Aggiornamento oder Revolution? – Fleischers Konzernrechtsgutachten für den 75. Deutschen Juristentag

Holger Fleischers Gutachten „Empfiehlt sich eine Reform des Konzernrechts?“ für den 75. DJT in Erfurt beleuchtet schwerpunktmäßig Rechtsfragen des Aktienkonzernrechts – unter Ausklammerung des Vertragskonzerns – und, wenn auch weniger intensiv, des GmbH-Konzerns; das Gesellschaftskonzernrecht der übrigen Rechtsformen bleibt außen vor. Die Grundlage bilden historische, ökonomische und rechtspolitische Überlegungen (E 16 ff.), der Blick auf die Konzernrealität (E 28 ff.) und insbesondere die rechtsvergleichende Regelungsperspektive (E 33 ff.).Den Kernbefund seiner Überlegungen formuliert der Gutachter wie folgt: „Eine Großreform des Konzernrechts ist nicht angezeigt, wohl aber ein behutsames Konzernrechts-Aggiornamento.“

Von seinen 30 Thesen formulieren in der Tat nur wenige dezidierte Handlungsempfehlungen; vier davon stechen hervor: Während die Einführung eines Informationsanspruchs des herrschenden Unternehmens gegen das abhängige Unternehmen zum Zwecke der Konzernleitung und -kontrolle (These 19) und auch die Einführung eines Aktientauschs in loser Anlehnung an ausländische Regelungsvorbilder (These 26) kaum grundstürzenden Charakter haben, sieht das bei zwei weiteren Empfehlungen bzw. Empfehlungskomplexen ganz anders aus:

  • der Verzicht auf die Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Privataktionär im Rahmen der §§ 15 ff. AktG (These 7) und
  • die Umgestaltung der §§ 311–318 AktG unter Streichung der Möglichkeit eines gestreckten Nachteilsausgleichs (§ 311 Abs. 2 AktG; These 9).

Zusammengenommen geht es diesen beiden Empfehlungen nicht etwa um die Arrondierung eines im Kern gefestigten Aktienkonzernrechtsregimes. Vielmehr handelt es sich um nicht weniger als eine konzernrechtliche Revolution im Zeichen der internationalen (Konzern-)Rechtskonvergenz.

Bei der breiten Grundlegung seiner Überlegungen blendet der Gutachter funktional-konzeptionelle Überlegungen zur Frage „Was soll ein Konzernrecht leisten?“ weitgehend aus. Zwar konzediert er als eine konzernrechtliche Neuakzentuierung, dass das Schrifttum seit Mitte der 1990er Jahre den §§ 311 ff. AktG einen (konzern-)organisationsrechtlichen Regelungsgehalt zubillige (E 23 f.). Fruchtbar macht er diese Einsicht in die Organisationsdimension der §§ 311 ff. AktG aber nur für die Begründung eines Informationsanspruchs des herrschenden gegen das abhängige Unternehmen (E 69) sowie – als lediglich „bedenkenswert“ – für ein Weisungsrecht gegenüber der Einpersonen-Tochter (E 63 ff.; These 13). Im Übrigen aber steht für ihn der Außenseiterschutz ganz im Vordergrund (E 44 ff.; Thesenblock III. mit Thesen 9 und 10), ergänzt um Überlegungen zu privatautonomen Koordinationsinstrumenten (E 51 f.).

Demgegenüber gibt das AktG 1965 eine klare Antwort auf die Frage, was das deutsche Aktienkonzernrecht leisten kann und soll (schon Mülbert, ZHR 163 (1999), 1, 24 ff.): Als Organisationsrecht stellt es mehrere Varianten einer Gesellschaftsform „abhängige AG“ zur Verfügung, die als Baustein für eine Unternehmensverbindung i. S. einer organisatorischen Einheit dienen können, und die jeweiligen Koordinationsinstrumente. Im Falle des faktischen Konzerns wirkt gerade die Möglichkeit des gestreckten Nachteilsausgleichs als Koordinationsmechanismus, weil dies dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft überhaupt erst erlaubt, einer Anregung zu einem nachteiligen Geschäft nachzugehen; die §§ 311, 317 AktG markieren den Rahmen für zulässiges Vorstandsverhalten bei einer abhängigen Gesellschaft. Eine Abschaffung des gestreckten Nachteilsausgleichs träfe die konzernorganisationsrechtliche Dimension der §§ 311 ff. AktG gleichsam „ins Mark“.

Der Bedarf für die organisationsrechtlichen Regelungen der §§ 291 ff., 311 ff., 319 ff. AktG verdankt sich dem Grundsatz der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG), der die satzungsförmige Kreation einer abhängigen/konzernierten AG ausschließt. Angesichts dieser zentralen Rolle des § 23 Abs. 5 AktG für die Konzeption des deutschen Aktienkonzernrechts wäre es gerade auch bei Betonung der rechtsvergleichenden Konzernrechtsperspektive von Interesse, wie ausländische Rechtsordnungen mit der Frage einer satzungsgesteuerten Konzernorganisation (und etwaigen Haftungskonsequenzen) umgehen.

Wichtige Determinanten für konzerninterne Waren- und Leistungsströme sind die Vorschriften über verdeckte Vermögenszuwendungen, zuvörderst in steuerlicher, aber auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht. Aufgrund der Privilegierungsfunktion der §§ 311, 317 AktG gegenüber den allgemeinen Vorschriften der §§ 57 ff., 117 AktG spielt dieser Punkt im deutschen Aktienkonzernrecht an sich keine Rolle. Soweit andere Rechtsordnungen derartige Spezialvorschriften nicht kennen, bewendet es jedoch bei den allgemeinen Vorschriften zur (Un-)Zulässigkeit von Vermögenszuwendungen an Gesellschafter. Inwieweit diese Regeln jeweils auch verdeckte Vermögenszuwendungen an Gesellschafter erfassen oder diese gerade zulassen, wäre wiederum wohl gerade auch in einer konzernrechtsvergleichenden Perspektive von erheblichem Interesse.

Beim Wegfall des gestreckten Nachteilsausgleichs wird zudem die Frage unabweisbar, ob denn beim nunmehr gebotenen sofortigen vollständigen wirtschaftlichen Nachteilsausgleich ein nachteiliges Rechtsgeschäft überhaupt vorliegen kann. Verneinte man dies, dürfte der Abhängigkeitsbericht – der nach der Empfehlung des Gutachters zukünftig zu veröffentlichen ist (These 9 lit. b) – bei gesetzeskonformem Verhalten der Beteiligten keine Nachteilsangaben mehr aufweisen, wäre also gewissermaßen ein gewollter nachteilsfreier Bericht. Der scheinbare Ausweg, ein nachteiliges Rechtsgeschäft jedenfalls für den Fall anzunehmen, dass es nicht im Konzerninteresse liegt, führt kaum weiter, wenn man mit dem Gutachter auf die Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Privataktionär verzichtet. Als Maßstab bleibt dann nur das beliebige, auch rein private Interesse des herrschenden Aktionärs – und dass dieser zu einem Geschäft anregt, das nicht (auch) in seinem Interesse liegt, dürfte kaum je vorkommen. Als Ausweg bliebe wohl allenfalls die Annahme, dass die vollständige wirtschaftliche Kompensation die Nachteiligkeit für sich genommen noch nicht ausräumt, sondern erst ein darüber hinausgehender Gewinn der abhängigen Gesellschaft. Aber ob ein Cent mehr oder weniger über die Nachteiligkeit eines Rechtsgeschäfts entscheiden soll, erscheint doch eher zweifelhaft.

Wie sehr sodann der Verzicht auf die Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Privataktionär an den Grundfesten des deutschen Aktienkonzern(organisations)rechts rührt, wird bei einem Seitenblick auf das Unternehmensvertragsrecht nochmals deutlich. Der Gesetzgeber des AktG 1965 wollte mit dem Beherrschungsvertrag „einem wirtschaftlichen Bedürfnis namentlich bei Konzernen … entsprechen“ (Begründung RegE in: Kropff AktG, 1965, S. 377). Wer stattdessen auch dem reinen Privataktionär den Zugang zum Beherrschungsvertrag ermöglicht, schafft eine Gesellschaftsform ähnlich einer GmbH, deren Satzung das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung im Rahmen der Satzungsautonomie auf einen einzelnen ihrer Gesellschafter überträgt. Für eine derartige Gestaltungsmöglichkeit sprechen sich einzelne Stimmen im Schrifttum zwar in der Tat aus. Ob es dieser Kreation einer Art Fremdgeschäftsführung mit beherrschungsvertraglich verankerter Alleingeschäftsführungsbefugnis tatsächlich bedarf, erscheint aber bestenfalls zweifelhaft (ablehnend Mülbert in GroßkommAktG, 4. Aufl. 2013, § 291 AktG Rz. 50 ff.). Wenn überhaupt, wäre eher eine entsprechende Anpassung des Grundsatzes der Satzungsstrenge zu empfehlen – wenn auch nicht unbedingt in Erfurt. Ins Allgemeine gewendet könnte diese Variante einer Konzernöffnungsklausel den Bedarf für die als Substitute fungierenden, aus aktienrechtlicher Perspektive teils mindestens herausfordernden privatrechtlichen Konzernkoordinationsvereinbarungen (E 50 ff.) verringern oder gar entfallen lassen.

Was schließlich konzernrechtliche Zukunftsfragen angeht, konstatiert das Gutachten unter der Überschrift „Sonderkonzernrecht der Banken und Versicherungen als Präventionsrecht“ zutreffend, dass die aufsichtsrechtliche Grundkonzeption mit ihren weitreichenden gruppendimensionalen Organisationspflichten zu Reibungsflächen mit der dezentralen Verfassung des faktischen Konzerns im deutschen Aktienrecht führt. Das mündet allerdings nicht in eine mutige Reformempfehlung (Einführung eines Weisungsrechts kraft Gesetzes zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben zu Risikomanagement, Compliance u.a.). Vielmehr bedürfe es erst noch der endgültigen Klärung, ob das deutsche Aktienkonzernrecht insoweit überhaupt ein Problem habe (E 25).

Nach alledem darf man auf die Diskussion in der wirtschaftsrechtlichen Abteilung des DJT in Erfurt wohl gespannt sein.

Keine Reform des Beschlussmängelrechts der GmbH in der 21. Legislaturperiode?

Der am 5.5.2025 von den Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD unterzeichnete Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht zur Frage der Reform des Beschlussmängelrechts von Gesellschaften unter der Überschrift „Wirtschaftsrecht und Gesellschaftsrecht“ Folgendes vor: „Wir reformieren das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht zur Stärkung der Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland und dämmen dabei Missbrauchsmöglichkeiten ein.“ (Zeilen 2810 ff.) Die in Bezug auf das Beschlussmängelrecht der GmbH aktuell bestehende Triangel aus analoger Anwendung der §§ 241 ff. AktG, Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH und der Ausstrahlungswirkung des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG-Beschlussmängelrechts der Personenhandelsgesellschaft (§§ 110 bis 115 HGB) wird demzufolge durch die koalitionsvertragliche Planfeststellung zum Gesellschaftsrecht nicht auseinandergerissen. Die Ausklammerung des Beschlussmängelrechts der GmbH von der gesellschaftsrechtlichen Gesetzgebungsagenda 2025 bis 2029 folgt nicht nur eindeutig aus dem Wortlaut dieser Passage des Koalitionsvertrags, sondern auch aus der dort angegebenen Zielsetzung. Denn die Eindämmung von Missbräuchen zum Zwecke der Stärkung der Rechtssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit bezieht sich im Wesentlichen auf das Phänomen der „räuberischen Aktionäre“, die sich an der Börse eine Aktie kaufen und dann nach dem Hauptversammlungsbesuch eine Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben, wodurch der betreffende Hauptversammlungsbeschluss erst einmal nicht vollzogen werden kann. Bei der GmbH ist eine vergleichbare Problematik nicht vorhanden. Auch der Zusammenhang zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und dem durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) zum 1.11.2005 eingeführten Freigabeverfahren nach § 246a AktG, mit dem der Gesetzgeber den „räuberischen Aktionären“ viel Wind aus den Segeln genommen hat, ist eine spezielle Thematik des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts.

Für die von den Koalitionären der 21. Legislaturperiode vereinbarte Beschränkung der Reform des Beschlussmängelrechts auf die Rechtsform der AG sprechen auch systematische Erwägungen. Das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 in Kraft getretene neue Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften OHG und KG wird allenthalben als gelungen und zudem als generell exportfähig in Richtung GmbH angesehen (vgl. dazu Bayer/Rauch, DB 2021, 2609; Guntermann, GmbHR 2024, 397, 399 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 930; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Der Chor der Stimmen, die eine weitgehende analoge Anwendung des in den §§ 110 bis 115 HGB geregelten MoPeG-Beschlussanfechtungsmodells auf die GmbH befürworten, ist unüberhörbar, auch wenn nicht alle vom selben Blatt singen. In der amtlichen Begründung zum MoPeG (BT-Drucks. 19/27635, S. 228) verweist der Gesetzgeber darauf, dass ungeachtet der Beschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 110 bis 115 HGB auf Personenhandelsgesellschaften davon auszugehen sei, dass das MoPeG-Anfechtungsmodell auf das von der Rechtsprechung entwickelte Beschlussmängelrecht der GmbH „ausstrahlen“ wird und als ein Vorbild für eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung bei der GbR und der Partnerschaftsgesellschaft taugt. Das MoPeG-Beschlussanfechtungsmodell trage damit, so die Begründung, einerseits zu einer allgemeinen Institutionenbildung bei, andererseits solle mit ihm der beständigen Rechtsentwicklung „vor allem im Aktienrecht“ nicht vorgegriffen werden. Die schwarz-rote Koalition hat diesen von ihr in der 19. Legislaturperiode selbst geschlagenen MoPeG-Flankenball offensichtlich für die Rechtsform der AG aufgenommen und vertraut zumindest einstweilen hinsichtlich des Beschlussmängelrechts der GmbH auf den bisherigen Rechtszustand und die Ausstrahlungswirkung des MoPeG.

Der II. Zivilsenat des BGH hat die Tragfähigkeit des in der Begründung zum MoPeG verankerten legislativen Ausstrahlungspontons zwischen den §§ 110 bis 115 HGB und dem Beschlussmängelrecht der GmbH bislang noch nicht geprüft, sondern dies in der Hannover-96-Entscheidung vom 16.7.2024 (GmbHR 2024, 922 Rz. 13 mit Anm. Wertenbruch) noch offengelassen, weil der streitgegenständliche Gesellschafterbeschluss vor Inkrafttreten des MoPeG gefasst worden war und daher dieses personengesellschaftsrechtliche Reformwerk nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts noch keine Geltung beanspruchen konnte. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass der II. Zivilsenat des BGH vonseiten der GmbH alle Zugbrücken zum bisherigen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsmodell der §§ 241 ff. AktG hochziehen wird. Denn das aktienrechtliche Beschlussanfechtungsmodell diente dem MoPeG-Gesetzgeber im Großen und Ganzen als Vorbild bei der Konfiguration der §§ 110 bis 115 HGB (vgl. dazu Begründung BT-Drucks. 19/27635, S. 228; Wertenbruch, GmbHR 2024, 930; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Die §§ 241 ff. AktG haben – ausweislich einer Vielzahl von Verweisen in der amtlichen Begründung zum MoPeG – sowohl als Leitprinzip als auch in Bezug auf Einzelregelungen für die Ausformung des MoPeG-Beschlussanfechtungsmodells Pate gestanden (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2024, 930 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Eine bedeutende deklaratorische Ausstrahlungswirkung wird das MoPeG-Beschlussmängelrecht in den Bereichen erlangen, in denen die §§ 110 bis 115 HGB die bisherige Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH präzisiert und weiterentwickelt in Gesetzesform gegossen haben. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die mit der Möglichkeit der prozessualen Nebenintervention der nicht klagenden Gesellschafter und der Rechtskraft erga omnes des stattgebenden Urteils in einem Zusammenhang stehenden Informationspflichten und gerichtlichen Hinwirkungspflichten des § 113 Abs. 3 HGB (vgl. dazu Wertenbruch, NZG 2024, 419). Konstitutive Ausstrahlungswirkung dürfte dem MoPeG insbesondere hinsichtlich der dreimonatigen Frist für die Anfechtungsklage (§ 112 Abs. 1 HGB) mit Hemmung nach § 112 Abs. 3 HGB zukommen, da diese Frist bei der GmbH aufgrund der – anders als bei der AG im Regelfall – bestehenden Möglichkeit der Verständigung der Gesellschafter zum Zwecke der Vermeidung eines Klageverfahrens offensichtlich besser geeignet ist als die analoge Anwendung der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Richtschnur. Aus der Sicht der neuen Regierungskoalition ist dies insgesamt zumindest in der 21. Legislaturperiode bei der Gesetzgebung im Gesellschaftsrecht zu Recht ein ruhender Ball.

Online-Dossier: Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat nach intensiven politischen Auseinandersetzungen in seiner Sitzung am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.2.2024 bestätigt.

Mit dem Wachstumschancengesetz sollen zielgerichtete Maßnahmen ergriffen werden, die die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und Innovationen wagen können. Daneben werden Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und mittels Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Zudem sollen Instrumente umgesetzt werden, die dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und diese abzustellen.

Zeitschriftenbeiträge:

  • Heidecke/Liebe, Konzernfinanzierung: Neuerung durch § 1 Abs. 3d und 3e AStG ab dem 1.1.2024 einschließlich eines Abgleichs mit der angedachten Zinshöhenschranke im § 4l EStG-E, Ubg 2024, 333
  • Liekenbrock/Liedgens, Die außenstehende Person in der neuen Spaltungssperre des Wachstumschancengesetzes, DB 2024, 1296
  • Grotherr, Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und Finanzierungsdienstleistungen in einer Unternehmensgruppe durch das Wachstumschancengesetz (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG) – Teil 2, Ubg 2024, 324
  • Grotherr, Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und Finanzierungsdienstleistungen in einer Unternehmensgruppe durch das Wachstumschancengesetz (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG) – Teil 1, Ubg 2024, 241
  • Ditz/Kausch/Leucht, Wesentliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, DB 2024, 1230
  • Günther, Wachstumschancengesetz: Einkommensteuerliche und gewerbesteuerliche Änderungen, EStB 2024, 109
  • Wünnemann, Aktuelle Steuerpolitik, Ubg 2024, 235
  • Schiffers, Wachstumschancengesetz in Kraft getreten!, GmbHR 2024, R116
  • Sterzinger, Aktuelle Änderungen des UStG und der UStDV durch das Wachstumschancengesetz und andere Gesetze, UR 2024, 117
  • Geberth/Bartelt, BMF: Anpassung des AEAO an das MoPeG und Art. 23 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, GmbHR 2024, R59
  • Geberth/Bartelt, Vermittlungsausschuss: Beratung zum Wachstumschancengesetz am 21.2.2024, GmbHR 2024, R57
  • Flad, Aktuelle Änderungen im Umsatzsteuerrecht – insbesondere durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz, UStB 2024, 22
  • Wünnemann, Wachstumschancengesetz – Hängepartie ohne Abschluss, DB 2024, M4
  • Wiese, Staatsfinanzierung, Schuldenbremse, Steuerpolitik – ein Ausblick auf das Unternehmensteuerrecht im Jahr 2024, GmbHR 2024, R36
  • Günther, Wachstumschancengesetz: Handlungsbedarf wegen drohender Abschaffung der Gesamthand-Steuervergünstigungen (§§ 5–7 GrEStG) ab 1.1.2024, ErbStB 2024, 54
  • Binnewies/Mückl/Olbing, Aktuelles Steuerrecht rund um die GmbH und ihre Gesellschafter 2023/2024, GmbHR 2023, 1289
  • Bleckmann, BMF: Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung, GmbHR 2023, R344
  • Schneider, Geplante Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen (§ 138l bis § 138n AO-E), DB 2023, 2468
  • Dorn, Bundesrat äußert sich kritisch zum Wachstumschancengesetz, DB 2023, M4
  • Geberth/Bartelt, Bundeskabinett: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), GmbHR 2023, R293
  • Forst/Schiffers, Beratungspraxis Familienunternehmen – Neue Koordinaten zur Rechtsformwahl durch das Wachstumschancengesetz?, GmbHR 2023, 966
  • Weimann, BMF zur beabsichtigten eRechnung, ASTW 2023, 787
  • Schiffers, Wachstumschancengesetz – eine erste Einschätzung, GmbHR 2023, R256
  • Geberth/Bartelt, BMF: Referententwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), GmbHR 2023, R245
  • Wünnemann, Aktuelle Steuerpolitik, Ubg 2023, 521
  • Niermann, Rechtsänderungen im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung durch das Wachstumschancengesetz, DB 2023, 1944
  • Behrens/Sparr, Die Zinsschranke und die Zinshöhenschranke nach dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes BMF-Referentenentwurf vom 14.7.2023 und Regierungsentwurf vom 30.8.2023, Ubg 2023, 461
  • Nieskens, Es wird ernst: Die verpflichtende elektronische Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr kommt, UR 2023, 671
  • Cordes/Glatthaar, Reform der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG und Anpassung des Optionsmodells – Entwurf eines Wachstumschancengesetzes, FR 2023, 681

Blogbeiträge:

Gesetzesmaterialien:

  • Gesetzgebungsvorgang im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien
  • BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.3.2024
  • Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 20/10410
  • Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 20/9396
  • Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drucks. 20/9341
  • Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BT-Drucks. 20/8628
  • Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)

Seminare, Webinare und Fortbildungen:

Abseitsfalle des OLG München: Wo tagt der Aufsichtsrat?

In vielen Aktiengesellschaften ist es bewährte Praxis, dass der Aufsichtsrat nicht nur im Elfenbeinturm der Konzernzentrale tagt, sondern auch in Betriebsstätten oder bei Tochtergesellschaften. Anlass können nicht nur Unternehmenszusammenschlüsse oder größere Zukäufe sein, wo es in besonderem Maße im Unternehmensinteresse liegen kann, die Integration durch ein entsprechendes Symbol der Wertschätzung zu fördern. Ebenso können eine lokale Krisenlage, eine im Raum stehende Werksschließung oder ein Personalabbau einen anderen Sitzungsort tragen. Aber auch ein Rückzug in ein (ländliches) Hotel für eine in den Folgen weitreichende, mehrtätige Strategiesitzung mit dem Vorstand oder auch nur zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eines neu zusammengesetzten Aufsichtsrats, dessen Mitglieder sich kennen und schätzen lernen sollen, sind gelebte Praxis und richtigerweise nicht zu beanstanden.

Bei alldem ist aber neuerdings Vorsicht geboten. Denn das OLG München (Beschluss v. 28.8.2018 – 31 Wx 61/17, abrufbar http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20541?hl=true hat sich zum rechtlich zulässigen Sitzungsort des Aufsichtsrats mit einer m.E. nicht gebotenen Parallelwertung zum Recht der Hauptversammlung auf Kante gestellt und entschieden:

„Zwar enthält das AktG keine ausdrückliche Regelung darüber, an welchem Ort der Aufsichtsrat einer AG seine Sitzungen abzuhalten hat. Jedoch folgt daraus, (…) nicht, dass der Aufsichtsratsvorsitzende nach eigenem Gutdünken einen Versammlungsort bestimmen kann. Vielmehr ist, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, der ordnungsgemäße Versammlungsort grundsätzlich entsprechend § 121 Abs. 5 AktG der Sitz der Gesellschaft, wobei die Räumlichkeiten der Gesellschaft im Fall ihrer Eignung als Versammlungslokal der Wahl angesehen werden. Die Regelung hat den Zweck, auch Aufsichtsratsmitglieder vor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsortes und einer daraus folgenden Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechts zu schützen. (…) Nur wenn alle Aufsichtsratsmitglieder einverstanden sind, könnte ausnahmsweise auch ein anderer Ort zur Abhaltung der Sitzungen des Aufsichtsrats gewählt werden.“

Gerade bei streitigen Beschlussgegenständen auf der Tagesordnung ist angesichts dieser Wendung der Rechtsprechung fortan bei der Wahl des Versammlungsortes besondere Vorsicht geboten. Gleiches gilt natürlich, wenn einzelne Aufsichtsratsmitglieder verhindert sind.

Abhilfe könnte m.E. hier eine Satzungsänderung bei nächster Gelegenheit bieten, die dem Aufsichtsratsvorsitzenden eine Wahl unter verschiedenen alternativen Tagungsorten bei der Einberufung der Aufsichtsratssitzung ausdrücklich zuweist; auch das OLG München hat den Satzungsvorbehalt ausdrücklich erwähnt.