Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Rechtsweg für eine Klage aus abgetretenem Recht.

Rechtsweg für Klage aus abgetretenem Recht
BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – VIII ZB 36/23

Der VIII. Zivilsenat befasst sich den maßgeblichen Anknüpfungspunkten für die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 13 GVG.

Die klagende Stadt nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung des Entgelts für die Unterkunft in privat betriebenen Beherbergungsstätten in Höhe von insgesamt 363,68 Euro in Anspruch. Die Klägerin macht geltend, sie habe den Beklagten zur Abwendung einer ihm drohenden Obdachlosigkeit an die jeweiligen Beherbergungsstätten vermittelt. Diese hätten mit dem Beklagten einen entgeltlichen Beherbergungsvertrag abgeschlossen und ihre daraus hervorgegangenen Ansprüche im Voraus an die Klägerin abgetreten.

Das LG hat den Rechtsstreit an das VG verwiesen. Das OLG hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für eröffnet erklärt.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten, der weiterhin eine Verweisung an das VG anstrebt, bleibt ohne Erfolg.

Für die Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 VwGO vorliegt, ist bei einer Klage aus abgetretenem Recht das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Zedenten maßgeblich. Die rechtliche Beurteilung hat auf der Grundlage des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts zu erfolgen.

Im Streitfall handelt es sich danach um eine bürgerliche Streitigkeit, weil die Verträge, die die Beherbergungsbetriebe nach dem Vortrag der Klägerin mit dem Beklagten abgeschlossen haben, zivilrechtlicher Natur sind. Welcher Natur die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und den Beherbergungsbetrieben ist, spielt demgegenüber keine Rolle. Ebenfalls unerheblich ist, dass sich der vom Beklagten einredeweise geltend gemachte Gegenanspruch auf Kostenübernahme nach öffentlichem Recht bestimmt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Vorgehensweise der Klägerin auch nicht als missbräuchliche Erschleichung des Rechtswegs anzusehen.

Praxistipp: Wenn Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtswegs bestehen, sollte der Kläger eine Vorabentscheidung gemäß § 17a S. 1 GVG anregen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Zuständigkeit des so genannten Großen Familiengerichts. Der Bundesgerichtshof hat hierzu am 18. September 2024 gleich zwei Entscheidungen getroffen.

Gläubigeranfechtung als sonstige Familiensache
BGH, Beschluss vom 18. September 2024 – XII ZB 25/24

In der ersten Entscheidung geht es (erneut) um die Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1, seine geschiedene Ehefrau, titulierte Forderungen auf Zahlung von Unterhalt und Erstattung von Prozesskosten zu. Die Beklagte zu 1 hat nach der Scheidung Vermögenswerte auf den Beklagten zu 2 , ihren Vater, übertragen. Dieser ist zudem als Inhaber eines von ihr betriebenen Gewerbes angemeldet.

Der Kläger macht geltend, diese Vorgänge dienten der Vereitelung der Zwangsvollstreckung. Mit seiner Ende 2019 erhobenen Stufenklage begehrt er Auskunft über das Ergebnis der Geschäftstätigkeit und über weitere Zahlungen an den Beklagten zu 2 sowie Zahlung von noch zu bezifferndem Wertersatz.

Das vom Kläger angerufene LG hat den Rechtsstreit an das Familiengericht verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.

Nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist das Familiengericht zuständig für Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Grund hierfür ist die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Der dafür erforderliche Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe liegt vor, wenn der Rechtsstreit durch die familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist.

Im Streitfall liegt der erforderliche Zusammenhang vor, weil es um die Durchsetzung titulierter Forderungen geht, die aus der geschiedenen Ehe resultieren. Dem Umstand, dass die nach Auffassung des Klägers zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung dienenden Handlungen erst nach Scheidung stattgefunden haben, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu.

Der BGH lässt allerdings offen, ob nach der seit 2020 geltenden, im Streitfall noch nicht anwendbaren Rechtslage die Landgerichte zuständig sind. Hintergrund sind ein mit Wirkung vom 1.1.2020 in § 348 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingefügter Verweis auf § 72a GVG, der unter anderem die Einrichtung von Spezialkammern für Anfechtungssachen bei den Landgerichten vorsieht und eine in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorgesehene Ausnahme für Verfahren nach § 348 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a bis k ZPO. Anfechtungssachen fallen nicht unter die Auflistung in den Buchstaben a bis k, wohl aber unter § 72a GVG.

Berufungszuständigkeit für sonstige Familiensachen
BGH, Beschluss vom 18. September 2024 – XII ZR 116/23

In der zweiten Entscheidung befasst sich der XII. Zivilsenat mit der Frage, welcher OLG-Senat für die Berufung zuständig und welche Verfahrensordnung maßgeblich ist, wenn in erster Instanz ein Landgericht über eine Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 FamFG entschieden hat.

Die Parteien waren verheiratet und sind seit Mai 2017 geschieden. Im Rahmen der Scheidung trafen sie eine Vereinbarung über die Aufteilung ihres gemeinsamen Immobilienbesitzes. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Kläger, die Beklagte im Innenverhältnis von bestimmten Kreditverbindlichkeiten freizustellen. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung räumte er der Beklagten ein Rücktrittsrecht eing. Nach Tilgung der Kredite verlangte der Kläger die Löschung der zur Sicherung des Rücktrittsrechts eingetragenen Auflassungsvormerkung. Die Beklagte machte ein Zurückbehaltungsrecht wegen anderweitiger Ansprüche aus dem Vertrag geltend.

Der Kläger hat die Beklagte vor dem Familiengericht auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung in Anspruch genommen. Das Familiengericht hat das Verfahren an das LG verwiesen. Dieses hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, aber einer in zweiter Instanz erhobenen Widerklage stattgegeben.

Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Das Rechtsmittel war allerdings zulässig, obwohl es sich um eine Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt.

Der nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erforderliche Zusammenhang ist im Streitfall gegeben, weil der Vertrag, aus dem die Parteien ihre Ansprüche herleiten, im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossen wurde und ehemals gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten betrifft.

Das Familiengericht hätte die Sache also nicht an das LG verweisen dürfen. Die erfolgte Verweisung war aber gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das LG bindend. Ob diese Bindungswirkung sich nur auf die Zuständigkeit bezieht oder auch auf das einzuhaltende Verfahren, war umstritten. Der BGH bejaht eine umfassende Bindungswirkung. Aufgrund der Verweisung war das LG also nicht nur gehalten, die Sache zu entscheiden, sondern auch, das Verfahren nach den für Zivilsachen geltenden Vorschriften zu führen. Dasselbe gilt für die nachfolgenden Instanzen. Da der Wert der Beschwer mehr als 20.000 Euro beträgt, war deshalb gemäß § 544 ZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft.

Der BGH stellt jedoch klar, dass diese Rechtsfolgen nur im Falle einer bindenden Verweisung nach § 17a GVG eintreten. Ist die Klage beim Landgericht erhoben worden und hat dieses seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht, muss das Berufungsgericht nach den Regeln des FamFG verfahren. Anders als nach der bis Ende 2001 geltenden Rechtslage ist in solchen Fällen zwar ein Zivilsenat des OLG zuständig, weil ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden darf, dass die erste Instanz sich zu Unrecht für zuständig gehalten hat. Nach Auffassung des BGH hat dies aber – anders als ein Verweisungsbeschluss – keine Auswirkungen auf die anzuwendende Verfahrensordnung. Der zuständige Zivilsenat des OLG muss in solchen Fällen mithin über die Berufung gemäß den Regeln des FamFG durch Beschluss entscheiden. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur statthaft, wenn das OLG sie zulässt. Letzteres gilt auch dann, wenn das OLG fehlerhaft die Regeln der ZPO angewendet und durch Urteil oder durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat.

In der Sache bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Der BGH hält sie für unbegründet und sieht insoweit von einer näheren Begründung ab.

Praxistipp: Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollten bei Klagen gegen geschiedene Ehegatten oder deren Eltern beide Parteien frühzeitig darauf hinwirken, dass das angerufene Gericht gemäß § 17a Abs. 3 GVG vorab über seine Zuständigkeit entscheidet. Verweist das Gericht die Sache an ein anderes Gericht, steht das einzuhaltende Verfahren für alle Instanzen bindend fest. Erklärt es sich für zuständig, besteht immerhin für die erste Instanz Klarheit.

Anwaltsblog 31/2024: Verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei

Wieder einmal musste der BGH ein OLG korrigieren, das überspannte Anforderung an die Substantiierungspflicht gestellt hatte (BGH, Beschluss vom 25. April 2024 – III ZR 54/23):

 

Dem Kläger wurde am 13. August 2019 die Fahrerlaubnis entzogen. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf und wies den Beklagten an, den Führerschein zurückzugeben, was im Februar 2021 erfolgte. Der Kläger, der im fraglichen Zeitraum bei einem Unternehmen arbeitete, reduzierte mit Wirkung zum 1. September 2019 seine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 28 Wochenstunden und arbeitete in der Folge nur noch an vier Tagen pro Woche. Er behauptet Einkommensverluste aufgrund des Fahrerlaubnisentzugs in Höhe von insgesamt 31.678 €. Durch den erhöhten Zeitaufwand für den Arbeitsweg sei er gezwungen gewesen zu sein, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Der Arbeitsweg habe sich durch den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel auf mindestens eineinhalb Stunden einfach verlängert, während er vorher mit dem Motorrad lediglich rund 30 Minuten einfach benötigt habe und an Staus hätte vorbeifahren können. Er hätte ohne Arbeitszeitreduzierung um 6.00 Uhr morgens das Haus verlassen müssen und wäre meist erst nach 22.00 Uhr abends zurückgekehrt. Dies sei nicht zumutbar gewesen, da er so kaum noch Freizeit gehabt hätte. Aus dem um 1.551 € niedrigeren Brutto-Lohnanspruch über 18 Monate errechne sich ein Schaden in Höhe von 27.918 €. Zudem habe er in diesem Zeitraum in Höhe von 3.760 € geringere Bonuszahlungen erhalten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das OLG die Berufung zurückgewiesen. Es fehle zumindest an der Kausalität des Entzugs der Fahrerlaubnis für den geltend gemachten Vermögensschaden. Der Kläger habe durch die Reduzierung seiner Arbeitszeit in den Geschehensablauf eingegriffen und selbst eine weitere Ursache gesetzt, die seinen Vermögensschaden erst herbeigeführt habe. Er habe zum Nachweis seiner Behauptungen hinsichtlich der Fahrzeit mit dem Motorrad und öffentlichen Verkehrsmitteln lediglich einen Screenshot eines Routenplaners vorgelegt. Der Beklagte habe substantiiert bestritten, dass die darin angegebene Fahrzeit mit dem PKW oder dem Motorrad zu Arbeitsbeginn des Klägers im Berufsverkehr auch nur annäherungsweise erreichbar sei. Der Kläger habe seinen Vortrag nicht weiter substantiiert, insbesondere nicht im Hinblick auf die bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende tatsächlich erreichbaren Fahrzeiten.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt – auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter – dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dabei schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.

Nach diesen Grundsätzen verletzt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Vortrag des Klägers zu den Fahrzeiten sei unsubstantiiert, das von ihm beantragte Sachverständigengutachten müsse deswegen nicht eingeholt werden, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kläger hat in der Klageschrift unter Vorlage einer Wegzeitberechnung (Screenshot eines Routenplaners) vorgetragen, vor Entziehung der Fahrerlaubnis für den Weg zur Arbeit ein Motorrad benutzt zu haben, mit dem der Arbeitsweg in etwa 30 Minuten je einfache Strecke zu bewältigen gewesen sei, während er mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eineinhalb Stunden je einfache Strecke benötigt habe. In seiner Replik auf die Klageerwiderung hat er behauptet, die der Klageschrift beigefügte Wegzeitberechnung sei richtig und spiegele die durchschnittliche Reisezeit zu Arbeitsbeginn und nach Beendigung der Arbeit wider. Zum Beweis hat er die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Bereits dieses Vorbringen hätte dem Tatrichter Veranlassung geben müssen, in die Beweisaufnahme einzutreten und einen – ortskundigen und mit den dort gegebenen Verhältnissen im Berufsverkehr vertrauten – Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. In der Berufungsbegründung hat der Kläger sein Vorbringen überdies dahingehend ergänzt, dass sich die rund 30-minütige Fahrzeit mit dem Motorrad selbst bei vollständiger Sperrung der kürzesten Strecke in der „Rush-Hour“ bei Nutzung einer Alternativroute nur um neun Minuten erhöhte, und sodann an die Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens erinnert. Weiterer Angaben für die Behauptung, dass die Fahrzeit mit dem Motorrad deutlich kürzer gewesen sei als mit öffentlichen Verkehrsmitteln, bedurfte es nicht.

 

Fazit: Ein Beweisantritt für erhebliche, nicht willkürlich ins Blaue hinein aufgestellte Tatsachen darf nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann, oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BGH v. 1.6.2005 – XII ZR 275/02, MDR 2006, 48). Der Beweisführer ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält; ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH v. 8.5.2012 – XI ZR 262/10, MDR 2012, 1033).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr.

Vorbeifahren an einem in zweiter Reihe stehenden Lkw
BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – VI ZR 374/23

Der VI. Zivilsenat klärt den Anwendungsbereich seiner so genannten Lückenrechtsprechung.

Der Kläger begehrt Ersatz von Sachschaden nach einem Verkehrsunfall. Der Beklage fuhr auf einer in beiden Fahrtrichtungen jeweils einspurigen Straße an einem Lkw vorbei, der unmittelbar vor der Ein- und Ausfahrt zu einem Unternehmensgelände in zweiter Reihe stand. Der Kläger hatte auf einem Parkplatz vor der Zufahrt geparkt und wollte auf die gegenüberliegende Seite umparken. Hierzu fuhr er rechts an dem Lkw vorbei in den Bereich der Zufahrt und von dort aus auf die Straße, wo es zur Kollision kam. Das LG hat dem Kläger 25 % des geltend gemachten Schadens zugesprochen. Das OLG wies die Klage insgesamt ab.

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das OLG angenommen, dass der Kläger gegen die Pflichten aus § 9 Abs. 5 und § 10 Satz 1 StVO verstoßen hat. Nach diesen Vorschriften muss sich derjenige, der sein Fahrzeug wendet bzw. aus einem Grundstück oder einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfahren will, besonders sorgfältig verhalten.

Ebenfalls zu Recht hat das OLG eine besondere Sorgfaltspflicht des Beklagten verneint.

Konkrete Anzeichen für eine Vorfahrtsmissachtung durch den Kläger konnte das OLG nicht feststellen.

Die so genannte Lückenrechtsprechung ist im Streitfall nicht anwendbar. Sie besagt, dass ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer, der an einer ins Stocken oder zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne achten und sich darauf einstellen muss, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden. In solchen Fällen bilden das Stocken der Kolonne und die Lückenbildung einen konkreten Anlass, besonders besonnen und rücksichtsvoll zu fahren. Der Umstand, dass ein einzelner Lkw in zweiter Reihe abgestellt ist, bildet kein vergleichbares Anzeichen.

Praxistipp: Die Verletzung des Vorfahrtsrechts indiziert nach den Regeln des Anscheinsbeweis ein schuldhaftes Verhalten. Die Beweislast dafür, dass konkrete Anzeichen vorlagen, die aus Sicht des Vorfahrtsberechtigten eine Vorfahrtsmissachtung nahelegten, liegt bei demjenigen, der das Vorfahrtsrecht verletzt hat.

Blog Update Haftungsrecht: Werkstattrisiko = Sachverständigenrisiko (BGH)

Die neue BGH-Rechtsprechung

Im Januar 2024 hatte der BGH in mehreren Urteilen seine Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko ausgebaut und präzisiert (siehe dazu https://blog.otto-schmidt.de/mdr/2024/01/23/bgh-zum-werkstattrisiko-wer-zahlt-fuer-ueberhoehte-reparaturrechnungen/).

In einer Entscheidung vom 12. März 2024, Az. VI ZR 280/22 übertrug der BGH nun die neuen Grundsätze zum Werkstattrisiko auch auf den Sachverständigen.

Grundsätze zum Werkstattrisiko

Um welche Grundsätze geht es?

Das Werkstattrisiko liegt grundsätzlich beim Schädiger. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die Reparatur in der Werkstatt ordnungsgemäß erfolgen wird. Auch überhöhte Rechnungen hat der Schädiger also zu bezahlen, es sei denn, den Geschädigten traf ein Verschulden (v.a. bei der Auswahl oder der Überwachung der Werkstatt; zum Ganzen Zwickel, in: Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl., Köln 2021, Rz. 27.47 m. w. N.).

Dies gilt auch, wenn die Rechnung noch nicht bezahlt ist. Will in einem solchen Fall der Geschädigte das Risiko überhöhter Rechnungen nicht tragen, kann er nur Zahlung an die Werkstatt verlangen. Hat sich die Werkstatt die Forderung abtreten lassen, hat sie die Erforderlichkeit der Reparaturkosten darzulegen und zu beweisen.

Übertragung dieser Grundsätze auf den Sachverständigen

Diese Grundsätze gelten in identischer Form für Sachverständigenkosten. Dies begründet der BGH damit, dass auch beim Sachverständigen der Geschädigte nur sehr eingeschränkte Erkenntnis-, Einwirkungs- und Aufklärungsmöglichkeiten hat.

Der Schädiger hat also grundsätzlich auch überhöhte Sachverständigenkosten zu begleichen. Er kann im Gegenzug vom Geschädigten die Abtretung von dessen Ansprüchen gegen den Sachverständigen verlangen. Dies gilt aber nicht in allen Fällen. Vielmehr gelten folgende Maßgaben:

  • Bei bezahlter Rechnung gelten die o. g. Grundsätze uneingeschränkt, d. h. der Schädiger trägt stets das Sachverständigenrisiko.
  • Bei nicht bezahlter Rechnung über die Sachverständigenkosten kann der Geschädigte, will er das Sachverständigenrisiko nicht tragen, nur Zahlung an den Sachverständigen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen.
  • Bei Abtretung der Ansprüche an den Sachverständigen kann sich der Sachverständige als Zessionar nicht auf die Grundsätze des Sachverständigenrisikos berufen.

Prüfungsschema in vier Schritten

Die Sachverständigen- und die Werkstattkosten sind daher in folgenden Schritten zu prüfen (für die Rechtslage vor dem hier besprochenen Urteil sh. Zwickel in Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl., Köln 2021, Rz. 29.7):

  • Schritt 1: Grundsatz: Der Schädiger trägt das Risiko überhöhter Kosten.
    Der Geschädigte ist nicht zur Marktforschung verpflichtet.
  • Schritt 2: Ausnahme: Auswahl-/Überwachungsverschulden des Geschädigten?
    Geschädigter hat eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen.
  • Schritt 3: Beglichene Rechnung?
    • Schritt 3.1: Ja?
      (Überhöhte) Kosten sind ersatzfähig.
    • Schritt 3.2: Nein?
      • Schritt 3.2.1: Geschädigter verlangt Zahlung an sich selbst?
        Geschädigter hat Durchführung und Erforderlichkeit der Maßnahmen dazulegen und zu beweisen.
      • Schritt 3.2.2: Geschädigter verlangt Zahlung an den Sachverständigen/an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung der eigenen Ansprüche gegen den Sachverständigen/die Werkstatt?
        (Überhöhte) Kosten sind ersatzfähig.
      • Schritt 3.2.3.: Geschädigter verlangt Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen/der Werkstatt?
        Geschädigter hat Durchführung und Erforderlichkeit der Maßnahmen darzulegen und zu beweisen.
    • Schritt 4: Abtretung an den Sachverständigen/an die Werkstatt?
      Sachverständiger/Werkstatt hat Durchführung und Erforderlichkeit der Maßnahmen darzulegen und zu beweisen.

Fazit

Die Übertragung der neuen Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auch auf Sachverständige ist stimmig, weil die Situation in der der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug dem Sachverständigen zur Begutachtung übergibt, derjenigen entspricht, in der er es einer Reparaturwerkstatt überlässt. In beiden Fällen hat der Geschädigte keinen Einblick in die Sphäre des Sachverständigen bzw. der Werkstatt.

Im Bereich der Sachverständigenkosten führt das Urteil zu einer Aufgabe der bisherigen BGH-Rechtsprechung. Früher stellte die beglichene Sachverständigenrechnung ein wichtiges Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten dar. Jetzt kann der Geschädigte, wenn er die Rechnung gezahlt hat oder Zahlung an den Sachverständigen/die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Ansprüche fordert, auch nicht erforderliche, überhöhte Kosten ersetzt verlangen. Der Streit über die Erforderlichkeit der Kosten wird dann auf den Regressweg zwischen Schädiger und Sachverständigem verwiesen.

Die anwaltliche Beratung könnte sich künftig vom Rat an den Geschädigten zur Bezahlung der Rechnung an den Sachverständigen bzw. die Werkstatt hin zu einem bloßen Verlangen an den Versicherer, die Zahlung direkt an den Sachverständigen bzw. die Werkstatt vorzunehmen, verschieben. In diesem vom BGH ins Spiel gebrachten, letztgenannten Fall ist der Geschädigte freilich darauf angewiesen, dass sich der Sachverständige bzw. die Werkstatt auf diese Abwicklung einlässt.

Hinweis: Eine genaue Einordnung/Analyse der Entscheidung wird Gegenstand eines Aufsatzes in der MDR sein.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Haftung für umgefallene Verkehrsschilder.

Staatshaftung für Verkehrsschilder
BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 – III ZR 15/23

Der III. Zivilsenat bekräftigt seine Rechtsprechung zur Einordnung von Privaten als Verwaltungshelfer.

Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Im Juli 2017 wurde eines ihrer Fahrzeuge, das vor ihren Geschäftsräumen abgestellt war, durch ein umfallendes Verkehrsschild beschädigt. Das Schild war am Tag zuvor im Zuge von Straßenbauarbeiten als Bestandteil der Umleitungsbeschilderung aufgestellt worden. Die zuständige Behörde hatte die Bauarbeiten an ein privates Unternehmen vergeben. Dieses hatte die Beklagte mit der Aufstellung der Verkehrsschilder beauftragt.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe das Schild nicht ausreichend gesichert. Die auf Ersatz von Reparatur- und Gutachterkosten gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Die Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass mögliche Ansprüche gegen die Beklagte aus § 823 BGB durch § 839 BGB verdrängt werden.

Die Beklagte war im Streitfall als Verwaltungshelferin tätig, weil die ihr übertragene Tätigkeit der Verkehrsregelung diente und damit eine hoheitliche Aufgabe darstellt und die Beklagte keinen eigenen Entscheidungsspielraum hatte.

Der hoheitliche Charakter der Tätigkeit ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Verkehrsregelung, deren Umsetzung das Schild diente, ein Verbot der Durchfahrt durch den von der Baustelle betroffenen Bereich umfasste. Dass das für den Schaden ursächliche Umleitungsschild kein Verbot anzeigte, ist unerheblich. Es genügt, dass es der Umsetzung der Gesamtregelung diente. Unerheblich ist deshalb auch, ob die vorgesehenen Verbotsschilder tatsächlich aufgestellt worden sind.

Ein eigener Entscheidungsspielraum der Beklagten bestand nicht, weil der Inhalt der aufzustellenden Schilder und deren Aufstellungsort behördlich vorgegeben waren. Dass der Aufstellungsort nicht auf den Meter genau festgelegt war, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Art der Aufstellung ist durch Verwaltungsvorschriften und Richtlinien detailliert geregelt.

Praxistipp: Wenn unklar ist, ob gemäß § 823 BGB ein privates Unternehmen oder gemäß § 839 BGB der Staat haftet, sollte die Klage gegen den einen potentiellen Schuldner mit einer Streitverkündung gegenüber dem anderen verbunden werden.

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Diese Woche geht es um den Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern eines an einem Verkehrsunfall beteiligten Gespanns.

Rückwärtsfahren mit Anhänger
BGH, Urteil vom 14. November 2023 – VI ZR 98/23

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit der Haftungsverteilung gemäß § 78 Abs. 3 VVG und § 19 Abs. 4 StVG.

Bei einem Rangiervorgang mit einem Gespann wurde ein anderes Fahrzeug beschädigt. Die Klägerin, bei der das Zugfahrzeug haftpflichtversichert ist, regulierte den Schaden in Höhe von 930 Euro. Sie nimmt die Beklagte, bei der der Anhänger haftpflichtversichert ist, auf Erstattung der Hälfe dieses Betrages in Anspruch. Das AG gab der Klage statt, das LG wies sie ab.

Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 78 Abs. 3 VVG bestimmt sich das Innenverhältnis zwischen den beiden Haftpflichtversicherern eines Gespanns nach der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG. Danach hat der Versicherer des Zugfahrzeugs grundsätzlich den gesamten Schaden zu tragen. Etwas anderes gilt nur, soweit sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG verwirklicht das Ziehen des Anhängers allein im Regelfall keine höhere Gefahr.

Der BGH tritt dem LG darin bei, dass der in § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG normierte Grundsatz auch dann greift, wenn der Anhänger beim Rückwärtsfahren geschoben wird. Dass das Gespann länger und weniger übersichtlich ist als das Zugfahrzeug allein, reicht nach dem Gesetz nicht aus, um einen Anspruch gegen den Versicherer des Anhängers zu begründen.

Praxistipp: Die beiderseitige Ersatzpflicht für Schäden am versicherten Zugfahrzeug oder am versicherten Anhänger richtet sich gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach den allgemeinen Regeln, also §§ 823 ff. BGB und ggf. vertraglichen Vereinbarungen.

Blog Update Haftungsrecht: Wenn’s beim Rückwärtsfahren kracht – Der missverstandene Anscheinsbeweis

Wieder einmal hat ein simpler Verkehrsunfall dem BGH Gelegenheit geboten, die Funktion des Anscheinsbeweises bei der Haftungsabwägung zurechtzurücken. Zwei Pkw waren zusammengestoßen. Der eine wurde aus einer Grundstückszufahrt rückwärts auf eine Einbahnstraße herausgefahren, der andere setzte auf dieser ein Stück zurück, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen und diese Parklücke dann selbst zu nutzen. Der Ausfahrende behauptete, sein Pkw habe schon gestanden, als der zurückstoßende mit ihm kollidierte, und verlangte daher 100-prozentigen Schadensersatz. Die Unfallgegnerin brachte vor, beide Fahrzeuge seien zeitgleich rückwärts gefahren; ihre Versicherung zahlte daher nur 40 %. Das AG sprach dem Kl. den vollen Schadensersatz zu, das LG wies die Klage ab. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur endgültigen Bemessung der Haftungsquote ans LG zurück (Urt. v. 10.10.1023 – VI ZR 287/22).

Das LG gründete seine Entscheidung auf drei Anscheinsbeweise: Zwei davon sprächen für ein Verschulden des Klägers, denn er sei rückwärts und noch dazu aus einer Grundstückszufahrt herausgefahren, die Fahrerin des anderen Pkw sei nur rückwärts gefahren. Ein Zurücksetzen um wenige Meter sei auch in einer Einbahnstraße zulässig und ändere nichts an der Vorfahrt. Der Kläger hafte daher zum größeren Teil.

Dieses Urteil konnte der BGH aus zwei Gründen nicht bei Bestand lassen. Zum einen weil die Beklagte sich durchaus eines Verstoßes gegen das in Einbahnstraßen bestehende Rückwärtsfahrverbot schuldig gemacht habe. Allenfalls unmittelbar zum Einparken oder beim Herausfahren aus einem Grundstück dürfe dort kurz rückwärts gefahren werden, nicht um in eine zum Einparken geeignete Position zu gelangen.

Vor allem aber musste der BGH erneut die fehlerhafte Anwendung des Anscheinsbeweises beanstanden. Nach einem in der instanzgerichtlichen Praxis offenbar nicht auszurottenden Missverständnis dieses Rechtsinstituts wird aus einem bestimmten Fahrverhalten ein in die Haftungsabwägung eingehendes Verschulden abgeleitet (hier sogar mittels dreier teilweise gegeneinander streitender Anscheinsbeweise). Der BGH weist demgegenüber erneut darauf hin, dass der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten nicht allein auf einen Sachverhaltskern (z.B. das Herausfahren aus einem Grundstück) gestützt werden darf, sondern einen solchen Schluss nur zulässt, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch für ein schuldhaftes Handeln ist. Dies könne nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, wozu hier auch das nicht zu erwartende Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße gehöre.

Zu Recht nimmt der BGH diesen an sich banalen Fall zum Anlass, erneut eine zurückhaltende Anwendung des Anscheinsbeweises anzumahnen, „weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist“.

Eingehend zu Dogmatik und Kasuistik des Anscheinsbeweises Greger, in: Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rz 41.56 ff.

Blog-Update Haftungsrecht: Wirkung und Reichweite des Vertrauensgrundsatzes

Im Verkehrsrecht wird häufig mit dem Vertrauensgrundsatz argumentiert. Was er besagt, ist klar: Wer sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß verhält, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer dies ebenfalls tun. Auf ein verkehrswidriges Verhalten braucht er sich erst dann einzustellen, wenn er Anhaltspunkte für ein solches erkennen kann.

Die Richtigkeit dieses in ständiger Rechtsprechung verfestigten Grundsatzes ist unbezweifelbar. Der Straßenverkehr käme zum Erliegen, wenn man sich jederzeit auf jedes denkbare Fehlverhalten Anderer einstellen müsste. Nicht so klar ist die dogmatische Einordnung dieses Rechtssatzes, und trefflich streiten lässt sich natürlich über seine Anwendung im Einzelfall. Die Kasuistik dazu ist unüberschaubar und soeben durch eine neue Entscheidung des BGH (Urt. v. 4.4.2023 – VI ZR 11/21 ) bereichert worden.

Zunächst zur rechtlichen Einordnung (die vor allem wegen der Beweislast relevant ist):

Der Grundsatz bestimmt die Sorgfaltsanforderungen an einen Verkehrsteilnehmer und damit bei der deliktischen Haftung den Maßstab der Fahrlässigkeit i.S.v. § 823 Abs. 1, § 276 Abs. 2 BGB. Für die Beweisführung bedeutet dies, dass der für das Verschulden des Schädigers beweispflichtige Geschädigte beweisen muss, jener hätte mit seinem verkehrswidrigen Verhalten rechnen müssen. Bei Kfz-Unfällen muss der Fahrzeugführer beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 18 StVG), d.h. dass er nicht mit dem verkehrswidrigen Verhalten des Geschädigten zu rechnen brauchte. Bei der verschuldensunabhängigen Haftung des Kfz-Halters kommt der Vertrauensgrundsatz aber ebenfalls ins Spiel: Dem Halter eines anderen Kfz gegenüber kann der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs ihn zum Beweis dafür heranziehen, dass der Fahrzeugführer dem gesteigerten Sorgfaltserfordernis des Unabwendbarkeitsbeweises nach § 17 Abs. 3 StVG genügt hat. Und im Verhältnis zu einem nichtmotorisierten Geschädigten schließlich kann der Vertrauensgrundsatz nur als Element der Mitverschuldensabwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB zum Tragen kommen.

In dem vom BGH jüngst entschiedenen Fall war ein Fußgänger beim Überqueren einer innerstädtischen Straße mit zwei durch eine Mittellinie getrennten Fahrstreifen auf dem für ihn jenseits der Mittellinie liegenden Fahrstreifen von einem Pkw angefahren worden. Er verklagte dessen Fahrer und den Haftpflichtversicherer auf hälftigen Schadensersatz, aber diese lehnten unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz jede Haftung ab: Der Pkw-Fahrer habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass der Geschädigte über die Fahrbahn läuft, ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten, und als er dessen verkehrswidriges Verhalten erkennen konnte, sei es für eine Verhinderung der Kollision zu spät gewesen.

LG und KG gaben den Beklagten Recht. Der Pkw-Fahrer habe darauf vertrauen dürfen, dass der Fußgänger an der Mittellinie stehen bleibt. Den Fahrer treffe daher kein Verschulden; deshalb trete auch die Haftung aus Betriebsgefahr hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück.

Nach Ansicht des BGH haben die Vorinstanzen damit jedoch den falschen Bezugspunkt für den Vertrauensgrundsatz gewählt: Es komme nicht auf das Verhalten des Fußgängers an der Mittellinie, sondern auf die Gesamtsituation an. Da der Fußgänger nach den tatrichterlichen Feststellungen die Fahrbahn rennend überquert hat, hätte der Pkw-Fahrer nicht mit einem Stehenbleiben an der Mittellinie rechnen dürfen. Es müsse also festgestellt werden, ob und ggf. ab wann der Fahrer das gefährdende Verhalten des  Fußgänger hätte erkennen und ob er dann noch unfallvermeidend hätte reagieren können.

Nun könnte man zwar darüber diskutieren, ob den im innerstädtischen Verkehr über die Fahrbahn rennenden Fußgänger nicht ein so hohes Eigenverschulden trifft, dass es gerechter Abwägung entspricht, ihm die alleinige Haftung zuzuweisen. Der Fall lehrt aber, dass der Vertrauensgrundsatz nicht von einer möglichst umfassenden Feststellung des Unfallhergangs entbindet und, falls diese nicht möglich ist, die oben angeführten Beweisregeln anzuwenden sind.

Umfassende Rechtsprechungsnachweise zum Vertrauensgrundsatz: Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rz. 14.229 ff zu Fußgängerunfällen, Rz. 14.171 ff zu Vorfahrtunfällen.

 

Mehr zum Autor: Prof. Dr. Reinhard Greger ist Mitverfasser des Werks Haftung im Straßenverkehr

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Bemessung des Hinterbliebenengeldes.

Bemessung des Hinterbliebenengeldes nach einem Verkehrsunfall
BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 – VI ZR 161/22

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit grundlegenden Fragen zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes nach § 10 Abs. 3 StVG.

Bei einem Verkehrsunfall im September 2020 wurde der Vater der im Juni 2001 geborenen Klägerin getötet. Die volle Haftung der Beklagten zu 1, die mit ihrem Auto in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn geraten war und den auf seinem Motorrad entgegenkommenden Vater der Klägerin frontal erfasst hatte, steht dem Grunde nach außer Streit. Die Beklagte zu 2, bei der das Auto haftpflichtversichert war, hat der Klägerin außergerichtlich ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 7.500 Euro gezahlt. Die auf Zahlung weiterer 22.500 Euro gerichtete Klage ist in den beiden ersten Instanzen nur in Höhe von 4.500 Euro erfolgreich gewesen.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Die Bemessung der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 3 StVG geschuldeten Hinterbliebenenentschädigung unterliegt gemäß § 287 ZPO dem Ermessen des Tatrichters. Nicht alle vom OLG angestellten Erwägungen sind jedoch frei von Rechtsfehlern.

Bei der Bemessung ist die konkrete seelische Beeinträchtigung des Betroffenen zu bewerten. Hierbei sind alle Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, den in den Gesetzesmaterialien (BT-Dr. 18/11397 S. 11) genannten Betrag von 10.000 Euro als Orientierungshilfe heranzuziehen.

Wie der BGH schon zuvor entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 73/21, BGHZ 235, 254 Rn. 14 f. [insoweit nicht in MDR 2023, 295]), dient das Hinterbliebenengeld dem Ausgleich für immaterielle Nachteile. Maßgeblich sind insbesondere die Intensität und die Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Relevante Indizien bilden in der Regel die Art des Näheverhältnisses, die Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und die Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht danach die wirtschaftliche Abhängigkeit der Beklagten von ihrem Vater aufgrund eines kurz nach dem Unfall aufgenommenen Studiums nicht als erhöhenden Faktor herangezogen. Der Verlust von Unterhaltsansprüchen stellt einen materiellen Schaden dar, der nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 StVG zu ersetzen ist.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das OLG sich nicht mit dem Grad des Verschuldens befasst hat. Dem insoweit maßgeblichen Parteivortrag lässt sich nicht entnehmen, dass das Maß des Verschuldens im Streitfall prägende Wirkung hat. Dass die Beklagte ihre strafrechtliche Verantwortung abgestritten hat, rechtfertigt eine Erhöhung des Hinterbliebenengeldes für sich gesehen nicht.

Zu Unrecht hat das OLG jedoch den Vortrag der Klägerin zu den Auswirkungen des Unfalltods auf deren autistischen Bruder als unerheblich angesehen.

Nach dem Vorbringen der Klägerin war der verstorbene Vater die maßgebliche Respekts- und Bezugsperson für den Bruder. Der Tod des Vaters habe zur Folge, dass die Klägerin nunmehr in erheblichem Umfang in die Betreuung ihres Bruders eingespannt sei, der aufgrund des Todesfalls massive Verhaltensauffälligkeiten zeige. Auch durch diesen Umstand werde die Klägerin täglich mit dem plötzlichen Unfalltod des Vaters und der damit verbundenen Veränderung ihrer Lebenssituation konfrontiert. Der dadurch andauernde seelische Schmerz sei nahezu unerträglich.

Damit sind entgegen der Auffassung des OLG Umstände vorgetragen, die nicht nur die Intensität und Dauer des seelischen Leids des Bruders betreffen, sondern auch desjenigen der Klägerin. Das OLG wird deshalb zu prüfen haben, ob und ggf. in welcher Höhe diese Umstände die Zubilligung eines höheren Hinterbliebenengeldes gebieten.

Praxistipp: Die Vorschriften über das Hinterbliebenengeld (u.a. § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG und § 5 Abs. 3 HaftPflG) sind gemäß Art. 229 § 43 EGBGB anwendbar, wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem 22. Juli 2017 eingetreten ist.