Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um Rechtsfragen aus dem Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

Rechtsbeziehungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr
BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 – XI ZR 327/22

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit Fragen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte, der Drittschadensliquidation, der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens und der Verjährung.

Die Kläger zeichneten am 3.3.2012 einen Investmentauftrag, mit dem sie sich zur Zahlung von 750.000 Euro auf ein Konto verpflichteten, das die beklagte Bank für eine Tochtergesellschaft der Investmentgesellschaft führte. Die Kläger überwiesen einen Teilbetrag von 350.000 Euro von einem Konto bei einer Landesbank. Diese übermittelte den Zahlungsauftrag über eine weitere Landesbank an die Beklagte. Die Beklagte schrieb den Betrag dem Empfängerkonto am 6.3.2012 gut. Zu diesem Zeitpunkt lag der Beklagten eine Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 1.3.2012 vor, in der der besagten Investmentgesellschaft jede Entgegennahme von Publikumseinlagen untersagt und sämtliche Kontoverbindungen und Depots gesperrt wurden.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der beiden Landesbanken Schadensersatz in Höhe von 350.000 Euro Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Investmentvertrag. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Zu Recht hat das OLG die Klage als hinreichend bestimmt angesehen. Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht bilden allerdings unterschiedliche Streitgegenstände. Deshalb muss aus dem Klagevorbringen hervorgehen, in welcher Reihenfolge diese Gegenstände geltend gemacht werden. Im Streitfall ergibt sich die Reihenfolge jedoch schon aus dem materiellen Recht. Die aus abgetretenem Recht abgeleiteten Ansprüche auf Drittschadensliquidation können nur dann bestehen, wenn den Klägern kein eigener Anspruch gegen die Beklagte zusteht. Die Ansprüche aus eigenem Recht haben deshalb Vorrang.

Ebenfalls zu Recht hat das OLG entschieden, dass die Beklagte eine Warn- und Hinweispflicht verletzt hat. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr muss eine Bank einen Beteiligten zwar nur dann auf mögliche Risiken hinweisen, wenn sie aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall angesichts des Inhalts der behördlichen Verfügung vom 1.3.2012 aber gegeben.

Entgegen der Auffassung des OLG entfaltet das dem bargeldlosen Zahlungsverkehr zugrunde liegende Clearingabkommen zwischen den beteiligten Banken jedoch keine Schutzwirkung für den betroffenen Bankkunden. Der BGH hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, wonach es eines solchen Schutzes nicht bedarf, weil der Bankkunde seine Schäden im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann.

Die im Streitfall geltend gemachten Ansprüche aus eigenem Recht sind deshalb unbegründet.

Die Ansprüche erweisen sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch auf der Grundlage abgetretenen Rechts nicht als begründet.

Entgegen der Auffassung des OLG ist der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten, die beiden Landesbanken hätten einen Hinweis auf die Verfügung vom 1.3.2012 unbeachtet gelassen, entscheidungserheblich. Zugunsten der Kläger spricht zwar die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens. Die Behauptung, mit der die Beklagte diese Vermutung widerlegen will, ist aber nicht „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt. Die Beklagte hat hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihre Behauptung aufgezeigt, indem sie auf eine Vorgabe des von der Finanzmarktaufsicht eingesetzten Untersuchungsbeauftragten Bezug genommen hat, der zufolge nur Soll-Buchungen untersagt waren, nicht aber Gutschriften. Das OLG wird deshalb den Beweisangeboten der Beklagten nachgehen müssen.

Ebenfalls zu Unrecht hat das OLG angenommen, dass Ansprüche aus Drittschadensliquidation erst dann zu verjähren beginnen, wenn der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger hat. Maßgeblich ist vielmehr der Kenntnisstand des Anspruchsinhabers, hier also der beiden Landesbanken. Diesbezügliche Feststellungen wird das OLG gegebenenfalls noch zu treffen haben.

Praxistipp: Wenn nicht auszuschließen ist, dass sich ein auf abgetretenes Recht gestützter Anspruch aus Drittschadensliquidation wegen einer Pflichtverletzung des ursprünglichen Anspruchsinhabers als unbegründet erweist, empfiehlt es sich, diesem den Streit zu verkünden, um die Möglichkeit eines Regresses offenzuhalten.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den ordnungsgemäßen Nachweis einer Prozessvollmacht.

Vorlage der Prozessvollmacht
BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2024 – VI ZB 88/21 und VI ZB 16/22

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit § 80 Satz 1 ZPO.

Die Klägerin begehrt in zwei Verfahren Schadensersatz wegen angeblich wahrheitswidriger Behauptungen in früheren Rechtsstreitigkeiten. Das LG hat beide Klagen abgewiesen. Das OLG hat die Berufungen (aus unterschiedlichen Gründen) als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat dagegen durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Beklagten haben die ordnungsgemäße Bevollmächtigung dieses Anwalts bestritten.

Die Klägerin hat daraufhin eine auf den Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof lautende Prozessvollmacht vorgelegt. Diese ist von einem anderen Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf eine ihm von der Klägerin erteilte Generalvollmacht unterschrieben. Die Prozessvollmacht liegt im Original vor, die Generalvollmacht als Kopie, die der damalige Geschäftsführer der Klägerin zur Bestätigung seiner damals geleisteten Unterschrift unterschrieben hat.

Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerden als unzulässig.

Eine Prozessvollmacht ist gemäß § 80 Satz 1 ZPO im Original vorzulegen. Wenn sie durch einen Bevollmächtigten erteilt worden ist, gilt dasselbe für dessen Vollmacht. Ein anderweitiger Nachweis der Bevollmächtigung ist ausgeschlossen.

Im Streitfall hätte deshalb auch die Generalvollmacht im Original vorgelegt werden müssen. Die Unterschrift auf der vorgelegten Kopie ist nicht ausreichend. Sie kann auch nicht als Genehmigung der bisherigen Prozessführung angesehen werden, weil der frühere Geschäftsführer der Klägerin zum Zeitpunkt dieser Unterschrift nicht mehr zur Vertretung berechtigt war.

Praxistipp: Eine vollmachtlose Prozessführung kann mit Rückwirkung genehmigt werden. Die Genehmigung muss durch die Partei erfolgen oder durch einen Vertreter, dessen Vertretungsmacht in der Form des § 80 Satz 1 ZPO nachgewiesen ist.

Anwaltsblog 22/2024: Beweis der Richtigkeit eines Empfangsbekenntnisses nur durch Vorlage des beA-Nachrichtenjournals?

Dass das Gericht die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals eines Parteivertreters anordnen darf, wenn Zweifel an der Richtigkeit des in einem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatums bestehen, hat das OLG München bereits entschieden (OLG München, Beschluss v. 26.04.2024 – 23 U 8369/21). Nunmehr hat das OLG die Verwerfung der Berufung wegen Nichtwahrung der Berufungsfrist angekündigt (OLG München, Beschluss v. 14.05.2024 – 23 U 8369/21):

 

Nach erneuter vorläufiger Bewertung des aktuellen Verfahrensstandes erwägt der Senat, die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsfrist nicht gewahrt wurde. Die Berufung ist am 22.11.2021 (Montag) beim OLG München eingegangen. Der Senat geht derzeit davon aus, dass die Berufungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, weil dem Beklagtenvertreter das Landgerichtsurteil schon deutlich früher, jedenfalls vor dem 20.10.2021 zugestellt wurde. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (EB) ist gemäß § 174 Abs. 1 ZPO aF (heute: § 173 ZPO) dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Dabei beweist das EB grundsätzlich das in ihm angegebene Zustelldatum. Der Gegenbeweis ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des EB richtig sein können; die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit genügt nicht. Eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen dem Zeitpunkt der Übersendung des Dokuments und dem angegebenen Zustelldatum erbringt den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Datums für sich genommen noch nicht. Auch das Datum des Eingangs der elektronischen Nachricht ist insoweit nicht hinreichend aussagekräftig, da dies nicht mit dem Zustelldatum gleichgesetzt werden kann: Für letzteres bedarf es darüber hinausgehend der Kenntniserlangung und empfangsbereiten Entgegennahme seitens des Rechtsanwalts. Gleichzeitig dürfen indes an den Beweis der Unrichtigkeit des EB aufgrund der Beweisnot der beweisführenden Partei keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

Nach diesen Grundsätzen könnte hier davon auszugehen sein, dass entgegen dem in dem EB des Beklagtenvertreters vermerkten Zustelldatum die Zustellung des Landgerichtsurteils an ihn bereits deutlich vor dem 22.10.2021 erfolgt ist. Hierfür sprechen die folgenden Aspekte: Der Beklagtenvertreter hat das beA-Nachrichtenjournal zu der Übersendung des Landgerichtsurteils nicht vorgelegt, ohne dies plausibel zu erläutern. Insoweit ist § 427 ZPO entsprechend zu beachten. Der Senat hatte das beA-Nachrichtenjournal angefordert, das ausweist, wann die Nachricht des Landgerichts eingegangen ist und wer sie wann zum ersten Mal geöffnet hat.. In diesem Journal ist danach u.a. gespeichert, wann eine empfangene Nachricht durch einen Benutzer erstmals geöffnet wurde („Gelesen von“-Vermerk). Das Handbuch ist im Internet abrufbar (https://handbuch.bea-brak.de) und wird damit vom Senat als offenkundig behandelt (§ 291 ZPO).

Das von dem Beklagtenvertreter vorgelegte Anlagekonvolut mit Dateiauszügen ist kein Ausdruck dieses beA-Nachrichtenjournals mit der Angabe, wann welcher Benutzer die Nachricht des Landgerichts erstmals geöffnet hat. Letztere Information lässt sich dem Konvolut, das lediglich dokumentiert, wann die Nachricht des Landgerichts vom System des Beklagtenvertreters empfangen wurde, nicht entnehmen. Der Beklagtenvertreter hat bislang nicht erläutert, wieso er dieses Nachrichtenjournal mit der geforderten Angabe auf die Anforderung des Gerichts hin nicht übersandt hat, sondern stattdessen lediglich einen sonstigen Dateiauszug. Das Journal ist für den Postfachinhaber, also den Beklagtenvertreter jederzeit ohne weiteres abrufbar.

Des Weiteren bestätigt der vom Beklagtenvertreter vorgelegte Dateiauszug, dass das am 07.10.2021 an den Beklagtenvertreter per beA übersandte Landgerichtsurteil am 07.10.2021 um 8:34 Uhr zugegangen ist und in der gleichen Minute noch empfangen wurde. Ausweislich des beA-Handbuchs (S. 130) bedeutet dabei Zugang, dass die Nachricht erfolgreich bei dem Intermediär des Empfängers abgelegt wurde. Empfang bedeutet weltergehend, dass das beA-System des Empfängers, hier also des Beklagtenvertreters, die Nachricht erhalten hat und ab da die Nachricht in seinem beA-Postfach sichtbar wird (beA-Handbuch S. 130). Es ist derzeit nicht erkennbar, wieso gleichwohl zwischen dieser Sichtbarkeit der Nachricht im Postfach des Beklagtenvertreters ab 07.10.2021, 8.34 Uhr und dem im EB angegebenen Zustelltag (22.10.2021) mehr als zwei Wochen liegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO schon im Falle einer Verhinderung von mehr als einer Woche für seine Vertretung sorgen muss, die gemäß § 54 Abs. 2. Satz 2 BRAO auch zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse befugt sein muss und also – gleich einem Zustellungsbevollmächtigten – für eine zeitnahe Entgegennahme und Bestätigung von Zustellungen Sorge zu tragen hat. Hinzu kommt, dass der Beklagtenvertreter – gleichfalls bislang ohne Erläuterung – das EB erst unter dem Datum 04.11.2021 gezeichnet und dann erst mit Fax vorn 19.11.2021 (9:41 Uhr) an das Landgericht übersandt hat. nachdem er zuvor bereits dreimal (am 21.10.21, am 4.11.21, am 17.11.21) vom Landgericht dazu gemahnt worden war.

 

Anmerkung: Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst wird (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – VII ZB 22/23 –, MDR 2024, 519).Die Argumentation des OLG München kann daher nicht überzeugen. Denn dem Rechtsanwalt, dem die Angabe eines (zu späten) Zustelldatums vorgeworfen wird, verbleibt die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, das übermittelte Dokument erst zu diesem Datum als zugestellt entgegengenommen zu haben. Der Verstoß gegen Berufspflichten ist zivilprozessrechtlich irrelevant (ausführlich zu der Problematik: Wagner/Ernst, Falsche oder verzögert abgegebene Empfangsbekenntnisse im elektronischen Rechtsverkehr, NJW 2021, 1564).

 

 

 

Blog Update Haftungsrecht: Werkstattrisiko = Sachverständigenrisiko (BGH)

Die neue BGH-Rechtsprechung

Im Januar 2024 hatte der BGH in mehreren Urteilen seine Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko ausgebaut und präzisiert (siehe dazu https://blog.otto-schmidt.de/mdr/2024/01/23/bgh-zum-werkstattrisiko-wer-zahlt-fuer-ueberhoehte-reparaturrechnungen/).

In einer Entscheidung vom 12. März 2024, Az. VI ZR 280/22 übertrug der BGH nun die neuen Grundsätze zum Werkstattrisiko auch auf den Sachverständigen.

Grundsätze zum Werkstattrisiko

Um welche Grundsätze geht es?

Das Werkstattrisiko liegt grundsätzlich beim Schädiger. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die Reparatur in der Werkstatt ordnungsgemäß erfolgen wird. Auch überhöhte Rechnungen hat der Schädiger also zu bezahlen, es sei denn, den Geschädigten traf ein Verschulden (v.a. bei der Auswahl oder der Überwachung der Werkstatt; zum Ganzen Zwickel, in: Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl., Köln 2021, Rz. 27.47 m. w. N.).

Dies gilt auch, wenn die Rechnung noch nicht bezahlt ist. Will in einem solchen Fall der Geschädigte das Risiko überhöhter Rechnungen nicht tragen, kann er nur Zahlung an die Werkstatt verlangen. Hat sich die Werkstatt die Forderung abtreten lassen, hat sie die Erforderlichkeit der Reparaturkosten darzulegen und zu beweisen.

Übertragung dieser Grundsätze auf den Sachverständigen

Diese Grundsätze gelten in identischer Form für Sachverständigenkosten. Dies begründet der BGH damit, dass auch beim Sachverständigen der Geschädigte nur sehr eingeschränkte Erkenntnis-, Einwirkungs- und Aufklärungsmöglichkeiten hat.

Der Schädiger hat also grundsätzlich auch überhöhte Sachverständigenkosten zu begleichen. Er kann im Gegenzug vom Geschädigten die Abtretung von dessen Ansprüchen gegen den Sachverständigen verlangen. Dies gilt aber nicht in allen Fällen. Vielmehr gelten folgende Maßgaben:

  • Bei bezahlter Rechnung gelten die o. g. Grundsätze uneingeschränkt, d. h. der Schädiger trägt stets das Sachverständigenrisiko.
  • Bei nicht bezahlter Rechnung über die Sachverständigenkosten kann der Geschädigte, will er das Sachverständigenrisiko nicht tragen, nur Zahlung an den Sachverständigen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen.
  • Bei Abtretung der Ansprüche an den Sachverständigen kann sich der Sachverständige als Zessionar nicht auf die Grundsätze des Sachverständigenrisikos berufen.

Prüfungsschema in vier Schritten

Die Sachverständigen- und die Werkstattkosten sind daher in folgenden Schritten zu prüfen (für die Rechtslage vor dem hier besprochenen Urteil sh. Zwickel in Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl., Köln 2021, Rz. 29.7):

  • Schritt 1: Grundsatz: Der Schädiger trägt das Risiko überhöhter Kosten.
    Der Geschädigte ist nicht zur Marktforschung verpflichtet.
  • Schritt 2: Ausnahme: Auswahl-/Überwachungsverschulden des Geschädigten?
    Geschädigter hat eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen.
  • Schritt 3: Beglichene Rechnung?
    • Schritt 3.1: Ja?
      (Überhöhte) Kosten sind ersatzfähig.
    • Schritt 3.2: Nein?
      • Schritt 3.2.1: Geschädigter verlangt Zahlung an sich selbst?
        Geschädigter hat Durchführung und Erforderlichkeit der Maßnahmen dazulegen und zu beweisen.
      • Schritt 3.2.2: Geschädigter verlangt Zahlung an den Sachverständigen/an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung der eigenen Ansprüche gegen den Sachverständigen/die Werkstatt?
        (Überhöhte) Kosten sind ersatzfähig.
      • Schritt 3.2.3.: Geschädigter verlangt Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen/der Werkstatt?
        Geschädigter hat Durchführung und Erforderlichkeit der Maßnahmen darzulegen und zu beweisen.
    • Schritt 4: Abtretung an den Sachverständigen/an die Werkstatt?
      Sachverständiger/Werkstatt hat Durchführung und Erforderlichkeit der Maßnahmen darzulegen und zu beweisen.

Fazit

Die Übertragung der neuen Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auch auf Sachverständige ist stimmig, weil die Situation in der der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug dem Sachverständigen zur Begutachtung übergibt, derjenigen entspricht, in der er es einer Reparaturwerkstatt überlässt. In beiden Fällen hat der Geschädigte keinen Einblick in die Sphäre des Sachverständigen bzw. der Werkstatt.

Im Bereich der Sachverständigenkosten führt das Urteil zu einer Aufgabe der bisherigen BGH-Rechtsprechung. Früher stellte die beglichene Sachverständigenrechnung ein wichtiges Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten dar. Jetzt kann der Geschädigte, wenn er die Rechnung gezahlt hat oder Zahlung an den Sachverständigen/die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Ansprüche fordert, auch nicht erforderliche, überhöhte Kosten ersetzt verlangen. Der Streit über die Erforderlichkeit der Kosten wird dann auf den Regressweg zwischen Schädiger und Sachverständigem verwiesen.

Die anwaltliche Beratung könnte sich künftig vom Rat an den Geschädigten zur Bezahlung der Rechnung an den Sachverständigen bzw. die Werkstatt hin zu einem bloßen Verlangen an den Versicherer, die Zahlung direkt an den Sachverständigen bzw. die Werkstatt vorzunehmen, verschieben. In diesem vom BGH ins Spiel gebrachten, letztgenannten Fall ist der Geschädigte freilich darauf angewiesen, dass sich der Sachverständige bzw. die Werkstatt auf diese Abwicklung einlässt.

Hinweis: Eine genaue Einordnung/Analyse der Entscheidung wird Gegenstand eines Aufsatzes in der MDR sein.

OLG Brandenburg: Streitwert einer Facebook-Sperre

Bei Streitigkeiten im Rahmen der neuen Medien stellt sich oft die Frage, wie der Wert der Streitigkeit zutreffend festzusetzen ist.

Das LG Frankfurt (Oder) hatte den Streitwert für einen Prozess, worin es um die vollständige Sperrung eines privaten Facebook-Kontos ging, auf 5.000 Euro festgesetzt. Dabei hat es sich an dem sog.„Hilfsauffangswert“ (§§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG, 42 Abs. 3 FamGKG, 36 Abs. 3 GNotGK, 52 Abs. 2 GKG) orientiert. Die gegen diese Wertfestsetzung gerichtete Streitwertbeschwerde weist das OLG Brandenburg (Beschl. v. 9.4.2024 – 7 W 27/24) zurück.

Insoweit führt das OLG aus: Die Nutzung eines Facebook-Kontos ist für Menschen mit besonderem Kommunikations-, Achtungs- und Beachtungsbedürfnis durchaus wichtig. Sie kann jedoch nicht als unverzichtbare Bedingung der Persönlichkeitsentfaltung gesehen werden. Deshalb ist eine solche Streitigkeit mit dem „Hilfsauffangswert“ in Höhe von 5.000 Euro angemessen bewertet.

Klar ist: Wenn es um geschäftliche Interessen oder gar um Wettbewerbsfragen geht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. In einem solchen Fall kann es bei dem „Hilfsauffangswert“ nicht bleiben, vielmehr ist der maßgebliche Streitwert dann viel höher festzusetzen. Letztlich sind daher für „normale“ Streitigkeiten in diesem Zusammenhang die Amtsgerichte, für besondere Streitigkeiten, vor allem solche, die im gewerblichen Bereich ihre Ursache haben, die Landgerichte erstinstanzlich zuständig.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um das Verbot von Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen für Rechtsanwälte.

Vermittlung von Anwaltsdienstleistungen im Internet
BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 89/23

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit Tatbestand und Rechtfolgen von § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO.

Die Klägerin betreibt ein Internetportal, auf dem Dienstleistungen für Betroffene im Zusammenhang mit einem möglichen Verkehrsverstoß angeboten werden. Zur rechtlichen Überprüfung der gegen einen Betroffenen erhobenen Vorwürfe arbeitet sie mit Rechtsanwaltskanzleien zusammen, unter anderem mit der beklagten GmbH. Die Kanzlei, an die die Klägerin den Betroffenen verweist, übernimmt dessen rechtliche Betreuung, prüft die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den erhobenen Vorwurf und übernimmt auf Wunsch des Betroffenen die weitere Vertretung. Sie hat an die Klägerin eine Lizenzgebühr zu zahlen, wenn die Rechtsschutzversicherung des Betroffenen eine Deckungszusage erteilt.

Für ihre diesbezüglichen Vermittlungsleistungen im Zeitraum vom 1.12.2020 bis 30.6.2021 begehrt die Klägerin von der Beklagten Lizenzgebühren in Höhe von rund 230.000 Euro. Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Die Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Das OLG hat zu Recht entschieden, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstößt.

Das dort normierte Verbot einer entgeltlichen Vermittlung von Anwaltsmandaten richtet sich nicht nur gegen einen Anwalt, der für die Vermittlung einen Teil seiner Gebühren abgibt oder sonstige Vorteile gewährt, sondern auch gegen Dritte, die solche Vorteile entgegennehmen.

Die Klägerin hat im Streitfall Vermittlungsleistungen dieser Art erbracht. Ihre Tätigkeit erschöpft sich nicht im Betreiben einer Plattform, auf der Anwälte ihre Dienstleistungen anbieten. Vielmehr übermittelt sie der Partnerkanzlei den jeweiligen Fall bereits mit unterschriebener, auf diese lautender Vollmacht.

Ebenfalls zu Recht hat das OLG entschieden, dass eine gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstoßende Vereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Ein Bereicherungsanspruch ist schon durch § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die darin vorgesehene Kondiktionssperre greift nach der Rechtsprechung des BGH nur, wenn der Leistende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns zumindest leichtfertig verschlossen hat. Im Streitfall liegt die zuletzt genannte Voraussetzung in der Person der Klägerin (als Erbringerin der Vermittlungsleistung) vor.

Ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss besteht ebenfalls nicht. Die Beklagte war nicht verpflichtet, auf Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrags hinzuweisen, weil sich die Klägerin intensiv und jahrelang mit § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO befasst und nach Möglichkeiten einer rechtswirksamen Vertragsgestaltung gesucht hatte. Dass die Beklagte die erkannte Unwirksamkeit des Vertrags für sich ausgenutzt hätte, ist nicht geltend gemacht.

Praxistipp: Der Rückforderung bereits gezahlter Vergütungen aus solchen Verträgen dürfte ebenfalls die Kondiktionssperre aus § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen.

Anwaltsblog 21/2024: Verstoß gegen das berufsrechtliche Provisionsverbot bei der Vermittlung von Rechtsanwaltsmandaten durch Dritte auf einer Online-Plattform

Der BGH hatte zu entscheiden, nach welchen Kriterien eine unzulässige Vermittlung von Anwaltsverträgen im Internet von zulässigen Informations- und Werbeplattformen abzugrenzen ist (BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 89/23):

 

Die Klägerin betreibt ein Internetportal, über das sie Dienstleistungen für Betroffene anbietet, die einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsrechtsverstoßes erhalten haben. Zur rechtlichen Überprüfung der erhobenen Vorwürfe und wegen der sich daraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten arbeitete sie mit Partnerkanzleien zusammen, zu denen auch die Beklagte gehörte. Nachdem die Betroffenen bei der Klägerin die erforderlichen Unterlagen eingereicht hatten, einschließlich einer auf die jeweilige Kanzlei lautenden Vollmacht, schaltete die Klägerin diese ein. Die Partnerkanzleien übernahmen die rechtliche Betreuung der Betroffenen, aus der ihnen Vergütungsansprüche erwuchsen, die in vielen Fällen Rechtsschutzversicherer der Betroffenen deckten. Für ihre Leistungen stellte die Klägerin der Beklagten ausschließlich für Betroffene mit Rechtsschutzversicherung „Lizenzgebühren“ in Höhe von insgesamt 235.056,98 € in Rechnung. Sie ist der Ansicht, bei den geforderten Gebühren handele es sich nicht um ein Entgelt für die Vermittlung von Aufträgen iSd. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO. Entgolten werde vielmehr pauschaliert die Nutzung der von der Klägerin entwickelten digitalen Infrastruktur durch die Partnerkanzleien.

Landgericht wie Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die getroffene Vereinbarung verstoße gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO. Sie habe in der entgeltlichen Vermittlung von Mandaten bestanden, weil der jeweilige Fall erst an die Beklagte weitergeleitet worden sei, nachdem der Betroffene die Vollmacht eingereicht habe, und weil die Vergütung an das konkrete Mandat angeknüpft habe. Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO sei die Nichtigkeit der Vereinbarung gemäß § 134 BGB (OLG Dresden, Urteil vom 6. April 2023 – 8 U 1883/22, MDR 2023, 1007).

Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Nach dem Vortrag der Klägerin besteht die zwischen den Parteien getroffene Einigung offenkundig in der entgeltlichen Vermittlung konkreter Mandate. Darin liegt ein Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO. Nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art unzulässig. Das daraus folgende Verbot richtet sich damit sowohl gegen den Rechtsanwalt, der einen Teil der Gebühren abgibt oder einen sonstigen Vorteil gewährt, als auch gegen den Rechtsanwalt oder Dritten, der den Teil der Gebühren oder den sonstigen Vorteil entgegennimmt. Der Begriff des sonstigen Vorteils ist vor dem Hintergrund des Verbotszwecks weit zu verstehen. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. Die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate „gekauft“ und „verkauft“ werden. Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler nicht belohnen. Allerdings bedarf es eines besonderen Bezugs des Vorteils zum vermittelten Auftrag. Das Verbot des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO erfasst nur Provisionszahlungen für ein konkret vermitteltes Mandat. Die Vermittlung muss ursächlich für die Vorteilsgewährung sein. Die Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte beschränkte sich nicht auf die Leistungen herkömmlicher Werbemedien, die von § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO nicht erfasst werden. Über ein Bereitstellen einer Plattform ging die Tätigkeit der Klägerin weit hinaus. Sie mündete zielgerichtet in der Vermittlung eines auf einen konkreten Verkehrsrechtsverstoß bezogenen Mandats. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände lag darin zugleich der Auftrag an die Beklagte zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB. Dem vom Berufungsgericht angenommenen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO steht nicht entgegen, dass der Betrieb des Internetportals auch weitere Tätigkeiten der Klägerin erforderlich gemacht haben mag und diese zum Teil auch der Beklagten zugutegekommen sein mögen. Entscheidend ist, für welche Tätigkeit die Beklagte vereinbarungsgemäß bezahlen sollte. Das war die Vermittlung konkreter Mandate. Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO ist die Nichtigkeit der behaupteten Vereinbarung gemäß § 134 BGB. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO ist ein Verbotsgesetz im Sinne der Vorschrift.

Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Klageanspruch auch nicht nur teilweise aus den §§ 812 ff BGB ergibt. Übersehen hat das Berufungsgericht allerdings, dass bereits die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB eingreift. Die Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen. § 817 Satz 2 BGB beugt einer Umgehung der Nichtigkeitsanordnung des § 134 BGB vor. Es handelt sich um die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Rechtsfolge, die zudem geeignet ist, die Zielsetzung des Verbots des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO zu fördern.

 

Fazit: Vermittelt ein Dritter einem Rechtsanwalt den Auftrag eines Mandanten zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung und lässt er sich für die Leistung bezahlen, ist die dem zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam.

Anwaltsblog 20/2024: Anforderungen an eine wirksame Mängelanzeige nach § 377 Abs. 1 HGB

Wieder einmal hatte sich BGH mit den Anforderungen an die Mängelanzeige zu befassen, die bei kaufmännischen Kaufverträgen der Verkäufer nach § 377 HGB bei aufgetretenen Mängel unverzüglich zur Wahrung seiner Rechte abgeben muss (BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – VIII ZR 35/23):

Die Klägerin bezog von der beklagten Zwischenhändlerin Rohware für die Herstellung von Fertiglebensmitteln. Die Beklagte lieferte ihr am 2. und 21. August sowie am 20. September 2017 insgesamt rund 15 t tiefgekühlte, in Scheiben geschnittene Jalapeños (Paprikaschoten). Bei der Weiterverarbeitung zu Chili-Cheese-Nuggets fiel bei der Klägerin kurz vor Abschluss der Produktion am 13. Oktober 2017 ein scharfkantiges Kunststoffteil zwischen einigen Jalapeños-Scheiben auf. Noch am selben Tag teilte sie der Beklagten telefonisch mit, dass „in der gelieferten Ware Fremdkörper enthalten“ seien und übersandte Fotos per E-Mail. Die Fotos zeigen ein schwarzes Plastikteil zwischen tiefgefrorenen Jalapeños-Scheiben, einen Paketaufkleber für einen 10 kg-Karton mit den Angaben „GE805und einer „Lot Nr. M2261108“ sowie einen Schein über die Tiefkühleinlagerung von 7.280 kg mit Einlagerdatum 20. September 2017 und Chargennummer 201709020-1701655. Die Klägerin sperrte die bereits produzierten Teilmengen für den Verkauf und rief die schon ausgelieferten Nuggets zurück. Eine Untersuchung der restlichen Rohware bei einem Drittunternehmen ergab das Vorhandensein weiterer Fremdkörper. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 bestätigte die Beklagte den Eingang der Reklamation und kündigte eine Reaktion an. Am 26. Oktober 2017 teilte sie unter Bezugnahme auf die „Reklamation der von uns gelieferten GE805 – Jalapeños grün in Scheiben“ mit, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Lieferanten einen Fremdkörperbefund nicht ausschließen könne.

Mit der Klage hat die Klägerin u.a. Ersatz des Warenwerts der bereits produzierten Nuggets sowie für die Einlagerung und Vernichtung der produzierten Ware verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem Kaufvertrag bereits deshalb nicht zu, weil er gemäß § 377 Abs. 1, 3 HGB ausgeschlossen sei. Es fehle an einer hinreichend bestimmten Mängelrüge der Klägerin. Die Mitteilung vom 13. Oktober 2017 genüge diesen Anforderungen auch unter Berücksichtigung der übermittelten Fotos nicht. Es sei denkbar, dass sich die Beanstandung auf lediglich einen einzelnen – den abgebildeten – Karton, auf alle Kartons mit der „Lot Nr. M2261108“, auf die gesamte Lieferung, auf sämtliche Ware mit der (vorangestellten) Nummer „K5409“ aus allen drei Lieferungen oder aber auf die gesamte Ware aus allen drei Lieferungen beziehe. Welche Mangelbehauptung die Klägerin nun konkret erhoben habe, habe ein Empfänger in der Person der Beklagten anhand der Mängelanzeige nicht feststellen können.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung. Dem Berufungsgericht ist eine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts war es für das Vorliegen einer hinreichend bestimmten Mängelrüge im Oktober 2017 entscheidend, ob die Beklagte als Verkäuferin aufgrund der ihr seitens der Klägerin bis zum 17. Oktober 2017 überlassenen Informationen das Vorhandensein des behaupteten Mangels der gelieferten Rohware prüfen, eigene Nachforschungen anstellen und ihre Lieferantin in Anspruch nehmen konnte. In diesem Zusammenhang kam dem Vortrag der Klägerin entscheidende Bedeutung zu, wonach die Beklagte mit der E-Mail vom 26. Oktober 2017 über die aufgrund der Beanstandung von ihr zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen zur Aufklärung und Untersuchung des beanstandeten Fremdkörperbefunds berichtet hat. Auf dieses zentrale Vorbringen zum (tatsächlichen) Verständnis der Beklagten hinsichtlich der ihr übermittelten Informationen ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Vielmehr hat es seine Würdigung, wonach für den Empfänger einer solchen Mängelrüge nicht erkennbar sei, was der Käufer konkret beanstande, allein auf allgemeine Erwägungen zu einem möglichen Aussagegehalt der den Lichtbildern entnehmbaren Informationen gestützt, ohne sich hierbei (erkennbar) mit dem seitens der Klägerin konkret gehaltenen Vortrag zum tatsächlichen Verständnishorizont der Beklagten auseinanderzusetzen. Soweit es dabei darauf verwiesen hat, dass die Beklagte bei der Inanspruchnahme ihres Lieferanten und bei der eigenen Nachforschung vom Umfang der Mängelanzeige abhängig sei, lassen diese vorrangig abstrakt gehaltenen Aussagen darauf schließen, dass das Berufungsgericht das Klägervorbringen zu den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls gehörswidrig übergangen hat. Setzt sich ein Gericht mit einem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags. Die dem Berufungsgericht unterlaufene Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, hätte es das Vorbringen der Klägerin in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen, zur Annahme einer hinreichenden Bestimmtheit der Mängelrüge gelangt wäre.

 

Fazit: Die Mängelanzeige gemäß § 377 Abs. 1 HGB muss den Verkäufer in die Lage versetzen, aus seiner Sicht und Kenntnis der Dinge zu erkennen, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Käufer die gelieferte Ware als nicht vertragsgemäß beanstandet. Ferner soll sie dem Verkäufer ermöglichen, die Beanstandungen zu prüfen und gegebenenfalls abzustellen. Aus diesen Gründen muss die Mängelanzeige Art und Umfang der Beanstandungen zumindest in allgemeiner Form benennen. Angesichts der Beweisnot, in die der Verkäufer mit zunehmendem Zeitablauf zu geraten droht, soll die Mängelanzeige ihn in die Lage zu versetzen, möglichst bald den Beanstandungen durch den Käufer nachzugehen und gegebenenfalls Beweise sicherzustellen. Es bedarf aus diesem Grunde nicht so sehr der Aufdeckung der Ursachen des Fehlers als vielmehr seiner Beschreibung (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 – X ZR 75/94 –, MDR 1996, 918).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Wirksamkeit einer Vormerkung.

Fortbestand einer Vormerkung bei Verlängerung der Annahmefrist
BGH, Urteil vom 8. März 2024 – V ZR 176/22

Der V. Zivilsenat befasst sich mit einer gehaltvollen Mischung aus internationalem Familienrecht, Sachenrecht und Bereicherungsrecht.

Die Klägerin, eine philippinische Staatsangehörige, lebte seit 2004 mit ihrem späteren Ehemann, einem deutschen Staatsangehörigen, in Südafrika. Im Jahr 2006 heirateten die beiden dort.

Im Jahr 2013 übertrug der Ehemann eine Eigentumswohnung in München, die ihm schon vor der Eheschließung gehört hatte, ohne Zustimmung der Klägerin auf seinen Sohn aus früherer Ehe. Dieser wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In der Folge bot er der Beklagten, seiner Ehefrau, unwiderruflich die unentgeltliche Übereignung der Wohnung an. Zur Annahme des Angebots setzte er eine Frist bis 31.12.2016. Zur Sicherung des künftigen Anspruchs auf Übereignung wurde im Juli 2014 eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen.

Im Oktober 2016 wurde ein Widerspruch gegen die Eigentümerstellung des Ehemannes der Beklagten eingetragen. Die Klägerin macht hierzu geltend, sie sei nach südafrikanischem Güterrecht mit der Eheschließung Gesamthandseigentümerin der Wohnung geworden und ihr Ehemann habe über diese nicht ohne ihre Zustimmung verfügen dürfen.

Der Ehemann der Beklagten verlängerte einige Tage nach Eintragung des Widerspruchs die Frist zur Annahme seines Übereignungsangebots bis 31.12.2026, also um zehn Jahre.

Die auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung gerichtete Klage hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Das OLG hat die Klägerin zu Recht als prozessführungsbefugt angesehen.

Ob die Klägerin Ansprüche aus dem geltend gemachten Gesamthandseigentum alleine geltend machen darf, ist nach dem südafrikanischen Recht zu bestimmen.

Die Prozessführungsbefugnis ist zwar grundsätzlich nach deutschen Prozessrecht zu beurteilen. Soweit es um die Frage geht, ob eine Partei ein ihr nicht oder nicht allein zustehendes Recht im eigenen Namen geltend machen kann, ist jedoch das dafür einschlägige materielle Recht maßgeblich. Dieses ist in Fällen mit Auslandsbezug nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu bestimmen.

Im Streitfall ist danach das südafrikanische Güterrecht anwendbar, weil die Klägerin und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung dort beide ihren Wohnsitz hatten. Nach dieser Rechtsordnung kann ein Ehegatte Ansprüche aus Gesamthandseigentum ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten geltend machen.

Das OLG durfte aber nicht offenlassen, ob die Klägerin tatsächlich Gesamthandseigentümerin geworden ist und ob der Ehemann der Beklagten das Eigentum an der Wohnung gegebenenfalls gutgläubig erworben hat.

Das OLG hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Vormerkung kraft guten Glaubens auch dann wirksam entstanden ist, wenn der Ehemann der Beklagten nicht Eigentümer der Wohnung ist. Der Ehemann war als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und die Beklagte hatte keine Kenntnis von einer eventuellen Unrichtigkeit. Ein Widerspruch war bei Eintragung der Vormerkung noch nicht eingetragen. Es handelt sich auch nicht um einen Fall der vorweggenommenen Erbfolge, für die ein gutgläubiger Erwerb nach einer verbreiteten Auffassung generell ausgeschlossen sein soll.

Die Vormerkung hat ihre Wirksamkeit auch über die ursprünglich gesetzte Annahmefrist behalten, weil die Frist rechtzeitig verlängert worden ist.

Durch die Verlängerung wird der gesicherte künftige Anspruch selbst nicht verändert. Dass die Verlängerung aus dem Grundbuch nicht hervorgeht, ist unschädlich. Dem Grundbuch kann gegebenenfalls auch nicht entnommen werden, ob das Angebot innerhalb der ursprünglich bestimmten Frist angenommen worden ist.

Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass die Beklagte im Falle eines gutgläubigen Erwerbs nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet ist, den dadurch erlangten Vorteil an den Berechtigten herauszugeben, weil sie ihn aufgrund einer unentgeltlichen Verfügung erlangt hat. Zu den danach herauszugebenden Vorteilen gehören auch die Wirkungen einer gutgläubig erworbenen Vormerkung.

Das OLG wird deshalb zu prüfen haben, ob die Klägerin Gesamthandseigentum an der Wohnung erworben hat und ob der Ehemann der Beklagten gegebenenfalls kraft guten Glaubens Eigentum erworben hat. Ferner wird es zu prüfen haben, welche Auswirkungen es auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin hat, dass ihr Ehemann im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben und für den Nachlass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden ist.

Praxistipp: Die Verletzung ausländischer Rechtsnormen kann in der Revisionsinstanz nicht gerügt werden. Der BGH überprüft lediglich, ob das Berufungsgericht das ihm bei der Ermittlung des ausländischen Rechts zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

VGH München: Unrichtige Rechtsmittelbelehrung und zum Entfall der Beschwer bei Teilabhilfe

Der VGH München (Beschl. v. 20.2.2024 – 15 C 23.30945) hat zwei wichtige und durchaus praxisrelevante  Konstellationen in Erinnerung gebracht:

Der Rechtsanwalt eines Klägers war im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet und beantragte nach Abschluss des Prozesses die Festsetzung seiner Vergütung. Dabei entstand mit der Gerichtskasse Streit über die Anrechnung von Zahlungen. Das VG hatte seiner Nichtabhilfeentscheidung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, obwohl die notwendige Beschwerdesumme von 200 € nicht erreicht war (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Das VG war von dem Gegenteil ausgegangen, hatte sich jedoch verrechnet.

Das Rechtsmittel bleibt gleichwohl unzulässig! Ist die erforderliche Beschwer nicht erreicht, bleibt ein Rechtsmittel auch dann unzulässig, wenn der Entscheidung eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden war. Ein Gericht kann nicht durch die Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung einen Instanzenzug zu eröffnen, den das Gesetz gar nicht vorsieht. Dies gilt auch dann, wenn sich das erstinstanzliche Gericht verrechnet hat.

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang weiterhin, ob der Beschwerdewert von Anfang an oder erst durch eine teilweise Nichtabhilfeentscheidung unter die Mindestsumme fällt. Maßgeblich ist stets die verbliebene, nicht die ursprüngliche Beschwer. Es ist in der Tat so, dass das Rechtsmittel dann durch die Teilabhilfe unzulässig wird.