OLG Frankfurt: Beschwer der Partei bei Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts

In einem Zivilprozess hatte das LG den Streitwert auf 25.000 EUR festgesetzt. Die Beklagtenvertreter legten ausdrücklich „namens des Beklagten“ gegen den entsprechenden Beschluss Beschwerde ein und beantragten die Festsetzung des Streitwertes auf über 22 Millionen EUR. Das LG half der Beschwerde teilweise ab, indem es den Streitwert auf etwas über 4 Millionen EUR festsetzte. Im Übrigen half das LG der Beschwerde nicht ab, sondern legte die Sache dem OLG zur Entscheidung vor.

Das OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.8.2019 – 8 W 36/19, verwarf die Beschwerde – soweit ihr von dem LG nicht abgeholfen wurde – als unzulässig. Dieses vielleicht auf den ersten Blick überraschende Ergebnis ist bei näheren Hinsehen klar: Die Partei selbst kann durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes regelmäßig nicht beschwert sein, denn sie müsste bei einem höheren Streitwert mehr an ihren Rechtsanwalt zahlen, was einen Nachteil darstellt und keinen zu erstrebenden Vorteil. Es gibt von diesem Grundsatz zwar Ausnahmen (z.B., wenn eine Honorarvereinbarung bei einem höheren Streitwert zu einem niedrigeren Gesamthonorar führen könnte), eine solche liegt jedoch hier nicht vor. Die Partei kann auch eine Streitwertbeschwerde nicht dazu nützen, das finanzielle Prozessrisiko der Gegenpartei zu steigern. Ein solches Begehren begründet gerade keine Beschwer.

Nachdem vorliegend die Beschwerde ausdrücklich „namens des Beklagten“ erhoben wurde, und auch weiterhin im Rahmen der Beschwerde erklärt wurde, der Beklagte halte an dem Rechtsmittel ausdrücklich fest, kommt eine Umdeutung oder andere Auslegung des Rechtsmittels nicht in Betracht.

Beschwert ist durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung hingegen der Rechtsanwalt. Deswegen darf er gegen eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes Beschwerde einlegen (§ 32 Abs. 2 RVG).

Zwar ist die Rechtsprechung der Beschwerdegerichte in Zweifelsfällen oftmals durch eine großzügige Auslegung von Rechtsmitteln behilflich (das Rechtsmittel wird im Zweifel so ausgelegt, dass es wirksam ist), darauf sollte man sich allerdings nicht unbedingt verlassen. Der Rechtsanwalt sollte vielmehr vor dem Einlegen einer Streitwertbeschwerde genau überlegen, ob er sie im Namen der von ihm vertretenen Partei oder im eigenen Namen einlegt. Da die Beschwerde nicht so schnell verfristet (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), wird es auch noch häufiger möglich sein, nach Verwerfung einer Beschwerde noch eine weitere, zulässige Beschwerde einzulegen.

 

 

 

Online-Tagung „Vertragsrecht in der Coronakrise“

Die Coronakrise wirft eine Menge spannender Rechtsfragen auf. In der öffentlichen Diskussion stehen dabei derzeit öffentlich-rechtliche Fragestellungen (beispielsweise Ausgangsbeschränkungen, öffentliche Finanzhilfen für Unternehmen oder Triagierungen) im Vordergrund. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen drängen aber auch viele zivilrechtliche Probleme. Manche davon geht der Gesetzgeber bereits an. Die Online-Tagung „Vertragsrecht in der Coronakrise“ widmet sich solchen Fragestellungen aus dem Bereich des Vertragsrechts. Sind Vertragsanpassungen möglich, wenn die Leistung für eine der Parteien durch die Einschränkungen des öffentlichen Lebens sinnlos geworden sind? Unter welchen Umständen ist von einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung auszugehen? Welche Vertragspartei trägt welche Risiken im Fall allgemeiner Ausgangsbeschränkungen?

 Die Online-Tagung „Vertragsrecht in der Coronakrise“ findet am Wochenende 18./19. April 2020 statt. Die Beiträge werden als Video online gestellt und von der Tagungshomepage (http://jura.uni-koeln.de/extern-divider/effer-uhe/online-tagung-1-vertragsrecht-in-der-coronakrise) aus verlinkt. In der Kommentarspalte der Videoplattform können die Referate diskutiert werden. Die Beiträge erscheinen im Anschluss an die Tagung in einem Tagungsband bei Nomos als E-Book (Open Access). Sobald die Manuskripte eingereicht sind, stellen wir sie vorab bis zum Erscheinen des Tagungsbandes auf der Tagungshomepage online.

Programm

Das Videoformat der Tagung ermöglicht, die Vortragsvideos flexibel zu jeder beliebigen Zeit anzusehen. Die Diskussion findet aber in bestimmten Zeitfenstern statt: Die folgende Programmübersicht gibt jeweils ein Zeitfenster an, innerhalb dessen die Zuschauer Fragen stellen können, und ein Zeitfenster, in dem der Referent auf die Fragen antworten wird. Die Diskussion wird sich im Rahmen der Kommentarfunktion von Youtube beim jeweiligen Video abspielen. Um aktiv an der Diskussion teilzunehmen, ist daher ein Youtube-Account erforderlich, den Sie auf www.youtube.com kostenfrei anlegen können.

Samstag, 18.04.2020

 

Titel Referent Zeitfenster für Fragen des Auditoriums Zeitfenster für Antworten des Referenten
Grußwort Staatssekretär Mathias Weilandt (Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung)
Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen – Teil I: Die Corona-Einrede: Moratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmen Dr. Ann-Marie Kaulbach, Köln 10-12 Uhr 12-14 Uhr
Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen – Teil II: Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge Dipl.-Kfm. Dr. Bernd Scholl, Köln 11-13 Uhr 13-15 Uhr
Niemand zahlt mehr Miete!? – Die ‚Corona-Krise‘ und Ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung Dr. Jonas Brinkmann, Bielefeld 12-14 Uhr 14-16 Uhr
Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise – Ausweitung oder Einschränkung? Dr. Caspar Behme, München 13-15 Uhr 15-17 Uhr
Corona und das allgemeine Leistungsstörungsrecht Prof. Dr. Thomas Riehm, Passau 14-16 Uhr 16-18 Uhr

 

Sonntag, 19.04.2020

 

Titel Referent Zeitfenster für Fragen des Auditoriums Zeitfenster für Antworten des Referenten
Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? Systemerwägungen zu § 313 BGB und sachgerechter Einsatz in der judikativen Praxis Jun.-Prof. Dr. Jens Prütting, Hamburg 10-12 Uhr 12-14 Uhr
COVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen 11-13 Uhr 13-15 Uhr
Ausgewählte Probleme aus dem Reiserecht PD Dr. Patrick Meier, Würzburg 12-14 Uhr 14-16 Uhr
Transportrecht Jun.-Prof. Dr. Andreas Maurer, Mannheim 13-15 Uhr 15-17 Uhr
Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise Stephan Klawitter, Berlin 14-16 Uhr 16-18 Uhr

 

Montagsblog: Sonderausgabe

Diese Woche geht es ausnahmsweise nicht um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Das Covid-19-Moratorium
Art. 240 § 1 EGBGB (BGBl. 2020 I 569 [572 f.])

Mit dem seit 1.4.2020 geltenden Zahlungsmoratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmen befasst sich der Montagsblog in dieser Sonderausgabe.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.2020 sieht in Art. 240 § 1 EGBGB ein potentiell weitreichendes Leistungsverweigerungsrecht vor.

Nach der am 1.4.2020 in Kraft getretenen Regelung dürfen Verbraucher und Kleinstunternehmen Leistungen verweigern, wenn deren Erbringung infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Virus zurückzuführen sind, ohne Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts bzw. der wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebs nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, wenn seine Ausübung für den Gläubiger seinerseits unzumutbar wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht nur in Bezug auf wesentliche Dauerschuldverhältnisse wie Pflichtversicherungen und Verträge über die Lieferung von Strom, Gas und Wasser sowie über Telekommunikationsdienste. Es ist zunächst bis 30.6.2020 befristet. Eine Verlängerung auf dem Verordnungswege ist möglich.

Ob und in welchem Umfang sich die Gerichte in den kommenden Wochen und Monaten mit dieser Vorschrift befassen müssen, bleibt abzuwarten. Sie wird aber auf lange Zeit von Bedeutung bleiben, weil das Leistungsverweigerungsrecht auch eventuelle Sekundärrechte wegen Verzug oder Nichterfüllung ausschließt.

Praxistipp: Das Leistungsverweigerungsrecht entfaltet seine Wirkung erst dann, wenn der Schuldner sich darauf beruft. Betroffene Personen und Unternehmen sollten den Gläubiger deshalb umgehend informieren und möglichst aussagekräftige Unterlagen beiliegen, aus denen sich die Ursächlichkeit zwischen der Covid-19-Pandemie und der fehlenden Leistungsfähigkeit ergibt. Entsprechendes gilt für einen Gläubiger, der sich auf den Ausschluss des Rechts wegen Unzumutbarkeit berufen will.

Verkündungstermine in Corona-Zeiten

Wegen der Corona-Pandemie ist die Bestimmung von Terminen derzeit mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Daher dürfte es sich empfehlen, vor der Terminsbestimmung mit den Parteivertretern ein telefonisches Einvernehmen herbeizuführen, ob der Termin durchgeführt werden soll. Im Sitzungssaal ist sicherzustellen, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Allerdings geht es dabei nicht nur um Verhandlungstermine. Zahlreiche Verkündigungstermine sind ebenfalls bestehen geblieben. Die Situation wirft die Frage auf, ob bei diesen Verkündungsterminen derzeit der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt ist.

Bekanntlich muss eine Urteilsverkündung in Zivilsachen in öffentlicher Sitzung erfolgen (§ 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zahlreiche Gerichtspräsidenten haben jedoch Anordnungen bezüglich des Betretens der Gerichte erlassen, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob eine Verkündung tatsächlich noch öffentlich wäre. Zwar erhalten Personen, die von dem Verkündungstermin Kenntnis haben, an dem Verfahren beteiligt sind und/oder sich erkundigen wollen, regelmäßig Zutritt. Aber dies alleine reicht nicht aus, um die Verkündung tatsächlich zu einer öffentlichen Verkündung zu machen. Notwendig ist dafür vielmehr, dass jedermann jederzeit grundsätzlich Zutritt haben könnte.

Dem Grundsatz der Öffentlichkeit ist große Bedeutung beizumessen. Das BAG hat ein Urteil eines LAG nur deswegen aufgehoben, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit bei der Verkündung desselben infolge einer Nachlässigkeit nicht gewahrt wurde (§ 547 Nr. 5 ZPO; BAG, Beschl. v. 22.9.2016, 6 AZN 376/16)! Glücklicherweise gibt es nur absolute Revisionsgründe, jedoch keine absoluten Berufungsgründe. Die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit ist in § 538 Absatz 2 ZPO als Grund für eine notwendige Aufhebung und Zurückverweisung nicht genannt.

Gleichwohl stellt sich die Frage: Wie kann man gegenwärtig sicherstellen, dass eine Verkündung tatsächlich dem Grundsatz der Öffentlichkeit genügt? Folgender Weg könnte das Problem lösen: Direkt am Eingang des Gerichts wird deutlich sichtbar eine Nachricht angebracht, worin vermerkt ist, dass alle Verkündungstermine in einem dort bezeichneten Saal stattfinden. Dieser Saal muss so beschaffen sein, dass durch ein Fenster zur Straße hin verkündet werden kann. Auf der Nachricht muss beschrieben sein, wie man von außen zu dem Saal gelangen kann. Wer also einem Verkündungstermin beiwohnen will, kann sich zur genannten Zeit vor dem Fenster positionieren. Es muss mit der Verkündung einige Minuten gewartet werden, damit eventuelles Publikum den Saal von außen finden kann. Am ursprünglich vorgesehenen Verkündungsort muss ein Hinweis auf den neuen Verkündungsort angebracht worden sein. Auf diesem Wege dürfte der Grundsatz der Öffentlichkeit jedenfalls gewahrt sein.

Call for Papers: Online-Tagung zum „Das Verfahrensrecht in den Zeiten der Pandemie“ am 2./3. Mai 2020

Die Herausgeber der Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht (GVRZ) planen, am 02./03. Mai 2020 eine Tagung zum Thema „Das Verfahrensrecht in den Zeiten der Pandemie“ durchzuführen, die sich mit den besonderen Herausforderungen der derzeitigen Situation auf prozessualem Gebiet auseinandersetzt. Eine Bewerbung ist sowohl mit Themen aus der Sparte des Zivil-, Straf- oder Verwaltungsprozessrechts als auch mit übergreifenden Themen, die verschiedene Prozessrechtssparten betreffen, möglich.

Die Tagung wird als Online-Konferenz stattfinden: Die Referenten reichen ihre Beiträge als Video von ca. 20-30 Minuten Dauer ein, wobei die Angabe zur Dauer eher als Empfehlung denn als feste Vorgabe zu verstehen ist. (Eine Anleitung, wie man aus Powerpoint heraus Folien mit Ton versieht und als Video exportiert, finden Sie unter https://www.jura.uni-koeln.de/18883.html.) Zum Tagungswochenende werden diese Videos bei Youtube hochgeladen und die Links auf einer zentralen Tagungshomepage veröffentlicht. Außerdem wird dort ein Zeitfenster von zwei Stunden bekanntgegeben, innerhalb dessen dem Referenten Fragen mit Hilfe der Youtube-Kommentarfunktion gestellt werden können. Der Referent kann dann in einem weiteren Zeitfenster von zwei Stunden innerhalb der Kommentarfunktion zu den Fragen Stellung beziehen.

Publikationsreife Beiträge können im nächsten GVRZ-Heft veröffentlicht werden, das Anfang Juli erscheinen wird. Bei der GVRZ handelt es sich um eine Online-Zeitschrift, die im juris-Hochschulmodul im Volltext zugänglich ist.

Der Zeitplan ist angesichts der Aktualität des Themas und der drängenden Probleme sehr ambitioniert:

  • Frist zur Einreichung von Bewerbungen für Vorträge (kurze Darstellung des Themas bis 5.000 Zeichen + Lebenslauf des Bewerbers/der Bewerberin): 13.04.2020
  • Auswahl der Vorträge durch das Herausgeberteam der GVRZ bis 15.04.2020
  • Frist zur Einreichung der Videos: 30.04.2020
  • Durchführung der Tagung: 02./03.05.2020
  • Einreichung der Manuskripte bis 11.05.2020
  • Erscheinen des GVRZ-Heftes 2/2020: Anfang Juli 2020

Die sich momentan aufdrängenden Themen sind vielfältig. Exemplarisch seien genannt

  • Einschränkungen der Öffentlichkeit zum Schutz der Gesundheit Verfahrensbeteiligter
  • Unterbrechungen der Hauptverhandlung (vgl. den neu beschlossenen § 10 EGStPO)

Bitte senden Sie Ihre Bewerbung bis zum 13.04.2020 per Mail an redaktion.gvrz@otto-schmidt.de.

Zivilprozesse in Zeiten der Corona-Pandemie

Covid-19 legt derzeit das gesellschaftliche Leben in Deutschland lahm. Die Tätigkeit der Gerichte bildet dabei keine Ausnahme. In Berlin hat Kammergerichtspräsident Bernd Pickel angeregt, grundsätzlich alle Sitzungstermine aufzuheben und nur noch in unaufschiebbaren Einzelfällen zu verhandeln. Andere Gerichtspräsidenten haben vergleichbare Empfehlungen ausgesprochen – und auch ohne solche Hinweise „von oben“ haben viele Richterinnen und Richter Verhandlungstermine abgesetzt oder weit in die Zukunft verschoben. Die Terminsabsetzungen stoßen bei den Rechtsanwälten teils auf Zustimmung, werden von diesen in einigen Fällen sogar gefordert, teils aber auch auf Ablehnung. Es ist daher sinnvoll, einen Blick auf die Rechtslage zu werfen.

Nach § 227 Abs. 1 ZPO bedarf jede Terminsaufhebung oder -verlegung eines „erheblichen Grundes“. Dies darf nicht zu streng gesehen werden. Besteht für die Prozessbeteiligten im Sitzungssaal oder auf dem Weg dorthin eine Gefahr für ihre Gesundheit durch die Übertragung des Corona-Virus, ist ein „erheblicher Grund“ sicherlich gegeben. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung des Termins eine Ansteckungsgefahr für Außenstehende bedeutet, etwa der Wachtmeister, die im Eingangsbereich des Gerichts die Personenkontrollen durchführen. Ob dies ein Vorsitzender auch nur einigermaßen sicher feststellen kann, ist aber fraglich. Momentan kann beobachtet werden, dass einzelne Gerichte prüfen, ob alle Beteiligten im Sitzungssaal einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten können.

Der Gesundheitsschutz aller Beteiligten steht zudem im Spannungsverhältnis zum Justizgewährleistungsanspruch, der auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten Rechtsschutz in angemessener Zeit verlangt (BVerfGE 82, 126, 155). Es sollten daher stets Wege gesucht werden, die Verfahren auf andere Weise zur Entscheidungsreife zu bringen. Leider sind diese häufig nicht praktikabel: Der Übergang ins schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) ist bei einer notwendigen Beweisaufnahme gänzlich verschlossen, ermöglicht keine Güteverhandlungen und scheitert im Übrigen häufig an der fehlenden Zustimmung beider Parteien. Die Möglichkeit einer Videokonferenz besteht zwar seit 2002, wird aber bisher kaum angenommen, weil gerade auch auf Seiten des Gerichts nicht unberechtigte Vorbehalte wegen des technischen Aufwands und der Störanfälligkeit bestehen.

Es bleibt daher vielfach nur die Entscheidung: Termin oder kein Termin. Was kann nun der Rechtsanwalt tun, wenn er mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden ist? Die Entscheidung über die Terminsaufhebung und -verlegung ist nach § 227 Abs. 4 S. 3 ZPO unanfechtbar. Nur in Extremfällen wird bei einer Terminsaufhebung die Verzögerungsrüge (§ 198 GVG) erhoben werden können. Wird der Termin nicht aufgehoben, erscheint eine Partei bzw. ihr Vertreter aus Sorge um eine Ansteckung aber nicht, ist noch nicht geklärt, ob das Fernbleiben unverschuldet ist, so dass kein Versäumnisurteil erlassen werden darf, sondern die Sitzung von Amts wegen nach § 337 ZPO zu vertagen ist. Meine Meinung: Krankheit ist ein Entschuldigungsgrund, die Gefahr einer Erkrankung – bei sich oder auch für andere – sollte es ebenfalls sein, wenn sie wahrscheinlich oder schwerwiegend ist. Bei dem, was wir über das Covid-19-Virus wissen, dürfte dies jedenfalls bei weiter steigenden Infektionsraten der Fall sein.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Rechtsfrage, die nur in Küstennähe auftreten dürfte.

Schäden durch Sturmflut
Urteil vom 26. Februar 2020 – IV ZR 235/19

Mit der Frage, wann ein Gebäudeschaden durch Sturmflut verursacht wurde, befasst sich der IV. Zivilsenat.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag. Das versicherte Gebäude liegt im Rostocker Stadthafen direkt an der Warnow, 16 km einwärts von deren Mündung in die Ostsee. Das Gebäude wurde beschädigt, als das Wasser der Warnow aufgrund einer schweren Sturmflut zurückgestaut wurde und in Rostock über die Ufer trat. Die Beklagte beruft sich auf einen im Versicherungsvertrag vorgesehenen Leistungsausschluss für Schäden durch Sturmflut. Die Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der BGH tritt den Vorinstanzen darin bei, dass ein Schaden durch Sturmflut nur dann vorliegt, wenn er als unmittelbare Folge einer Sturmflut eingetreten ist. Dazu gehören zwar auch Überschwemmungen infolge eines Dammbruchs, nicht aber Überschwemmungen durch rückgestautes Wasser in einem viele Kilometer von der Küste entfernen Fluss. Entscheidend für diese Auslegung spricht der Grundsatz, dass Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind. Den Einwand, die Unterwarnow zwischen dem Rostocker Stadthafen und der Küste sei hydrologisch als Ostseebucht anzusehen, weist der BGH zurück, weil die Beklagte ihn erstmals in der Revisionsinstanz erhoben hat.

Praxistipp: Der Grundsatz, dass eine enge Auslegung geboten ist, gilt nur für Klauseln, die den Versicherungsschutz in bestimmten Konstellationen ausschließen, nicht aber für Klauseln, die die primäre Leistungsbeschreibung enthalten.

BVerwG: Erstattungsfähige Reisekosten bei Bahnreisen

Eine interessante Entscheidung hat das BVerwG (Beschl. v. 27.6.2019 – 2 KSt 1.19) zur Frage der Reisekosten bei Bahnfahrten getroffen. Die Entscheidung erging auf eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

Nachdem der Kläger den Prozess letztinstanzlich verloren hatte, beantragte die beklagte Behörde, die Kosten für die Bahnreise eines Behördenvertreters zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem BVerwG zu Lasten des Klägers festzusetzen.

Zwar muss jede Partei die Kosten möglichst niedrig halten, jedoch sind die Kosten für die Teilnahme an einem Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich erstattungsfähig, selbst wenn ein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war. Gemäß § 5 Abs. 1 JVEG sind Kosten für Bahnfahrten ohne weiteres erstattungsfähig. Dem Grunde nach bestehen gegen den Anspruch somit keine Bedenken.

Fraglich war hier deswegen vor allem die Höhe. Die Beklagte wollte die Kosten für einen eingekauften „Flexpreis“-Tarif erstattet haben, der Kläger wollte nur den „Super-Sparpreis“ bezahlen. Das BVerwG gibt der Behörde Recht. Insoweit sind aus mehreren Gründen berechtigte Interessen des zum Termin Anreisenden (bzw. der von ihm vertretenen Partei) anzuerkennen. Der Anreisende muss in gewissem Sinne flexibel sein und bleiben. Für den Abreisezeitpunkt ergibt sich dies bereits daraus, dass die Dauer eines Termins nicht immer zuverlässig voraussehbar ist. Aber auch bei der Anreise kann es Probleme geben, die eine frühere oder spätere Anreise erforderlich machen können. Darüber hinaus sind die „Super-Sparpreise“ regelmäßig nicht erstattungsfähig. Wenn also – was durchaus nicht selten vorkommt – der Termin ausfällt bzw. verschoben werden muss, z.B. wegen einer Erkrankung eines Beteiligten, sind die Kosten für die „Super-Sparpreis“-Fahrkarte verloren. Bei einem Flexpreis-Tarif hingegen ist regelmäßig wenigstens eine Erstattung zu einem überwiegenden Teil möglich. Zu einer „Jagd auf Fahrpreis-Schnäppchen“ ist der Anreisende nicht verpflichtet. Eine solche Pflicht zu statuieren, würde zu weit gehen.

Fazit: Reisekosten eines Verfahrensbeteiligten in Gestalt von Fahrkarten der Deutschen Bahn im sog. „Flexpreis“-Tarif sind stets erstattungsfähig. Eine lebensnahe Entscheidung, die Zustimmung verdient und Schule machen sollte.

 

 

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Kostenentscheidung im Falle eines Anerkenntnisurteils.

Keine Schlüssigkeitsprüfung nach Anerkenntnis
Beschluss vom 16. Januar 2020 – V ZB 93/18

Mit den Voraussetzungen des § 93 ZPO befasst sich der V. Zivilsenat.

Der Kläger ist seit 1994 alleiniger Erbe eines landwirtschaftlichen Hofs. Rund zwanzig Jahre nach dem Erbfall verlangte er vom Beklagten, der als Testamentsvollstrecker bestellt ist, außergerichtlich die Freigabe einiger zum Hof gehörender Grundstücke. Der Beklagte reagierte darauf nicht. Nach Klageerhebung zeigte der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft an und behielt sich ein Anerkenntnis vor. Eine Klageerwiderung reichte er nicht ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erkannte er den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Das LG erließ Anerkenntnisurteil und legte die Kosten dem Beklagten auf. Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Der Beklagte hat Veranlassung zur Klage gegeben, weil er auf die außergerichtliche Aufforderung nicht reagiert hat. Als Testamentsvollstrecker war er gehalten, auf das Verlange des Erben zu reagieren und zu erklären, weshalb er die Freigabe verweigert. Der Beklagte hat den Anspruch auch nicht sofort anerkannt, weil er das Anerkenntnis nicht innerhalb der Frist zur Klageerwiderung abgegeben hat.

Ob die Klage schlüssig und begründet war, ist unerheblich. Ein nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist abgegebenes Anerkenntnis ist nach der Rechtsprechung des BGH allerdings als rechtzeitig anzusehen, wenn die Klage zunächst nicht schlüssig war, der Kläger später nachbessert und der Beklagte den Anspruch daraufhin sofort anerkennt. Diese Grundsätze gelten indes nicht, wenn sich das Klagevorbringen im Zeitraum zwischen Klageerhebung und Anerkenntnis nicht ändert.

Praxistipp: Die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren steht einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO grundsätzlich nicht entgegen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Beklagte schon in diesem Stadium einen Antrag auf Klageabweisung ankündigt oder dem Klagebegehren in sonstiger Weise inhaltlich entgegentritt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um ein Thema, das in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Subsidiaritätsgrundsatz bei Geltendmachung von Gehörsverstößen
Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19

Ein Einzelfall aus dem Bereich des so genannten Dieselskandals findet ein abruptes Ende.

Der Kläger hatte geltend gemacht, sein Auto verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das OLG sah von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, weil der Kläger nicht schlüssig dargetan habe, wie er zu dieser Einschätzung gelangt sei, und weil es an jeglichen Anhaltspunkten für eine Abgasmanipulation fehle. Die im Internet abrufbare Liste der von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamts betroffenen Fahrzeuge führe keine Fahrzeuge des betreffenden Herstellers auf.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Der BGH bescheinigt dem OLG allerdings einen klaren Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Einer Partei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Unbeachtlich ist eine Behauptung nur dann, wenn sie ohne jeglichen greifbaren Anhaltspunkt willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt wird. Im Streitfall hat der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung vorgetragen, indem er auf ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart hingewiesen hat, das ergeben habe, dass die Motoren des in seinem Fahrzeug verbauten Typs eine unzulässige Thermosoftware enthielten. Ein Einschreiten des Kraftfahrtbundesamts ist bei dieser Ausgangslage nicht zwingend erforderlich.

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde dennoch zurück, weil der Kläger es versäumt hat, den Gehörsverstoß bereits im Berufungsverfahren geltend zu machen. Er stützt diese Bewertung auf den Subsidiaritätsgrundsatz, demzufolge ein Beteiligter alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um die Korrektur einer geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern, und auf den damit in Einklang stehenden Rechtsgedanken des § 295 ZPO. Im Streitfall war für den Kläger aus dem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilten Hinweis ersichtlich, dass das OLG seinen Vortrag für unbeachtlich hält. Deshalb hätte der Kläger das OLG innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beachtlichkeit eines Beweisangebots in solchen Fällen hinweisen müssen.

Praxistipp: Eine Partei, die sich nach einem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilten Hinweis die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde offenhalten will, sollte ihre Angriffe gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts stets innerhalb der gewährten Frist zur Stellungnahme vorbringen.