Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Erfolgsaussichten eines Mahnverfahrens.

Prozesskostenhilfe für Mahnverfahren
Beschluss vom 21. August 2019 – VII ZB 48/16

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mahnverfahren hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet, befasst sich der VII. Zivilsenat.

Der Antragsteller beantragte als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für einen Mahnbescheid wegen einer Forderung aus einem von der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Werkvertrag. Das AG wies den Antrag mangels Erfolgsaussicht zurück. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Abweichend von den Vorinstanzen führt der Umstand, dass der Gegner angekündigt hat, gegen einen Mahnbescheid gegebenenfalls Widerspruch einzulegen, weder dazu, dass es an hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt, noch dazu, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen ist. Zu den legitimen Zielen eines Mahnverfahrens rechnet der BGH nicht nur den (nur ohne Widerspruch möglichen) Erlass eines Vollstreckungsbescheids, sondern auch die schnelle Hemmung der Verjährung. Hierfür genügt es, wenn der beabsichtigte Mahnantrag den formellen Voraussetzungen der §§ 688 bis 691 ZPO entspricht. Der III. und der X. Zivilsenat hatten in einigen früheren Entscheidungen einen Prozesskostenhilfeantrag unter anderem deshalb als mutwillig angesehen, weil der Gegner bereits Widerspruch angekündigt hatte. Sie hatten diese Entscheidungen aber zusätzlich auf die Erwägung gestützt, eine besonnene Partei werde das mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung verbundene finanzielle Risiko aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles nicht auf sich nehmen. Auf Anfrage des VII. Zivilsenats haben sie mitgeteilt, dass der vorliegende Beschluss zu ihren Entscheidungen nicht in Widerspruch steht. Nach Zurückverweisung wird das LG noch die Voraussetzungen des § 116 ZPO prüfen müssen.

Praxistipp: Sofern der beabsichtigten Rechtsverfolgung in der Sache nicht mit Händen greifbare Einwände entgegenstehen, eröffnet ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren einen schnellen und unkomplizierten Weg zur Hemmung der Verjährung. Nach Übergang in das streitige Verfahren bedarf es allerdings eines erneuten Prozesskostenhilfegesuchs, bei dem auch die Erfolgsaussichten in der Sache zu prüfen sind.

KG: Aussetzung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

Einem Verfahren vor dem KG (Beschl. v. 22.7.2019 – 2 W 1/19) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin und die Streithelferin sind die einzigen Gesellschafter der Antragsgegnerin, deren wesentliches Vermögen ein Grundstück darstellt. Die Antragstellerin und die Streithelferin streiten sich in unterschiedlichen Parteirollen in zahlreichen Prozessen vor dem LG Berlin und dem KG. Im Wesentlichen geht es dabei um die Einziehung von Geschäftsanteilen und die Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern.

Im hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahren geht der Antrag der Antragstellerin dahin, die Antragsgegnerin müsse sie als Gesellschafterin mit allen Rechten und Pflichten behandeln. Außerdem beantragt sie, der Antragsgegnerin zu untersagen, eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen und Änderungen der Geschäftsführerschaft eintragen zu lassen.

Das LG hat das Verfahren ausgesetzt. Bei dem KG ist derzeit ein Berufungsverfahren anhängig, worin es um die Frage geht, ob am 15. Mai eine Gesellschafterversammlung stattgefunden habe. Die Beantwortung dieser Frage sei für das einstweilige Verfügungsverfahren vorgreiflich. Gegen den Aussetzungsbeschluss hat die Streithelferin sofortige Beschwerde eingelegt. Diese führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des LG Berlin.

Abgesehen davon, dass hier schon keine Vorgreiflichkeit besteht und das LG auch kein ordnungsgemäßes Ermessen ausgeübt hat, kommt die Aussetzung hier schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht in Betracht. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren aus demselben Sachkomplex ausgesetzt werden. Eine Aussetzung ist mit der besonderen Eilbedürftigkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht vereinbar. Lediglich beim Aufhebungsverfahren nach den § 927, § 936 ZPO wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Aussetzung statthaft sei. Ein solches Verfahren liegt jedoch hier nicht vor.

Das LG muss daher in dem einstweiligen Verfügungsverfahren entscheiden, ohne dass es die Hauptsacheentscheidung des KG abwarten darf.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach einem nicht rechtzeitig eingegangenen Antrag auf Fristverlängerung.

Begründung eines Antrags auf Fristverlängerung
Beschluss vom 20. August 2019 – X ZB 13/18

Mit den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand befasst sich der X. Zivilsenat.

Der in erster Instanz unterlegene Kläger hatte rechtzeitig Berufung eingelegt. Sechs Tage vor Ablauf der Begründungsfrist übersandte sein Prozessbevollmächtigter per Post einen Schriftsatz, in dem er „vorsorglich“ Fristverlängerung beantragte. Der Schriftsatz ging erst einen Tag nach Ablauf der Frist beim Gericht ein. Das LG wies den Eintrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Abweichend vom LG sieht es der BGH allerdings nicht als schuldhaft an, dass der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz nur per Post und nicht auch per Telefax versendet hat. Der Prozessbevollmächtigte durfte darauf vertrauen, dass die Post den Schriftsatz rechtzeitig zum Gericht befördern wird. Er war deshalb nicht gehalten, ihn zusätzlich auf anderem Wege zu versenden oder sich telefonisch über den rechtzeitigen Eingang bei Gericht zu erkundigen.

Die Rechtsbeschwerde bleibt dennoch erfolglos, weil der Prozessbevollmächtigte nicht damit rechnen durfte, dass das LG die Frist bei rechtzeitigem Antrag verlängern würde. Ein Anwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Gericht einem ersten Antrag auf Fristverlängerung stattgibt. Dies gilt aber nur, wenn in dem Antrag erhebliche Gründe dargetan werden, die eine Verlängerung rechtfertigen. Hieran fehlte es im Streitfall. Mit der Angabe, die Fristverlängerung erfolge vorsorglich, wird ein erheblicher Grund nicht aufgezeigt.

Praxistipp: Zur Darlegung eines erheblichen Grunds für eine erstmalige Fristverlängerung reicht ein pauschaler Hinweis auf Arbeitsüberlastung aus.

EuGH: Beschränkung der SEPA-Lastschrift auf Inländer unwirksam

Die SEPA-Lastschrift ist weiterhin ein sehr gängiges, da einfaches und kostengünstiges Zahlungsmittel. Die Deutsche Bahn hatte beim Onlineverkauf von Tickets die Nutzbarkeit dieses Zahlungsmittels jedoch auf Buchende mit Wohnsitz in Deutschland beschränkt. Hier gegen klagte der äußerst rührige Verein für Konsumenteninformation (VKI) aus Österreich. Er hielt einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 260/12 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro für gegeben.

Darin heißt es

Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.

Das Problem: Die Bahn knüpft gar nicht an das Land des Zahlungskontos an, sondern an das Land, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat.

Der EuGH hält das Vorgehen der Bahn dennoch für rechtswidrig, da ein Bürger in der Regel in seinem Wohnsitzland über ein Bankkonto verfügt und somit faktisch eine Anknüpfung an das Wohnsitzland besteht:

Durch eine solche Klausel wird somit indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist. Sie entfaltet daher vergleichbare Wirkungen wie die Bestimmung eines konkreten Mitgliedstaats.

In den meisten Fällen beschränkt dieses Wohnsitzerfordernis nämlich den Zugang für die Zahlung per SEPA-Lastschrift auf Zahler mit einem Zahlungskonto in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat, und schließt damit Zahler mit einem Zahlungskonto in einem anderen Mitgliedstaat von dieser Zahlungsart aus.

Auf diese Weise bewirkt die Klausel, dass diese Zahlungsart im Wesentlichen auf Inlandszahlungen im Sinne von Art. 2 Nr. 27 der Verordnung Nr. 260/2012 beschränkt wird, d. h. auf Zahlungsvorgänge zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger, die ein Zahlungskonto bei Zahlungsdienstleistern haben, die jeweils im selben Mitgliedstaat ansässig sind. Dies führt zum Ausschluss der meisten grenzüberschreitenden Zahlungen, an denen gemäß Art. 2 Nr. 26 dieser Verordnung Zahlungsdienstleister beteiligt sind, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind.

Folglich kann eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren fragliche die praktische Wirksamkeit von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 beeinträchtigen, da sie den Zahlern die Möglichkeit nimmt, einen Lastschrifteinzug von einem in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl geführten Konto vornehmen zu lassen. Diese Klausel steht somit dem Ziel dieser Bestimmung entgegen, das – wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt – darin besteht, zu verhindern, dass durch Geschäftsregeln die Schaffung eines integrierten Marktes für elektronische Zahlungen in Euro im Sinne des ersten Erwägungsgrundes dieser Verordnung beeinträchtigt wird.

SEPA-Diskriminierung ist unzulässig – und nun?

Das Interesse von Zahlungsempfängern ist klar: Eine „geplatzte“ SEPA-Lastschrift verursacht einigen Ärger und Aufwand. Die Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss, insbesondere aber auch die Geltendmachung des Anspruchs beim Zahlenden im Falle des Fehlschlagens der Zahlung ist dabei auf nationaler Ebene deutlich handlicher, als bei einer Nutzung im gesamten Euro-Raum. Durch diese Entscheidung des EuGH wird Zahlungsempfängern derzeit aber nur die Möglichkeit zur Seite zu stehen, entweder einen Dienstleister für diesen Vorgang mit einzubeziehen, der eine Zahlungsgarantie abgibt (wie z.B. PayPal) oder das SEPA-Verfahren aus den möglichen Zahlungsoptionen zu entfernen, sofern man keine unkalkulierbaren Risiken eingehen möchte.

EuGH, Urt. v. 05.09.2019, C-28/18

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Im 150. Montagsblog geht es (wie schon häufiger) um die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung einer Frist.

Allgemeine Vorkehrungen für den Fall der Verhinderung
Beschluss vom 31. Juli 2019 – XII ZB 36/19

Mit elementaren Anforderungen an die Kanzleiorganisation befasst sich der XII. Zivilsenat.

In einer Familiensache war der Antragsteller in erster Instanz unterlegen. Seine Beschwerdebegründung ging fristgerecht beim OLG ein, ließ aber nicht erkennen, von wem die darin angebrachte Unterschrift stammt. Der Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug vor, seine Verfahrensbevollmächtigte sei verhindert gewesen und habe deshalb eine Rechtsanwaltsfachangestellte damit betraut, mit Hilfe des Anwaltsvereins einen Vertreter zu finden. Die Angestellte habe die Räume des Anwaltsvereins aufgesucht und den Schriftsatz dort von einem zufällig anwesenden, ihr nicht näher bekannten Anwalt unterschreiben lassen. Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers zurück und verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der BGH tritt dem OLG darin bei, dass die Beschwerdebegründung nicht formgerecht ist, weil sie nicht erkennen lässt, von wem sie unterschrieben ist. Er billigt auch die Einschätzung des OLG, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers diesen Formmangel verschuldet hat, weil sie nicht selbst festgelegt hat, wer sie vertreten soll.

Praxistipp: Der eher kuriose Fall zeigt einmal mehr, dass unter einer Unterschrift stets in Druckschrift vermerkt werden solle, von wem sie stammt.

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Diese Woche geht es um die entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg
Urteil vom 5. Juli 2019 – V ZR 96/18

Mit den Grenzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB befasst sich der V. Zivilsenat.

Der Beklagte zu 1 betreibt auf einem im Miteigentum der Beklagten zu 2 stehenden Grundstück ein Recyclingunternehmen für Bauschutt. Im Jahr 2014 explodierte auf dem Grundstück eine aus dem Zweiten Weltkrieg stammende Bombe, die in einem Betonteil enthalten war, das zu Recyclingzwecken zerkleinert werden sollte. Dadurch kam es auf mehreren benachbarten Grundstücken zu Schäden, die die Klägerin als Gebäudeversicherin reguliert hat. Die Klage auf Ersatz der Schäden blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Die Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Der BGH tritt dem OLG darin bei, dass die Beklagten nicht nach § 823 oder § 831 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sind, weil die Bombe bei einer Sichtprüfung nicht erkennbar war und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, dass der zu verarbeitende Bauschutt Blindgänger enthalten könnte. Eine verschuldensunabhängige Haftung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB lehnt der BGH im Ergebnis ebenfalls ab. Entgegen der Auffassung des OLG fehlt es zwar nicht an dem erforderlichen Grundstücksbezug. Weitere Haftungsvoraussetzung ist aber ein hinreichender Zusammenhang zwischen der beeinträchtigenden Handlung und dem Risiko, das sich verwirklicht hat. Daran fehlt es im Streitfall, weil es sich um ein ungewöhnliches und fernliegendes Risiko gehandelt hat.

Praxistipp: Wenn nicht sicher ist, ob sich ein Verschulden des Beklagten belegen lässt, sollte die Klage in einschlägigen Fällen von vornherein hilfsweise auf eine entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützt werden. Eine spätere Geltendmachung dieses Haftungsgrundes stellt eine Klageänderung dar.

OLG Koblenz: Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts

Der Kläger machte gegen den Beklagten verschiedene Unterlassungsansprüche geltend. Das angegangene LG stellte seine Zuständigkeit in Frage, da der Streitwert unter 5.000 € liege. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass eines Streitwertbeschlusses. Das LG setzte alsdann den Streitwert vorläufig auf bis zu 5.000 € fest. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich der Klägervertreter aus eigenem Recht, um eine Festsetzung auf 20.000 € zu erreichen. Das LG half der Beschwerde nicht ab.

Das OLG Koblenz  (Beschl. v. 18.12.2018 – 12 W 661/18, MDR 2019, 893) hat die Beschwerde des Rechtsanwalts des Klägers als unzulässig verworfen! Zwar ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG durchaus eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung möglich, dies betrifft jedoch nur die endgültige Festsetzung. Gegen eine – wie hier – ersichtlich vorläufige Festsetzung ist die Beschwerde nur im Verfahren nach den §§ 67, 63 Abs. 1 Satz 2 GKG zulässig, mithin dann, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des Vorschusses, der nach der vorläufigen Wertfestsetzung berechnet wurde, wendet. Ansonsten ist die vorläufige Wertfestsetzung nicht beschwerdefähig.

Daran ändert sich auch nichts, wenn eine solche Beschwerde von dem Rechtsanwalt des Klägers eingelegt wird. Zwar gibt § 32 Abs. 2 RVG dem Rechtsanwalt grundsätzlich ein eigenes Beschwerderecht. Diese Vorschrift eröffnet aber keine über die Regelungen des Gerichtskostengesetzes hinausgehende Beschwerdemöglichkeit. Die Beschwerdemöglichkeit des Rechtsanwalts kann damit nicht weitergehen als diejenige der Partei selbst. In diesem Sinne hatte auch schon das OLG Hamm (Beschl. v. 11.3.2005 – 2 WF 49/05, MDR 2005, 1309, s. a. OLG Koblenz (Beschl. v. 7.1.2014 – 3 W 714/13, MDR 2014, 560) entschieden.

Der Anwalt muss somit bedenken, dass das Verfahren nach den §§ 67, 63 GKG die einzige Möglichkeit ist, am Anfang des Verfahrens eine obergerichtliche Entscheidung zur richtigen Streitwerthöhe zu erlangen und damit Einfluss auf die erstinstanzliche gerichtliche Zuständigkeit zu nehmen. Anderenfalls bleibt nur folgender Weg: Es wird kein Verweisungsantrag gestellt und eine Klageabweisung als unzulässig provoziert. Dagegen kann dann Berufung eingelegt werden und das Berufungsgericht wird sich regelmäßig zur Höhe des Streitwertes verbindlich äußern müssen. Da in solchen Fällen aber – wenn die Berufung nicht zurückgewiesen wird – eine Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt, verzögert diese Vorgehensweise den Prozess jedoch erheblich und wird daher in aller Regel nicht sachgerecht sein.

 

 

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Diese Woche geht es um die Berechtigung an dem Guthaben auf einem Sparbuch, das Eltern für ihr Kind angelegt haben.

Berechtigung an einem Sparguthaben
Urteil vom 17. Juli 2019 – XII ZB 425/18

Mit den Rechtsverhältnissen zwischen Bank, Kind und Eltern befasst sich der XII. Zivilsenat.

Der Antragsgegner und seine damalige Ehefrau hatten im Jahr 1997 für ihr im Jahr zuvor geborenes Kind – die jetzige Antragstellerin – ein Sparkonto eingerichtet. In den Jahren 2010 und 2011 hob der Antragsgegner ohne Rücksprache mit seiner Ehefrau 17.300 Euro von dem Sparkonto ab. Im Jahr 2015 übergab er das Sparbuch, das ein Restguthaben von 242 Euro auswies, an die Antragstellerin, die bei dieser Gelegenheit erstmals von der Existenz des Sparkontos erfuhr. Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung von 17.300 Euro zu verurteilen, hatte vor dem AG Erfolg. Das OLG wies den Antrag auf die Beschwerde des Antragsgegners hin ab.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Abweichend vom Beschwerdegericht misst der BGH der Frage, wer Besitzer des Sparbuchs war, für das Rechtsverhältnis mit der Bank keine Bedeutung zu. Er grenzt sich damit von früherer, überwiegend das Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel betreffender Rechtsprechung ab und begründet dies damit, dass Eltern jedenfalls bis zum Grundschulalter schon aufgrund ihrer Obliegenheit zum Schutz des Kindesvermögens gehalten sind, den Besitz am Sparbuch auszuüben. Für das Verhältnis zur Bank sind in dieser Konstellation vor allem die mit dieser getroffenen Vereinbarungen über Kontoinhaberschaft und Verfügungsbefugnis von Bedeutung. Diese sprechen im Streitfall dafür, dass die Antragstellerin Inhaberin des Kontos war, weil die Vertragsbestimmungen die Eltern nur als Vertreter ausweisen und sogar ausdrücklich vorsahen, dass die Antragstellerin auch deren Zustimmung zu Verfügungen über das Konto berechtigt ist.

Auch wenn das Kind Kontoinhaber ist, können die Eltern im Innenverhältnis aber zur Verfügungen über das Guthaben berechtigt sein. Für eine solche Berechtigung kann der Umstand sprechen, dass die Eltern den Besitz an dem Sparbuch auch nach dem Erreichen des Grundschulalters behalten haben. Ob dieses Indiz im Streitfall ausreicht, muss das OLG in der von neuem eröffneten Beschwerdeinstanz tatrichterlich beurteilen.

Praxistipp: Wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eltern im Innenverhältnis Berechtigte des Sparguthabens verblieben sind, kann dies steuerliche Konsequenzen haben – jedenfalls für Zeiträume, in denen Sparkonten noch nennenswerte Zinserträge generiert haben.

Neue Ausgabe der GVRZ (2/2019) und Hinweis auf die 5. Tagung Junger ProzessrechtswissenschaftlerInnen

Kürzlich ist die aktuelle Ausgabe 02/2019 der Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht (GVRZ) erschienen. Sie dient ebenso wie die vergangene Ausgabe dazu, die auf der 4. Tagung Junger ProzessrechtswissenschaftlerInnen 2018 gehaltenen Vorträge zu publizieren, und steht im Zeichen rechtsgebietsübergreifender, rechtsvergleichender und rechtspolitischer Beiträge, die sich mit der Rolle der Höchstgerichtsbarkeit als Gestalterin und Wahrerin des Rechts befassen.

So nimmt Dr. Anna Katharina Struth den Rechtsprechungsdialog zwischen dem österreichischen Verfassungsgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den Blick, wobei sie sich auf Divergenzen in der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe fokussiert.

Dr. Ralph Zimmermann analysiert in seinem Beitrag, inwieweit den Höchstgerichten der Mitgliedstaaten die Rolle eines rechtskulturellen Übersetzers der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zukommt.

Dr. Stefan Klingbeil, LL.M. (Yale) würdigt kritisch die §§ 555 Abs. 3, 565 S. 2 ZPO, mit denen der Gesetzgeber die Möglichkeiten des Anerkenntnisses und der Rechtsmittelrücknahme in der Revisionsinstanz eingeschränkt hat, um zu verhindern, dass Unternehmen den Erlass für sie nachteiliger Grundsatzentscheidungen verhindern; der Verfasser plädiert de lege ferenda dafür, Streitentscheidung und Normbildung im zivilprozessualen Revisionsverfahren zu entkoppeln.

Dr. Josef Müller befasst sich mit der Praxis der österreichischen Höchstgerichte im Umgang mit ihren „Türhütern“, womit die Instrumentarien des Ablehnungsrechts sowie des Zulassungsmodells gemeint sind, mit denen eine Überlastung der Höchstgerichte vermieden werden sollen.

Am Beispiel des (deutschen) BVerwG zeigt Dr. Benedikt Beckermann auf, dass den Höchstgerichten auch eine Vereinheitlichungsfunktion zukommt, die jedoch gerade das BVerwG aufgrund materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Besonderheiten nur eingeschränkt wahrnehmen kann. Im Bereich der Massenverfahren plädiert der Autor vor diesem Hintergrund für einen Diskurs über breitere Optionen der Möglichkeit von Musterverfahren.

Dem Strafprozessrecht widmet sich Dr. Robert Pest, der sich kritisch mit Tendenzen in der Rechtsprechung auseinandersetzt, an die strafprozessuale Revision sachlich nicht zu rechtfertigende Substantiierungsanforderungen zu stellen, die dem Rechtsschutzbedürfnis des Revisionsführers nicht gerecht werden.

Dr. Denise Wiedemann, LL.M. (Lissabon) geht schließlich der Frage nach, inwieweit eine stärkere Medienpräsenz der RichterInnen in Brasilien mit einer erweiterten Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen einhergeht.

Neben einer Rezension Dr. Anne Paschkes Dissertation „Digitale Gerichtsöffentlichkeit. Informationstechnische Maßnahmen, rechtliche Grenzen und gesellschaftliche Aspekte der Öffentlichkeitsgewähr“ (Rezensent: Martin Lutschounig) wartet das Heft zudem mit einer von Prof. Dr. Olaf Muthorst erstellten Dokumentation verfahrensrechtlicher Literatur auf.

Hinweisen möchten wir an dieser Stelle zudem auf die 5. Tagung Junger ProzessrechtswissenschaftlerInnen, die am 4. und 5. Oktober 2019 unter dem Generalthema „Effizienz als Zeitgeist – Wieviel Ökonomie verträgt das Prozessrecht?“ an der Georgs-August-Universität Göttingen stattfindet. Nähere Informationen zur Tagung finden sich unter https://www.uni-goettingen.de/de/605878.html.

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Diese Woche geht es um eine mietrechtliche Frage.

Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung einer Mietkaution
Urteil vom 24. Juli 2019 – VIII ZR 141/17

Mit der Pflicht des Vermieters zur Rückzahlung einer Barkaution befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Die Beklagten hatten seit Dezember 2005 vom Kläger eine Wohnung gemietet. Im Februar 2015 erklärten sie wegen verschiedener Mängel die außerordentliche Kündigung zum Monatsende. Der Kläger verlangte insgesamt rund 6.000 Euro wegen restlicher Miete und Nebenkosten, Mietausfall für die Zeit von März bis Mai 2015 und angefallener Renovierungskosten. Das AG verurteilte die Beklagten zur Zahlung von rund 5.000 Euro. Das LG reduzierte diesen Betrag um rund 1.700 Euro, unter anderem deshalb, weil die Beklagten in zweiter Instanz mit einem Anspruch auf Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlten Barkaution aufgerechnet hatten.

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der BGH tritt dem LG darin bei, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution im Zeitpunkt der Aufrechnung fällig war. Die Fälligkeit tritt ein, sobald der Vermieter über die Kaution eine Abrechnung erteilt hat. Dies kann auch konkludent erfolgen, etwa dadurch, dass der Vermieter Forderungen gegen den Mieter erhebt, ohne sich die Geltendmachung weiterer Forderungen vorzubehalten. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, als die Klage zugestellt wurde. Von diesem Zeitpunkt an waren sowohl der Kläger als auch die Beklagten befugt, die Kaution bzw. den Anspruch auf deren Rückzahlung mit Forderungen des Klägers zu verrechnen.

Praxistipp: Die Geltendmachung eines auf die Kaution gestützten Zurückbehaltungsrechts ist in der Regel nicht zielführend. Im Streitfall hatten sich die Beklagten auf ein solches Recht berufen; das LG hat – vom BGH unbeanstandet – diese Erklärung als Aufrechnung ausgelegt.