Die Haftung des Autofahrers bei einem Verkehrsunfall mit Fußgängerbeteiligung

Fußgänger und Autofahrer kommen sich im Straßenverkehr häufig in die Quere. Dabei geht von beiden Verkehrsteilnehmern ein sehr unterschiedliches Gefahrenpotenzial aus. Kommt es zum Verkehrsunfall, tritt – im Gegensatz zu anderen Unfalltypen – die Frage nach den Unfallursachen zurück. Vielmehr ist entscheidend, ob der Unfall für den Fahrzeugführer vermeidbar war. Die Judikatur ist kasuistisch und kaum mehr zu überschauen (siehe für einen Überblick: Dörr, MDR 2012, 503).

Unfälle „beim Überqueren der Fahrbahn“ und im „Längsverkehr“

Bei Unfällen mit Fußgängern ist zwischen den beiden großen Gruppen „Unfälle beim Überqueren der Fahrbahn“ und „Unfälle im Längsverkehr“ (Fußgänger auf Gehwegen oder am Fahrbahnrand) zu unterscheiden. Überquert ein Fußgänger die Fahrbahn außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen (z. B. Fußgängerüberwege) und kommt es zum Unfall, hat der Fußgänger für seinen Schaden grundsätzlich allein einzustehen, wenn seinem groben Eigenverschulden nur die – nicht erhöhte – Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht (KG, Beschl. v. 18.9.2010 – 12 W 24/10 – juris). Bei „Unfällen im Längsverkehr“ ist es von großer Bedeutung, ob ein Gehweg vorhanden ist und ob der Fußgänger ihn benutzt hat. Läuft der Fußgänger trotz vorhandenen Gehwegs auf der Fahrbahn, trifft ihn i.d.R. eine Mitschuld. Fehlt ein Gehweg, ist die Nutzung der Fahrbahn durch den Fußgänger erlaubt. Der Kraftfahrer kann hier kein „Vorrecht“ in Anspruch nehmen.

Anhaltspunkte für Unfallhergang und Schadensbeiträge

Für die Frage, auf welche Weise sich ein Unfall zwischen Pkw und Fußgänger abgespielt hat, können die Art der Fahrzeugschäden (z. B. sog. Abwicklungslänge sowie Beulenversatz) wichtige Anhaltspunkte für die Kollisionsgeschwindigkeit des Kfz und Richtung sowie Geschwindigkeit des Fußgängers liefern. Die aus den Fahrzeugschäden und den sonstigen Unfallspuren gewonnenen Erkenntnisse haben einen hohen Beweiswert (OLG Hamm, OLGR Hamm 1999, 256). Für die Feststellung, ob und auf welche Weise der Kraftfahrer unfallverhütend hätte reagieren können, kommt es zunächst darauf an, welche Strecke der Fußgänger von der Stelle, an welcher ihn der Kraftfahrer erstmalig als Verkehrshindernis wahrnehmen konnte, bis zum späteren Unfallort zurückgelegt hat und mit welcher Geschwindigkeit er gelaufen ist. Daraus kann errechnet werden, welche Zeit der Fußgänger für diese Strecke benötigt hat. Diese Zeit ist wiederum in Relation zu der Ausgangsgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs zu setzen, woraus sich die Feststellung ergibt, welcher Zeitraum und welche Fahrstrecke dem Kraftfahrer für seine unfallabwendende Reaktion zur Verfügung standen (KG, Urt. v. 13.12.1993 – 12 U 2536/91 – juris).

Anforderungen an das Verhalten eines „Idealfahrers“

Hat sich der Kraftfahrer an alle Verkehrsregeln gehalten, aber dennoch nicht mögliche typische Fehler eines Fußgängers vorausgesehen, sich also nicht wie ein „Idealfahrer“ (BGH v. 23.9.1986 – VI ZR 136/85, MDR 1987, 132) verhalten, kann immer noch die Haftung aus der (dann nicht erhöhten) Betriebsgefahr des Fahrzeugs bleiben. Nach § 7 Abs. 2 StVG a. F. war eine Haftung nur bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen. Ein unabwendbares Ereignis ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Unfall auf das Verhalten des Verletzten zurückzuführen ist und sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (BGH v. 21.02.1985 – III ZR 205/83, MDR 1986, 34). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 23.4.2002 – VI ZR 180/01, MDR 2002, 942) kommt es bei der Frage der Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes mit einem Fußgänger, der die Fahrbahn überquert, nicht allein darauf an, ob das Fahrzeug vor der späteren Unfallstelle noch hätte zum Stehen kommen können („räumliche Vermeidbarkeit“). Ein Unfall kann in solchen Fällen auch dann verhindert werden, wenn Zeit bleibt, das Fahrzeug so weit abzubremsen, dass es den Punkt, an dem der Fußgänger die Fahrspur kreuzt, erst erreicht, nachdem dieser ihn schon wieder verlassen hat („zeitliche Vermeidbarkeit“). Der Möglichkeit der Vermeidbarkeit in diesem Sinne muss vor allem dann nachgegangen werden, wenn Sekundenbruchteile genügen könnten, um den Fußgänger aus der Gefahrenzone zu bringen. Dabei muss auch erörtert werden, ob und inwieweit eine rechtzeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des Zusammenstoßes hätte beitragen können.

Hier geht es also um die (richtige) Reaktion ab dem Zeitpunkt, in dem der Kraftfahrer erkennen kann, dass ein Fußgänger über die Straße gehen möchte. Es geht also um die Frage, wer anhält: ob der Fußgänger stehen bleibt oder ausweicht, wenn er das Fahrzeug sieht oder ob das Auto schon bremst, weil der Fahrer meint, der Fußgänger könnte trotzdem weitergehen. Als „Idealfahrer“ muss der Kraftfahrer „für den anderen mitdenken“.

Die bloße Tatsache, dass ein zu schnell fahrender Kraftfahrer wegen des Geschwindigkeitsverstoßes früher an die Unfallstelle gelangt ist, als dies bei Beachtung der Verkehrsregeln geschehen wäre, genügt nicht für die Annahme eines rechtlichen Ursachenzusammenhanges mit dem nachfolgenden Unfall. Ein zurechenbarer Zusammenhang kann vielmehr nur dann bejaht werden, wenn bei dem Unfall eine der Gefahren mitgewirkt hat, um derentwillen die Fahrgeschwindigkeit begrenzt war. Von Bedeutung ist somit nur, wie von der Erkennbarkeit der Gefahr an, der konkreten kritischen Verkehrslage, bei richtiger Fahrweise die Vorgänge, die zum Unfall geführt haben, abgelaufen wären (BGH v. 21.02.1985 – III ZR 205/83, MDR 1986, 34).

Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs durch den verunglückten Fußgänger

Wollte der verunglückte Fußgänger vor dem 1.8.2002 – auch –Schmerzensgeld bekommen, musste er nachweisen, dass den Fahrzeugführer am Unfall zumindest eine Teil-Schuld traf. Der Anspruch richtet sich nach § 253 BGB a.F. i.V.m. § 847 BGB a.F. Erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften kann nunmehr auch im Rahmen der Gefährdungshaftung ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden. Hierzu erfolgten ausdrückliche klarstellende Regelungen u.a. in § 11 Satz 2 StVG und § 6 Satz 2 HaftPflG dahingehend, dass der Anspruchsberechtigte wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung verlangen kann.

Die Wiederaufnahme des Sitzungsbetriebes bei Gericht in Corona-Zeiten

Derzeit denken alle an die Zeit „danach“. Aber so schnell wird die Normalität voraussichtlich nicht zurückkehren können. Nun soll aber wenigstens der Sitzungsbetrieb bei den Gerichten teilweise wieder aufgenommen werden. Hierfür werden bei den Gerichten Vorbereitungen getroffen. Was genau geschieht?

Zunächst einmal wird durch entsprechende Hausverfügungen und Instruktionen des Kontrollpersonals an den Eingängen sichergestellt, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt wird bzw. erhalten bleibt. Weiterhin müssen die Sitzungssäle umgestaltet werden. Die Säle müssen so ausgestattet werden, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern durchweg gewahrt werden kann. Dies geschieht in aller Regel durch Verschiebung des Mobiliars, Markierungen auf dem Boden und auf den Tischen, mitunter durch das Aufstellen von Trennscheiben. All dies wird teilweise in ständigem Kontakt der Gerichtspräsidenten untereinander und mit den Präsidenten der Oberlandesgerichte (Videokonferenzen) beschlossen und entschieden. Besonders problematisch ist die Einhaltung des Mindestabstandes bei den Kollegialgerichten, zumal dadurch auch eine sonst unproblematisch mögliche kurze Verständigung zwischendurch sehr erschwert wird. Durch die Markierungen sehen die Säle zum Teil etwas seltsam aus.

Ein besonderes Problem stellen die Aufenthalts- und Wartebereiche dar. Diese sind oftmals ohnehin bei der Planung der Gebäude zu kurz gekommen. Nunmehr entsteht das Problem der Wahrung des Mindestabstandes bei den Wartenden und der ausreichenden Belüftung der betroffenen Bereiche. Es wird daher voraussichtlich nichts anderes übrigbleiben, als jedenfalls teilweise Sitzungssäle zu Aufenthaltsräumen umzufunktionieren, zumal die Gänge oftmals sehr schwer zu belüften sind.

Gleichzeitig kann nicht einfach jeder Richter irgendwie Termine bestimmen, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich zu viele Personen auf den Fluren aufhalten und der Mindestabstand schon deswegen nicht gewahrt werden kann. Es bedarf daher eines Mindestmaßes an Absprachen und Organisation. All dies wird noch dadurch erschwert, dass einige Mitarbeiter (und auch Richter) immer noch krank sind bzw. als Risikogruppe in das Homeoffice gezwungen sind.

Es gilt daher, eine Fülle von praktischen Schwierigkeiten mit Improvisationsgeschick, Geduld und Erfindungsgeist zu überwinden.

Gleichwohl besteht die Hoffnung, dass demnächst bei den Gerichten wieder ein wenig Normalität einkehren kann. Alle Beteiligten sind dazu aufgerufen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten dazu beizutragen, dass keine besonderen Schwierigkeiten auftreten werden. So können beispielsweise die Rechtsanwälte die Mandanten schon vor dem Termin auf die voraussichtliche Situation vorbereiten bzw. hinweisen.

Gleichwohl sollte es gelingen, in wenigen Wochen wieder halbwegs normale Verhältnisse bei den Gerichten herbeizuführen.

Montagsblog: 2. Sonderausgabe

Diese Woche geht es erneut um ein Corona-Thema.

Video-Verhandlungen beim Bundesgerichtshof
§ 128a ZPO

Einen neuen Weg zur Aufrechterhaltung des Sitzungsbetriebs in Corona-Zeiten hat der X. Zivilsenat beschritten.

Wie bei vielen anderen Gerichten beginnt auch beim Bundesgerichtshof allmählich wieder der Sitzungsbetrieb. Die infolge des Abstandgebots reduzierte Aufnahmekapazität der Sitzungssäle stellt die Senate vor allem in Verfahren mit hoher Öffentlichkeitswirkung vor große Herausforderungen. In besonderer Weise betroffen sind zudem Senate mit Zuständigkeit für Spezialmaterien, in denen eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist. In solchen Verfahren sind die Parteien häufig durch mehrere Prozessbevollmächtigte vertreten. In Patentnichtigkeitsverfahren, für die der X. Zivilsenat als Berufungsgericht zuständig ist, treten darüber hinaus häufig technische Beistände auf, die gemäß § 113 Satz 2 PatG ebenfalls teilnahmeberechtigt sind. Dieser Personenkreis muss nicht selten aus dem Ausland anreisen, was in Corona-Zeiten kaum möglich ist.

Um Terminsaufhebungen und eine daraus resultierende Verlängerung der Verfahrensdauer von kaum vorhersehbarem Ausmaß zu vermeiden, hat der X. Zivilsenat am 23. April 2020 erstmals von der in § 128a ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Bevollmächtigte und technische Beistände per Videoschaltung an der mündlichen Verhandlung zu beteiligen. Hierzu wurde kurzfristig die Möglichkeit geschaffen, Videokonferenzen mit dem System „Microsoft Teams“ durchzuführen. Die Klägerin und die Beklagte waren je durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt vor Ort vertreten. Weitere Patentanwälte, die technischen Beistände der Parteien sowie zwei Simultandolmetscher waren über die Videokonferenz zugeschaltet.

Die Teilnehmer haben sich mit dem Verlauf der Verhandlung zufrieden gezeigt. Dies hat den Senat darin bestärkt, den eingeschlagenen Weg weiter zu beschreiten. Er stellt es den Parteien frei, eine begrenzte Anzahl von Vertretern vor Ort auftreten zu lassen, sieht aufgrund der ersten Erfahrungen aber auch mit großer Zuversicht Verhandlungen entgegen, bei denen nur die Richter im Sitzungssaal präsent sind. Die erfolgreiche Premiere lässt auf jeden Fall hoffen, dass der Senat das Entstehen einer Bugwelle an aufgeschobenen Verhandlungsterminen auch dann vermeiden kann, wenn die jetzigen Einschränkungen noch lange Zeit bestehen bleiben sollten.

Praxistipp: Für die spontane Fernkommunikation zwischen Bevollmächtigen und Beiständen einer Partei während der Verhandlung bietet sich die Einrichtung eines separaten Kanals zum Austausch von Textnachrichten an, etwa über Smartphones, Tablets oder Notebooks.

OLG Frankfurt: Beschwer der Partei bei Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts

In einem Zivilprozess hatte das LG den Streitwert auf 25.000 EUR festgesetzt. Die Beklagtenvertreter legten ausdrücklich „namens des Beklagten“ gegen den entsprechenden Beschluss Beschwerde ein und beantragten die Festsetzung des Streitwertes auf über 22 Millionen EUR. Das LG half der Beschwerde teilweise ab, indem es den Streitwert auf etwas über 4 Millionen EUR festsetzte. Im Übrigen half das LG der Beschwerde nicht ab, sondern legte die Sache dem OLG zur Entscheidung vor.

Das OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.8.2019 – 8 W 36/19, verwarf die Beschwerde – soweit ihr von dem LG nicht abgeholfen wurde – als unzulässig. Dieses vielleicht auf den ersten Blick überraschende Ergebnis ist bei näheren Hinsehen klar: Die Partei selbst kann durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes regelmäßig nicht beschwert sein, denn sie müsste bei einem höheren Streitwert mehr an ihren Rechtsanwalt zahlen, was einen Nachteil darstellt und keinen zu erstrebenden Vorteil. Es gibt von diesem Grundsatz zwar Ausnahmen (z.B., wenn eine Honorarvereinbarung bei einem höheren Streitwert zu einem niedrigeren Gesamthonorar führen könnte), eine solche liegt jedoch hier nicht vor. Die Partei kann auch eine Streitwertbeschwerde nicht dazu nützen, das finanzielle Prozessrisiko der Gegenpartei zu steigern. Ein solches Begehren begründet gerade keine Beschwer.

Nachdem vorliegend die Beschwerde ausdrücklich „namens des Beklagten“ erhoben wurde, und auch weiterhin im Rahmen der Beschwerde erklärt wurde, der Beklagte halte an dem Rechtsmittel ausdrücklich fest, kommt eine Umdeutung oder andere Auslegung des Rechtsmittels nicht in Betracht.

Beschwert ist durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung hingegen der Rechtsanwalt. Deswegen darf er gegen eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes Beschwerde einlegen (§ 32 Abs. 2 RVG).

Zwar ist die Rechtsprechung der Beschwerdegerichte in Zweifelsfällen oftmals durch eine großzügige Auslegung von Rechtsmitteln behilflich (das Rechtsmittel wird im Zweifel so ausgelegt, dass es wirksam ist), darauf sollte man sich allerdings nicht unbedingt verlassen. Der Rechtsanwalt sollte vielmehr vor dem Einlegen einer Streitwertbeschwerde genau überlegen, ob er sie im Namen der von ihm vertretenen Partei oder im eigenen Namen einlegt. Da die Beschwerde nicht so schnell verfristet (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), wird es auch noch häufiger möglich sein, nach Verwerfung einer Beschwerde noch eine weitere, zulässige Beschwerde einzulegen.

 

 

 

Online-Tagung „Vertragsrecht in der Coronakrise“

Die Coronakrise wirft eine Menge spannender Rechtsfragen auf. In der öffentlichen Diskussion stehen dabei derzeit öffentlich-rechtliche Fragestellungen (beispielsweise Ausgangsbeschränkungen, öffentliche Finanzhilfen für Unternehmen oder Triagierungen) im Vordergrund. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen drängen aber auch viele zivilrechtliche Probleme. Manche davon geht der Gesetzgeber bereits an. Die Online-Tagung „Vertragsrecht in der Coronakrise“ widmet sich solchen Fragestellungen aus dem Bereich des Vertragsrechts. Sind Vertragsanpassungen möglich, wenn die Leistung für eine der Parteien durch die Einschränkungen des öffentlichen Lebens sinnlos geworden sind? Unter welchen Umständen ist von einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung auszugehen? Welche Vertragspartei trägt welche Risiken im Fall allgemeiner Ausgangsbeschränkungen?

 Die Online-Tagung „Vertragsrecht in der Coronakrise“ findet am Wochenende 18./19. April 2020 statt. Die Beiträge werden als Video online gestellt und von der Tagungshomepage (http://jura.uni-koeln.de/extern-divider/effer-uhe/online-tagung-1-vertragsrecht-in-der-coronakrise) aus verlinkt. In der Kommentarspalte der Videoplattform können die Referate diskutiert werden. Die Beiträge erscheinen im Anschluss an die Tagung in einem Tagungsband bei Nomos als E-Book (Open Access). Sobald die Manuskripte eingereicht sind, stellen wir sie vorab bis zum Erscheinen des Tagungsbandes auf der Tagungshomepage online.

Programm

Das Videoformat der Tagung ermöglicht, die Vortragsvideos flexibel zu jeder beliebigen Zeit anzusehen. Die Diskussion findet aber in bestimmten Zeitfenstern statt: Die folgende Programmübersicht gibt jeweils ein Zeitfenster an, innerhalb dessen die Zuschauer Fragen stellen können, und ein Zeitfenster, in dem der Referent auf die Fragen antworten wird. Die Diskussion wird sich im Rahmen der Kommentarfunktion von Youtube beim jeweiligen Video abspielen. Um aktiv an der Diskussion teilzunehmen, ist daher ein Youtube-Account erforderlich, den Sie auf www.youtube.com kostenfrei anlegen können.

Samstag, 18.04.2020

 

Titel Referent Zeitfenster für Fragen des Auditoriums Zeitfenster für Antworten des Referenten
Grußwort Staatssekretär Mathias Weilandt (Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung)
Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen – Teil I: Die Corona-Einrede: Moratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmen Dr. Ann-Marie Kaulbach, Köln 10-12 Uhr 12-14 Uhr
Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen – Teil II: Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge Dipl.-Kfm. Dr. Bernd Scholl, Köln 11-13 Uhr 13-15 Uhr
Niemand zahlt mehr Miete!? – Die ‚Corona-Krise‘ und Ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung Dr. Jonas Brinkmann, Bielefeld 12-14 Uhr 14-16 Uhr
Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise – Ausweitung oder Einschränkung? Dr. Caspar Behme, München 13-15 Uhr 15-17 Uhr
Corona und das allgemeine Leistungsstörungsrecht Prof. Dr. Thomas Riehm, Passau 14-16 Uhr 16-18 Uhr

 

Sonntag, 19.04.2020

 

Titel Referent Zeitfenster für Fragen des Auditoriums Zeitfenster für Antworten des Referenten
Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? Systemerwägungen zu § 313 BGB und sachgerechter Einsatz in der judikativen Praxis Jun.-Prof. Dr. Jens Prütting, Hamburg 10-12 Uhr 12-14 Uhr
COVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen 11-13 Uhr 13-15 Uhr
Ausgewählte Probleme aus dem Reiserecht PD Dr. Patrick Meier, Würzburg 12-14 Uhr 14-16 Uhr
Transportrecht Jun.-Prof. Dr. Andreas Maurer, Mannheim 13-15 Uhr 15-17 Uhr
Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise Stephan Klawitter, Berlin 14-16 Uhr 16-18 Uhr

 

Montagsblog: Sonderausgabe

Diese Woche geht es ausnahmsweise nicht um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Das Covid-19-Moratorium
Art. 240 § 1 EGBGB (BGBl. 2020 I 569 [572 f.])

Mit dem seit 1.4.2020 geltenden Zahlungsmoratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmen befasst sich der Montagsblog in dieser Sonderausgabe.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.2020 sieht in Art. 240 § 1 EGBGB ein potentiell weitreichendes Leistungsverweigerungsrecht vor.

Nach der am 1.4.2020 in Kraft getretenen Regelung dürfen Verbraucher und Kleinstunternehmen Leistungen verweigern, wenn deren Erbringung infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Virus zurückzuführen sind, ohne Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts bzw. der wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebs nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, wenn seine Ausübung für den Gläubiger seinerseits unzumutbar wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht nur in Bezug auf wesentliche Dauerschuldverhältnisse wie Pflichtversicherungen und Verträge über die Lieferung von Strom, Gas und Wasser sowie über Telekommunikationsdienste. Es ist zunächst bis 30.6.2020 befristet. Eine Verlängerung auf dem Verordnungswege ist möglich.

Ob und in welchem Umfang sich die Gerichte in den kommenden Wochen und Monaten mit dieser Vorschrift befassen müssen, bleibt abzuwarten. Sie wird aber auf lange Zeit von Bedeutung bleiben, weil das Leistungsverweigerungsrecht auch eventuelle Sekundärrechte wegen Verzug oder Nichterfüllung ausschließt.

Praxistipp: Das Leistungsverweigerungsrecht entfaltet seine Wirkung erst dann, wenn der Schuldner sich darauf beruft. Betroffene Personen und Unternehmen sollten den Gläubiger deshalb umgehend informieren und möglichst aussagekräftige Unterlagen beiliegen, aus denen sich die Ursächlichkeit zwischen der Covid-19-Pandemie und der fehlenden Leistungsfähigkeit ergibt. Entsprechendes gilt für einen Gläubiger, der sich auf den Ausschluss des Rechts wegen Unzumutbarkeit berufen will.

Verkündungstermine in Corona-Zeiten

Wegen der Corona-Pandemie ist die Bestimmung von Terminen derzeit mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Daher dürfte es sich empfehlen, vor der Terminsbestimmung mit den Parteivertretern ein telefonisches Einvernehmen herbeizuführen, ob der Termin durchgeführt werden soll. Im Sitzungssaal ist sicherzustellen, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Allerdings geht es dabei nicht nur um Verhandlungstermine. Zahlreiche Verkündigungstermine sind ebenfalls bestehen geblieben. Die Situation wirft die Frage auf, ob bei diesen Verkündungsterminen derzeit der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt ist.

Bekanntlich muss eine Urteilsverkündung in Zivilsachen in öffentlicher Sitzung erfolgen (§ 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zahlreiche Gerichtspräsidenten haben jedoch Anordnungen bezüglich des Betretens der Gerichte erlassen, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob eine Verkündung tatsächlich noch öffentlich wäre. Zwar erhalten Personen, die von dem Verkündungstermin Kenntnis haben, an dem Verfahren beteiligt sind und/oder sich erkundigen wollen, regelmäßig Zutritt. Aber dies alleine reicht nicht aus, um die Verkündung tatsächlich zu einer öffentlichen Verkündung zu machen. Notwendig ist dafür vielmehr, dass jedermann jederzeit grundsätzlich Zutritt haben könnte.

Dem Grundsatz der Öffentlichkeit ist große Bedeutung beizumessen. Das BAG hat ein Urteil eines LAG nur deswegen aufgehoben, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit bei der Verkündung desselben infolge einer Nachlässigkeit nicht gewahrt wurde (§ 547 Nr. 5 ZPO; BAG, Beschl. v. 22.9.2016, 6 AZN 376/16)! Glücklicherweise gibt es nur absolute Revisionsgründe, jedoch keine absoluten Berufungsgründe. Die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit ist in § 538 Absatz 2 ZPO als Grund für eine notwendige Aufhebung und Zurückverweisung nicht genannt.

Gleichwohl stellt sich die Frage: Wie kann man gegenwärtig sicherstellen, dass eine Verkündung tatsächlich dem Grundsatz der Öffentlichkeit genügt? Folgender Weg könnte das Problem lösen: Direkt am Eingang des Gerichts wird deutlich sichtbar eine Nachricht angebracht, worin vermerkt ist, dass alle Verkündungstermine in einem dort bezeichneten Saal stattfinden. Dieser Saal muss so beschaffen sein, dass durch ein Fenster zur Straße hin verkündet werden kann. Auf der Nachricht muss beschrieben sein, wie man von außen zu dem Saal gelangen kann. Wer also einem Verkündungstermin beiwohnen will, kann sich zur genannten Zeit vor dem Fenster positionieren. Es muss mit der Verkündung einige Minuten gewartet werden, damit eventuelles Publikum den Saal von außen finden kann. Am ursprünglich vorgesehenen Verkündungsort muss ein Hinweis auf den neuen Verkündungsort angebracht worden sein. Auf diesem Wege dürfte der Grundsatz der Öffentlichkeit jedenfalls gewahrt sein.

Call for Papers: Online-Tagung zum „Das Verfahrensrecht in den Zeiten der Pandemie“ am 2./3. Mai 2020

Die Herausgeber der Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht (GVRZ) planen, am 02./03. Mai 2020 eine Tagung zum Thema „Das Verfahrensrecht in den Zeiten der Pandemie“ durchzuführen, die sich mit den besonderen Herausforderungen der derzeitigen Situation auf prozessualem Gebiet auseinandersetzt. Eine Bewerbung ist sowohl mit Themen aus der Sparte des Zivil-, Straf- oder Verwaltungsprozessrechts als auch mit übergreifenden Themen, die verschiedene Prozessrechtssparten betreffen, möglich.

Die Tagung wird als Online-Konferenz stattfinden: Die Referenten reichen ihre Beiträge als Video von ca. 20-30 Minuten Dauer ein, wobei die Angabe zur Dauer eher als Empfehlung denn als feste Vorgabe zu verstehen ist. (Eine Anleitung, wie man aus Powerpoint heraus Folien mit Ton versieht und als Video exportiert, finden Sie unter https://www.jura.uni-koeln.de/18883.html.) Zum Tagungswochenende werden diese Videos bei Youtube hochgeladen und die Links auf einer zentralen Tagungshomepage veröffentlicht. Außerdem wird dort ein Zeitfenster von zwei Stunden bekanntgegeben, innerhalb dessen dem Referenten Fragen mit Hilfe der Youtube-Kommentarfunktion gestellt werden können. Der Referent kann dann in einem weiteren Zeitfenster von zwei Stunden innerhalb der Kommentarfunktion zu den Fragen Stellung beziehen.

Publikationsreife Beiträge können im nächsten GVRZ-Heft veröffentlicht werden, das Anfang Juli erscheinen wird. Bei der GVRZ handelt es sich um eine Online-Zeitschrift, die im juris-Hochschulmodul im Volltext zugänglich ist.

Der Zeitplan ist angesichts der Aktualität des Themas und der drängenden Probleme sehr ambitioniert:

  • Frist zur Einreichung von Bewerbungen für Vorträge (kurze Darstellung des Themas bis 5.000 Zeichen + Lebenslauf des Bewerbers/der Bewerberin): 13.04.2020
  • Auswahl der Vorträge durch das Herausgeberteam der GVRZ bis 15.04.2020
  • Frist zur Einreichung der Videos: 30.04.2020
  • Durchführung der Tagung: 02./03.05.2020
  • Einreichung der Manuskripte bis 11.05.2020
  • Erscheinen des GVRZ-Heftes 2/2020: Anfang Juli 2020

Die sich momentan aufdrängenden Themen sind vielfältig. Exemplarisch seien genannt

  • Einschränkungen der Öffentlichkeit zum Schutz der Gesundheit Verfahrensbeteiligter
  • Unterbrechungen der Hauptverhandlung (vgl. den neu beschlossenen § 10 EGStPO)

Bitte senden Sie Ihre Bewerbung bis zum 13.04.2020 per Mail an redaktion.gvrz@otto-schmidt.de.

Zivilprozesse in Zeiten der Corona-Pandemie

Covid-19 legt derzeit das gesellschaftliche Leben in Deutschland lahm. Die Tätigkeit der Gerichte bildet dabei keine Ausnahme. In Berlin hat Kammergerichtspräsident Bernd Pickel angeregt, grundsätzlich alle Sitzungstermine aufzuheben und nur noch in unaufschiebbaren Einzelfällen zu verhandeln. Andere Gerichtspräsidenten haben vergleichbare Empfehlungen ausgesprochen – und auch ohne solche Hinweise „von oben“ haben viele Richterinnen und Richter Verhandlungstermine abgesetzt oder weit in die Zukunft verschoben. Die Terminsabsetzungen stoßen bei den Rechtsanwälten teils auf Zustimmung, werden von diesen in einigen Fällen sogar gefordert, teils aber auch auf Ablehnung. Es ist daher sinnvoll, einen Blick auf die Rechtslage zu werfen.

Nach § 227 Abs. 1 ZPO bedarf jede Terminsaufhebung oder -verlegung eines „erheblichen Grundes“. Dies darf nicht zu streng gesehen werden. Besteht für die Prozessbeteiligten im Sitzungssaal oder auf dem Weg dorthin eine Gefahr für ihre Gesundheit durch die Übertragung des Corona-Virus, ist ein „erheblicher Grund“ sicherlich gegeben. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung des Termins eine Ansteckungsgefahr für Außenstehende bedeutet, etwa der Wachtmeister, die im Eingangsbereich des Gerichts die Personenkontrollen durchführen. Ob dies ein Vorsitzender auch nur einigermaßen sicher feststellen kann, ist aber fraglich. Momentan kann beobachtet werden, dass einzelne Gerichte prüfen, ob alle Beteiligten im Sitzungssaal einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten können.

Der Gesundheitsschutz aller Beteiligten steht zudem im Spannungsverhältnis zum Justizgewährleistungsanspruch, der auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten Rechtsschutz in angemessener Zeit verlangt (BVerfGE 82, 126, 155). Es sollten daher stets Wege gesucht werden, die Verfahren auf andere Weise zur Entscheidungsreife zu bringen. Leider sind diese häufig nicht praktikabel: Der Übergang ins schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) ist bei einer notwendigen Beweisaufnahme gänzlich verschlossen, ermöglicht keine Güteverhandlungen und scheitert im Übrigen häufig an der fehlenden Zustimmung beider Parteien. Die Möglichkeit einer Videokonferenz besteht zwar seit 2002, wird aber bisher kaum angenommen, weil gerade auch auf Seiten des Gerichts nicht unberechtigte Vorbehalte wegen des technischen Aufwands und der Störanfälligkeit bestehen.

Es bleibt daher vielfach nur die Entscheidung: Termin oder kein Termin. Was kann nun der Rechtsanwalt tun, wenn er mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden ist? Die Entscheidung über die Terminsaufhebung und -verlegung ist nach § 227 Abs. 4 S. 3 ZPO unanfechtbar. Nur in Extremfällen wird bei einer Terminsaufhebung die Verzögerungsrüge (§ 198 GVG) erhoben werden können. Wird der Termin nicht aufgehoben, erscheint eine Partei bzw. ihr Vertreter aus Sorge um eine Ansteckung aber nicht, ist noch nicht geklärt, ob das Fernbleiben unverschuldet ist, so dass kein Versäumnisurteil erlassen werden darf, sondern die Sitzung von Amts wegen nach § 337 ZPO zu vertagen ist. Meine Meinung: Krankheit ist ein Entschuldigungsgrund, die Gefahr einer Erkrankung – bei sich oder auch für andere – sollte es ebenfalls sein, wenn sie wahrscheinlich oder schwerwiegend ist. Bei dem, was wir über das Covid-19-Virus wissen, dürfte dies jedenfalls bei weiter steigenden Infektionsraten der Fall sein.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Rechtsfrage, die nur in Küstennähe auftreten dürfte.

Schäden durch Sturmflut
Urteil vom 26. Februar 2020 – IV ZR 235/19

Mit der Frage, wann ein Gebäudeschaden durch Sturmflut verursacht wurde, befasst sich der IV. Zivilsenat.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag. Das versicherte Gebäude liegt im Rostocker Stadthafen direkt an der Warnow, 16 km einwärts von deren Mündung in die Ostsee. Das Gebäude wurde beschädigt, als das Wasser der Warnow aufgrund einer schweren Sturmflut zurückgestaut wurde und in Rostock über die Ufer trat. Die Beklagte beruft sich auf einen im Versicherungsvertrag vorgesehenen Leistungsausschluss für Schäden durch Sturmflut. Die Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der BGH tritt den Vorinstanzen darin bei, dass ein Schaden durch Sturmflut nur dann vorliegt, wenn er als unmittelbare Folge einer Sturmflut eingetreten ist. Dazu gehören zwar auch Überschwemmungen infolge eines Dammbruchs, nicht aber Überschwemmungen durch rückgestautes Wasser in einem viele Kilometer von der Küste entfernen Fluss. Entscheidend für diese Auslegung spricht der Grundsatz, dass Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind. Den Einwand, die Unterwarnow zwischen dem Rostocker Stadthafen und der Küste sei hydrologisch als Ostseebucht anzusehen, weist der BGH zurück, weil die Beklagte ihn erstmals in der Revisionsinstanz erhoben hat.

Praxistipp: Der Grundsatz, dass eine enge Auslegung geboten ist, gilt nur für Klauseln, die den Versicherungsschutz in bestimmten Konstellationen ausschließen, nicht aber für Klauseln, die die primäre Leistungsbeschreibung enthalten.