Kostenerstattung: OLG München stellt sich gegen BGH

Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger bzw. Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß. Mit dieser im Beschluss vom 30.08.2016 (11 WF 733/16) vertretenen Auffassung stellt sich das OLG München gegen die Entscheidung des BGH vom 25.02.2016 (III ZB 66/15). Die Entscheidung des BGH ist in MDR 2016, 503 ablehnend besprochen worden. Das OLG München hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nunmehr wird sich der XII. Senat beim BGH mit dieser Fragestellung beschäftigen können.

BGH: Kosten bei Wechsel des Reisenden dürfen „ausarten“

Der BGH hatte sich mit einer interessanten Regelung auseinanderzusetzen, die bei Reiseverträgen Anwendung findet: § 651b BGB. Hiernach darf der Reisende (mit gewissen Beschränkungen) bestimmen, dass ein Dritter für ihn die Reise antritt. Der beteiligte Reiseveranstalter verlangte für eine Änderung des Namens des Reisenden aber die Erstattung der ihm entstehenden Mehrkosten des Fluges. Da der Flug nach den Tarifbedingen keine Namensänderung zuließ, sollte dies zu einer Stornierung mit Neubuchung führen, verbunden mit den Kosten für diesen neuen Flug. Der Reisende trat vom Reisevertrag zurück und verlangte die Erstattung des Reisepreises.

Der BGH ist der Ansicht, dass der Reiseveranstalter die ihm entstehenden Kosten 1:1 weiterleiten kann und auch insbesondere nicht gezwungen ist, nur solche Flugtarife anzubieten, die einen kostenfreien (oder preiswerten) Namenswechsel erlauben.

Diese Entscheidung ist äußerst bedenklich. Das Recht des Reisenden, einen Ersatzpassagier zu bestimmen, wird hierdurch quasi faktisch eingestampft, da erhebliche Zuzahlungen drohen. Wenn auch die EG-Pauschalreiserichtlinie ebenfalls in Art. 4 Abs. 4 lit. a) die Umlage etwaiger Mehrkosten vorsieht, dürfte es zweifelhaft sein, von Veranstaltern nicht zu verlangen, Tarife bei Pauschalreisen zu verhandeln, die die Namensänderung lediglich zu einem angemessenen, den tatsächlichen Aufwand deckenden, Entgelt durchzuführen.

Im Übrigen stellt sich, zumindest bei nationalen Sachverhalten (Deutsche Airline, deutscher Veranstalter, deutscher Reisender) auch die Frage, inwieweit bei einer Stornierung mit darauf folgender Neubuchung auf eine dritte Person tatsächlich Mehrkosten anfallen. Die Instanzrechtsprechung hält § 649 S. 2 BGB, der hier bei Flugbuchungen anwendbar ist, nicht in AGB für abdingbar, wenn es um die Frage des Stellens von Ersatzpassagieren geht. Eine Stornierung mit nachfolgender Neubuchung dürfte dabei dazu führen, dass überhaupt keine Mehrkosten anfallen (exemplarisch zwei vom Autor erwirkte Entscheidungen: AG Charlottenburg Hinweisbeschluss vom 08.09.2016 Az.: 203 C 367/16; AG Köln Urteil vom 24.09.2012 Az.: 114 C 22/12). Sobald jedoch Airlines aus dem Ausland Gegenstand der Pauschalreise sind, dürfte sich dies nicht mehr so pauschal beantworten lassen.

Ein möglicher „Workaround“ wäre es, vom Reiseveranstalter nur die sonstigen Leistungen (Hotel, Mietwagen…) umbuchen zu lassen und dann aufgrund der vorgenannten Entscheidungen direkt gegen die Airline vorzugehen, wobei der Reisende zunächst bezüglich des Ersatzpassagiers in Vorkasse gehen müsste. Hier kommt es auch auf Besonderheiten des Einzelfalls an, was die Risiken des Reisenden angeht.

 

Die Entscheidungen des BGH sind nicht auf reine Flugbuchungen anwendbar, da § 651b eine Gesamtheit von Reiseleistungen, also z.B. eine Bündelung von Hotel und Flug oder Flug und Mietwagen vorsieht.

BGH Urteile vom 27. September 2016 – X ZR 107/15 und X ZR 141/15 Presseinfo 

71. Juristentag zur Digitalen Wirtschaft

Der diesjährige Juristentag in Essen befasste sich im Zivilrecht mit der digitalen Wirtschaft. Da oftmals gesetzgeberische Impulse vom Juristentag ausgehen, können die dort gefassten Beschlüsse einen Ausblick auf mögliche rechtliche Veränderungen geben, hier einige interessante Auszüge aus den Beschlüssen:

  • Die Einführung eines neuen Vertragstyps für digitale Inhalte lehnt der Juristentag ab, es sollen aber Sonderregelungen geschaffen werden, um bisherige Problemfälle bei der Anwendung bestehender Rechtskonstrukte zu lösen.
  • Insbesondere für Dauerschuldverhältnisse bezüglich digitaler Inhalte soll der Gesetzgeber eigene Regelungen schaffen.
  • Für den Fall, dass Nutzer den Anbietern digitale Inhalte zur Verfügung stellen (z.B. Fotos), sollen Rückabwicklungsregeln bei einem Widerruf oder einer sonstigen Beendigung eingeführt werden.
  • Der Schutz von Minderjährigen im Datenschutzrecht soll unverändert fortbestehen.
  • Für unentgeltliche Leistungen im Internet sollen keine besonderen gesetzlichen Regelungen geschaffen werden.
  • In Abweichung zu den Vorgaben der RL zu digitalen Inhalten (https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2015/DE/1-2015-634-DE-F1-1.PDF) sollen Aktualitäts- und Aktualisierungsverpflichtungen stark begrenzt werden.

 

Montagsblog: Neues vom BGH

In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog regelmäßig über ausgewählte aktuelle Entscheidungen.

Gutachterkosten nach Verkehrsunfall
Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15

Einen pragmatischen Ansatz verfolgt der VI. Zivilsenat hinsichtlich einer praktisch häufig auftretenden Frage.

Ein Geschädigter hatte nach einem Verkehrsunfall einen Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs betraut. Der Sachverständige ließ sich die aus dem Unfall resultierenden Ansprüche auf Ersatz der Gutachterkosten abtreten. Die Haftpflichtversicherung des Geschädigten hielt das Gutachten für unbrauchbar und verweigerte die Zahlung. Die daraufhin erhobene Klage hatte beim AG zum überwiegenden Teil und beim LG in vollem Umfang Erfolg. Das LG hielt das Gutachten für nicht völlig unbrauchbar und die geltend gemachten Kosten für angemessen, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last falle.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Mit dem LG ist er der Auffassung, dass ein Geschädigter grundsätzlich nicht gehalten ist, vor der Beauftragung eines Sachverständigen den Markt zu erforschen. Deshalb darf der Geschädigte grundsätzlich Ersatz desjenigen Betrags verlangen, den er an den Sachverständigen gezahlt hat. Ein bloßes Bestreiten der Schadenshöhe ist in solchen Fällen irrelevant. Abweichend vom LG beschränkt der BGH diese subjektbezogene Schadensbetrachtung aber auf Konstellationen, in denen der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen selbst beglichen hat. Ein Sachverständiger, der sich stattdessen die Ersatzforderung des Geschädigten abtreten lässt, muss bei Bestreiten der Gegenseite zur Angemessenheit seiner Forderung näher vortragen.

Praxistipp: Ein Geschädigter, der Ersatzansprüche an einen Sachverständigen abtritt, sollte sich vor der Abtretung vom Sachverständigen bestätigen, dass er nur insoweit zur Honorarzahlung verpflichtet ist, als sich die Anspruchshöhe im Verhältnis zum Geschädigten als angemessen erweist.

Doppelter Formmangel eines Schenkungsvertrags
Urteil vom 28. Juni 2016 – X ZR 65/14

Mit einem Fall des Doppelmangels befasst sich der X. Zivilsenat.

Die spätere Erblasserin hatte den Beklagten bevollmächtigt, über alle von ihr gehaltene Fondanteile – die im Wesentlichen ihr gesamtes Vermögen ausmachten – auch zu eigenen Gunsten zu verfügen. Wenige Stunden vor dem Tod der Erblasserin veräußerte der Beklagte aufgrund dieser Vollmacht Fondanteile der Erblasserin und ließ sich den Erlös auf sein eigenes Konto überweisen. Die Rückzahlungsklage der Erben hatte in erster Instanz Erfolg. Das OLG wies die Klage ab, mit der Begründung, die Erblasserin habe ein Schenkungsversprechen erteilt, das zunächst formnichtig gewesen, mit der Gutschrift des Veräußerungserlöses aber wirksam geworden sei.

Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her. Er stellt klar, dass der Vollzug der vom OLG festgestellten Schenkung zwar gemäß § 518 Abs. 2 BGB den Mangel der für ein Schenkungsversprechen in § 518 Abs. 1 vorgesehenen Form heilt, nicht aber den Mangel der in § 311b Abs. 3 BGB vorgesehenen Form für einen Vertrag, in dem sich ein Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen zu übertragen.

Praxistipp: Wenn das Schenkungsversprechen nicht unter § 311b Abs. 3 BGB fällt, müssen die Erben darauf bedacht sein, eine erteilte Vollmacht möglichst zeitnah zu widerrufen. In der hier zugrunde liegenden Fallgestaltung wäre es dafür allerdings zu spät gewesen.

Keine Streitwerterhöhung durch Turboklausel

Eine Turboklausel ist die in einem gerichtlichen Vergleich für den Arbeitnehmer vorgesehene Möglichkeit, aus einem Arbeitsverhältnis vor der vereinbarten Beendigung durch einseitige Erklärung – ggf. gegen gleichzeitige Sonderzahlung – auszuscheiden. Eine solche Regelung erhöht den Streitwert bzw. einen Mehrwert des Vergleichs nicht. Streitwertrelevant ist nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber sie sich gestritten haben. So vertritt es auch das LAG Düsseldorf (Beschl. v. 25.08.2016 – 4 Ta 513/16). Der Umstand, dass eine Partei eine solche Klausel bei Vergleichsverhandlungen gefordert habe, sei nicht mit einem Streit oder einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis i.S.v. Nr. 1000 VV RVG gleichzusetzen.

 

Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrages wegen nachfolgender Antragstellung?

In einem Zivilverfahren hatte das Amtsgericht in einer Fallkonstellation, die die Anwendung der §§ 816 Abs. 2, 185 BGB nahelegte, auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen, der sich allerdings an Hand des Parteivortrages ohnehin aufgedrängt hatte. Daraufhin wurde der Richter von einer der Parteien wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt. Anschließend erklärten sich beide Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Der Richter kündigte allerdings an, es solle zunächst über den Befangenheitsantrag entschieden werden.

Das Amtsgericht wies den Befangenheitsantrag zurück, das Landgericht sah denselben bereits als unzulässig an. Der Antragsteller habe sich schließlich auf die Verhandlung eingelassen, nachdem der Befangenheitsantrag gestellt worden war (§ 43 ZPO).

Der BGH (Beschl. v. 26.04.2016 – VIII ZB 47/15, MDR 2016, 902; siehe auch die Besprechung von Conrad in MDR 2016, 1005) teilt diese Auffassung nicht. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, wie diese Rechtsfrage zu entscheiden ist. Der BGH folgt denjenigen Stimmen, die § 43 ZPO auf diese Konstellation nicht anwenden wollen. Nach seinem Wortlaut regelt § 43 ZPO den Verlust des Ablehnungsrechts nur für den Fall, dass der Ablehnungsgrund anfällt, jedoch von der betroffenen Partei überhaupt nicht geltend gemacht wird. Es besteht aber kein praktisches Bedürfnis, § 43 ZPO auf die hier vorliegende Konstellation ausdehnend anzuwenden. § 43 ZPO fordert lediglich, dass der Ablehnungsgrund zeitnahe geltend gemacht wird, nicht erforderlich ist es, in eine Verweigerungshaltung einzutreten. Zwar ist es richtig, dass durch eine derartige Verfahrensweise richterliche Arbeit überflüssig werden kann, jedoch hat das Gericht es selbst in der Hand, dies zu verhindern. Die Fortsetzung eines Termins ist gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO möglich, jedoch nicht zwingend geboten. Der Befangenheitsantrag war daher – entgegen der Ansicht des LG – zulässig.

In der Sache weist der BGH den Befangenheitsantrag damit nicht als unzulässig, wohl aber als unbegründet zurück. Das hier beanstandete Verhalten des Richters war unter den vorliegenden Umständen ohne weiteres von § 139 ZPO gedeckt.

Fazit: Die Entscheidung ist sachgerecht und praxisgerecht. Es ist nunmehr höchstrichterlich klargestellt, dass das Ablehnungsrecht nicht verlorengeht, wenn sich eine Partei nach der Ablehnung eines Richters auf eine weitere Verhandlung einlässt, insbesondere Anträge stellt oder einem schriftlichen Verfahren zustimmt.

Weiterführende Literatur: Conrad, Ablehnung des Richters – Verfahren und ausgewählte Fallgruppen zur „Besorgnis der Befangenheit“, MDR 2015, 1048.

 

 

Montagsblog: Neues vom BGH

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Akzessorietät der Bürgschaft: Verjährung der Hauptforderung
Urteil vom 14. Juni 2016 – XI ZR 242/15

Grundlegende Erörterungen zur Akzessorietät der Bürgenhaftung stellt der IX. Zivilsenat an.

Die klagende Bank hatte der damaligen Ehefrau des Beklagten in den Jahren 1992 und 1993 zwei Darlehen für den Ankauf und die Sanierung einer Wohnanlage gewährt; der Beklagte hatte jeweils eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Nach Zahlungseinstellung und Anordnung der Zwangsverwaltung stellte die Klägerin die Darlehensforderungen im Jahr 2001 fällig. Im Jahr 2004 nahm sie den Beklagten als Bürgen in Anspruch. Die im Jahr 2008 in einem separaten Rechtsstreit in Anspruch genommene Hauptschuldnerin, die sich unter anderem auf Verjährung berief, wurde im Jahr 2009 erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt; gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Die Klage gegen den Bürgen blieb zunächst in zwei Instanzen erfolglos. Nach Zurückverweisung in einem ersten Revisionsurteil erklärte das OLG die Klageforderung für dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der BGH weist die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des OLG zurück. Mit dem OLG ist er der Auffassung, dass sich der Beklagte aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Hauptschuldnerin nicht mehr auf die Verjährung der Hauptforderung berufen kann. Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Bürge nur die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden erheben kann. Anders als bei den von § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB erfassten Einwendungen gegen den Bestand der Hauptforderung (zB Erfüllung oder Aufrechnung) genügt bei Einreden also nicht, dass ein dafür erforderlicher Tatbestand objektiv erfüllt ist; vielmehr muss der Hauptschuldner (noch) berechtigt sein, die Einrede zu erheben. Im Streitfall kann die Hauptschuldnerin aufgrund ihrer rechtskräftigen Verurteilung die Einrede der Verjährung nicht (mehr) erheben. Deshalb kann auch der Bürge diese Einrede nicht mehr geltend machen. Etwas anderes gilt gemäß § 768 Abs. 2 BGB, wenn die Einrede bereits wirksam entstanden war und durch ein Rechtsgeschäft des Hauptschuldners wieder in Wegfall geraten ist. Der VIII. Zivilsenat hat diese Regelung für den Fall analog angewendet, dass sich der Hauptschuldner gegen eine nach Verjährung erhobene Klage nicht zur Wehr setzt (Urteil vom 12.03.1980 – VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222 = MDR 1980, 664). Den im Streitfall erhobenen Einwand, die Hauptschuldnerin habe den Prozess schlecht geführt, hält der XI. Zivilsenat für eine analoge Anwendung von § 768 Abs. 2 BGB nicht für ausreichend.

Praxistipp: Wenn der Bürge vom Prozess gegen den Hauptschuldner weiß und befürchtet, dass dieser Hauptschuldner die Einrede der Verjährung durch unzureichende Prozessführung verlieren wird, sollte er dem Rechtsstreit als Streithelfer des Hauptschuldners beitreten.

Öffentliche Beschaffenheitsangaben und notarieller Gewährleistungsausschluss
Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 23/15

Mit der Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses in einem Grundstückskaufvertrag befasst sich der V. Zivilsenat.

Die Kläger kauften von den Beklagten ein Wohnhaus, an dessen Stelle früher eine Scheune gestanden hatte. In der Verkaufsanzeige in einem Internetprotal hatten die Beklagten angegeben, das Haus sei 1999/2000 errichtet worden. Später stellte sich heraus, dass eine Außenwand aus der Bausubstanz der früheren Scheune übernommen worden war. Die Kläger begehrten deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG verurteilte die Beklagten antragsgemäß, weil das Alter der Außenwand einem Mangel darstelle, dieser im Hinblick auf die höhere Schadensanfälligkeit und Wärmedurchlässigkeit nicht als unbeachtlich angesehen werden könne und der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss Abweichungen von den im Internet veröffentlichten Beschaffenheitsangaben nicht erfasse.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er tritt dem Berufungsgericht darin bei, dass öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit von Bedeutung sind und das Baujahr eines Gebäudes in aller Regel zu den wertbeeinflussenden Faktoren gehört. Er lässt offen, ob dies auch für die hier in Rede stehende Außenwand gilt, weil das OLG keine Feststellungen zu Art, Größe und Bedeutung dieses Bauteils im Verhältnis zum gesamten Gebäude getroffen hat. Abweichend vom OLG sieht er die Klageansprüche – sofern die Beklagten nicht arglistig gehandelt haben, was nach Zurückverweisung noch aufzuklären ist – als unbegründet an, weil sich der notariell vereinbarte Gewährleistungsausschluss grundsätzlich auch auf öffentliche Äußerungen zur Beschaffenheit erstreckt. Zwar können solche Äußerungen im Einzelfall die begründete Erwartung wecken, dass sich ein allgemeiner Haftungsausschluss nicht auf darin zugesagte Eigenschaften beziehe. Bei einem Grundstückskaufvertrag ist dies in der Regel aber ausgeschlossen, weil eine Einschränkung des im notariellen Vertrag vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschlusses ebenfalls der notariellen Beurkundung bedürfte und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Parteien keinen formunwirksamen Vertrag schließen wollen.

Praxistipp: Ein Grundstückskäufer, der Wert auf bestimmte Eigenschaften legt, die in öffentlichen Anzeigen oder dergleichen beschrieben sind, muss darauf achten, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss ausdrücklich um die Bestimmung ergänzt wird, dass die Gewährleistung für diese – konkret zu benennenden – Eigenschaften unberührt bleibt.

Verkehrsunfall: Erstattung von Nebenkosten eines Sachverständigen

Der VI. Zivilsenat des BGH, zuständig für Schadensersatzfragen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, hätte einmal wieder eine wichtige Entscheidung zu treffen gehabt (Urteil v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15). Es ging um den Problemkomplex, welches Honorar für Sachverständige, die nach einem Verkehrsunfall ein Gutachten erstatten, angemessen ist, und zwar hier in erster Linie um die Höhe bzw. die Abrechnung der Nebenkosten. Diese Frage bewegt die Praxis derzeit unaufhörlich. Die Entscheidung des BGH ist im Original sage und schreibe 21 Seiten lang. An wirklicher Erkenntnis bleibt letztlich eigentlich nur wenig übrig: Der BGH hat es jedenfalls nicht beanstandet, wenn sich die Tatsacheninstanzen bei der Höhe der Nebenkosten an den Bestimmungen des JVEG orientieren, die Fahrtkosten mögen dabei jedoch durchaus auch auf 0,70 €je km festgesetzt werden.

Es sind derzeit bei den Amtsgerichten zahllose „Restklagen“ anhängig, d. h. übrig gebliebene Beträge, die von den Pflichtversicherern nicht reguliert wurden. Die Konstellation geht regelmäßig dahin, dass die Sachverständigen aus abgetretenem Recht bzw. hinter den Sachverständigen stehende Organisationen – dann aus doppelt abgetretenem Recht – Restgebühren in Höhe von unter 100 € einklagen. Die verklagten Versicherungen wehren sich mit umfangreichen Sachvortrag zu jeder Abrechnungsposition, insbesondere die Nebenkosten werden über Seiten hinweg „zerlegt“. Die Akten werden sehr dick, weil jede Partei für sich reklamiert, den „Stein der Weisen“ gefunden zu haben und ihre Position mit endlosen Ausführungen und der Vorlage unterschiedlicher Entscheidungen zahlreicher Gerichte untermauert. Mittlerweile dürfte es bei diesem Thema über die Streitigkeiten in der Sache hinaus auch zu persönlichen Fehden der daran Beteiligten gekommen sein. In fast allen Verfahren wurde natürlich die erwähnte Entscheidung des BGH von den Versicherungsanwälten im Original mit ihren 21 Seiten zu den Akte gereicht, was zu einer weiteren Aufblähung derselben geführt hat. Die Versicherer jubeln, die Sachverständigen grübeln, wie sie die Entscheidung des BGH für sich nutzbar machen können. Vielleicht könnte man doch versuchen, wieder das Grundhonorar etwas zu erhöhen?

Gleichwohl hat diese Entscheidung – trotz ihrer beachtlichen Länge – viel zu wenig gebracht, vgl. oben. Der BGH drückt sich nämlich bei den wichtigsten Fragen der Regulierung von Verkehrsunfällen, die ein Massenphänomen darstellen, regelmäßig und seit langem vor konkreten Aussagen. Dies führt zu einer starken Rechtszersplitterung landauf, landab. Anstatt einmal klar Farbe zu bekennen, werden diejenigen Fragen, die die Praxis bewegen, einfach nicht entschieden, sondern an die Tatsacheninstanzen zurückgegeben. Das ist bei den Mietwagenkosten und jetzt wieder bei den Sachverständigenkosten geschehen. Dies führt zu zahlreichen weiteren Auseinandersetzungen und die Gesamtwirtschaft und die Versicherungswirtschaft belastenden unnötigen Transaktionskosten. Die Praxis würde sich von dem BGH etwas mehr Mut wünschen, auch einmal eine Entscheidung zu treffen, die diesen Namen verdient und in der Sache wirklich weiterführt.

 

 

OLG Jena: Heftstreifen Metall muss nicht (nur) aus Metall bestehen

Das OLG Jena hatte sich mit der Bezeichnung „Heftstreifen Metall“ auseinanderzusetzen, die ein Onlinehändler zur Beschreibung seines Angebots verwendete.

Der Heftstreifen (Fotos bei Wikipedia) bestand aber, wie üblich, nicht vollständig aus Metall. Lediglich der „Abdeckstreifen“ bestand aus Metall. Das OLG Jena verneint eine Irreführung des Verkehrs:

Der so bestimmte Durchschnittsverbraucher erwartet aufgrund der Bezeichnung „Heftstreifen Metall“ nicht einen Heftstreifen, der in allen seinen Teilen aus Metall besteht, sondern einen allgemein üblichen Heftstreifen, der aus unterschiedlichen Materialien bestehen kann. Soweit es um den Zusatz „Metall geht“, versteht der Durchschnittsverbraucher darunter die Beschaffenheit des Teils des Heftstreifens, der für die Stabilität der Heftung die wichtigste Rolle spielt, also des Teils, mit dem die Heftung vorgenommen wird.
Demgegenüber spielt es eine untergeordnete Rolle, ob für die Stabilität der Heftung nicht wesentliche Teile aus einem anderen Material (Plastik oder Papier) bestehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Durchschnittsverbraucher Heftstreifen, die vollständig aus Metall bestehen, nicht bekannt sind. Wird also eine Ware als „Heftstreifen Metall“ bezeichnet, dann erwartet der Verbraucher, dass die Heftklammer aus Metall besteht. Er würde unter „Heftklammer Plastik“ – als Kontrollüberlegung -auch keine Heftvorrichtung erwarten, die ausschließlich aus Plastik besteht (vgl. Modell).

Die Grundgedanken dieser Entscheidung lassen sich sicher auch auf andere Produkte übertrage. So wird der Verkehr auch bei Keramikbremsen für den PKW nicht erwarten, dass diese lediglich aus Keramik bestehen, aber die wesentliche Funktion der Bremse durch keramische Teile bewirkt wird. Bei Textilerzeugnissen die europäische Textilkennzeichnungsverordnung 1007/2011  in Art. 2 Abs. 2 konkrete Vorgaben macht, wann Angaben über enthaltene Textilien erforderlich sind.

Praxishinweis
Um Missverständnissen aus dem Weg zu gehen, sollte bei Produktangeboten, die auf eine bestimmte Materielbeschaffenheit neben einer schlagwortartigen Artikelbezeichnung auch eine kurze Beschreibung der gesamten Zusammensetzung des Produktes erfolgen, um eine Irreführung des Verkehrs auszuschließen.

Übrigens: Wussten Sie, dass Heftstreifen auch Aktendulli genannt wurden und werden? So lautete auch die Bezeichnung aus der Gebrauchsmusteranmeldung.

 

OLG Jena, Urteil vom 11.05.2016 – 2 U 663/15

 

 

Nachtrag:

TiL Köster, Erfinder des Heftstreifens aus Metall stabix, hat sich bei mir gemeldet und ein Foto eines solchen Metallheftstreifens übersendet, so kann man sich doch mal ein richtiges Bild davon verschaffen:

stabix

Foto: TiL Köster

BGH: Streuverluste beim Geo-Targeting von Onlineanzeigen wettbewerbswidrig

Ein regionaler Anbieter von Kommunikationsleistungen über das TV-Kabel hat auf bundesweit abrufbaren Internetseiten Werbeanzeigen geschaltet und dabei den Eindruck vermittelt, Leistungen bundesweit anbieten zu können. Tatsächlich war das Unternehmen aber nur in bestimmten Gebieten am Markt tätig. Das Unternehmen hatte bei der Kampagne – zur Vermeidung unnötiger Streuverluste – die Technik des Geo-Targeting angewandt, bei der möglichst nur an Nutzer in einer bestimmten Region Werbeanzeigen ausgespielt werden solle (mehr zu Geo-Targeting bei Wikipedia). Aufgrund technischer Gegebenheiten kam es jedoch zu Streuverlusten in Form von außerhalb der Zielregion abrufbaren Anzeigen in Höhe von rund 5%.

Erst auf der hinter der Werbeanzeige liegenden Internetseite klärte der Anbieter darüber auf, nicht bundesweit tätig zu sein.

Der BGH bejaht hier einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG aF und §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG aufgrund einer Irreführung von Verbrauchern über die räumliche Verfügbarkeit der Dienstleistungen. Die Relevanz sei auch gegeben, da 5% der Verbraucher zu 100% getäuscht würden. Der BGH zieht den Vergleich mit einer Einzelhandelswerbung, bei der die Relevanz dann erreicht ist, wenn nur eine von 100 Filialen das beworbene Produkt nicht zum Verkauf bereithält.

Praxishinweis:
Aufgrund der technisch derzeit nicht vollständig ausschließbaren Streuverluste beim Geo-Targeting, ist bereits in der Werbeanzeige selbst ein Hinweis auf eine regionale Verfügbarkeitsbeschränkung aufzunehmen. Diese Entscheidung dürfte auch auf Offlinewerbung. z.B. bei Zeitungsbeilagen übertragbar sein.

 

BGH Urteil vom 28.4.2016 – I ZR 23/15