Unternehmensrecht im Koalitionsvertrag der Ampel

Am Mittwoch, den 24.11.2021, haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP den Koalitionsvertrag präsentiert, der auf den Titel „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ lautet. Bei der Lektüre des 178 Seiten langen Textes fällt auf, dass die Ampel-Koalition zwei unternehmensrechtliche Themen, die früher Gegenstand von Wahlkämpfen waren, nicht aufgreift: die Geschlechterquote in den Gesellschaftsorganen und die Managervergütung. Augenscheinlich ist das Unternehmensrecht in diesem Zusammenhang fortschrittlich genug und muss nicht angetastet werden. Im Hinblick auf die Reformen der vergangenen Jahre bleibt zu hoffen, dass sich die Koalitionäre an ihr Schweigen halten. Der Schwerpunkt der unternehmensrechtlichen Reformvorhaben liegt in anderen Bereichen, die im Folgenden dargestellt werden.

Sorgfaltspflichten in den Lieferketten

Am Ende der vergangenen Legislaturperiode hat der deutsche Gesetzgeber das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG; BGBl. I 2021, S. 2959) verabschiedet (zum Entwurf vom März 2021 Reich, AG 2021, R116; Scheffler, AG 2021, R120; zur Endfassung Scheffler, AG 2021, R199). Außerdem hat das Europäische Parlament im März 2021 einen Legislativvorschlag zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen präsentiert. Der für Herbst 2021 erwartete Richtlinienentwurf der EU-Kommission liegt bislang nicht vor. An diese Entwicklung anknüpfend halten die Ampel-Koalitionäre auf S. 34 fest, dass sie ein wirksames EU-Lieferkettengesetz unterstützen, das kleinere und mittlere Unternehmen nicht überfordert. Das deutsche LkSG werde unverändert umgesetzt und ggf. verbessert. Insgesamt wäre die Bundesregierung wohl gut beraten, zunächst die Entwicklungen auf europäischer Ebene abzuwarten und ggf. zu versuchen, sie zu beeinflussen. Erst wenn das Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene ins Stocken geraten oder gar scheitern sollte, wäre es zweckmäßig, das LkSG nachzubessern.

Whistleblowing

Anders als das LkSG hat es ein Hinweisgeberschutzgesetz in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr über die Ziellinie geschafft. In dieser Legislaturperiode ist hiermit sicher zu rechnen, da die Whistleblowing-Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 den Mitgliedsstaaten Regelungen zum Whistleblowing zwingend zur Umsetzung vorgibt. Da die Umsetzungsfrist bereits am 17.12.2021 endet, wäre es nicht überraschend, wenn das Whistleblowing zu denjenigen unternehmensrechtlichen Themen zählt, die die Ampel-Koalitionäre prioritär angehen.

Die Essenz der Umsetzung deutet der Koalitionsvertrag auf S. 111 nur vage an. Zu begrüßen ist die ausdrückliche Festlegung, insofern über eine Eins-zu-eins-Umsetzung hinauszugehen, als das angestrebte Regime nicht auf die Meldung von Verstößen gegen EU-Recht beschränkt bleiben soll, sondern auch bestimmte Verstöße gegen nationale Vorschriften umfasst sein sollen. Abgesehen hiervon wäre es der Rechtssicherheit und Praktikabilität dienlich, wenn der Gesetzgeber Klarheit hinsichtlich der Frage schafft, ob und inwieweit Hinweisgebersysteme im Konzern einheitlich betrieben werden können (hierzu Holle, ZIP 2021, 1950). Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Repressalien gegen den Schädiger stellen die Ampel-Koalitionäre unter einen Prüfvorbehalt, so dass abzuwarten bleibt, inwieweit sie sich dazu durchringen werden, Beratungs- und finanzielle Unterstützungsangebote vorzusehen.

Verbandssanktionen

Kein unionsrechtlicher Umsetzungsdruck besteht beim Thema Verbandssanktionierung. Die gegenwärtige Rechtslage wird von vielen aus guten Gründen aber als unbefriedigend empfunden; die in der letzten Legislaturperiode anvisierte Neuaufstellung des Rechts der Verbandssanktionierung ist auf der Zielgeraden gescheitert. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass der Koalitionsvertrag sich ihrer auf S. 111 neuerlich annimmt. Ob sich dahinter eine ähnlich weitreichende Neuaufstellung des Rechts der Verbandssanktionierung verbirgt, wie sie der in der vergangenen Legislaturperiode vorliegende Regierungsentwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG; BT-Drucks. 19/23568) bedeutet hätte, ist fraglich. Tendenziell klingt es nach einer kleinen Lösung, die sich mit einer Anhebung der Bußgeldobergrenzen, der Normierung einer Compliance-Defense sowie gewisser Regelungen zu internen Untersuchungen im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts begnügt.

GmbH mit gebundenem Vermögen

Ein klares Bekenntnis geben die Ampel-Koalitionäre auf S. 30 des Vertrags zu einer neuen Rechtsform ab, die im Schrifttum sehr umstritten ist: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (für die Einführung einer solchen Gesellschaftsform Sanders/Dauner-Lieb/Kempny/Möslein/Veil, GmbHR 2021, 285; dagegen etwa Habersack, GmbHR 2020, 992). Den Einsatz dieser Rechtsform als Vehikel für Steuersparkonstruktionen will die künftige Regierung vermeiden (auf diese Gefahr hinweisend Hüttemann/Schön, DB 2021, 1356; relativierend Kempny, DB 2021, 2248). Ungeachtet der steuerrechtlichen Probleme sollte der Gesetzgeber überprüfen, ob es einer solchen Gesellschaftsform tatsächlich bedarf, um die angestrebten Ziele zu erreichen (eingehend Hüttemann/Rawert/Weitemeyer, npoR 2020, 296).

GmbH-Gründungsrecht

Darüber hinaus verpflichten sich die Koalitionäre auf S. 111 f. des Vertrags, die Gründung von Gesellschaften zu erleichtern, indem sie Beurkundungen per Videokommunikation auch bei Gründungen mit Sacheinlage und weiteren Beschlüssen erlauben. Die Ampel dürfte damit in erster Linie die GmbH im Blick gehabt haben. Auch wenn keine sachlichen Gesichtspunkte gegen eine elektronische AG-Gründung sprechen, dürfte dies trotz aller Fortschrittsbekundungen auch künftig keine Option sein.

Der Koalitionsvertrag setzt an § 2 Abs. 3 GmbHG i.d.F. des DiRUG (BGBl. I 2021, S. 3338) an, wonach nur eine elektronische GmbH-Bargründung möglich ist. Diese Einschränkung, die im Schrifttum kritisiert wurde (s. nur Drygala/Grobe, GmbHR 2020, 985 Rz. 32 ff.), soll in der Zukunft entfallen, was nachdrücklich zu begrüßen ist. Die Unternehmensgründung soll zudem durch eine umfassende Start-Up-Strategie gefördert werden, zu der u.a. die Einführung von flächendeckenden „One Stop Shops“ (Anlaufstellen für Gründungsberatung, -förderung und -anmeldung) gehört. In solchen „One Stop Shops“ sollen Unternehmensgründungen innerhalb von 24 Stunden möglich sein (S. 30 des Koalitionsvertrags).

Hauptversammlungsrecht

Auf einhellige Zustimmung dürfte die auf S. 112 des Koalitionsvertrags angekündigte dauerhafte Einführung von Online-Hauptversammlungen fallen. Die auf Corona-Sondergesetzgebung gestützte Online-Hauptversammlung (s. § 1 COVMG) hat sich im Groben und Ganzen bewährt (zur Empirie s. nur Danwerth, AG 2021, 613) und kann als Blaupause für die anstehende Aktienrechtsreform dienen.

Spannend bleibt die Frage, wie die Aktionärsrechte im künftigen Hauptversammlungsrecht ausgestaltet werden. Die Ampel-Koalition verspricht, jene uneingeschränkt zu wahren. Dies deutet darauf hin, dass die Regelungen in § 1 Abs. 1, 2 und 7 COVMG, die das Rede-, Auskunfts- und Anfechtungsrecht der Aktionäre beschränken, nicht ins Aktiengesetz überführt werden (speziell zur Aktionärskommunikation Seibt/Danwerth, AG 2021, 369 und VGR, AG 2021, 380 Rz. 8 ff.). Ungeachtet der rechtspolitischen Diskussionen um die Reichweite der Aktionärsrechte sollte das BMJ zügig einen Referentenentwurf präsentieren, damit die Unternehmen nach den Erfahrungen mit § 1 COVMG in der Hauptversammlungssaison 2023 nicht wieder im vordigitalen Zeitalter landen (zu COVMG-Verlängerungen und der Zeitschiene für die Aktienrechtsreform Danwerth, AG 2021, R283 f.).

Die Ampel-Koalition sollte die Digitalisierung der Hauptversammlung dafür nutzen, auch das Beschlussmängelrecht zu reformieren. Die Große Koalition, die eine solche Reform auf S. 131 des Koalitionsvertrags für die 19. Legislaturperiode angekündigt hatte, hat ihr Versprechen trotz umfassender rechtspolitischer Vorschläge nicht umgesetzt (s. nur die Beschlüsse des 72. Deutschen Juristentags, S. 27 ff. und die Vorschläge des AK Beschlussmängelrecht, AG 2008, 617).

Überdies sollte die künftige Regierung erwägen, die Möglichkeit einer digitalen Versammlung auch für die Gesellschaftsorgane und andere Gesellschaftsformen auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen. Wie die Corona-Pandemie gezeigt hat, besteht nicht nur für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ein Bedarf an virtuellen Sitzungen.

Elektronische Aktie

In der 19. Legislaturperiode hat der Gesetzgeber mit dem eWpG (BGBl. I 2021, S. 1423) die Möglichkeit geschaffen, elektronische Wertpapiere zu begeben (hierzu nur Sickinger/Thelen, AG 2020, 862; Sickinger/Thelen, AG 2021, R198). Gleichwohl beschränkt sich das Gesetz gem. § 1 eWpG auf Inhaberschuldverschreibungen; die Begebung elektronischer Aktien ist nicht möglich (s. Begr. RegE, BT-Drucks. 19/26925, 38). Dies könnte sich in der 20. Legislaturperiode ändern: Beiläufig erwähnt der Koalitionsvertrag auf S. 172 unter der Überschrift „Digitale Finanzdienstleistungen und Währungen“, die Emission elektronischer Aktien zu ermöglichen (zu den gesellschaftsrechtlichen Herausforderungen Guntermann, AG 2021, 449).

Kapitalmarktrecht

Positiv ist zu würdigen, dass sich die Ampel auf den S. 169 ff. des Koalitionsvertrags zur Vertiefung der Kapitalmarktunion bekennt und die Barrieren für grenzüberschreitende Kapitalmarktgeschäfte in der EU abbauen, den Zugang von KMU zum Kapitalmarkt erleichtern und die Markttransparenz stärken möchte. Auch die Schaffung eines angemessenen regulatorischen Rahmens für FinTechs und vergleichbare Unternehmen ist zu begrüßen. Gleichwohl sollte die künftige Regierung bei all der Regulierungsfreude bedenken, dass sich die enorme Regelungsdichte im Kapitalmarktrecht als ein Grund dafür erweist, den Kapitalmärkten fernzubleiben. Vor diesem Hintergrund sollte die Ampel erwägen, ob weniger (und klarer!) nicht doch mehr ist.

Mitbestimmungsrecht

Auf S. 72 kündigen die Koalitionäre an, sich für die Weiterentwicklung der Unternehmensmitbestimmung einzusetzen, so dass es nicht mehr zur vollständigen Mitbestimmungsvermeidung beim Zuwachs von SE-Gesellschaften kommen kann (Einfriereffekt). Das klingt für zahlreiche Gesellschaften, die (noch) nicht der Unternehmensmitbestimmung unterliegen, wie eine Einladung zur zügigen Umwandlung in eine SE, um rechtzeitig die derzeit bestehende Möglichkeit auszunutzen, das Mitbestimmungsstatut einzufrieren.

Prozessrecht

Aus der Perspektive des Unternehmensrechts interessant sind die Aussagen auf S. 108 des Koalitionsvertrags, wonach das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) – das in der 19. Legislaturperiode ohne inhaltliche Änderungen verlängert wurde (BGBl. I 2020, S. 2186) – modernisiert werden soll und englischsprachige Spezialkammern für internationale Handels- und Wirtschaftsstreitigkeiten ermöglicht werden sollen.

Steuer- und Geldwäscherecht

Fernwirkungen auf das Unternehmensrecht dürften manche steuer- und geldrechtlichen Pläne haben. So sprechen die Koalitionäre auf S. 167 des Vertrags davon, aufbauend auf den Maßnahmen der letzten Legislaturperiode missbräuchliche Dividendenarbitragegeschäfte zu unterbinden. Ein weiteres Reformversprechen betrifft das Transparenzregister. Auf S. 171 f. des Koalitionsvertrags kündigt die künftige Regierung an, die Qualität der Daten im Transparenzregister zu verbessern, so dass die wirtschaftlich Berechtigten in allen vorgeschriebenen Fällen tatsächlich ausgewiesen werden.

Mehr zum Unternehmensrecht im Koalitionsvertrag im AG-Report 24/2021.

10. GWB-Novelle – Compliance-Defense in Kartellbußgeldverfahren

Erstmals gesetzliche Anerkennung von Compliance-Defense

Mit der am 19. Januar 2021 in Kraft getretenen GWB-Novelle hat der deutsche Gesetzgeber die Compliance-Defense in kartellrechtlichen Bußgeldverfahren erstmals gesetzlich anerkannt. So sieht § 81 d Abs. 1 Satz 2 GWB ausdrücklich die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen bei der Bußgeldzumessung vor. Erfasst werden sowohl Compliance-Maßnahmen vor als auch nach Kartellverstößen. Der Gesetzgeber ist damit im parlamentarischen Verfahren jüngsten Stellungnahmen und Veröffentlichungen zum bisherigen Referentenentwurf der GWB-Novelle gefolgt. Im Entwurf war lediglich eine Berücksichtigung des Nachtatverhaltens vorgesehen. Deutschland weicht damit zwar von der bisher weiterhin klar ablehnenden Haltung der Europäischen Kommission ab. Die Novellenregelungen stehen jedoch im Einklang mit den Reformbestrebungen des aktuellen Regierungsentwurfs zum Verbandssanktionengesetz. Dass der deutsche Gesetzgeber nun Wege zur Compliance-Defense öffnet, entspricht dem Zeitgeist. Im August 2019 läutete die Kartellabteilung des US-Justizministeriums (Department of Justice) einen Paradigmenwechsel zur Anerkennung von Compliance-Programmen ein.

Novellenregelungen und Gesetzesbegründung

Nach dem Wortlaut des § 81d Abs. 1 Satz 2 GWB n.F. kommen bei der Bußgeldbemessung als abzuwägende Umstände insbesondere „vorausgegangene Zuwiderhandlungen des Unternehmens sowie vor der Zuwiderhandlung getroffene, angemessene und wirksame Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen“ (Nr. 4) und das „Bemühen des Unternehmens, die Zuwiderhandlung aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen sowie nach der Zuwiderhandlung getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen“ (Nr. 5) in Betracht. Nach der Gesetzesbegründung sind Compliance-Maßnahmen angemessen und wirksam, wenn der Inhaber eines Unternehmens alle objektiv erforderlichen Vorkehrungen ergriffen hat, um Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen durch Mitarbeiter wirksam zu verhindern. Dies sei in der Regel anzunehmen, wenn die ergriffenen Maßnahmen zur Aufdeckung und Anzeige der Zuwiderhandlung geführt haben, und weder die Geschäftsleitung noch eine sonstige für die Leitung des Unternehmens verantwortliche Person selbst an der Zuwiderhandlung beteiligt waren. Die Beurteilung der Angemessenheit getroffener Compliance-Maßnahmen soll nach der Gesetzesbegründung im Einzelfall und in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße, der Kartellgeneigtheit des Unternehmensgegenstandes, der Anzahl der Mitarbeiter, den zu beachtenden Vorschriften sowie dem Risiko ihrer Verletzung getroffen werden.

Praxisfolgen und Ausblick

Sicher ist, Compliance ist dann erfolgreich, wenn sie sich selbst zuvorkommt. Jeder Rechtsverstoß, der durch effektive Compliance-Maßnahmen verhindert wird, verursacht keine Kosten. Aufklärungs-und Beratungskosten fallen nicht an, das Unternehmen sieht sich keinen Schadensersatzansprüchen durch Dritte ausgesetzt, Sanktionen und Bußgelder sind nicht zu erwarten und es entsteht kein Reputationsschaden. Zugleich tragen gelebte Compliance-Programme zu einer werteorientierten Unternehmenskultur bei und schaffen dadurch Mehrwert für das Unternehmen. Gesetzgeber, Behörden und Gerichte haben die Compliance-Funktion in den letzten Jahren zu einem wesentlichen Bestandteil des Governance-Systems von Unternehmen ausgebaut. Dabei darf man nicht dem Irrglauben unterliegen, dass hierdurch sämtliche Rechtsverstöße vermieden werden können. Ein Restrisiko verbleibt auch bei der effektivsten Compliance-Arbeit. Dies bei den kommenden Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen, wird künftig von erheblicher Bedeutung sein, um der Praxis bei der weiteren Ausgestaltung ihrer Compliance-Systeme die notwendige Rechtssicherheit zu geben.

Verbandssanktionengesetz – Update

Gesetzgebungsverfahren schreitet voran

Die Bundesregierung hat nunmehr das Hauptverfahren eingeleitet und den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (BT Drs. 19/23568) in den Bundestag eingebracht. Die Änderungsvorschläge des Bundesrates vom September 2020 wurden von der Bundesregierung teilweise verworfen, einige Vorschläge sollen im Gesetzgebungsverfahren geprüft werden. Das geht aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BR Drs. 440/20 (B)) hervor. Mittlerweile dürfte absehbar sein, dass das Verbandssanktionengesetz (VerSanG), das Kernstück der Reform ist, das Gesetzgebungsverfahren zügig durchlaufen wird. Die Beschlussfassung des Bundestages erfordert drei Beratungen über den Gesetzesentwurf. Anschließend wird der vom Bundestag beschlossene Gesetzestext dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Nach heutigem Stand kann spätestens bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode im Herbst 2021 mit einer Verabschiedung und Verkündung des Gesetzes gerechnet werden.

Auswirkungen auf die Praxis

Für die unternehmerische Praxis ist vor allem relevant, dass für Verfahren nach dem künftigen VerSanG das sog. Legalitätsprinzip gelten soll. Dies bedeutet, dass Verfolgungsbehörden fortan verpflichtet sein werden, gegen Mitarbeiter und gegen das Unternehmen zu ermitteln, wenn es Anhaltspunkte für strafbares Verhalten gibt. Geprüft werden soll eine Erweiterung der bislang vorgesehenen Einstellungsmöglichkeiten wegen Geringfügigkeit. Als mögliche Sanktionen für Verbandstaten sieht der Gesetzesentwurf insbesondere Verbandsgeldsanktionen vor. Deren Höhe kann bei einer vorsätzlichen Verbandstat bis zu EUR 10 Mio., bei Verbänden mit einem durchschnittlichen (Konzern-)Jahresumsatz von mehr als EUR 100 Mio. bis zu 10% des Gruppenumsatzes betragen. Geprüft werden soll insgesamt, ob und gegebenenfalls wie die Kriterien der Strafzumessung gerade auch im Hinblick auf KMU stärker ausdifferenziert werden können. An dem vorgesehenen, jedoch vom Bundesrat kritisierten „Pranger“ durch öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung hält die Bundesregierung fest, wird aber die Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Veröffentlichung eingehend prüfen. Zudem soll nach dem Gesetzesentwurf das Vorhandensein von Compliance-Vorkehrungen sanktionsmildernd berücksichtigt werden, ebenso wie eine Kooperation mit den Verfolgungsbehörden bei der Sachverhaltsaufklärung mittels Durchführung verbandsinterner Untersuchungen.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Für Unternehmen ist insoweit von Bedeutung, dass das VerSanG nur für Verbandstaten gelten soll, die nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind. Nach Art. 15 des Entwurfs des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft sollen die Neuregelungen zwei Jahre nach seiner Verkündung in Kraft treten, konkret im ersten Monat des auf die Verkündung folgenden Quartals in zwei Jahren. Danach könnte das VerSanG, würde es noch in diesem Jahr das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, bereits ab Anfang 2023 gelten. Zweck der Übergangsfrist ist es, der Justiz, aber auch den Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Daher ist es zu begrüßen, dass auch der Vorschlag des Bundesrates, die Übergangsfrist auf drei Jahre zu verlängern, erneut geprüft werden soll. Bereits jetzt ist jedoch absehbar, dass das VerSanG, wenn es in der geplanten oder in ähnlicher Form in Kraft tritt, mit beträchtlichen Auswirkungen für Unternehmen verbunden sein wird. Insgesamt dürfte es bei unzureichenden präventiven und repressiven Compliance-Vorkehrungen schwieriger werden, sich gegen eine Sanktionierung zu verteidigen. Der Aufbau effektiver Compliance-Strukturen bedarf einer gewissen Vorlaufzeit, die Unternehmen Anlass gibt, frühzeitig auf die neue Gesetzeslage zu reagieren.

 

OLG Düsseldorf zur Deckung von Ansprüchen nach § 64 GmbHG unter einer D&O-Versicherung und Eigenschadenklauseln

1. Mit Urteil vom 26.6.2020 – 4 U 134/18 hat das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Ansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH aus § 64 GmbHG nicht vom Schutzbereich einer D&O-Versicherung umfasst sind, wenn diese den Geschäftsführern Deckung nur für Schadenersatzansprüche gewährt. Ansprüche gegen den Geschäftsführer der GmbH wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 64 GmbHG werden vom BGH in ständiger Rechtsprechung als „Ersatzansprüche eigener Art“ qualifiziert, also nicht als solche Schadenersatzansprüche. Maßgeblich für die Reichweite der Deckung ist freilich nicht allein die rechtsdogmatische Qualifikation von Ansprüchen aus § 64 GmbHG, sondern die Auslegung der Versicherungsbedingungen. Bis zu einer Klärung durch den BGH werden insoweit Unsicherheiten verbleiben. Für die von den Insolvenzverwaltern oft auf dürftiger Sachverhaltsgrundlage erhobenen Ansprüche nach § 64 GmbHG, die letztlich allein auf Leistungen aus der D&O-Versicherung des Unternehmens zielen, ist das neuerliche Urteil des OLG Düsseldorf ein weiterer Dämpfer.

2. Das OLG Düsseldorf begründet seine Entscheidung ergänzend mit dem Eingreifen der in den streitgegenständlichen AVB vereinbarten Eigenschadenklausel. Diese rechtfertige die Klageabweisung gleichermaßen und ungeachtet der Auslegungsfragen zur Deckung für Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife.

Solche Eigenschadenklauseln sehen vor, dass Versicherungsschutz anteilig in dem Umfang entfällt, wie der Geschäftsführer zugleich an der GmbH beteiligt ist. Dahinter steht der Gedanke, dass eine Zahlung durch den D&O-Versicherer nicht erfolgen soll, soweit sie dem seine Pflichten verletzenden Organ zu Gute kommen würde. Ist eine solche Klausel vereinbart, wird die Ersatzzahlung des Versicherers entsprechend der Kapitalbeteiligung des in Anspruch genommenen Organs gekürzt.

Dem OLG Düsseldorf ist zunächst zuzustimmen, dass die im konkreten Fall vereinbarte Klausel weder unter Transparenzgesichtspunkten angreifbar erscheint noch zu einer Aushöhlung des Versicherungsschutzes führt.

Die im konkreten Fall maßgebliche Eigenschadenklausel sollte nur bei Innenhaftungsansprüchen eingreifen, da sie auf die Beteiligung des Geschäftsführers „an der Gesellschaft, die Ansprüche geltend macht“, abstellte. Das OLG Düsseldorf geht davon aus, die Eigenschadenklausel gelte auch für Ansprüche des Insolvenzverwalters, namentlich solche aus § 64 GmbHG.

Das überzeugt nicht.

Nach h.M. ist der Insolvenzverwalter gerade kein Vertreter der Gemeinschuldnerin (Versicherungsnehmerin), sondern ein im eigenen Namen handelnder Amtsträger, der pflichtgebunden fremdnützig tätig wird. Er ist kein Organ der Gesellschaft, sondern vorrangig den Gläubigerinteressen verpflichtet. Schon vor dem Hintergrund dieser insolvenzrechtlichen Aspekte erscheint die Einordnung von Ansprüchen aus § 64 GmbHG als „Ansprüche der Gesellschaft“ im Sinne der o.g. Eigenschadenklausel zweifelhaft.

Das gilt erst recht, vergegenwärtigt man sich die Stoßrichtung der Eigenschadenklausel. Sie soll – wie erwähnt – vor allem verhindern, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine eigenen Pflichtverletzungen entschädigt wird und missbräuchliche Inanspruchnahmen verhindern. Bei Insolvenzsachverhalten bzw. Ansprüchen aus § 64 GmbHG wird dies nicht relevant: Zum einen betreiben die Gesellschafter nicht die Inanspruchnahme des Geschäftsführers und zum anderen kommen Zahlungen an die Gesellschafter bei der Verteilung der Insolvenzmasse praktisch nicht vor.

Dr. Christian Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, DLA Piper UK LLP, Köln

Verbandssanktionengesetz – Update

Gesetzgebungsverfahren schreitet voran

Das Verbandssanktionengesetz (VerSanG), Kernstück des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, wird wahrscheinlicher. In seiner Sitzung am 18. September 2020 ist der Bundesrat den Anträgen des federführenden Rechtsausschusses und des Wirtschaftsausschusses nicht gefolgt, den Regierungsentwurf generell abzulehnen. Stattdessen sprach sich das Plenum für eine partielle Überarbeitung der geplanten Neuregelungen aus. Angesichts der scharfen Kritik im Vorfeld ist die Abstimmung des Bundesrates in der Praxis mit Spannung erwartet worden.

Bundesrat sieht Änderungsbedarf

In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat auf Änderungs- und Streichungsbedarf an verschiedenen Stellen des Regierungsentwurfs hin. Zum Gesetzesentwurf allgemein wird im Hinblick auf kleinere und mittlere Unternehmen um Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsandrohungen, Beschränkung der Definition von Verbandstaten und Anpassung der Anforderungen an angemessene Compliance-Vorkehrungen gebeten. Konkrete Änderungsvorschläge betreffen unter anderem die Erweiterung der Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung, die Streichung der Regelungen zur öffentlichen Bekanntmachung von Sanktionen und die Überarbeitung der Verfahrensvorschriften mit dem Ziel der Beschleunigung und der Missbrauchsabwehr. Taten von Nichtleitungspersonen sollen dem Verband nur dann zugerechnet werden können, wenn Leitungspersonen die erforderlichen Compliance-Maßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben und nicht bereits bei Vorliegen eines objektiven Organisationsdefizits.

Verabschiedung in aktueller Legislaturperiode zu erwarten

Im parlamentarischen Verfahren könnte es durchaus noch weitere Änderungen geben. Die Bundesregierung hat zunächst Gelegenheit, ihre Ansicht in einer Gegenäußerung darzulegen. Sofern den Änderungsvorschlägen entsprochen werden soll, ist dies in der Gegenäußerung deutlich zu machen. Indes kann die Bundesregierung den Gesetzesentwurf im laufenden Verfahren nicht mehr selbst ändern, sondern nur noch der Bundestag. Die Beschlussfassung des Bundestages erfordert drei Beratungen über den Gesetzesentwurf. Anschließend wird das verabschiedete Gesetz dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Die aktuelle Legislaturperiode endet im Herbst 2021. Nach heutigem Stand kann bis dahin mit einer Verabschiedung und Verkündung des VerSanG gerechnet werden.

Übergangsfristen nutzen

Für Unternehmen ist insoweit von Bedeutung, dass das VerSanG nur für Verbandstaten gelten soll, die nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind. Nach Art. 15 des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft sollen die Neuregelungen zwei Jahre nach seiner Verkündung in Kraft treten, konkret im ersten Monat des auf die Verkündung folgenden Quartals in zwei Jahren. Danach würde das VerSanG gegebenenfalls bereits ab Anfang 2023 gelten. Die Übergangsfristen sollen es der Justiz, aber auch den Unternehmen ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass der Bundesrat in seiner aktuellen Stellungnahme eine Verlängerung der Übergangsfristen um ein weiteres Jahr angeregt hat.

Compliance-Vorkehrungen auf den Prüfstand stellen

Dennoch ist bereits jetzt absehbar, dass das VerSanG, wenn es in der geplanten oder in ähnlicher Form in Kraft tritt, mit beträchtlichen Auswirkungen für Unternehmen verbunden sein wird. Leitungs- und Aufsichtsorgane sind daher gut beraten, sich auf verschärfte Sanktionen einzustellen und ihre Compliance-Vorkehrungen auf den Prüfstand zu stellen.

Mehr zu den Autoren: RA Prof. Dr. Jochem Reichert und RAin Dr. Kristin Ullrich sind bei SZA Schilling, Zutt & Anschütz in Mannheim tätig.

VerSanG-E – Strafbarkeit für Unternehmen

Kern des Referentenentwurfes eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vom 21.04.2020 ist das Verbandssanktionengesetz (VerSanG). Totgesagte leben bekanntlich länger. Mit neuem Namen hat das BMJV die seit dem Jahr 2013 erwartete Einführung des Unternehmensstrafrechts nun in Gestalt eines Referentenentwurfes veröffentlicht.

Die wichtigsten Änderungen und Regelungen sind:

  • Die Verankerung des Legalitätsprinzips. Uneinheitliche Ermessensentscheidungen sollen damit verhindert werden.
  • Die Orientierung der Verbandsstrafe am Jahresumsatz: Der Referentenentwurf sieht bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. EUR die Möglichkeit vor, eine Verbandsgeldsanktion von bis zu 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzeszu verhängen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 RefE).
  • Verbandsinterne Untersuchungen erhalten große Wichtigkeit: Sowohl für die allgemeine Strafzumessung (§ 15 Abs. 3 Nr. 6, 7 RefE), für eine mögliche Verfahrenseinstellung (§ 35 RefE) als auch für den zwingenden Strafmilderungsgrund (§ 17 RefE) ist die erfolgreiche Durchführung von verbandsinternen Untersuchungen maßgeblich. Wobei für Letzteres auch notwendig ist, dass das Unternehmen dabei vollumfänglich mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert. Der Entwurf hat es leider versäumt, zu kodifizieren, wie eigentlich verbandsinterne Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Klargestellt wurde lediglich, dass die Untersuchung unter Beachtung der Grundsätze des fairen Verfahrens durchgeführt werden muss. Die Befragten sollen über ihre Auskunftsverweigerungsrechte belehrt werden, ihnen muss das Recht eingeräumt werden, die Auskunft gemäß den §§ 52, 55 StPO zu verweigern (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 RefE).
  • Die Einführung einer öffentlichen Bekanntmachung (§ 14 RefE): Diese ist wegen der damit verbundenen Prangerwirkung und möglicher Rufzerstörung eine beachtenswerte Nebenfolge einer Verurteilung. Daneben soll ein Verbandssanktionenregister (§ 54 RefE), ähnlich dem Bundeszentralregister, eingerichtet werden. Auch wenn wir ähnliche Register wie z.B. das Gewerberegister schon kennen, wird die Bündelung in einem solchen Register ihre abschreckende Wirkung nicht verfehlen.
  • Gänzlich aus dem Entwurf verschwunden ist die bislang viel kritisierte Unternehmensauflösung als mögliche Folge des Strafverfahrens, was wegen der angedachten Anwendungsmöglichkeit auf Unternehmen, deren Zweck in strafbaren Handlungen gelegen hätte, eher überflüssig war.
  • Ausdrücklich findet das Gesetz keine Anwendung auf gemeinnützige Verbände.
  • Beschlagnahmefrei bleiben nur Unterlagen der Verteidigung, nicht die der internen Untersuchungen durchführenden Anwälte, die nicht personengleich sein dürfen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 RefE)

Fazit: Unternehmen sind gut beraten, ihre Compliance-Maßnahmen unter die Lupe zu nehmen.

 

Das neue Verbandssanktionengesetz – Reform mit Augenmaß oder Gefahr für den Wirtschaftsstandort Deutschland?

Lange hatte es den Anschein, als bliebe Deutschland seinem eingeschlagenen Sonderweg treu und verzichte trotz eines gegenläufigen weltweiten Trends darauf, ein Verbandsstrafrecht zu schaffen. Trotz zahlreicher Anläufe aus Wissenschaft und Praxis, auch hierzulande die Verbandsstrafbarkeit zu etablieren, behielten stets die Skeptiker die Oberhand. Mit der Vorlage eines „Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ vom 15.8.2019 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat sich das Blatt nunmehr gewendet. Dass dieser Entwurf genauso sang- und klanglos in den Schubladen der Ministerialbürokratie verschwinden wird, wie weiland der Entwurf eines Unternehmensstrafrechts aus dem nordrhein-westfälischen Justizministerium steht nicht zu erwarten. Doch hält der Entwurf, was er verspricht – nämlich „eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten zu ermöglichen“ (RefE, S. 1)?

Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 E-VerSanG sieht bei vorsätzlichen Verbandsstraftaten einen Sanktionsrahmen vor, der von zehntausend Euro bis zu zehn Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes reicht. Zwar trifft dieser Sanktionsrahmen nur wirtschaftlich tätige Unternehmen, die einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als einhundert Millionen Euro erwirtschaften. Gleichwohl hat sich an § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 E-VerSanG erhebliche Kritik entzündet, die der Vorschrift nicht weniger als einen Verstoß gegen die Artt. 103 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG vorwirft (umf. Rübenstahl, ZWH 2019, 233, 240). Richtig daran ist: Der weite Sanktionsrahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 E-VerSanG gilt für jede vorsätzlich begangene Verbandsstraftat, auch wenn diese lediglich dem Bereich der leichten bzw. mittleren Kriminalität entstammt (dazu Rübenstahl, ZWH 2019, 233, 239). Allerdings erscheint die Prognose, die Gerichte würden bei der Festsetzung der Verbandsgeldbuße eher nach oben tendieren (Rübenstahl, ZWH 2019, 233, 240), dann doch etwas zu pessimistisch.

Problematischer als der weite Sanktionsrahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 E-VerSanG, der es den Gerichten immerhin ermöglicht, auf unterschiedliche Kriminalitätsformen angemessen und mit Augenmaß zu reagieren, ist § 9 Abs. 2 Satz 2 E-VerSanG. Danach bemisst sich der durchschnittliche Jahresumsatz, der Grundlage der Verbandsgeldsanktion gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 E-VerSanG ist, am weltweiten Umsatz aller natürlichen Personen und Verbände, die mit dem beschuldigten Verband als wirtschaftliche Einheit operieren. Damit ermöglicht es § 9 Abs. 2 Satz 2 E-VerSanG seinem Wortlaut nach, die Höhe der Verbandsgeldsanktion auch gegen konzernabhängige Gesellschaften anhand des Gesamtkonzernumsatzes festzusetzen, da diese Gesellschaften mit der herrschenden Gesellschaft ebenfalls als „wirtschaftliche Einheit operieren“. Die Wirtschaftskraft von Gesellschaften die knapp die Umsatzschwelle des § 9 Abs. 2 Satz 1 E-VerSanG überschreiten, dürfte das nicht selten überfordern. Sollte der Wille des Gesetzgebers indes dahingehen, eine Umsatzzurechnung nur von unten nach oben zu ermöglichen, wäre eine entsprechende Klarstellung wünschenswert.