Aggiornamento oder Revolution? – Fleischers Konzernrechtsgutachten für den 75. Deutschen Juristentag

Holger Fleischers Gutachten „Empfiehlt sich eine Reform des Konzernrechts?“ für den 75. DJT in Erfurt beleuchtet schwerpunktmäßig Rechtsfragen des Aktienkonzernrechts – unter Ausklammerung des Vertragskonzerns – und, wenn auch weniger intensiv, des GmbH-Konzerns; das Gesellschaftskonzernrecht der übrigen Rechtsformen bleibt außen vor. Die Grundlage bilden historische, ökonomische und rechtspolitische Überlegungen (E 16 ff.), der Blick auf die Konzernrealität (E 28 ff.) und insbesondere die rechtsvergleichende Regelungsperspektive (E 33 ff.).Den Kernbefund seiner Überlegungen formuliert der Gutachter wie folgt: „Eine Großreform des Konzernrechts ist nicht angezeigt, wohl aber ein behutsames Konzernrechts-Aggiornamento.“

Von seinen 30 Thesen formulieren in der Tat nur wenige dezidierte Handlungsempfehlungen; vier davon stechen hervor: Während die Einführung eines Informationsanspruchs des herrschenden Unternehmens gegen das abhängige Unternehmen zum Zwecke der Konzernleitung und -kontrolle (These 19) und auch die Einführung eines Aktientauschs in loser Anlehnung an ausländische Regelungsvorbilder (These 26) kaum grundstürzenden Charakter haben, sieht das bei zwei weiteren Empfehlungen bzw. Empfehlungskomplexen ganz anders aus:

  • der Verzicht auf die Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Privataktionär im Rahmen der §§ 15 ff. AktG (These 7) und
  • die Umgestaltung der §§ 311–318 AktG unter Streichung der Möglichkeit eines gestreckten Nachteilsausgleichs (§ 311 Abs. 2 AktG; These 9).

Zusammengenommen geht es diesen beiden Empfehlungen nicht etwa um die Arrondierung eines im Kern gefestigten Aktienkonzernrechtsregimes. Vielmehr handelt es sich um nicht weniger als eine konzernrechtliche Revolution im Zeichen der internationalen (Konzern-)Rechtskonvergenz.

Bei der breiten Grundlegung seiner Überlegungen blendet der Gutachter funktional-konzeptionelle Überlegungen zur Frage „Was soll ein Konzernrecht leisten?“ weitgehend aus. Zwar konzediert er als eine konzernrechtliche Neuakzentuierung, dass das Schrifttum seit Mitte der 1990er Jahre den §§ 311 ff. AktG einen (konzern-)organisationsrechtlichen Regelungsgehalt zubillige (E 23 f.). Fruchtbar macht er diese Einsicht in die Organisationsdimension der §§ 311 ff. AktG aber nur für die Begründung eines Informationsanspruchs des herrschenden gegen das abhängige Unternehmen (E 69) sowie – als lediglich „bedenkenswert“ – für ein Weisungsrecht gegenüber der Einpersonen-Tochter (E 63 ff.; These 13). Im Übrigen aber steht für ihn der Außenseiterschutz ganz im Vordergrund (E 44 ff.; Thesenblock III. mit Thesen 9 und 10), ergänzt um Überlegungen zu privatautonomen Koordinationsinstrumenten (E 51 f.).

Demgegenüber gibt das AktG 1965 eine klare Antwort auf die Frage, was das deutsche Aktienkonzernrecht leisten kann und soll (schon Mülbert, ZHR 163 (1999), 1, 24 ff.): Als Organisationsrecht stellt es mehrere Varianten einer Gesellschaftsform „abhängige AG“ zur Verfügung, die als Baustein für eine Unternehmensverbindung i. S. einer organisatorischen Einheit dienen können, und die jeweiligen Koordinationsinstrumente. Im Falle des faktischen Konzerns wirkt gerade die Möglichkeit des gestreckten Nachteilsausgleichs als Koordinationsmechanismus, weil dies dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft überhaupt erst erlaubt, einer Anregung zu einem nachteiligen Geschäft nachzugehen; die §§ 311, 317 AktG markieren den Rahmen für zulässiges Vorstandsverhalten bei einer abhängigen Gesellschaft. Eine Abschaffung des gestreckten Nachteilsausgleichs träfe die konzernorganisationsrechtliche Dimension der §§ 311 ff. AktG gleichsam „ins Mark“.

Der Bedarf für die organisationsrechtlichen Regelungen der §§ 291 ff., 311 ff., 319 ff. AktG verdankt sich dem Grundsatz der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG), der die satzungsförmige Kreation einer abhängigen/konzernierten AG ausschließt. Angesichts dieser zentralen Rolle des § 23 Abs. 5 AktG für die Konzeption des deutschen Aktienkonzernrechts wäre es gerade auch bei Betonung der rechtsvergleichenden Konzernrechtsperspektive von Interesse, wie ausländische Rechtsordnungen mit der Frage einer satzungsgesteuerten Konzernorganisation (und etwaigen Haftungskonsequenzen) umgehen.

Wichtige Determinanten für konzerninterne Waren- und Leistungsströme sind die Vorschriften über verdeckte Vermögenszuwendungen, zuvörderst in steuerlicher, aber auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht. Aufgrund der Privilegierungsfunktion der §§ 311, 317 AktG gegenüber den allgemeinen Vorschriften der §§ 57 ff., 117 AktG spielt dieser Punkt im deutschen Aktienkonzernrecht an sich keine Rolle. Soweit andere Rechtsordnungen derartige Spezialvorschriften nicht kennen, bewendet es jedoch bei den allgemeinen Vorschriften zur (Un-)Zulässigkeit von Vermögenszuwendungen an Gesellschafter. Inwieweit diese Regeln jeweils auch verdeckte Vermögenszuwendungen an Gesellschafter erfassen oder diese gerade zulassen, wäre wiederum wohl gerade auch in einer konzernrechtsvergleichenden Perspektive von erheblichem Interesse.

Beim Wegfall des gestreckten Nachteilsausgleichs wird zudem die Frage unabweisbar, ob denn beim nunmehr gebotenen sofortigen vollständigen wirtschaftlichen Nachteilsausgleich ein nachteiliges Rechtsgeschäft überhaupt vorliegen kann. Verneinte man dies, dürfte der Abhängigkeitsbericht – der nach der Empfehlung des Gutachters zukünftig zu veröffentlichen ist (These 9 lit. b) – bei gesetzeskonformem Verhalten der Beteiligten keine Nachteilsangaben mehr aufweisen, wäre also gewissermaßen ein gewollter nachteilsfreier Bericht. Der scheinbare Ausweg, ein nachteiliges Rechtsgeschäft jedenfalls für den Fall anzunehmen, dass es nicht im Konzerninteresse liegt, führt kaum weiter, wenn man mit dem Gutachter auf die Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Privataktionär verzichtet. Als Maßstab bleibt dann nur das beliebige, auch rein private Interesse des herrschenden Aktionärs – und dass dieser zu einem Geschäft anregt, das nicht (auch) in seinem Interesse liegt, dürfte kaum je vorkommen. Als Ausweg bliebe wohl allenfalls die Annahme, dass die vollständige wirtschaftliche Kompensation die Nachteiligkeit für sich genommen noch nicht ausräumt, sondern erst ein darüber hinausgehender Gewinn der abhängigen Gesellschaft. Aber ob ein Cent mehr oder weniger über die Nachteiligkeit eines Rechtsgeschäfts entscheiden soll, erscheint doch eher zweifelhaft.

Wie sehr sodann der Verzicht auf die Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Privataktionär an den Grundfesten des deutschen Aktienkonzern(organisations)rechts rührt, wird bei einem Seitenblick auf das Unternehmensvertragsrecht nochmals deutlich. Der Gesetzgeber des AktG 1965 wollte mit dem Beherrschungsvertrag „einem wirtschaftlichen Bedürfnis namentlich bei Konzernen … entsprechen“ (Begründung RegE in: Kropff AktG, 1965, S. 377). Wer stattdessen auch dem reinen Privataktionär den Zugang zum Beherrschungsvertrag ermöglicht, schafft eine Gesellschaftsform ähnlich einer GmbH, deren Satzung das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung im Rahmen der Satzungsautonomie auf einen einzelnen ihrer Gesellschafter überträgt. Für eine derartige Gestaltungsmöglichkeit sprechen sich einzelne Stimmen im Schrifttum zwar in der Tat aus. Ob es dieser Kreation einer Art Fremdgeschäftsführung mit beherrschungsvertraglich verankerter Alleingeschäftsführungsbefugnis tatsächlich bedarf, erscheint aber bestenfalls zweifelhaft (ablehnend Mülbert in GroßkommAktG, 4. Aufl. 2013, § 291 AktG Rz. 50 ff.). Wenn überhaupt, wäre eher eine entsprechende Anpassung des Grundsatzes der Satzungsstrenge zu empfehlen – wenn auch nicht unbedingt in Erfurt. Ins Allgemeine gewendet könnte diese Variante einer Konzernöffnungsklausel den Bedarf für die als Substitute fungierenden, aus aktienrechtlicher Perspektive teils mindestens herausfordernden privatrechtlichen Konzernkoordinationsvereinbarungen (E 50 ff.) verringern oder gar entfallen lassen.

Was schließlich konzernrechtliche Zukunftsfragen angeht, konstatiert das Gutachten unter der Überschrift „Sonderkonzernrecht der Banken und Versicherungen als Präventionsrecht“ zutreffend, dass die aufsichtsrechtliche Grundkonzeption mit ihren weitreichenden gruppendimensionalen Organisationspflichten zu Reibungsflächen mit der dezentralen Verfassung des faktischen Konzerns im deutschen Aktienrecht führt. Das mündet allerdings nicht in eine mutige Reformempfehlung (Einführung eines Weisungsrechts kraft Gesetzes zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben zu Risikomanagement, Compliance u.a.). Vielmehr bedürfe es erst noch der endgültigen Klärung, ob das deutsche Aktienkonzernrecht insoweit überhaupt ein Problem habe (E 25).

Nach alledem darf man auf die Diskussion in der wirtschaftsrechtlichen Abteilung des DJT in Erfurt wohl gespannt sein.

Online-Dossier: Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat nach intensiven politischen Auseinandersetzungen in seiner Sitzung am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.2.2024 bestätigt.

Mit dem Wachstumschancengesetz sollen zielgerichtete Maßnahmen ergriffen werden, die die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und Innovationen wagen können. Daneben werden Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und mittels Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Zudem sollen Instrumente umgesetzt werden, die dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und diese abzustellen.

Zeitschriftenbeiträge:

  • Heidecke/Liebe, Konzernfinanzierung: Neuerung durch § 1 Abs. 3d und 3e AStG ab dem 1.1.2024 einschließlich eines Abgleichs mit der angedachten Zinshöhenschranke im § 4l EStG-E, Ubg 2024, 333
  • Liekenbrock/Liedgens, Die außenstehende Person in der neuen Spaltungssperre des Wachstumschancengesetzes, DB 2024, 1296
  • Grotherr, Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und Finanzierungsdienstleistungen in einer Unternehmensgruppe durch das Wachstumschancengesetz (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG) – Teil 2, Ubg 2024, 324
  • Grotherr, Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und Finanzierungsdienstleistungen in einer Unternehmensgruppe durch das Wachstumschancengesetz (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG) – Teil 1, Ubg 2024, 241
  • Ditz/Kausch/Leucht, Wesentliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, DB 2024, 1230
  • Günther, Wachstumschancengesetz: Einkommensteuerliche und gewerbesteuerliche Änderungen, EStB 2024, 109
  • Wünnemann, Aktuelle Steuerpolitik, Ubg 2024, 235
  • Schiffers, Wachstumschancengesetz in Kraft getreten!, GmbHR 2024, R116
  • Sterzinger, Aktuelle Änderungen des UStG und der UStDV durch das Wachstumschancengesetz und andere Gesetze, UR 2024, 117
  • Geberth/Bartelt, BMF: Anpassung des AEAO an das MoPeG und Art. 23 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, GmbHR 2024, R59
  • Geberth/Bartelt, Vermittlungsausschuss: Beratung zum Wachstumschancengesetz am 21.2.2024, GmbHR 2024, R57
  • Flad, Aktuelle Änderungen im Umsatzsteuerrecht – insbesondere durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz, UStB 2024, 22
  • Wünnemann, Wachstumschancengesetz – Hängepartie ohne Abschluss, DB 2024, M4
  • Wiese, Staatsfinanzierung, Schuldenbremse, Steuerpolitik – ein Ausblick auf das Unternehmensteuerrecht im Jahr 2024, GmbHR 2024, R36
  • Günther, Wachstumschancengesetz: Handlungsbedarf wegen drohender Abschaffung der Gesamthand-Steuervergünstigungen (§§ 5–7 GrEStG) ab 1.1.2024, ErbStB 2024, 54
  • Binnewies/Mückl/Olbing, Aktuelles Steuerrecht rund um die GmbH und ihre Gesellschafter 2023/2024, GmbHR 2023, 1289
  • Bleckmann, BMF: Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung, GmbHR 2023, R344
  • Schneider, Geplante Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen (§ 138l bis § 138n AO-E), DB 2023, 2468
  • Dorn, Bundesrat äußert sich kritisch zum Wachstumschancengesetz, DB 2023, M4
  • Geberth/Bartelt, Bundeskabinett: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), GmbHR 2023, R293
  • Forst/Schiffers, Beratungspraxis Familienunternehmen – Neue Koordinaten zur Rechtsformwahl durch das Wachstumschancengesetz?, GmbHR 2023, 966
  • Weimann, BMF zur beabsichtigten eRechnung, ASTW 2023, 787
  • Schiffers, Wachstumschancengesetz – eine erste Einschätzung, GmbHR 2023, R256
  • Geberth/Bartelt, BMF: Referententwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), GmbHR 2023, R245
  • Wünnemann, Aktuelle Steuerpolitik, Ubg 2023, 521
  • Niermann, Rechtsänderungen im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung durch das Wachstumschancengesetz, DB 2023, 1944
  • Behrens/Sparr, Die Zinsschranke und die Zinshöhenschranke nach dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes BMF-Referentenentwurf vom 14.7.2023 und Regierungsentwurf vom 30.8.2023, Ubg 2023, 461
  • Nieskens, Es wird ernst: Die verpflichtende elektronische Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr kommt, UR 2023, 671
  • Cordes/Glatthaar, Reform der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG und Anpassung des Optionsmodells – Entwurf eines Wachstumschancengesetzes, FR 2023, 681

Blogbeiträge:

Gesetzesmaterialien:

  • Gesetzgebungsvorgang im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien
  • BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.3.2024
  • Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 20/10410
  • Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 20/9396
  • Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drucks. 20/9341
  • Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BT-Drucks. 20/8628
  • Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)

Seminare, Webinare und Fortbildungen:

VerSanG-E – Strafbarkeit für Unternehmen

Kern des Referentenentwurfes eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vom 21.04.2020 ist das Verbandssanktionengesetz (VerSanG). Totgesagte leben bekanntlich länger. Mit neuem Namen hat das BMJV die seit dem Jahr 2013 erwartete Einführung des Unternehmensstrafrechts nun in Gestalt eines Referentenentwurfes veröffentlicht.

Die wichtigsten Änderungen und Regelungen sind:

  • Die Verankerung des Legalitätsprinzips. Uneinheitliche Ermessensentscheidungen sollen damit verhindert werden.
  • Die Orientierung der Verbandsstrafe am Jahresumsatz: Der Referentenentwurf sieht bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. EUR die Möglichkeit vor, eine Verbandsgeldsanktion von bis zu 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzeszu verhängen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 RefE).
  • Verbandsinterne Untersuchungen erhalten große Wichtigkeit: Sowohl für die allgemeine Strafzumessung (§ 15 Abs. 3 Nr. 6, 7 RefE), für eine mögliche Verfahrenseinstellung (§ 35 RefE) als auch für den zwingenden Strafmilderungsgrund (§ 17 RefE) ist die erfolgreiche Durchführung von verbandsinternen Untersuchungen maßgeblich. Wobei für Letzteres auch notwendig ist, dass das Unternehmen dabei vollumfänglich mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert. Der Entwurf hat es leider versäumt, zu kodifizieren, wie eigentlich verbandsinterne Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Klargestellt wurde lediglich, dass die Untersuchung unter Beachtung der Grundsätze des fairen Verfahrens durchgeführt werden muss. Die Befragten sollen über ihre Auskunftsverweigerungsrechte belehrt werden, ihnen muss das Recht eingeräumt werden, die Auskunft gemäß den §§ 52, 55 StPO zu verweigern (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 RefE).
  • Die Einführung einer öffentlichen Bekanntmachung (§ 14 RefE): Diese ist wegen der damit verbundenen Prangerwirkung und möglicher Rufzerstörung eine beachtenswerte Nebenfolge einer Verurteilung. Daneben soll ein Verbandssanktionenregister (§ 54 RefE), ähnlich dem Bundeszentralregister, eingerichtet werden. Auch wenn wir ähnliche Register wie z.B. das Gewerberegister schon kennen, wird die Bündelung in einem solchen Register ihre abschreckende Wirkung nicht verfehlen.
  • Gänzlich aus dem Entwurf verschwunden ist die bislang viel kritisierte Unternehmensauflösung als mögliche Folge des Strafverfahrens, was wegen der angedachten Anwendungsmöglichkeit auf Unternehmen, deren Zweck in strafbaren Handlungen gelegen hätte, eher überflüssig war.
  • Ausdrücklich findet das Gesetz keine Anwendung auf gemeinnützige Verbände.
  • Beschlagnahmefrei bleiben nur Unterlagen der Verteidigung, nicht die der internen Untersuchungen durchführenden Anwälte, die nicht personengleich sein dürfen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 RefE)

Fazit: Unternehmen sind gut beraten, ihre Compliance-Maßnahmen unter die Lupe zu nehmen.