Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine gesellschaftsrechtliche Folge des Brexit.

Gesetzliche Rechtsnachfolge bei einer Einmann-Limited
BGH, Urteil vom 14. Juli 2026 – II ZR 202/25

Der II. Zivilsenat unterwirft britische Gesellschaften (wieder) dem Recht des Verwaltungssitzes.

Die Beklagte hat im Jahr 2018 gegen eine Limited mit satzungsgemäßem Sitz im Vereinigten Königreich und deren alleinigen Gesellschafter, den hiesigen Kläger, einen vorläufig vollstreckbaren Unterlassungstitel erwirkt. In zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind die von der Limited zu erstattenden Kosten insgesamt auf rund 3.600 Euro festgesetzt worden.

Im April 2022 erteilte die Rechtspflegerin für das Urteil und die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse eine Rechtsnachfolgeklausel, der zufolge der Kläger auf Schuldnerseite Rechtsnachfolger der Limited ist.

Die dagegen gerichtete Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das KG hat die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Rechtsnachfolgeklausel hinsichtlich der Unterlassungspflicht für unzulässig erklärt und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers, der die Zwangsvollstreckung aus der Rechtsnachfolgeklausel weiterhin auch wegen der anderen Pflichten für unzulässig erklärt haben will, bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass alle Rechte und Pflichten der Limited auf den Kläger übergegangen sind.

Innerhalb der Europäischen Union richtet sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft wegen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 54 AEUV) nach dem satzungsgemäßen Sitz.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Februar 2020 können sich dort eingetragene Gesellschaften nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Ihre Rechtsfähigkeit ist seit dem Ablauf der in Art. 126 des Brexit-Abkommens vorgesehenen Übergangsfrist (bis 31. Dezember 2020) nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat.

Aus dem zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich am 24. Dezember 2020 geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) ergeben sich keine weitergehenden Rechtspositionen für Gesellschaften.

Im Streitfall ist danach deutsches Recht maßgeblich, weil die Limited ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat.

Nach deutschem Recht unterliegen im Ausland eingetragene Kapitalgesellschaften dem Recht der Personengesellschaften. Eine Limited mit nur einem Gesellschafter ist wie ein Einzelkaufmann zu behandeln.

Im Streitfall ist deshalb seit 1. Januar 2021 der Kläger als Träger aller Rechte und Pflichten der Limited anzusehen.

Praxistipp: Nach der mittlerweile aufgehobenen Regelung in § 122m UmwG konnten britische Gesellschaften mit einer Gesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union verschmolzen werden. Voraussetzung war, dass der Verschmelzungsplan vor Ablauf der Übergangsfrist (also bis 31. Dezember 2020) notariell beurkundet wurde.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine prozessuale Frage aus dem Recht der Betreuung.

Beschwerdebefugnis bei Entscheidung über Umfang der Betreuung
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2026 – XII ZR 72/26

Der XII. Zivilsenat baut seine Rechtsprechung zu § 59 Abs. 1 FamFG aus.

Der Antragsteller ist zum Betreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst Wohnungsangelegenheiten. Er hat beantragt, seinen Aufgabenkreis auf das Recht zum Zugang zur Wohnung zu erweitern. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er müsse die Wohnung wegen eines Wasserschadens betreten. Die Betroffene lasse dies aber nicht zu.

Das AG hat die beantragte Erweiterung abgelehnt, weil es an einer Rechtsgrundlage fehle, einen Betreuer zu ermächtigen, die Wohnung der Betroffenen zwangsweise zu öffnen und zu betreten. Das LG hat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Anordnung einer Betreuung, deren Einschränkung und deren Aufhebung erfolgen ausschließlich im Interesse des Betroffenen. Dasselbe gilt für die Bestimmung des Aufgabenkreises. In all diesen Fällen ist der Betreuer durch die Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn ein bestellter Betreuer bei Fortdauer der Betreuung entlassen worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – XII ZB 291/25, NJW-RR 2026, 514 Rn. 20).

Im Streitfall betrifft die Entscheidung des AG nur die Festlegung des Aufgabenkreises. Der Antragsteller ist durch die Ablehnung, den Aufgabenkreis zu erweitern, nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt.

Praxistipp: Ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, darf die Wohnräume des Betroffenen nicht ohne oder gegen dessen Willen betreten. Ob ihm das Recht eines zwangsweisen Zutritts durch ausdrückliche gerichtliche Anordnung eingeräumt werden kann, ist umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden.

BGH: Hinweispflicht bei fehlender einfacher Signatur

Der BGH (Beschl. v. 18.6.2026 – V ZB 83/25, MDR 2026, 1004) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Gericht verpflichtet ist, eine Partei auf eine fehlende einfache Signatur unter einem Schriftsatz hinzuweisen.

Vier Tag vor Ablauf der Berufungsfrist ging beim OLG die Berufungsschrift ein. Sie schloss mit den Worten „Rechtsanwalt Steuerberater“ ohne dass ein Namen beigefügt worden war. Drei Tage später übermittelte die Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung. Nach Ablauf der Berufungsfrist wies der Berufungsbeklagte auf die fehlende Signatur hin. Daraufhin stellte der Berufungskläger einen Wiedereinsetzungsantrag. Das OLG wies diesen zurück und verwarf die Berufung. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde wurde verworfen.

Der Rechtsanwalt hat schlichtweg vergessen, die einfache Signatur anzubringen und konnte dies auch nicht entschuldigen. Die Wiedereinsetzung hätte daher nur damit begründet werden können, dass das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt hatte. Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass Schriftsätze alsbald nach Eingang zur Kenntnis genommen werden und dabei offensichtlich formale Mängel entdeckt werden. Dann muss die Partei auch darauf hingewiesen werden. In solchen Fällen wirkt sich das Verschulden des Rechtsanwaltes nicht mehr aus. Allerdings erstreckt sich die nach § 130a Abs. 6 ZPO vorzunehmende Prüfung nicht auf Signaturmängel im Schriftsatz. Eine generelle sofortige Prüfungspflicht des Gerichts (und damit des Richters) zur besteht nicht. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Prüfung erst mit der Bearbeitung des Falles vorgenommen wird, was regelmäßig erst nach Ablauf der Berufungsfrist der Fall sein wird. Für die gebotene äußerliche Prüfung ist dem Berufungsgericht nach st. Rspr. normalerweise ein Zeitraum von zehn bis zwölf Kalendertagen zuzugestehen. Hier lagen zwischen Ablauf der Berufungsfrist und Eingang des Schriftsatzes nur vier Tage. Der Kläger durfte sich daher nicht darauf verlassen, dass bis zum Ablauf der Berufungsfrist ein gerichtlicher Hinweis erfolgen wird. Damit bleibt es bei dem Verschulden des Rechtsanwalts, das sich auch ausgewirkt hat.

Es ist daher festzuhalten: Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet keine sofortige Prüfung von Mängeln eingereichter Schriftsätze, vielmehr ist dafür eine Frist von zehn bis zwölf Tagen einzuräumen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Bereicherungsausgleich in einem Mehrpersonenverhältnis.

Unmittelbarer Bereicherungsanspruch bei fehlender Anweisung
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 – XI ZR 158/24

Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jede schematische Lösung. Dennoch hat der BGH im Laufe der Jahrzehnte einige zentrale Grundsätze entwickelt. Der XI. Zivilsenat wendet diese auf einen nicht alltäglichen Fall an und entscheidet dabei anders als die Vorinstanzen.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines Betrags, den er auf Veranlassung von Dritten auf ein Konto der Beklagten gezahlt hat.

Die Beklagte verkauft Nutzfahrzeuge in das Ausland. Im März 2022 überwies der Kläger unter Angabe eines näher bezeichneten Verwendungszwecks 50.000 Euro auf ein Girokonto der Beklagten.

Der Kläger trägt vor, er habe ein telefonisches Anlageangebot einer N Ltd. angenommen und die Überweisung nach deren Vorgaben getätigt, um seiner Verpflichtung aus dem Anlagevertrag nachzukommen. Die N. Ltd. sei nicht mehr erreichbar. Das Geld habe er nicht zurückerhalten.

Die Beklagte trägt vor, sie sei aufgrund des angegebenen Verwendungszwecks davon ausgegangen, die Zahlung erfolge auf eine Kaufpreisschuld eines türkischen Unternehmens, das bei ihr insgesamt sechzehn Lkw gekauft habe. Mit der Kundin sei vereinbart gewesen, dass der Kaufpreis durch Dritte überwiesen werde. In der Folgezeit habe sie von verschiedenen Personen Zahlungen in fünfstelliger Höhe erhalten.

Die auf Rückzahlung des überwiesenen Geldbetrags gerichtete Klage war in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH verurteilt die Beklagte antragsgemäß, mit Ausnahme der vorgerichtlichen Zinsen und Anwaltskosten.

Bei einer Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Der Angewiesene bewirkt mit seiner Zuwendung eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zuwendungsempfänger besteht grundsätzlich nicht.

Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn eine wirksame Anweisung fehlt – unabhängig davon, ob dem Zuwendungsempfänger dieser Umstand bekannt war.

Im Streitfall ist die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen, der Kläger habe das Geld aufgrund einer Anweisung ihrer türkischen Kunden gezahlt. Eine solche Anweisung hat es jedoch auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Zuwendung auf Anweisung der N. Ltd. getätigt hat. Diese Anweisung hat allenfalls den Rechtsschein einer Anweisung seitens der türkischen Kundin geschaffen, auf deren Leistung sich die Beklagte beruft. Diesen Rechtsschein haben weder der Kläger noch die türkische Kundin der Beklagten in zurechenbarer Weise veranlasst.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen. Ausweislich ihrer vorgelegten Unterlagen hat sie den der Zahlung zugeordneten Lkw schon vor der Überweisung des Klägers in die Türkei geliefert. Ihr ergänzender Vortrag, sie habe das erhaltene Geld im Rahmen der Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs und als Liquidität für die Anbahnung neuer Geschäfte reinvestiert, reicht für die Annahme eines Wegfalls der Bereicherung nicht aus.

Praxistipp: Ein Anspruch auf Zinsen vor Rechtshängigkeit und auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten besteht nur, wenn der Beklagte schon vor Klageerhebung in Verzug war oder wenn er deliktisch zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Schenkungsrecht, die sich in der Regel im Zusammenhang mit Regressansprüchen von Sozialhilfeträgern stellt.

Verjährung eines Rückforderungsanspruchs wegen Verarmung des Schenkers
BGH, Urteil vom 14. Juli 2026 – X ZR 71/25

Der X. Zivilsenat stellt klar, dass für die Verjährung eines nach § 93 SGB XII übergeleiteten Anspruchs die allgemeinen Regeln gelten.

Der klagende Landkreis verlangt aus übergeleitetem Recht Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin.

Die im Jahr 2020 verstorbene Schenkerin überließ der Beklagten – ihrer Tochter – im Jahr 2016 schenkungsweise Geldbeträge im Gesamtwertwert von über 50.000 Euro. Seit März 2017 befand sich die Schenkerin in vollstationärer Dauerpflege. Der Kläger übernahm ab dem 1. Oktober 2018 die Heimkosten und erbrachte hierauf Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 20.000 Euro.

Die Beklagte informierte den Kläger im März 2020 über die erhaltenen Zuwendungen. Im Oktober 2021 leitete der Kläger gemäß § 93 SGB XII Ansprüche der Verstorbenen auf Schenkungsrückforderung aus § 528 BGB bis zur Höhe der geleisteten (exakt bezifferten) Zahlungen auf sich über. Der dagegen von der Beklagten erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Das LG hat die auf Zahlung der geleisteten Beträge gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Die Revision des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Vorinstanzen haben den Klageanspruch zu Recht als verjährt angesehen.

Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt nach § 196 BGB einer Verjährungsfrist von zehn Jahren, wenn er auf Herausgabe eines geschenkten Grundstücks gerichtet ist. Wenn diese Vorschrift nicht greift, gilt auch nach dem seit 1. Januar 2002 geltenden Recht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 und § 199 BGB. Dass diese Frist deutlich kürzer ist als die früher geltende Frist von dreißig Jahren, entspricht dem Regelungskonzept des Gesetzgebers und wird durch den Umstand kompensiert, dass die Frist erst mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners beginnt.

Ein Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht mit dem Eintritt der ihn begründenden Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit des Schenkers. Bei fortlaufendem Unterhaltsbedarf des Schenkers richtet sich der Anspruch zwar nur auf wiederkehrende Leistungen in der jeweils benötigten Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegenstands erschöpft ist. Dennoch ist der Anspruch mit dem Eintritt der Notlage in vollem Umfang entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob er mit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 258 ZPO geltend gemacht werden kann. Zulässig ist jedenfalls eine Klage auf Feststellung, dass der Beklagte zur Rückgewähr des Geschenks verpflichtet ist.

Die Vorinstanzen haben auch zutreffend entschieden, dass die Verjährung beginnt, wenn der Beschenkte die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hat, und dass eine nachfolgende Anspruchsüberleitung gemäß § 93 SGB XII daran nichts ändert, weil der neue Gläubiger gemäß § 412 und § 404 BGB die bereits in Lauf gesetzte Verjährung gegen sich gelten lassen muss.

Die Gefahr eines missbräuchlichen Zusammenwirkens zwischen dem Schuldner und dem früheren Gläubiger oder eines sonstigen treuwidrigen Verhaltens eines Beteiligten begründet keinen hinreichenden Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Ein Beschenkter, der sich auf Verjährung beruft, muss darlegen, wodurch und wann der Schenker einen für den Verjährungsbeginn ausreichenden Kenntnisstand hat. Wenn der Beschenkte im Zusammenwirken mit dem Schenker oder als mit der Wahrnehmung von dessen Interessen betraute Person erst geraume Zeit nach Erlangung eines solchen Kenntnisstandes Sozialleistungen beantragt, obliegt ihm in der Regel eine sekundäre Darlegungslast für die hierfür ausschlaggebenden Gründe. Ist der Beschenkte während dieses Zeitraums in Kenntnis der Bedürftigkeit des Schenkers für dessen Unterhalt aufgekommen, kann darin zudem ein gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis liegen.

Die trotz allem verbleibende Gefahr, dass der Sozialhilfeträger im Einzelfall erst nach Ablauf der Verjährung Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt, ist nicht ausreichend groß, um eine Abweichung von dem aufgezeigten Grundsatz zu rechtfertigen.

Im Streitfall hat die Verjährung spätestens im Jahr 2018 begonnen, weil die Schenkerin nicht mehr in der Lage war, die Heimkosten zu tragen. Mangels rechtzeitiger Hemmung ist sie mit dem Ende des Jahres 2021 abgelaufen. Die erst im Jahr 2022 erhobene Klage konnte die Verjährung deshalb nicht mehr hemmen.

Umstände, die der Geltendmachung der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenstehen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der Kläger war nicht gehindert, schon ab Oktober 2018 die Voraussetzungen einer Überleitung nach § 93 SGB XII zu prüfen und den Klageanspruch zeitnah geltend zu machen.

Praxistipp: Wiederkehrend im Sinne von § 258 ZPO sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH, Urteil vom 17. November 2006 – V ZR 71/06, MDR 2007, 601, 602). Ob diese Voraussetzungen bei einem Anspruch auf monatliche Erstattung von Heimkosten vorliegen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Versicherungsrecht, die sich im konkreten Fall im Zusammenhang mit einer Rechtsschutzversicherung stellte.

Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG bei „bewusster Liberalität“
BGH, Urteil vom 9. Juli 2026 – IX ZR 79/25

Der IX. Zivilsenat entscheidet eine bislang umstrittene Frage zu § 86 Abs. 1 VVG.

Der klagende Rechtsschutzversicherer nimmt die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft aus übergegangenem Recht des versicherten Mandanten auf Rückzahlung von entstandenen Prozesskosten in Anspruch.

Die Beklagte machte für den Mandanten Ansprüche wegen angeblicher Manipulation eines Motors an einem von der Audi AG hergestellten Fahrzeug geltend. Die Klägerin erteilte eine Deckungszusage für ein gerichtliches Verfahren. Die Beklagte richtete die Klage gegen die Volkswagen AG. Das LG wies sie wegen fehlender Passivlegitimation ab.

Die Klägerin lehnte eine Deckungszusage für ein Berufungsverfahren zunächst ab. Die Beklagte erwiderte, sie beabsichtige, wegen Gehörsverletzung eine Zurückverweisung an das Landgericht zu beantragen und hilfsweise die Klage auf die Audi AG zu erweitern. Die Klägerin gewährte daraufhin eine Deckungszusage für das Berufungsverfahren unter dem Hinweis, dass die Kosten nur dann übernommen werden könnten, wenn der Anspruchsgegner hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert sei. Sie behielt sich ferner die Überprüfung eines Regresses aufgrund Anwaltsverschuldens vor und wies darauf hin, keine Mehrkosten für ein Klageverfahren gegen den richtig Passivlegitimierten zu zahlen.

Die Beklagte legte Berufung ein und verfolgte nur die erstinstanzlichen Anträge weiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm sie die Berufung zurück.

Die auf Rückzahlung der aufgewendeten Kosten für die erste Instanz (rund 5.000 Euro) und für das Berufungsverfahren (rund 3.700 Euro) gerichtete Klage hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg.

Die (nur hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten zugelassene) Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Der BGH geht ohne nähere Erörterung davon aus, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil eine Berufung gegen die Volkswagen AG aussichtslos war – wahrscheinlich deshalb, weil diesbezüglich keine Revisionsrügen erhoben wurden.

Mit den Vorinstanzen bejaht der BGH auch die Aktivlegitimation der Klägerin aus übergegangenem Recht.

Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass die Klägerin wusste, dass sie zu einer Deckungszusage für das Berufungsverfahren nicht verpflichtet ist, und dass auch die aufgrund dieser Zusage erbrachten Zahlungen in Kenntnis dieses Umstands erfolgten. Auch unter dieser Prämisse ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Mandanten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.

Der Übergang eines Ersatzanspruchs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG setzt voraus, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Anspruch geht auch dann über, wenn der Versicherer zu dieser Leistung nicht verpflichtet ist und dies bei der Zahlung weiß.

86 Abs. 1 Satz 1 VVG soll verhindern, dass die Leistung des Versicherers den zum Schadensersatz verpflichteten Dritten befreit und den Versicherungsnehmer bereichert. Diese Zielsetzung greift unabhängig davon, ob der Versicherer zur Leistung verpflichtet war und welchen Kenntnisstand er diesbezüglich hatte.

Ob die gleichen Kosten entstanden wären, wenn die Klage von Beginn an gegen die Audi AG gerichtet worden wäre, ist unerheblich. Die Beratungspflicht der Beklagten diente dazu, dass der Mandant nur Kosten für einen Prozess gegen den richtigen Beklagten aufwendet.

Praxistipp: Ein Rechtschutzversicherer, der eine Deckungszusage erteilt hat, ist nicht nach Treu und Glauben gehindert, Rückzahlungsansprüche gegen den Anwalt geltend zu machen (BGH, Urteil vom 13. November 2025 – IX ZR 103/23, MDR 2026, 680 Rn. 11)

Online-Dossier: Digitalisierung im Prozessrecht – Videokonferenztechnik, Elektronischer Rechtsverkehr, Online-Verfahren

Neue Gesetze im deutschen Prozessrecht befördern den modernen und überfälligen Digitalisierungsprozess in den Gerichten. Sie sorgen einerseits für zeitgemäße Verfahrensweisen; es stellen sich aber auch neue Fragen und manche Probleme bleiben ungeklärt. Die Gerichte stehen vor erheblichen Veränderungen und die Anwaltschaft vor neuen Herausforderungen. Dass dieser Transformationsprozess erst am Anfang steht, zeigt auch die Arbeit der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“.

In unserem stetig anwachsenden Online-Dossier finden Sie zahlreiche Aufsätze und wertvolle Kommentierungen zu den neuen Vorschriften sowie praxisnahe Hilfestellungen. Bleiben Sie bei allen Entwicklungen auf dem neuesten Stand.


1. Aufsätze

  • Prof. Dr. Gerhard Ring, KI-generierter anwaltlicher Parteivortrag und Halluzinationen – Eine Herausforderung des staatlichen Justizgewährleistungsanspruchs, (Online-First) MDR2002757
  • Jessica Laß / Dr. Hendrik Schultzky, Der Umgang mit Künstlicher Intelligenz in der zivilprozessualen Praxis, MDR 2026, 869
  • Lukas Beck, Die Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2026, 409
  • Staudinger, Digitalisierung und Protokollierung – Chancen für den Strafprozess, GVRZ 2026, 10
  • Botta, Die Reform der Videoverhandlung im Verwaltungsprozess, GVRZ 2026, 51
  • Otte/Richter, Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“, MDR 2025, 553
  • Greger, Neue Regeln für elektronische Schriftsätze – Wie persönliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen zu übermitteln sind, MDR 2024, 1013
  • Bacher, Gerichtsverhandlung per Videokonferenz — Neuregelungen durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, MDR 2024, 945
  • Beck, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2024, R161
  • Odrig, Der zivilprozessuale Öffentlichkeitsgrundsatz im Zeitalter digitaler Kommunikation, MDR 2024, 877
  • Dötsch, Das digitale Präsidium, MDR 2024, 11
  • Vanetta/Vogt, Künstliche Intelligenz in der Zivilgerichtsbarkeit – Perspektiven und Herausforderungen, DB 2025, 2148
  • Grothaus/Schmitt/Bär, Rechtsentwicklungen 2024: Rechtsentwicklungen im Verfahrensrecht 2024, DB 2024, 66
  • Schläfke/Hustede, Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit, DB 2024, 3016
  • Huneke/Hörner, Digitalisierung: Anpassung des Prozessrechts, DB 2024, M4
  • Bayreuther, Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (§ 46h ArbGG, § 130e ZPO): Renaissance der Schriftsatzkündigung?, DB 2024, 1820
  • vom Stein, Die Strukturierung des Prozessstoffs in der digitalen Prozesswelt, GVRZ 2025, 15
  • Beck, Die virtuelle Verhandlung, GVRZ 2023, 6

 

  1. Literatur

Zöller, ZPO, Kommentar, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 349 –

  • ZPO: § 1121-1136, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 04/2026
  • ZPO: 130a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • ZPO: 794 Rn. 40a.1, Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

-– Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

 

  • ZPO: 298a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • FamFG: 14, Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

 

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung v. 10.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 320

  • ZPO: 371a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

– Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237 –

  • ZPO: 128a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 129a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: § 160, 160a, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 162, 163, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 284, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 16, 17, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 185, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 191a, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 193, 194, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 12.7.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 –

  • ZPO: 130e, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

 

Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 7. Aufl. 2026

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

FamFG: § 14, Fritzsche in Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 2026

 

  1. Aktuelle Rechtsprechung

Hier ein paar Beispiele aus der Vielzahl aktueller Rechtsprechung im Zöller:

 

  1. Blog-Beiträge

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Erbrecht.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkung mit Leibrentenversprechen und Reallast
BGH, Urteil vom 24. Juni 2026 – IV ZR 141/25

Der IV. Zivilsenat ergänzt seine Rechtsprechung zu § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung geltend.

Die im Jahr 2012 verstorbene Mutter der Parteien hat den Beklagten durch Testament zum Alleinerben eingesetzt. Bereits im Jahr 1996 hatte sie dem Beklagten schenkweise das Eigentum an vier Grundstücken übertragen. Der Beklagte hatte sich in dem Übergabevertrag zur Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von 1.500 DM verpflichtet. Zur Sicherung des Leibrentenanspruchs wurde an einem der Grundstücke eine Reallast bestellt. Im Jahr 2013 verzichtete die Erblasserin auf die weitere Zahlung der Leibrente und bewilligte die Löschung der Reallast.

Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über den Wert des mit der Reallast belasteten Grundstücks und den Kapitalwert der Leibrente. Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH weist die Klage hinsichtlich der ersten Stufe ab.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen steht der Klägerin wegen der Grundstücksschenkung kein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB zu. Die in § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB normierte Frist von zehn Jahren, nach deren Ablauf die Schenkung unberücksichtigt bleibt, hat nicht erst mit dem Verzicht auf die Reallast im Jahr 2013 begonnen, sondern bereits mit der Übertragung des Grundstücks im Jahr 1996.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH beginnt die Frist allerdings erst dann zu laufen, wenn der Schenker nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte, sei es durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 474/15, MDR 2016, 1152).

Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Auffassung steht die Übernahme einer Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente und deren Absicherung durch eine Reallast auf dem geschenkten Grundstück dem Lauf der Frist nicht entgegen.

Die Frage, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand endgültig aufgibt, darf nicht aufgrund einer rein wirtschaftlichen Betrachtung beantwortet werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Erblasser die Herrschaftsbeziehung zum verschenkten Gegenstand aufgegeben hat.

Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn sich der Schenker eine Leibrente versprechen lässt.

Die Sicherung solcher Ansprüche durch eine Reallast führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Eine Reallast vermittelt dem Berechtigten kein Recht zur Nutzung des belasteten Grundstücks.

Hinsichtlich der weiteren Stufen ist die Klage noch nicht abweisungsreif. Der im Jahr 2013 erklärte Verzicht auf die Leibrente kann ebenfalls zu einem Anspruch auf Pflichtteilsergänzung führen. Das LG, bei dem der Rechtsstreit insoweit anhängig geblieben ist, wird deshalb über die weiteren Stufen zu entscheiden haben – und ggf. über einen ergänzenden Antrag auf Auskunft über den Wert des Verzichts auf die Leibrente.

Praxistipp: Wenn nicht sicher ist, ob die Frist mit der Schenkung oder mit einem später erklärten Verzicht auf ein vorbehaltenes Recht zu laufen begonnen hat, sollte der Auskunftsantrag in erster Linie auf den Wert der Schenkung und hilfsweise auf den Wert des Verzichts gerichtet werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage aus dem internationalen Erbrecht.

Kollisionsrechtliche Verweisung auf erbrechtliche Sachnormen
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2026 – IV ZR 24/25

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen den unionsrechtlichen Kollisionsnormen und dem deutschen Sachrecht

Die Beteiligten streiten über die Erbfolge ihres Jahr 2017 verstorbenen Bruders, der US-Staatsbürger war und zuletzt im Bundesstaat New York gewohnt hatte. Zum Nachlass gehört ein Anteil an der Erbengemeinschaft nach dem Vater des Erblassers und der Beteiligten. Das Vermögen dieser Erbengemeinschaft besteht im Wesentlichen aus einem Grundstück in München.

Der Erblasser hat den Beteiligten zu 2 in einem Testament aus dem Jahre 2015 zum Alleinerben eingesetzt. Der Beteiligte zu 2 schlug die Erbschaft im Jahr 2019 aus. Später machte er geltend, nach dem Recht des Staates New York sei eine Ausschlagung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Er beantragt nunmehr einen Erbschein, der ihn hinsichtlich des inländischen unbeweglichen Nachlasses als Alleinerbe ausweist. Der Antrag ist in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Streitfall gemäß Art. 21 Abs. 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung (EU) Nr. 650/2012) dem Recht der USA und gemäß Art. 36 Abs. 2 Buchst. a EuErbVO dem Recht des Staates New York unterliegt, weil der Erblasser dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ebenfalls zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass Art. 3-5.1 (b) (1) des New York Estates, Powers & Trusts Law (EPTL) für unbewegliches Vermögen auf das Recht der Jurisdiktion („the jurisdiction“) weiterverweist, in der sich das Grundstück befindet. Entgegen der Auffassung des OLG führt diese Verweisung aber nicht zu den Kollisionsregeln der EuErbVO, sondern zu den Sachnormen des deutschen Rechts.

Art. 3-5.1 (i) EPTL sieht vor, dass das lokale Recht (local law) der Jurisdiktion maßgeblich ist, in der sich das Grundstück befindet. Dies ist nach Art. 3-5.1 (a) (7) EPTL das Recht, das die Gerichte in Sachen ohne Auslandsbezug anwenden, also die örtlichen Sachvorschriften, nicht aber das Kollisionsrecht. In diesem Sinne hat auch der New York State Court of Appeals die Vorschrift ausgelegt. Dieser Verweis auf Sachnormen ist gemäß Art. 34 Abs. 1 Buchst. a EuErbVO zu beachten.

Nach den danach maßgeblichen Sachnormen des deutschen Rechts ist der zum Nachlass gehörende Anteil an einer anderen Erbengemeinschaft als bewegliches Vermögen anzusehen, auch wenn das Vermögen dieser Erbengemeinschaft im Wesentlichen oder ausschließlich aus einem Grundstück besteht. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben im Wesentlichen nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung.

Im Streitfall richtet sich mithin auch die Nachfolge in den Anteil an der anderen Erbengemeinschaft nach dem für bewegliche Sachen einschlägigen Recht des Staates New York. Das OLG wird deshalb zu prüfen haben, ob der Beklagte die ihm zugedachte Erbschaft im Jahr 2019 noch wirksam ausschlagen konnte.

Praxistipp: Nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO ist die Europäische Erbrechtsverordnung anwendbar, wenn der Erblasser nach dem 17. August 2015 verstorben ist.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die wettbewerbsrechtliche Qualifizierung von vertragswidrigem Verhalten.

Verbraucherschutzklage gegen Kontosperrung
BGH, Urteil vom 26. März 2026 – I ZR 66/25

Der I. Zivilsenat führt seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Ein Service-Mitarbeiter der beklagten Bank führte ein Telefongespräch mit einem Kunden, dessen Inhalt streitig ist. Nach dem Gespräch vermerkte der Mitarbeiter systemintern, der Kunde habe ihn beleidigt und bedroht. Zugleich veranlasste er eine Sperrung des Girokontos des Kunden. Als Grund gab er an, das Vertragsverhältnis sei seitens der Bank gekündigt worden. Dem Kunden gegenüber wurde eine Kündigung nicht erklärt. Er konnte am Tag nach dem Telefongespräch kein Bargeld am Automaten abheben. In der Folgezeit wechselte er zu einer anderen Bank.

Die Klägerin, ein qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 UKlaG, beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Girokonto eines Kunden zu sperren, der sich über eine aus seiner Sicht vertragswidrige Erhebung von Gebühren beschwert hat.

Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stellt die beanstandete Kündigung eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.

Eine geschäftliche Handlung setzt ein Verhalten voraus, das bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn es um die Beeinflussung einer Entscheidung im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses geht – etwa dann, wenn das Verhalten darauf gerichtet ist, einen Kunden an der Geltendmachung vertraglicher Rechte zu hindern. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es – abweichend von einer früheren Entscheidung (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – I ZR 190/11, MDR 2013, 990) – unerheblich, ob die Handlung zusätzlich darauf gerichtet ist, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.

Die im Streitfall beanstandete Kontosperrung ist objektiv geeignet und darauf gerichtet, geschäftliche Entscheidungen des Kunden zu beeinflussen. Sie hindert den Kunden an der Nutzung seines Girokontos.

Entgegen der Auffassung des OLG kann das beanstandete Verhalten auch als Nötigung im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG zu qualifizieren sein.

Durch die Kontosperrung hat die Beklagte psychischen Zwang ausgeübt. Dass der Kunde dadurch nicht zu einer Handlung veranlasst werden sollte, sondern nur zu einer Unterlassung, ist unerheblich. Beides genügt, um den Tatbestand der Nötigung auszufüllen. Unzulässig kann eine auf diese Weise angestrebte Beeinflussung des Kundenverhaltens auch dann sein, wenn sie nicht rechtswidrig ist. Es genügt, dass aktiv durch Ausübung von Druck die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen wird.

Praxistipp: Nach der seit 28. Mai 2022 geltenden Fassung von § 9 Abs. 2 UWG kann ein Wettbewerbsverstoß unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Schadensersatzanspruch des betroffenen Verbrauchers führen.