OLG Frankfurt a. M.: Entstehung einer Terminsgebühr

Das OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 19.5.2025 – 30 W 47/25 hat über die Entstehung der Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 bei Verweisung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren entschieden.

Der Kläger verklagte die Beklagte vor dem AG. Dieses ordnete im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren an (§ 128 Abs. 2 ZPO). Im Verkündungstermin verkündete das AG einen Verweisungsbeschluss an das LG. Dort wurde die Klage später zurückgenommen. Nachdem ein Kostenbeschluss ergangen war, beantragte die Beklagte die Terminsgebühr festzusetzen. Das LG lehnte dies ab. Dagegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt.

Das OLG  setzte die Terminsgebühr fest! Voraussetzung für das Entstehen einer anwaltlichen Terminsgebühr ist gemäß Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG u. a., dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Der Rechtsstreit fiel nicht unter § 495a ZPO. Auf eine mündliche Verhandlung konnte daher grundsätzlich nicht verzichtet werden. Damit war die mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Beide Parteien hatten sich gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. In dieser Sache wurde eine Entscheidung getroffen, nämlich ein Verweisungsbeschluss erlassen. Damit liegen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr vor.

Das Gericht hätte den Verweisungsbeschluss zwar auch ohne mündliche Verhandlung erlassen können (§ 128 Abs. 4 ZPO). Darauf kommt es jedoch nicht an. Das Gericht hat nach seinem Ermessen den Weg des schriftlichen Verfahrens gewählt. Die Parteien waren damit einverstanden. Anderenfalls hätten sie eine mündliche Verhandlung erzwingen können. Wird dieser Weg gegangen, fällt die Terminsgebühr eben an. Zwar hätte das AG das schriftliche Verfahren ohne weiteres wieder aufheben und den Beschluss gleichwohl erlassen können. Dann wäre die Terminsgebühr nicht angefallen. Derart ist das AG jedoch nicht verfahren. Maßgeblich ist nicht, was hätte geschehen können, sondern was geschehen ist. Es bleibt daher dabei: Die Terminsgebühr ist entstanden und damit nach Klagerücknahme gegen den Kläger festzusetzen.

Fazit: Die Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 entsteht auch dann, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren die Entscheidung trifft, den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.

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Diese Woche geht es um die Kündigungssperrfrist bei Begründung von Wohnungseigentum oder bei der Veräußerung an eine Personengesellschaft oder Personenmehrheit.

Veräußerung von Mietwohnraum an Personenhandelsgesellschaften
BGH, Urteil vom 6. August 2025 – VIII ZR 161/24

Der VIII. Zivilsenat legt § 577a Abs. 1a BGB anhand des Gesetzeszwecks aus.

Die Beklagte sind seit 2004 Mieter einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus in München. Anfang 2012 erwarb eine GmbH & Co. KG das Eigentum am gesamten Anwesen. Im Jahr 2013 teilte sie das Eigentum in Wohnungseigentum auf. Im Jahr 2017 veräußerte sie die an die Beklagten vermietete Wohnung an die Kläger. Diese erklärten im September 2022 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 31. März 2023.

Das AG hat die Beklagte antragsgemäß zur Räumung verurteilt. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das LG entschieden, dass die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB – die durch eine auf der Grundlage von § 577a Abs. 2 BGB erlassene Verordnung für München und zahlreiche andere Städte in Bayern auf zehn Jahre verlängert worden ist – im Streitfall nicht schon mit der Veräußerung des Anwesens an die GmbH & Co. KG, sondern erst mit der Veräußerung der Eigentumswohnung an die Kläger zu laufen begonnen hat.

Gemäß § 577a Abs. 1 BGB beginnt die Sperrfrist, wenn an den Mieträumen nach deren Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und dieses veräußert worden ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall im Jahr 2017 erfüllt. Die Sperrfrist nach § 577a Abs. 1 BGB ist mithin noch nicht abgelaufen.

Gemäß § 577a Abs. 1a BGB beginnt eine Sperrfrist auch dann, wenn vermieteter Wohnraum nach dessen Überlassung an den Mieter an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist. Für den Fall, dass nach einer solchen Veräußerung Wohnungseigentum begründet wird, bestimmt § 577a Abs. 2a BGB, dass die Sperrfrist bereits mit der Veräußerung nach Absatz 1a beginnt.

Wie der BGH nunmehr klargestellt hat, bedeutet dies, dass mit der Veräußerung von Wohnungseigentum, das nach der Veräußerung an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber begründet worden ist, keine neue Sperrfrist gemäß § 577a Abs. 1 BGB beginnt. Vielmehr verbleibt es bei der bereits laufenden Frist nach § 577a Abs. 1a BGB.

Im Streitfall wäre die Sperrfrist zum Zeitpunkt der Kündigung mithin abgelaufen gewesen, wenn die Veräußerung an die GmbH & Co. KG Anfang 2012 unter den Tatbestand von § 577a Abs. 1a BGB fiele.

Zu Recht hat das LG jedoch entschieden, dass eine Personenhandelsgesellschaft (also eine OHG oder eine KG) keine Personengesellschaft im Sinne von § 577a Abs. 1a BGB ist.

§ 577a Abs. 1a BGB soll den Mieter vor der Gefahr schützen, dass durch die Veräußerung eine Vielzahl von Personen die Möglichkeit erhalten, den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Diese Gefahr besteht beim Erwerb durch eine GbR oder durch eine Grundstücksgemeinschaft, weil deren Mitglieder Eigenbedarf geltend machen können. Die Gesellschafter einer OHG oder KG dürfen sich nach der Rechtsprechung des BGH hingegen nicht auf Eigenbedarf berufen. Folglich greift der Zweck des § 577a Abs. 1a BGB bei der Veräußerung an eine solche Gesellschaft nicht.

Praxistipp: Die Fristen nach § 577a Abs. 1 und 1a beginnen jeweils mit der Eintragung der maßgeblichen Rechtsänderung im Grundbuch (BGH, U. v. 21.3.2018 – VIII ZR 104/17, BGHZ 218, 162 Rn. 21 [insoweit nicht in MDR 2018, 584]).

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Diese Woche geht es um die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden bei Phishing-Angriffen.

Grob fahrlässige Weitergabe einer TAN
BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – XI ZR 107/24

Der XI. Zivilsenat stellt strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei Online-Überweisungen.

Die Kläger führen bei der beklagten Sparkasse ein gemeinsames Girokonto. Seit 2014 nutzen sie das Online-Banking mit persönlichem Anmeldenamen, PIN und chipTAN-Generator.

An einem Samstag im Juli 2022 versuchte die Klägerin mehrfach, ihre PIN zu ändern. Der TAN-Generator zeigte jeweils die Meldung „Vorgang abgebrochen“. Bei einem weiteren Versuch gegen 22:30 Uhr öffnete sich ein Fenster mit dem Hinweis, der Online-Banking-Zugang werde binnen eines Tages ablaufen, wenn nicht eine neue Sicherheitssoftware installiert werde. Die Klägerin klickte auf diese Meldung und gab in einen sich darauf öffnenden Fenster persönliche Daten ein. Wenige Augenblicke später erhielt sie einen Telefonanruf. Auf dem Display wurde die Telefonnummer der Beklagten angezeigt. Die Anruferin stellte sich als Mitarbeiterin der Beklagten vor und erkundigte sich, was los sei. Auf Nachfrage erklärte sie, die Mitarbeiter im Online-Banking seien rund um die Uhr für die Kunden da. Im weiteren Verlauf erfragte sie mehrere Zahlenfolgen, darunter auch mehrere TANs, die die Klägerin gemäß den Anweisungen der Anruferin auf der Grundlage von manuellen Eingaben von Empfänger-IBANs und Überweisungsbeträgen generierte. Bei einer verabredeten Fortsetzung des Gesprächs am Folgetag gab die Klägerin weitere TANs weiter. Mit diesen wurde das Überweisungslimit auf 55.555 Euro erhöht und ein Betrag von 35.555 Euro auf das Konto einer unbekannten Person bei einer anderen Bank überwiesen.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückbuchung des überwiesenen Betrags verurteilt. Das OLG hat die Klage abgewiesen.

Die (vom BGH zugelassene) Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg.

Rechtsfehlerfrei hat das OLG angenommen, dass die Belastung des Kontos auf einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang beruht und den Klägern deshalb gemäß § 675u Satz 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung des Überweisungsbetrags zusteht.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das OLG entschieden, dass die Beklagte diesem Anspruch einen Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegenhalten kann.

Nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB ist der Zahler dem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des Schadens aus einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang verpflichtet, wenn er den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten zum Schutz vor unbefugtem Zugriff (§ 675l Abs. 1 BGB) oder von Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt hat.

Die Annahme des OLG, die Klägerin habe im Streitfall grob fahrlässig gehandelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das OLG hat seine Entscheidung entscheidend darauf gestützt, der Klägerin hätte es sich jedenfalls bei dem zweiten Telefonat aufdrängen müssen, dass die mehrfache Eingabe von Überweisungsdaten und die Weitergabe von TANs zur Installation einer neuen Software nicht erforderlich sein kann.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich nur um ein Augenblicksversagen gehandelt hätte. Die entscheidende Sorgfaltspflichtverletzung fand erst beim zweiten Telefonat statt, also fast einen Tag nach der ersten Kontaktaufnahme.

Grobe Fahrlässigkeit ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin mit der Erzeugung von TANs auf der Grundlage manueller Eingaben nicht vertraut war. Das OLG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich der Klägerin auch ohne diesbezügliche Erfahrungen aufdrängen musste, dass sie durch Bedienung des TAN-Generators eine TAN zur Bestätigung eines konkreten Zahlungsvorgangs erzeugt.

Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass auf dem Display die Telefonnummer der Beklagten angezeigt wurde, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht zu entkräften.

Der Gegenanspruch der Beklagten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte zur Anmeldung im Online-Banking keine Zweifaktor-Authentifizierung (starke Authentifizierung im Sinne von § 1 Abs. 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) verlangt, sondern die Eingabe von Benutzername und PIN genügen lässt. Ein Schadensersatzanspruch ist nach § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn für den jeweiligen Zahlungsvorgang keine starke Authentifizierung verlangt wird. Das für Überweisungen geltende zusätzliche Erfordernis einer mittels TAN-Generator erzeugten TAN genügt den Anforderungen an eine starke Authentifizierung.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das OLG angesichts der aufgezeigten Umstände des Streitfalls eine Anspruchsminderung nach § 254 BGB abgelehnt.

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt eindrücklich: Eine TAN darf niemals an Dritte weitergegeben werden – auch wenn es sich (vermeintlich) um einen Mitarbeiter der Bank handelt und (vermeintlich) größter Zeitdruck besteht.

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Diese Woche geht es eine Frage im Zusammenhang mit der Neuregelung des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024.

Eintragung einer GbR zum Zwecke der Löschung
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2025 – V ZB 17/24

Der V. Zivilsenat trifft – soweit ersichtlich – zum ersten Mal eine Entscheidung über das neue Personengesellschaftsrecht.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschaftsvermögen jeweils aus einem Grundstück besteht. Ihre Gesellschafter sind jeweils die Beteiligten zu 3 und 4.

Mit notariellem Vertrag vom 21.12.2023 haben die Beteiligten zu 3 und 4 erklärt, die beiden Gesellschaften mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die beiden Grundstücke auf sich zu gleichen Teilen in Miteigentum zu übertragen. Der beurkundende Notar hat am 1.2.2024 die Eintragung der Eigentumsänderungen im Grundbuch beantragt. Das AG hat die Beteiligten durch Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass die Umschreibung erst erfolgen könne, wenn die beiden Gesellschaften im Gesellschaftsregister eingetragen seien. Die gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde der Beteiligten ist erfolglos geblieben.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Nach der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB sollen Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den seit 1.1.2024 geltenden Vorschriften (d.h. mit dem Gesellschaftsnamen und ohne Angabe der Gesellschafter) im Grundbuch eingetragen ist.

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass diese Vorschrift im Streitfall zur Anwendung gelangt. Eine Umschreibung nach altem Recht (für die eine Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter genügt hätte) darf gemäß Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB nur noch dann erfolgen, wenn sie vor dem 1.1.2024 bewilligt und beantragt worden ist. Im Streitfall ist zwar die Bewilligung vor dem Stichtag erteilt worden; der Antrag wurde aber erst danach gestellt.

Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist eine vorherige Eintragung auch dann erforderlich, wenn die GbR im Grundbuch gelöscht werden soll. Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen der Gesellschaft allein aus dem Grundstück besteht.

Der Gesetzgeber knüpft die Pflicht zur Registereintragung von Gesellschaften, für die im Grundbuch bereits Rechte eingetragen sind, an bestimmte Konstellationen, in denen der Rechtsverkehr ein anerkennenswertes Interesse an Subjektpublizität hat. Dazu gehört nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auch die Veräußerung eines zugunsten der Gesellschaft eingetragenen Rechts. Vorschläge, die Auflösung von Zweipersonengesellschaften von der Eintragungspflicht auszunehmen, sind im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen worden.

Ein anerkennenswertes Interesse des Rechtsverkehrs besteht schon deshalb, weil der gute Glaube eines Erwerbers an die Berechtigung der im Grundbuch eingetragenen GbR nur noch dann geschützt ist, wenn sie auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Bei einer Aufteilung des Vermögens unter den Gesellschaftern kommt ein Gutglaubensschutz zwar grundsätzlich nicht in Betracht. Eventuelle Gläubiger können aber ein Interesse daran haben, sich über den Gesellschafterbestand zu informieren.

Praxistipp: Die Anmeldung zum Handelsregister muss gemäß § 707b Nr. 2 BGB und § 12 Abs. 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Die Eintragungsgebühr beträgt nach Nr. 1101 GV-HRegGebV für bis zu drei Gesellschafter 150 Euro und für jeden weiteren Gesellschafter jeweils 60 Euro zusätzlich.

OLG Köln: Streitwert einer Räumungsklage

Dem Verfahren über den Streitwert einer Räumungsklage (OLG Köln, Beschl. v. 18.6.2025 – 27 W 3/25) ging die Verurteilung des Beklagten zur Räumung eines Hauses durch das AG und LG voraus. Der Kläger hatte seine Ansprüche auf das Ende des Mietvertrages durch Kündigung sowie sein Eigentum gestützt. Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass in dem Mietvertrag zwischen den Parteien lediglich die Zahlung von Betriebskosten vereinbart wurde. Die Miete betrug 0 Euro. Der Streitwert wurde auf die Höhe der Betriebskosten festgesetzt (4.000,00 Euro). Unstreitig wäre die angemessene Miete 600 Euro monatlich gewesen. Demgemäß legt der Beklagtenvertreter Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein und beantragt, den Streitwert auf 7.200 Euro (12 mal 600,00 Euro) festzusetzen.

Er hat damit Erfolg! LG und AG hatten übersehen, dass vorliegend § 41 Abs. 2 S. 2 GKG einschlägig ist. Der Kläger hatte seinen Räumungsanspruch vorliegend auch auf sein Eigentum gestützt. Damit ist nicht die Höhe des zu zahlenden Entgeltes (hier: nur die Betriebskosten), sondern der jährliche Nutzungswert maßgeblich. Letzterer richtet sich nicht nach den hier lediglich zu zahlenden Betriebskosten, sondern eben nach dem angemessenen Mietzins. Dies gilt, wenn die Räumung eines Grundstücks, eines Gebäudes oder auch eines Gebäudeteils verlangt wird. Die Bewertungsvorschriften des § 41 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 GKG kommen aus besonderen sozialen Erwägungen nur zur Anwendung, wenn der Räumungsanspruch ausschließlich wegen der Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses geltend gemacht wird. Steht beispielsweise auch § 985 BGB zur Diskussion, ist – wie hier – § 41 Abs. 1 S. 2 GKG maßgeblich.

Interessant ist noch Folgendes: Bei derartigen Rechtsmitteln im Rahmen der Streitwertfestsetzung fallen weder Kosten an, noch werden dieselben erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Das OLG konnte die Rechtsbeschwerde nicht zulassen, weil gemäß den §§ 68 Abs. 2 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

Festzuhalten ist daher: Wird der Räumungsanspruch nicht nur auf einen Vertrag, sondern auch auf einen anderen Rechtsgrund (z. B. Eigentum) gestützt, ist für den Streitwert gemäß § 42 Abs. 2 S. 2  GKG nicht das zu zahlende Entgelt, sondern der Nutzungswert für ein Jahr maßgeblich.

 

 

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Diese Woche geht es um die Zulässigkeit von Grundpfandrechten zugunsten noch nicht gezeugter Personen.

Grundpfandrecht für nicht gezeugte Person
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 – V ZB 48/24

Der V. Zivilsenat entscheidet eine seit Inkrafttreten des BGB umstrittene Frage.

Die 1960 geborene Antragstellerin ist Vorerbin ihrer im Jahr 2003 verstorbenen Mutter. Nacherben sind ihre Kinder, ersatzweise ihre beiden Geschwister. Im Jahr 2003 verkaufte die Antragstellerin ein zum Nachlass gehörendes Grundstück unter der vormundschaftsgerichtlichen Auflage, den Kaufpreis mündelsicher anzulegen. Zur Erfüllung dieser Auflage ließ sie zulasten eines anderen, nicht zum Nachlass gehörenden Grundstücks im Grundbuch eine brieflose Grundschuld über 187.000 zugunsten ihrer Nacherben, d.h. ihrer Kinder und ersatzweise ihrer beiden (namentlich benannten) Geschwister, in Erbengemeinschaft eintragen.

Nunmehr begehrt die Antragstellerin die Löschung der Grundschuld. Ihre Geschwister haben die Löschung bewilligt. Die Antragstellerin hat ferner an Eides Statt versichert, dass weder leibliche noch adoptierte Kinder hat. Einer Aufforderung des AG, eine Löschungsbewilligung für einen für unbekannte Nacherben zu bestellenden Pfleger beizubringen, ist sie nicht nachgekommen. Das AG hat den Löschungsantrag daraufhin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Zu Recht haben die Vorinstanzen eine Löschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO wegen inhaltlicher Unzulässigkeit abgelehnt.

Eine Grundbucheintragung ist allerdings inhaltlich unzulässig, wenn sich aus dem Eintragungsvermerk oder darin in Bezug genommenen Unterlagen ergibt, dass sie für einen nicht grundbuchfähigen Träger bestellt worden sind. Im Streitfall ergab sich zwar aus der im Grundbuch in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, dass die Erblasserin damals keine Kinder hatte. Ein (bedingtes) Grundpfandrecht kann aber auch zugunsten einer noch nicht gezeugten Person bestellt werden.

Eine noch nicht gezeugte Person ist zwar gemäß § 1 BGB nicht rechtsfähig. Zugunsten solcher Personen können aber aufschiebend bedingte schuldrechtliche Verpflichtungen begründet werden, zum Beispiel durch Vertrag zugunsten Dritter (§ 331 Abs. 2 BGB), durch Vermächtnis (§ 2162 Abs. 2 und § 2178 BGB) oder – wie im Streitfall – durch Einsetzung als Nacherbe (§ 2101 Abs. 1, § 2106 Abs. 2 und § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Der historische Gesetzgeber ging davon aus, dass eine dingliche Sicherung für solche Forderungen möglich sein muss. Dementsprechend hat das Reichsgericht entsprechende Hypotheken für zulässig erachtet. Der V. Zivilsenat tritt dieser Auffassung bei und entscheidet, dass in solchen Fällen auch die Bestellung einer Grundschuld zulässig ist.

Eine Löschung der Grundschuld nach § 19 GBO haben die Vorinstanzen zu Recht abgelehnt, weil es an einer Löschungsbewilligung der möglichen Nacherben fehlt. Diese kann nur ein Pfleger mit betreuungsrechtlicher Genehmigung abgeben (§ 1882 und § 1850 Nr. 1 BGB).

Eine Löschung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 GBO wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs ist ebenfalls nicht möglich. Sie käme nur dann in Betracht, wenn nachgewiesen wäre, dass die Antragstellerin auch in Zukunft keine Kinder haben wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der BGH lässt dabei offen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin trotz ihres Alters noch leibliche Kinder bekommen kann. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass sie ein Kind adoptiert. Ob adoptierte Kinder nach dem maßgeblichen Testament als Nacherben in Betracht kommen, ist unerheblich, weil ein diesbezüglicher Ausschluss aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist.

Praxistipp: Zur wirksamen Bestellung solcher Rechte bedarf es einer dinglichen Einigung im Sinne von § 873 BGB. Die hierfür erforderlichen Erklärungen können für die noch nicht gezeugten Kinder durch einen gemäß § 1882 BGB zu bestellenden Pfleger abgegeben und entgegengenommen werden. Für die Eintragung im Grundbuch genügt gemäß § 19 GBO die Bewilligung des Eigentümers.

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Diese Woche geht es um das passive Wahlrecht zum Verwaltungsbeirat einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern

Gemeinde als Mitglied eines WEG-Verwaltungsbeirats
BGH, Urteil vom 4. Juli 2025 – V ZR 225/24

Der V. Zivilsenat entscheidet eine in Literatur und Instanzrechtsprechung kontrovers diskutierte Frage.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), mit dem die Mitarbeiterin einer Gemeinde zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt worden ist. Die Mitarbeiterin ist nicht Wohnungseigentümerin, wohl aber die Gemeinde. Im Protokoll der Eigentümerversammlung ist vermerkt, die Mitarbeiterin stelle sich für die Gemeinde zur Wahl.

Das AG hat die gegen den Beschluss gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die Revision der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Die Frage, ob und auf welche Weise eine juristische Person als Wohnungseigentümerin im Verwaltungsbeirat mitwirken kann, wird in Literatur und Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach einer Auffassung kann die juristische Person selbst Mitglied des Beirats sein. Nach einer anderen Auffassung können nur Organe oder Bevollmächtigte der juristischen Person gewählt werden. Ob solche Personen auch dann gewählt werden können, wenn sie selbst nicht Wohnungseigentümer sind, ist wiederum umstritten.

Der BGH entscheidet die Frage dahin, dass eine juristische Person Mitglied des Verwaltungsbeirats sein kann.

Das Gesetz sieht keine Beschränkung auf natürliche Personen vor. Der Zweck des Gesetzes erfordert eine solche Beschränkung ebenfalls nicht. Die Wahl einer juristischen Person hat zwar zur Folge, dass die anderen Eigentümer keinen unmittelbaren Einfluss darauf haben, welche natürliche Person die Tätigkeit ausführt. Erweist sich das mit der Wahl zum Ausdruck gebrachte Vertrauen als nicht gerechtfertigt, können die Wohnungseigentümer die juristische Person im gesetzlichen Regelfall aber jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Beirat abberufen.

Organe oder Bevollmächtigte einer juristischen Person können nach dem Gesetz hingegen nur dann Mitglied des Beirats sein, wenn sie selbst Wohnungseigentümer sind. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor.

Der angefochtene Beschluss ist dennoch nicht zu beanstanden. Die Vorinstanzen haben ihn fehlerfrei dahin ausgelegt, dass abweichend vom Wortlaut nicht die Mitarbeiterin persönlich gewählt worden ist, sondern die Gemeinde, für die sie sich ausweislich des Versammlungsprotokolls zur Wahl gestellt hat.

Praxistipp: Die Wohnungseigentümer können in der Gemeinschaftsordnung oder einer sonstigen Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG festlegen, dass auch solche Personen Mitglied des Verwaltungsbeirats sein können, die nicht Wohnungseigentümer sind.

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Diese Woche geht es um die formellen Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Beschwer bei vollständiger Abweisung einer Stufenklage mit Mindestbetrag
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – VI ZR 217/24

Der VI. Zivilsenat fasst die Rechtsprechung des BGH zusammen und zeigt die daraus resultierenden Folgen im Zusammenhang mit § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf.

Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über den Umfang der Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten und Zahlung von Ersatz für aus diesen Handlungen entstandene immaterielle Schäden in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch 19.500 Euro. Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig, weil der Wert der geltend zu machenden Beschwer den nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 Euro nicht übersteigt.

Nach der Rechtsprechung des BGH bemisst sich die Beschwer bei der vollständigen Abweisung einer Stufenklage nach dem Wert des Hauptanspruchs. Dieser beträgt im Streitfall 19.500 Euro.

Die in den vorgelagerten Stufen geltend gemachten Ansprüche sind nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil sie nur vorbereitenden Charakter haben (BGH, B. v. 26.11.2020 – V ZR 87/20, Rn. 9 ff.).

Im Streitfall liegt eine Stufenklage vor, weil die Klägerin die Ansprüche auf Auskunft nur zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs geltend gemacht hat. Dass sie ihr Begehren auf Art. 15 DSGVO gestützt hat und Ansprüche auf dieser Grundlage auch eigenständig geltend gemacht werden können, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Klägerin einen vom Ergebnis der Auskunft unabhängigen Mindestbetrag verlangt hat.

Praxistipp: Ein Beschwerdeführer, der in den Vorinstanzen einen 20.000 Euro nicht übersteigenden Betrag als Streitwert vorgeschlagen oder einer entsprechenden Festsetzung nicht entgegengetreten ist, darf in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht geltend machen, seine Beschwer übersteige diesen Betrag.

OLG Nürnberg: Streitwert eines Tatbestandsberichtigungsverfahrens in Beschwerdeinstanz

Nach Erlass eines nicht angefochtenen Urteils durch ein LG beantragten die beiden Beklagten die Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 ZPO). Der Antrag wurde vom LG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde wurde vom OLG Nürnberg (Beschl. v. 14.3.2025 – 8 W 332/25) auf die Kosten der Beklagten (§ 97 I ZPO) verworfen. Die Klägervertreter beantragten daraufhin die Festsetzung des Gegenstandswertes für ihre anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren. Das OLG Nürnberg setzte diesen auf 10 % der Klageforderung fest.

Für die Gerichtskosten war die Festsetzung eines Gegenstandswertes entbehrlich (§ 63 Abs. 2 GKG), da insoweit eine Festgebühr für eine erfolglose Beschwerde zu erheben ist (Anlage 1 Nr. 1812 GKG). Der Antrag rechtfertigt sich jedoch nach § 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG. Bei der Tatbestandsberichtigung ist das Änderungsinteresse zu schätzen. Da eine Tatbestandsberichtigung nicht zu einer Änderung des Urteils führt (§ 320 Abs. 4 ZPO), kann nur auf einen Bruchteil der Hauptsache abgestellt werden. Da das Urteil rechtskräftig geworden ist, sind die Auswirkungen der begehrten Tatbestandsberichtigung auf die Beklagten als gering einzuschätzen. Damit kann das Interesse der Beklagten auf 10 % der Beschwer aus dem Urteil geschätzt werden. N.B.: Bei einem Tatbestandsberichtigungsverfahren, das in der Instanz verbleibt, fallen keine weiteren Anwaltskosten an, da ein solches Verfahren zur Instanz gehört (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 RVG).

Daraus folgt: Wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurde, wird das Interesse regelmäßig höher als mit 10 % zu bewerten sein; jedenfalls mit 20 %. In allen Fällen aber gilt: Der Streitwert für ein in die Beschwerdeinstanz gelangtes Tatbestandsberichtigungsverfahren beträgt nur einen Bruchteil der Hauptsache.

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Diese Woche geht es um prozessuale Aspekte der Schadensberechnung bei Ansprüchen auf Ersatz von Reparaturkosten.

Abrechnung auf Gutachtenbasis und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden
BGH, Urteil vom 8. April 2025 – VI ZR 25/24
BGH, Urteil vom 25. März 2025 – VI ZR 277/24

Der VI. Zivilsenat räumt dem Unfallgeschädigten eine weitreichende Wahlmöglichkeit ein – und zeigt deren Grenzen auf.

In beiden Fällen begehrte die jeweils klagende Partei nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Ergänzend beantrage sie jeweils die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet ist. Die Zahlungsklagen hatten im Wesentlichen Erfolg. Die Feststellungsanträge blieben in der Berufungsinstanz erfolglos.

Der BGH gibt der Klägerin im ersten Fall recht. Im zweiten Fall weist er die Revision zurück.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Klage auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden nach Verletzung eines absoluten Rechts zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen.

Ein Geschädigter, der auf Ersatz von Reparaturkosten für ein beschädigtes Fahrzeugt klagt, kann seinen Schaden wahlweise auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Kosten berechnen. Nur im zuletzt genannten Fall kann er auch Ersatz angefallener Umsatzsteuer begehren.

Wenn der Geschädigte seinen Schaden auf Basis eines Gutachtens abgerechnet hat, ist er innerhalb der Verjährungsfrist nicht gehindert, später auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten abzurechnen und den Schädiger wegen eines sich daraus ergebenden Differenzbetrags in Anspruch zu nehmen.

Vor diesem Hintergrund hat ein Kläger, der Ersatz auf Grundlage eines Gutachtens begehrt, grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden. Anders als bei der Wahl zwischen großem und kleinem Schadensersatz in Dieselfällen (dazu BGH, Urt. v. 5.10.2021 – VI ZR 136/20, MDR 2021, 1457 Rn. 18 ff.) muss sich der Geschädigte in solchen Fällen bei Klageerhebung nicht endgültig auf eine Berechnungsart festlegen.

Unzulässig ist ein Feststellungsantrag in der Konstellation der beiden Streitfälle nur dann, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit einer Reparatur wenigstens zu rechnen.

Im ersten der beiden Fälle (Urteil vom 8.4.2025) war dieser Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. Der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass das beschädigte Fahrzeug bereits dreizehn Jahre alt ist und eine Laufleistung von mehr als 250.000 Kilometer aufweist, schließt eine Reparatur nicht aus.

Anders lagen die Dinge im zweiten Fall (Urteil vom 25.3.2025). Dort hatte der Kläger das beschädigte Fahrzeug im Laufe des Rechtsstreits veräußert. Dass vor Veräußerung eine Reparatur durchgeführt worden war, konnte er nicht beweisen.

Praxistipp: Veräußert der Kläger das Fahrzeug während des Rechtsstreits in nicht repariertem Zustand, sollte der Feststellungsantrag zur Vermeidung von Kostennachteilen für erledigt erklärt werden.