Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um das Verhältnis zwischen einem Streithelfer und der unterstützten Partei im Berufungsverfahren.

Rücknahme der von einem einfachen Streithelfer eingelegten Berufung
BGH, Beschluss vom 24. September 2026 – V ZB 45/25

Der V. Zivilsenat befasst sich mit den Wirkungen von § 67 Satz 1 ZPO.

Die klagende Insolvenzverwalterin begehrt von der Beklagten die Löschung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Auflassung eines dem Insolvenzschuldner gehörenden Grundstücks. Die Amtsnachfolgerin der Notarin, die den zugrunde liegenden Mietkaufvertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten beurkundet hat, ist dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat die Streithelferin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. In der Folgezeit haben die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Die Beklagte hat daraufhin der Berufung widersprochen und sie zurückgenommen. Das OLG hat der Streithelferin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin bleibt ohne Erfolg.

Ein einfacher Streithelfer, der ein Rechtsmittel einlegt, wird hierdurch nicht zur Partei. Das Rechtsmittel ist ein solches der unterstützten Hauptpartei. Aus dem in § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO normierten Grundsatz, dass Erklärungen und Handlungen des Streithelfers mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen dürfen, folgt, dass die Hauptpartei darüber entscheiden darf, ob das Rechtsmittel durchgeführt werden soll. Dies umfasst das Recht, das Rechtsmittel zurücknehmen.

Zutreffend hat das OLG angenommen, dass ein einfacher Streithelfer die Kosten einer von ihm eingelegten und von der Hauptpartei zurückgenommenen Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen hat.

Wenn sich die Hauptpartei an dem Verfahren über ein von einem einfachen Streithelfer eingelegtes Rechtsmittel inhaltlich nicht beteiligt, treffen negative Kostenfolgen allein den Streithelfer. Die Rücknahme eines solchen Rechtsmittels stellt keine inhaltliche Beteiligung dar, die zu einer abweichenden Kostenfolge führen.

Praxistipp: Eine streitgenössische Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO, die den Streithelfer berechtigt, Erklärungen und Handlungen trotz Widerspruchs der Hauptpartei vorzunehmen, liegt zum Beispiel vor, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherer dem beklagten Versicherten beitritt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 337/18, MDR 2019, 1188 Rn. 16).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um ein Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens.

Beweislast für das Zustandekommen eines Schiedsvertrages
BGH, Beschluss vom 17. September 2026 – I ZB 20/26

Der I. Zivilsenat grenzt rechtsbegründende von rechtsverhindernden Tatsachen ab.

Der Antragsteller beliefert die Antragsgegnerin seit längerem mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Im Jahr 2023 verpflichtete er sich zur Lieferung von rund 11.000 Tonnen Raps ukrainischer Herkunft für 379 Euro pro Tonne. Die von beiden Parteien unterschriebene Einkaufsbestätigung enthält eine Schiedsklausel, die London als Schiedsort und die Schiedsregeln der Federation of Oils, Seeds and Fats Associations (FOSFA) als maßgebliches Verfahrensrecht vorsieht.

Dem Antragsteller gelang es nicht, den Vertrag mit ukrainischer Ware vollständig zu erfüllen. Die Parteien führten deshalb im Juni 2024 ein persönliches Gespräch. Danach übersandte die Antragsgegnerin eine Einkaufsbestätigung über die Lieferung von 10.000 Tonnen Raps deutscher Herkunft für 405 Euro pro Tonne. Die Bestätigung enthält ferner folgende Bestimmung: „Schiedsgericht: in Käufers Wahl“.

Der Antragsteller unterschrieb diese Bestätigung nicht. In der Folgezeit lieferte er rund 5.500 Tonen Raps aus Deutschland für 405 Euro pro Tonne. Wegen der Fehlmenge erhob die Antragsgegnerin im August 2025 Schiedsklage zum Schiedsgericht der Vereinigten Getreide- und Produktenbörse Braunschweig-Hannover-Magdeburg e.V. in Hannover.

Der Antragsteller hat beantragt, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen. Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass eine Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO auch durch nicht rechtzeitigen Widerspruch nach Übersendung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens wirksam zustande kommen kann.

Voraussetzung hierfür ist, wie das OLG ebenfalls zu Recht angenommen hat, dass beide Parteien Kaufleute sind oder ähnlich einem Kaufmann in größerem Umfang selbständig am Markt teilnehmen und dass dem Schreiben Vertragsverhandlungen vorausgegangen sind. Keine Bindungswirkung besteht im Hinblick auf Bestimmungen, die sich so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernen, dass der Absender mit einem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen kann.

Im Streitfall ist das OLG zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine mündliche Einigung über die geänderte Schiedsklausel unstreitig ist. Der Antragsteller hat wirksam bestritten, dass diese Klausel Gegenstand des Gesprächs im Juni 2024 war.

Dieses Bestreiten ist auch dann entscheidungserheblich, wenn die Antragsgegnerin für ihren abweichenden Vortrag keinen Beweis anbietet. Die Beweislast dafür, dass sich das Bestätigungsschreiben in der genannten Weise vom Inhalt der Vertragsverhandlungen entfernt hat, liegt nämlich beim Empfänger des Schreibens, im Streitfall also beim Antragsteller.

Auch in einem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens obliegt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des wirksamen Abschlusses eines Schiedsvertrags allerdings derjenigen Partei, die sich auf den Vertrag stützt, im Streitfall also der Antragsgegnerin. Der Vortrag, der Inhalt des Schreibens entferne sich vom Inhalt der vorangegangenen Vertragsverhandlungen, betrifft jedoch eine rechtshindernde Einwendung. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Gegner, im Streitfall also beim Antragsteller.

Der Antragsteller ist nicht deshalb daran gehindert, die Bindungswirkung des Bestätigungsschreibens zu bestreiten, weil er einen Teil der darin vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt hat. Die Teillieferung kann allenfalls als konkludente Zustimmung zu denjenigen Bestimmungen gewertet werden, die die Durchführung des Geschäfts betreffen, nicht aber als konkludente Zustimmung zu der im Bestätigungsschreiben vorgesehenen Änderung der ursprünglich getroffenen Schiedsvereinbarung.

Das OLG wird den Antragsteller nach Zurückverweisung persönlich zum Inhalt der Vertragsverhandlungen im Juni 2024 anzuhören und auf dieser Grundlage zu bestimmen haben, ob das Bestätigungsschreiben durch den Inhalt der Verhandlungen gedeckt ist.

Praxistipp: Ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens ist gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn er vor Bildung des Schiedsgerichts gestellt worden ist. Nach diesem Zeitpunkt obliegt es auf eine entsprechende Rüge hin dem Schiedsgericht, über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Eine die Zuständigkeit bejahende Entscheidung kann nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats gerichtlich angefochten werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Wiederbeginn der Verjährung bei Nichtbetreiben eines Rechtsstreits.

Verantwortung für Stillstand eines Prozesses
BGH, Urteil vom 15. September 2026 – II ZR 73/24

Der II. Zivilsenat befasst sich mit den Pflichten der Parteien und des Gerichts nach dem Wegfall einer kurz nach Klageerhebung eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens.

Der Beklagte war Inhaber und Alleingeschäftsführer einer GmbH & Co. KG, die ein Bauunternehmen betrieb. Im Juli 2011 beauftragte er im Namen der Gesellschaft die Klägerin mit Aushubarbeiten an zwei Baustellen. Im Juli 2014 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Mit einem am 29. Dezember 2014 beantragten und am 7. Januar 2015 zugestellten Mahnbescheid nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil er schon bei Auftragserteilung gewusst habe, dass die Gesellschaft die Vergütungsforderungen der Klägerin nicht erfüllen kann.

Nach Widerspruch des Beklagten und Abgabe an das LG reichte die Klägerin am 23. Juli 2015 ihre Anspruchsbegründung ein. Das LG ordnete das schriftliche Vorverfahren an und gab dem Beklagten auf, innerhalb von zwei Wochen seine Verteidigungsabsicht anzuzeigen und innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist auf die Klage zu erwidern. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 31. Juli 2015 zugestellt. Am 4. August 2015 zeigte der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. Am 28. August 2015 beantragte er die Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung bis 28. September 2015, weil er am 22. Juni 2015 für sich persönlich ebenfalls einen Insolvenzantrag gestellt habe und mit baldiger Eröffnung des Verfahrens zu rechnen sei. Das LG gewährte die Fristverlängerung. Später stellte sich heraus, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten bereits am 3. August 2015 eröffnet worden war.

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2022 teilte die Klägerin mit, das Insolvenzverfahren sei am 24. September 2019 eingestellt worden und der Rechtsstreit sei deshalb fortzusetzen.

Das LG wies die Klage wegen Verjährung ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen begann die ursprünglich bis 31. Dezember 2014 laufende und durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides drei Tage vor Fristablauf gehemmte Verjährung nicht deshalb gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB wieder zu laufen, weil die Klägerin den Rechtsstreit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht weiterbetrieben hat.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die damals noch nicht abgelaufene Frist zur Klageerwiderung unterbrochen. Nach Wegfall der Unterbrechung begann die Frist von neuem zu laufen. Nach ihrem Ablauf war das LG verpflichtet, unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Der eingetretene Stillstand ist deshalb nicht auf eine Untätigkeit der Parteien zurückzuführen, sondern auf eine Untätigkeit des Gerichts.

Ein Stillstand des Verfahrens im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt zwar auch dann ein, wenn das Gericht mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis der Parteien auf unbestimmte Zeit von einer Terminbestimmung absieht. Aus dem Umstand, dass die Klägerin nicht zeitnah auf eine Fortsetzung hingewirkt hat, kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sie mit dem Stillstand des Prozesses einverstanden war.

Der Umstand, dass die Klägerin sich erst nach mehr als zwei Jahren an das Gericht gewandt hat, obwohl gehemmte Verjährungsfrist nur noch drei Tage betrug, begründet nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs.

Praxistipp: Um den Eindruck eines konkludent erklärten Einverständnisses zu vermeiden, sollte der Kläger mindestens alle sechs Monate überprüfen, ob der Grund für eine eingetretene Unterbrechung des Verfahrens noch vorliegt. Sobald die Unterbrechung beendet ist, sollte der Kläger das Gericht unverzüglich um Fortsetzung des Verfahrens ersuchen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Grundsatz der materiellen Subsidiarität in der Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz.

Rügeverlust in der Rechtsbeschwerdeinstanz
BGH, Beschluss vom 15. September 2026 – VI ZR 21/25

In einem kurzen, aber mit Leitsatz versehenen Beschluss bekräftigt der VI. Zivilsenat den aus der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung übernommenen Grundsatz, dass die Korrektur einer geltend gemachten Grundrechtsverletzung so schnell wie möglich erwirkt werden muss.

Der Kläger nimmt den beklagten Arzt wegen fehlerhafter Aufklärung vor einer Operation in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Nach Eingang der Berufungsbegründung wies das OLG darauf hin, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet, weil der Kläger die Ausführungen des LG, wonach der Beklagte für den geltend gemachten Fehler nicht verantwortlich sei, nicht angegriffen habe. In seiner Stellungnahme hat der Kläger sein Berufungsvorbringen zu Organisationsdefiziten des Krankenhausträgers wiederholt und vertieft.

Das OLG hat die Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Der vom Kläger erhobenen Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) steht bereits der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen.

Nach diesem Grundsatz muss ein Verfahrensbeteiligter die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts im Rahmen des Möglichen noch in derselben Instanz rügen. Kommt er dieser Anforderung nicht nach, ist eine entsprechende Rüge in der Rechtsbeschwerde- oder Revisionsinstanz ausgeschlossen.

Im Streitfall hatte der Kläger nach dem vom OLG erteilten Hinweis Gelegenheit, zur Zulässigkeit seiner Berufung Stellung zu nehmen. Seine in zweiter Instanz abgegebene Stellungnahme vermag die Beurteilung durch das OLG nicht in Frage zu stellen, weil der Kläger allenfalls einen Fehler des Krankenhausträgers aufgezeigt hat, nicht aber einen Fehler des Beklagten. Weitergehende Rügen sind ausgeschlossen, weil sie in zweiter Instanz nicht erhoben wurden.

Praxistipp: Eine Partei, die sich nach einem gemäß § 522 Abs. 1 oder 2 ZPO erteilten Hinweis die Möglichkeit von Grundrechtsrügen offenhalten möchte, muss diese Rügen innerhalb der vom Berufungsgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme vortragen. Geschieht dies nicht, ist eine auf solche Rügen gestützte Rechtsbeschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde in der Regel aussichtslos.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei der Erstellung eines Betriebsplans für ein landwirtschaftliches Unternehmen.

Betriebsplanung zur Bewilligung von Bankkrediten
BGH, Urteil vom 3. September 2026 – III ZR 95/24

Der III. Zivilsenat verweist eine Klage, die in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben ist, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück.

Der Kläger ist Landwirt. Im Jahr 2012 erwog er eine Erweiterung seines Milchviehbetriebs mit einem Boxenlaufstall. Er betraute den Beklagten, einen Verein, der seinen Mitgliedern landwirtschaftliche Unternehmensberatung anbietet, mit der Erstellung eines Investitionskonzepts, das der finanzierenden Bank vorgelegt wurde. Der Kläger erhielt in der Folgezeit mehrere Kredite. Im August 2022 wurde eine Umschuldung durchgeführt, weil der Kläger die Kredite nicht mehr bedienen konnte.

Der Kläger macht geltend, der Boxenlaufstall habe sich als schwerwiegende Fehlinvestition herausgestellt. Bei pflichtgemäßer Betriebsplanung hätte er von der Investition abgesehen und den Kredit nicht aufgenommen.

Das LG hat die auf Zahlung der laufenden und künftigen Zins- und Tilgungsraten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an einen anderen Senat des OLG zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG kann eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht schon deshalb verneint werden, weil der Kläger aufgrund der erstellten Betriebsplanung Kredite erhalten hat.

Nach dem Vorbringen des Klägers hat dieser den Beklagten um Beratung hinsichtlich der Frage gebeten, ob sich die beabsichtigte Investition rentiere. Die vom Beklagten erstellte Betriebsplanung habe fälschlicherweise einen positiven cashflow von rund 26.000 Euro ausgewiesen. Der Beklagte habe auf dieser Grundlage erklärt, unter dem Aspekt der Betriebsplanung bestünden keine Bedenken gegen die Investition. Daraufhin habe sich der Kläger zu deren Umsetzung entschlossen.

Dieses Vorbringen reicht aus, um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung darzulegen. Selbst wenn der Beklagte nicht mit einer Risikoanalyse betraut gewesen ist, hätte er mit der behaupteten und nach dem Vorbringen des Klägers unzutreffenden Äußerung jedenfalls eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung ist für den geltend gemachten Schaden ursächlich, wenn der Kläger die auf das Ergebnis der Betriebsplanung gestützten mündlichen Äußerungen des Beklagten zur Grundlage für seine Investitionsentscheidung gemacht hat. Dass er die Planung selbst nicht eingesehen hat, steht dem nicht entgegen.

Vorteile, die der Kläger aufgrund der Investitionsentscheidung erlangt hat, sind nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Beklagte.

Hinsichtlich der zukünftig fällig werdenden Zins- und Tilgungsleistungen steht dem Kläger gegebenenfalls ein Anspruch auf Freistellung zu. Ein darauf gerichteter Klageantrag ist, wie der Kläger schon in den Vorinstanzen klargestellt hat, als minus in dem gestellten Zahlungsantrag enthalten.

Praxistipp: Wenn die Übernahme von künftig fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen begehrt wird, sollte zumindest hilfsweise ausdrücklich ein Antrag auf Freistellung gestellt werden.

LSG Bayern: PKH-Bewilligung für eine Rechtsanwältin und zur Vertretung

Im Rahmen eines etwas außergewöhnlichen Falles hatte das LSG Bayern (Besch. v. 10.8.2026 – L 7 AS 592/26 B ER) die Gelegenheit, an bekannte Grundsätze zur Vertretung vor Gericht und zur PKH zu erinnern.

Eine Rechtsanwältin und ihr noch minderjähriger Sohn waren in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Sie hatten bereits Zahlungen der Hülfskasse erhalten. Darüber hinaus sah die Rechtsanwältin sich veranlasst, Grundsicherung zu beantragen, die sodann bewilligt wurde, allerdings nicht in dem von ihr gewünschten Umfang. Sie wehrte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der beim SG keinen Erfolg hatte. Hiergegen legte sie Beschwerde zum LSG Bayern ein, die teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen wurde. Weiterhin beantragte sie die Bewilligung von PKH.

Die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerde ebenso für ihren Sohn eingelegt. Insoweit wurde die Beschwerde verworfen. Das OLG München hatte der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge entzogen und einen Amtsvormund eingesetzt. Die Erteilung der Prozessvollmacht richtet sich nicht nach den §§ 104 ff. BGB, sondern nach Verfahrensrecht. Und dort gilt: Prozessfähig wird man erst, wenn man volljährig ist. Darüber hinaus ist auf die §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB zu verweisen. Die Erteilung der Prozessvollmacht durch den Sohn an die Mutter war daher nicht wirksam. Der Amtsvormund hat die Prozessführung nicht genehmigt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr PKH zu bewilligen und sie sich selbst als Rechtsanwältin beizuordnen, wurde, soweit die Beiordnung betroffen war, zurückgewiesen. Es geht hier nicht um den Zugang zum Gericht, die die PKH gewährleisten will, sondern darum, der Beschwerdeführerin eine Einnahmequelle in eigener Sache zu eröffnen. Dies ist von dem Zweck der PKH nicht gedeckt. Eine Selbstbeiordnung eines prozessierenden Rechtsanwalts ist daher nicht möglich (so auch BAG, Beschl. v. 14.11.2007 – 3 AZB 26/07, ArbRB 2008, 84 [Oetter]).

Festzuhalten ist daher: Die Prozessfähigkeit richtet sich nach dem Verfahrensrecht, nicht nach dem Bürgerlichen Recht. Ein Rechtsanwalt kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe sich selbst nicht beigeordnet werden. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts möglich bleibt, wenn die Voraussetzungen des § 121 vorliegen!

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch nach Beendigung des Anwaltsmandats.

Wiedereinsetzung bei Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten
BGH, Beschluss vom 29. Juli 2026 – XII ZB 591/25

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen, unter denen die Partei für ein Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten noch einzustehen hat – und mit den Anforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe in solchen Fällen.

Die Beklagten zu 1 und 3 sind in erster Instanz zur Räumung von gemieteten Gewerberäumen verurteilt worden. Das Urteil des LG ist ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 3. Juni 2025 zugestellt worden. Dieser hat fristgerecht Berufung eingelegt und mit einem am 5. August 2025 beim OLG eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis 1. September 2025 zu verlängern. Diesem Antrag wurde stattgegeben.

Am 19. August 2025 teilte der Prozessbevollmächtigte dem OLG mit, er habe sein Mandat niedergelegt. Auf einen Fristverlängerungsantrag der neuen Prozessbevollmächtigten wies der Vorsitzende darauf hin, dass die gewährte Fristverlängerung unwirksam sein dürfte, weil sie erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist beantragt worden sei.

Die neuen Prozessbevollmächtigten begründeten die Berufung am 1. September 2026 und beantragten zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trugen sie vor, ihre Mandanten hätten ausweislich der Gerichtsakte nach Einlegung der Berufung ihren Anwalt gewechselt. Erst nach dem Hinweis des Vorsitzenden sei ihnen bekannt geworden, dass ihr früherer Prozessbevollmächtigter den am 31. Juli 2025 erstellten ersten Antrag auf Fristverlängerung erst am 5. August eingereicht habe. Dessen Verschulden habe sie nicht zu vertreten, weil das Mandatsverhältnis beendet gewesen sei.

Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 bis 3 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass die Fristverlängerung unwirksam ist, weil sie nach Ablauf der ursprünglichen Frist beantragt wurde, die am 3. August 2025 geendet hat.

Entgegen der Auffassung des OLG müssen sich die Beklagten zu 1 und 3 das Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO nicht so lange zurechnen lassen, bis die Beendigung des Mandats dem Gericht angezeigt wurde oder bis sich die neuen Prozessbevollmächtigten bestellt haben. § 85 Abs. 2 ZPO greift vielmehr schon von dem Zeitpunkt an nicht mehr, zu dem das Mandat gekündigt worden ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat im Ergebnis dennoch keinen Erfolg. Aus seiner Begründung geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt das Mandat beendet worden ist. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem schuldhaften Verhalten des früheren Prozessbevollmächtigten vor Beendigung des Mandatsverhältnisses beruht.

4  Bei Übernahme eines Mandats in einem laufenden Rechtsmittelverfahren sollte umgehend geprüft werden, ob vorangegangene Anträge auf Fristverlängerung rechtzeitig gestellt worden sind.

Online-Dossier: Digitalisierung im Prozessrecht – Videokonferenztechnik, Elektronischer Rechtsverkehr, Online-Verfahren

Neue Gesetze im deutschen Prozessrecht befördern den modernen und überfälligen Digitalisierungsprozess in den Gerichten. Sie sorgen einerseits für zeitgemäße Verfahrensweisen; es stellen sich aber auch neue Fragen und manche Probleme bleiben ungeklärt. Die Gerichte stehen vor erheblichen Veränderungen und die Anwaltschaft vor neuen Herausforderungen. Dass dieser Transformationsprozess erst am Anfang steht, zeigt auch die Arbeit der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“.

In unserem stetig anwachsenden Online-Dossier finden Sie zahlreiche Aufsätze und wertvolle Kommentierungen zu den neuen Vorschriften sowie praxisnahe Hilfestellungen. Bleiben Sie bei allen Entwicklungen auf dem neuesten Stand.


1. Aufsätze

  • Dipl.-Rpfl. Uwe Salten, Digitalisierung der Zwangsvollstreckung – Neue Regelungen und Formulare, MDR 2026, 1171
  • Prof. Dr. Gerhard Ring, KI-generierter anwaltlicher Parteivortrag und Halluzinationen – Eine Herausforderung des staatlichen Justizgewährleistungsanspruchs, MDR2026, 1089
  • Jessica Laß / Dr. Hendrik Schultzky, Der Umgang mit Künstlicher Intelligenz in der zivilprozessualen Praxis, MDR 2026, 869
  • Felix Fernholz, Der Zugang notariell beurkundeter und beglaubigter Willenserklärungen – Neuerungen und ihre Auswirkungen auf die notarielle Beglaubigung von Erbausschlagungserklärungen, MDR 2026, 801
  • Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Die elektronische Präsenzbeurkundung und ihre Ausnahme im Erbrecht, MDR 2026, 619
  • Konstantin Sauer, Die elektronische Präsenzbeurkundung als funktionales Äquivalent der analogen notariellen Form, MDR 2026, 548
  • Lukas Beck, Die Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2026, 409
  • Staudinger, Digitalisierung und Protokollierung – Chancen für den Strafprozess, GVRZ 2026, 10
  • Botta, Die Reform der Videoverhandlung im Verwaltungsprozess, GVRZ 2026, 51
  • Otte/Richter, Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“, MDR 2025, 553
  • Greger, Neue Regeln für elektronische Schriftsätze – Wie persönliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen zu übermitteln sind, MDR 2024, 1013
  • Bacher, Gerichtsverhandlung per Videokonferenz — Neuregelungen durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, MDR 2024, 945
  • Beck, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2024, R161
  • Odrig, Der zivilprozessuale Öffentlichkeitsgrundsatz im Zeitalter digitaler Kommunikation, MDR 2024, 877
  • Dötsch, Das digitale Präsidium, MDR 2024, 11
  • Vanetta/Vogt, Künstliche Intelligenz in der Zivilgerichtsbarkeit – Perspektiven und Herausforderungen, DB 2025, 2148
  • Grothaus/Schmitt/Bär, Rechtsentwicklungen 2024: Rechtsentwicklungen im Verfahrensrecht 2024, DB 2024, 66
  • Schläfke/Hustede, Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit, DB 2024, 3016
  • Huneke/Hörner, Digitalisierung: Anpassung des Prozessrechts, DB 2024, M4
  • Bayreuther, Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (§ 46h ArbGG, § 130e ZPO): Renaissance der Schriftsatzkündigung?, DB 2024, 1820
  • vom Stein, Die Strukturierung des Prozessstoffs in der digitalen Prozesswelt, GVRZ 2025, 15
  • Beck, Die virtuelle Verhandlung, GVRZ 2023, 6

 

  1. Literatur

Zöller, ZPO, Kommentar, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 349 –

  • ZPO: § 1121-1136, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 04/2026
  • ZPO: 130a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • ZPO: 794 Rn. 40a.1, Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

-– Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319 –

 

  • ZPO: 298a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • FamFG: 14, Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

 

– Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung v. 10.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 320 –

  • ZPO: 371a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

– Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237 –

  • ZPO: 128a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 129a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: § 160, 160a, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 162, 163, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 284, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 16, 17, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 185, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 191a, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 193, 194, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 12.7.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 –

  • ZPO: 130e, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

 

Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 7. Aufl. 2026

– Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319 –

FamFG: § 14, Fritzsche in Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 2026

 

  1. Aktuelle Rechtsprechung

Hier ein paar Beispiele aus der Vielzahl aktueller Rechtsprechung im Zöller:

 

  1. Blog-Beiträge

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Zulässigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels unter gleichzeitiger Beantragung von Verfahrenskostenhilfe.

Beschwerde unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
BGH, Urteil vom 29. Juli 2026 – XII ZB 618/25

Der XII. Zivilsenat wendet die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen Fall an, in dem ein Anwalt in der Beschwerdeschrift eine haftungsträchtige Formulierung verwendet hat.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinn in Anspruch. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der betreffende Schriftsatz ist überschrieben mit „Beschwerde und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe“. Im einleitenden Absatz heißt es:

„Namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin wird gegen den Beschluss des Amtsgerichts […] Beschwerde eingelegt.

Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der Berufungsklägerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auch für das Berufungsverfahren wird hiermit Verfahrenskostenhilfe beantragt und die Berufung unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt.“

Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin lag dem Schriftsatz nicht bei. Er enthielt auch nicht die Erklärung, dass sich die Vermögensverhältnisse seit dem in erster Instanz gestellten Antrag nicht verändert haben.

Das OLG hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Das OLG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig ist, weil sie unter einer Bedingung eingelegt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine an die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe geknüpfte Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich unzulässig.

Sind die formalen Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift erfüllt, ist allerdings regelmäßig von einem unbedingt eingelegten Rechtsmittel auszugehen. Eine Deutung dahin, dass der Schriftsatz gleichwohl nicht als unbedingtes Rechtsmittel bestimmt ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sich dies aus dem Schriftsatz selbst oder aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt.

Das OLG hat zu Recht angenommen, dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist. Die Formulierung, das Rechtsmittel werde unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt, ist eindeutig und lässt zweifelsfrei erkennen, dass die Beschwerde nur bedingt eingelegt wurde. [Auf den Umstand, dass in dem betreffenden Absatz von einer Berufung die Rede war, geht der BGH nicht ausdrücklich ein.]

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das OLG der Antragstellerin die ebenfalls beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.

Wiedereinsetzung kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin eingereicht wurde noch eine Mitteilung, dass sich gegenüber der ersten Instanz nichts geändert hat.

Praxistipp: Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Frist zur Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Letzteres setzt voraus, dass die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen innerhalb der Frist beim Prozessgericht eingereicht wird (BGH, Beschluss vom 13.12.2026 – VIII ZB 15/16, MDR 2017, 419 Rn. 8). Die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck nebst Belegen reicht aus, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, MDR 2001, 1312).

BGH: Unzulässigkeit einer Vorlage

Der BGH hat es in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 28.7.2026 – X ARZ 308/26) abgelehnt, überhaupt eine Entscheidung zu treffen. Demnach ist eine Vorlage an den BGH gem. § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens erfolgt.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verlangte von dem Beklagten erfolglos Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung von anwaltlichen Pflichten. Nach Klageabweisung erließ das LG gegen den Kläger einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Dagegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Das für das LG zuständige Berufungsgericht, das OLG Düsseldorf, gab die Sache durch den Senatsvorsitzenden an das LG mit der Bemerkung zurück, einschlägig sei hier § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW. Diese Vorschrift lautet: „Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Sinne des § 348 I 2 Nr. 2 Buchstabe d) der ZPO werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.“ Danach sei das OLG Hamm zuständig. Das LG übermittelte den Vorgang daraufhin dem OLG Hamm, das die Sache allerdings durch Beschluss an das OLG Düsseldorf abgab. Dieses erklärte sich daraufhin gleichfalls durch Beschluss für unzuständig und legte die Sache dem BGH vor.

Der BGH erklärt die Vorlage für unzulässig. Eine Zuständigkeit des BGH nach § 36 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, da gemäß § 36 Abs. 2 ZPO in derartigen Fällen anstelle des BGH das OLG entscheidet, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Dies gilt auch dann, wenn sich der Kompetenzkonflikt erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben hat. Denkbar wäre allenfalls noch eine Entscheidung nach § 36 Abs. 3 ZPO (Divergenzvorlage). Hierfür wäre aber ein vorheriges Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung erforderlich. Ein solches hat jedoch bisher noch gar nicht stattgefunden. Sollte ein solches noch durchgeführt werden, käme eine Entscheidung des BGH wiederum in Betracht.

Diese Sicht der Dinge hätte das OLG Düsseldorf allerdings voraussehen können. Was nun? Entscheiden muss auf jeden Fall das OLG Düsseldorf, denn in dessen Bezirk liegt das LG, das zuerst mit dieser Sache befasst war. Dieses sollte sich selbst für zuständig erklären, da der § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW ersichtlich den vorliegenden Fall nicht erfassen will. Sollte das OLG Düsseldorf gleichwohl eine andere Auffassung vertreten, müsste es, da es von dem Beschluss des OLG Hamm dann abweichen würde, die Sache erneut dem BGH vorlegen.

Man sieht hier wieder einmal, zu welchen nicht vorgesehenen Problemen derartige Zuständigkeitsvorschriften führen können.