LAG Sachsen-Anhalt: Anschlussbeschwerde bei der Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren

Eine für das Verfahren nach § 33 RVG (Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren) interessante Entscheidung hat das Sächs. LAG (Beschl. v. 28.4.2026 – 1 Ta 11/26) getroffen.

Die Parteien hatten sich vor dem Arbeitsgericht gestritten und dort einen Vergleich geschlossen. Das ArbG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Rechtsstreit auf 15.300 Euro und für den Vergleich auf weitere 29.000 Euro fest. Gegen diese Wertfestsetzung legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten (fristgebundene, § 33 Abs. 3 RVG) Beschwerde ein. Nachdem das ArbG dieser Beschwerde nicht abgeholfen hatte und die Sache beim LAG hing, legt der Prozessbevollmächtigte des Klägers Anschlussbeschwerde ein und beantragte eine noch höhere Festsetzung.

Das LAG hielt die Wertfestsetzung des ArbG für zutreffend und wies demgemäß die Beschwerde zurück. Die Anschlussbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hingegen wurde verworfen. § 33 RVG enthält – im Gegensatz zu § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO – keine besonderen Regelungen über eine Anschlussbeschwerde. Deshalb sollte sie auch nicht zugelassen werden. Vor allem folgt jedoch aus den Besonderheiten des Wertfestsetzungsverfahrens, dass eine Anschlussbeschwerde – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, bei der es an einem Gegner fehlt – nicht zulässig ist. Eine Bindungswirkung tritt nur für den Rechtsanwalt ein, der den Antrag gestellt hat. Antragsberechtigt sind: Der Rechtsanwalt, die Partei und – in Ausnahmefällen – der Bezirksrevisor. Beantragen beide Rechtsanwälte eine Festsetzung, handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren, die natürlich regelmäßig verbunden werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben anteilig beide Prozessbevollmächtigte zu tragen. Die Kostenfreiheit nach § 33 Abs. 9 RVG betrifft nur die erste Instanz.

Fazit: Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ist eine unselbständige Anschlussbeschwerde unstatthaft!

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zur rechtlichen Elternschaft eines von einer Leihmutter geborenen Kindes.

Leihmutterschaft ohne genetische Verwandtschaft zwischen Kind und Wunscheltern
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 – XII ZB 220/25

Der XII. Zivilsenat differenziert zwischen Fällen, in denen das Kind mit zumindest einem Wunschelternteil genetisch verwandt ist, und Fällen, in denen es an einer solchen Beziehung fehlt.

Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Wunschmutter) ist deutsche Staatsangehörige und nicht verheiratet. Im September 2021 hat sie bei einem deutschen Standesamt die Nachbeurkundung der im November 2020 in Mexiko-Stadt erfolgten Geburt der Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Kind) beantragt. Sie hat hierbei eine mexikanische Geburtsurkunde vorgelegt, die sie als Mutter des Kindes ausweist. Ein Vater ist nicht eingetragen. Das Standesamt hat die Geburt wie beantragt im Geburtenregister beurkundet.

Später informierte eine andere Behörde das Standesamt darüber, dass das Kind durch eine mexikanische Leihmutter geboren wurde. Die Wunschmutter berief sich daraufhin auf eine mexikanische Gerichtsentscheidung, in der sie zur legitimen Mutter des unter Verwendung anonym gespendeter Ei- und Samenzellen in vitro gezeugten und von der Leihmutter ausgetragenen Kindes erklärt worden sei.

Das Standesamt hat die Sache im Januar 2022 dem AG vorgelegt. Dieses hat das Standesamt angewiesen, die Leihmutter als Mutter des Kindes in das Geburtenregister einzutragen. Das OLG hat hingegen entschieden, dass es bei der Eintragung der Wunschmutter verbleibe. Dagegen wendet sich die Standesamtsaufsicht mit der Rechtsbeschwerde.

Der BGH stellt die Entscheidung des AG wieder her.

Die mexikanische Entscheidung, die der Wunschmutter die rechtliche Elternstellung zuweist, ist mit dem ordre public nicht vereinbar.

Der BGH hat bereits entschieden, dass eine Entscheidung dieses Inhalts für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public begründet, wenn ein Wunschelternteil – im Unterschied zur Leihmutter – mit dem Kind genetisch verwandt ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13, MDR 2015, 93 Rn. 34 ff.; Beschluss vom Januar 2022 – XII ZB 142/20, MDR 2022, 502 Rn. 12).

Nunmehr entscheidet der BGH, dass etwas anderes gilt, wenn das Kind mit den Wunscheltern nicht genetisch verwandt ist.

Fehlt eine solche Verwandtschaft, stellt sich der Abschluss einer Leihmutterschaftsvereinbarung aus Sicht des Senats faktisch als „Bestellung“ eines Kindes und damit als eine von der Rechtsordnung zu missbilligende Form von Menschenhandel dar. Deshalb müssen die Wunscheltern den Weg einer Adoption beschreiten.

Die Rechtsprechung des EGMR steht dem nicht entgegen. Nach ihr muss das innerstaatliche Recht eine effektive und rasche Möglichkeit zur Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses vorsehen. Dieser Anforderung genügt das deutsche Recht, weil es die Möglichkeit einer Adoption vorsieht.

Praxistipp: Das Verfahren zur Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsregister ist in §§ 48 ff. PStG geregelt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine gesetzliche Vermutung, deren Reichweite immer wieder unterschätzt wird.

Nachweis einer Mangelerscheinung
BGH, Urteil vom 6. Mai 2026 – VIII ZR 257/23

Der VIII. Zivilsenat befasst sich erneut mit den Voraussetzungen und Wirkungen der Mangelvermutung nach § 477 BGB.

Der Kläger kaufte bei der Beklagten, die einen Zweiradhandel betreibt, im Jahr 2019 einen gebrauchten Motorroller für 2.990 Euro. Er macht geltend, am Tag nach der Übergabe habe er mit dem Fahrzeug auf der Autobahn einen Unfall erlitten. Der Roller sei bei etwa 130 km/h in eine Pendelbewegung verfallen. Der Kläger habe deshalb die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, sei mit der Fahrbahnbegrenzung kollidiert und habe sich hierbei verletzt. Der Unfall sei durch einen Mangel am Vorderrad des Motorrollers entstanden.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises, Ersatz von Bergungs- und Standgebühren in Höhe von 12 Euro pro Tag sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 Euro gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen greift zu Gunsten des Klägers gemäß § 477 BGB a.F. die Vermutung, dass der Motorroller schon bei Übergabe mangelhaft war.

Nach der für den Streitfall maßgeblichen, bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung von § 477 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB zugunsten des Käufers vermutet, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Die Vermutungswirkung bezieht sich nicht nur auf den Zeitpunkt, seit dem dieser Zustand vorhanden war, sondern auch auf die Fragen, auf welche Ursache der Zustand – die so genannte Mangelerscheinung – zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Im Streitfall besteht eine für die Vermutungswirkung ausreichende Mangelerscheinung in den Pendelschwingungen, die am Tag nach der Übergabe aufgetreten sind.

Nach den Feststellungen des OLG, das sich insoweit auf das Gutachten einer gerichtlichen Sachverständigen gestützt hat, ist der Unfall durch Pendelschwingungen verursacht worden. Als Ursache für die Schwingungen kommen unter anderem eine von der Sachverständigen festgestellte Unwucht am Vorderrad und ein zu geringer Reifenluftdruck in Betracht. Die Unwucht beträgt 25 Gramm und liegt damit deutlich über dem vom Hersteller als zulässig angegebenen Wert von 5 Gramm. Der von der Sachverständigen festgestellte Luftdruck lag ebenfalls deutlich unter dem Sollwert.

Entgegen der Auffassung des OLG steht der Vermutungswirkung nicht entgegen, dass nicht feststeht, ob die Pendelschwingungen durch die beiden Mangelerscheinungen oder ausschließlich durch andere, von der Beklagten nicht zu vertretende Umstände verursacht worden sind, etwa durch einen Fahrfehler des Klägers. Da der Kläger eine Mangelerscheinung bewiesen hat und es zumindest möglich ist, dass diese auf Mängeln (zu großes Spiel, zu geringer Luftdruck) beruht, muss die Beklagte beweisen, dass die Mängel bei Übergang nicht vorhanden waren oder dass die Pendelschwingungen nicht durch sie verursacht worden sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch bei dem zu geringen Luftdruck nicht um einen Mangel, mit dessen Art eine Vermutung nicht vereinbar ist. Die Vermutung greift auch bei Mängeln, die jederzeit auftreten können.

Entgegen der Auffassung des OLG handelt es sich bei den zu unterstellenden Mängeln nicht um geringfügige Pflichtverletzungen, bei denen ein Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Ein Mangel ist nicht schon deshalb geringfügig, weil er behoben werden kann. Maßgeblich sind grundsätzlich die Kosten der Mangelbeseitigung. Ist die Ursache des Mangels im Zeitpunkt des Rücktritts wie im Streitfall ungewiss, ist stattdessen auf das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung abzustellen. Dieses ist im Streitfall nicht geringfügig, weil die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gefährdet ist.

Entgegen der Auffassung des OLG ist zugunsten des Klägers ferner zu vermuten, dass der Unfall durch einen Mangel verursacht worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit zwar auch in den von § 477 BGB erfassten Konstellationen grundsätzlich beim Käufer. Im Streitfall hat der Kläger diese Anforderungen erfüllt, weil der Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Pendelschwingungen verursacht wurde und diese auf einem nach § 477 BGB vermuteten Mangel beruhen. Diese Vermutung gilt auch hinsichtlich gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche.

Praxistipp: Nach der seit 1. Januar 2022 geltende Fassung von § 477 BGB greift die Vermutung, wenn sich innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der Ware zeigt. Lediglich für lebende Tiere ist weiterhin ein Zeitraum von sechs Monaten maßgeblich.

Gewerbliche Verkäufer von Fahrzeugen sollten angesichts der Entscheidung den Reifendruck des Fahrzeugs bei Übergabe gerichtsfest dokumentieren, etwa durch ein von einem Mitarbeiter unterschriebenes Messprotokoll oder eine Fotodokumentation des Messvorgangs.

BGH: Anfechtung einer Wiedereinsetzungsentscheidung

Mit einem etwas ungewöhnlichen Sachverhalt betreffend einen Wiedereinsetzungsantrag musste sich der BGH (Beschl. v. 12.5.2026 – VI ZB 13/25) beschäftigen.

Nachdem die Klägerin den Prozess vor dem LG verloren hatte, legte sie Berufung ein. Der entsprechende Schriftsatz wurde nur teilweise übertragen, was jedoch erst viel später bemerkt wurde, da das Sendeprotokoll positiv war. Demgemäß legte die Klägerin erneut Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Im Gegensatz zum Kläger vertrat das OLG jedoch die Auffassung, das Fristversäumnis beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigen, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Mit einem am 27.3.2026 zugestellten Beschluss wies das OLG daher den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Auf diesen Beschluss reagierte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.4.2025 und macht verschiedene Bedenken geltend. Anschließend verwarf das OLG die Berufung.

Gegen diese Entscheidung legt die Klägerin Rechtsbeschwerde ein. Das Rechtsmittel wurde von dem BGH verworfen! Die Klägerin hatte hier übersehen, dass das OLG an seinen Beschluss zur Ablehnung der Wiedereinsetzung gebunden war und die darin behandelnden Fragen nicht mehr abweichend beurteilen konnte. Zwar hätte die Klägerin noch weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend machen können, was sie jedoch nicht getan hat. Die Klägerin hatte mithin schlichtweg versäumt, den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des OLG mit der Rechtsbeschwerde anzufechten (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 ZPO). Daher liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde zu verwerfen war.

Im Normalfall wird das Wiedereinsetzungsverfahren mit dem Verfahren über die nachzufolgende Prozesshandlung verbunden. Dann ergeht nur eine einheitliche Entscheidung über das Rechtsmittel und die Wiedereinsetzung. Wird aber vorab eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung getroffen, muss diese auch angefochten werden. Ansonsten hat sie Bestand und bleibt für das weitere Verfahren bindend. Dies darf nicht übersehen werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit eines gewerblichen Grundstücksmietvertrags wegen überhöhter Miete.

Einholung eines Sachverständigengutachtens zur marktüblichen Miete
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 – XII ZR 74/24

Der XII. Zivilsenat verdeutlicht die Voraussetzungen für die Einordnung eines gewerblichen Grundstücksmietvertrags als wucherähnliches Geschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt vom Beklagten Zahlung rückständiger Untermiete.

Die Gemeinschuldnerin hatte im Jahr 2015 Gewerberäume angemietet, zu denen unter anderem Fitnessräume, eine Bar und eine Terrasse gehörten. Die vereinbarte Miete für das gesamte Mietobjekt betrug rund 14.000 Euro pro Monat. Einen Teil der Mietfläche vermietete die Gemeinschuldnerin etwa ein Jahr später für rund 33.000 Euro pro Monat an eine offene Handelsgesellschaft, zu deren Gesellschaftern der Beklagte gehört.

Das LG hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von rund 37.000 Euro verurteilt. Das OLG hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 544 Abs. 9 ZPO und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Das OLG durfte nicht ohne Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangen, dass die vereinbarte Untermiete in einem auffälligen Missverhältnis zur orts- oder marktüblichen Miete stand.

Die Einholung eines Gutachtens ist in solchen Fällen regelmäßig geboten. Sie durfte im Streitfall nicht deshalb unterbleiben, weil bereits die vereinbarte Hauptmiete an der oberen Grenze einer im Gewerbemarktbericht der örtlichen Industrie- und Handelskammer ausgewiesenen Mietspanne für gewerbliche Büroflächen lag. Der Kläger hat die Vergleichbarkeit von Büroräumen mit den vermieteten Räumen bestritten. Das OLG durfte deshalb nicht ohne sachverständige Hilfe die Vergleichbarkeit bejahen.

Der BGH weist ergänzend darauf hin, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei gewerblichen Pacht- und Mietverhältnissen nicht die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung begründet. Vielmehr ist im Einzelfall zu würdigen, ob das auffällige Missverhältnis für den Begünstigten erkennbar war. Die Kenntnis der vereinbarten Hauptmiete reicht hierfür nur dann aus, wenn der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin erkennen konnte, dass diese der ortsüblichen Miete entsprach.

Wenn die benachteiligte Partei Vollkaufmann ist, besteht zudem die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat.

Praxistipp: Stehen vergleichbare Objekte ausnahmsweise nicht zur Verfügung, sind gegebenenfalls andere Erfahrungswerte heranzuziehen. Auch dann darf aber der Maßstab der Orts- bzw. Marktüblichkeit nicht verlassen werden (BGH, Urteil vom 28. April 1999 – XII ZR 150/97, MDR 1999, 1432).

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Diese Woche geht es um die Pflichten eines Ehegatten, der einen Vermögensgegenstand des anderen mit dessen Zustimmung veräußert.

Konkludente Auftragserteilung unter Ehegatten
BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – XII ZB 247/25

Der XII. Zivilsenat zeigt die Grenzen eines seit langem etablierten Grundsatzes auf.

Die aus Mauritius stammende Antragstellerin und der knapp 30 Jahre ältere, aus Deutschland stammende Kläger lernten sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennen und waren von 2010 bis 2020 miteinander verheiratet. Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Antragstellerin Eigentümerin von zwei Grundstücken auf Mauritius, die mit Mitteln des Antragsgegners erworben worden waren. Im Ehevertrag, der Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorsieht, ist vereinbart, dass diese Grundstücke eine mögliche Rückkehr der Antragstellerin nach Mauritius absichern und ihrer Altersvorsorge dienen sollen. Eines der Grundstücke wurde im Jahr 2013 mit Mitteln des Antragsgegners bebaut.

Seit 2017 erwogen die Ehegatten eine Veräußerung des bebauten Grundstücks. Im Oktober 2019 erhielten sie eine überraschende Kaufanfrage. Die Antragstellerin erteilte dem Antragsgegner daraufhin eine Vollmacht zur Veräußerung des Anwesens. Der Antragsgegner schloss Ende Oktober 2019 vor einem Notar in Mauritius einen Kaufvertrag und nahm den Kaufpreis von 15 Millionen Mauritius Rupien (nach heutigem Stand rund 270.000 Euro) entgegen.

Der Antrag, den Antragsgegner zur Herausgabe des vereinnahmten Kaufpreises nebst Zinsen zu verpflichten, blieb vor dem AG erfolglos. Das OLG verpflichtete den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann ein Ehegatte, der dem anderen die Wirtschaftsführung überlässt, diesen grundsätzlich weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung von Geldern in Anspruch nehmen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Dieser Grundsatz beruht auf der Überlegung, dass sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass der Streitfall Besonderheiten aufweist, die der Anwendung dieses Grundsatzes entgegenstehen und zur Bejahung einer konkludenten Auftragserteilung führen.

Zum einen fehlte es an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Als die Vollmacht erteilt wurde, hatte die Antragstellerin bereits die Scheidung der Ehe begehrt.

Zum anderen war der Verkauf des Grundstücks für die Antragstellerin von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung. Die Vollmacht erteilte sie nach den Feststellungen des OLG nur deshalb, weil sie sich an einer eigenen Reise nach Mauritius durch die Betreuung ihres Kindes gehindert sah.

Praxistipp: Die Erteilung einer Vollmacht genügt für sich gesehen für die Bejahung eines konkludenten Auftrags nicht (BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 – XII ZR 26/98, MDR 2000, 1435).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Obliegenheiten des Klägers, um zu gewährleisten, dass die Klage im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt werden kann.

Nachfrageobliegenheit des Klägers bei ausbleibender Vorschussanforderung
BGH, Urteil vom 24. April 2026 – V ZR 124/25

Der V. Zivilsenat bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu äußerst haftungsträchtigen Fragen.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit einer am 12. Dezember 2022 (Montag) eingegangenen Klage wendet er sich gegen Abrechnungsbeschlüsse, die die Beklagte am 10. November 2022 gefasst hat.

In der Klageschrift ist der Streitwert mit „vorläufig 30.000 Euro“ angegeben. Mit einer am 23. Dezember 2022 zugegangenen Verfügung gab das AG dem Kläger auf, zum Zwecke der Streitwertfestsetzung binnen einer Woche zum Inhalt der angefochtenen Beschlüsse vorzutragen und die Wohngeldabrechnungen vorzulegen. Der Kläger legte die Unterlagen zusammen mit der Klagebegründung am 10. Januar 2023 vor.

Mit Beschluss vom 5. März 2023 setzte das AG den Streitwert vorläufig auf 640.017 Euro fest. Mit Schreiben vom 7. März 2023 forderte es den Kläger zur Zahlung eines entsprechenden Vorschusses auf. Auf Beschwerde des Klägers setzte das LG den Streitwert auf 63.000 Euro fest. Der Kläger zahlte den danach berechneten Vorschuss zeitnah ein. Die Klage wurde daraufhin am 19. Oktober 2023 zugestellt.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Die Revision des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die für eine Beschlussanfechtung geltende Frist von einem Monat (§ 45 Satz 1 WEG) nicht eingehalten ist. Die am letzten Tag der Frist eingereichte Klage ist nicht im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt worden. Deshalb entfaltet die Zustellung keine Rückwirkung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen von § 167 ZPO nur dann erfüllt, wenn dem Kläger eine Zustellungsverzögerung von nicht mehr als vierzehn Tagen zuzurechnen ist. Im Streitfall sind dem Kläger von der insgesamt eingetretenen Verzögerung von rund zehn Monaten mindestens sechzehn Tagen zuzurechnen. Damit ist die Zustellung nicht demnächst erfolgt.

Dem Kläger fällt zum einen zur Last, dass er die am 23. Dezember 2022 zugegangene Aufforderung des AG nicht innerhalb der gesetzten Frist erledigt hat. Das AG hätte die vorläufige Festsetzung des Streitwerts zwar ohne Anhörung der Parteien vornehmen können. Mangels konkreter Angaben in der Klageschrift durfte es den Kläger aber zu einer Ergänzung der Wertangaben auffordern.

Selbst wenn wegen der Feiertage eine gewisse Karenzfrist zu gewähren wäre, hätte der Kläger die angeforderten Unterlagen spätestens am 4. Januar 2023 einreichen müssen. Weil er sie erst am 10. Januar 2023 eingereicht hat, ist ihm eine Verzögerung von mindestens sechs Tagen zuzurechnen.

Ferner hätte der Kläger spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Unterlagen nachfragen müssen, warum das AG keinen Vorschuss anfordert.

Ein Kläger, der alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Kostenvorschuss eingezahlt hat, ist grundsätzlich allerdings nicht gehalten, durch Nachfragen beim Gericht auf eine beschleunigte Zustellung hinzuwirken. Er hat aber nachzufragen, wenn das Gericht längere Zeit keinen Vorschuss anfordert. Der BGH hat noch nicht abschließend entschieden, nach welchem Zeitraum eine Erkundigung einzuholen ist. Dieser Zeitraum beträgt aber höchstens sechs Wochen.

Im Streitfall hätte der Kläger mithin spätestens am 21. Februar 2023 nachfragen müssen, warum das AG keinen Vorschuss angefordert hat. Bis zur Festsetzung des Streitwerts am 5. März 2023 ist damit eine Verzögerung von mindestens zehn Tagen eingetreten, die ebenfalls dem Kläger zuzurechnen ist.

Praxistipp: Ein Wohnungseigentümer, der eine Beschlussanfechtungsklage eingereicht und alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat, muss abweichend von dem oben aufgezeigten Grundsatz spätestens nach einem Jahr bei Gericht nachfragen, weshalb die Klage noch nicht zugestellt worden ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2024 – V ZR 17/24, MDR 2025, 31 Rn. 11 ff.).

Blog powered by Zöller: BGH rüstet auf gegen missbräuchliche Massen-Inkasso-Klagen

Für die Bearbeitung jener Klage, mit der ein Inkassodienstleister die von mehr als 3.000 Kunden in 21 Ländern abgetretenen Schadensersatzansprüche wegen illegaler Preisabsprachen bei mehr als 70.000 Einzelverträgen gebündelt, aber weitgehend ungeordnet gegen vier Lkw-Hersteller geltend gemacht hat, würde ein Berichterstatter mindestens 38 Jahre benötigen. So hat es der Kartellsenat des BGH vorgerechnet, um deutlich zu machen, dass ein Rechtsstreit solchen Ausmaßes mit den gewöhnlichen Praktiken des Zivilprozesses nicht bewältigt werden kann. Die Instanzgerichte haben versucht, diesen gordischen Knoten aufzulösen, bis der BGH ihn nunmehr, neun Jahre nach Klageerhebung, mit einer bahnbrechenden Entscheidung vom 12.5.2026 (KZR 6/24) durchgeschlagen hat.

Als Schwert diente ihm hierbei das Prozesshindernis des Rechtsmissbrauchs. Ohne die von anderen Senaten tolerierte Methode des Sammel-Inkasso in Frage zu stellen, führte der Kartellsenat aus, dass es nicht zulässig sein kann, die Gerichtsbarkeit mit Klagen eines solchen Ausmaßes faktisch außer Funktion zu setzen. Statt die Klage in toto als unzulässig abzuweisen, müsse aber versucht werden, sie durch Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO in handhabbare Portionen aufzuteilen. Das von dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen sei hier auf null reduziert. Nach der Trennung könnten die Verfahren in einem überbesetzten Spruchkörper von verschiedenen Spruchgruppen bearbeitet oder im Wege der Geschäftsverteilung wegen Überlastung auf mehrere (Hilfs‑)Spruchkörper verteilt werden. Dass durch die Trennung Kostenvorteile (Gebührendegression und Streitwertdeckelung) verloren gehen, müsse hingenommen werden.

Damit das Gericht sinnvolle Bündelungen vornehmen kann, ohne sich durch 70.000 Einzelansprüche durcharbeiten zu müssen, wäre der klagende Inkassodienstleister aufzufordern gewesen, seinen ungeordneten Klagevortrag entsprechend zu strukturieren. Der BGH zieht hierfür erfreulicherweise den in der Praxis viel zu wenig beachteten § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO heran, der zu derartigen Vorgaben ermächtigt.

Damit die sonach gebotene Prozesstrennung vorgenommen werden kann, wurde die Sache ans Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei wies der Senat darauf hin, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sein wird, wenn innerhalb angemessener Frist keine ordnungsgemäße Strukturierung im vorbezeichneten Sinne erfolgt. Und um zu vermeiden, dass für die Trennung noch eine aufwendige Aufbereitung des Prozessstoffs vorzunehmen ist, obwohl die Klage letztlich wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen sein wird, gab er noch die Empfehlung, diese Begründetheitsfrage ausnahmsweise vor der Prüfung der Zulässigkeit zu klären. Es komme nämlich in Betracht, dass der klagende Inkassodienstleister gar nicht Inhaber der Klageforderungen wurde, weil die Abtretungen wegen Interessenkollision nach § 4 RDG nichtig sind. Ein solcher Widerstreit könne dann bestehen, wenn für die Klage, wie von Beklagtenseite vorgetragen, ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen wurde, der eine Einflussnahme auf die Führung des Rechtsstreits ermögliche. Um dies zu klären, müsse das Gericht nach § 142 ZPO die Vorlage der Finanzierungsvereinbarung anordnen; ein Geheimhaltungsinteresse stehe dem nicht entgegen, wie sich aus der Wertung des § 13b Abs. 1 Nr. 2 RDG schlussfolgern lasse. Damit hat der BGH ein wirksames Mittel gegen eine zu weit gehende Kommerzialisierung der Rechtspflege aufgezeigt.

Positiv zu werten ist auch, dass die Entscheidung den Schutz der Justiz vor missbräuchlichen Klagen und die bestehenden Möglichkeiten zu einem aktiven richterlichen Prozessmanagement (§§ 139, 142, 145 ZPO) ins Blickfeld rückt. Ob sich dadurch allerdings die Problematik der Massenklagen generell bewältigen lässt, erscheint fraglich. Indem die Sammelklage durch Prozesstrennung auf mehrere Spruchkörper verteilt wird oder von vornherein massenhafte Einzelklagen erhoben werden, verringert sich zwar die Belastung einzelner Richter, nicht aber die Gesamtbelastung der Justiz. Diese wird durch den Verlust von Synergieeffekten (etwa bei der Sachverhaltsfeststellung) und divergierende Rechtsprechung (man denke an die Abgasaffäre) eher größer.

Nur völlig neue Modelle des kollektiven Rechtsschutzes, bis hin zur pauschalen Abfindung von massenhaft Geschädigten, könnten Abhilfe bringen. Im Fall des Lkw-Kartells steht das rechtswidrige Handeln fest. Zu welchen Mehrkosten es beim einzelnen Kunden geführt hat und ob er sie auf einen Abnehmer abwälzen konnte, muss nicht unbedingt in einer zur Verstopfung der Justiz führenden Prozessflut geklärt werden, ein an Billigkeit orientiertes Ergebnis (§ 287 ZPO lässt grüßen) könnte auch in einem pauschalierenden, vielleicht sogar einen Anflug von exemplary damages tragenden Verwaltungs- oder Adhäsionsverfahren erzielt werden. Neue Phänomene erfordern innovative Lösungen, die unter Umständen auch die Schranken des zivilistischen Denkens überwinden müssen.


Weiterer Blog-Beitrag zum Thema:
Inkasso-Sammelklagen vor dem Kartellsenat: Alles neu macht der Mai?
Prof. Gregor Vollkommer

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Im Pfingst-Montagsblog geht es zwei Entscheidungen zum Maklerrecht.

Einhaltung der Textform durch Austausch von E-Mails
BGH, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 202/25

Der für Maklerverträge zuständige I. Zivilsenat befasst sich mit einer Frage, die für jede Art von Verträgen relevant sein kann.

Der Kläger und seine Ehefrau (nachfolgend: die Auftraggeber) erteilten der Beklagten im Jahr 2022 einen Maklerauftrag im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie.

Im weiteren Verlauf korrespondierten die Parteien auch über den Verkauf des den Auftraggebern gehörenden Einfamilienhauses. In einer E-Mail nahmen die Auftraggeber Bezug auf ein Telefonat und gaben der Beklagten gegenüber ein für einen Kaufinteressenten bestimmtes Angebot für den Verkauf ihrer Immobilie ab. Wenige Tage später berichtete die Beklagte per E-Mail über erfolgte Kaufpreisverhandlungen und bot ein Gespräch an. Unterhalb des Nachrichtentextes, der Grußformel und der Namenswiedergabe der Beklagten stand ein Hinweis darauf, dass bei Abschluss eines Kaufvertrags eine Provision in Höhe von maximal 3,57 % des Verkaufspreises anfällt und dass sich der Kunde mit der Vereinbarung eines Termins mit der Beklagten mit der Zahlung einverstanden erklärt. Zehn Tage später stimmten die Auftraggeber in einer E-Mail „wie besprochen“ zu, dass die Beklagte einen Notartermin vereinbart.

Einen Monat später verkauften die Auftraggeber ihr Einfamilienhaus für 617.000 Euro. Der notarielle Kaufvertrag enthält die Erklärung, dass der Vertrag durch die Beklagte vermittelt worden ist und dass diese Erklärung nicht zu einer Erweiterung von Pflichten aus dem Maklervertrag oder zum Verzicht auf Einwendungen führt.

Kurz nach Vertragsschluss stellte die Beklagte den Auftraggebern eine Provision in Höhe von 1,2 % des Kaufpreises in Rechnung. Die Rechnung wurde zeitnah ausgeglichen. Einige Zeit später widerriefen die Auftraggeber ihre dem Maklervertrag zugrunde liegenden Willenserklärungen. Ihre auf Rückzahlung der geleisteten Provision gerichtete Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.

Die Revision der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des OLG konnte ein Maklervertrag im Streitfall allerdings durch Austausch von E-Mails geschlossen werden, aus denen sich konkludent der Wille zum Abschluss eines solchen Vertrages ergibt.

Nach § 656a BGB bedarf ein Maklervertrag über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder über die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus der Textform. Zur Einhaltung dieser Form ist gemäß § 126b BGB die Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erforderlich. Wie auch das OLG nicht verkannt hat, genügt eine E-Mail grundsätzlich diesen Anforderungen.

Für den Abschluss eines der Textform unterliegenden Vertrags genügt es, wenn das Angebot und die Annahme in der Form des § 126b BGB erklärt werden. Anders als § 126 Abs. 2 BGB (gesetzliche Schriftform) und § 126a Abs. 2 BGB (elektronische Form) ist nicht erforderlich, dass der Vertrag auf derselben Urkunde unterzeichnet wird bzw. die Parteien ein jeweils gleichlautendes Dokument signieren.

Entgegen der Auffassung des OLG müssen die Erklärungen nicht ausdrücklich auf den Abschluss des Vertrags gerichtet sein. Vielmehr genügt es, wenn den in der Form des § 126b BGB abgegebenen Erklärungen konkludent der Wille zum Vertragsschluss zu entnehmen ist.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig.

Ein formwirksamer Maklervertrag ist im Streitfall nicht zustandegekommen, weil der in der E-Mail der Beklagten enthaltene Hinweis auf die Provisionspflicht unterhalb der Grußformel und der Namensangabe der Beklagten angeordnet ist und der darüber angeordnete Text auf diesen Hinweis nicht Bezug nimmt. Eine in Textform abzugebende Erklärung muss das Textendes kenntlich machen, damit der Empfänger erkennen kann, dass das Dokument vollständig ist und dass es sich nicht nur um einen Entwurf eines noch nicht fertiggestellten Textes handelt. Der deutlich gemachte Textabschluss darf deshalb nicht durch darunter angebrachte Nachträge beseitigt werden.

Praxistipp: Ein konkludenter Vertragsschluss setzt zusätzlich voraus, dass Makler eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er Makler des Interessenten sein will, um auszuschließen, dass dieser ihn für den Makler des anderen Vertragsteils hält.

Unterlassungsansprüche gegen ohne Auftrag handelnden Makler
BGH, Urteil vom 30. April 2026 – III ZR 164/25

Der für Geschäftsführung ohne Auftrag zuständige III. Zivilsenat befasst sich mit einer besonderen, aber wohl häufiger auftretenden Konstellation.

Der Kläger ist Eigentümer einer vermieteten Gewerbeimmobilie. Die Mieterin des Objekts beauftragte die Beklagte mit der Vermittlung eines Nach- oder Untermieters. Die Beklagte vermittelte im Spätsommer 2023 einen Interessenten, mit dem ein Vertragsschluss jedoch nicht zustande kam.

Im April 2024 bot die Beklagte die Immobilie auf verschiedenen Webseiten für eine Monatsmiete von rund 10.000 Euro an. Ein von ihr angebotenes Exposé enthielt Fotos der Innenräume. Ob der Kläger mit der Vermarktung einverstanden war, ist zwischen den Parteien streitig.

Auf eine Abmahnung der Klägerin verpflichtete sich die Beklagte, die Vermarktung der Immobilie und insbesondere das Anbieten von Exposés mit darin enthaltenen Fotos zu unterlassen. Der Aufforderung, die der Klägerin für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu übernehmen, kam sie nicht nach.

Das AG hat die auf Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Beklagte teilweise antragsgemäß verurteilt.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Entgegen der Auffassung des LG steht einem Grundstückseigentümer gegen einen Makler, der die Immobilie ohne seinen Auftrag zum Kauf oder zur Miete anbietet, jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls kein Unterlassungsanspruch aus § 677 und § 681 BGB zu.

Im Streitfall hat die Beklagte kein Geschäft der Klägerin besorgt. Sie hat die Immobilie vielmehr im Auftrag der Mieterin vermarktet.

Das LG wird nach Zurückverweisung der Sache jedoch zu prüfen haben, ob die Klägerin mit der Veröffentlichung der Fotos einverstanden war oder ob die Mieterin ihr Einverständnis erklärt hat und nach dem Mietvertrag hierzu berechtigt war.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht das Recht, Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen aufzunehmen und gewerblich zu verwerten, dem Grundstückseigentümer zu, soweit die Abbildungen von seinem Grundstück aus gefertigt werden. Dies gilt auch für Fotos von Innenräumen. Bei einer Verletzung dieses Rechts steht dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Ferner kann er nach § 677, § 683 Satz 1 und § 670 BGB Ersatz der Kosten für eine Abmahnung verlangen.

Praxistipp: Eine Unterlassungsklage ohne vorherige Abmahnung kann zur Kostenfolge des § 93 ZPO führen, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die formellen Anforderungen an einen Scheidungsantrag eines unter Betreuung stehenden Ehegatten.

Genehmigung eines Scheidungsantrags durch das Betreuungsgericht
BGH, Beschluss vom 1. April 2026 – XII ZB 647/24

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 FamFG.

Die Beteiligten streiten um das Erbrecht nach einem im Jahr 2020 verstorbenen Erblasser.

Die Beteiligte zu 1 war seit Januar 2016 mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dessen Kinder aus erster Ehe. Im Dezember 2018 verbrachten die Kinder den an mittelgradiger Demenz erkrankten Erblasser in ein Pflegeheim. Im Juli 2019 wurde wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers ein Berufsbetreuer bestellt. Im September 2019 bestellte das Betreuungsgericht den Beteiligten zu 2 nach Anhörung des Erblassers als Betreuer für den Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“. Der Beteiligte zu 2 reichte im März 2020 einen Scheidungsantrag ein. Im Dezember 2020 verstarb der Erblasser, ohne dass eine Entscheidung im Scheidungsverfahren ergangen war.

Im August 2021 erteilte das AG einen Erbschein, der die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben zu je ½ ausweist.

Die Beteiligte zu 1 beantragte im Februar 2022 einen Erbschein, der sie als Erbin zu ½ und die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben zu je ¼ ausweist. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das OLG hat die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet und das AG angewiesen, den im August 2021 erteilten Erbschein einzuziehen.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass das gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 und § 1371 Abs. 1 BGB bestehende Erbrecht der Beteiligten zu 1 nicht nach § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.

Nach § 1933 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Im Streitfall fehlt es bereits an einem wirksamen Scheidungsantrag.

Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird ein Scheidungsverfahren für einen geschäftsunfähigen Ehegatten durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Dieser bedarf gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG für einen Antrag auf Scheidung der Zustimmung des Betreuungsgerichts.

Im Streitfall ist der Beteiligte zu 2 zwar zum gesetzlichen Vertreter für ein Scheidungsverfahren bestellt worden. Diese Bestellung umfasst aber nicht die nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderliche Zustimmung. Diese kann erst dann erteilt werden, wenn ein gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist und dieser sich mit den Wünschen des Betreuten auseinandergesetzt und aufgeklärt hat, ob ein Scheidungsantrag dem Wohl des Betreuten entspricht.

Praxistipp: Das Betreuungsgericht muss schon vor der Bestellung eines Betreuers für ein Scheidungsverfahren prüfen, ob nach den Wünschen des geschäftsunfähigen Ehegatten eine Scheidung der Ehe überhaupt in Betracht kommt. Diese Prüfung ersetzt nicht die vom bestellten Betreuer vorzunehmende Prüfung, ob ein ernsthafter Scheidungswunsch vorliegt und eine Scheidung dem Wohl des Betreuten entspricht.