Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Versicherungsrecht, die sich im konkreten Fall im Zusammenhang mit einer Rechtsschutzversicherung stellte.

Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG bei „bewusster Liberalität“
BGH, Urteil vom 9. Juli 2026 – IX ZR 79/25

Der IX. Zivilsenat entscheidet eine bislang umstrittene Frage zu § 86 Abs. 1 VVG.

Der klagende Rechtsschutzversicherer nimmt die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft aus übergegangenem Recht des versicherten Mandanten auf Rückzahlung von entstandenen Prozesskosten in Anspruch.

Die Beklagte machte für den Mandanten Ansprüche wegen angeblicher Manipulation eines Motors an einem von der Audi AG hergestellten Fahrzeug geltend. Die Klägerin erteilte eine Deckungszusage für ein gerichtliches Verfahren. Die Beklagte richtete die Klage gegen die Volkswagen AG. Das LG wies sie wegen fehlender Passivlegitimation ab.

Die Klägerin lehnte eine Deckungszusage für ein Berufungsverfahren zunächst ab. Die Beklagte erwiderte, sie beabsichtige, wegen Gehörsverletzung eine Zurückverweisung an das Landgericht zu beantragen und hilfsweise die Klage auf die Audi AG zu erweitern. Die Klägerin gewährte daraufhin eine Deckungszusage für das Berufungsverfahren unter dem Hinweis, dass die Kosten nur dann übernommen werden könnten, wenn der Anspruchsgegner hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert sei. Sie behielt sich ferner die Überprüfung eines Regresses aufgrund Anwaltsverschuldens vor und wies darauf hin, keine Mehrkosten für ein Klageverfahren gegen den richtig Passivlegitimierten zu zahlen.

Die Beklagte legte Berufung ein und verfolgte nur die erstinstanzlichen Anträge weiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm sie die Berufung zurück.

Die auf Rückzahlung der aufgewendeten Kosten für die erste Instanz (rund 5.000 Euro) und für das Berufungsverfahren (rund 3.700 Euro) gerichtete Klage hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg.

Die (nur hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten zugelassene) Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Der BGH geht ohne nähere Erörterung davon aus, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil eine Berufung gegen die Volkswagen AG aussichtslos war – wahrscheinlich deshalb, weil diesbezüglich keine Revisionsrügen erhoben wurden.

Mit den Vorinstanzen bejaht der BGH auch die Aktivlegitimation der Klägerin aus übergegangenem Recht.

Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass die Klägerin wusste, dass sie zu einer Deckungszusage für das Berufungsverfahren nicht verpflichtet ist, und dass auch die aufgrund dieser Zusage erbrachten Zahlungen in Kenntnis dieses Umstands erfolgten. Auch unter dieser Prämisse ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Mandanten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.

Der Übergang eines Ersatzanspruchs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG setzt voraus, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Anspruch geht auch dann über, wenn der Versicherer zu dieser Leistung nicht verpflichtet ist und dies bei der Zahlung weiß.

86 Abs. 1 Satz 1 VVG soll verhindern, dass die Leistung des Versicherers den zum Schadensersatz verpflichteten Dritten befreit und den Versicherungsnehmer bereichert. Diese Zielsetzung greift unabhängig davon, ob der Versicherer zur Leistung verpflichtet war und welchen Kenntnisstand er diesbezüglich hatte.

Ob die gleichen Kosten entstanden wären, wenn die Klage von Beginn an gegen die Audi AG gerichtet worden wäre, ist unerheblich. Die Beratungspflicht der Beklagten diente dazu, dass der Mandant nur Kosten für einen Prozess gegen den richtigen Beklagten aufwendet.

Praxistipp: Ein Rechtschutzversicherer, der eine Deckungszusage erteilt hat, ist nicht nach Treu und Glauben gehindert, Rückzahlungsansprüche gegen den Anwalt geltend zu machen (BGH, Urteil vom 13. November 2025 – IX ZR 103/23, MDR 2026, 680 Rn. 11)

Online-Dossier: Digitalisierung im Prozessrecht – Videokonferenztechnik, Elektronischer Rechtsverkehr, Online-Verfahren

Neue Gesetze im deutschen Prozessrecht befördern den modernen und überfälligen Digitalisierungsprozess in den Gerichten. Sie sorgen einerseits für zeitgemäße Verfahrensweisen; es stellen sich aber auch neue Fragen und manche Probleme bleiben ungeklärt. Die Gerichte stehen vor erheblichen Veränderungen und die Anwaltschaft vor neuen Herausforderungen. Dass dieser Transformationsprozess erst am Anfang steht, zeigt auch die Arbeit der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“.

In unserem stetig anwachsenden Online-Dossier finden Sie zahlreiche Aufsätze und wertvolle Kommentierungen zu den neuen Vorschriften sowie praxisnahe Hilfestellungen. Bleiben Sie bei allen Entwicklungen auf dem neuesten Stand.


1. Aufsätze

  • Prof. Dr. Gerhard Ring, KI-generierter anwaltlicher Parteivortrag und Halluzinationen – Eine Herausforderung des staatlichen Justizgewährleistungsanspruchs, (Online-First) MDR2002757
  • Jessica Laß / Dr. Hendrik Schultzky, Der Umgang mit Künstlicher Intelligenz in der zivilprozessualen Praxis, MDR 2026, 869
  • Lukas Beck, Die Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2026, 409
  • Staudinger, Digitalisierung und Protokollierung – Chancen für den Strafprozess, GVRZ 2026, 10
  • Botta, Die Reform der Videoverhandlung im Verwaltungsprozess, GVRZ 2026, 51
  • Otte/Richter, Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“, MDR 2025, 553
  • Greger, Neue Regeln für elektronische Schriftsätze – Wie persönliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen zu übermitteln sind, MDR 2024, 1013
  • Bacher, Gerichtsverhandlung per Videokonferenz — Neuregelungen durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, MDR 2024, 945
  • Beck, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2024, R161
  • Odrig, Der zivilprozessuale Öffentlichkeitsgrundsatz im Zeitalter digitaler Kommunikation, MDR 2024, 877
  • Dötsch, Das digitale Präsidium, MDR 2024, 11
  • Vanetta/Vogt, Künstliche Intelligenz in der Zivilgerichtsbarkeit – Perspektiven und Herausforderungen, DB 2025, 2148
  • Grothaus/Schmitt/Bär, Rechtsentwicklungen 2024: Rechtsentwicklungen im Verfahrensrecht 2024, DB 2024, 66
  • Schläfke/Hustede, Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit, DB 2024, 3016
  • Huneke/Hörner, Digitalisierung: Anpassung des Prozessrechts, DB 2024, M4
  • Bayreuther, Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (§ 46h ArbGG, § 130e ZPO): Renaissance der Schriftsatzkündigung?, DB 2024, 1820
  • vom Stein, Die Strukturierung des Prozessstoffs in der digitalen Prozesswelt, GVRZ 2025, 15
  • Beck, Die virtuelle Verhandlung, GVRZ 2023, 6

 

  1. Literatur

Zöller, ZPO, Kommentar, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 349 –

  • ZPO: § 1121-1136, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 04/2026
  • ZPO: 130a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • ZPO: 794 Rn. 40a.1, Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

-– Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

 

  • ZPO: 298a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • FamFG: 14, Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

 

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung v. 10.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 320

  • ZPO: 371a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

– Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237 –

  • ZPO: 128a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 129a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: § 160, 160a, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 162, 163, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 284, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 16, 17, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 185, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 191a, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 193, 194, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 12.7.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 –

  • ZPO: 130e, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

 

Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 7. Aufl. 2026

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

FamFG: § 14, Fritzsche in Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 2026

 

  1. Aktuelle Rechtsprechung

Hier ein paar Beispiele aus der Vielzahl aktueller Rechtsprechung im Zöller:

 

  1. Blog-Beiträge

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Erbrecht.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkung mit Leibrentenversprechen und Reallast
BGH, Urteil vom 24. Juni 2026 – IV ZR 141/25

Der IV. Zivilsenat ergänzt seine Rechtsprechung zu § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung geltend.

Die im Jahr 2012 verstorbene Mutter der Parteien hat den Beklagten durch Testament zum Alleinerben eingesetzt. Bereits im Jahr 1996 hatte sie dem Beklagten schenkweise das Eigentum an vier Grundstücken übertragen. Der Beklagte hatte sich in dem Übergabevertrag zur Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von 1.500 DM verpflichtet. Zur Sicherung des Leibrentenanspruchs wurde an einem der Grundstücke eine Reallast bestellt. Im Jahr 2013 verzichtete die Erblasserin auf die weitere Zahlung der Leibrente und bewilligte die Löschung der Reallast.

Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über den Wert des mit der Reallast belasteten Grundstücks und den Kapitalwert der Leibrente. Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH weist die Klage hinsichtlich der ersten Stufe ab.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen steht der Klägerin wegen der Grundstücksschenkung kein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB zu. Die in § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB normierte Frist von zehn Jahren, nach deren Ablauf die Schenkung unberücksichtigt bleibt, hat nicht erst mit dem Verzicht auf die Reallast im Jahr 2013 begonnen, sondern bereits mit der Übertragung des Grundstücks im Jahr 1996.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH beginnt die Frist allerdings erst dann zu laufen, wenn der Schenker nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte, sei es durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 474/15, MDR 2016, 1152).

Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Auffassung steht die Übernahme einer Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente und deren Absicherung durch eine Reallast auf dem geschenkten Grundstück dem Lauf der Frist nicht entgegen.

Die Frage, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand endgültig aufgibt, darf nicht aufgrund einer rein wirtschaftlichen Betrachtung beantwortet werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Erblasser die Herrschaftsbeziehung zum verschenkten Gegenstand aufgegeben hat.

Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn sich der Schenker eine Leibrente versprechen lässt.

Die Sicherung solcher Ansprüche durch eine Reallast führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Eine Reallast vermittelt dem Berechtigten kein Recht zur Nutzung des belasteten Grundstücks.

Hinsichtlich der weiteren Stufen ist die Klage noch nicht abweisungsreif. Der im Jahr 2013 erklärte Verzicht auf die Leibrente kann ebenfalls zu einem Anspruch auf Pflichtteilsergänzung führen. Das LG, bei dem der Rechtsstreit insoweit anhängig geblieben ist, wird deshalb über die weiteren Stufen zu entscheiden haben – und ggf. über einen ergänzenden Antrag auf Auskunft über den Wert des Verzichts auf die Leibrente.

Praxistipp: Wenn nicht sicher ist, ob die Frist mit der Schenkung oder mit einem später erklärten Verzicht auf ein vorbehaltenes Recht zu laufen begonnen hat, sollte der Auskunftsantrag in erster Linie auf den Wert der Schenkung und hilfsweise auf den Wert des Verzichts gerichtet werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage aus dem internationalen Erbrecht.

Kollisionsrechtliche Verweisung auf erbrechtliche Sachnormen
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2026 – IV ZR 24/25

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen den unionsrechtlichen Kollisionsnormen und dem deutschen Sachrecht

Die Beteiligten streiten über die Erbfolge ihres Jahr 2017 verstorbenen Bruders, der US-Staatsbürger war und zuletzt im Bundesstaat New York gewohnt hatte. Zum Nachlass gehört ein Anteil an der Erbengemeinschaft nach dem Vater des Erblassers und der Beteiligten. Das Vermögen dieser Erbengemeinschaft besteht im Wesentlichen aus einem Grundstück in München.

Der Erblasser hat den Beteiligten zu 2 in einem Testament aus dem Jahre 2015 zum Alleinerben eingesetzt. Der Beteiligte zu 2 schlug die Erbschaft im Jahr 2019 aus. Später machte er geltend, nach dem Recht des Staates New York sei eine Ausschlagung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Er beantragt nunmehr einen Erbschein, der ihn hinsichtlich des inländischen unbeweglichen Nachlasses als Alleinerbe ausweist. Der Antrag ist in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Streitfall gemäß Art. 21 Abs. 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung (EU) Nr. 650/2012) dem Recht der USA und gemäß Art. 36 Abs. 2 Buchst. a EuErbVO dem Recht des Staates New York unterliegt, weil der Erblasser dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ebenfalls zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass Art. 3-5.1 (b) (1) des New York Estates, Powers & Trusts Law (EPTL) für unbewegliches Vermögen auf das Recht der Jurisdiktion („the jurisdiction“) weiterverweist, in der sich das Grundstück befindet. Entgegen der Auffassung des OLG führt diese Verweisung aber nicht zu den Kollisionsregeln der EuErbVO, sondern zu den Sachnormen des deutschen Rechts.

Art. 3-5.1 (i) EPTL sieht vor, dass das lokale Recht (local law) der Jurisdiktion maßgeblich ist, in der sich das Grundstück befindet. Dies ist nach Art. 3-5.1 (a) (7) EPTL das Recht, das die Gerichte in Sachen ohne Auslandsbezug anwenden, also die örtlichen Sachvorschriften, nicht aber das Kollisionsrecht. In diesem Sinne hat auch der New York State Court of Appeals die Vorschrift ausgelegt. Dieser Verweis auf Sachnormen ist gemäß Art. 34 Abs. 1 Buchst. a EuErbVO zu beachten.

Nach den danach maßgeblichen Sachnormen des deutschen Rechts ist der zum Nachlass gehörende Anteil an einer anderen Erbengemeinschaft als bewegliches Vermögen anzusehen, auch wenn das Vermögen dieser Erbengemeinschaft im Wesentlichen oder ausschließlich aus einem Grundstück besteht. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben im Wesentlichen nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung.

Im Streitfall richtet sich mithin auch die Nachfolge in den Anteil an der anderen Erbengemeinschaft nach dem für bewegliche Sachen einschlägigen Recht des Staates New York. Das OLG wird deshalb zu prüfen haben, ob der Beklagte die ihm zugedachte Erbschaft im Jahr 2019 noch wirksam ausschlagen konnte.

Praxistipp: Nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO ist die Europäische Erbrechtsverordnung anwendbar, wenn der Erblasser nach dem 17. August 2015 verstorben ist.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die wettbewerbsrechtliche Qualifizierung von vertragswidrigem Verhalten.

Verbraucherschutzklage gegen Kontosperrung
BGH, Urteil vom 26. März 2026 – I ZR 66/25

Der I. Zivilsenat führt seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Ein Service-Mitarbeiter der beklagten Bank führte ein Telefongespräch mit einem Kunden, dessen Inhalt streitig ist. Nach dem Gespräch vermerkte der Mitarbeiter systemintern, der Kunde habe ihn beleidigt und bedroht. Zugleich veranlasste er eine Sperrung des Girokontos des Kunden. Als Grund gab er an, das Vertragsverhältnis sei seitens der Bank gekündigt worden. Dem Kunden gegenüber wurde eine Kündigung nicht erklärt. Er konnte am Tag nach dem Telefongespräch kein Bargeld am Automaten abheben. In der Folgezeit wechselte er zu einer anderen Bank.

Die Klägerin, ein qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 UKlaG, beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Girokonto eines Kunden zu sperren, der sich über eine aus seiner Sicht vertragswidrige Erhebung von Gebühren beschwert hat.

Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stellt die beanstandete Kündigung eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.

Eine geschäftliche Handlung setzt ein Verhalten voraus, das bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn es um die Beeinflussung einer Entscheidung im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses geht – etwa dann, wenn das Verhalten darauf gerichtet ist, einen Kunden an der Geltendmachung vertraglicher Rechte zu hindern. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es – abweichend von einer früheren Entscheidung (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – I ZR 190/11, MDR 2013, 990) – unerheblich, ob die Handlung zusätzlich darauf gerichtet ist, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.

Die im Streitfall beanstandete Kontosperrung ist objektiv geeignet und darauf gerichtet, geschäftliche Entscheidungen des Kunden zu beeinflussen. Sie hindert den Kunden an der Nutzung seines Girokontos.

Entgegen der Auffassung des OLG kann das beanstandete Verhalten auch als Nötigung im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG zu qualifizieren sein.

Durch die Kontosperrung hat die Beklagte psychischen Zwang ausgeübt. Dass der Kunde dadurch nicht zu einer Handlung veranlasst werden sollte, sondern nur zu einer Unterlassung, ist unerheblich. Beides genügt, um den Tatbestand der Nötigung auszufüllen. Unzulässig kann eine auf diese Weise angestrebte Beeinflussung des Kundenverhaltens auch dann sein, wenn sie nicht rechtswidrig ist. Es genügt, dass aktiv durch Ausübung von Druck die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen wird.

Praxistipp: Nach der seit 28. Mai 2022 geltenden Fassung von § 9 Abs. 2 UWG kann ein Wettbewerbsverstoß unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Schadensersatzanspruch des betroffenen Verbrauchers führen.

LAG Sachsen-Anhalt: Anschlussbeschwerde bei der Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren

Eine für das Verfahren nach § 33 RVG (Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren) interessante Entscheidung hat das Sächs. LAG (Beschl. v. 28.4.2026 – 1 Ta 11/26) getroffen.

Die Parteien hatten sich vor dem Arbeitsgericht gestritten und dort einen Vergleich geschlossen. Das ArbG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Rechtsstreit auf 15.300 Euro und für den Vergleich auf weitere 29.000 Euro fest. Gegen diese Wertfestsetzung legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten (fristgebundene, § 33 Abs. 3 RVG) Beschwerde ein. Nachdem das ArbG dieser Beschwerde nicht abgeholfen hatte und die Sache beim LAG hing, legt der Prozessbevollmächtigte des Klägers Anschlussbeschwerde ein und beantragte eine noch höhere Festsetzung.

Das LAG hielt die Wertfestsetzung des ArbG für zutreffend und wies demgemäß die Beschwerde zurück. Die Anschlussbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hingegen wurde verworfen. § 33 RVG enthält – im Gegensatz zu § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO – keine besonderen Regelungen über eine Anschlussbeschwerde. Deshalb sollte sie auch nicht zugelassen werden. Vor allem folgt jedoch aus den Besonderheiten des Wertfestsetzungsverfahrens, dass eine Anschlussbeschwerde – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, bei der es an einem Gegner fehlt – nicht zulässig ist. Eine Bindungswirkung tritt nur für den Rechtsanwalt ein, der den Antrag gestellt hat. Antragsberechtigt sind: Der Rechtsanwalt, die Partei und – in Ausnahmefällen – der Bezirksrevisor. Beantragen beide Rechtsanwälte eine Festsetzung, handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren, die natürlich regelmäßig verbunden werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben anteilig beide Prozessbevollmächtigte zu tragen. Die Kostenfreiheit nach § 33 Abs. 9 RVG betrifft nur die erste Instanz.

Fazit: Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ist eine unselbständige Anschlussbeschwerde unstatthaft!

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zur rechtlichen Elternschaft eines von einer Leihmutter geborenen Kindes.

Leihmutterschaft ohne genetische Verwandtschaft zwischen Kind und Wunscheltern
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 – XII ZB 220/25

Der XII. Zivilsenat differenziert zwischen Fällen, in denen das Kind mit zumindest einem Wunschelternteil genetisch verwandt ist, und Fällen, in denen es an einer solchen Beziehung fehlt.

Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Wunschmutter) ist deutsche Staatsangehörige und nicht verheiratet. Im September 2021 hat sie bei einem deutschen Standesamt die Nachbeurkundung der im November 2020 in Mexiko-Stadt erfolgten Geburt der Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Kind) beantragt. Sie hat hierbei eine mexikanische Geburtsurkunde vorgelegt, die sie als Mutter des Kindes ausweist. Ein Vater ist nicht eingetragen. Das Standesamt hat die Geburt wie beantragt im Geburtenregister beurkundet.

Später informierte eine andere Behörde das Standesamt darüber, dass das Kind durch eine mexikanische Leihmutter geboren wurde. Die Wunschmutter berief sich daraufhin auf eine mexikanische Gerichtsentscheidung, in der sie zur legitimen Mutter des unter Verwendung anonym gespendeter Ei- und Samenzellen in vitro gezeugten und von der Leihmutter ausgetragenen Kindes erklärt worden sei.

Das Standesamt hat die Sache im Januar 2022 dem AG vorgelegt. Dieses hat das Standesamt angewiesen, die Leihmutter als Mutter des Kindes in das Geburtenregister einzutragen. Das OLG hat hingegen entschieden, dass es bei der Eintragung der Wunschmutter verbleibe. Dagegen wendet sich die Standesamtsaufsicht mit der Rechtsbeschwerde.

Der BGH stellt die Entscheidung des AG wieder her.

Die mexikanische Entscheidung, die der Wunschmutter die rechtliche Elternstellung zuweist, ist mit dem ordre public nicht vereinbar.

Der BGH hat bereits entschieden, dass eine Entscheidung dieses Inhalts für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public begründet, wenn ein Wunschelternteil – im Unterschied zur Leihmutter – mit dem Kind genetisch verwandt ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13, MDR 2015, 93 Rn. 34 ff.; Beschluss vom Januar 2022 – XII ZB 142/20, MDR 2022, 502 Rn. 12).

Nunmehr entscheidet der BGH, dass etwas anderes gilt, wenn das Kind mit den Wunscheltern nicht genetisch verwandt ist.

Fehlt eine solche Verwandtschaft, stellt sich der Abschluss einer Leihmutterschaftsvereinbarung aus Sicht des Senats faktisch als „Bestellung“ eines Kindes und damit als eine von der Rechtsordnung zu missbilligende Form von Menschenhandel dar. Deshalb müssen die Wunscheltern den Weg einer Adoption beschreiten.

Die Rechtsprechung des EGMR steht dem nicht entgegen. Nach ihr muss das innerstaatliche Recht eine effektive und rasche Möglichkeit zur Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses vorsehen. Dieser Anforderung genügt das deutsche Recht, weil es die Möglichkeit einer Adoption vorsieht.

Praxistipp: Das Verfahren zur Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsregister ist in §§ 48 ff. PStG geregelt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine gesetzliche Vermutung, deren Reichweite immer wieder unterschätzt wird.

Nachweis einer Mangelerscheinung
BGH, Urteil vom 6. Mai 2026 – VIII ZR 257/23

Der VIII. Zivilsenat befasst sich erneut mit den Voraussetzungen und Wirkungen der Mangelvermutung nach § 477 BGB.

Der Kläger kaufte bei der Beklagten, die einen Zweiradhandel betreibt, im Jahr 2019 einen gebrauchten Motorroller für 2.990 Euro. Er macht geltend, am Tag nach der Übergabe habe er mit dem Fahrzeug auf der Autobahn einen Unfall erlitten. Der Roller sei bei etwa 130 km/h in eine Pendelbewegung verfallen. Der Kläger habe deshalb die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, sei mit der Fahrbahnbegrenzung kollidiert und habe sich hierbei verletzt. Der Unfall sei durch einen Mangel am Vorderrad des Motorrollers entstanden.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises, Ersatz von Bergungs- und Standgebühren in Höhe von 12 Euro pro Tag sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 Euro gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen greift zu Gunsten des Klägers gemäß § 477 BGB a.F. die Vermutung, dass der Motorroller schon bei Übergabe mangelhaft war.

Nach der für den Streitfall maßgeblichen, bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung von § 477 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB zugunsten des Käufers vermutet, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Die Vermutungswirkung bezieht sich nicht nur auf den Zeitpunkt, seit dem dieser Zustand vorhanden war, sondern auch auf die Fragen, auf welche Ursache der Zustand – die so genannte Mangelerscheinung – zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Im Streitfall besteht eine für die Vermutungswirkung ausreichende Mangelerscheinung in den Pendelschwingungen, die am Tag nach der Übergabe aufgetreten sind.

Nach den Feststellungen des OLG, das sich insoweit auf das Gutachten einer gerichtlichen Sachverständigen gestützt hat, ist der Unfall durch Pendelschwingungen verursacht worden. Als Ursache für die Schwingungen kommen unter anderem eine von der Sachverständigen festgestellte Unwucht am Vorderrad und ein zu geringer Reifenluftdruck in Betracht. Die Unwucht beträgt 25 Gramm und liegt damit deutlich über dem vom Hersteller als zulässig angegebenen Wert von 5 Gramm. Der von der Sachverständigen festgestellte Luftdruck lag ebenfalls deutlich unter dem Sollwert.

Entgegen der Auffassung des OLG steht der Vermutungswirkung nicht entgegen, dass nicht feststeht, ob die Pendelschwingungen durch die beiden Mangelerscheinungen oder ausschließlich durch andere, von der Beklagten nicht zu vertretende Umstände verursacht worden sind, etwa durch einen Fahrfehler des Klägers. Da der Kläger eine Mangelerscheinung bewiesen hat und es zumindest möglich ist, dass diese auf Mängeln (zu großes Spiel, zu geringer Luftdruck) beruht, muss die Beklagte beweisen, dass die Mängel bei Übergang nicht vorhanden waren oder dass die Pendelschwingungen nicht durch sie verursacht worden sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch bei dem zu geringen Luftdruck nicht um einen Mangel, mit dessen Art eine Vermutung nicht vereinbar ist. Die Vermutung greift auch bei Mängeln, die jederzeit auftreten können.

Entgegen der Auffassung des OLG handelt es sich bei den zu unterstellenden Mängeln nicht um geringfügige Pflichtverletzungen, bei denen ein Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Ein Mangel ist nicht schon deshalb geringfügig, weil er behoben werden kann. Maßgeblich sind grundsätzlich die Kosten der Mangelbeseitigung. Ist die Ursache des Mangels im Zeitpunkt des Rücktritts wie im Streitfall ungewiss, ist stattdessen auf das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung abzustellen. Dieses ist im Streitfall nicht geringfügig, weil die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gefährdet ist.

Entgegen der Auffassung des OLG ist zugunsten des Klägers ferner zu vermuten, dass der Unfall durch einen Mangel verursacht worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit zwar auch in den von § 477 BGB erfassten Konstellationen grundsätzlich beim Käufer. Im Streitfall hat der Kläger diese Anforderungen erfüllt, weil der Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Pendelschwingungen verursacht wurde und diese auf einem nach § 477 BGB vermuteten Mangel beruhen. Diese Vermutung gilt auch hinsichtlich gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche.

Praxistipp: Nach der seit 1. Januar 2022 geltende Fassung von § 477 BGB greift die Vermutung, wenn sich innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der Ware zeigt. Lediglich für lebende Tiere ist weiterhin ein Zeitraum von sechs Monaten maßgeblich.

Gewerbliche Verkäufer von Fahrzeugen sollten angesichts der Entscheidung den Reifendruck des Fahrzeugs bei Übergabe gerichtsfest dokumentieren, etwa durch ein von einem Mitarbeiter unterschriebenes Messprotokoll oder eine Fotodokumentation des Messvorgangs.

BGH: Anfechtung einer Wiedereinsetzungsentscheidung

Mit einem etwas ungewöhnlichen Sachverhalt betreffend einen Wiedereinsetzungsantrag musste sich der BGH (Beschl. v. 12.5.2026 – VI ZB 13/25) beschäftigen.

Nachdem die Klägerin den Prozess vor dem LG verloren hatte, legte sie Berufung ein. Der entsprechende Schriftsatz wurde nur teilweise übertragen, was jedoch erst viel später bemerkt wurde, da das Sendeprotokoll positiv war. Demgemäß legte die Klägerin erneut Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Im Gegensatz zum Kläger vertrat das OLG jedoch die Auffassung, das Fristversäumnis beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigen, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Mit einem am 27.3.2026 zugestellten Beschluss wies das OLG daher den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Auf diesen Beschluss reagierte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.4.2025 und macht verschiedene Bedenken geltend. Anschließend verwarf das OLG die Berufung.

Gegen diese Entscheidung legt die Klägerin Rechtsbeschwerde ein. Das Rechtsmittel wurde von dem BGH verworfen! Die Klägerin hatte hier übersehen, dass das OLG an seinen Beschluss zur Ablehnung der Wiedereinsetzung gebunden war und die darin behandelnden Fragen nicht mehr abweichend beurteilen konnte. Zwar hätte die Klägerin noch weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend machen können, was sie jedoch nicht getan hat. Die Klägerin hatte mithin schlichtweg versäumt, den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des OLG mit der Rechtsbeschwerde anzufechten (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 ZPO). Daher liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde zu verwerfen war.

Im Normalfall wird das Wiedereinsetzungsverfahren mit dem Verfahren über die nachzufolgende Prozesshandlung verbunden. Dann ergeht nur eine einheitliche Entscheidung über das Rechtsmittel und die Wiedereinsetzung. Wird aber vorab eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung getroffen, muss diese auch angefochten werden. Ansonsten hat sie Bestand und bleibt für das weitere Verfahren bindend. Dies darf nicht übersehen werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit eines gewerblichen Grundstücksmietvertrags wegen überhöhter Miete.

Einholung eines Sachverständigengutachtens zur marktüblichen Miete
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 – XII ZR 74/24

Der XII. Zivilsenat verdeutlicht die Voraussetzungen für die Einordnung eines gewerblichen Grundstücksmietvertrags als wucherähnliches Geschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt vom Beklagten Zahlung rückständiger Untermiete.

Die Gemeinschuldnerin hatte im Jahr 2015 Gewerberäume angemietet, zu denen unter anderem Fitnessräume, eine Bar und eine Terrasse gehörten. Die vereinbarte Miete für das gesamte Mietobjekt betrug rund 14.000 Euro pro Monat. Einen Teil der Mietfläche vermietete die Gemeinschuldnerin etwa ein Jahr später für rund 33.000 Euro pro Monat an eine offene Handelsgesellschaft, zu deren Gesellschaftern der Beklagte gehört.

Das LG hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von rund 37.000 Euro verurteilt. Das OLG hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 544 Abs. 9 ZPO und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Das OLG durfte nicht ohne Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangen, dass die vereinbarte Untermiete in einem auffälligen Missverhältnis zur orts- oder marktüblichen Miete stand.

Die Einholung eines Gutachtens ist in solchen Fällen regelmäßig geboten. Sie durfte im Streitfall nicht deshalb unterbleiben, weil bereits die vereinbarte Hauptmiete an der oberen Grenze einer im Gewerbemarktbericht der örtlichen Industrie- und Handelskammer ausgewiesenen Mietspanne für gewerbliche Büroflächen lag. Der Kläger hat die Vergleichbarkeit von Büroräumen mit den vermieteten Räumen bestritten. Das OLG durfte deshalb nicht ohne sachverständige Hilfe die Vergleichbarkeit bejahen.

Der BGH weist ergänzend darauf hin, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei gewerblichen Pacht- und Mietverhältnissen nicht die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung begründet. Vielmehr ist im Einzelfall zu würdigen, ob das auffällige Missverhältnis für den Begünstigten erkennbar war. Die Kenntnis der vereinbarten Hauptmiete reicht hierfür nur dann aus, wenn der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin erkennen konnte, dass diese der ortsüblichen Miete entsprach.

Wenn die benachteiligte Partei Vollkaufmann ist, besteht zudem die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat.

Praxistipp: Stehen vergleichbare Objekte ausnahmsweise nicht zur Verfügung, sind gegebenenfalls andere Erfahrungswerte heranzuziehen. Auch dann darf aber der Maßstab der Orts- bzw. Marktüblichkeit nicht verlassen werden (BGH, Urteil vom 28. April 1999 – XII ZR 150/97, MDR 1999, 1432).