LSG Bayern: PKH-Bewilligung für eine Rechtsanwältin und zur Vertretung

Im Rahmen eines etwas außergewöhnlichen Falles hatte das LSG Bayern (Besch. v. 10.8.2026 – L 7 AS 592/26 B ER) die Gelegenheit, an bekannte Grundsätze zur Vertretung vor Gericht und zur PKH zu erinnern.

Eine Rechtsanwältin und ihr noch minderjähriger Sohn waren in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Sie hatten bereits Zahlungen der Hülfskasse erhalten. Darüber hinaus sah die Rechtsanwältin sich veranlasst, Grundsicherung zu beantragen, die sodann bewilligt wurde, allerdings nicht in dem von ihr gewünschten Umfang. Sie wehrte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der beim SG keinen Erfolg hatte. Hiergegen legte sie Beschwerde zum LSG Bayern ein, die teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen wurde. Weiterhin beantragte sie die Bewilligung von PKH.

Die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerde ebenso für ihren Sohn eingelegt. Insoweit wurde die Beschwerde verworfen. Das OLG München hatte der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge entzogen und einen Amtsvormund eingesetzt. Die Erteilung der Prozessvollmacht richtet sich nicht nach den §§ 104 ff. BGB, sondern nach Verfahrensrecht. Und dort gilt: Prozessfähig wird man erst, wenn man volljährig ist. Darüber hinaus ist auf die §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB zu verweisen. Die Erteilung der Prozessvollmacht durch den Sohn an die Mutter war daher nicht wirksam. Der Amtsvormund hat die Prozessführung nicht genehmigt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr PKH zu bewilligen und sie sich selbst als Rechtsanwältin beizuordnen, wurde, soweit die Beiordnung betroffen war, zurückgewiesen. Es geht hier nicht um den Zugang zum Gericht, die die PKH gewährleisten will, sondern darum, der Beschwerdeführerin eine Einnahmequelle in eigener Sache zu eröffnen. Dies ist von dem Zweck der PKH nicht gedeckt. Eine Selbstbeiordnung eines prozessierenden Rechtsanwalts ist daher nicht möglich (so auch BAG, Beschl. v. 14.11.2007 – 3 AZB 26/07, ArbRB 2008, 84 [Oetter]).

Festzuhalten ist daher: Die Prozessfähigkeit richtet sich nach dem Verfahrensrecht, nicht nach dem Bürgerlichen Recht. Ein Rechtsanwalt kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe sich selbst nicht beigeordnet werden. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts möglich bleibt, wenn die Voraussetzungen des § 121 vorliegen!

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch nach Beendigung des Anwaltsmandats.

Wiedereinsetzung bei Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten
BGH, Beschluss vom 29. Juli 2026 – XII ZB 591/25

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen, unter denen die Partei für ein Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten noch einzustehen hat – und mit den Anforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe in solchen Fällen.

Die Beklagten zu 1 und 3 sind in erster Instanz zur Räumung von gemieteten Gewerberäumen verurteilt worden. Das Urteil des LG ist ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 3. Juni 2025 zugestellt worden. Dieser hat fristgerecht Berufung eingelegt und mit einem am 5. August 2025 beim OLG eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis 1. September 2025 zu verlängern. Diesem Antrag wurde stattgegeben.

Am 19. August 2025 teilte der Prozessbevollmächtigte dem OLG mit, er habe sein Mandat niedergelegt. Auf einen Fristverlängerungsantrag der neuen Prozessbevollmächtigten wies der Vorsitzende darauf hin, dass die gewährte Fristverlängerung unwirksam sein dürfte, weil sie erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist beantragt worden sei.

Die neuen Prozessbevollmächtigten begründeten die Berufung am 1. September 2026 und beantragten zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trugen sie vor, ihre Mandanten hätten ausweislich der Gerichtsakte nach Einlegung der Berufung ihren Anwalt gewechselt. Erst nach dem Hinweis des Vorsitzenden sei ihnen bekannt geworden, dass ihr früherer Prozessbevollmächtigter den am 31. Juli 2025 erstellten ersten Antrag auf Fristverlängerung erst am 5. August eingereicht habe. Dessen Verschulden habe sie nicht zu vertreten, weil das Mandatsverhältnis beendet gewesen sei.

Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 bis 3 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass die Fristverlängerung unwirksam ist, weil sie nach Ablauf der ursprünglichen Frist beantragt wurde, die am 3. August 2025 geendet hat.

Entgegen der Auffassung des OLG müssen sich die Beklagten zu 1 und 3 das Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO nicht so lange zurechnen lassen, bis die Beendigung des Mandats dem Gericht angezeigt wurde oder bis sich die neuen Prozessbevollmächtigten bestellt haben. § 85 Abs. 2 ZPO greift vielmehr schon von dem Zeitpunkt an nicht mehr, zu dem das Mandat gekündigt worden ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat im Ergebnis dennoch keinen Erfolg. Aus seiner Begründung geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt das Mandat beendet worden ist. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem schuldhaften Verhalten des früheren Prozessbevollmächtigten vor Beendigung des Mandatsverhältnisses beruht.

Bei Übernahme eines Mandats in einem laufenden Rechtsmittelverfahren sollte umgehend geprüft werden, ob vorangegangene Anträge auf Fristverlängerung rechtzeitig gestellt worden sind.

Online-Dossier: Digitalisierung im Prozessrecht – Videokonferenztechnik, Elektronischer Rechtsverkehr, Online-Verfahren

Neue Gesetze im deutschen Prozessrecht befördern den modernen und überfälligen Digitalisierungsprozess in den Gerichten. Sie sorgen einerseits für zeitgemäße Verfahrensweisen; es stellen sich aber auch neue Fragen und manche Probleme bleiben ungeklärt. Die Gerichte stehen vor erheblichen Veränderungen und die Anwaltschaft vor neuen Herausforderungen. Dass dieser Transformationsprozess erst am Anfang steht, zeigt auch die Arbeit der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“.

In unserem stetig anwachsenden Online-Dossier finden Sie zahlreiche Aufsätze und wertvolle Kommentierungen zu den neuen Vorschriften sowie praxisnahe Hilfestellungen. Bleiben Sie bei allen Entwicklungen auf dem neuesten Stand.


1. Aufsätze

  • Dipl.-Rpfl. Uwe Salten, Digitalisierung der Zwangsvollstreckung – Neue Regelungen und Formulare, MDR 2026, 1171
  • Prof. Dr. Gerhard Ring, KI-generierter anwaltlicher Parteivortrag und Halluzinationen – Eine Herausforderung des staatlichen Justizgewährleistungsanspruchs, MDR2026, 1089
  • Jessica Laß / Dr. Hendrik Schultzky, Der Umgang mit Künstlicher Intelligenz in der zivilprozessualen Praxis, MDR 2026, 869
  • Felix Fernholz, Der Zugang notariell beurkundeter und beglaubigter Willenserklärungen – Neuerungen und ihre Auswirkungen auf die notarielle Beglaubigung von Erbausschlagungserklärungen, MDR 2026, 801
  • Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Die elektronische Präsenzbeurkundung und ihre Ausnahme im Erbrecht, MDR 2026, 619
  • Konstantin Sauer, Die elektronische Präsenzbeurkundung als funktionales Äquivalent der analogen notariellen Form, MDR 2026, 548
  • Lukas Beck, Die Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2026, 409
  • Staudinger, Digitalisierung und Protokollierung – Chancen für den Strafprozess, GVRZ 2026, 10
  • Botta, Die Reform der Videoverhandlung im Verwaltungsprozess, GVRZ 2026, 51
  • Otte/Richter, Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“, MDR 2025, 553
  • Greger, Neue Regeln für elektronische Schriftsätze – Wie persönliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen zu übermitteln sind, MDR 2024, 1013
  • Bacher, Gerichtsverhandlung per Videokonferenz — Neuregelungen durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, MDR 2024, 945
  • Beck, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2024, R161
  • Odrig, Der zivilprozessuale Öffentlichkeitsgrundsatz im Zeitalter digitaler Kommunikation, MDR 2024, 877
  • Dötsch, Das digitale Präsidium, MDR 2024, 11
  • Vanetta/Vogt, Künstliche Intelligenz in der Zivilgerichtsbarkeit – Perspektiven und Herausforderungen, DB 2025, 2148
  • Grothaus/Schmitt/Bär, Rechtsentwicklungen 2024: Rechtsentwicklungen im Verfahrensrecht 2024, DB 2024, 66
  • Schläfke/Hustede, Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit, DB 2024, 3016
  • Huneke/Hörner, Digitalisierung: Anpassung des Prozessrechts, DB 2024, M4
  • Bayreuther, Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (§ 46h ArbGG, § 130e ZPO): Renaissance der Schriftsatzkündigung?, DB 2024, 1820
  • vom Stein, Die Strukturierung des Prozessstoffs in der digitalen Prozesswelt, GVRZ 2025, 15
  • Beck, Die virtuelle Verhandlung, GVRZ 2023, 6

 

  1. Literatur

Zöller, ZPO, Kommentar, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 349 –

  • ZPO: § 1121-1136, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 04/2026
  • ZPO: 130a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • ZPO: 794 Rn. 40a.1, Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

-– Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

 

  • ZPO: 298a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • FamFG: 14, Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

 

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung v. 10.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 320

  • ZPO: 371a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

– Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237 –

  • ZPO: 128a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 129a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: § 160, 160a, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 162, 163, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 284, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 16, 17, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 185, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 191a, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 193, 194, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 12.7.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 –

  • ZPO: 130e, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

 

Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 7. Aufl. 2026

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

FamFG: § 14, Fritzsche in Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 2026

 

  1. Aktuelle Rechtsprechung

Hier ein paar Beispiele aus der Vielzahl aktueller Rechtsprechung im Zöller:

 

  1. Blog-Beiträge

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Zulässigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels unter gleichzeitiger Beantragung von Verfahrenskostenhilfe.

Beschwerde unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
BGH, Urteil vom 29. Juli 2026 – XII ZB 618/25

Der XII. Zivilsenat wendet die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen Fall an, in dem ein Anwalt in der Beschwerdeschrift eine haftungsträchtige Formulierung verwendet hat.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinn in Anspruch. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der betreffende Schriftsatz ist überschrieben mit „Beschwerde und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe“. Im einleitenden Absatz heißt es:

„Namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin wird gegen den Beschluss des Amtsgerichts […] Beschwerde eingelegt.

Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der Berufungsklägerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auch für das Berufungsverfahren wird hiermit Verfahrenskostenhilfe beantragt und die Berufung unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt.“

Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin lag dem Schriftsatz nicht bei. Er enthielt auch nicht die Erklärung, dass sich die Vermögensverhältnisse seit dem in erster Instanz gestellten Antrag nicht verändert haben.

Das OLG hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Das OLG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig ist, weil sie unter einer Bedingung eingelegt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine an die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe geknüpfte Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich unzulässig.

Sind die formalen Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift erfüllt, ist allerdings regelmäßig von einem unbedingt eingelegten Rechtsmittel auszugehen. Eine Deutung dahin, dass der Schriftsatz gleichwohl nicht als unbedingtes Rechtsmittel bestimmt ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sich dies aus dem Schriftsatz selbst oder aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt.

Das OLG hat zu Recht angenommen, dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist. Die Formulierung, das Rechtsmittel werde unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt, ist eindeutig und lässt zweifelsfrei erkennen, dass die Beschwerde nur bedingt eingelegt wurde. [Auf den Umstand, dass in dem betreffenden Absatz von einer Berufung die Rede war, geht der BGH nicht ausdrücklich ein.]

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das OLG der Antragstellerin die ebenfalls beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.

Wiedereinsetzung kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin eingereicht wurde noch eine Mitteilung, dass sich gegenüber der ersten Instanz nichts geändert hat.

Praxistipp: Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Frist zur Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Letzteres setzt voraus, dass die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen innerhalb der Frist beim Prozessgericht eingereicht wird (BGH, Beschluss vom 13.12.2026 – VIII ZB 15/16, MDR 2017, 419 Rn. 8). Die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck nebst Belegen reicht aus, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, MDR 2001, 1312).

BGH: Unzulässigkeit einer Vorlage

Der BGH hat es in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 28.7.2026 – X ARZ 308/26) abgelehnt, überhaupt eine Entscheidung zu treffen. Demnach ist eine Vorlage an den BGH gem. § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens erfolgt.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verlangte von dem Beklagten erfolglos Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung von anwaltlichen Pflichten. Nach Klageabweisung erließ das LG gegen den Kläger einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Dagegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Das für das LG zuständige Berufungsgericht, das OLG Düsseldorf, gab die Sache durch den Senatsvorsitzenden an das LG mit der Bemerkung zurück, einschlägig sei hier § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW. Diese Vorschrift lautet: „Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Sinne des § 348 I 2 Nr. 2 Buchstabe d) der ZPO werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.“ Danach sei das OLG Hamm zuständig. Das LG übermittelte den Vorgang daraufhin dem OLG Hamm, das die Sache allerdings durch Beschluss an das OLG Düsseldorf abgab. Dieses erklärte sich daraufhin gleichfalls durch Beschluss für unzuständig und legte die Sache dem BGH vor.

Der BGH erklärt die Vorlage für unzulässig. Eine Zuständigkeit des BGH nach § 36 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, da gemäß § 36 Abs. 2 ZPO in derartigen Fällen anstelle des BGH das OLG entscheidet, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Dies gilt auch dann, wenn sich der Kompetenzkonflikt erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben hat. Denkbar wäre allenfalls noch eine Entscheidung nach § 36 Abs. 3 ZPO (Divergenzvorlage). Hierfür wäre aber ein vorheriges Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung erforderlich. Ein solches hat jedoch bisher noch gar nicht stattgefunden. Sollte ein solches noch durchgeführt werden, käme eine Entscheidung des BGH wiederum in Betracht.

Diese Sicht der Dinge hätte das OLG Düsseldorf allerdings voraussehen können. Was nun? Entscheiden muss auf jeden Fall das OLG Düsseldorf, denn in dessen Bezirk liegt das LG, das zuerst mit dieser Sache befasst war. Dieses sollte sich selbst für zuständig erklären, da der § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW ersichtlich den vorliegenden Fall nicht erfassen will. Sollte das OLG Düsseldorf gleichwohl eine andere Auffassung vertreten, müsste es, da es von dem Beschluss des OLG Hamm dann abweichen würde, die Sache erneut dem BGH vorlegen.

Man sieht hier wieder einmal, zu welchen nicht vorgesehenen Problemen derartige Zuständigkeitsvorschriften führen können.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt bei der technischen Vorbereitung einer Gerichtsverhandlung per Video.

Säumnis bei Videoverhandlung
BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 – I ZR 31/26

Der I. Zivilsenat bestätigt ein zweites Versäumnisurteil gegen eine Partei, deren Anwalt es zweimal hintereinander nicht gelungen ist, sich zu einer gemäß § 128a ZPO gestatteten Videoverhandlung zuzuschalten.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro wegen Verstoßes gegen vertraglich vereinbarte Anforderungen an die Versorgung der Tiere in dessen Schweinemastbetrieb.

Das AG hat dem Beklagtenvertreter gemäß § 128a ZPO gestattet, den auf 20. November 2024 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz wahrzunehmen. Im Termin war nur der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zugeschaltet. Das AG hat daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen. Dieser hat fristgemäß Einspruch eingelegt.

Das AG hat am 16. Dezember 2024 Termin zur neuen Verhandlung am 12. Februar 2025 bestimmt und mitgeteilt, eine Durchführung des Termins als Videoverhandlung scheide derzeit aus technischen Gründen aus. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 hat es die Teilnahme per Videokonferenz gestattet. Im Termin waren nur der Prozessbevollmächtigte und der Geschäftsführer der Klägerin zugeschaltet. Das AG hat daraufhin den Einspruch gegen das Versäumnisurteil verworfen.

Das LG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sie führt lediglich dazu, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird.

Die Begründung der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil muss vollständig und widerspruchsfrei darlegen, weshalb im zweiten Termin keine schuldhafte Versäumung vorlag. Wenn der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers in dem Termin weder persönlich erschienen ist noch die Gelegenheit zur Teilnahme per Videokonferenz genutzt hat, muss er konkret darlegen, welche technische Ausstattung bei ihm vorhanden war und welche Schritte er gegen bereits zuvor aufgetretene Probleme unternommen hat. Wenn die Berufungsbegründung diesen Anforderungen nicht genügt, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Im Streitfall genügt die Berufungsbegründung des Beklagten den genannten Anforderungen nicht.

Nachdem es dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bereits beim ersten Termin nicht gelungen war, der Videokonferenz beizutreten, oblag es ihm, eine Prüfung zu veranlassen, ob seine technische Ausstattung den vom Amtsgericht erteilten Hinweisen entspricht, und zutage getretene Probleme beheben zu lassen. Dass das AG die Gelegenheit zur Videokonferenz erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin eröffnet und nicht die Möglichkeit zu einer vorherigen Testschaltung gegeben hat, vermag den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht zu entlasten.

Praxistipp: Wenn das Gericht nicht die Möglichkeit einer vorherigen Testschaltung gibt, sollte zumindest ein Test mit einer externen Gegenstelle unternommen werden, die dieselbe Software wie das Gericht einsetzt. Der sicherste Weg in einer solchen Situation ist natürlich die Teilnahme in Person.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die besonderen Vorschriften für Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser.

Maklervertrag über Einfamilienhaus bei Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 223/25

Der I. Zivilsenat befasst sich erneut mit Fragen zur Auslegung der §§ 656a ff. BGB.

Der Kläger ist Immobilienmakler. Im Frühjahr 2022 beauftragte ihn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft mit der Vermittlung des Verkaufs eines mit einem Erbbaurecht belasteten und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks gegen eine Provision in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises. Der Kläger erteilte keine Widerrufsbelehrung.

Nach Erteilung des Auftrags fertigte der Kläger ein Exposé, in dem das Gebäude für rund 290.000 Euro und das Grundstück für rund 100.000 Euro angeboten wurden. Im Exposé heißt es ferner, der Käufer könne auch in den bestehenden Erbbauvertrag eintreten und bei Abschluss eines Kaufvertrages schulde der Käufer eine Provision in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises.

Der Beklagte bat den Kläger im August 2022 über immobilienscout24.de um Übersendung des Exposés. Nach dessen Erhalt vereinbarte er mit dem Kläger per E-Mail einen Besichtigungstermin. Im Anschluss an die Besichtigung unterschrieb er eine Vereinbarung, in der er bestätigte, dass ihm der Kläger das Haus angeboten und nachgewiesen habe, und sich dazu verpflichtete, dem Kläger eine Provision in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises zu zahlen. Dieser Vereinbarung war eine Widerrufsbelehrung beigefügt.

Im September 2022 erklärte die Erbengemeinschaft den Widerruf des Maklervertrags mit dem Kläger.

Im Mai 2023 erwarb der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau das Erbbaurecht mit dem Gebäude für 270.000 Euro. Der Kläger stellte ihm daraufhin eine Provision von 9.639 Euro in Rechnung. Der Beklagte beglich die Rechnung nicht.

Das LG hat den Beklagten zur Zahlung der Provision verurteilt. Das KG hat die Klage abgewiesen.

Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Zu Recht sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, dass ein wirksamer Maklervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

Der Vertrag unterliegt nach § 656a BGB der Textform.

Für die Frage, ob ein Einfamilienhaus im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, sind allein die baulichen Gegebenheiten maßgeblich, nicht aber die zivilrechtliche Ausgestaltung. Deshalb ist unerheblich, dass das zu vermittelnde Gebäude auf der Grundlage eines Erbbaurechts errichtet wurde und deshalb gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Bestandteil des Grundstücks bildet, auf dem es steht.

Wie der BGH vor kurzem entschieden hat, kann ein Maklervertrag auch dann konkludent geschlossen werden, wenn er gemäß § 656a BGB der Textform unterliegt. Erforderlich ist, dass aus dem Text hinreichend deutlich der Wille hervortritt, einen solchen Vertrag zu schließen.

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall schon durch die Übersendung des Exposés mit dem Hinweis auf die Provisionspflicht und die Übersendung der E-Mail mit dem Besichtigungswunsch erfüllt. Ein nach § 312g BGB bestehendes Widerrufsrecht konnte jedenfalls zwei Wochen nach der im Gefolge der Besichtigung erteilten Belehrung nicht mehr ausgeübt werden.

Entgegen der Auffassung des KG steht dem Provisionsanspruch des Klägers nicht entgegen, dass er aufgrund des wirksamen Widerrufs von der Verkäuferseite keine Provision fordern kann.

Bei Maklerverträgen über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist, kann sich ein Makler gemäß § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann von beiden Parteien des Kaufvertrags beauftragen lassen, wenn er mit beiden ein Honorar in gleicher Höhe vereinbart. Vereinbart er mit einer Partei, dass er unentgeltlich tätig wird, kann er § 656c Abs. 1 Satz 3 BGB auch von der anderen Partei keine Provision verlangen. Dasselbe gilt gemäß § 656c Abs. 1 Satz 3 BGB, wenn der Makler einer Partei den Provisionsanspruch erlässt.

Im Streitfall ist keiner dieser Tatbestände erfüllt.

Der Kläger hat sich von Verkäufer und Käufer jeweils ein Honorar in gleicher Höhe versprechen lassen. Dass er gegenüber den Verkäufern keinen Provisionsanspruch hat, beruht nicht auf einem Erlass, sondern auf dem wirksamen Widerruf des betreffenden Vertrages (der BGH führt nicht aus, auf welcher Grundlage der Widerruf erklärt wurde; wahrscheinlich bestand ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB).

Entgegen der Auffassung des KG ist die für den Erlass einschlägige Regelung in § 656c Abs. 1 Satz 3 BGB nicht entsprechend anwendbar, wenn der Makler den Anspruch gegen eine Partei deshalb verliert, weil er es fahrlässig versäumt hat, ein dieser Partei zustehendes Widerrufsrecht durch Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung zu befristen. Nach Einschätzung des BGH fehlt es insoweit schon an einer planwidrigen Regelungslücke.

§ 656d BGB ist im Streitfall ebenfalls nicht einschlägig. Diese Regelung erfasst lediglich Fälle, in denen ein Maklervertrag nur mit einer Partei des Kaufvertrags besteht und die andere Partei sich in einer anderen Vereinbarung zur Zahlung oder Erstattung einer Provision verpflichtet – zum Beispiel im Kaufvertrag oder in einer mit dem Makler vereinbarten Schuldübernahme. Im Streitfall haben beide Parteien des Kaufvertrags einen Maklervertrag geschlossen.

Praxistipp: Wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss.

LAG Düsseldorf: Kein Wegfall einer Zusammenhangszuständigkeit durch nachträgliche Umstände

Vor dem ArbG Düsseldorf hatte eine Arbeitgeberin hatte sowohl ihren Arbeitnehmer als auch eine dritte Firma verklagt, und zwar letztlich mit der Begründung, die beiden hätten sie (die Arbeitgeberin) durch kollusives Zusammenwirken geschädigt. Der Arbeitnehmer erhob noch eine Widerklage wegen eines angeblichen Darlehens. Das Arbeitsgericht trennt die Widerklage ab und verwies den Rechtsstreit insoweit an ein anderes Arbeitsgericht. Weiterhin trennte das Arbeitsgericht auch das Verfahren der Arbeitgeberin gegen die dritte Firma ab und verwies diesen Prozess sodann an das Landgericht. Gegen diesen Verweisungsbeschluss richtete sich die sofortige Beschwerde worüber das LAG Düsseldorf (Beschl. v. 3.6.2026 – 3 Ta 89/26, ArbRB 2026, 241 [Lunk]) zu entscheiden hatte.

Das LAG hob den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig. Da es sich vorliegend um eine Rechtswegverweisung handelte, unterlag die Entscheidung der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG). Anders als im Rahmen des § 281 ZPO gibt es hier VOR Rechtskraft keine Bindungswirkung des ergangenen Beschlusses, vielmehr hat das Beschwerdegericht nach Sach- und Rechtslage zu entscheiden.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung lagen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ArbG unproblematisch vor. Die Ansprüche gegen die beiden Beklagten stammten aus einem Lebenssachverhalt und hingen innerlich zusammen. Nunmehr wirkt das „zurückgebliebene Restverfahren“ für einen Prozess vor einem Arbeitsgericht allerdings etwas merkwürdig. Es stehen sich nicht Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüber! Wäre diese Klage isoliert erhoben worden, wäre unzweifelhaft das Landgericht zuständig gewesen. Allerdings ist es so, dass eine einmal begründete Zusammenhangszuständigkeit durch eine Änderung der Umstände nicht mehr wegfallen kann (§ 17 Abs. 1 S. 1 GVG). Im Übrigen hätten sich die Parteien auf das Verfahren vor dem angerufenen Arbeitsgericht einigen können (§ 39 ZPO), weiterhin hätte gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verfahren werden können. § 2 Abs. 3 ArbGG spricht auch nur davon, dass der Anspruch bei einem Arbeitsgericht anhängig sein muss. Das spätere Schicksal, z. B. eine (Teil)Verweisung, ist unerheblich. Eine Grenze ist lediglich bei einem Rechtsmissbrauch zu ziehen, wenn etwa die Zuständigkeit sachwidrig erschlichen werden soll, der hier aber ersichtlich nicht vorliegt.

Es ist daher festzuhalten: Eine einmal gegebene Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG fällt durch nachträglich eintretende Umstände regelmäßig nicht mehr weg. Abtrennungen und Verweisungen ändern daran nichts.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine gesellschaftsrechtliche Folge des Brexit.

Gesetzliche Rechtsnachfolge bei einer Einmann-Limited
BGH, Urteil vom 14. Juli 2026 – II ZR 202/25

Der II. Zivilsenat unterwirft britische Gesellschaften (wieder) dem Recht des Verwaltungssitzes.

Die Beklagte hat im Jahr 2018 gegen eine Limited mit satzungsgemäßem Sitz im Vereinigten Königreich und deren alleinigen Gesellschafter, den hiesigen Kläger, einen vorläufig vollstreckbaren Unterlassungstitel erwirkt. In zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind die von der Limited zu erstattenden Kosten insgesamt auf rund 3.600 Euro festgesetzt worden.

Im April 2022 erteilte die Rechtspflegerin für das Urteil und die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse eine Rechtsnachfolgeklausel, der zufolge der Kläger auf Schuldnerseite Rechtsnachfolger der Limited ist.

Die dagegen gerichtete Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das KG hat die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Rechtsnachfolgeklausel hinsichtlich der Unterlassungspflicht für unzulässig erklärt und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers, der die Zwangsvollstreckung aus der Rechtsnachfolgeklausel weiterhin auch wegen der anderen Pflichten für unzulässig erklärt haben will, bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass alle Rechte und Pflichten der Limited auf den Kläger übergegangen sind.

Innerhalb der Europäischen Union richtet sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft wegen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 54 AEUV) nach dem satzungsgemäßen Sitz.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Februar 2020 können sich dort eingetragene Gesellschaften nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Ihre Rechtsfähigkeit ist seit dem Ablauf der in Art. 126 des Brexit-Abkommens vorgesehenen Übergangsfrist (bis 31. Dezember 2020) nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat.

Aus dem zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich am 24. Dezember 2020 geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) ergeben sich keine weitergehenden Rechtspositionen für Gesellschaften.

Im Streitfall ist danach deutsches Recht maßgeblich, weil die Limited ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat.

Nach deutschem Recht unterliegen im Ausland eingetragene Kapitalgesellschaften dem Recht der Personengesellschaften. Eine Limited mit nur einem Gesellschafter ist wie ein Einzelkaufmann zu behandeln.

Im Streitfall ist deshalb seit 1. Januar 2021 der Kläger als Träger aller Rechte und Pflichten der Limited anzusehen.

Praxistipp: Nach der mittlerweile aufgehobenen Regelung in § 122m UmwG konnten britische Gesellschaften mit einer Gesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union verschmolzen werden. Voraussetzung war, dass der Verschmelzungsplan vor Ablauf der Übergangsfrist (also bis 31. Dezember 2020) notariell beurkundet wurde.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine prozessuale Frage aus dem Recht der Betreuung.

Beschwerdebefugnis bei Entscheidung über Umfang der Betreuung
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2026 – XII ZR 72/26

Der XII. Zivilsenat baut seine Rechtsprechung zu § 59 Abs. 1 FamFG aus.

Der Antragsteller ist zum Betreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst Wohnungsangelegenheiten. Er hat beantragt, seinen Aufgabenkreis auf das Recht zum Zugang zur Wohnung zu erweitern. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er müsse die Wohnung wegen eines Wasserschadens betreten. Die Betroffene lasse dies aber nicht zu.

Das AG hat die beantragte Erweiterung abgelehnt, weil es an einer Rechtsgrundlage fehle, einen Betreuer zu ermächtigen, die Wohnung der Betroffenen zwangsweise zu öffnen und zu betreten. Das LG hat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Anordnung einer Betreuung, deren Einschränkung und deren Aufhebung erfolgen ausschließlich im Interesse des Betroffenen. Dasselbe gilt für die Bestimmung des Aufgabenkreises. In all diesen Fällen ist der Betreuer durch die Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn ein bestellter Betreuer bei Fortdauer der Betreuung entlassen worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – XII ZB 291/25, NJW-RR 2026, 514 Rn. 20).

Im Streitfall betrifft die Entscheidung des AG nur die Festlegung des Aufgabenkreises. Der Antragsteller ist durch die Ablehnung, den Aufgabenkreis zu erweitern, nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt.

Praxistipp: Ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, darf die Wohnräume des Betroffenen nicht ohne oder gegen dessen Willen betreten. Ob ihm das Recht eines zwangsweisen Zutritts durch ausdrückliche gerichtliche Anordnung eingeräumt werden kann, ist umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden.