OLG Hamm: Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung und zur Prüffrist der Kfz-Haftpflichtversicherung

Mit einigen interessanten und alltäglichen Fragen hat sich das OLG Hamm (Beschl. v. 19.10.2021 – I-7 W 11/21) befasst. Im Rahmen eines Verkehrsunfalls war darüber zu befinden, ob der Geschädigte zu früh geklagt hatte. Das LG hat eine verfrühte Klage bejaht und dem Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt. Die Kostenentscheidung beruhte überwiegend auf § 91a ZPO (soweit die Beklagte zu 1), dies war die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) bezahlt hatte). Durch den streitigen Teil der Entscheidung war der Kläger allerdings nur mit 350 Euro beschwert. Der Kläger legte gleichwohl Berufung und sofortige Beschwerde ein.

Die Berufung ist offensichtlich unzulässig, da es an der erforderlichen Mindestbeschwer von mehr als 600 Euro fehlt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wunsch des Klägers, die Kostenentscheidung des LG auch insoweit zu Fall zu bringen, ändert daran nichts. Denn gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ist eine Kostenentscheidung nicht anfechtbar, wenn über die Hauptsache durch Urteil entschieden wurde, dieses Urteil aber nicht anfechtbar ist. Der Anteil der Kosten, über den streitig entschieden wurde, verbleibt daher bei dem Kläger. Anders sieht es mit dem Teil der Kosten aus, über den das LG nach § 91a ZPO entschieden hat. Dieser Teil kann gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die sofortige Beschwerde (die erforderliche Beschwer war hier gegeben) angefochten werden.

Im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde konnte unproblematisch festgestellt werden, dass sich die Beklagte in Verzug befunden hat, denn der Rechtsanwalt des Klägers hatte mehrfach gemahnt. Allerdings muss einer Haftpflichtversicherung eine angemessene Prüfungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche zugestanden werden. Diese Frist kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern ist vom Einzelfall abhängig. Hier war das geparkte Fahrzeug des Klägers durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug beschädigt worden. Es handelte sich damit um einen einfach gelagerten Sachverhalt mit einer klaren Haftungslage. Der Klägervertreter hatte bei der Geltendmachung der Ansprüche bereits den Polizeibericht mitgeschickt. Unter diesen Umständen hält das OLG eine Frist von vier Wochen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war, für angemessen und ausreichend. Die Inverzugsetzung der Beklagten zu 1) (der Versicherung) wirkt hier – entgegen § 425 Abs. 2 BGB –auch gegen den Beklagten zu 2), und zwar aufgrund der in den AKB eingeräumten Regulierungsvollmacht.

Demgemäß ändert das OLG die Kostenentscheidung des LG ab und legt den Beklagten als Gesamtschuldner den überwiegenden Kostenanteil auf. Lediglich der rechtkräftig gewordene Anteil verbleibt bei dem Kläger.

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Diese Woche geht es um die Rechtsscheinhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Verwendung des Zusatzes „UG (haftungsbeschränkt)“

Vertreterhaftung bei Vertragsschluss ohne haftungsbeschränkenden Zusatz
Urteil vom 13. Januar 2022 – III ZR 210/20

Mit den Konsequenzen eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 1 GmbHG befasst sich der III. Zivilsenat.

Der Kläger zeichnete im Jahr 2013 auf Empfehlung des als Prokurist einer Unternehmergesellschaft (UG) tätigen Beklagten eine Kapitalanlage. Bei der Liquidation des Fonds im Jahr 2017 verlor der Kläger das zu diesem Zeitpunkt eingelegte Kapital in Höhe von 41.000 Euro. Ferner musste er eine weitere Einlage in Höhe von 9.500 Euro erbringen. Diese Beträge verlangt er vom Beklagten wegen fehlerhafter Beratung ersetzt. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz haftet der Beklagte für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch persönlich. Er hat den Anlageberatungsvertrag mit dem Kläger zwar im Namen der UG geschlossen. Weil er bei der Korrespondenz nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Haftungszusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ verwendet hat, haftet er gemäß § 311 Abs. 2 und 3 sowie entsprechend § 179 BGB aber persönlich. Er hat durch dieses Verhalten den Eindruck erweckt, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafte mindestens eine natürliche Person.

Praxistipp: Die Haftung trifft jeden Vertreter, der einen Vertrag im Namen der Gesellschaft schließt, ohne den vorgeschriebenen Zusatz zu verwenden, nicht aber weitere, nicht am Vertragsschluss beteiligte Repräsentanten der Gesellschaft (BGH, Urt. v. 5.2.2007 – II ZR 84/05, GmbHR 2007, 593). Die volle persönliche Haftung tritt auch dann ein, wenn eine UG den Zusatz „GmbH“ verwendet (BGH, Urt. v. 12.6.2012 – II ZR 256/11, MDR 2012, 1178).

BGH: Prozesskostensicherheit im Vollstreckbarkeitsverfahren sowie im Aufhebungsverfahren bezüglich eines Schiedsspruchs

Die in der Republik China ansässige Antragsgegnerin war durch ein Schiedsgericht der ICC durch inländischen Schiedsspruch u. a. verurteilt worden, an die Antragstellerin, die in der Republik Österreich ansässig ist, hohe Beträge zu zahlen. Im Vollstreckbarkeitsverfahren hatte das OLG Frankfurt a. M. den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin legt Rechtsbeschwerde ein. Die Antragstellerin beantragte daraufhin in der Rechtsbeschwerdeinstanz, der Antragsgegnerin die Erbringung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben. Der BGH wies mit Beschl. v. 23.9.2021 – I ZB 21/21, MDR 2022, 191 diesen Antrag zurück.

Erst am Ende der Entscheidung weist der BGH daraufhin, dass der Antrag ohnehin verspätet war. Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten ist eine verzichtbare Zulässigkeitsrüge und muss daher für alle Rechtszüge vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache erhoben werden. Eine Entscheidung über die Sicherheitsleistung ergeht einheitlich für alle Rechtszüge. Entsprechend § 296 Abs. 3 ZPO ist eine spätere Erhebung der Einrede nur zulässig, wenn entweder die Voraussetzungen der Erhebung der Einrede erst später eingetreten sind oder die Einrede ohne Verschulden nicht erhoben wurde. Dabei gilt § 85 Abs. 2 ZPO, d. h. ein Verschulden des Anwalts wird der Partei zugerechnet. Ein solches Verschulden liegt hier vor, da der Bevollmächtigte der Antragstellerin dies hätte wissen müssen.

Der BGH nutzt jedoch tatsächlich diese Gelegenheit, um sich auch in der Sache mit der Zulässigkeit dieser prozessualen Einrede zu befassen. Im Vollstreckbarkeitsverfahren kann die Einrede nicht erhoben werden. Dies hat der BGH bereits zum alten Schiedsverfahrensrecht entschieden. Stellt der Antragsgegner im Rahmen des Vollstreckbarkeitsverfahrens einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches gegen den Antragsteller, kann die Einrede gleichfalls nicht erhoben werden. Dies ergibt sich bereits aus der formalisierten Betrachtungsweise: Gemäß § 110 Abs. 1 ZPO betrifft die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nur den Kläger, gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nicht den Widerkläger. Nichts anderes gilt vorliegend.

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Diese Woche geht es um das Verhältnis zwischen einer Schiedsgutachtenabrede und einem selbständigen Beweisverfahren

Kein selbständiges Beweisverfahren bei Schiedsgutachtenabrede
Urteil vom 26. Januar 2022 – VII ZR 19/21

Mit den Anforderungen aus § 485 Abs. 2 ZPO befasst sich der VII. Zivilsenat.

Die Antragstellerin beauftragte die Antragsgegnerin im Jahr 2017 mit der Neuerrichtung einer Autobahnbrücke. In der Folgezeit erhob sie zahlreiche Rügen in Bezug auf Stahlbauteile und den Fertigungsprozess. Im April 2020 verlangte die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 18 Abs. 4 VOB/B eine Schiedsuntersuchung durch eine staatliche anerkannte Prüfstelle. Elf Tage später begehrte die Antragstellerin die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens. Die Antragstellerin hält das Begehren wegen der Schiedsgutachtenvereinbarung für unzulässig.

Der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Das OLG ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen von § 485 Abs. 1 ZPO schon deshalb nicht vorliegen, weil ein Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. Der Antrag wäre deshalb nur dann zulässig, wenn die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO hätte.

Ein solches Interesse hat das OLG wegen der in § 18 Abs. 4 VOB/B enthaltenen Schiedsgutachtenvereinbarung zu Recht verneint. Mit einer solchen Vereinbarung bringen die Vertragsparteien zum Ausdruck, dass die für die Beurteilung der Rechtslage maßgeblichen Feststellungen gerade nicht auf gerichtlichem Wege getroffen werden sollen. Hieran muss sich eine Vertragspartei jedenfalls dann festhalten lassen, wenn sich die andere auf die Abrede beruft.

Praxistipp: Der Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens führt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB zur Hemmung der Verjährung. Anders als nach § 203 BGB ist hierbei unerheblich, ob sich der Gegner auf das Verfahren einlässt.

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Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für die wirksame Eintragung eines Rechts zum Verweilen auf einem Grundstück

Grunddienstbarkeit für Verweilrecht
Urteil vom 14. Januar 2022 – V ZR 245/20

Mit den Anforderungen aus § 873 Abs. 1 und den Grenzen des § 874 Satz 1 BGB befasst sich der V. Zivilsenat.

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks, das zu einer im Rechteck angeordneten Wohnsiedlung gehört. Der Beklagten gehört das in der Mitte der Anlage gelegene Grundstück, das mit einem Blockheizkraftwerk bebaut ist und im Übrigen als Grünfläche genutzt wird. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer der umliegenden Grundstücke ist im Grundbuch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen. In der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ist vorgesehen, dass die Berechtigten das belastete Grundstück zum Verweilen, zum Gehen und Befahren mit Zweirädern und Handkarren und zum Verlegen, Haben und Unterhalten von Ver- und Entsorgungsleitungen mitbenutzen dürfen. Die Beklagte beabsichtigt, das belastete Grundstück mit vier Reihenhäusern zu bebauen. Dagegen wenden sich die Kläger im Wege der Unterlassungsklage.

Die Klage war in den beiden ersten Instanzen erfolgreich.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Das Recht zum Verweilen, d.h. zum Aufenthalt und zum beliebigen Hin- und Hergehen auf dem dienenden Grundstück kann gemäß § 1018 BGB zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. Der Inhalt eines solchen Rechts bleibt hinter dem Inhalt eines Nießbrauchs zurück, weil es keine umfassende Nutzung erlaubt.

Damit das Recht wirksam entsteht, muss die Berechtigung zum Verweilen gemäß § 873 Abs. 1 BGB aus der Eintragung im Grundbuch hervorgehen. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 Satz 1 BGB reicht nur aus, soweit es um nähere Einzelheiten geht. Der wesentliche Inhalt des Benutzungsrechts muss hingegen zumindest schlagwortartig aus dem Grundbuch selbst hervorgehen.

Im Streitfall reichen die im Grundbuch eingetragenen Schlagwörter (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) zur Charakterisierung als Verweilrecht nicht aus. Ein Geh- und Fahrrecht begründet lediglich die Berechtigung, das Grundstück zu überqueren, nicht aber, darauf zu verweilen oder beliebig hin- und herzugehen. Ein Verweilrecht ist deshalb nicht wirksam entstanden.

Das OLG muss nach der Zurückverweisung prüfen, ob die geplante Bebauung die Grunddienstbarkeit in ihrem wirksam gewordenen Umfang beeinträchtigt.

Praxistipp: Wenn sich die Eintragung als unzureichend erweist, ist derjenige, der sich vertraglich zur Einräumung der Grunddienstbarkeit verpflichtet hat, grundsätzlich zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Eintragung verpflichtet. Ein späterer Erwerber des belasteten Grundstücks ist an eine solche Vereinbarung grundsätzlich nicht gebunden.

OLG Frankfurt/M.: Die späte Absetzung eines Schiedsspruchs führt nicht zur Aufhebung

Einige wichtige Gesichtspunkte, die bei Schiedsverfahren zu beachten sind, hat das OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 17.5.2021 – 26 Sch 1/21 erfreulicherweise geklärt.

Ein ad-hoc Schiedsgericht verurteilte die jetzige Antragstellerin des Aufhebungsverfahrens vor dem OLG zur Zahlung von gut 3 Millionen Euro. Die Antragstellerin bemühte sich, die Aufhebung des Schiedsspruches durch das OLG zu erreichen, die Antragsgegnerin erstrebte die Vollstreckbarkeitserklärung. Es ging u. a. um folgende Verfahrensfragen: Das Schiedsgericht hatte am Schluss der durchgeführten mündlichen Verhandlung keinen Verkündungstermin bestimmt. Der Schiedsspruch wurde vielmehr erst nach ungefähr einem Jahr erlassen. Die Antragstellerin sah u. a. darin einen Verstoß gegen den ordre-public, der zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen müsse.

Das OLG folgt dem zu Recht nicht. Im Zivilprozess sind – von bestimmten Ausnahme abgesehen (z. B. §§ 307, 331 ZPO) – Urteile grundsätzlich zu verkünden, und zwar entweder in der Sitzung, am Schluss der Sitzung oder in einem Verkündungstermin (§§ 310, 311 ZPO). Gemäß § 1054 Abs. 1 ZPO ist bei einem Schiedsspruch jedoch die Übermittlung eines von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs ausreichend. Es bedarf daher keiner Verkündung und auch keines Verkündungstermins. Anders könnte dies nur sein, wenn die Parteien dies vereinbart hätten oder die Schiedsordnung dies vorgesehen hätte. Es handelt sich hier aber um ein ad-hoc-Schiedsgericht ohne besondere Vereinbarungen der Parteien zum Verfahren.

Gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der Verkündungstermin nur dann über drei Wochen hinaus anzusetzen, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Nun war der Verfahrensgegenstand des Schiedsverfahrens sicherlich umfangreich und schwierig, ein Jahr ist aber eine lange Zeit. Gleichwohl ist § 310 ZPO im Schiedsgerichtsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar. Und selbst wenn: Im Schiedsgerichtsverfahren betrifft die sehr späte Absetzung eines Schiedsspruchs beide Parteien. Deshalb wäre es nicht sachgerecht, hier eine Aufhebungsmöglichkeit zu schaffen, die nur eine Partei begünstigt. Auch lässt sich in derartigen Fällen regelmäßig kaum feststellen, dass die Verzögerung Auswirkungen auf den Schiedsspruch gehabt hat, etwa, weil die Erinnerung an die mündliche Verhandlung verblasst wäre. Die Parteien sind einer Verzögerung auch nicht schutzlos ausgeliefert, sondern können einen Antrag nach § 1038 ZPO stellen.

Die behaupteten Verfahrensfehler stehen der Wirksamkeit des Schiedsspruchs damit nicht entgegen, so dass dieser für vollstreckbar zu erklären war.

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Diese Woche geht es um den Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Löschung einer vormerkungswidrigen Eintragung im Grundbuch

Verjährung des Anspruchs aus einer Vormerkung
Urteil vom 14. Januar 2022 – V ZR 245/20

Mit den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 888 Abs. 1 BGB befasst sich der V. Zivilsenat.

Im Februar 2001 wurde zugunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung in ein Wohnungsgrundbuch eingetragen. Rund fünf Monate später ließ die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Zwangssicherungshypothek eintragen. Nochmals rund acht Monate später wurde der Kläger als Eigentümer der Wohnung eingetragen. Mit seiner im Jahr 2018 erhobenen Klage begehrt er die Zustimmung zur Löschung der Hypothek und Ersatz von Schäden durch Verzögerungen beim Weiterverkauf der Wohnungen.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil sich das OLG nur mit dem Löschungsanspruch aus § 888 Abs. 1 BGB befasst hat, nicht aber mit dem Anspruch, dessen Sicherung die eingetragene Vormerkung dient. Als gesicherter Anspruch kommt im Streitfall ein Anspruch gegen den früheren Eigentümer aus dem mit diesem geschlossenen Kaufvertrag auf lastenfreie Übertragung des Eigentums an der Wohnung in Betracht. Ein solcher Anspruch ist nicht vollständig erfüllt, solange die Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist. Die Beklagte hat aber geltend gemacht, der Kaufvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, um Vollstreckungsversuche zu vereiteln. Diesem Vorbringen ist das OLG nicht nachgegangen.

Das wirksame Bestehen eines Anspruchs auf lastenfreie Übertragung ist entscheidungserheblich. Die Klage scheitert gegebenenfalls nicht an der erhobenen Verjährungseinrede.

Ob und in welcher Frist der Löschungsanspruch aus § 888 Abs. 1 BGB verjährt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH wendet § 902 Abs. 1 BGB entsprechend an, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen.

Wegen des akzessorischen Charakters einer Vormerkung darf der aus § 888 Abs. 1 BGB Verpflichtete die Erfüllung des Anspruchs allerdings verweigern, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist. Ob dies auch dann gilt, wenn der Schuldner dieses Anspruchs auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet, lässt der BGH offen. Im Streitfall ist ein gegen den Verkäufer bestehender Anspruch auf Beseitigung von Rechtsmängeln weder nach dem bis 31.12.2001 noch nach dem jetzt geltenden Recht verjährt. Nach altem Recht unterlagen Ansprüche auf Beseitigung von Rechtsmängeln der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Nach neuem Recht verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gemäß § 196 BGB zwar schon in zehn Jahren. Ansprüche auf Beseitigung eines Rechtsmangels verjähren aber gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BGB in dreißig Jahren, wenn der Rechtsmangel in einem im Grundbuch eingetragenen Recht besteht.

Praxistipp: Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des gesicherten Anspruchs obliegt auch nach der Eintragung der Vormerkung dem Vormerkungsberechtigten.

Terminsverlegung wegen der Corona-Virus-Pandemie

Ein FG kann auch in Abwesenheit der Partei mündlich verhandeln und dann gleichfalls entscheiden. Dies gilt jedoch selbst dann, wenn es zuvor einen Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt hat. Anschließend besteht für die betroffene Partei allerdings die Möglichkeit, Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision einzulegen und einen Verfahrensmangel zu rügen. Aus diesen Gründen gibt es relativ viele Entscheidungen des BFH, die sich mit Fragen zur Terminsverlegung befassen.

Im vorliegenden Fall (BFH, Beschl. v. 22.10.2021 – IX B 16/21) hatten die Kläger – erneut – Terminsverlegung unter Hinweis auf die Pandemie beantragt und dies mit dem Alter und den Vorerkrankungen des Klägers begründet sowie mit den Gefahren bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Termin solle auf die Zeit nach der Impfung des Klägers verlegt werden. Diesen Antrag hatte der Senatsvorsitzende abgelehnt und dies mit dem umfassenden gerichtlichen Schutzkonzept begründet (Luftreinigungsgerät, Lüften, Desinfektion, Plexiglasabtrennungen). Bei einer lange andauernden Verhinderung müsste im Übrigen für Vertretung gesorgt werden.

Der BFH hielt dies für vertretbar. Angesichts des Schutzkonzepts bestehe bei der Verhandlung kaum ein Risiko. Bezüglich des öffentlichen Personennahverkehrs könnten die Kläger auf Alternativen (etwas einen eigenen PKW oder ein Taxi) ausweichen. Entsprechend § 53 BRAO müsste auch eine Partei bei einer längerfristigen Verhinderung für eine Vertretung sorgen.

Fazit: Auch bei Vorerkrankungen einer ungeimpften Partei besteht daher nicht grundsätzlich ein Anspruch auf Terminsverlegung. Diese Entscheidung wird auch im Rahmen von Zivilprozessen herangezogen werden können. Ausführlich zu Anträgen auf Terminsverlegung wegen Krankheit, siehe F. O. Fischer, MDR 2011, 467.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Haftung eines Rechtsanwalts für den Abschluss eines nicht eindeutig formulierten gerichtlichen Vergleichs

Anwaltshaftung für gerichtlichen Vergleich
Urteil vom 16. Dezember 2021 – IX ZR 223/20

Mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Formulierung eines gerichtlichen Vergleichs befasst sich der IX. Zivilsenat.

Ein Versicherungsnehmer des klagenden Krankenversicherungs-Unternehmens hatte eine Orthopädin wegen eines Aufklärungsfehlers gerichtlich auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Höhe von rund 660.000 Euro sowie auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden Anspruch genommen. Mit der Prozessführung war ein bei der Sozietät der Beklagten angestellter Rechtsanwalt betraut. Das Gericht stellte die durch Grund- und Teilurteil die Ersatzpflicht der Ärztin dem Grunde nach fest und sprach dem Versicherungsnehmer 200.000 Euro zu. Nach Rechtskraft dieses Urteils schlossen die Prozessparteien einen Vergleich, in dem sich die Ärztin zur Zahlung weiterer 580.000 Euro verpflichtete und der Versicherungsnehmer auf alle Ansprüche aus dem Behandlungsverhältnis verzichtete, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz von Versicherungsleistungen, die sie nach Abschluss des Vergleichs erbracht hat. Nach ihrer Auffassung ist sie aufgrund der Abgeltungsklausel daran gehindert, diese Leistungen von der Ärztin ersetzt zu verlangen.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG verurteilte die Beklagten antragsgemäß.

Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Der BGH tritt dem OLG darin bei, dass der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung begangen hat. Der Anwalt war verpflichtet, Ersatzansprüche, die gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergehen, auch insoweit von der Abgeltungsklausel auszunehmen, als der Übergang erst nach Abschluss des Vergleichs stattfindet. Dies umfasste die Pflicht, den Vergleich so zu formulieren, dass Zweifel über den Umfang der Abgeltungsklausel insoweit möglichst ausgeschlossen sind. Diesen Anforderungen wird die verwendete Formulierung – unabhängig davon, wie sie im Ergebnis auszulegen ist – nicht gerecht.

Es fehlt aber an einem Schaden, weil der Vergleich trotz der verwendeten Formulierung dahin auszulegen ist, dass auch Ansprüche, die erst nach Vergleichsschluss auf die Klägerin übergehen, von der Abgeltungsklausel ausgenommen sind. Ausschlaggebend dafür ist insbesondere der Umstand, dass der Versicherte mit der Schadensersatzklage ausschließlich Schadensposten geltend gemacht hatte, die nicht von der Krankenversicherung gedeckt sind, und Ansprüche, die auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, ausdrücklich vom Streitgegenstand ausgenommen hatte.

Praxistipp: Wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass eine private Kranken- oder Unfallversicherung besteht, sollten stets auch künftig übergehende Ansprüche von einer Abgeltungsklausel ausgenommen werden.

Der Streitwert hat im Prozess mehrere Funktionen. Warum auf die Streitwertermittlung gleich am Anfang Wert gelegt werden sollte und warum die Neuauflage des Streitwert-Kommentars dabei helfen kann, klärt das Interview mit dem Herausgeber und Autor VorsRiOLG Ralf Kurpat.

Verlag: Vor Kurzem ist der neue Streitwertkommentar erschienen, bei dem Sie als Mitherausgeber und Autor maßgeblich mitgewirkt haben. Der Streitwert gilt nicht unbedingt als ‚das Steckenpferd‘ vieler Richter und Anwälte.

 Kurpat: Es stimmt, die Bedeutung des Streitwertes wird in der Praxis häufig unterschätzt. Dabei ist oft schon zu Beginn der Auseinandersetzung eine Festlegung notwendig, um die sachliche Zuständigkeit beurteilen zu können. Fehler in diesem Stadium des Verfahrens sind mit einem höheren Bearbeitungsaufwand und meist mit zusätzlichen Kosten verbunden, etwa infolge der Anrufung eines unzuständigen Gerichts. Denken Sie beispielsweise an die Stufenklage und die damit verbundene Frage, ob die Werte der einzelnen Stufenanträge zu addieren sind.

Zudem erlaubt erst die zutreffende Ermittlung des Gebührenstreitwertes eine annähernd sicherere Einschätzung des mit dem Verfahren verbundenen Kostenanfalls. Dieser wird regelmäßig das Ob und Wie der Prozessführung beeinflussen, beispielsweise durch eine taktische Beschränkung des Klagebegehrens oder den Abschluss eines möglicherweise kostensparenden Prozessvergleichs. Für Richter gilt ähnliches. Eine richtige Kostenverteilung, ob nun im Urteil oder in einem Vergleichsvorschlag, setzt eine zutreffende Bestimmung des Gebührenstreitwertes voraus. Niemand möchte, dass eine Einigung in der Sache an der Unsicherheit über den richtigen Streitwert scheitert.

In gleicher Weise bedeutsam ist die Frage, ob eine nachteilige gerichtliche Entscheidung der Anfechtung unterliegt. Kein Anwalt möchte erst durch den Hinweis des Rechtsmittelgerichts erfahren, dass seine Berufung mangels ausreichender Beschwer unzulässig ist. Die Beschwer, etwa bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung, ist jedoch nur unter Auswertung der hierzu ergangenen Rechtsprechung sicher zu bestimmen. Diese Arbeit nimmt einem der Streitwertkommentar ab.

Der Stellenwert einer zutreffenden Wertfestsetzung kann Anwälten gegenüber nicht oft genug betont werden. Richtet sich doch die Vergütung ihrer Tätigkeit nach dem Gebührenstreitwert. Wird dieser fehlerhaft zu niedrig angesetzt, sind empfindliche Gebühreneinbußen die Folge, und das trotz hervorragender anwaltlicher Arbeit. Umgekehrt kann eine überhöhte Bewertung den eigenen Mandanten spätestens in der Kostenfestsetzung mit unberechtigten Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite belasten.

Verlag: In den meisten Fällen gibt es für den Streitwert ähnlich gelagerte Fälle aus der Rechtsprechung, an denen man sich orientieren könnte. Reicht das nicht aus?

Kurpat: Erfahrene Juristen wissen, dass die Lektüre einzelner Gerichtsentscheidungen nur selten eine sichere Beantwortung juristischer Fragestellungen erlaubt. Es ist die Aufgabe gerade von Kommentaren, einen Überblick über Rechtsprechung und Literatur zu verschaffen, die Relevanz einzelner Entscheidungen zu bewerten und dem Leser die Herausarbeitung der maßgeblichen Aspekte zu erleichtern. Für den Streitwertkommentar gilt nichts anderes. Hier finden Sie nicht nur die einen ähnlichen Fall betreffende Entscheidung, sondern zugleich die übergeordneten Bewertungsansätze und mit ihnen das entscheidende Argument für den eigenen Fall.

Verlag: Hilft in vielen Fällen nicht schon ein ZPO-Kommentar weiter?

 Kurpat: ZPO-Kommentare vermitteln, vor allem zu § 3 ZPO, oft eine gute erste Orientierung, häufig aber nur zum Zuständigkeitsstreitwert. Die für den Gebührenstreitwert maßgeblichen Sonderregelungen des GKG, denken Sie nur an mietrechtliche Streitigkeiten, werden allenfalls kursorisch gestreift. Zudem ist eine umfassende Darstellung von Bewertungsproblemen in diesem Rahmen ohnehin nicht möglich, vielmehr aus platztechnischen Gründen eine Begrenzung auf einzelne Stichwörter unvermeidbar. Diesen Beschränkungen unterliegt der Streitwertkommentar nicht. Die nötige Tiefe der Auseinandersetzung kann nur ein auf dieses Thema spezialisiertes Werk schaffen. Zudem finden Sie hier bei dem jeweiligen Stichwort eine systematische Ordnung für die Zuständigkeitsbestimmung, Gebührenberechnung und Rechtsmittelbeschwer. Das erlaubt jederzeit eine schnelle Orientierung.

Verlag: Tut sich im Streitwertrecht wirklich so viel Neues, dass die Anschaffung einer Neuauflage des Streitwertkommentars gerechtfertigt ist?

Kurpat: Zunächst darf nicht übersehen werden, dass die letzte Auflage bereits vor sechs Jahren erschienen ist. Das ist für das Streitwertrecht ein langer Zeitraum. Es waren daher viele Neuerungen zu berücksichtigen. Allein das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 führt zu neuen Bewertungen, die sich in vielen Berechnungsbeispielen wiederfinden. Hinzu kommen Gesetzesänderungen, die mittelbar Folgen für die Streitwertbestimmung haben, denken Sie etwa an das Wohneigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG). Zugleich gibt es Themen, die aufgrund neuester Entwicklungen aufzunehmen oder aber ganz neu zu bearbeiten waren. Beispielhaft möchte ich die Stichwörter Anlageberatung, Datenschutzrechtliche Ansprüche, Musterfeststellungsklage, Offenlegung nach § 335 HGB, Marken- und Patentrecht, Rechtsanwaltsgebühren bei Einigung und Rechtsmittel nennen. Schließlich war die Auswertung und Einarbeitung der Fülle neuer wichtiger Gerichtsentscheidungen zur Streitwertbestimmung bei dieser Auflage ein enormer Kraftakt.

Verlag: Viele Praktiker arbeiten digital. Wie steht es damit beim Streitwertkommentar?

Kurpat: Sehr gut. Sie finden den Streitwertkommentar einmal über juris. Für die Richterschaft ist der Zugriff über ein Zusatzmodul möglich; für die Bundesländer sicher eine gute Anschaffung. Aber auch in das verlagseigene Modul des Otto Schmidt Verlages „Zivil- und Zivilverfahrensrecht“ wurde das Werk ganz frisch aufgenommen. Ein Vorteil der digitalen Nutzung liegt bestimmt in der inzwischen gewohnten Verlinkung von Entscheidungen. Zudem können die Muster des verfahrensrechtlichen Teils der Kommentierung aus der Online-Ausgabe für die eigene Verfahrensführung schnell übernommen werden. Für die Zukunft beabsichtigen die Autoren, auf besonders bedeutsame Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen in der elektronischen Ausgabe zu reagieren. So wird auch zwischen den Auflagen auf wichtige Neuerungen aufmerksam gemacht.