Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine vom BGH bislang nicht entschiedene Rechtsfrage.

Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks bei Vorwegnahme der Erbfolge
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – V ZB 8/25

Der V. Zivilsenat legt § 892 BGB anders aus als das Reichsgericht.

Der inzwischen verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 1 war zunächst als hälftiger Miteigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der anderen Miteigentümerin wurde als deren Erbe der Großvater des Beteiligten zu 2 im Grundbuch eingetragen, und zwar versehentlich nicht nur als Miteigentümer, sondern als Alleineigentümer. Im Jahr darauf schenkte er das Grundstück dem Beteiligten zu 2. Dessen Mutter, die im Vertrag als weichende Erbin bezeichnet ist, stimmte der Schenkung zu und verzichtete für sich und ihre Abkömmlinge insoweit auf ihr Pflichtteilsrecht und etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Beteiligte zu 2 wurde als neuer Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligte zu 1 begehrt die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer. Das AG hat dies abgelehnt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Zu Recht hat das OLG angenommen, dass ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 GBO im Streitfall in Betracht kommt, weil die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist. Der Großvater des Beteiligten zu 2 durfte mangels einer entsprechenden Bewilligung nicht als Alleineigentümer eingetragen werden. Diese Rechtsverletzung hat zur Folge, dass eine nachfolgende Eintragung, in der sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs fortsetzt, ebenfalls gesetzliche Vorschriften verletzt.

Der BGH tritt dem OLG ferner darin bei, dass ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB auch dann möglich ist, wenn ein Grundstück aufgrund einer Schenkung zur Vorwegnahme der Erbfolge übertragen wird.

Das Reichsgericht hatte diese Frage verneint, weil der Erwerber in dieser Situation nicht bessergestellt werden dürfe, als wenn er das Grundstück tatsächlich im Wege der Erbfolge erlangt hätte. In Instanzrechtsprechung und Literatur ist diese Auffassung weiterhin weit verbreitet gewesen.

Der BGH hat die Frage mehrfach offengelassen. Nunmehr entscheidet er sie abweichend vom Reichsgericht.

892 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt allerdings voraus, dass die Übertragung durch ein Verkehrsgeschäft erfolgt. Daran fehlt es jedoch nur dann, wenn Veräußerer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind. Bei einer Übertragung auf einen künftigen Erben liegt diese Voraussetzung nicht vor.

Eine einschränkende Auslegung von § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Fall einer Vorwegnahme der Erbfolge steht nach Auffassung des BGH in Widerspruch zur Entstehungsgeschichte. Nach den Materialien ist ein entscheidender Grund dafür, dass die Vorschrift auch unentgeltliche Erwerbsvorgänge erfasst, das Bestreben des Gesetzgebers, einem zu Lebzeiten abgefundenen künftigen Erben den gutgläubigen Erwerb zu ermöglichen.

Die Würdigung des OLG, eine den gutgläubigen Erwerb ausschließende Kenntnis im Sinne von § 892 BGB sei im Streitfall nicht überwiegend wahrscheinlich, hält der rechtlichen Überprüfung hingegen nicht stand. Das OLG hat Vortrag der Beteiligten zu 1, wonach der Beteiligte zu 2 sich bei verschiedenen Gelegenheiten als Miteigentümer bezeichnet hat, zwar als wahr unterstellt, diese Äußerungen bei seiner Würdigung aber anders interpretiert, als dies aus dem Vortrag der Beteiligten zu 1 hervorgeht.

Praxistipp: Im Falle eines gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB steht dem früheren Rechtsinhaber gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Veräußerer ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten zu. Beruht der gutgläubige Erwerb auf einer Schenkung, ist gemäß § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB auch der Beschenkte zur Herausgabe verpflichtet.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Schnittstelle zwischen Erbrecht und Grundbuchrecht.

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – V ZB 40/24

Der V. Zivilsenat befasst sich mit dem Zusammenspiel zwischen § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 29 Abs. 1 GBO.

Die beiden Beteiligten streben ihre Eintragung im Grundbuch als Erben ihrer Mutter an. Die Mutter der Beteiligten hatte das Eigentum an dem Grundstück mit dem Tod ihres Vaters – also des Großvaters der beiden Beteiligten – im Jahr 1980 im Wege der Vorerbschaft erworben. In dem notariellen Testament des Großvaters sind als Nacherben sind „die Kinder“ der Vorerbin zu gleichen Teilen eingesetzt. Im Jahr 2000 übertrug die Mutter an beide Beteiligte jeweils einen Miteigentumsanteil von 3/10. Nach dem Tod der Mutter hat die Beteiligte zu 1 beantragt, sie und ihren Bruder in ungeteilter Erbengemeinschaft als Miteigentümer des verbliebenen Anteils von 4/10 einzutragen.

Das AG hat mit Zwischenverfügungen die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden beider Beteiligten sind erfolglos geblieben.

Der BGH hebt die angefochtenen Entscheidungen auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 auf und weist das AG an, die beantragte Eintragung nicht aus den in den Zwischenverfügungen genannten Gründen abzulehnen.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO ist die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall grundsätzlich erfüllt. Wie das OLG (im Streitfall: das KG) im Ansatz zutreffend angenommen hat, reicht das notarielle Testament des Großvaters zum Nachweis der Erbenstellung aber nicht aus, weil aus ihm nicht hervorgeht, wer die Kinder der Vorerbin sind.

In solchen Konstellationen kann das Grundbuchamt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Es hat hierbei ein Ermessen und muss dieses pflichtgemäß ausüben. Nach der Rechtsprechung des BGH darf es deshalb in der genannten Konstellation einen Erbschein nur dann verlangen, wenn ansonsten weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich wären (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – V ZB 8/23, MDR 2024, 158 Rn. 8). Solche Ermittlungen haben gegebenenfalls durch das Nachlassgericht im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu erfolgen. Sie sind aber nicht erforderlich, wenn die maßgeblichen Umstände in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen sind, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

Im Streitfall können die Beteiligten durch ihre Geburtsurkunden nachweisen, dass sie Kinder der Vorerbin sind, nicht aber, dass es keine weiteren Kinder der Vorerbin gibt.

Nach einer in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung soll der Nachweis solcher negativer Tatsachen durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gegenüber dem Grundbuchamt möglich sein.

Der BGH tritt dem KG darin bei, dass eine solche Erklärung keinen erhöhten Beweiswert hätte. Eine unzutreffende Versicherung an Eides statt hat nur dann strafrechtliche Folgen, wenn sie gegenüber einer Behörde abgegeben wird, die zu ihrer Abnahme befugt ist. Das Grundbuchamt hat diese Befugnis nur in bestimmten Konstellationen, nicht aber in den Fällen des § 35 Abs. 1 GBO. Ein Notar ist zwar zur Beurkundung solcher Erklärungen befugt, nicht aber zu deren Abnahme.

Der BGH hält es in dieser Konstellation aber für ausreichend, wenn die Antragsteller in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erklären, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt. Etwas anderes gilt, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass weitere Abkömmlinge vorhanden sein können.

Praxistipp: Eine Personenstandsurkunde, aus der alle Kinder einer Person hervorgehen, gibt es nach dem aktuellen deutschen Recht nicht. In älteren Registern können sich Einträge über die Kinder einer Person finden.

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Diese Woche geht es um die Folgen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts aus einer Sozietät auf das Rechtsverhältnis zu den Mandanten.

Mandatsübernahme bei Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät
BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – IX ZR 153/24

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, wie ein Mandatsvertrag auszulegen ist, wenn er den Fall des Ausscheidens des sachbearbeitenden Anwalts aus der Sozietät nicht regelt.

Der Kläger hatte die beklagte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren betraut. Alleinige Sachbearbeiterin war Rechtsanwältin N. Diese und ein weiterer Partner (Rechtsanwalt K) kündigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft zum 31. Dezember 2021. In einer Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 2021 konnte keine Einigkeit über ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten erzielt werden.

Rechtsanwältin N und Rechtsanwalt K teilten ihren jeweiligen Mandanten daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 mit, sie hätten die Wahl, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei oder wie bisher durch die Beklagte bearbeitet werden solle. Bei einem Übergang fielen bereits angefallene Gebühren nicht erneut an. Der jeweils sachbearbeitende Anwalt bot dem Mandanten die Übernahme des Mandatsverhältnisses an, der jeweils andere erklärte im Namen der Beklagten seine Zustimmung zur Übernahme. Alle Partner der Beklagten sind zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Mit E-Mail vom 14. Dezember 2021 widerrief einer der verbleibenden Partner (Rechtsanwalt Kr) im Namen der Beklagten die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung. Der Kläger teilte mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 mit, er wünsche einen Übergang des Mandats auf Rechtsanwältin N.

Das Familiengericht führte die Korrespondenz weiterhin mit der Beklagten. Diese stimmte am 1. März 2022 schriftlich einem (noch von Rechtsanwältin N ausgearbeiteten) Vergleichsvorschlag zu und macht hierfür Gebührenansprüche gegen den Kläger geltend.

Das AG hat antragsgemäß festgestellt, dass der den Kläger betreffende Anwaltsvertrag zum 1. Januar 2022 auf Rechtsanwältin N übergegangen, die Beklagte zur Herausgabe der Handakte an Rechtsanwältin N verurteilt und der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, einzelne Bestandteile der Handakte zu entfernen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Die Revision der Beklagten bleibt im Wesentlichen ebenfalls ohne Erfolg.

Das Mandatsverhältnis ist aufgrund der Erklärungen von Rechtsanwältin N, Rechtsanwalt K und des Klägers wirksam auf Rechtsanwältin N übergegangen.

Entgegen der Auffassung des LG waren diese Erklärungen nicht auf den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags gerichtet, sondern auf den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Kläger und Rechtsanwältin N, dem Rechtsanwalt K namens der Beklagten zustimmte.

Ein Übernahmevertrag in dieser Form ist möglich. Er bedarf der Zustimmung des ausscheidenden Vertragspartners. Rechtsanwalt K konnte diese Zustimmung im Namen der Beklagten wirksam erteilen, weil er zur alleinigen Vertretung berechtigt war.

Die Widerrufserklärung von Rechtsanwalt Kr hat nicht zur Unwirksamkeit der Zustimmung geführt. Dabei ist unerheblich, wann die Zustimmungserklärung und der Widerruf dem Kläger zugegangen sind.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Erklärung unwirksam, wenn sie vor dem Zugang widerrufen wird. Im Streitfall wurde die Zustimmungserklärung gegenüber Rechtsanwältin N erklärt. Deshalb konnte sie nur ihr gegenüber widerrufen werden. Der Zugang an Rechtsanwältin N erfolgte bereits am 12. Dezember. Der zwei Tage später erklärte Widerruf kam deshalb zu spät.

Nach § 183 Satz 1 BGB kann eine Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. Im Streitfall ergab sich aus der Interessenlage der Beteiligten, dass ein Widerruf nicht möglich ist. Das Schreiben vom 12. Dezember 2021 sollte eine rechtssichere Klärung der Mandatsbeziehung ermöglichen. Damit ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte eine bereits erteilte Zustimmung vor der Entscheidung des Klägers widerruft.

Die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung ist weder wegen kollusiven Zusammenwirkens mit Rechtsanwältin N noch wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen.

Der mit dem Kläger geschlossene Mandatsvertrag enthält keine Regelung zu der Frage, welche Auswirkungen das Ausscheiden des Sachbearbeiters aus der Partnerschaft hat. Eine ergänzende Vertragsauslegung führt – unabhängig von der inhaltsgleichen Regelung in § 32 BORA – zu dem Ergebnis, dass dem Mandanten ein Wahlrecht eingeräumt worden wäre, wenn sich aus der von Anfang an bestehenden, allein auf einen der Gesellschafter beschränkten Sachbearbeitung oder der Art des Auftragsverhältnisses eine klare und zweifelsfreie Zuordnung des Vertragsverhältnisses zu dem aus der Gesellschaft ausscheidenden Rechtsanwalt ergibt. Etwas anderes kann gelten, wenn es dem Mandanten aus objektiv-generalisierender Sicht bei Vertragsabschluss nicht oder zumindest nicht entscheidend auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Rechtsanwalt der beauftragten Sozietät ankam. Im Streitfall ist das Mandat mit der gebotenen Klarheit Rechtsanwältin N zuzuordnen.

Aufgrund des Übergangs des Mandatsverhältnisses hat die Beklagte die Handakte vollständig an Rechtsanwältin N zu übergeben. Soweit die Beklagte einzelne Unterlagen für steuerliche Zwecke benötigt, darf sie davon eine Kopie behalten.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Gebührenansprüche besteht nicht, weil alle Ansprüche dieser Art mit dem Vertragswechsel auf Rechtsanwältin N übergegangen sind.

Erfolg hat die Revision (ohne Kostenfolge für den Kläger) hinsichtlich des Antrags, der Beklagten das Entfernen einzelner Aktenbestandteile zu verbieten. Insoweit fehlt es nach Auffassung des BGH an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kläger ist durch die Möglichkeit einer Vollstreckung der Herausgabepflicht nach § 883 ZPO ausreichend geschützt.

Praxistipp: Wenn die Sozietät zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist, dürfte der ausscheidende und zur alleinigen Vertretung berechtigte Partner nach § 181 Halbsatz 2 BGB berechtigt sein, die Erklärung selbst im Namen der Sozietät abzugeben.

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Diese Woche geht es um eine besondere Art der Beweisvereitelung.

Beweisvereitelung durch Einsatz eines Terminvertreters
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 157/24

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit einer Konstellation, die bis vor kurzem häufiger eintreten konnte.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Die Beklagte erhöhte den Beitrag zum 1. Januar 2021 und rund 57 Euro und zum 1. Januar 2022 um rund 5 Euro pro Monat. Der Kläger hält die Erhöhung für formell und materiell unwirksam und begehrt die Rückzahlung bereits bezahlter Differenzbeträge in Höhe von rund 1.000 Euro.

Die Beklagte bot in erster Instanz an, im Verhandlungstermin ihre technischen Berechnungsunterlagen zu übergeben, wenn das Gericht eine Geheimhaltungsanordnung nach § 172 Nr. 2 und § 174 Abs. 3 GVG erlässt. Das AG sah im Termin von einer solchen Anordnung ab, weil der Kläger nicht durch seinen Prozessbevollmächtigen vertreten war, sondern lediglich durch einen Rechtsanwalt mit Terminvollmacht. Nachdem das AG die Klage abgewiesen hatte, kam es in zweiter Instanz zu einem entsprechenden Ablauf. Das LG wies daraufhin die Berufung zurück.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Die Vorinstanzen sind allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass eine Beweisvereitelung vorliegen kann, wenn eine Partei die Vorlage von entscheidungserheblichen und geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen durch den Gegner verhindert, indem sie zu einem Termin, in dem eine Anordnung nach § 172 Nr. 2 und § 174 Abs. 3 GVG ergehen soll, lediglich einen Terminvertreter entsendet. Unter diesen Gegebenheiten ist eine Übergabe von Unterlagen unter Anordnung der Geheimhaltung sinnlos. Der Terminvertreter ist nicht mit der Prozessführung betraut und kann die übergebenen Unterlagen deshalb nicht selbst auswerten. Eine Weitergabe an den Prozessbevollmächtigten wäre ihm aufgrund der Geheimhaltungsanordnung verwehrt.

Negative Schlussfolgerungen zu Lasten der die Beweisführung verhindernden Partei dürfen aber nur dann gezogen werden, wenn diese zuvor auf die Folgen ihres Verhaltens hingewiesen worden ist. Einen solchen Hinweis haben im Streitfall weder das AG noch das LG in der nach § 139 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Weise dokumentiert.

Darüber hinaus führte eine Beweisvereitelung entgegen der Auffassung des LG nicht dazu, dass der Vortrag der Beklagten zur Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen ohne weiteres als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr hätte das LG prüfen müssen, ob sonstige Beweisangebote vorliegen, und diesen gegebenenfalls nachgehen müssen.

Praxistipp: Seit 1. April 2025 sind Anordnungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 273a ZPO und §§ 16-20 GeschGehG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung möglich. Dies gilt gemäß § 37b Satz1 EGZPO auch für Verfahren, die am genannten Tag bereits anhängig waren.

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Diese Woche geht es um die Haftungsprivilegierung bei gesetzlicher Unfallversicherung.

Gemeinsame Betriebsstätte mit Versicherten aus anderen EU-Mitgliedstaaten
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 – VI ZR 14/24

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit unionsrechtlichen Vorgaben.

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie nimmt die Beklagten nach einem Arbeitsunfall aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Geschädigte war bei einem deutschen Speditionsunternehmen als Kraftfahrer beschäftigt. Er war damit betraut, einen 1.300 kg schweren Werkzeugschrank von einer Baustelle in Deutschland abzuholen. Die in Österreich ansässige Beklagte zu 1 war auf der Baustelle mit Elektroarbeiten betraut. Der bei ihr beschäftigte Beklagte zu 2 versuchte, den Werkzeugschrank mittels eines Teleskopladers auf den Lkw des Geschädigten zu hieven. Während dieses Vorgangs kippte der Schrank in Richtung des Geschädigten. Dieser erlitt mehrere Frakturen. Die Klägerin erbrachte für ihn Aufwendungen in Höhe von rund 150.000 Euro. Hiervon verlangt sie von den Beklagten 70 % ersetzt.

Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben. Das OLG hat Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 verneint, weil diese kein Verschulden treffen, und Ansprüche gegen Beklagten zu 2 als unbegründet angesehen, weil diesem die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugutekomme.

Die gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos.

Auf die (nur) insoweit vom OLG zugelassene Revision verweist der BGH die Sache wegen der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 an das OLG zurück.

Das Berufungsurteil unterliegt insoweit schon deshalb der Aufhebung, weil das OLG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers oder eine Entscheidung eines Sozialgerichts dazu gibt, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt und ob der Geschädigte im Zeitpunkt des Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Eine solche Entscheidung ist für die Zivilgerichte gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bindend. Wenn eine der genannten Fragen entscheidungserheblich ist, muss das Zivilgericht deshalb aufklären, ob eine bindende Entscheidung vorliegt. Der Umstand, dass die Klägerin Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist und Leistungen an den Geschädigten erbracht hat, macht solche Feststellungen nicht entbehrlich.

Die genannten Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich, weil zugunsten des Beklagten zu 2 ggf. mehrere Haftungsprivilegierungen greifen können.

Gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII hat der Beklagte zu 2 ggf. nur für vorsätzliches Verhalten einzustehen, wenn er bei dem Beladevorgang für den Arbeitgeber des Geschädigten tätig geworden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2 seinerseits in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Mit diesem Aspekt haben sich die Parteien bislang noch nicht befasst.

Nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII gilt ggf. Entsprechendes, wenn der Geschädigte und der Beklagte zu 2 zwar für unterschiedliche Unternehmen, aber auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig waren und der Beklagte zu 2 in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Das OLG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte liegt vor, weil die Tätigkeiten des Geschädigten und des Beklagten zu 2 in der konkreten Unfallsituation aufeinander bezogen waren und zu einer wechselseitigen Gefährdung beider Beteiligten geführt haben.

Eine gesetzliche Unfallversicherung zugunsten des Beklagten zu 2 liegt auch dann vor, wenn dieser nur in Österreich versichert war.

Dies ergibt sich aus Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung. Danach müssen Sachverhalte oder Ereignisse, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten sind, in gleicher Weise berücksichtigt werden, wie wenn sie sie im Inland eingetreten wären. Ferner verpflichtet Art. 85 Abs. 1 der Verordnung die Mitgliedstaaten, einen Übergang von Ansprüchen auf Sozialversicherungsträger anzuerkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang ein Anspruch übergehen.

Eine gesetzliche Unfallversicherung in Österreich muss danach dieselben Wirkungen entfalten wie eine gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland, weil die Systeme im Wesentlichen vergleichbar sind. In gleichem Sinne hat – für einen Arbeitsunfall in Österreich, bei dem ein in Deutschland versicherter Arbeitnehmer geschädigt wurde – bereits der österreichische Oberste Gerichtshof entschieden (Beschluss vom 27. August 2013 – 9 ObA 31/13v, r+s 2016, 537).

Praxistipp: Wenn noch keine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 SGB VII vorliegt, muss das Zivilgericht sein Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII aussetzen. Ist ein sozialrechtliches Verfahren noch nicht eingeleitet, bestimmt das Zivilgericht dafür eine Frist. Nach Ablauf der Frist kann es das ausgesetzte Verfahren wieder aufnehmen.

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Diese Woche geht es um eine grundlegende Frage aus dem Sachenrecht.

Zulässigkeit eines Nachbarerbbaurechts
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2025 – V ZR 15/24

Der V. Zivilsenat hat kurz vor Weihnachten seine langjährige Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 ErbbauRG geändert.

Die Beklagte nimmt die Klägerin aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde auf Zahlung von Erbbauzins in Anspruch. Die Klägerin wendet sich dagegen mit der Vollstreckungsgegenklage.

Im Jahr 1977 wurde das Grundstück der Beklagten mit einem Erbbaurecht zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin belastet. In der Vereinbarung über den Inhalt des Erbbaurechts heißt es unter anderem, die Eigentümer stimmten einer Einbeziehung von Anliegergrundstücken grundsätzlich zu; die Erbbauberechtigte sei jedoch verpflichtet, die Baulichkeiten nach Beendigung des Erbbraurechts auf Verlangen der Eigentümer so zu teilen, dass ein selbständig nutzbares Gebäude auf dem Erbbaugrundstück entstehe.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erstellte auf dem belasteten Grundstück und auf anliegenden Grundstücken, an denen sie teils Eigentum, teils ein Erbbaurecht erworben hatte, ab dem Jahr 1983 ein Einkaufszentrum. Der Gebäudekomplex kann an den Grundstücksgrenzen ohne Zerstörung nicht getrennt werden.

Im Jahr 1985 wurde das Erbbaurecht auf eine Tochtergesellschaft übertragen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin übernahm die gesamtschuldnerische Haftung für den Erbbauzins und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Die Inhaberin des Erbbaurechts zahlt seit Februar 2021 den vertraglich vereinbarten Erbbauzins von rund 50.000 Euro pro Monat nicht mehr. Die Beklagte kündigte daraufhin die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin an. Diese macht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend, der der Bestellung des Erbbaurechts zugrunde liegende Vertrag sei wegen anfänglicher Unmöglichkeit unwirksam, weil ein Nachbarerbbaurecht gemäß § 1 Abs. 3 ErbbauRG nicht wirksam bestellt werden könne.

Das LG hat die Zwangsvollstreckung antragsgemäß für unzulässig erklärt. Das OLG hat die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des OLG ist die Klägerin allerdings nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich gegebenenfalls auf eine Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen. Bei Grundstückskaufverträgen kann es zwar treuwidrig sein, nach vielen Jahren erstmals angebliche Nichtigkeitsgründe geltend zu machen. Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf Fälle übertragen werden, in denen die Erbringung der Hauptleistung rechtlich nicht möglich ist.

Das Urteil des OLG erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend, weil die Bestellung eines Nachbarerbbaurechts entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH zulässig ist.

Der BGH ist in zwei Urteilen aus den Jahren 1973 und 2016 davon ausgegangen, dass die Bestellung eines Erbbaurechts an einem einzelnen Grundstück mit der Maßgabe, dass sich das zu errichtende Gebäude auch auf andere Grundstücke erstrecken darf, gegen § 1 Abs. 3 ErbbauRG verstößt und ein solches Recht deshalb nicht wirksam bestellt werden kann.

Nach § 1 Abs. 3 ErbbauRG ist die Beschränkung eines Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk unzulässig. Der BGH legt diese Bestimmung nunmehr dahin aus, dass eine Beschränkung im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt, wenn das Erbbaurecht sich auf alle Gebäudeteile bezieht, die auf dem belasteten Grundstück stehen. Die Vorschrift diene lediglich dem Zweck, Streitigkeiten zu vermeiden, die sich aus unterschiedlichen Berechtigungen an einzelnen Gebäudeteilen auf einem einzelnen Grundstück ergeben. Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, dass sich ein einheitliches Gebäude über mehrere Grundstücke erstreckt, sind nach der neuen Rechtsprechung des BGH hingegen nicht erfasst. Sie können auch dann auftreten, wenn kein Erbbaurecht bestellt ist.

Praxistipp: Schon seit jeher zulässig war die Bestellung eines so genannten Gesamterbbaurechts, d.h. eines einheitlichen Erbbaurechts, das auf mehreren rechtlich selbständigen Grundstücken lastet. Diese Möglichkeit besteht weiterhin. Sie steht aber nur zur Verfügung, wenn die Eigentümer aller Grundstücke, über die sich das Gebäude erstreckt, mit der Bestellung eines Erbbaurechts einverstanden sind.

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Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei der Arzthaftung.

Keine Aufklärungspflicht des Arztes in Bezug auf Organisationsfehler
BGH, Urteil vom 25. November 2025 – VI ZR 51/24

Der VI. Zivilsenat verdeutlicht den Anwendungsbereich von § 630e Abs. 1 BGB.

Der im Jahr 1946 geborene Kläger wurde im Jahr 2017 im Krankenhaus der Beklagten am rechten Auge operiert. Der Chefarzt, der die Operation durchgeführt hatte, fuhr nach Dienstschluss des folgenden Tages (Freitag) in Urlaub. Im Haus der Beklagten bestand weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein geregelter fachärztlicher Hintergrunddienst. Ein Assistenzarzt am Ende des ersten Jahres seiner Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde erklärte sich gegenüber dem Chefarzt bereit, bei Bedarf nachts in die Klinik zu kommen und Patienten zu versorgen. In der Nacht auf Samstag klagte der Kläger über Schmerzen und vermindertes Sehvermögen beim operierten Auge. Der Assistenzarzt untersuchte den Kläger gegen 3 Uhr morgens und verabreichte nach telefonischer Rücksprache mit dem Chefarzt mehrere Sorten von Augentropfen. Gegen 9 Uhr morgens stellte er eine Eiteransammlung im operierten Auge fest und verlegte den Kläger nach erneuter Rücksprache mit dem Chefarzt in ein Klinikum. Dort wurde eine Infektion festgestellt und noch am gleichen Tag ein erster Revisionseingriff durchgeführt, dem zahlreiche weitere Eingriffe folgten. Im Ergebnis ist das Sehvermögen des Klägers auf dem rechten Auge stark eingeschränkt.

Das LG hat die auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Das OLG hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Die Behandlung im Hause der Beklagten war nicht schon mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des OLG bezieht sich die ärztliche Aufklärungspflicht nach § 630e Abs. 1 BGB nicht auf vorhandene Organisationsfehler. Die Aufklärungspflicht betrifft lediglich Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können.

Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das OLG prüfen müssen, ob sich der festgestellte Organisationsmangel auf das Behandlungsgeschehen ausgewirkt hat, die festgestellte Infektion bei ordnungsgemäßem nächtlichem Bereitschaftsdienst einen anderen Verlauf genommen hätte und der eingetretene Schaden dadurch verhindert worden wäre.

Praxistipp: Die Ursächlichkeit eines Fehlers für den eingetretenen Schaden wird nach § 630h Abs. 4 BGB vermutet, wenn ein Behandelnder für die vorgenommene Behandlung nicht befähigt war, und gemäß § 630h Abs. 5 BGB, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt und dieser grundsätzlich geeignet ist, den in Rede stehenden Schaden herbeizuführen.

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Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung.

Mangelbedingte Nutzungsbeeinträchtigung und Verzug
BGH, Urteil vom 13. November 2025 – VII ZR 187/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit Ersatzansprüchen aus § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB wegen mangelbedingter Nutzungsbeeinträchtigung.

Der Kläger beauftragte die Beklagte im März 2021 mit der Errichtung eines Fahrsilos für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Er nahm die Anlage im September 2021 ab. Mitte Oktober machte er mit anwaltlichem Schreiben geltend, die Anlage sei undicht. Zugleich forderte er die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auf. Die Beklagte führte die geforderten Arbeiten am letzten Tag der Frist durch.

Der Kläger macht nunmehr geltend, aufgrund des gerügten Mangels habe er seine Anfang Oktober (vor der Mangelrüge) eingeholte Maisernte Ende Oktober (nach der Mangelrüge und vor der Beseitigung des Mangels) veräußern und später für einen höheren Preis andere Futtermittel beschaffen müssen.

Das LG hat die auf Zahlung von rund 67.000 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG kann ein Ersatzanspruch des Klägers nicht wegen weit überwiegenden Mitverschuldens verneint werden. Den Feststellungen des OLG lässt sich nicht entnehmen, dass die geltend gemachten Mehrkosten für den Kläger bereits im Zeitpunkt der Maisernte oder zumindest im Zeitpunkt der erstmaligen Wahrnehmung des Mangels erkennbar waren.

Der geltend gemachte Ersatzanspruch ist auch nicht deshalb unbegründet, weil die Beklagte den gerügten Mangel innerhalb der gesetzten Frist behoben hat. Ungeachtet einer fristgerechten Nacherfüllung kann gemäß § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, weil die Siloanlage bis zur Behebung der Mängel nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnte.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das OLG prüfen müssen, ob ein von der Beklagten zu vertretender Mangel vorlag und ob Umstände gegeben waren, die eine Anspruchsminderung nach § 254 BGB rechtfertigen.

Praxistipp: Ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB besteht auch dann, wenn aufgrund der mangelhaften Reparatur einer Sache Folgeschäden an Bestandteilen entstehen, die von der geschuldeten Werkleistung nicht betroffen sind – zum Beispiel Schäden an Lichtmaschine und Servolenkungspumpe eines Kraftfahrzeugs wegen mangelhaften Einbaus eines Keilriemens (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – VII ZR 63/18, MDR 2019, 406 Rn. 16 ff.).

Montagsblog: Neues vom BGH

Im Montagsblog Nr. 400 geht es (wenn auch nur am Rande) um einen Maschendrahtzaun.

Rechtsmittel bei Verwerfung einer Berufung als unzulässig
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – V ZR 4/25

Der V. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen § 544 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Im Jahr 1991 errichteten die damaligen Eigentümer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Maschendrahtzaun. Im Jahr 2020 errichteten die Beklagten stattdessen eine Betonmauer. Die Klägerin begehrt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Das AG hat die Beklagten hinsichtlich eines Teilbereichs des Zaunes antragsgemäß verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LG als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Klägerin hat es die Beklagten zur Wiederherstellung der gesamten Grenzanlage verurteilt. Den Streitwert haben beide Vorinstanzen auf 4.000 Euro festgesetzt.

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurück.

Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen hat, ist die Beschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unabhängig vom Wert der Beschwer statthaft. Insoweit ist das Rechtsmittel jedoch im Ergebnis unbegründet. Das LG hat die Berufungsbegründung der Beklagten zwar zu Unrecht als unzureichend angesehen. Aus den Ausführungen des LG zur Berufung der Klägerin ergibt sich aber, dass die Berufung der Beklagten aus Sicht des LG unbegründet war. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt insoweit kein Grund für die Zulassung der Revision vor.

Soweit das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin stattgegeben hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft, weil die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO normierte Wertgrenze von 20.000 Euro nicht überschritten ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Grenze auch dann maßgeblich, wenn die Berufung hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands als unzulässig verworfen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn beide Teile des Streitgegenstands denselben Streitstoff betreffen und deshalb die Gefahr einander widersprechender Teilentscheidungen besteht.

Praxistipp: Die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird zum 1. Januar 2026 von 20.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht (BR-Drucksache 661/25 S. 2). Die bisherige Grenze bleibt maßgeblich, wenn die anzufechtende Entscheidung noch im Jahr 2025 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben oder die mündliche Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, noch im Jahr 2025 geschlossen worden ist.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Anwendungsbereich der Regeln über die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Individuell vereinbarte Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingung
BGH, Urteil vom 13. November 2025 – III ZR 165/24

Der III. Zivilsenat befasst sich mit der AGB-Kontrolle von Vertragsverhältnissen mit mehr als zwei Parteien.

Die Kläger kauften im August 2015 von einer Projektentwicklungsgesellschaft eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in einem für Ferienhäuser und -wohnungen vorgesehenen Baugebiet.

Die Verkäuferin hatte sich gegenüber der für die Bauplanung zuständigen Gemeinde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Einheiten der Anlage in den ersten zehn Jahren nach Fertigstellung über einen einzigen Vermittler weitgehend an Feriengäste vermietet werden. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung hatte sie als vollmachtlose Vertreterin der künftigen Wohnungseigentümer im Juli 2015 einen Vermittlungsvertrag mit der Beklagten geschlossen. Dieser sah in § 9 Nr. 1 eine Laufzeit bis Anfang 2020 und in § 9 Nr. 3 eine Laufzeit bis mindestens Anfang 2027 vor.

Die Kläger erklärten im Kaufvertrag über ihre Wohnung, dass sie in die Rechte und Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag eintreten. Im Februar 2022 kündigten sie den Vermittlungsvertrag und machten geltend, die Vereinbarung über die Laufzeit des Vertrags sei unwirksam. In der Folgezeit verwehrten sie eine Vermietung der Wohnung. Im Oktober 2022 erklärten sie erneut die Kündigung.

Die Kläger haben die Feststellung beantragt, dass der Vermittlungsvertrag ihnen gegenüber keine Wirkung entfaltet, hilfsweise, dass er wirksam gekündigt worden ist. Die Beklagte hat widerklagend Ersatz entgangener Vermittlungsprovisionen in Höhe von 1.298 Euro begehrt.

Das LG hat die Klage abgewiesen und die Kläger entsprechend der Widerklage verurteilt. Das OLG hat festgestellt, dass der Vermittlungsvertrag seit Oktober 2022 beendet ist, und den auf die Widerklage zu zahlenden Betrag auf 893 Euro reduziert.

Der BGH weist die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kläger zurück.

Aufgrund der nicht angefochtenen Abweisung des mit der Klage geltend gemachten Hauptantrags steht rechtskräftig fest, dass der Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist.

Im Ergebnis zu Recht hat das OLG angenommen, dass die Kläger den Vertrag im Oktober 2022 wirksam gekündigt haben. Die Vereinbarung über die Laufzeit ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Die Vereinbarung unterliegt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, obwohl sie zwischen der Beklagten und der Projektentwicklungsgesellschaft individuell ausgehandelt worden ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Projektgesellschaft nur als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, die ausgehandelten Bestimmungen für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit den einzelnen Käufern der Wohnungen vorgesehen waren und diesen gegenüber weder die Projektgesellschaft noch die Beklagte zu Verhandlungen über den Inhalt der Vereinbarung bereit waren.

Die Anschlussrevision der Kläger bleibt erfolglos, weil nicht bewiesen ist, dass die Kündigung vom Februar 2022 der Beklagten zugegangen ist. Diesbezüglicher Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren ist nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Praxistipp: Eine Anschlussrevision ist auch dann zulässig, wenn die Revision nur zugunsten einer Partei zugelassen worden ist.