Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Wirksamkeit einer Vormerkung.

Fortbestand einer Vormerkung bei Verlängerung der Annahmefrist
BGH, Urteil vom 8. März 2024 – V ZR 176/22

Der V. Zivilsenat befasst sich mit einer gehaltvollen Mischung aus internationalem Familienrecht, Sachenrecht und Bereicherungsrecht.

Die Klägerin, eine philippinische Staatsangehörige, lebte seit 2004 mit ihrem späteren Ehemann, einem deutschen Staatsangehörigen, in Südafrika. Im Jahr 2006 heirateten die beiden dort.

Im Jahr 2013 übertrug der Ehemann eine Eigentumswohnung in München, die ihm schon vor der Eheschließung gehört hatte, ohne Zustimmung der Klägerin auf seinen Sohn aus früherer Ehe. Dieser wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In der Folge bot er der Beklagten, seiner Ehefrau, unwiderruflich die unentgeltliche Übereignung der Wohnung an. Zur Annahme des Angebots setzte er eine Frist bis 31.12.2016. Zur Sicherung des künftigen Anspruchs auf Übereignung wurde im Juli 2014 eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen.

Im Oktober 2016 wurde ein Widerspruch gegen die Eigentümerstellung des Ehemannes der Beklagten eingetragen. Die Klägerin macht hierzu geltend, sie sei nach südafrikanischem Güterrecht mit der Eheschließung Gesamthandseigentümerin der Wohnung geworden und ihr Ehemann habe über diese nicht ohne ihre Zustimmung verfügen dürfen.

Der Ehemann der Beklagten verlängerte einige Tage nach Eintragung des Widerspruchs die Frist zur Annahme seines Übereignungsangebots bis 31.12.2026, also um zehn Jahre.

Die auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung gerichtete Klage hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Das OLG hat die Klägerin zu Recht als prozessführungsbefugt angesehen.

Ob die Klägerin Ansprüche aus dem geltend gemachten Gesamthandseigentum alleine geltend machen darf, ist nach dem südafrikanischen Recht zu bestimmen.

Die Prozessführungsbefugnis ist zwar grundsätzlich nach deutschen Prozessrecht zu beurteilen. Soweit es um die Frage geht, ob eine Partei ein ihr nicht oder nicht allein zustehendes Recht im eigenen Namen geltend machen kann, ist jedoch das dafür einschlägige materielle Recht maßgeblich. Dieses ist in Fällen mit Auslandsbezug nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu bestimmen.

Im Streitfall ist danach das südafrikanische Güterrecht anwendbar, weil die Klägerin und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung dort beide ihren Wohnsitz hatten. Nach dieser Rechtsordnung kann ein Ehegatte Ansprüche aus Gesamthandseigentum ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten geltend machen.

Das OLG durfte aber nicht offenlassen, ob die Klägerin tatsächlich Gesamthandseigentümerin geworden ist und ob der Ehemann der Beklagten das Eigentum an der Wohnung gegebenenfalls gutgläubig erworben hat.

Das OLG hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Vormerkung kraft guten Glaubens auch dann wirksam entstanden ist, wenn der Ehemann der Beklagten nicht Eigentümer der Wohnung ist. Der Ehemann war als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und die Beklagte hatte keine Kenntnis von einer eventuellen Unrichtigkeit. Ein Widerspruch war bei Eintragung der Vormerkung noch nicht eingetragen. Es handelt sich auch nicht um einen Fall der vorweggenommenen Erbfolge, für die ein gutgläubiger Erwerb nach einer verbreiteten Auffassung generell ausgeschlossen sein soll.

Die Vormerkung hat ihre Wirksamkeit auch über die ursprünglich gesetzte Annahmefrist behalten, weil die Frist rechtzeitig verlängert worden ist.

Durch die Verlängerung wird der gesicherte künftige Anspruch selbst nicht verändert. Dass die Verlängerung aus dem Grundbuch nicht hervorgeht, ist unschädlich. Dem Grundbuch kann gegebenenfalls auch nicht entnommen werden, ob das Angebot innerhalb der ursprünglich bestimmten Frist angenommen worden ist.

Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass die Beklagte im Falle eines gutgläubigen Erwerbs nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet ist, den dadurch erlangten Vorteil an den Berechtigten herauszugeben, weil sie ihn aufgrund einer unentgeltlichen Verfügung erlangt hat. Zu den danach herauszugebenden Vorteilen gehören auch die Wirkungen einer gutgläubig erworbenen Vormerkung.

Das OLG wird deshalb zu prüfen haben, ob die Klägerin Gesamthandseigentum an der Wohnung erworben hat und ob der Ehemann der Beklagten gegebenenfalls kraft guten Glaubens Eigentum erworben hat. Ferner wird es zu prüfen haben, welche Auswirkungen es auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin hat, dass ihr Ehemann im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben und für den Nachlass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden ist.

Praxistipp: Die Verletzung ausländischer Rechtsnormen kann in der Revisionsinstanz nicht gerügt werden. Der BGH überprüft lediglich, ob das Berufungsgericht das ihm bei der Ermittlung des ausländischen Rechts zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

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Diese Woche geht es um eine materiellrechtliche und eine prozessuale Frage.

Grundstückskauf trotz Schwarzgeldabrede wirksam
BGH, Urteil vom 15. März 2024 – V ZR 115/22

Der V. Zivilsenat zeigt die unterschiedlichen Zielsetzungen des Tatbestands der Steuerhinterziehung und des Verbots der Schwarzarbeit auf.

Die Klägerin hat von der Beklagten eine Eigentumswohnung gekauft. Die Parteien hatten einen Kaufpreis von 150.000 Euro vereinbart. Hiervon zahlte die Klägerin schon vor Beurkundung einen Teilbetrag von 30.000 Euro in bar. Im notariellen Vertrag ist der Kaufpreis mit 120.000 Euro angegeben. Die Klägerin zahlte auch diesen Betrag und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Nach einer Selbstanzeige des Beklagten führten die Parteien Gespräche über die Wirksamkeit des Kaufvertrags. Die Klägerin bewilligte die Eintragung eines Widerspruchs gegen ihre Eintragung als Eigentümerin. Der Beklagte überwies 120.000 Euro auf das Treuhandkonto eines Notars. Dieser zahlte den Betrag auftragswidrig an die Klägerin aus. Im Laufe des Rechtsstreits erstattete er dem Beklagten diesen Betrag gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Klägerin.

Die Klägerin begehrt die Zustimmung zur Löschung des Widerspruchs. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht ist das OLG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schwarzgeldabrede im Streitfall nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags nach § 134 oder § 138 BGB führt. Dies gilt erst recht für die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Der Verstoß gegen das Formgebot aus § 313b Abs. 1 BGB ist durch vollständige Erfüllung des Kaufvertrags geheilt worden.

Die Schwarzgeldabrede war zwar auf die Hinterziehung von Grunderwerbsteuer (im Streitfall: in Höhe von 1.500 Euro) gerichtet. Anders als ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit führt ein solcher Gesetzesverstoß aber nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist nach dem Gesetzeszweck jeglicher Leistungsaustausch zwischen den Vertragspartnern eines Werk- oder Dienstvertrags zu unterbinden. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung steht der Durchführung eines Grundstückkaufvertrags demgegenüber nur dann entgegen, wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck des Vertrags bildet. Letzteres hat das OLG im Streitfall rechtsfehlerfrei verneint.

Der BGH lässt offen, ob die Schwarzgeldabrede für sich gesehen unwirksam ist. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, hätte dies im Streitfall nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Das OLG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin die Wohnung unstreitig auch dann erworben hätte, wenn der gesamte Kaufpreis von 150.000 Euro beurkundet worden wäre.

Praxistipp: Wenn in Betracht kommt, dass nur der Kaufvertrag unwirksam ist, nicht aber die Übereignung, empfiehlt sich zur vorläufigen Sicherung neben der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentumsumschreibung ergänzend die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung.

Rücknahme eines vermeintlich zu früh eingelegten Rechtsmittels
BGH, Beschluss vom 6. März 2024 – XII ZB 408/23

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit einer ungewöhnlichen und zugleich haftungsträchtigen Situation.

Das AG hat mit Beschluss vom 4. April 2023 die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt und Zugewinnausgleich verpflichtet. Am 6. April 2023 hat es dem Antragsteller eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zugestellt, die mit einem umfassenden Rechtskraftvermerk versehen war. Noch am gleichen Tag bat der Antragsteller, den Vermerk dahin zu berichtigen, dass nur der Scheidungsausspruch rechtskräftig ist. Drei Wochen später bat das AG um Rücksendung der zugestellten Abschriften zum Zwecke der erneuten Zustellung. Zugleich wies es darauf hin, es liege eine schwerwiegende Abweichung von der Urschrift vor, die zur Unwirksamkeit der Zustellung führe.

Am Montag, 8. Mai 2023 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts ein. Zugleich behielt er sich vor, die Beschwerde im Hinblick auf die unwirksame Zustellung zurückzunehmen, und bat um einen entsprechenden Hinweis des Gerichts. Noch am gleichen Tag teilte das AG mit, die erneute Zustellung des Beschlusses werde veranlasst, sobald alle fehlerhaften Ausfertigungen zurückgelangt seien. Daraufhin nahm der Antragsteller die Beschwerde zurück.

Nach erneuter Zustellung des Beschlusses legte der Antragsteller wiederum Beschwerde ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das OLG hat die Wiedereinsetzung versagt und die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerdefrist hat bereits mit der ersten Zustellung am 6. April 2023 zu laufen begonnen. Diese Zustellung war wirksam, weil der Inhalt der zugestellten Abschrift mit dem Inhalt der Urschrift übereinstimmt. Der fehlerhafte Rechtskraftvermerk steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Die Beschwerde vom 8. Mai 2023 ist rechtzeitig eingelegt worden, hat ihre Wirksamkeit aber durch Rücknahme verloren. Die später eingelegte Beschwerde ist verfristet.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erfüllt. Der Antragsteller durfte die Ankündigung des AG, dass der Beschluss erneut zugestellt werde, nicht als Anregung verstehen, das vorsorglich eingelegte Rechtsmittel wieder zurückzunehmen. Er musste vielmehr den sichersten Weg wählen und das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel innerhalb der dafür maßgeblichen Frist begründen.

Praxistipp: Solange auch nur die geringste Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die erste Zustellung einer Entscheidung trotz Fehlern wirksam ist, müssen die Fristen für die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels an dieser Zustellung ausgerichtet werden.

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Diese Woche geht es um die Voraussetzungen einer Anschlussberufung.

Keine Wiedereinsetzung nach Ablauf der Frist für eine Anschlussberufung
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2024 – V ZB 111/23

Der V. Zivilsenat befasst sich mit § 524 Abs.  2 Satz 2 ZPO – und mit der Frage, wann eine Klageerweiterung vorliegt.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Sie streiten um den Verlauf der Grenzen.

In erster Instanz hat der Kläger zunächst begehrt, den Grenzverlauf entsprechend den Ermittlungen des gerichtlichen Sachverständigen festzustellen. Nach einem Hinweis des LG, ein exakter Grenzverlauf lasse sich auf der Grundlage des Gutachtens nicht feststellen, hat er die Grenzscheidung (§ 920 BGB) entlang der im Gutachten festgestellten Grenzpunkte beantragt. Das LG hat dem Klagebegehren entsprochen.

Das OLG hat nach Eingang von Berufungsbegründung und -erwiderung mitgeteilt, der Hinweis des LG sei nicht zutreffend gewesen. Der Kläger hat daraufhin erneut seinen ursprünglichen Klageantrag gestellt. Das OLG hat den Tenor des erstinstanzlichen Urteils entsprechend geändert und die Berufung der Beklagten mit dieser Maßgabe zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des OLG wäre die erneute Umstellung des Klageantrags nicht zulässig gewesen, wenn sie als Anschlussberufung anzusehen wäre.

Im Zeitpunkt der Umstellung war die nach § 524 Abs. 2 Nr. 2 ZPO maßgebliche Frist zur Berufungserwiderung bereits abgelaufen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung dieser Frist ist gemäß § 233 Satz 1 ZPO nicht statthaft. Eine analoge Anwendung von § 233 ZPO ist auch dann nicht möglich, wenn dem erstinstanzlichen Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und der mit der Anschlussberufung gestellte Antrag bei fehlerfreiem Verfahren schon in erster Instanz gestellt worden wäre.

Im Streitfall erweist sich die Entscheidung des OLG aber im Ergebnis als zutreffend, weil die in zweiter Instanz vorgenommene Umstellung des Klageantrags keine Anschlussberufung darstellt.

Wenn ein in erster Instanz erfolgreicher Kläger seinen Antrag in zweiter Instanz umstellt, liegt darin nur dann eine Anschlussberufung, wenn eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO oder eine Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt. Der Übergang von einer Grenzscheidungs- zu einer Grenzfeststellungsklage stellt weder eine Klageänderung noch eine Klageerweiterung dar, sofern derselbe Grenzverlauf geltend gemacht wird. Dass der eine Antrag auf eine richterliche Gestaltung und der andere auf eine Feststellung gerichtet ist, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass beide Anträge auf dieselben Tatsachen gestützt und auf dasselbe Ziel gerichtet sind, nämlich die verbindliche Festlegung eines bestimmten Grenzverlaufs.

Praxistipp: Wenn ein Klageantrag nach richterlichem Hinweis geändert wird, empfiehlt es sich, den ursprünglichen Antrag als Hilfsantrag weiterzuverfolgen.

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Diese Woche geht es um die Frage, in welchem Umfang ein Schenker den Beschenkten durch Auflagen binden kann.

Schenkung unter Auflage zur lebzeitigen Weiterübertragung
BGH, Urteil vom 28. November 2023 – X ZR 11/21

Der X. Zivilsenat befasst sich mit dem Tatbestand des § 2302 BGB.

Die Parteien sind als Miterben nach dem Tod ihres Vaters bzw. Ehemanns Eigentümer eines Grundstücks in München. Die beiden Kläger verlangen die Übereignung des Anwesens an sich selbst und den Beklagten zu 2. Sie stützen diesen Anspruch auf einen im Jahr 1995 geschlossenen und in den Jahren 2003 und 2008 modifizierten Vertrag, mit dem der Vater des Erblassers das Grundstück an diesen unter der Auflage geschenkt hatte, es spätestens bei seinem Ableben an seine leiblichen Kinder zu übereignen. Bis zum Tod des Erblassers im Jahr 2019 war es nicht zu einer Übereignung des Grundstücks gekommen. Die Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Das OLG hat allerdings zu Recht angenommen, dass eine in einem Schenkungsvertrag enthaltene Auflage, den geschenkten Gegenstand spätestens mit dem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, wirksam sein kann.

Nach § 2302 BGB ist eine vertragliche Verpflichtung, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, nichtig. Dieses Verbot erfasst nur Verpflichtungen im Hinblick auf Verfügungen von Todes wegen, nicht aber in Bezug auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden.

Nichtig ist danach eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung abzugeben, dass der Dritte den Beschenkten überlebt. Auf solche Versprechen finden nach § 2301 Abs. 1 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung.

Wirksam ist eine Auflage hingegen, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen – wenn auch bedingten – Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands begründen.

Im Streitfall stand die vom Erblasser eingegangene Verpflichtung unter der Bedingung, dass die begünstigten Kinder ihn überleben, denn der Schenkungsvertrag sieht vor, dass der Übereignungsanspruch beim Tod eines Kindes nicht auf dessen Erben übergeht. Die vereinbarte Auflage ist dennoch nicht nach § 2302 BGB nichtig, weil sich der Erblasser im Schenkungsvertrag nicht zur Abgabe eines Schenkungsversprechens gegenüber seinen Kindern verpflichtet hat, sondern zur Übereignung des Grundstücks an diese.

Die Berufungsentscheidung hat jedoch keinen Bestand, weil sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch entgegen der Auffassung des OLG nicht schon aus dem ursprünglichen Vertrag aus dem Jahr 1995 ergibt. Dieser Vertrag sieht einen Übereignungsanspruch des nunmehr geltend gemachten Inhalts nicht vor. Er wurde nur in den Nachträgen aus den Jahren 2003 (zugunsten der beiden Kläger) und 2008 (zugunsten der Kläger und des Beklagten zu 2) vereinbart. Aus diesen Nachtragsvereinbarungen kann entgegen der Auffassung des OLG nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ein solcher Übereignungsanspruch schon dem gemeinsamen Willen beider Vertragsparteien im Jahr 1995 entsprach.

Nach der Zurückverweisung wird das OLG deshalb zu klären haben, ob der Nachtrag aus dem Jahr 2008 wirksam zustande gekommen oder mangels Zustimmung der Ehefrau des Erblassers gemäß § 1365 BGB unwirksam ist.

Praxistipp: Ein Schenker, der eine Weiterübereignung an bestimmte Dritte sicherstellen möchte, muss darauf achten, dass bereits im Schenkungsvertrag ein Übereignungsanspruch des Dritten begründet wird.

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Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für die fristlose Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum.

Das Zerrüttungsprinzip gilt nicht im Mietrecht
BGH, Urteil vom 29. November 2023 – VIII ZR 211/22

Der VIII. Zivilsenat befasst sich mit den Tatbestandvoraussetzungen von § 543 Abs. 1 BGB.

Die Beklagten sind seit 2011 Mieter einer im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegenen Wohnung der Kläger. Die Kläger wohnen im Erdgeschoss desselben Hauses. Seit 2014 kam es zwischen den Parteien zu regelmäßigen Auseinandersetzungen wegen angeblicher Vertragsverletzungen, etwa Verstößen gegen die Haus- und Reinigungsordnung, Lärmbelästigungen, fehlerhaftem Befüllen und Abstellen von Mülltonnen sowie Zuparken von Einfahrten. Im Mai 2020 erstatteten die Beklagten eine Strafanzeige, in der sie unter anderem angaben, die Kläger hätten behauptet, die Beklagten hätten sich rassistisch über türkischstämmige Mitbürger geäußert. Wegen dieser Anzeige und wegen Zerrüttung des Mietverhältnisses erklärten die Kläger die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage hatte in den beiden ersten Instanzen keinen Erfolg.

Die Revision der Kläger bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Die Strafanzeige stellt keinen hinreichenden Grund für die fristlose Kündigung dar, weil sie nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts inhaltlich zutrifft.

Die unstreitig vorliegende Zerrüttung des Mietverhältnisses reicht für eine fristlose Kündigung ebenfalls nicht aus. Ein wichtiger Grund zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen ist im Allgemeinen nur dann gegeben, wenn der Grund, auf den die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des anderen Vertragsteils liegt. Eine Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage kommt deshalb nur dann als zureichender Kündigungsgrund in Betracht, wenn sie zumindest auch durch ein pflichtwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils verursacht worden ist. Diese Voraussetzung ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht erfüllt.

Praxistipp: Damit eine fristlose Kündigung auf die Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag gestützt werden kann, ist gemäß § 543 Abs. 3 BGB grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich.

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Diese Woche geht es um die Reichweite der Verjährungseinrede.

Verjährung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2023 – V ZR 161/22

Der V. Zivilsenat befasst sich mit der Unterscheidung zwischen Leistungshandlung und Leistungserfolg.

Der Vater der beiden Parteien hatte dem Kläger im Jahr 2002 ein notarielles Angebot zum Verkauf mehrerer Grundstücke zum Preis von 6 Euro pro Quadratmeter unterbreitet. Am 30.12.2009 – einen Tag vor Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist – nahm der Kläger das Angebot an. Nach dem Vertrag ist der Kaufpreis fällig, sobald die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte nachgewiesen ist. Der Notar darf den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann stellen, wenn der Verkäufer den Erhalt des Kaufpreises schriftlich bestätigt hat. In der Folgezeit kam es weder zur Löschung der Grundpfandrechte noch zur Zahlung des Kaufpreises.

Mit seiner Anfang Dezember 2019 eingereichten und kurz darauf zugestellten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten als alleinigem Erben des im Jahr 2015 verstorbenen Vaters die Zustimmung zur Löschung der Grundpfandrechte und die Übergabe von Löschungsbewilligungen und Grundpfandbriefen an den Vollzugsnotar.

Während des Rechtsstreits hat der Kläger den Kaufpreis für die Grundstücke beim Amtsgericht hinterlegt. Der Notar erteilte ihm daraufhin eine Ausfertigung der Auflassungserklärung und der Eintragungsbewilligung. Der Kläger reichte diese Unterlagen beim Grundbuchamt ein. Die Umschreibung ist noch nicht erfolgt.

Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das OLG hat die Klage abgewiesen.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Löschung der dinglichen Belastungen nicht verjährt ist. Selbst wenn die Zehnjahresfrist des § 196 BGB mit Abschluss des Kaufvertrags Ende Dezember 2009 begonnen hat, wurde sie durch die Anfang Dezember 2019 eingereichte und demnächst zugestellte Klage wirksam gehemmt.

Entgegen der Auffassung des OLG steht dem Klageanspruch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Dieser wäre zwar begründet, wenn der Anspruch auf Übereignung wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre. Im Streitfall kann der Beklagte den Eigentumserwerb durch den Kläger aber trotz Verjährung des Übereignungsanspruchs nicht mehr verhindern.

Der Anspruch auf Übereignung der Grundstücke ist zwar noch nicht erfüllt, weil der Kläger noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Der Kläger kann sich das Eigentum aber ohne Mitwirkung des Beklagten verschaffen, weil die zur Übertragung des Eigentums erforderlichen Erklärungen bereits abgegeben sind.

Dass der Notar den Antrag erst nach Bestätigung der Kaufpreiszahlung durch den Beklagten beim Grundbuchamt einreichen durfte, ist unerheblich. Nach der Hinterlegung des Kaufpreises durfte der Kläger vom Notar die Herausgabe der erforderlichen Unterlagen verlangen und diese selbst beim Grundbuchamt einreichen, wie dies mittlerweile auch geschehen ist.

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass vor Erhebung einer zur Verjährungshemmung gebotenen Klage sorgfältig geprüft werden muss, welcher Mitwirkungshandlungen des Schuldners es bedarf und welchen Leistungserfolg der Gläubiger selbst herbeiführen kann. Im Zweifel sollte lieber „zu viel“ in den Klageantrag aufgenommen werden als „zu wenig“.

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Diese Woche geht es um die Anwendbarkeit nicht abdingbarer Vorschriften des deutschen Wohnungsmietrechts trotz vertraglicher Rechtswahl zugunsten einer anderen Rechtsordnung.

Rechtswahl bei Vermietung einer im Inland belegenen Wohnung
BGH, Urteil vom 29. November 2023 – VIII ZR 7/23

Der VIII. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen eines Binnensachverhalts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO.

Die klagende Republik B. vermietet in einem ihr gehörenden, neben ihrer Botschaft in Berlin belegenen Haus Wohnungen an Botschaftsangehörige und Dritte. Die nicht in der Botschaft beschäftigte Beklagten sind seit 2003 Mieter einer dieser Wohnungen. In der maßgeblichen Fassung des Mietvertrags ist vorgesehen, dass der Vertrag dem Recht der Republik B. unterliegt und nach einem Jahr endet. Die Botschaft der Klägerin teilte den Beklagten vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit mit, dass eine Verlängerung des Mietverhältnisses nicht in Betracht kommt.

Die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Die Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Nach § 575 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB ist eine Befristung des Mietverhältnisses nur dann wirksam, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss schriftlich einen Grund für die Befristung mitteilt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

Der BGH lässt offen, ob § 575 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB eine zwingende Formvorschrift im Sinne von Art. 11 Abs. 5 Rom I-VO darstellt. Die Regelung ist im Streitfall schon deshalb maßgeblich, weil ein Binnensachverhalt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO vorliegt.

Nach Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO bleiben nicht abdingbare Bestimmungen eines Staates trotz einer abweichenden Rechtswahl anwendbar, wenn alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt in diesem Staat belegen sind. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab und ist in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen.

Im Streitfall ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen, dass ein Binnensachverhalt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO vorliegt.

Ausschlaggebend dafür sind folgende Umstände:

–   die vermietete Wohnung ist in Deutschland belegen;

–   die Beklagten haben seit 2003 in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt;

–   Abschluss und Abwicklung des Mietvertrags einschließlich des Einzugs der Miete erfolgten durch die Botschaft der Klägerin in Deutschland (diese ist als Zweigniederlassung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Rom I-VO anzusehen).

Nicht ausschlaggebend sind vor diesem Hintergrund folgende Umstände:

die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien;

–   gesetzliche Regelungen der Klägerin über die Verwendung von Staatseigentum;

–   die Erfüllung diplomatischer Aufgaben (weil die die in Streit stehende Wohnung nicht zu diesem Zweck vermietet worden ist);

–   die Abfassung des Mietvertrags in der Amtssprache der Klägerin;

–   die Frage, ob die Rechtswahl mit dem Ziel der Gesetzesumgehung erfolgt ist.

Praxistipp: Ohne Rechtswahl unterliegen Miet- und Pachtverträge über unbewegliche Sachen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Rom I-VO dem Recht des Staats, in dem die Sache belegen ist. Eine Ausnahme gilt gemäß Buchst. d für kurzfristige Verträge zwischen Parteien mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat.

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Diese Woche geht es um das arglistige Verschweigen eines Gebäudemangels.

Undichtes Terrassendach als Sachmangel
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2023 – V ZR 43/23

Der V. Zivilsenat befasst sich mit § 434 und § 444 BGB. 

Die Kläger erwarben im Jahr 2016 von den Beklagten ein Einfamilienhaus. Im Jahr 2017 beanstandeten die Kläger Wassereintritte im Bereich des Terrassendachs. Ein in einem selbständigen Beweisverfahren beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, die Abdichtung des Terrassendachs zur Hauswand hin sei mangelhaft ausgeführt und die Dichtungsfolie des angrenzenden Hausdachs weise im Anschluss zum Traufbereich Risse auf. 

Die Kläger begehren Zahlung der vom Sachverständigen mit rund 32.000 Euro bezifferten Kosten für die Beseitigung der Schäden am Terrassendach und am Hausdach. Das LG sprach ihnen nur rund 10.000 Euro für die Reparatur des Terrassendachs zu und wies die Klage wegen der Kosten für die Reparatur des Hausdachs ab. Die Berufung der Kläger blieb im Wesentlichen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache auf die Revision der Kläger an das OLG zurück.

Wie das OLG zutreffend angenommen hat, stehen den Klägern aufgrund eines im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsverzichts gemäß § 444 BGB Ansprüche nur wegen solcher Sachmängel zu, die die Beklagten vor dem Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen haben. 

Entgegen der Auffassung des OLG ist im Streitfall unerheblich, ob den Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt war, dass die Dichtungsfolie des Hausdachs Risse aufweist. 

Ein Sachmangel besteht im Streitfall schon darin, dass es im Bereich des Terrassendachs wiederholt zu Wassereintritten kommt. Angesichts dessen haben die Beklagten schon deshalb arglistig gehandelt, weil es bereits zuvor zu Wassereintritten gekommen war (deren Ursache sie vergeblich zu ermitteln versucht hatten) und sie diese gegenüber den Klägern nicht offengelegt haben. Zu einer Offenlegung waren die Beklagten jedenfalls deshalb verpflichtet, wie die Terrassenüberdachung während der Kaufverhandlungen thematisiert worden war.

Nach der Zurückverweisung wird das OLG noch Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen haben.

Praxistipp: Ob das Auftreten von Wasser in einem Gebäude einen Mangel oder nur ein auf einen möglichen Mangel hindeutendes Symptom darstellt, hängt vom Einzelfall ab.

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Diese Woche geht es um schuldrechtliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Sicherungsgrundschuld.

Änderung des Sicherungszwecks einer Grundschuld
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2023 – V ZR 9/22

Der V. Zivilsenat befasst sich mit den Rechten des Erwerbers eines mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks.

Der Kläger hatte ein mit einem Hotel bebautes Grundstück im Jahr 1999 an eine GbR veräußert. Später begehrte er die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Zahlungsverzuges.

Anfang 2003 stellte der BGH (durch Abweisung einer negativen Feststellungsklage der GbR) der Sache nach fest, dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln ist. Wegen des Begehrens des Klägers auf Rückauflassung verwies er die Sache an das OLG zurück, weil noch die Höhe des Zug um Zug geschuldeten Wertausgleichs zu bestimmen war (BGH, Urt. v. 7.2.2003 – V ZR 42/02, MDR 2003, 619). Wenige Tage später bestellte die GbR an dem Grundstück zugunsten einer Bank eine Grundschuld in Höhe von 2 Millionen Euro, und zwar zur Sicherung eines Darlehens für den Erwerb eines Nachbargrundstücks. Einige Monate danach wurde zugunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Im Jahr 2008 wurden die Verbindlichkeiten der GbR umgeschuldet. Eine D. AG gewährte der GbR ein Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen Euro. Zur Sicherheit wurde die Grundschuld an sie abgetreten.

Im Jahr 2010 wurde der Kläger wieder als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Im Jahr 2013 übernahm eine GmbH durch Vertrag mit der D. AG anstelle der GbR die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag. Im Jahr 2014 trat die D. AG die Darlehensforderung und die Grundschuld in Höhe von 500.000 Euro an die Beklagte ab.

Die Beklagte betreibt aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Der Kläger tritt dem im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegen. Die Beklagte begehrt widerklagend die Duldung der Zwangsvollstreckung.

In erster Instanz (damals noch in getrennten Verfahren vor zwei unterschiedlichen Kammern des LG) hatten beide Anträge Erfolg. Das OLG hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt und die Widerklage abgewiesen.

Der BGH weist die Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen und Anwaltskosten ab und stellt die erstinstanzliche Verurteilung gemäß der Widerklage wieder her.

Entgegen der Auffassung des OLG steht dem Kläger keine Einrede nach § 1192 Abs. 1a BGB zu. Dem Kläger kann auf Grund des über die Grundschuld geschlossenen Sicherungsvertrags schon deshalb keine Einrede zustehen, weil er an diesem Vertrag nicht beteiligt ist.

Ob die Rückübereignung des Grundstücks im Jahr 2010 als stillschweigende Abtretung eines der GbR zustehenden Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld anzusehen ist, kann offen bleiben. Ein möglicherweise durch Tilgung des ersten Darlehens im Jahr 2008 entstandener Rückgewähranspruch der GbR wäre jedenfalls dadurch erfüllt worden, dass die Grundschuld zum Zwecke der Umschuldung an die D. AG abgetreten worden ist.

Entgegen der Auffassung des OLG ist die im Jahr 2008 getroffene neue Sicherungsabrede mit der D. AG nicht nach § 883 Abs. 2 BGB unwirksam. Die zugunsten des Klägers eingetragene Vormerkung schützt nur gegen Verfügungen über das Grundstück. Die Änderung einer Sicherungsabrede ist keine Verfügung und kann einer solchen auch nicht gleichgestellt werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Schuldübernahme durch die GmbH nicht entsprechend § 418 Abs. 1 Satz 2 BGB als Verzicht auf die Grundschuld anzusehen. Die unmittelbar nur für Hypotheken geltende Regelung ist zwar auf eine Sicherungsgrundschuld grundsätzlich entsprechend anwendbar. Sie schützt den Grundstückseigentümer aber nur, wenn dieser den Sicherungsvertrag selbst geschlossen hat oder in den Vertrag eingetreten ist.

Praxistipp: Insolvenzrechtlich ist die Änderung des Sicherungszwecks einer Grundschuld als Verfügung im Sinne von § 81 Abs. 1 InsO anzusehen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf Übernahme einer deckungsgleichen Baulast.

Anspruch auf Übernahme einer Baulast
BGH, Urteil vom 30. Juni 2023 – V ZR 165/22

Der V. Zivilsenat bildet seine Rechtsprechung fort.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die durch mehrfache Teilungen entstanden sind. Das Grundstück des Beklagten ist seit dem Jahr 1928 mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zugunsten der Grundstücke des Klägers belastet. Die betroffenen Flächen bilden den einzigen Zugang der herrschenden Grundstücke zu einer öffentlichen Straße.

Die Klägerin möchte eines ihrer Grundstücke, das bislang unbebaut war und für das kein Bebauungsplan besteht, mit einem Wohnhaus bebauen. Sie begehrt deshalb vom Beklagten die Abgabe einer Baulasterklärung zugunsten ihrer drei Grundstücke.

Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Das OLG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Eigentümer eines herrschenden Grundstücks aufgrund des zusammen mit der Grunddienstbarkeit entstandenen Begleitschuldverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme einer Baulast verlangen kann. Ebenfalls zu Recht hat das OLG angenommen, dass die Voraussetzungen, die der BGH bislang hierfür aufgestellt hat, im Streitfall nicht vollständig erfüllt sind. Der BGH modifiziert seine Rechtsprechung nunmehr dahin, dass es der nach Auffassung des OLG fehlenden Voraussetzung nicht bedarf.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast, wenn

  • die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt worden ist, das Grundstück des Berechtigten baulich zu nutzen;
  • die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung ist;
  • eine Befreiung vom Baulastzwang nicht in Betracht kommt;
  • bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit noch kein Anlass bestand, die Übernahme einer Baulast zu erwägen;
  • Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen.

Im Streitfall ist das OLG zutreffend davon ausgegangen, dass die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt ist. Das Wegerecht ist nicht auf eine bestimmte Nutzungsart der herrschenden Grundstücke beschränkt. Deshalb ist grundsätzlich jede zulässige Nutzung des herrschenden Grundstücks zu dulden, sofern keine willkürliche Benutzungsänderung vorliegt.

Die vorletzte Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Im Jahr 1928 bestand noch kein Anlass, die Übernahme einer Baulast zu erwägen, weil derartige Anforderungen für die Bebauung damals nicht vorgesehen waren.

Dass das Wegerecht nicht zu dem Zweck bestellt worden ist, die Bebauung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen, steht dem geltend gemachten Anspruch entgegen der Auffassung des OLG nicht entgegen. Der BGH hält an diesem Kriterium nicht mehr fest und weist darauf hin, dass es in bisherigen Entscheidungen nie eine entscheidende Rolle gespielt hat. Nach der jetzigen Auffassung des BGH dürfen die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten bei der Auslegung von Grundbucheintragungen nicht herangezogen werden, weil die Auslegung nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat.

Nach Zurückverweisung wird das OLG zu prüfen haben, ob die Baulast für die vorgesehene Bebauung zwingend erforderlich ist.

Praxistipp: Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auch dann in Betracht kommt, wenn schon bei Begründung der Dienstbarkeit Anlass bestand, eine Baulast in Erwägung zu ziehen, hat der BGH bislang nicht abschließend entschieden.