Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine seit langem etablierte Rechtsfigur des Straßenverkehrsrechts.

Verhalten eines Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn
BGH, Urteil vom 4. April 2023 – VI ZR 11/21

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit der Reichweite des Vertrauensgrundsatzes.

Der Kläger wurde als Fußgänger bei einem Verkehrsunfall mit einem vom Beklagten zu 1 gefahrenen und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug verletzt. Als sich der Beklagte zu 1 der späteren Unfallstelle näherte, wollte der Kläger die zweispurige Fahrbahn aus Sicht des Beklagten zu 1 von links kommend überqueren. Die auf Ersatz der Hälfte der entstandenen Schäden gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Das OLG ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Schadensersatz auch gegenüber der unabhängig von Verschulden haftenden Beklagten zu 2 vollständig ausgeschlossen sein kann, wenn der Unfall durch ein grob verkehrswidriges Verhalten des Klägers verursacht worden ist. Für diese Abwägung ist von Bedeutung, ob dem Beklagten zu 1 ein für den Unfall ursächliches Verschulden zur Last fällt. Letzteres hat das OLG mit nicht tragfähiger Begründung verneint.

Nach dem Vertrauensgrundsatz darf ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt. Ein Kraftfahrer muss danach grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger versuchen wird, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten. Er muss auch nicht darauf gefasst sein, dass ein Fußgänger, der beim Überschreiten der Fahrbahn vor oder in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine Fahrbahn laufen wird.

Der BGH lässt offen, ob ein Kraftfahrer auch darauf vertrauen darf, dass ein Fußgänger, der sich auf der gegenüberliegenden Fahrbahn bewegt, in der Straßenmitte stehen bleiben wird. Ein solches Vertrauen ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, wenn der Fußgänger über die Fahrbahn rennt und nicht in die Richtung des auf der anderen Fahrbahn herannahenden Fahrzeugs blickt. Einen solchen Sachverhalt hat das OLG im Streitfall aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt.

Nach der Zurückverweisung wird das OLG unter anderem noch zu klären haben, ob die Sicht des Beklagten zu 1 durch ein entgegenkommendes Fahrzeug oder die A-Säule seines Fahrzeugs eingeschränkt war und er den Kläger deshalb nicht sehen konnte.

Praxistipp: Generell ist das Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten nicht gerechtfertigt, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln.

BGH zur Gerichtsstandsbestimmung nach Klagerücknahme

Das LG B. hatte eine isolierte Drittwiderklage abgetrennt (§ 145 Abs. 2 ZPO) und diese sodann an das LG P. verwiesen. Das LG P. hielt dies für grob falsch und gab die Akte an das LG B. zurück. Dieses legte daraufhin gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Sache dem OLG Karlsruhe vor. Zwischenzeitlich wurde die zur Klage gewordene isolierte Drittwiderklage zurückgenommen. Das OLG Karlsruhe wollte daher die Zuständigkeitsbestimmung ablehnen, sah sich daran jedoch durch eine Entscheidung des OLG Brandenburg v. 9.8.2000 – 1 AR 46/00 gehindert, wonach eine Klagerücknahme einer Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegenstehe, wenn es noch eines Beschlusses nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bedürfe. Demgemäß legt das OLG Karlsruhe die Sache dem BGH zur Entscheidung gemäß § 36 Abs. 3 ZPO vor.

Der BGH, Beschl. v. 14.3.2023 – X ARZ 587/22 stimmt in seiner Entscheidung dem vorlegenden OLG Karlsruhe zu. Eine Gerichtsstandsbestimmung kommt nur in Betracht, so lange durch das in der Hauptsache zuständige Gericht tatsächlich Entscheidungen zu treffen sind. Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO richtet sich jedoch nur nach formalen Kriterien. Für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 91a ZPO wurde bereits entschieden, dass diese durch das Gericht zu treffen ist, bei dem das Verfahren anhängig ist. Für die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme kann nichts anderes gelten. Dies gilt auch für den Fall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Dass nach der Rücknahme des Mahnantrages das Streitgericht für eine derartige Entscheidung zuständig ist, ändert daran nichts. Ein Mahngericht ist für derartige Entscheidungen nicht geeignet.

Zwar kommt eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Betracht, wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, es werde die Sache nicht bearbeiten. Diesbezüglich bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das LG B. die Sache nach den klarstellenden Ausführungen des BGH bearbeiten wird.

Für die Praxis kann daher festgehalten werden: Im Falle einer Klagerücknahme oder einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist das Gericht für die Kostenentscheidung zuständig, bei dem die Sache anhängig ist. Eine Verweisung ist in einer solche Situation genauso wenig zulässig wie eine Gerichtsstandsbestimmung.

Blog Update Haftungsrecht: BGH zum Schockschaden – Besondere Schwere des Schocks ist nicht mehr erforderlich!

Mit seinem Urteil vom 6. Dezember 2022 (BGH v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21, MDR 2023, 362) ändert der BGH seine bisherige Linie zum Ersatz von sogenannten Schockschäden. Diese neue Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf den Schockschadenersatz bei Haftung im Straßenverkehr.

Bisherige Rechtsprechung

Nicht jede durch einen Unfall ausgelöste seelische Betroffenheit kann zu einer haftungsbegründenden Gesundheitsverletzung führen. Vielmehr ist eine Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko vorzunehmen. Nach bisheriger Rechtsprechung kam daher ein Ersatz für Schockschäden, etwa bei durch Überbringen der Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen erlittenen psychischen Gesundheitsschäden, nur unter folgenden engen Voraussetzungen in Betracht (sh. dazu ausführlich Zwickel, NZV 2015, 214 und Greger in Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rz. 3.43 ff.):

  • Naher Angehöriger: Nach ständiger Rechtsprechung muss zum Verunglückten eine “enge personale Verbundenheit” bestehen.
  • Pathologische Fassbarkeit der Beeinträchtigung: Anders als beim Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB) ist für den Ersatz von Schockschäden eine eigene Gesundheitsverletzung beim Betroffenen erforderlich.
  • Besondere Schwere des Schocks: Der allgemein übliche Trauerschmerz genügte nicht. Vielmehr verlangte der BGH bisher stets, dass die Beeinträchtigungen über die erfahrungsgemäß in solchen Fällen eintretenden nachteiligen gesundheitlichen Folgen hinausgehen.
  • Tod oder schwere Verletzung: Ein Anspruch auf Ersatz von Schockschäden bestand grundsätzlich nur bei Unfalltod oder schwerer Verletzung.

Neue Rechtsprechungslinie nach dem Urteil vom 6. Dezember 2022

Nach dem Urteil des BGH vom 6. Dezember 2022 kommt es auf die beiden letztgenannten Merkmale (Besondere Schwere des Schocks und Tod oder schwere Verletzung des Opfers) nicht mehr an.

Bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 2015 (BGH v. 27.1.2015 – VI ZR 548/12, MDR 2015, 391) hat der BGH dem Umstand, ob der Geschädigte den Unfall miterlebt hat oder nicht maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der besonderen Schwere des Schocks beigemessen, ohne mit der ständigen Rechtsprechung zu brechen.

In seinem Urteil vom 6. Dezember 2022 hat der BGH nun genau das getan und das Merkmal besondere Schwere des Schocks ausdrücklich aufgegeben:

„Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. Der Senat hält diese Änderung im Sinne einer konsequenten Gleichstellung von physischen und psychischen Beeinträchtigungen im Rahmen des § 823 I BGB für geboten.“ (BGH v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21, MDR 2023, 362) 

Nunmehr gilt: Ist gesichert, dass das Geschehen bei der nahestehenden Person eine pathologisch fassbare psychische Störung verursacht hat, liegt nun eine Gesundheitsverletzung unabhängig von der Schwere des Schocks vor.

Die Ersatzfähigkeit von Schockschäden ist laut BGH auch nicht von vornherein auf Fälle beschränkt, in denen das nahestehende Opfer getötet oder schwer verletzt worden ist. Im entschiedenen Fall waren die psychischen Gesundheitsschäden durch die Information über den sexuellen Missbrauch der eigenen Tochter ausgelöst worden. Feststellungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Tochter selbst gab es nicht. Der BGH lässt aber offen, ob eine Einschränkung für Fälle vorzunehmen ist, in denen „der Geschädigte auf Ereignisse besonders empfindlich und „schockartig“ reagiert, die das objektiv nicht rechtfertigen und die im Allgemeinen ohne nachhaltige und tiefe seelische Erschütterungen toleriert zu werden pflegen“ (BGH v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21, MDR 2023, 362).

Einordnung des Urteils vom 6. Dezember 2022 und Abgrenzung 

Der BGH weitet durch sein Urteil vom 6. Dezember 2022 die Rechtsprechung zum Schockschaden aus. Eine besondere Schwere des Schocks ist nun, wie von der Literatur seit langem gefordert (Bischoff, MDR 2004, 557, 558; Ch. Huber, NZV 2012, 5, 8; Zwickel, NZV 2015, 214, 215) nicht mehr erforderlich. Zudem kommt ein Schockschadenersatz nicht nur bei Tod bzw. schwerer Verletzung in Frage.

Weitere einengende Elemente des Schockschadenersatzes bleiben aber erhalten. Es fehlt weiterhin am Schutzzweckzusammenhang, wenn der Geschädigte kein naher Angehöriger des Opfers ist. Auch völlig fremde Personen können aber eine psychische Gesundheitsverletzung durch ein Unfallerlebnis erleiden. Dieses Merkmal bleibt damit zweifelhaft (so auch Greger in Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rz. 3.47).

Ein Schockschadenersatz setzt zudem stets eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung voraus. Damit bleibt auch die Frage nach der Abgrenzung von Schockschadenersatz und Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB) relevant, wo eine eigene Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers gerade nicht erforderlich ist. Das Hinterbliebenengeld wird aber künftig in (etwas) größerem Umfang durch den Schockschadenersatz verdrängt (sh. dazu Zwickel in Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rz. 31.202 ff.).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Reichweite der objektiven Rechtskraft.

Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags und Löschung einer Vormerkung
BGH, Urteil vom 17. Februar 2023 – V ZR 22/22

Der V. Zivilsenat befasst sich mit der Rechtskraftwirkung in einer besonderen Verfahrenslage.

Die Parteien schlossen im Februar 2014 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein dem Kläger gehörendes Grundstück zum Kaufpreis von 200.000 Euro. Zugunsten des Beklagten wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Eine vom Kläger im Jahr 2016 erhobene Klage auf Bewilligung der Löschung der Vormerkung wurde rechtskräftig abgewiesen. In einem weiteren Rechtsstreit wurde der Kläger rechtskräftig verurteilt, eine Anzahlung in Höhe von 50.000 Euro an den Beklagten zurückzuzahlen.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Nichtigkeit des Kaufvertrags festzustellen. Er macht geltend, die Parteien hätten sich formlos auf einen Kaufpreis von 350.000 Euro verständigt. Ergänzend begehrt er erneut die Bewilligung der Löschung der Vormerkung.

Das LG hat die begehrte Feststellung ausgesprochen und die Klage im Übrigen als unzulässig abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien blieben erfolglos.

Der BGH bestätigt, dass der Kaufvertrag nichtig ist, und verurteilt den Beklagten ergänzend dazu, die Löschung der Vormerkung zu bewilligen.

Über die Nichtigkeit des Kaufvertrags ist bislang nicht rechtskräftig entschieden worden. In beiden vorangegangenen Prozesse war dies zwar eine entscheidungserhebliche Vorfrage. Die Rechtskraft der dort ergangenen Entscheidungen bezieht sich aber nur auf die dort geltend gemachten Ansprüche auf Abgabe einer Löschungsbewilligung und Rückzahlung von 50.000 Euro. Diese Entscheidungen führen auch nicht dazu, dass der Kläger mit seinem Nichtigkeitseinwand präkludiert ist.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der beurkundete Kaufvertrag den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis nicht wiedergibt, und seine daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass der Vertrag gemäß § 117 Abs. 2, § 311b Abs. 1 Satz 1 und § 125 Satz 1 BGB nichtig ist, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Aufgrund der nunmehr festgestellten Nichtigkeit des Kaufvertrags steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Vormerkung zu. Dieser Anspruch ist zwar im ersten Vorprozess rechtskräftig aberkannt worden. Aufgrund der Akzessorietät zwischen der Vormerkung und dem gesicherten Anspruch muss es dem Kläger aber möglich sein, den Löschungsanspruch erneut geltend zu machen, wenn rechtskräftig feststeht, dass der Kaufvertrag nichtig ist. Die Feststellung der Nichtigkeit steht einer nachträglichen Änderung der für den Löschungsanspruch maßgeblichen Tatsachen gleich.

Aus Gründen der Prozessökonomie darf der Kläger das erneute Löschungsbegehren zusammen mit dem Feststellungsantrag geltend machen – allerdings nur mit der Maßgabe, dass die Bewilligung der Löschung nur für den Fall verlangt wird, dass der Feststellungsantrag Erfolg hat. Diese Bedingung kann auch noch in der Revisionsinstanz hinzugefügt werden.

Praxistipp: Eine weitergehende Rechtskraftwirkung kann mittels einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO herbeigeführt werden.

OLG Düsseldorf zum notwendigen Hinweis auf Prozesskostenhilfe

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 28.2.2023 – 24 U 335/20) hat einmal mehr betont, dass ein Rechtsanwalt dazu verpflichtet ist, den Mandanten auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe zu verweisen, wenn er über die entsprechenden finanziellen Verhältnisse des Mandanten in Kenntnis gesetzt wird.

Im konkreten Fall vor einem LAG war dem Rechtsanwalt bekannt geworden, dass der Mandantin die finanziellen Mittel ausgegangen waren und sie demgemäß für das Verfahren vor dem LAG sogar Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe gehabt hätte. Gleichwohl wurde das Mandat auf der Grundlage einer Stundenlohnvereinbarung durchgeführt. Die anschließende Honorarklage in nicht unerheblicher Höhe war im Wesentlichen erfolglos.

Der Rechtsanwalt schuldet dem Mandanten aus dem Mandatsvertrag eine umfassende Aufklärung über den gesamten Fall und muss alle Nachteile für den Mandanten verhindern. Das gilt auch im Hinblick auf die entstehenden Kosten. Dabei muss der Rechtsanwalt zur Not auch seine eigenen Vergütungsinteressen hinten anstellen. Erkennt er, dass der Mandant Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, muss er den Mandanten darauf hinweisen. Unterlässt er dies, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Mandanten.

Zwar gibt es im Dienstvertragsrecht keine Kürzung der Vergütung oder Minderung wegen einer schlechten Dienstleistung. Demgemäß hat der Rechtsanwalt grundsätzlich Anspruch auf sein Honorar. Der Mandant kann jedoch dem Rechtsanwalt die Belastung mit dieser Verbindlichkeit im Wegen der Einrede nach § 242 BGB entgegenhalten. Wie man dies im Einzelnen dogmatisch begründet, kann offenbleiben, denn jedenfalls führt dieser Gesichtspunkt dazu, dass der Mandant das Honorar nicht bezahlen muss. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte der Rechtsanwalt gegen den Mandanten nämlich gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keinen durchgreifenden Honoraranspruch gegen den Mandanten gehabt.

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die vorstehenden Grundsätze auch für die Beratungshilfe gelten (OLG Hamm, Urt. v. 30.4.2015 – 28 U 88/14).

Blog powered by Zöller: Ziviljustiz im übergesetzlichen Notstand

Massenverfahren machen der Ziviljustiz schwer zu schaffen. Wenn zeitgleich Tausende von Klagen eingereicht, manchmal mit dem Lkw herangekarrt werden, bereitet schon die Lagerung auf den Geschäftsstellen große Probleme – von der richterlichen Sachbearbeitung ganz zu schweigen. Die Richterpensen sind auf solche Fluten nicht zugeschnitten, Richterstellen nicht ohne weiteres vermehrbar. Es kommt hinzu, dass sich in diesen Verfahren oft neuartige, schwierige Sach- und Rechtsfragen stellen. Das Gebot einer gleichrangigen Bearbeitung des Geschäftsanfalls ist dann unerfüllbar – und letztlich auch sachwidrig. Denn es ist unökonomisch, wenn sich mehrere Spruchkörper parallel mit denselben Fragen beschäftigen, u.U. divergierend judizieren, bis durch ein Obergericht wieder Rechtseinheit hergestellt werden kann. Es böte sich an, in solchen Sachen ein Musterverfahren zu betreiben und die Parallelverfahren bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung auszusetzen. Doch ein solches Vorgehen lässt § 148 ZPO nur für den Fall zu, dass eine klagebefugte Einrichtung eine Musterfeststellungsklage erhoben hat (s. Zöller/Greger, § 148 ZPO Rn. 5a).

Es wirkt daher wie ein Fall übergesetzlichen Notstands, wenn der BGH es als vertretbare, nicht unangemessene Sachbehandlung bewertet, dass die Terminierung derartiger Parallelprozesse zurückgestellt und zunächst nur ein sog. Pilotverfahren betrieben wird (BGH v. 9.3.2023 – III ZR 80/22, ZIP 2023,  R4). Selbst wenn dadurch Klagen jahrelang „auf Eis“ liegen, soll dies keine Entschädigungsansprüche wegen unangemessener Verzögerung begründen.

So verständlich diese Praxis ist: Im Gesetz findet sie keine Stütze, und eine echte Lösung stellt sie auch nicht dar, denn irgendwann müssen die eingefrorenen Verfahren doch aufgetaut und weiter betrieben werden. Wie sollte auch die Verständigung auf ein Pilotverfahren zwischen verschiedenen Gerichten zustande kommen?  Abhilfe könnte nur durch völlig neue Formen der Verfahrensbündelung geschaffen werden; von dem sich abzeichnenden Gesetz über die Verbandsklage (BR-Drucksache 145/23) ist insoweit jedoch nichts zu erwarten.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Bezugsberechtigung aus einer gekündigten, aber beim Versterben des Versicherten noch nicht beendeten Lebensversicherung.

Kündigung einer Lebensversicherung und Widerruf der Bezugsberechtigung
BGH, Urteil vom 22. März 2023 – IV ZR 95/22

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, ob es Erfahrungssätze für die Auslegung einer Erklärung gibt, mit der eine Lebensversicherung gekündigt wird.

Die Mutter der Beklagten (nachfolgend: Erblasserin) hatte bei der Klägerin eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung von 20.000 Euro abgeschlossen, aus der sie ab September 2012 eine vierteljährliche Rente von rund 180 Euro erhielt. Bei Abschluss der Versicherung bestimmte die Erblasserin ihren Lebensgefährten widerruflich zum Bezugsberechtigten im Todesfall. Im Februar 2019 erklärte die Erblasserin die Kündigung der Versicherung zum 1. April. Im Kündigungsschreiben bat sie um Überweisung des Restbetrags auf ihr Konto. Die Klägerin zahlte bereits im März rund 16.000 Euro an die Erblasserin aus. Einen Tag nach Gutschrift dieses Betrags verstarb die Erblasserin. Ihre Alleinerbin ist die Beklagte. Von dieser verlangt die Klägerin die Rückzahlung des ausgezahlten Betrags.

Das LG verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Das OLG wies die Klage bis auf einen Restbetrag von rund 950 Euro ab.

Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Wie die Vorinstanzen qualifiziert der BGH den Versicherungsvertrag als Lebensversicherung, weil er eine Auszahlung für den Todesfall vorsieht. Da die Erblasserin vor Beendigung des Vertrags verstorben ist, steht der im Todesfall zu zahlende Betrag dem Bezugsberechtigten zu. Dies war ursprünglich nicht die Erblasserin, sondern deren Lebensgefährte. Entgegen der Auffassung des OLG hat die Erblasserin dieses Bezugsrecht nicht konkludent widerrufen.

Das OLG hatte angenommen, eine Kündigungserklärung sei im Regelfall dahin auszulegen, dass der Versicherungsnehmer konkludent auch ein zu Gunsten eines Dritten bestehendes Bezugsrecht widerrufe. Dies entspreche der regelmäßigen Interessenlage. Ähnlich hat mehrfach der IX. Zivilsenat des BGH für den Fall entschieden, dass ein Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung eines Lebensversicherungsvertrags ablehnt.

Der IV. Zivilsenat tritt dieser Auffassung für die Konstellation des Streitfalls nicht bei.

Sofern aus dem Kündigungsschreiben nicht hervorgeht, aus welchen Gründen die Kündigung erfolgt, ist für den Versicherer nicht erkennbar, welche Dispositionen der Versicherungsnehmer für den Fall seines Todes treffen möchte. Ein konkludenter Widerruf der Bezugsberechtigung kann bei dieser Ausgangslage nur dann angenommen werden, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben selbst oder aus sonstigen für den Versicherer erkennbaren Umständen konkrete Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Willen ergeben. Solche Anhaltspunkte gab es – anders als bei der Erfüllungsverweigerung durch einen Insolvenzverwalter – im Streitfall nicht. Deshalb steht die für den Todesfall vorgesehene Zahlung dem früheren Lebensgefährten der Erblasserin zu.

Praxistipp: Für den Widerruf eines Bezugsrechts sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Regel eine besondere Form vor. Im hier entschiedenen Fall war Schriftform vorgeschrieben. Nach neueren Verträgen reicht oft Textform.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Befugnis des Insolvenzverwalters zur Verwertung eines Wohnungsrechts.

Pfändbarkeit eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück
BGH, Beschluss vom 2. März 2023 – V ZB 64/21

Der V. Zivilsenat stellt klar, dass ein zugunsten des Insolvenzschuldners eingetragenes Wohnungsrecht am eigenen Grundstück stets in die Insolvenzmasse fällt.

Der spätere Insolvenzschuldner übertrug im Jahr 2006 ein ihm gehörendes Grundstück an eine GbR, die er zusammen mit einer weiteren Gesellschafterin gegründet hatte. Vor der Übertragung bewilligte er zu seinen Gunsten ein Wohnungsrecht. Dieses wurde zusammen mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch eingetragen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2009 nahm der Insolvenzverwalter die GbR im Wege der Insolvenzanfechtung erfolgreich auf Rückgewähr des Grundstücks in Anspruch. Auf seinen Antrag wurde der Insolvenzschuldner wieder als Eigentümer eingetragen und das Wohnungsrecht gelöscht. Die gegen die Löschung des Wohnungsrechts gerichtete Beschwerde des Insolvenzschuldners blieb ohne Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzschuldners hat ebenfalls keinen Erfolg.

Der BGH bestätigt alte Rechtsprechung, dass die Bestellung eines Wohnungsrechts zugunsten des Eigentümers des betroffenen Grundstücks zulässig ist, obwohl dies nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht, und dass die Wirksamkeit der Bestellung nicht davon abhängt, ob im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an einer solchen Gestaltung besteht.

Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild hat allerdings zur Folge, dass der Eigentümer die Pfändbarkeit des Wohnungsrechts nicht ausschließen kann. Ein Wohnungsrecht ist wie jede persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar. Gemäß § 857 Abs. 3 ZPO sind solche Rechte nur insoweit pfändbar, als ihre Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Letzteres ist bei Dienstbarkeiten gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB nur zulässig, wenn der Eigentümer dies gestattet. Dieses Gestattungserfordernis dient dem Schutz des Eigentümers bei einer Dienstbarkeit zugunsten eines anderen. Wenn der Eigentümer selbst der Berechtigte der Dienstbarkeit ist, muss er sich stets so behandeln lassen, als habe er die Gestattung erteilt – selbst dann, wenn er die Überlassung der Ausübung an Dritte in der Bestellungsurkunde ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Folge der Pfändbarkeit ist, dass das Wohnungsrecht gemäß § 35 Abs. 1 InsO zu Insolvenzmasse gehört und vom Insolvenzverwalter verwertet werden darf. Die Verwertung darf zwar nicht durch Veräußerung des Rechts erfolgen, wohl aber durch dessen Löschung, etwa zu dem Zweck, das von der Belastung frei gewordene Grundstück zu veräußern.

Die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters besteht unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Vereinigung von Eigentum und Wohnungsrecht in einer Person eingetreten ist. Deshalb steht der Verwertungsbefugnis im Streitfall nicht entgegen, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keine Personenidentität bestanden hat.

Praxistipp: Ein Insolvenzverwalter, der die Übertragung eines Grundstücks erfolgreich im Wege der Insolvenzanfechtung angreift, kann vom Gegner die Rückübertragung des Grundstücks an den Schuldner verlangen und das Grundstück sodann als Teil der Insolvenzmasse verwerten (BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 – IX ZR 153/15, MDR 2016, 1230 Rn. 24; Urteil vom 22. März 1982 – VIII ZR 42/81, WM 1982, 674, juris Rn. 8).

Blog Update Haftungsrecht: „Ein Parkplatz ist keine Straße“

Mit dieser Klarstellung hat der BGH den in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bestehenden Streit darüber beendet, ob beim kreuzenden Verkehr auf öffentlichen Parkplätzen die „Rechts vor Links“-Regel des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO gilt. Er verneint dies in Übereinstimmung mit der h.M. für den Fall, dass den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt (ebenso Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rn. 14.147). Die Vorfahrtsregel greift demnach nicht ein, wenn auf dem Platz allein durch die Markierung von Parkboxen oder durch die tatsächliche Anordnung der geparkten Fahrzeuge Fahrgassen entstehen, sondern nur dann, wenn sich durch die bauliche Gestaltung der Fahrspuren und die sonstigen örtlichen Gegebenheiten für den Verkehrsteilnehmer unmissverständlich ergibt, dass die Fahrbahnen nicht der Aufteilung und unmittelbaren Erschließung der Parkflächen, sondern in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen. Ansonsten gilt das Gebot gegenseitiger Verständigung.

BGH zur Befangenheit bei Ehegatten als Richter

Der BGH (Beschl. v. 26.7.2022 – I ZR 142/22) hat sich mit der Besorgnis der Befangenheit eines Richter befasst, ist begründet, wenn die Ehe­frau des abgelehnten Richters an der Entscheidung der Vorinstanz als Berufungsrichterin mitgewirkt hat.

Das LG hatte der Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Provisionen stattgegeben. Das OLG wies alsdann die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück. Im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde erreichte der Rechtsstreit anschließend den BGH. Ein Richter am BGH zeigte an, dass seine Ehefrau an der Entscheidung des OLG mitgewirkt hatte. Die Klägerin lehnte den Richter am BGH daraufhin wegen Befangenheit ab. Der BGH gibt dem Antrag statt!

Klar ist, dass eine tatsächliche Befangenheit des Richters nicht erforderlich ist, vielmehr ist der „böse Schein“ ausreichend. Dafür kommen nur objektive Gründe aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei in Betracht. Derartige Gründe können sich auch aus nahen persönlichen Beziehungen zwischen Richtern, die an derselben Sache beteiligt sind bzw. waren, ergeben.

Grundsätzlich hat der BGH allerdings bereits entschieden, dass die Mitwirkung eines Ehegatten an einer angefochtenen vorinstanzlichen Entscheidung eines Kollegialgerichts keinen durchgreifenden Befangenheitsgrund gegen einen „übergeordneten“ Richter begründen kann. Es bleibt unbekannt, ob und wie der Ehepartner entschieden hat, möglicherweise ist er überstimmt worden. Anders verhält es sich, wenn der Ehegatte als Einzelrichter entschieden hat. Hier ist klar, was der Ehegatte gemeint hat. Da vorliegend die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wurde, lag gleichfalls – wie bei der Einzelrichterentscheidung – offen zu Tage, was der Ehegatte gemeint hat. Damit liegt hier ein Fall vor, der der Einzelrichterentscheidung vergleichbar. Folglich hat der Befangenheitsantrag Erfolg.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin, die den Antrag gestellt hat, in der Vorinstanz obsiegt hatte. Denn auch wenn es vielleicht näherliegt, dass der abgelehnte Richter seiner Ehefrau zustimmt, so bleibt doch auch die Möglichkeit, dass er sich besonders kritisch zu dem ergangenen Urteil positioniert, um seine Unvoreingenommenheit zu zeigen.

Im hier zu beurteilenden Fall musste der Richter am BGH daher aus dem Verfahren ausscheiden.