Online-Dossier: ESG ante portas – Neue Herausforderungen für Beratung und Vorstandsarbeit

 

Die rechtssichere Implementierung von Transformationsprozessen zu den Themen Umwelt, Soziales und nachhaltige Unternehmensführung ist zu einer prioritären Herausforderung geworden. Ob es um Transparenz, Korruptionsbekämpfung, Nachhaltigkeitsmanagement, den Umgang mit Umweltrisiken, Whistleblowing oder um erhöhte Haftungsrisiken für Menschenrechtsverletzungen geht: Gesellschaftliche Sensibilisierung, aber auch normative Vorgaben wie das LkSG, die EU-Taxonomie-Verordnung oder die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD oder CS3D) lassen es mehr als ratsam erscheinen, sich mit diesem Themenkomplex rechtzeitig zu beschäftigen. Der Verlag Otto Schmidt und sein Tochterunternehmen Fachmedien Otto Schmidt informieren an dieser Stelle über alle Facetten und neuen Entwicklungen.

Die nachstehenden Beiträge und Ressourcen rund um das Thema „ESG“ sollen Ihnen den Start in die Materie erleichtern und es Ihnen ermöglichen, mit der dynamischen Entwicklung Schritt zu halten. Jetzt geht es darum, rechtzeitig tragfähige Strukturen in den Unternehmen aufzubauen, sei es als Berater oder in der Unternehmensführung selbst. Das Dossier wird laufend aktualisiert, so dass Sie den aktuellen Meinungsstand zu spannenden Einzelfragen hier stets mit verfolgen können.

Die ESG-Themen im Fokus:

Umwelt/Klima

  • Reich, Sandra, SEC mit neuen ESG-Offenlegungspflichten für börsennotierte Unternehmen, Blog-Beitrag v. 11.3.2024 (GESRBLOG0001746)
  • Habersack, Mathias, “Klimaschützende Unterlassungsklagen“ gegen Pkw-Hersteller vor dem BGH, ZIP 2024, 1513-1523
  • Kieninger, Eva-Maria, Zivilrechtliche Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen nach Lieferkettengesetz und Sustainability-Richtlinie, ZIP 2024, 1037
  • Weller, Marc-Philippe/Hößl, Theresa/Seemann, Camilla, Klimaneutrale Unternehmen – Ein Definitionsversuch, ZIP 2024, 330
  • Weller, Marc-Philippe/Hößl, Theresa/Seemann, Camilla, Klimaneutralität als Zielvorgabe für Unternehmen, ZIP 2024, 209
  • Schirmer, Jan-Erik, Klima-Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats, ZIP 2024, 105
  • Schirmer, Jan-Erik, Klimahaftung und Compliance, ZIP 2023, 234
  • Steuer, Sebastian, Klimaziele im Unternehmensrecht, ZIP 2023, 13
  • Ipsen, Nils/Waßmuth, Guido/Plappert, Liesa, Klimawandel als Haftungsrisiko, ZIP 2021, 1843
  • Fleischer, Holger/Korch, Stefan, Okpabi v Royal Dutch Shell und das deutsche Deliktsrecht in Konzernlagen, ZIP 2021, 709
  • Harnos, Rafael, Klimaschutz und GmbH-Recht im Spiegel des wirtschaftsrechtlichen Gutachtens zum 74. Deutschen Juristentag, GmbHR 2024, R260
  • Jaspers, Philipp, Green Bonds – Finanzierungsinstrument auch für Mittelstand?, GmbHR 2023, R116
  • Harnos, Rafael, Die gesellschaftsrechtliche Klimatrias: richtiger Schritt oder Sackgasse auf dem Weg zum nachhaltigen Unternehmensrecht?, AG 2024, S28
  • Schockenhoff, Martin, Klimaschutz als Leitungspflicht? – Zu den Vorschlägen, die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen als gesetzliche Organpflicht festzuschreiben, AG 2024, 597
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: ESMA veröffentlicht Abschlussbericht zu Greenwashing, AG 2024, R241
  • Weller, Marc-Philippe/Schwemmer, Sophia, Klimatransformationspflichten für Großunternehmen, AG 2024, 517
  • Reich, Sandra, Klimaberichterstattung in den USA: Die SEC führt klimabezogene Offenlegungspflichten ein, AG 2024, R140
  • Merkner, Andreas/Schulenburg, Friedrich/Elixmann, Philipp, Praxisfragen bei der Konzeptionierung und Durchführung eines Say on Climate, AG 2024, 257
  • Harnos, Rafael, Keine Korrektur klimapolitischer Kompromisse durch die deliktsrechtliche Hintertür, AG 2024, R92
  • Obernosterer, Vera/Tüshaus, Fee, Wasserstandsmeldung zur Nachhaltigkeitsregulierung, AG 2024, R8-R10
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Der neue Standard für europäische grüne Anleihen (EU Green Bonds – EuGB), AG 2024, R6
  • Fleischer, Holger, Klimaklagen gegen Vorstandsmitglieder, AG 2023, 833
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Empfehlung der Europäischen Kommission zu Transition Finance, AG 2023, R342
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Erklärung der ESMA zu ESG-bezogenen Informationen in Wertpapierprospekten, AG 2023, R294-R295
  • Reich, Sandra, Die BaFin veröffentlicht ihre Sustainable-Finance-Strategie, AG 2023, R276-R277
  • Schirrmacher, Carsten/Beer, Lisa, Das Durchsetzungsdefizit bei der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und seine Überwindung, AG 2023, 681-688
  • Reich, Sandra, Vorschlag der Europäischen Kommission für eine “Green Claims“-Richtlinie, AG 2023, R230-R232
  • Reich, Sandra, BaFin: Bewertung eines Collaborative Engagements als “acting in concert“, AG 2023, R194-R195
  • Reich, Sandra, Lösungsvorschläge des Sustainable Finance-Beirats zur Anwendnung der Taxonomie-Verordnung, AG 2023, R126-R127
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Zusätzliche Transparenz zu fossilen Gasen und Kernenergie in den RTS zur Offenlegungs-VO, AG 2023, R94-R95
  • Reich, Sandra, Mitteilungsentwurf zur Anwendung der Klima-Taxonomie und des Art. 8 der Taxonomie-Verordnung, AG 2023, R79-R80
  • Reich, Sandra, Platform on Sustainable Finance: Ein Überblick zu verschiedenen Empfehlungen der Expertengruppe, AG 2023, R61
  • Reich, Sandra, RTS zur Offenlegungs-VO: Vorschlag der ESAs zu Kernenergie und fossilem Gas, AG 2022, R321
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Baseler Ausschuss stellt Prinzipien für ein effektives Management klimabezogener Finanzrisiken vor, AG 2022, R211-R212
  • Reich, Sandra, Klimastresstest 2022 für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, AG 2022, R186
  • Reich, Sandra, Klimataxonomie: Technische Bewertungskriterien für Beiträge zum “Klimaschutz“ und zur “Anpassung an den Klimawandel“, AG 2022, R41-R43
  • Reich, Sandra, Die EU-Klimataxonomie als komplexe Konkretisierung zur Taxonomie-Verordnung, AG 2021, R235-R236
  • Reich, Sandra, Menschenrechts- und Umweltschutz in der Lieferkette, AG 2021, R116-R117
  • Harnos, Rafael/Holle, Philipp Maximilian, Say on Climate, AG 2021, 853-866
  • Wandt, Manfred/Lüders, Gerrit, Nachhaltigkeitsregulierung des Finanzbereichs im Allgemeinen und produktbezogene Offenlegungspflichten im Versicherungsbereich im Besonderen, VersR 2023, 809
  • Fleischer, Holger, Auf dem Weg zu einem Klimagesellschaftsrecht?, DB 2024, 2410
  • Sailer, Ulrich, Betriebliches Klimamanagement, DB 2024, 2377

Arbeits- und Sozialrecht/Menschenrechte

Governance

  • von Zehmen, Dominik/Kürten, Carola, Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung 2024 vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes? (Teil 2 – Deep Dive), Blog-Beitrag v. 15.2.2024, GESRBLOG0001723
  • von Zehmen, Dominik/Kürten, Carola, Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung 2024 vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes? (Teil 1 – Intro), Blog-Beitrag v. 13.2.2024, GESRBLOG0001704
  • Wagner, Florian/Mumme, Fabian/Schuler, Florian, ESG und Post-M&A-Streitigkeiten – (Wie) passt das zusammen?, ZIP 2024, 1363
  • Walka, Florian, Better safe than sorry: Empfiehlt sich ein vorsorglicher Hauptversammlungsbeschluss für die Bestellung eines Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts?, ZIP 2024, 613
  • Grunewald, Barbara, Inhaltskontrolle von AGB in Lieferverträgen im Hinblick auf die sich aus dem LkSG ergebenden Pflichten, ZIP 2023, 2238
  • Reuter, Alexander, ESG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Schranke der multiplen Pflichten- und Haftungsvermehrung, ZIP 2023, 1782
  • Reuter, Alexander, Pflichtenvermehrung durch ESG – Die neuen Vorgaben der EU als multiple, verbundene und haftungsträchtige Eingriffe, ZIP 2023, 1572
  • Kuntz, Thilo, ESG und Unternehmenssanierung in der Insolvenz, ZIP 2023, 1336
  • Weller, Marc-Philippe/Fischer, Tim, ESG-Geschäftsleitungspflichten, ZIP 2022, 2253
  • Beck, Lukas, Nachhaltigkeit im Wirtschaftsrecht, ZIP 2022, 1471
  • Sagan, Adam, Das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG, ZIP 2022, 1419
  • Spindler, Gerald, Der Vorschlag einer EU-Lieferketten-Richtlinie, ZIP 2022, 765
  • Nietsch, Michael, Von der nichtfinanziellen Berichterstattung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – Eine Momentaufnahme zum Vorschlag der Corporate Sustainability Reporting Directive, ZIP 2022, 449
  • Wellerdt, Alexander, Neue Corporate Governance Regeln für Vorstand und Aufsichtsrat, ZIP 2022, 356
  • Ekkenga, Jens/Erlmann, Karl, Lieferkettengesetz, Europäisches Kartellrecht und die Folgen: Effiziente Missbrauchsbekämpfung oder nutzlose Gängelung gesetzestreuer Unternehmen? ZIP 2022, 49
  • Fleischer, Holger, Corporate Purpose – Ein Management-Konzept und seine gesellschaftsrechtlichen Implikationen, ZIP 2021, 5
  • Greitens, Jan/Schütte, Jens/Dickel, Jonas, Einschätzung des Entwurfs des freiwilligen VSME-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMUs, GmbHR 2024, R228
  • Obernosterer, Vera, Die GmbH mit gebundenem Vermögen – eine GmbH mit beschränkter Niederlassungsfreiheit?, GmbHR 2023, 434
  • Grisar, Daniel, Verankerung von Nachhaltigkeitskriterien in der GmbH, GmbHR 2023, 373-379
  • Pöschke, Moritz, Neue Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat massive Auswirkungen für mittelständische Gesellschaften, GmbHR 2023, R68
  • Bannier, Christina E./Flach, Henry, Wie hältst du es mit der Corporate Governance?, AG 2024, 686
  • Favoccia, Daniela/Berger, Lucina/Heldt, Cordula/Göres, Jessica/von Altenbockum, Uta-Bettina, Unternehmen & ESG – Transformation oder nur Berichterstattung?, AG 2024, 538
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Empfehlungen der ESAs zur Weiterentwicklung der SFDR veröffentlicht, AG 2024, R208
  • Bingel, Adrian/Holtkamp, Nico, Ad-hoc-Pflicht für Nachhaltigkeitsinformationen, AG 2024, 483
  • Dahmen, Lennart/Schneider-Deters, Ingolf, Diskussionsentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur – ein sinnvoller Schritt in Richtung Rechtssicherheit, AG 2024, R188
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance-Beirat empfiehlt eine “Engagement-Plattform“ für Deutschland, AG 2024, R125
  • Fest, Timo, Sustainable Shareholder Activism, AG 2024, 269
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance-Beirat: Zwei Vorschläge für eine bessere Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitszielen und -maßnahmen, AG 2024, R108
  • Scheffler, Eberhard, Umsetzung der CSRD-Richtlinie, AG 2024, R110
  • Reich, Sandra, Umgang mit ESG-Daten und ESG-Ratingverfahren im Fokus einer BaFin-Marktstudie, AG 2024, R94
  • Reich, Sandra, EBA-Konsultation: Leitlinien zur Integration von ESG-Risiken bei Banken, AG 2024, R76
  • Mutter, Stefan, Vorlage und Erläuterung der nichtfinanziellen Erklärung, AG 2024, R6
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Verordnungsvorschlag für mehr Transparenz bei ESG-Ratings, AG 2023, R325-R327
  • Hommelhoff, Peter, Herausforderungen aus den EU-Nachhaltigkeitsrichtlinien, AG 2023, 742-744
  • Balke, Michaela, Zwischenbefund aus der Praxis zu den organisatorischen Herausforderungen der ESG-Richtlinien für Unternehmen, AG 2023, 732-741
  • Lieder, Jan/Döhrn, Lennard, Auswirkungen der ESG-Richtlinien auf die Tätigkeit des Aufsichtsrats, AG 2023, 722-731
  • Fest, Timo, Nachhaltige Unternehmensführung – Die Perspektive des Vorstands unter besonderer Berücksichtigung von Art. 25 CSDDD?E, AG 2023, 713-721
  • Verse, Dirk A., Berichterstattung über klimawandelbezogene Lobbyaktivitäten und Satzungsstrenge, AG 2023, 578-583
  • Vetter, Jochen, Sind Say-on-Climate-Beschlüsse sinnvoll?, AG 2023, 564-577
  • Koch, Jens, ESG – Zündstufen zum Megatrend, AG 2023, 553-563
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: BaFin veröffentlicht das Rundschreiben zur 7. MaRisk-Novelle, AG 2023, R213-R215
  • Goldmann, Rebekka Lucia, Unternehmensspende für den zivilen Ungehorsam, AG 2023, R192-R194
  • Obernosterer, Vera/Harnos, Rafael, Bericht: Konferenz “Corporate Governance & Gesellschaftsrecht“, AG 2023, R111-R113
  • Scheffler, Eberhard, Prüfung des Frauenanteils in Führungs- und Überwachungsgremien, AG 2023, R109-R111
  • Reich, Sandra, BaFin: Erweiterung des Q&A-Papiers zur Anwendung der RTS zur Offenlegungs-VO, AG 2023, R108-R109
  • Rothenburg, Vera/Moench, Laura, Führungspositionen-Richtlinie: Strengere Vorgaben für deutsche börsennotierte Unternehmen?, AG 2023, 217
  • Mutter, Stefan/Werner, Jessica, EU-Richtlinie für gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter, AG 2023, R78-R79
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Update zur Nachhaltigkeitstransparenz, AG 2023, R45-R46
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Überarbeiteter ESMA-Leitfaden zur Eignungsbeurteilung nach MiFID II, AG 2023, R29-R30
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Viele Fragen und immer mehr Antworten zur Offenlegungs-VO, AG 2023, R10-R12
  • Fleischer, Holger, Die US-amerikanische Benefit Corporation als Referenz- und Vorzeigemodell im Recht der Sozialunternehmen, AG 2023, 1-14
  • Reich, Sandra, ESMA Strategy 2023–2028: Ausrichtung der ESMA weiter auf Sustainable Finance, AG 2022, R352-R353
  • Obernosterer, Vera, Eröffnungsfeier des Instituts für Nachhaltigkeit, Unternehmensrecht und Reporting (INUR), AG 2022, R337-R340
  • Reich, Sandra, CSR-Berichterstattung: FAQ zu Transparenzpflichten nach Art. 8 der Taxonomie-VO, AG 2022, R336-R337
  • Böhringer, Andrea/Döding, Karl, Aktion und Reaktion – Anti-ESG-Aktivismus am Horizont, AG 2022, R304-R307
  • Reich, Sandra, Praxishinweise des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, AG 2022, R289-R290
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Konkretisierung der Offenlegungs-VO durch technische Regulierungsstandards, AG 2022, R272-R275
  • Jaspers, Philipp, Das Minderheitenrecht auf Bestellung eines besonderen Nachhaltigkeitsprüfers, AG 2022, R240-R243
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: ESMA untersuchte den Markt der ESG-Rating-Anbieter, AG 2022, R226-R227
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: SEC fordert mehr ESG-Transparenz bei bestimmten Fonds und in der Beratung, AG 2022, R184-R186
  • Reich, Sandra, Erweiterte Taxonomie: Finaler Report der Platform on Sustainable Finance mit Empfehlungen zur Finanzierung eines nachhaltigen Übergangs, AG 2022, R170-R171
  • Fuhrmann, Ben W./Döding, Karl, Enkraft Capital vs. RWE AG – misslungener Auftakt des ESG-Aktivismus in Deutschland?, AG 2022, R168-R170
  • Fuhrmann, Ben W./Röseler, Sandra M., VW und die Leitungsautonomie – legitime Schranke für ESG-Aktivismus in Deutschland?, AG 2022, R153-R155
  • Reich, Sandra, Taxonomie-VO und Offenlegungs-VO: Ein Überblick zu den Erstanwendungen, AG 2022, R152-R153
  • Reich, Sandra, ESAs und Sustainable Finance: Empfehlung für Anwendung der RTS und für Leitlinien zu Transparenzpflichten in der Übergangszeit, AG 2022, R136-R137
  • Reich, Sandra, Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sustainable Corporate Governance am US-Kapitalmarkt, AG 2022, R121-R122
  • Scheffler, Eberhard, Fokus Nachhaltigkeit, AG 2022, R90-R91
  • Reich, Sandra, ESMA nimmt Greenwashing stärker in den Blick, AG 2022, R89-R90
  • Reich, Sandra, Neue Inhalte für die CSR-Berichterstattung, AG 2022, R72-R74
  • Reich, Sandra, Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren und -präferenzen bei Vermögensverwaltung und Anlageberatung, AG 2022, R24-R25
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Zweiter RTS-Entwurf der ESAs zur Konkretisierung der Offenlegungs-VO, AG 2022, R4-R5
  • Mock, Sebastian/Velte, Patrick, Nachhaltigkeit im (neuen) Deutschen Corporate Governance Kodex, AG 2022, 885-892
  • Weller, Marc-Philippe/Hoppmann, Vincent, Environment Social Governance (ESG), AG 2022, 640-647
  • Harbarth, Stephan, “Corporate Sustainability Due Diligence“-Richtlinie, AG 2022, 633-639
  • Biller, Sebastian, Die Auswirkungen von Art. 8 der Taxonomie-Verordnung auf Inlandsemittenten aus Drittstaaten und deren (vermeintliche) Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung, AG 2022, 612-616
  • Sustmann, Marco/Retsch, Alexander/Gerding, Martin, Kapitalmarktrechtliche Pflichten und Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der ESG-Berichterstattung, AG 2022, 602-611
  • Jaspers, Philipp, Nachhaltigkeits- und ESG-Ausschüsse des Aufsichtsrats, AG 2022, 309-315
  • Berger, Lucina/Favoccia, Daniela/Groß, Wolfgang/Heldt, Cordula/Royé, Claudia, ESG-Studie: Unternehmen im Transformationsprozess, AG 2022, 279-283
  • Rothenburg, Vera/Rogg, Hanna, Die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes im Konzern, AG 2022, 257-266
  • Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (VGR), Stellungnahme zu dem Entwurf des Deutschen Corporate Governance Kodex 2022 vom 21.1.2022, AG 2022, 239-245
  • Jaspers, Philipp, Sustainable Shareholder Activism, AG 2022, 145-157
  • Reich, Sandra, Der Entwurf zum Standard für europäische Green Bonds, AG 2021, R296-R297
  • Reich, Sandra, Das Update zur europäischen Sustainable Finance-Strategie, AG 2021, R265-R266
  • Reich, Sandra, Die Sustainable Finance-Strategie der Bundesregierung, AG 2021, R219-R220
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Die Ausrichtung von Finanzierungen auf den Green Deal, AG 2021, R179-R180
  • Scheffler, Eberhard, Fortentwicklung der CSR-Berichterstattung, AG 2021, R167-R168
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: RTS-Entwurf zur Konkretisierung der Offenlegungs-VO vom 4.2.2021, AG 2021, R100-R101
  • Roth, Markus/Ekkenga, Jens, Stewardship und Corporate Governance bei Emission von Green Bonds, AG 2021, 409-420
  • Bürkle, Jürgen, Der europäische Nachhaltigkeitsbegriff: E, S und (nur) etwas G?, VersR 2023, 1019
  • Böffel, Lukas, Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitsregulierung als Aufgabe des Versicherungskonzernrechts, VersR 2023, 691
  • Gaber, Christian, Nachhaltigkeitsberichterstattung von Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute nach dem Gesetzentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes, WM 2024, 1489
  • Zetzsche, Dirk A./Sinnig, Julia, Vom Reporting zur Vermeidungspflicht von adverse sustainability impacts: Die CSDDD-Lieferkettenregulierung (Teil II), WM 2024, 1389
  • Zetzsche, Dirk A./Sinnig, Julia, Vom Reporting zur Vermeidungspflicht von adverse sustainability impacts: Die CSDDD-Lieferkettenregulierung (Teil I) , WM 2024, 1341
  • Kropf, Christian/Lühmann, Daniel, Die Fondsnamen-Leitlinien der ESMA – Überblick zu den Inhalten und praktischen Auswirkungen, WM 2024, 775
  • Zahn, Marcus, ESG-Pflichten im Verwahrstellengeschäft – quo vadis?, WM 2024, 721
  • Kasiske, Peter, Strafbarkeitsrisiken beim „Greenwashing“ von Finanzprodukten, WM 2023, 53
  • Höche, Thorsten, EU-Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – Quantensprung oder verpasste Chance?, WM 2022, 2005
  • Ekkenga, Jens, Zur (Um-)Lenkung der Kapitalströme durch Investmentfonds zwecks Förderung „nachhaltiger“ Investitionen, WM 2022, 1813
  • Henning, Peter/Lehnen, Holger, Auswahl und Festlegung sachgerechter Ziele (Verzielung) bei der Vorstandsvergütung von Finanzinstituten, WM 2022, 1771
  • Ekkenga, Jens, Zur (Um-)Lenkung der Kapitalströme durch Investmentfonds zwecks Förderung „nachhaltiger“ Investitionen, WM 2022, 1765
  • Florian, Ulrich, Haftung aus Nachhaltigkeitsgesetzen im Finanzsektor, WM 2022, 309
  • Steuer, Sebastian, Quantitatives ESG-Reporting durch Finanzintermediäre – Kritische Würdigung des RTS-Entwurfs zu Art. 4 SFDR -, WM 2021, 1266
  • Insam, Alexander, Mediation als ESG-Maßnahme und Beitrag zu nachhaltiger Unternehmensführung, ZKM 2024, 40
  • Haller, Axel/Sellhorn, Thorsten, Nachhaltigkeitsberichte nach ESRS: Nur Mut!, DB 2024, 2711
  • Quill, Tobias, ESG und Unternehmensbewertung: partei- und phasenspezifische Besonderheiten im M&A-Prozess, DB 2024, 2645
  • Dauerer, Andreas/Held, Elisabeth/Burger, Anton A., Ist die grüne Transformation des internen Controllings durch Standardisierung und Normung wirklich zielführend?, DB 2024, DB1464943
  • von Keitz, Isabel/Borcherding, Nils, Berichterstattung über die Einbeziehung nachhaltigkeitsbezogener Leistungen in die Vergütungssysteme von Vorstand und Aufsichtsrat, DB 2024, 2241
  • Rinze, Jens, Die neue ESG-Rating-VO der Europäischen Union, DB 2024, 1937
  • Arbeitskreis „Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR)“ des BVBC e.V., Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung, DB 2024, 1493
  • Weißenberger, Barbara E., Eckpunkte für ein effektives ESG-Controlling, DB 2024, M4
  • von Keitz, Isabel/Borcherding, Nils, Die Wesentlichkeitsanalyse im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Teil II), DB 2024, 881
  • von Keitz, Isabel/Borcherding, Nils, Die Wesentlichkeitsanalyse im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Teil I), DB 2024, 813
  • Marten, Kai-Uwe/Lorenzer, Andreas, Wer soll Nachhaltigkeitsberichte prüfen?, DB 2024, 609
  • Basler, Christian/Rosa, Simon/Urban, Regine, Das neue COSO-Rahmenwerk für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, DB 2024, 541

Sonstige Haftungsfragen in der Lieferkette

  • Rothenburg, Vera/Rogg, Hanna, (Keine) Einbeziehung der Finanzbranche in die CS3D?, Blog-Beitrag v. 9.2.2024, GESRBLOG0001702
  • Jaspers, Philipp, EU-Lieferkettengesetz – Einigung im Trilog zwischen Rat und Parlament über die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung (Corporate Sustainabilty Due Diligence Directive – CSDDD), Blog-Beitrag v. 19.12.2023
  • Westphalen, Friedrich Graf von, Lieferkettensorgfaltsgesetz und ausgewählte Aspekte der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, ZIP 2023, 1279
  • Klein, Thomas, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz als Alternative zum Verbandsklagerecht?, ZIP 2023, 1053
  • Schneider, Björn, Deliktische „Lieferkettenhaftung“ unter Geltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), ZIP 2022, 407
  • Paefgen, Walter, Haftung für die Verletzung von Pflichten nach dem neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, ZIP 2021, 2006
  • Schall, Alexander, Die erhöhten Haftungsrisiken für Menschenrechtsverletzungen nach King Okpabi v Royal Dutch Shell – und die überraschende Enthaftungswirkung des Lieferkettengesetzes, ZIP 2021, 1241
  • Scheffler, Eberhard, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), AG 2021, R199
  • Scheffler, Eberhard, Sorgfaltspflichten in Lieferketten, AG 2021, R120-R122
  • Junker, Abbo, Hätte, hätte, Lieferkette – Zum Vorschlag eines Sorgfaltspflichtengesetzes, ZFA 2021, 1 (abrufbar im Gratis-Test des Aktionsmoduls Arbeitsrecht)
  • Gläßer, Ulla/Pfeiffer, Robert/Schmitz, Dominik/Bond, Helene, Außergerichtliche Beschwerdemechanismen entlang globaler Lieferketten, ZKM 2021, 228
  • Seibt, Christoph H./Vesper-Gräske, Marlen, EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD): Praxishinweise zum Handlungsbedarf, DB 2024, 1530
  • Ritz, Christian/Werner, Felix, LkSG-Berichtspflicht und Bürokratieentlastung – großer Wurf durch den Entwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes?, DB 2024, 1262
  • Wulf, Inge/Velte, Patrick, Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Referentenentwurf eines Umsetzungsgesetzes zur CSRD – Eine kritische Würdigung, DB 2024, 1017
  • Zetzsche, Dirk A./Sinnig, Luxemburg, Julia, Vom Reporting zur Vermeidungspflicht von adverse sustainability impacts: Die CSDDD-Lieferkettenregulierung – Teil II , WM 2024, 1389
  • Zetzsche, Dirk A./Sinnig, Luxemburg, Julia, Vom Reporting zur Vermeidungspflicht von adverse sustainability impacts: Die CSDDD-Lieferkettenregulierung – Teil I , WM 2024, 1341

 


 

LkSG in allen Details: Der große Kommentar von Gehling/Ott!

Aus dem Kommentar:

 

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1, 2)

 

Abschnitt 2 Sorgfaltspflichten (§§ 3–10)

 

Abschnitt 3 Zivilprozess (§ 11, Anhang § 11)

 

Abschnitt 4 Behördliche Kontrolle und Durchsetzung (§§ 12–18)

Unterabschnitt 1 Berichtsprüfung (§§ 12, 13)

 

Unterabschnitt 2 Risikobasierte Kontrolle (§§ 14–18)

 

Unterabschnitt 3 Zuständige Behörde, Handreichungen, Rechenschaftsbericht (§§ 19–21)

 

Abschnitt 5 Öffentliche Beschaffung (§ 22)

 

Abschnitt 6 Zwangsgeld und Bußgeld (§§ 23, 24)

 

 


 

Sustainable Finance – Neu im Assmann/Wallach/Zetzsche!

Umfassende Kommentierung der Taxonomie-Verordnung und Offenlegungsverordnung finden Sie in der 2. Auflage 2023 aus der Feder von Zetzsche/Nast:

Aus dem Kommentar:

 

Sustainable Finance – Einleitung

 

Offenlegungsverordnung (Art. 1–20 Offenl-VO)

 

Taxonomie-Verordnung (Art. 1–27 Tax-VO)

 

Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1–2)

 

Kapitel II – Ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (Art. 3–24)

 

Kapitel III – Schlussbestimmungen (Art. 25–27)

 

 

 


 

Lutter/Bayer

Holding-Handbuch

Konzernrecht, Konzernsteuerrecht, Konzernarbeitsrecht, Betriebswirtschaft

Neuer Inhalt: ESG einschließlich LieferkettensorgfaltspflichtenG, HinSchG, Taxonomie-VO

I. ESG, CSR und Nachhaltigkeit – Begriffseinordnung 7.1
II. Unternehmensrechtlicher Rahmen und holdingtypische Problemfelder 7.15
1. Nachhaltigkeitsberichterstattung und Taxonomie 7.16
2. Lieferkettensorgfalt 7.48
3. Hinweisgeberschutzsysteme 7.74
4. FÜPOG II/ARUG II/DCGK 7.80
III. ESG in der Holdingstruktur – Umsetzung und Verantwortlichkeit 7.88
1. ESG und Leitungsverantwortlichkeit 7.88
2. Die Rolle von Aufsichtsorganen 7.101
3. ESG als Teil der (Konzern-)Compliance 7.104
4. Ausgestaltung der ESG-Compliance 7.108
IV. Fazit und Ausblick 7.118

 

 


 

Und bei den Kollegen von Fachmedien Otto Schmidt zu diesem Thema:

 

ESGZ – Fachzeitschrift für Nachhaltigkeit und Recht

Gekommen, um zu bleiben

Das Thema Nachhaltigkeit ist kein Modethema, das wieder vorübergeht. „ESG“ ist gekommen, um zu bleiben – wie die Fachzeitschrift ESGZ. Vieles ist im Umbruch. Dabei sind Unternehmen gut beraten, die rechtlichen Herausforderungen anzunehmen, als Chance zur Transformation zu begreifen und aktiv mitzugestalten. Was es dafür braucht, ist Offenheit, Mut und Fehlertoleranz. Und die richtigen Begleiter. Einer dieser Begleiter ist die neue ESGZ. Hier geht es zum Gratis-PDF mit ausgewählten Beiträgen aus den ersten sechs Ausgaben!

ESGZ - Die Fachzeitschrift für Nachhaltigkeit & Recht (Gratis-Paket)

 


 

Beratermodul ESGZ – Fachzeitschrift für Nachhaltigkeit und Recht

 

Das Beratermodul ESGZ – Fachzeitschrift für Nachhaltigkeit und Recht – zeigt, welche rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind, um ökologische, ökonomische und soziale Elemente in Einklang zu bringen. 4 Wochen gratis nutzen!

 

 


 

Beratermodul KlimaRZ – Zeitschrift für materielles und prozessuales Klimarecht

Das Beratermodul KlimaRZ bündelt die Vielzahl komplexer Rechtsfragen zum Thema Klima- sowie Grundrechtsschutz und diskutiert sie für Sie. Damit haben Sie stets den Überblick, welche gesetzlichen Vorgaben es im Klimarecht sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene gibt bzw. in naher Zukunft geben wird. 4 Wochen gratis nutzen!

 

 


 

Mit den attraktiven Veranstaltungen der Fachmedien Otto Schmidt zum Thema Nachhaltigkeit bleiben Sie immer up to date!

Zukunftsfinanzierungsgesetz: die zweite Runde

Ungefähr neun Monate nach dem Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG I) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II) veröffentlicht. Das Gesetzespaket setzt die am 17.7.2024 vom Bundeskabinett beschlossene Wachstumsinitiative um und verfolgt auch dieses Mal das Ziel, private Investitionen anzukurbeln sowie den Finanzstandort Deutschland zu stärken. Im Folgenden soll eine erste Einordnung des Entwurfs erfolgen, deren Fokus sich auf das Delisting, die Penny Stocks, die Mehrstimmrechtsaktie und die emittentenfinanzierten Analysen richtet.

Kleine Reform des Delistings

Der Paukenschlag für die Unternehmensrechtler kommt gleich im Art. 1 ZuFinG II-RefE, in dem Änderungen des Spruchverfahrensgesetzes (SpruchG) vorgesehen sind. Nach § 1 Nr. 8 SpruchG-E sollen Streitigkeiten über die „Höhe der Gegenleistung beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten“ – also beim Delisting – im Spruchverfahren ausgetragen werden (S. 7 des Entwurfs). Diese partielle Rückkehr zu den Macrotron-Grundsätzen (zur Statthaftigkeit des Spruchverfahrens in Delisting-Altfällen s. BGH v. 25.11.2002 – II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 57 f. = AG 2003, 273) wird flankiert durch Änderungen der §§ 3, 4, 5, 14 SpruchG und des § 39 BörsG (vgl. S. 120 f., 147 ff. des Entwurfs; zur Delisting-Reform etwa Mohamed, ZIP 2023, 1975; Redenius-Hövermann, ZIP 2021, 485, 488 ff.).

Mit einem kleinen Eingriff in § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG – die Börsengeschäftsführung hat (und nicht kann) die Zulassung der Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt auf Antrag des Emittenten zu widerrufen (vgl. S. 49 des Entwurfs) – will der Gesetzgeber deutlich machen, dass die Börsengeschäftsführung eine gebundene Delisting-Entscheidung trifft (vgl. S. 147 des Entwurfs; für eine solche dogmatische Einordnung bereits Habersack in Habersack/​Mülbert/​Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 4. Aufl. 2019, Rz. 40.31; Harnos, ZHR 179 [2015], 750, 775 f.; für eine Ermessensentscheidung Eckhold in Marsch-Barner/Schäfer, Hdb. börsennotierte AG, 5. Aufl. 2022, Rz. 63.12, 63.56). Aus der Emittentenperspektive gesprochen: Der Emittent hat einen Anspruch auf den Widerruf der Börsenzulassung, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2-3 BörsG vorliegen (Groß, AG 2015, 812, 815). Gestrichen werden soll die Vorgabe des § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG, wonach der Widerruf der Börsenzulassung nicht dem Schutz der Anleger widersprechen darf. Der Wegfall dieser Generalklausel führt nicht zur Absenkung des Anlegerschutzniveaus, weil sich die Delisting-Voraussetzungen ohnehin aus den detaillierten Regelungen des § 39 Abs. 2-6 BörsG ergeben.

In konzeptioneller Hinsicht hält der Gesetzgeber daran fest, dass ein Delisting ein Erwerbsangebot nach WpÜG-Vorschriften voraussetzt (§ 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BörsG-E) und dass ein partielles Delisting ohne ein solches Angebot möglich ist (§ 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BörsG-E). Es kommen aber zwei weitere Ausnahmen vom angebotspflichtigen Delisting hinzu (zum teleologischen Hintergrund vgl. S. 147 des Entwurfs): Wenn die Wertpapiere weiterhin zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt einbezogen sind (§ 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BörsG-E) und wenn über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (§ 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BörsG-E; s. hierzu einerseits Häller, ZIP 2016, 1903; Korch, BKR 2020, 285, andererseits Heidel, BKR 2021, 530; vgl. ferner Schulz, ZIP 2024, 1110). Die KMU-Wachstumsmarkt-Ausnahme wird flankiert durch § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG-E, § 48a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BörsG-E, die die Betreiber von KMU-Wachstumsmärkten für den Fall, dass der Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, dazu verpflichten, § 39 Abs. 2-6 BörsG entsprechende Vorschriften vorzusehen. Damit soll das Anlegerschutzniveau des § 39 BörsG auch auf „privaten“ Märkten gewährleistet werden.

Mit § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG-E will der Gesetzgeber die Geltung des § 11 WpÜG dahingehend einschränken, dass eine Delisting-Angebotsunterlage nicht alle Angaben enthalten muss, die in sonstigen Übernahmesituationen erforderlich sind (vgl. S. 147 des Entwurfs). Mit § 39 Abs. 3 Satz 3 BörsG-E bestimmt sich die Angebotshöhe im Ausgangspunkt weiterhin nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Delisting-Ankündigung. Allerdings macht der Gesetzgeber in § 39 Abs. 3 Satz 4 BörsG-E deutlich, dass eine Ausnahme vom Börsenkurs-Grundsatz – und damit eine Bemessung der Angebotshöhe nach dem inneren Unternehmenswert – nicht nur in drei enumerativ aufgezählten Fällen in Betracht kommt, sondern schon dann veranlasst ist, wenn „besondere Umstände den Börsenkurs dieses Zeitraums derart beeinflusst, dass dieser zur Bestimmung einer angemessenen Gegenleistung ungeeignet ist.“ (vgl. S. 147 f. des Entwurfs; dafür de lege ferenda bereits Koch/Harnos, NZG 2015, 729, 732 f.; für eine solche Deutung des § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG de lege lata Eckhold in Marsch-Barner/Schäfer, Hdb. börsennotierte AG, 5. Aufl. 2022, Rz. 63.41; Koch, AG 2021, 249 Rz. 9 ff.; dagegen Habersack in Habersack/​Mülbert/​Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 4. Aufl. 2019, Rz. 40.24; Harnos, ZHR 179 [2015], 750, 771 f.). Die besonderen Umstände sind als Regelbeispiele in § 39 Abs. 3 Satz 5 BörsG-E aufgezählt:

  • Verletzung der Ad-hoc-Mitteilungspflicht nach Art. 17 MAR (Nr. 1);
  • Marktmanipulation seitens des Emittenten oder des Bieters (Nr. 2);

Zudem gilt § 39 Abs. 3 Satz 4 BörsG-E bei Marktenge i.S.d. § 39 Abs. 3 Satz 6 BörsG-E entsprechend, d.h. bei Marktenge ist – wie bereits nach geltender Rechtslage (s. § 39 Abs. 3 Satz 4 BörsG und Harnos, ZHR 179 [2015], 750, 770 f.) – eine Unternehmensbewertung durchzuführen. § 39 Abs. 3 Satz 7 BörsG-E eröffnet den Weg in das Spruchverfahren, korrespondiert also mit § 1 Nr. 8 SpruchG-E. § 39 Abs. 3 Satz 8 BörsG-E stellt sicher, dass Anleger, die das Abfindungsangebot wegen einer zu niedrigen Gegenleistung nicht annehmen, nicht von einer späteren gerichtlichen Erhöhung profitieren (vgl. S. 148 des Entwurfs). Schließlich folgt aus einer unscheinbaren Änderung des § 39 Abs. 5 Satz 3 BörsG-E, dass die Börsenordnungen nähere Bestimmungen über das Widerrufsverfahren (und nicht den Widerruf als solchen) treffen (vgl. S. 148 des Entwurfs).

Zu Recht hält das BMF davon Abstand, die Delisting-Entscheidung in die Hände der Aktionäre zu legen; sie bleibt nach wie vor eine Ermessensentscheidung des Vorstands (dazu Wieneke/Schulz, AG 2016, 809, 814 ff.). Allerdings hätte der Gesetzgeber in den Materialien andeuten können, ob Aktionäre trotz § 23 Abs. 5 AktG eine Hauptversammlungszuständigkeit für das Delisting qua Satzung begründen können (dafür Eckhold in Marsch-Barner/Schäfer, Hdb. börsennotierte AG, 5. Aufl. 2022, Rz. 63.61; Kubis in MünchKomm/AktG, 5. Aufl. 2022, § 119 AktG Rz. 96; Mülbert in Großkomm/AktG, 5. Aufl. 2017, § 119 AktG Rz. 151; sympathisierend Harnos, ZHR 182 [2018], 363, 370; dagegen die h.M., s. nur Bayer, NZG 2015, 1169, 1178; Groß, AG 2015, 812, 814; Koch, 18. Aufl. 2024, § 119 AktG Rz. 45; von der Linden, NZG 2015, 176; Scholz, BB 2015, 2248, 2249 ff.; Spindler in K. Schmidt/Lutter, 5. Aufl. 2024, § 119 AktG Rz. 52).

Außerdem sollte der Gesetzgeber § 1 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG, wonach die Streitigkeiten über die Angebotshöhe in Delisting-Fällen KapMuG-fähig sind, im Lichte der § 39 Abs. 3 Satz 7 BörsG-E, § 1 Nr. 8 SpruchG-E anpassen. Anderenfalls entsteht der Eindruck, dass die Aktionäre unabhängig von den Fristen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SpruchG-E, § 39 Abs. 3 Satz 8 BörsG-E eine Klage auf Erhöhung der Gegenleistung vor dem Landgericht erheben und ein KapMuG-Verfahren anstrengen können. Eine solche Klage ist derzeit im Rahmen der üblichen Verjährungsfristen möglich (s. Harnos, ZHR 179 [2015], 750, 779 f.).

Schließlich sollte der Gesetzgeber überlegen, ob er den (im Zuge des ZuFinG I geschaffenen) § 255 Abs. 5 Satz 3 AktG anpasst (Einzelheiten zu dieser Vorschrift bei Bayer in K. Schmidt/Lutter, 5. Aufl. 2024, § 255 AktG Rz. 47 ff.). Das Regelungsvorbild für § 255 Abs. 5 Satz 3 AktG war die bisherige Delisting-Regelung in § 39 Abs. 3 Satz 3 und 4 BörsG (s. nur Harnos, AG 2024, 348 Rz. 28). Wenn die Vorschriften über die Angebotshöhe in § 39 Abs. 3 BörsG-E geändert werden sollen, sollte dies konsequent auch im Rahmen des aktienrechtlichen Wertverwässerungsschutzes beim Bezugsrechtsausschluss berücksichtigt werden. Bei dieser Gelegenheit sollte der Gesetzgeber das Redaktionsversehen in § 255 Abs. 5 Satz 2 AktG beheben: „Absatz 4 Satz 2“ gibt es nicht (s. dazu Bayer in K. Schmidt/Lutter, 5. Aufl. 2024, § 255 AktG Rz. 42 Fn. 183). Anspruchsvoller als die Korrektur des Redaktionsversehens, aber im Hinblick auf den Aktionärsschutz dringlicher wäre die Schließung der Rechtsschutzlücke, die in Fällen des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses droht (zu Problem und Lösungsvorschlägen s. etwa Bayer in K. Schmidt/Lutter, 5. Aufl. 2024, § 255 AktG Rz. 54 ff.; Heidel, AG 2024, 310 Rz. 26 ff.; Koch, 18. Aufl. 2024, § 255 AktG Rz. 9 ff.).

Ceterum censeo: Die Vorgaben zur (marktorientierten) Unternehmensbewertung sollten anlassübergreifend – also auch im Vertragskonzern, beim Squeeze-out und bei Umwandlungen – in ein stimmiges gesetzliches Gesamtsystem überführt werden (s. bereits Harnos, AG 2024, 348 Rz. 32).

Weitere Änderungen des Börsenrechts

Im Börsenrecht will das BMF zum einen das BörsG, zum anderen die Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV) ändern. Die Vorschläge zum BörsG haben zum Gegenstand:

  • Die Prüfungsbefugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 4 BörsG-E (vgl. S. 44 f., 143 f. des Entwurfs).
  • Die Pflichten des Börsenträgers, etwa im Zusammenhang mit der Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind (s. § 5 Abs. 3 Satz 3 BörsG-E), oder hinsichtlich der Organisationsanforderungen (s. § 5 Abs. 4b BörsG-E und S. 45, 144 des Entwurfs). In diesem Kontext ist auch die Einführung einer neuen Nr. 14 im Katalog der Pflichten der MTF- und OTF-Betreiber in § 72 Abs. 1 Satz 1 WpHG zu beachten (vgl. S. 14, 127 des Entwurfs).
  • Die Pflichten des Börsenträgers gegenüber der Börsenaufsichtsbehörde hinsichtlich der Beteiligungspublizität nach § 6 Abs. 6 BörsG, der wegen MiFID II-Änderungen umformuliert werden soll (vgl. S. 53, 149 des Entwurfs).
  • Die Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren: § 22a BörsG wird aufgehoben, weil sich die Vorgaben aus Art. 22c MiFIR ergeben (vgl. S. 46, 145 des Entwurfs).
  • Die Vorschrift über den Börsenpreis (§ 24 BörsG), die redaktionell an MiFID II-Änderungen angepasst wird (vgl. S. 46, 145 des Entwurfs).
  • Die Informationspflichten der Börsengeschäftsführung gegenüber der Börsenaufsichtsbehörde und der Bundesanstalt nach § 25 Abs. 1b BörsG, der an die geänderten MiFID II-Vorgaben angepasst werden soll (vgl. S. 54, 145 des Entwurfs).
  • Die Mindestpreisänderungsgröße nach § 26b BörsG, der an die geänderten MiFID II-Vorgaben angepasst werden soll (vgl. S. 46, 145 des Entwurfs).
  • Die Positionsmanagementkontrollen nach § 26f BörsG, der an die geänderten MiFID II-Vorgaben angepasst werden soll (vgl. S. 46, 146 des Entwurfs); in diesem Zusammenhang sind auch die Änderungen der § 54 Abs. 6, § 57 WpHG zu beachten (vgl. S. 13 f., 126 f. des Entwurfs).
  • Die Übermittlung von Daten nach § 26g BörsG, der sprachlich an Art. 25 Abs. 2 MiFIR angeglichen werden soll (vgl. S. 46, 146 des Entwurfs).
  • Die Einführung von Wertpapieren (Börsennotierung): Die Neufassung des § 38 Abs. 1 BörsG („Der Emittent teilt den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung von zum regulierten Markt zugelassener Wertpapiere (Einführung) der Geschäftsführung mit. Das Nähere regelt die Börsenordnung.“) soll zur Folge haben, dass die Börsengeschäftsführung nicht mehr durch Verwaltungsakt über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt entscheidet (vgl. S. 48 f., 147 des Entwurfs); damit geht wohltuende Entbürokratisierung einher.
  • Die Pflichten der Betreiber von KMU-Wachstumsmärkten, die ein Segment eines Freiverkehrs (s. § 48a Abs. 1a BörsG-E und S. 51, 148 f. des Entwurfs) bzw. eines multilateralen Handelssystems (MTF) sind (§ 76 Abs. 1a WpHG-E und S. 21, 132 des Entwurfs).
  • Die Bußgeldvorschriften in § 50 BörsG (vgl. S. 46 ff., 146 des Entwurfs).

Die Vorschläge hinsichtlich der BörsZulV gehen auf die Änderungen der unionsrechtlichen Grundlagen, insb. des Art. 51a MiFID II, zurück. Sie betreffen:

  • Die Aufhebung des § 2 Abs. 4 BörsZulV, wonach die Börsengeschäftsführung geringere Beträge als in 2 Abs. 1-3 BörsZulV vorgeschrieben zulassen kann, wenn sie überzeugt ist, dass sich für die zuzulassenden Wertpapiere ein ausreichender Markt bilden wird (vgl. S. 11, 123 des Entwurfs).
  • Die Aufhebung des § 3 BörsZulV, der bislang die Dauer des Bestehens des Emittenten geregelt hat (vgl. S. 11, 123 des Entwurfs).
  • Die Vorgaben zur Streuung von Aktien in § 9 BörsZulV (vgl. S. 11 f., 124 des Entwurfs).
  • Die Veröffentlichung der Börsenzulassung, die nach § 51 BörsZulV-E nicht mehr im Bundesanzeiger, sondern von der Börsengeschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse oder des Börsenträgers veröffentlicht werden soll (vgl. S. 12, 124 des Entwurfs).

Wenn schon das Börsenrecht angefasst wird, wäre die Beseitigung von Unklarheiten in §§ 44 ff. BörsG wünschenswert, die die Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG) betreffen (s. dazu Harnos, Blog-Beitrag v. 3.10.2023 [GESRBLOG0001593] und Harnos, AG 2024, S53).

Zulässigkeit von Penny Stocks

Im Aktienrecht will der Gesetzgeber – den Rufen aus dem Schrifttum folgend (s. DAV-HRA, NZG 2023, 738 Rz. 81 ff.; Lieder/Singhof in VGR, Reformbedarf im Aktienrecht, 2024, Rz. 14.25 f.; kritisch aber Beneke/Heidel/Lochner, AG 2024, 528 Rz. 42) – mit der Einführung des § 8 Abs. 7 AktG-E die sog. „Penny Stocks“ ermöglichen (vgl. S. 55, 151 des Entwurfs): Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 AktG-E kann die Satzung vorsehen, dass Nennbetragsaktien einen geringeren Nennwert haben dürfen. In diesem Fall müssen sie gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 AktG-E auf mindestens einen Eurocent lauten. Für Stückaktien kann die Satzung gem. § 8 Abs. 7 Satz 3 AktG-E vorsehen, dass der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Eurocent betragen darf. Im Übrigen findet § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG gem. § 8 Abs. 7 Satz 4 AktG-E entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass Aktien über einen geringeren Nennbetrag als ein Eurocent nichtig sind und dass für den Schaden aus der Ausgabe die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich sind.

Der Vorschlag des BMF, der die Unternehmensfinanzierung erleichtern dürfte, ist generell zu begrüßen. Es leuchtet aber nicht ein, warum die Zulässigkeit von „Penny Stocks“ in der Satzung vorgesehen sein muss. Die Materialien führen insoweit aus, dass durch eine ausdrückliche Satzungsregelung, die zur Ausgabe entsprechender Aktien mit geringeren Nennbeträgen ermächtigt, der potenziellen Gefahr der Irreführung der Anleger vorgebeugt werden soll (vgl. S. 151 des Entwurfs). Wieso ausgerechnet eine Satzungsklausel die Irreführungsgefahr verringern soll, ist indes nicht ganz verständlich, wenn man bedenkt, dass die Standardisierung der Satzung, die in § 23 Abs. 5 AktG vorgeschrieben ist, die Verkehrsfähigkeit der Aktie sicherstellen und die Transaktionskosten senken soll (s. nur Seibt in K. Schmidt/Lutter, 5. Aufl. 2024, § 23 AktG Rz. 53). Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 5 AktG erscheint es zweifelhaft, ob Anleger – die durch den Zwang zur Satzungsregelung geschützt werden sollen – die Satzungen nach einer Klausel zur Zulässigkeit von „Penny Stocks“ durchsuchen werden. Es drängt sich nicht auf, wieso sie es tun sollten, wenn sie generell davon ausgehen dürfen, dass die Satzung ein Standarddokument ist. Mit § 8 Abs. 7 AktG-E setzt das BMF für die Aktionäre einen Anreiz, die Satzungen zu studieren und damit die Transaktionskosten zu erhöhen. Dies läuft dem Zweck des § 23 Abs. 5 AktG zuwider.

Insoweit erscheint es überzeugender, § 8 Abs. 7 AktG-E zu streichen und im Anschluss an die Vorschläge aus dem Schrifttum § 8 Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 Satz 3 AktG dergestalt zu ändern, dass Nennbetragsaktien mindestens auf einen Eurocent und höhere Aktiennennbeträge auf volle Eurocent lauten müssen bzw. dass der anteilige Betrag des Grundkapitals einen Eurocent nicht überschreiten darf (dafür DAV-HRA, NZG 2023, 738 Rz. 81; Lieder/Singhof in VGR, Reformbedarf im Aktienrecht, 2024, Rz. 14.25).

Kapitalmarktrechtliche Regelungen zur Mehrstimmrechtsaktie

Einige Regelungsvorschläge haben die Mehrstimmrechtsaktie zum Gegenstand, wobei das BMF den § 135a AktG nicht ändern will. Vielmehr fokussiert sich das Ministerium auf kapitalmarktrechtliche Vorschriften, die u.a. der Umsetzung der Mehrstimmrechtsaktien-RL dienen:

  • Mit § 76a WpHG-E, § 48b BörsG-E will der Gesetzgeber die Transparenz hinsichtlich der Mehrstimmrechtsaktienstrukturen bei Gesellschaften erhöhen, deren Aktien in multilateralen Handelssystemen (MTF) und KMU-Wachstumsmärkten gehandelt werden (vgl. S. 22 f., 132 und S. 51 f. des Entwurfs).
  • In § 74 Abs. 6 WpHG-E soll geregelt werden, dass Betreiber eines multilateralen Handelssystems die Zulassung der Aktien eines Emittenten zum Handel nicht mit der Begründung verhindern dürfen, dass die AG eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien nach § 135a AktG eingeführt hat (vgl. S. 20, 131 des Entwurfs). Eine Parallelregelung soll für Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, in § 48 Abs. 6 BörsG-E eingeführt werden (vgl. S. 50, 148 des Entwurfs). Diese Vorschläge überzeugen, weil sie die partielle Satzungsautonomie, die § 135a AktG schafft, vor mittelbaren börsenrechtlichen Einschränkungen schützen. Die Materialien sprechen treffend von einem Diskriminierungsverbot (vgl. S. 131 und 148 des Entwurfs).
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 EGAktG-E soll § 135a Abs. 1 Satz 2 AktG – der die Beschränkung des maximalen Stimmgewichts einer Mehrstimmrechtsaktie auf das Zehnfache des Stimmrechts einer Stammaktie regelt (s. nur Harnos in K. Schmidt/Lutter, 5. Aufl. 2024, § 135a AktG Rz. 12 ff.) – auch dann gelten, wenn die Aktien einer Altgesellschaft i.S.d. § 5 Abs. 2 EGAktG nach dem Inkrafttreten des ZuFinG II in den Handel an einem multilateralen Handelssystem nach § 2 Abs. 6 BörsG einbezogen werden, das kein Freiverkehr ist, und die Altgesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht börsennotiert ist und noch keine Aktien in den Handel an einem multilateralen Handelssystem einbezogen hatte (vgl. S. 56 des Entwurfs). Damit will der Gesetzgeber Art. 4 Abs. 1 lit. b) Ziff. i) Mehrstimmrechtsaktien-RL umsetzen, der auch für Gesellschaften gilt, deren Aktien in sonstigen MTF als dem Freiverkehr handelbar sind (vgl. S. 153 des Entwurfs).

Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sollten das Kabinett und das Parlament prüfen, ob kleinere Ausbesserungen des § 135a AktG vorgenommen werden sollten:

  • Die Verfallsklauseln des § 135a Abs. 2 AktG gelten auch dann, wenn die Aktien des Emittenten ohne einen Antrag in den Freiverkehr einbezogen wurden. Dies ist nicht sachgerecht. Vorzugswürdig wäre es, wenn § 135a Abs. 2 AktG nur auf Gesellschaften anwendbar wäre, deren Aktien mit Zustimmung des Emittenten in den Handel im Freiverkehr einbezogen wurden (so der begrüßenswerte Vorschlag von Ceesay, AG 2024, S2 Rz. 42 ff.; s. ferner zum Problem und zu Lösungsvorschlägen Harnos in K. Schmidt/Lutter, 5. Aufl. 2024, § 135a AktG Rz. 34 f.).
  • Die übertragungsbezogene Verfallsklausel des § 135a Abs. 2 Satz 1 AktG ist einerseits zu weit, weil sie auch Umstrukturierungsfälle erfasst, in denen der Inhaber der Mehrstimmrechtsaktie sich formell geändert hat, in wirtschaftlicher Hinsicht aber gleich geblieben ist (hierzu etwa Denninger/von Bülow, AG 2023, 417 Rz. 33; Gebhard/Herzog, ZIP 2023, 1161, 1166; Harnos in K. Schmidt/Lutter, 5. Aufl. 2024, § 135a AktG Rz. 37). Andererseits ist sie zu eng, weil sie dem Wortlaut nach nicht eingreift, wenn eine rechtsfähige Personenvereinigung die Mehrstimmrechtsaktien hält und die Mitglieder jener Personenvereinigung wechseln (vgl. dazu Harnos in K. Schmidt/Lutter, 5. Aufl. 2024, § 135a AktG Rz. 40 ff. m.w.N. zu Lösungsvorschlägen). Diese Konstellationen könnte der Gesetzgeber im Wortlaut des § 135a Abs. 2 Satz 1 AktG abbilden.
  • Die Position der Mehrstimmrechtsaktionäre kann infolge von Kapitalmaßnahmen verwässern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf § 135a Abs. 1 Satz 3 AktG, der auch die (nachträgliche) Emission von Mehrstimmrechtsaktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung von der Zustimmung sämtlicher betroffenen Gesellschafter abhängig macht (zum Problem Ceesay, AG 2024, S2 Rz. 57 f.; Florstedt, ZGR 2024, 321, 343 f.; Harnos in K. Schmidt/Lutter, 5. Aufl. 2024, § 135a AktG Rz. 70 ff.). Der Gesetzgeber könnte sich auch  dieses Problems (ergebnisoffen) annehmen.

Emittentenfinanzierte Analysen

Mit § 63a WpHG-E will der Gesetzgeber in Umsetzung des Art. 24 Abs. 3a-3d MiFID II, der ein Bestandteil des Listing Acts ist, die Vorschriften über die Analysen (Research), die bislang in § 70 Abs. 2 Satz 2-5, Abs. 3, Abs. 6a WpHG verortet waren, um weitere Vorgaben ergänzen (vgl. S. 19, 131 des Entwurfs). So wird in § 63a Abs. 1 Satz 1 WpHG-E angeordnet, dass Analysen redlich eindeutig sein müssen und nicht irreführend sein dürfen. Außerdem müssen Analysen nach § 63a Abs. 1 Satz 2 WpHG-E eindeutig als solche erkennbar sein, es sei denn, sie sind aufgrund von WpHG oder VO (EU) 2017/565 als Marketingmitteilungen zu kennzeichnen.

§ 63a Abs. 2 und 3 WpHG-E enthält Vorschriften über Analysen, die ganz oder teilweise durch Emittenten finanziert wurden (emittentenfinanzierte Analysen). In § 63a Abs. 2 WpHG-E geht es im Wesentlichen um die Kennzeichnungspflichten und die Einhaltung eines EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen, der nach Art. 24 Abs. 3d MiFID II erlassen werden kann. § 63a Abs. 3 WpHG-E statuiert Organisationspflichten, deren Erfüllung gewährleisten soll, dass die emittentenfinanzierten Analysen den Vorgaben des § 63a Abs. 1 und 2 WpHG-E entsprechen und unter Einhaltung des EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurden.

Zudem will das BMF § 70 Abs. 6a WpHG, der bislang die Analysen über Unternehmen mit geringer oder mittlerer Kapitalausstattung regelt (dazu Beule in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl. 2023, § 70 WpHG Rz. 26a), neu fassen (vgl. S. 20 des Entwurfs). Die Änderungen führen dazu, dass § 70 Abs. 6a WpHG den Charakter einer Sondervorschrift für Unternehmen mit geringer oder mittlerer Kapitalausstattung verliert: Nach § 70 Abs. 6a Satz 1 Nr. 3 WpHG-E soll es nicht mehr darauf ankommen, ob die Analysen „Emittenten betreffen, die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung der Analysen eine Marktkapitalisierung von 1 Milliarde Euro nicht überschritten haben“. Neu eingefügt wird zudem § 70 Abs. 6b WpHG-E, in dem geregelt werden soll, wann die Bereitstellung von Analysen keine Zuwendung darstellt (zum unionsrechtlichen Hintergrund der Änderungen vgl. S. 131 des Entwurfs).

Schließlich soll die BaFin nach § 6 Abs. 2h WpHG-E die Befugnis haben, die Öffentlichkeit zu warnen oder die Verbreitung von emittentenfinanzierten Analysen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen auszusetzen, wenn emittentengesponserte Analysen nicht im Einklang mit dem nach Art. 24 Abs. 3d MiFID erlassenen EU-Verhaltenskodex für emittentengesponserte Analysen erstellt wurden (vgl. S. 18, 130 des Entwurfs).

Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsrechts

Weitere Regelungsvorschläge, die das Wertpapierhandelsrecht zum Gegenstand haben, betreffen:

  • Die Anpassung der Kataloge der §§ 2, 3 WpHG an die Änderungen der MiFID II und MiFIR (vgl. S. 12 ff., 125 des Entwurfs).
  • Die Befugnisse der BaFin nach § 6 WpHG (vgl. S. 13, 18 f., 125 f., 130 des Entwurfs).
  • Die Anpassung der §§ 40, 41, 46, 49-51, 114-116 WpHG an die geänderte Transparenz-RL (vgl. S. 24 f., 133 f. des Entwurfs); diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem European Single Access Point (s. dazu noch unter Varia).
  • Die Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere i.S.d. § 6 WpPG: § 65a WpHG und § 6 WpPG sollen aufgehoben werden (S. 19, 43, 131, 142 des Entwurfs; aufschlussreich und mit Anpassungsvorschlägen zu § 6 WpPG, § 65a WpHG Schmoll, WM 2024, 631).
  • Die Aufhebung einer Reihe von Vorschriften über den Einsatz von Mitarbeitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen in § 87 WpHG (vgl. dazu S. 15, 128 des Entwurfs). Außerdem sollen Vorschriften, die bislang in §§ 1 bis 6 WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) verortet waren und die die Sachkunde der Mitarbeiter der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, in §§ 14-21 WpDVerOV-E überführt werden, die (vgl. S. 29 ff., 136 f. des Entwurfs)
  • Die Erleichterung des Zugangs zu Drittstaatenhandelsplätzen: Die §§ 102-105 WpHG sollen ersatzlos gestrichen werden (zum teleologischen Hintergrund vgl. S. 129 des Entwurfs).
  • Die Bußgeldtatbestände des § 120 WpHG sollen an die materiell-rechtlichen WpHG-Änderungen angepasst werden (vgl. S. 16 ff., 23 f. des Entwurfs). Bei dieser Gelegenheit könnte der Gesetzgeber die Unklarheiten beseitigen, die mit § 120 Abs. 2 Nr. 14 WpHG einhergehen (Sanktionierung der Verstöße gegen § 86 Abs. 1 WpHG; zum Problem Harnos in BeckOK/WpHR, Ed. 12 Stand: 1.4.2024, § 86 WpHG Rz. 23.1).

Investitionsfreundliches Einkommensteuerrecht

In den Ministerialentwürfen zum ZuFinG I war eine Erhöhung des Freibetrags in § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 € auf 5.000 € vorgesehen (vgl. RefE ZuFinG I, S. 27, 109, RegE ZuFinG I, BT-Drucks. 20/8292, 33, 129). Der Bundestag hat auf Beschlussempfehlung des Finanzausschusses hin die Freibetragsgrenze auf 2.000 € im Hinblick auf die haushalterischen Auswirkungen herabgesetzt (vgl. BeschlussE FinanzA ZuFinG I, BT-Drucks. 20/9363, 56; krit. dazu Harnos, AG 2023, 873 Rz. 24).

Nunmehr schlägt das BMF abermals eine Erhöhung des Freibetrags in § 3 Nr. 39 EStG auf 5.000 € vor, die durch Änderungen der §§ 17, 20, 43a EStG flankiert werden soll (vgl. S. 62, 174 ff. des Entwurfs). Es bleibt zu hoffen, dass der Vorstoß diesmal das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren überlebt. Zudem wäre es zweckmäßig, wenn die Konzernklausel, die noch in § 19a Abs. 1 Satz 3 AktG-RegE ZuFinG I vorgesehen war (vgl. RefE ZuFinG I, S. 28, 110, RegE ZuFinG I, BT-Drucks. 20/8292, 34, 130), wieder Eingang in das Gesetzgebungsverfahren fände (zur Streichung s. BeschlussE FinanzA ZuFinG I, BT-Drucks. 20/9363, 57; krit. dazu Harnos, AG 2023, 873 Rz. 24).

Energiewende im Investmentrecht

Außerdem sieht der Entwurf einige Änderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) vor, die namentlich das Ziel verfolgen, die Fondsverwalter durch steuerliche Erleichterungen für die Energiewende zu begeistern (vgl. S. 57 ff., 156 ff. des Entwurfs). Die Vorschläge entsprechen im Wesentlichen dem Diskussionsentwurf, den das BMF im Mai 2024 präsentiert hat (hierzu Dahmen/Schneider-Deters, AG 2024, R188, R189 f.).

Auch die Anpassungen des KAGB betreffen die Energiewende (zur Streichung des grünen Investmentrechts im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zum ZuFinG I s. Harnos, AG 2023, 873 Rz. 26 f.). So soll § 1 Abs. 19 KAGB im Gleichlauf mit dem InvStG um eine neue Definition in Nr. 6a erweitert werden. Nach § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E soll die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien i.S.d. KAGB erfassen: die Erzeugung, die Umwandlung, den Transport oder die Speicherung von Energie oder Energieträgern aus erneuerbaren Energien nach § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sowie den Transport oder die Speicherung von Abwärme nach § 3 Nr. 21 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). Darauf aufbauend sollen die materiell-rechtlichen Vorschriften in §§ 231, 261 KAGB im Sinne der Energiewende angepasst werden (vgl. S. 81 ff., 195 ff. des Entwurfs; hierzu auch bereits Dahmen/Schneider-Deters, AG 2024, R188 f.).

Varia

Ansonsten betreffen die Vorschläge:

  • Das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP), das mit der ESAP-VO (EU) 2023/2859 eingerichtet wird und dessen registerrechtliche Grundlage in Deutschland in § 9d HGB-E verankert werden soll (vgl. S. 8 f., 121 f. des Entwurfs). Weitere Regelungen sollen die ESAP-VO (EU) 2023/2859 und den § 9d HGB-E ergänzen (s. etwa §§ 325, 328b HGB, §§ 24b, 76 Abs. 1a, § 124 Abs. 5, § 125 Abs. 5 WpHG-E, §§ 9a, 14, 27 WpÜG-E, § 23 WpPG-E, §§ 10a, 48a Abs. 1b, § 50a BörsG-E, §§ 120a, 130, 134b-134d AktG-E, §§ 11a, 35, 38, 42, 51, 66a, 77, 140, 174 SAG-E, §§ 37, 69 WPO-E, § 34d Abs. 11 GewO-E, § 7c KWG-E, § 8a WpIG-E, § 3b PfandBG-E, § 330a VAG-E).
  • Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), das insbesondere an die Regelungen des Listing Acts angepasst werden soll (zum Hintergrund vgl. S. 139 ff. des Entwurfs).
  • Die prospektfreie Schwarmfinanzierung durch Ausgabe von Genossenschaftsanteilen, die Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG sind (s. die Ergänzung des § 2a Abs. 1 VermAnlG und S. 54 f., 150 des Entwurfs).
  • Das REIT-Gesetz, das für die Zwecke der Energiewende eingespannt werden soll (vgl. S. 56, 153 ff. des Entwurfs).
  • Die elektronischen Wertpapiere: § 20 eWpG, der diverse Veröffentlichungen im Bundesanzeiger vorsieht (dazu etwa Gleske/​Klingenbrunn in Hopt/​Seibt, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 20 eWpG Rz. 1 ff.), soll komplett gestrichen werden (vgl. S. 57, 155 des Entwurfs). Flankiert wird die Streichung durch Art. 55 ZuFinG II-E, der das ZuFinG I hinsichtlich des § 20 eWpG ändern soll (vgl. S. 95, 208 f. des Entwurfs).
  • Die Änderungen des KWG (vgl. S. 66 ff., 179 ff. des Entwurfs) und die damit verbundene Anpassung des Millionenkreditmeldeverfahrens (s. § 15 Abs. 1a Großkredit- und Millionenkredit-VO-E sowie S. 71, 185 des Entwurfs); auch das WpIG soll angepasst werden (vgl. S. 78 ff., 192 ff. des Entwurfs).
  • Das Zahlungsdiensterecht: Einige ZAG-Vorschriften sollen geändert werden (vgl. S. 73 ff., 187 ff. des Entwurfs).

BaFin: Aktualisierte FAQs zu Stimmrechtsmitteilungen und neues Muster zu § 41 WpHG wegen Mehrstimmrechtsaktien

Aufgrund der Einführung von Mehrstimmrechtsaktien durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (BGBl. 2023 I Nr. 354) hat die BaFin Ende Dezember 2023 ihre FAQs zu den Publikationspflichten der §§ 33 ff. WpHG und §§ 48 ff. WpHG aktualisiert und ein neues Muster für die Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG publiziert.

  1. Aktualisierte BaFin-FAQs

Im Rahmen der aktualisierten BaFin-FAQs wird zum einen erläutert, wie Mehrstimmrechte in einer Stimmrechtsmitteilung anzugeben sind. Demnach habe der Halter von Mehrstimmrechten diese unter „7.a. Stimmrechte (§§ 33, 34 WpHG)“ mit ihrer eigenen ISIN in einer separaten Zeile anzugeben. Sofern die Mehrstimmrechtsaktien über keine ISIN verfügen, sei in der ISIN-Spalte „MehrstimmR“ einzutragen. Unter „10. Sonstige Informationen“ könne zusätzlich ein Hinweis darauf erfolgen, dass es sich bei der gemeldeten Position um Mehrstimmrechtsaktien handelt.

Zum anderen wird in den FAQs unter Verweis auf ein (unverbindliches) neues Musterformular für die Veröffentlichung nach § 41 WpHG (siehe hierzu unter 2.) präzisiert, wie Mehrstimmrechte in der Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte anzugeben sind. Hintergrund ist, dass nach der Gesetzesreform gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 WpHG n.F. in der Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte auch die auf „diese entfallende Anzahl von Mehrstimmrechten“ anzugeben ist.

Unverändert zu beachten ist, dass seit Juli 2020 Mitteilungen über Änderungen bedeutender Stimmrechtsanteile nur noch in elektronischer Form an die BaFin und die Gesellschaft zu übermitteln sind. Die elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die BaFin hat über die dortige Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) zu erfolgen.

  1. Muster: Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG

Im Rahmen des aktualisierten Word-Musters für die Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte gem. § 41 WpHG stellt die BaFin klar, dass zum einen auch die Ausgabe oder das Erlöschen von Mehrstimmrechtsaktien eine „sonstige (Kapital-)Maßnahme“ i.S.d. § 41 Abs. 1 WpHG darstellt, die zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten und damit einer Veröffentlichungspflicht nach § 41 WpHG führt. Überdies nahm die BaFin eine Unterteilung des Felds „3. Neue Gesamtzahl der Stimmrechte“ vor, indem in einer gesonderten Zeile die Rubrik „davon Anzahl Mehrstimmrechte:“ aufgenommen wurde. Von Emittenten, die keine Mehrstimmrechtsaktien (mehr) ausgegeben haben, sei in dieser Zeile eine „0“ einzutragen.

  1. Fazit

Durch die Anpassung ihrer FAQs und des Musters für die Veröffentlichung nach § 41 WpHG hat die BaFin schnell auf die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien reagiert. Hierdurch wurden frühzeitig Darstellungsunsicherheiten für alle Emittenten beseitigt, und zwar unabhängig davon, ob sie Mehrstimmrechtsaktien emittiert haben.

Country by Country Reporting im Aufsichtsrat?

Bisher hatte die internationale Ertragsteuerstransparenz – das so genannte Country bei Country Reporting – im Pflichtenprogramm des Aufsichtsrats großer Unternehmen ebenso wenig einen besondere Platz wie die generelle Erfüllung der Steuerpflichten des Unternehmens. Nach dem im Dezember 2022 vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/2101 (BT-Drucks. 20/5653 – Vorabfassung), der am 15.3.2023 in der ersten Lesung im Bundestag behandelt werden soll, soll sich dies ändern. Auf die Geschäftsleitung von international tätigen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die über ausländische Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften einem Umsatz von über 750 Mio. € erzielen, kommt die Pflicht zur öffentlichen Berichterstattung im Sinne eines public Country bei Country Reporting zu. Durch die offengelegte Information über die in den einzelnen Ländern, in denen das Unternehmen durch Zweigniederlassungen oder durch seine Tochtergesellschaften tätig ist, gezahlten Steuern soll eine öffentliche Kontrolle dieser Steuerinformationen ermöglicht und letztlich die Steuerflucht bekämpft werden. Der neue von den Unternehmen jährlich zu erstellende Ertragsteuerinformationsbericht geht über die bereits heute bestehende steuerliche Angabepflicht dieser Unternehmen gegenüber der Finanzbehörde nach § 138a AO zum Country bei Country Reporting hinaus.

Der entsprechende Bericht soll von der Geschäftsleitung (Vorstand/Geschäftsführung) dem Aufsichtsrat unverzüglich nach der Erstellung ebenso zur Prüfung vorgelegt werden wie der Jahresabschluss und der Lagebericht bzw. bei Mutterunternehmen auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht (s. §§ 170, 171, 283 AktG-E und Begr. RegE, BT-Drucks. 20/5653, 66 – Vorabfassung). Die neue Prüfungspflicht des Aufsichtsrats lässt seine generelle Überwachungsaufgabe hinsichtlich der Geschäftsführung nach in § 111 Abs. 1 AktG außer Betracht, die die Überwachung der Beachtung der einschlägigen Gesetze durch das Unternehmen (Legalitätspflicht) einschließt. Soweit über den allgemeinen Überwachungsauftrag des Aufsichtsrats hinaus neue besondere Kontroll- und Überwachungspflichten begründet werden sollen, bedarf es dazu eines sachlichen Grundes. Dieser ist hinsichtlich des Ertragsteuerinformationsberichts nicht erkennbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Prüfung des Berichts zwingend im Aufsichtsratsplenum stattfinden soll und nicht an einen Aufsichtsratsausschuss zur Erledigung delegiert werden darf. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, welchen besonderen Beitrag die Aufsichtsratsmitglieder, die in der Regel über keine besondere Kompetenz in Steuerfragen verfügen (und auch nicht verfügen müssen), bei der Prüfung des Ertragsteuerinformationsberichts beisteuern können, zumal sowohl in der Richtlinie wie auch im Gesetzentwurf eine inhaltliche Prüfung des Berichts durch den Abschlussprüfer, auf die der Aufsichtsrat zur Erledigung seiner Prüfung zurückgreifen könnte, ausdrücklich nicht vorgesehen ist. In der EU-Richtlinie 2021/2104 ist eine ausdrückliche Anordnung zur speziellen Prüfung des Berichts durch den Aufsichtsrat nicht enthalten. Vielmehr reicht es danach aus, dass die Erstellung und Offenlegung des Berichts durch den Vorstand der allgemeinen Überwachungspflicht des Aufsichtsrats im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten unterliegt.

Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind in den letzten Jahrzehnten sowohl durch die tatsächliche Entwicklung aber auch durch Entscheidungen des europäischen oder nationalen Gesetzgebers stetig gewachsen. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne einer schonenden Richtlinienumsetzung Zurückhaltung geboten, dem Aufsichtsrat zusätzliche, besondere obligatorische Prüfungsaufgaben zuzuweisen, die in der EU-Richtlinie so nicht vorgesehen sind. Erst recht erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn stillschweigend erwartet würde, dass der Aufsichtsrat aus eigner Initiative und Verantwortung die vom Gesetzgeber nicht für erforderlich gehaltene inhaltliche Prüfung des Ertragsteuerinformationsberichts durch den Abschlussprüfer zusätzlich in Auftrag gibt, um seiner Prüfungspflicht nachkommen zu können. Im Sinne guter Corporate Governance muss es vielmehr gerade das Ziel sein, den Aufsichtsrat vor Überlastung durch ein überbordendes Programm von Pflichtaufgaben zu bewahren, um ihm die effektive Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe hinsichtlich der grundlegenden Fragen der Unternehmensführung durch den Vorstand sowie der strategischen Fragen zu ermöglichen. Hinsichtlich des public Country bei Country Reporting genügt es, wenn die Pflicht zur Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts der allgemeinen Überwachung des Aufsichtsrats unterliegt, was durch die Vorschrift von § 111 Abs. 1 AktG bereits heute gewährleistet ist.