Blog-Update Haftungsrecht: Ersatz der vollen Reparaturkosten auch bei Instandsetzung des Fahrzeugs in der eigenen Werkstatt des Geschädigten (BGH)?

In seinem Urteil vom 26.5.2023 (Az. VI ZR 274/22, MDR 2023, 1044) hat der BGH die Grundsätze der Kosten für die Fahrzeugreparatur infolge von Verkehrsunfällen bei einer Reparatur in der eigenen Reparaturwerkstatt des Geschädigten präzisiert. Vor allem aber hat der BGH diese Grundsätze auch auf die fiktive Schadensabrechnung erstreckt.

Im vom BGH entschiedenen Fall wurde der PKW der Betreiberin einer Kfz-Reparaturwerkstatt (Klägerin) bei einer Kollision mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug beschädigt. Die Klägerin rechnete die Reparaturkosten fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Die beklagte Haftpflichtversicherung zog von den Reparaturkosten 20 % Unternehmergewinn ab, woraufhin die Beklagte auf Ersatz des verbliebenden Betrages klagte. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen. Auch die Revision zum BGH hatte keinen Erfolg.

Bestätigung der Grundsätze zur Instandsetzung in der eigenen Werkstatt

Üblicherweise kann der Geschädigte frei entscheiden, wie er den für die Reparatur erforderlichen Betrag einsetzen will. Auch ein Geschädigter, der sein Fahrzeug in der Freizeit selbst repariert, erhält daher den im Gutachten ausgewiesenen Betrag, der für die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt erforderlich ist.

Eine Ausnahme gilt aber, wie der BGH 1970 und 1983 für Verkehrsbetriebe mit eigener Werkstatt (BGH v. 26.5.1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82 = MDR 1970, 751; BGH v. 31.5.1983 – VI ZR 241/79, MDR 1984, 39) und 2013 für Kfz-Reparaturwerkstätten entschieden hat (BGH v. 19.11.2013 – VI ZR 363/12, MDR 2014, 213), wenn der Geschädigte Kraftfahrzeuge gewerbsmäßig repariert. Unter Umständen kann man dann nämlich von ihm erwarten, dass er zunächst die Kapazitäten seiner Werkstatt nutzt. Für die Reparatur in einer eigenen Werkstatt des Geschädigten gelten folgende Grundsätze (sh. dazu Zwickel, in: Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl., 2021, Rz. 27.49):

  • Handelt es sich, anders als im nun entschiedenen Fall, um eine Werkstatt, die ausschließlich eigene Fahrzeuge des Geschädigten repariert (z. B. Verkehrsbetriebe), sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nur die Materialkosten und anteilige Gemeinkosten für die Unterhaltung der Werkstatt als erforderlich anzusehen (BGH v. 26.5.1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82 = MDR 1970, 751; BGH v. 31.5.1983 – VI ZR 241/79, MDR 1984, 39). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Werkstatt bis an die Kapazitätsgrenze ausgelastet war. Dann sind die Kosten ersatzfähig, die bei einer Fremdreparatur entstanden wären. In diesem Fall, in dem es um die Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB geht, hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass eine Auslastungssituation seiner Werkstatt vorlag.
  • Für eine gewerbliche Kfz-Reparaturwerkstatt, die auch Fremdaufträge annimmt, kommt der BGH, wenn auch mit anderer Begründung, zum gleichen Ergebnis: War der Betrieb nicht durch Fremdaufträge ausgelastet, ist der Unternehmergewinn nicht ersatzfähig. Es können dann nur Materialkosten und anteilige Gemeinkosten für die Unterhaltung der Werkstatt beansprucht werden. War die Werkstatt ausgelastet, sind die Kosten für eine Fremdreparatur ersatzfähig. Im aktuellen Urteil vom 26.5.2023 (Az. VI ZR 274/22, MDR 2023, 1044) ordnet der BGH den letztgenannten Fall ausdrücklich der Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu. Der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ihm günstige Tatsache, dass der Geschädigte nicht durch Fremdaufträge ausgelastet war und diese Kapazität für die Reparatur hätte einsetzen können. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss aber der Geschädigte seine betriebliche Situation und Umstände, die die Reparatur im eigenen Betrieb unzumutbar machen, konkret darstellen.

Bezug der Grundsätze auf die fiktive Abrechnung

Zu Recht bezieht der BGH diese Grundsätze auch auf den Fall der fiktiven Abrechnung. Die fiktive Abrechnung ist nur ein anderer Weg der Schadenswiedergutmachung. Es wäre daher nicht einzusehen, wenn der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung dadurch privilegiert wäre, dass die Auslastung der Werkstatt bei fiktiver Abrechnung keine Rolle spielt. Auch bei der fiktiven Abrechnung kommt es also darauf an, ob die Werkstatt ausgelastet gewesen ist oder nicht.

Problem: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Auslastungssituation

Damit ist die Folgefrage schon angedeutet: Welcher Zeitraum ist für die Bestimmung der Auslastungssituation der Fremdaufträge ausführenden Werkstatt bei der fiktiven Abrechnung maßgeblich? Bei der konkreten Schadensabrechnung ist für die Prüfung der Auslastung eines Betriebs zunächst auf den Reparaturzeitraum abzustellen. Darüber hinaus muss man aber auch fragen, ob sich zwischen Unfall und Reparaturbeginn eine Nichtauslastung der Werkstatt mit der Folge des Einsetzens der Schadensminderungspflicht ergeben hat (so auch Heßeler, NJW 2023, 2421, 2422). Noch schwieriger ist es bei der fiktiven Abrechnung. Das Berufungsgericht hatte angenommen, der maßgebliche Zeitraum habe mit der Weiterveräußerung des beschädigten Fahrzeugs geendet. Würde man dem folgen, könnten geschädigte Werkstätten Fahrzeuge stets zeitnah weiterveräußern und dadurch die Schadensminderungspflicht umgehen. Der fiktiv abrechnende Geschädigte wäre dann im Vorteil. Viel spricht deshalb dafür, auch bei der fiktiven Abrechnung auf den Zeitraum der konkreten Auslastung bis zu einer üblichen, gedachten Reparatur zu schauen. Die Beurteilung, wie lange dieser Zeitraum üblicherweise ist, muss der Rechtsprechung der Instanzgerichte überlassen bleiben.

Fazit

Der Entscheidung des BGH ist vollumfänglich zuzustimmen. Insbesondere überzeugt die Annahme, dass eine Reparaturwerkstatt, die Fremdreparaturen mit Gewinnerzielungsabsicht ausführt – soweit die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nichts anderes gebietet – den Unternehmergewinn verlangen kann, während das für eine Werkstatt, die nur eigene Fahrzeuge repariert, nur ausnahmsweise der Fall ist. Geradezu zwingend erscheint die vom BGH vorgenommene Übertragung der für die konkrete Abrechnung erarbeiteten Grundsätze auf die fiktive Abrechnung.

 

 

Anwaltsblog: Wann ist die bei einer Ersatzeinreichung per Fax erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung der Störung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit rechtzeitig?

Die Berufungsschrift der Beklagten gegen ein Urteil des Patentgerichts ist am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 20. April 2023 um 15:15 Uhr per Telefax beim BGH eingegangen, der gem. § 110 PatG Berufungsgericht ist. In einem am gleichen Tag um 20:09 Uhr per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte dargelegt, weshalb ihre Prozessbevollmächtigten die Berufungsschrift nicht über das beA eingereicht haben.
Der BGH erklärt die Berufung durch Zwischenurteil für zulässig. Die Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax war gemäß § 130d Satz 2 ZPO ausnahmsweise ausreichend. Die Beklagte hat dargelegt und anwaltlich versichert, dass zwei ihrer Prozessbevollmächtigten am 20. April 2023 zwischen 12:56 Uhr und 18:34 Uhr insgesamt zwölfmal versucht haben, die Berufungsschrift aus ihrem beA zu übermitteln, und dass alle Übermittlungsversuche mit der Meldung geendet haben, die Nachricht habe nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden können. Sie haben ferner dargelegt, dass am 20. April 2023 auf den Internetseiten des EGVP eine als „aktuell“ gekennzeichnete Meldung veröffentlicht war, wonach (u.a.) die Bundesgerichte seit dem 19. April 2023 um 14:12 Uhr „vorläufig nicht erreichbar“ seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Glaubhaftmachung rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 130d Satz 3 ZPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat danach möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Eine unverzügliche Nachholung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz verbleibt. Eine noch am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingegangene Darlegung und Glaubhaftmachung ist als gleichzeitig im Sinne dieser Grundsätze anzusehen. Der Regelung in § 130d Satz 3 ZPO ist allerdings zu entnehmen, dass die Gründe für die Ersatzeinreichung so schnell wie möglich darzulegen und glaubhaft zu machen sind. Bei Anlegung dieses Maßstabes darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Frist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels grundsätzlich bis zum Ende des betreffenden Tages ausgenutzt werden darf. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ersatzeinreichung und die Darlegung und Glaubhaftmachung am gleichen Tag mit zwei getrennten Schriftsätzen übermittelt werden.
Aus der Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten bei dem früher zulässigen Einreichen fristgebundener Schriftsätze per Telefax ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Danach darf die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nicht vorschnell abgebrochen werden, wenn eine Übersendung zunächst nicht gelingt. Danach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu versagen, wenn schon um 20 Uhr von weiteren Sendeversuchen abgesehen worden ist. Diese Rechtsprechung ist auf § 130d Satz 2 ZPO nicht übertragbar. Ein Rechtsanwalt, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, und deshalb eine zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, ist nicht gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen. Diese Unterscheidung ist konsequent, weil § 130d Satz 2 ZPO nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumen einer Frist betrifft, sondern die Möglichkeit zur Einhaltung einer Frist in einer von der Vorgabe aus § 130d Satz 1 ZPO abweichenden Form vorsieht. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass ein Telefaxgerät wegen Belegung mit anderweitigen Sendungen vorübergehend nicht erreichbar ist, auch bei ordnungsgemäßer Funktion aller Komponenten. § 130d Satz 2 ZPO betrifft demgegenüber Fälle, in denen die zur Übermittlung eingesetzten Systeme eine Störung aufweisen.
(BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 – X ZR 51/23)

Fazit: Der Grund für eine Ersatzeinreichung muss möglichst zeitgleich mit der Übermittlung glaubhaft gemacht werden. Eine Darlegung in einem gesonderten Schriftsatz am selben Tag ist als „gleichzeitig“ und damit rechtzeitig zu werten.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Höhe einer Bauhandwerkersicherung.

Kriterien für die Höhe einer Bauhandwerkersicherung
BGH, Urteil vom 17. August 2023 – VII ZR 228/22

Der VII. Zivilsenat bekräftigt seine Rechtsprechung zu § 650f BGB.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2020 mit Bauarbeiten für ein neues Gemeindezentrum gegen eine Vergütung von rund 4,75 Millionen Euro. Im März 2021 verlangte die Klägerin eine Sicherheit in Höhe von rund 5 Millionen Euro. Ende April 2021 erhob sie Klage hinsichtlich eines Teilbetrags von 2 Millionen Euro. Die Beklagte kündigte den Bauvertrag daraufhin wegen unberechtigter Errichtung einer Bodenplatte auf einem angrenzenden Grundstücksteil. Die Klägerin erklärte ihrerseits die Kündigung des Bauvertrags gemäß § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB.

Das LG hat die Beklagte zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro verurteilt. Das OLG hat die Höhe der zu leistenden Sicherheit auf knapp 1,1 Millionen Euro reduziert und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Zutreffend hat das OLG angenommen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten schon wegen Fristversäumung unwirksam ist und deshalb der zu sichernde Vergütungsanspruch nicht gemäß § 648a Abs. 5 BGB auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks beschränkt ist. Ebenfalls zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Kündigung gemäß § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitigem Einsatz von Arbeitskraft auf den Klageanspruch anrechnen lassen muss.

Rechtsfehlerhaft ist die Entscheidung zur Höhe der Sicherheitsleistung nur insoweit, als das OLG den Klageanspruch im Hinblick auf weitergehende Einsatzmöglichkeiten für das freigesetzte Personal der Klägerin um 20 % gekürzt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die gemäß § 650f BGB geschuldete Sicherheitsleistung nach einer Kündigung grundsätzlich auf der Grundlage des schlüssigen Klägervortrags zur Höhe der zu sichernden Vergütung zu bemessen. Vom Bauherrn geltend gemachte Abzüge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn hierüber ohne Verzögerung des Rechtsstreits nach Maßgabe von § 286 ZPO entschieden werden kann. Sofern diese Voraussetzung nicht vorliegt, dürfen keine Abzüge vorgenommen werden. Für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO ist insoweit kein Raum.

Praxistipp: Nach einer Kündigung gemäß § 648 BGB sind ersparte Aufwendungen auch dann anzurechnen, wenn sie nicht Bestandteil der Preiskalkulation waren (BGH, Urteil vom 1. August 2023 – X ZR 118/22). Dies dürfte auch für die insoweit wortgleiche Regelung in § 650f Abs. 5 BGB gelten.

Anwaltsblog: Erkennbar falsches Datum in Rechtsmittelschrift schadet nicht!

Wie genau muss in einer Rechtsmittelschrift die angegriffene Entscheidung bezeichnet werden?

Das Familiengericht hat mit am 12. Mai 2021 verkündetem Beschluss den Antragsgegner zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet. Mit am 14. Mai 2021 erlassenem Beschluss hat es den Verfahrenswert festgesetzt. Beide Beschlüsse sind den Verfahrensbevollmächtigten am 17. Mai 2021 zugestellt worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Juni 2021 hat der Antragsgegner gegen den „Beschluss des AG Neuss – Familiengericht – vom 14.05.2021, zugestellt am 17.05.2021“ Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Juni 2021 hat er klargestellt, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 richte. Das OLG hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 verworfen. Der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Schriftsatz vom 7. Juni 2021, nach dessen Wortlaut Beschwerde gegen einen am 17. Mai 2021 zugestellten Beschluss vom 14. Mai 2021 eingelegt werde, könne nicht als Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache vom 12. Mai 2021 ausgelegt werden.
Das sieht der BGH anders. Nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Wie bei der für das zivilprozessuale Berufungsverfahren maßgeblichen Regelung in § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift allerdings nicht, auf welche Weise die angefochtene Entscheidung bezeichnet werden muss. Da § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG dem Zweck dient, dem Beschwerdegericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen, ist in der Beschwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in der Regel durch eine vollständige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, des Gerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens zu bezeichnen. Verfahrensrechtliche Formvorschriften sind jedoch kein Selbstzweck. Daher dürfen keine übermäßigen Anforderungen an die Beachtung der Förmlichkeiten der Beschwerdeschrift gestellt werden. Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen. Gemessen hieran hat der Antragsgegner rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 eingelegt. Zwar hat er den Erlasstermin der Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richten sollte, unzutreffend angegeben. Aus dem Inhalt der Verfahrensakten ergaben sich für das Gericht jedoch schon vor Ablauf der Beschwerdefrist hinreichende Anhaltspunkte, aus denen erkennbar war, dass der Antragsgegner die Entscheidung in der Hauptsache und nicht den Beschluss über die Festsetzung des Verfahrenswerts anfechten wollte. So befand sich in den Verfahrensakten bereits die Verfahrenshilfeliquidation des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, die er am Tage der Abfassung der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht eingereicht und der er die in dem Beschluss vom 14. Mai 2021 festgesetzten Verfahrenswerte unbeanstandet zugrunde gelegt hatte. Trotz der fehlerhaften Angaben in der Beschwerdeschrift zum Erlassdatum war das Beschwerdegericht auch seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen. Das Verfahren wurde von der Geschäftsstelle des OLG ohne weitere Beanstandung als Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung unter dem „UF“-Registerzeichen und nicht – wie bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswerts – unter dem „WF“-Registerzeichen eingetragen.
(BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – XII ZB 432/22)

Fazit: Ein Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Angaben in der Rechtsmittelschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen eines Produktfehlers bei einem Medizinprodukt.

Produktfehler bei Hüftendoprothese
BGH, Urteil vom 30. Juni 2023 – V ZR 165/22

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit den Fehlerkategorien des § 3 Abs. 1 ProdHaftG.

Der Klägerin erhielt im Jahr 2007 ein künstliches Hüftgelenk in Form einer so genannten Totalendoprothese, bestehend aus einer Pfanne mit Inlay, einem Hüftkopf und einem Verankerungsschaft. Die Prothese war bei der in Österreich ansässigen Beklagten hergestellt worden. Knapp vier Jahre später musste die Prothese ausgewechselt werden, weil das Keramik-Inlay gebrochen war.

Das LG hat die auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden gerichtete Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Die (vom OLG zugelassene) Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Einen Fabrikationsfehler hat das OLG rechtsfehlerfrei verneint. Hierbei hat es einen Anscheinsbeweis zu Recht verneint. Dass ein Sachverständiger als mögliche Fehlerquellen eine ungenügend kontrollierte oder reproduzierbare Fertigung oder eine ungenügende Qualitätskontrolle benannt hat, reicht für die Annahme eines typischen Geschehensablaufs nicht aus.

Ein Konstruktionsfehler lag ebenfalls nicht vor. Aus damaliger Sicht war nicht erkennbar, dass ein anderes Material mehr Sicherheit geboten hätte. Dass bei Inlays der im Streitfall eingesetzten Größe ein im Vergleich zu kleineren Inlays höheres Bruchrisiko bestand, reicht für die Annahme eines Fabrikationsfehlers ebenfalls nicht aus. Aus damaliger Sicht war dieses Risiko im Hinblick auf den mit dem Produkt verbundenen Nutzen noch vertretbar.

Die abstrakte Gefahr, die aus dem erhöhten Bruchrisiko resultiert hat, begründete im Jahr 2007 auch noch keine Instruktionspflicht der Beklagten. Eine solche Pflicht kam erst ab dem Jahr 2009 in Betracht, als Brüche bekannt geworden waren.

Die Rechtsprechung des EuGH, wonach Herzschrittmacher und ähnliche Produkte schon dann als fehlerhaft eingestuft werden können, wenn bei anderen Exemplaren des betreffenden Produkts ein potentieller Fehler festgestellt wurde, ist für die Entscheidung nicht relevant. Im Streitfall wurde die Prothese nicht wegen eines potentiellen Fehlers ausgetauscht, sondern deshalb, weil sie bereits gebrochen war. Ein potentieller Fehler ist für den geltend gemachten Schaden deshalb nicht ursächlich geworden.

Praxistipp: Nach der für Schadensereignisse ab 11.01.2009 geltenden Regelung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Rom II reicht es für die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus, dass das Produkt in Deutschland in Verkehr gebracht worden ist und die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

BGH: Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten

Ein LKW der Beklagten war an einem LKW der Klägerin vorbeigefahren und hatte letzteren dabei am (Spezial)Aufbau gestreift. Die Klägerin holte ein Sachverständigengutachten über die Höhe des Schadens ein und verlangte u. a. diesen Betrag von der Beklagten. Die Klage war in den Tatsacheninstanzen erfolglos. Letztlich wurde die Auffassung vertreten, dass der Kläger einen abgrenzbaren Schaden nicht dargelegt hätte, weil der gerichtliche Sachverständige festgestellt habe, dass die Beschädigungen an dem LKW der Klägerin nur teilweise dem Unfall zugeordnet werden könnten. Demgegenüber hatte die Klägerin zuletzt geltend gemacht, dass es sich bei dem Aufbau ihres LKW um einen Spezialaufbau handele, bei dem einzelne Arbeitsschritte nicht abgegrenzt werden könnten, vielmehr müsse der Aufbau insgesamt ersetzt werden. Eine eventuelle Wertverbesserung sei durch einen Abzug-neu-für-alt zu kompensieren.

Der BGH (Beschl. v. 6.6.2023 – VI ZR 197/21, MDR 2023, 1046) hebt die Entscheidung des KG auf und verweist die Sache zurück. Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör liegt vor. Das KG hätte sich mit dem erwähnten Vortrag der Klägerin befassen müssen. Entweder hätte das KG die Einwände der Klägerin dem Sachverständigen zur erneuten Begutachtung zuleiten müssen oder es hätte nach § 412 ZPO ein neues Gutachten einholen müssen. Jedenfalls müssen die Tatsacheninstanzen Einwände der Parteien gegen ein Sachverständigengutachten ernst nehmen.

Auch ein Ausforschungsbeweis liegt hier nicht vor. Die Klägerin ist nicht gehalten, zur Substantiierung ihres Vortrags zunächst ein außergerichtliches Gutachten einzuholen. § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung.

Fazit: Wird ein erhebliches Beweisangebot, z. B. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht berücksichtigt, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vor. Eine Partei ist regelmäßig nicht verpflichtet, ein eigenes Gutachten zur Frage der Höhe eines Schadens einzuholen, sondern kann einen Schaden behaupten und dafür ein Sachverständigengutachten als Beweis anbieten. Das Gericht wird einem solchen Beweisantritt regelmäßig nachzugehen haben.

 

Anwaltsblog: (Für den Rechtsanwalt) gefährliche Vergleiche

Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten durch verständliche Darlegung der Sach- und Rechtslage in den Stand versetzen, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, ob er einen Vergleichsvorschlag annimmt. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Mandant die Vorteile und Risiken des beabsichtigten Vergleichs bereits kennt. Wen trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Entfallen der Beratungsbedürftigkeit des Mandanten?

Der Kläger, der einen Fachbetrieb mit Abdichtungsarbeiten an seinem Haus beauftragt hatte, stellte anschließend Feuchteschäden fest. In einem von ihm daraufhin angestrengtem selbständigen Beweisverfahren stand beim zweiten Ortstermin, an dem für den Kläger dessen Ehefrau teilnahm, ein Bagger bereit, mit dem die zur Begutachtung erforderlichen Aufgrabungen vorgenommen werden sollten. Noch vor deren Beginn kam es zu Vergleichsgesprächen. Schließlich wurde ein durch gerichtlichen Beschluss bestätigter Vergleich geschlossen, durch den sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag über die Abdichtungsarbeiten abgegolten und erledigt sein sollten. Da die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten mehr als das Vierfache der Vergleichssumme von 55.000 € betragen, verlangt der Kläger von seinem Rechtsanwalt die Differenz als Schadensersatz.
Die Klage hat zunächst keinen Erfolg. Das OLG meint, die Bedeutung von Abgeltungsklauseln sei dem verständigen Verbraucher bekannt. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er abweichend von einem verständigen Mandanten die Bedeutung einer Abgeltungsklausel nicht gekannt und der Beklagte dies erkannt habe.
Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zu den entscheidenden Weichenstellungen in einer Rechtsangelegenheit zählt die Frage, ob diese durch einen Vergleich beendet werden soll. Der Mandant muss in die Lage versetzt werden, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung zu treffen. Dazu bedarf es in aller Regel einer anwaltlichen Beratung, deren Art und Umfang nicht generell abstrakt festgelegt werden kann. Die konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmen vielmehr, in welcher Art und in welchem Umfang der Mandant zu beraten ist. Um eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs treffen zu können, muss der Mandant insbesondere um die Vor- und Nachteile einer (vorzeitigen) Beendigung seiner Rechtsangelegenheit durch Vergleich wissen. Eine Beendigung der Angelegenheit durch Vergleich kann für den Mandanten derart nachteilig sein, dass der Rechtsanwalt vom Vergleichsschluss abzuraten hat. Allerdings ist nicht jeder Mandant beratungsbedürftig. Das gilt auch im Falle der beabsichtigten Beendigung einer Rechtsangelegenheit durch Vergleich. Ist der Mandant aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile im Bilde und deshalb in der Lage, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Vergleich zu treffen, bedarf es keiner (zusätzlichen) Beratung durch den Rechtsanwalt. Da der umfassend vorinformierte und deshalb nicht beratungsbedürftige Mandant in der Rechtswirklichkeit die Ausnahme bildet, hat der Rechtsanwalt grundsätzlich von der Beratungsbedürftigkeit auszugehen. Hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht oder nicht ausreichend über die Vor- und Nachteile eines Vergleichs beraten und aufgeklärt, trifft den Rechtsanwalt daher die Darlegungs- und Beweislast, dass der Mandant in dieser Hinsicht nicht beratungsbedürftig gewesen ist. Maßgeblich ist daher, ob der Kläger das für ihn aufgrund der Abgeltungsklausel des Vergleichs bestehende Risiko tatsächlich und zutreffend erkannt hat. Zwar musste der Kläger keine nähere Vorstellung von dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten und der Vergleichssumme haben. Erforderlich war aber die Kenntnis, dass man möglicherweise einen ganz erheblichen Teil der Mangelbeseitigungskosten selbst zu tragen haben würde.
(BGH vom 20.04.2023 – IX ZR 209/21 – MDR 2023, 872)

Fazit: Der Rechtsanwalt muss beweisen, dass der Mandant keiner Beratung bedurfte. Um in einem eventuellen Regressprozess nicht in Beweisnot zu geraten, empfiehlt es sich für den Rechtsanwalt, dem Mandanten die wesentlichen Gesichtspunkte noch einmal schriftlich darzulegen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf Übernahme einer deckungsgleichen Baulast.

Anspruch auf Übernahme einer Baulast
BGH, Urteil vom 30. Juni 2023 – V ZR 165/22

Der V. Zivilsenat bildet seine Rechtsprechung fort.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die durch mehrfache Teilungen entstanden sind. Das Grundstück des Beklagten ist seit dem Jahr 1928 mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zugunsten der Grundstücke des Klägers belastet. Die betroffenen Flächen bilden den einzigen Zugang der herrschenden Grundstücke zu einer öffentlichen Straße.

Die Klägerin möchte eines ihrer Grundstücke, das bislang unbebaut war und für das kein Bebauungsplan besteht, mit einem Wohnhaus bebauen. Sie begehrt deshalb vom Beklagten die Abgabe einer Baulasterklärung zugunsten ihrer drei Grundstücke.

Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Das OLG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Eigentümer eines herrschenden Grundstücks aufgrund des zusammen mit der Grunddienstbarkeit entstandenen Begleitschuldverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme einer Baulast verlangen kann. Ebenfalls zu Recht hat das OLG angenommen, dass die Voraussetzungen, die der BGH bislang hierfür aufgestellt hat, im Streitfall nicht vollständig erfüllt sind. Der BGH modifiziert seine Rechtsprechung nunmehr dahin, dass es der nach Auffassung des OLG fehlenden Voraussetzung nicht bedarf.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast, wenn

  • die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt worden ist, das Grundstück des Berechtigten baulich zu nutzen;
  • die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung ist;
  • eine Befreiung vom Baulastzwang nicht in Betracht kommt;
  • bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit noch kein Anlass bestand, die Übernahme einer Baulast zu erwägen;
  • Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen.

Im Streitfall ist das OLG zutreffend davon ausgegangen, dass die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt ist. Das Wegerecht ist nicht auf eine bestimmte Nutzungsart der herrschenden Grundstücke beschränkt. Deshalb ist grundsätzlich jede zulässige Nutzung des herrschenden Grundstücks zu dulden, sofern keine willkürliche Benutzungsänderung vorliegt.

Die vorletzte Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Im Jahr 1928 bestand noch kein Anlass, die Übernahme einer Baulast zu erwägen, weil derartige Anforderungen für die Bebauung damals nicht vorgesehen waren.

Dass das Wegerecht nicht zu dem Zweck bestellt worden ist, die Bebauung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen, steht dem geltend gemachten Anspruch entgegen der Auffassung des OLG nicht entgegen. Der BGH hält an diesem Kriterium nicht mehr fest und weist darauf hin, dass es in bisherigen Entscheidungen nie eine entscheidende Rolle gespielt hat. Nach der jetzigen Auffassung des BGH dürfen die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten bei der Auslegung von Grundbucheintragungen nicht herangezogen werden, weil die Auslegung nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat.

Nach Zurückverweisung wird das OLG zu prüfen haben, ob die Baulast für die vorgesehene Bebauung zwingend erforderlich ist.

Praxistipp: Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auch dann in Betracht kommt, wenn schon bei Begründung der Dienstbarkeit Anlass bestand, eine Baulast in Erwägung zu ziehen, hat der BGH bislang nicht abschließend entschieden.

Anwaltsblog: Mehrfache Fristverlängerung bei Zustimmung Gegenseite

Kann der Berufungsführer, der eine wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht dem Antrag entspricht, wenn er die Zustimmung der Gegenseite versichert?

In einem Berufungsverfahren hat die Vorsitzende des Berufungssenats die Frist zur Berufungsbegründung auf jeweiligen Antrag des Klägerbevollmächtigten „wegen starker Arbeitsüberlastung“ zunächst um einen Monat und sodann unter versichertem Einverständnis der Gegenseite mit dem Zusatz „letztmalig“ um einen weiteren Monat verlängert. Am letzten Tag der Frist hat der Kläger beantragt, die Berufungsbegründungsfrist im versicherten Einverständnis der Gegenseite wegen starker Arbeitsüberlastung nochmals um 14 Tage zu verlängern. Die Vorsitzende hat die weitere Verlängerung verweigert. Die Notwendigkeit des zügigen Betreibens der Vielzahl beim Senat anhängiger Verfahren wiege schwerer als die in der eigenen organisatorischen Verantwortung der Prozessbevollmächtigten liegende dortige Arbeitsbelastung. Die sodann beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt. Sein Prozessbevollmächtigter habe nicht auf die Bewilligung einer dritten Fristverlängerung vertrauen dürfen.


Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Ihm wird Wiedereinsetzung gewährt. Der Kläger war ohne ein ihm zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert, weil er darauf vertrauen durfte, sein rechtzeitig gestellter Antrag, die Berufungsbegründungsfrist im Einverständnis mit der Beklagten um zwei weitere Wochen zu verlängern, werde nicht abgelehnt werden. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. So verhielt es sich hier. Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung auf Antrag wiederholt verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Die Bewilligung der Fristverlängerung hängt auch bei der wiederholten Fristverlängerung nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer hierfür erhebliche Gründe geltend machen kann, die er deshalb auch nicht darlegen muss. Weder war der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist missbräuchlich noch bedurfte der Rechtsstreit nach Ablauf der zweifach verlängerten Frist (nunmehr) der Beschleunigung. Die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes resultierende Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen, trat zurück, solange der Gegner mit der weiteren Fristverlängerung einverstanden war. Der mit der zweiten Fristverlängerung verbundene Hinweis der Vorsitzenden auf eine „letztmalige“ Verlängerung stand dem Vertrauen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in die Fristverlängerung nicht entgegen. Ein solcher Hinweis entbindet das Gericht nicht davon, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, zu beachten.
(BGH, Beschl. v. 31.7.2023 – VIa ZB 1/23)

Fazit: Stimmt die Gegenseite zu, muss die Berufungsbegründungsfrist wiederholt verlängert werden. Das dem Gericht eingeräumte Ermessen ist in diesem Fall auf Null reduziert, sofern Rechtsmissbrauch nicht ersichtlich ist.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag.

Annahme eines telefonischen Angebots außerhalb von Geschäftsräumen
BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit dem Tatbestand des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB.

Die Kläger beauftragten den Beklagten mit Dachdeckerarbeiten im Eingangsbereich ihres Reihenhauses. Während der Ausführung der Arbeiten wies ein Mitarbeiter des Beklagten auf einen defekten Wandanschluss hin. Am Tag darauf erteilten die Kläger dem auf der Baustelle anwesenden Beklagten den Auftrag, den Wandanschluss zu reparieren. Nach Ausführung und Bezahlung der Arbeiten widerriefen die Kläger beide Aufträge. Ihre auf Rückzahlung der Vergütung gerichtete Klage blieb vor dem AG erfolglos. Das LG verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des für die Reparatur des Wandanschlusses angefallenen Teilbetrags von knapp 1.200 Euro.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Das LG hat Vortrag des Beklagten übergangen, wonach dieser den Klägern bereits am Tag vor der Erteilung des Zusatzauftrags telefonisch ein entsprechendes Angebot übermittelt habe und die Kläger dieses Angebot am Folgetag angenommen hätten.

Dieser Vortrag ist relevant. Wenn er sich als zutreffend erweist, sind die Voraussetzungen des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auch in Bezug auf den Zusatzauftrag nicht erfüllt.

Ein bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers außerhalb von dessen Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn in der genannten Situation sowohl das Angebot als auch die Annahmeerklärung abgegeben werden. Diese Voraussetzungen wären im Streitfall erfüllt, wenn der Beklagte das Angebot für die zusätzlichen Arbeiten erst auf der Baustelle abgegeben hat, wie dies das LG angenommen hat. Nach dem übergangenen Vortrag hat der Beklagte das Angebot jedoch schon zuvor telefonisch abgegeben. Die Annahme dieses Angebots auf der Baustelle genügt zur Verwirklichung des Tatbestands von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht.

Praxistipp: Im umgekehrten Fall – Angebot des Verbrauchers in Anwesenheit des Unternehmers außerhalb von dessen Geschäftsräumen, Annahme durch den Unternehmer nach Beendigung dieser Situation – besteht ein Widerrufsrecht. Diese Konstellation fällt unter den Tatbestand des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB.