Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem missglückten Versuch einer beA-Einreichung in letzter Minute.

Wiedereinsetzung nach vorübergehendem Funktionsausfall eines Computers
BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 228/22

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, wann ein Verschulden des Anwenders bei einem kurzfristig aufgetretenen Computerfehler mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Der Antragsgegner wurde in erster Instanz zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Die von seinem Prozessbevollmächtigten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichte Beschwerdebegründung ging drei Minuten nach Fristablauf bei Gericht ein. Das OLG versagte die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags geht nicht hinreichend deutlich hervor, dass ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten als Ursache für die verspätete Einreichung ausgeschlossen werden kann. Das Vorbringen, bei dem für den beA-Versand eingesetzten Computer sei es um 23:50 Uhr zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Problem gekommen, das erst durch Neustart habe behoben werden können, lässt die Möglichkeit offen, dass das Problem durch einen Bedienungsfehler verursacht worden ist. Dass der Prozessbevollmächtigte mit der Bedienung eines Computers und den Arbeitsabläufen beim beA-Versand vertraut war, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Angesichts des im Streitfall bestehenden Zeitdrucks ist nicht auszuschließen, dass auch einem erfahrenen Benutzer ein Fehler passiert.

Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass es an einer Darlegung fehle, weshalb der Schriftsatz nicht innerhalb der Frist im Wege der Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 ZPO übermittelt worden sei.

Praxistipp: Beim Versand per beA sollte stets eine Karenzfrist eingeplant werden, um auf „unerklärliche“ technische Probleme rechtzeitig reagieren zu können. Wer weniger als 30 Minuten vor Fristablauf mit dem Versand beginnt, kann im Falle eines zur Fristversäumung führenden Fehlers kaum auf Wiedereinsetzung hoffen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Beweislast für die Ursächlichkeit einer notariellen Amtspflichtverletzung für den Eintritt eines Schadens.

Schadensursächlichkeit einer notariellen Amtspflichtverletzung
BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 – III ZR 210/21

Der III. Zivilsenat befasst sich mit der Beweislast hinsichtlich der Frage, wie sich ein Dritter bei pflichtgemäßem Verhalten des in Anspruch genommenen Notars verhalten hätte.

Die als Leasinggeberin tätige Klägerin erhielt die Anfrage einer GmbH zur Finanzierung einer Digitaldruckmaschine für 129.000 Euro. Die Klägerin genehmigte die Finanzierung unter der Auflage, dass der Geschäftsführer der GmbH als Bürge eintritt und dass eine Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro bestellt wird. Die GmbH schloss daraufhin den Kaufvertrag mit der Verkäuferin ab und reichte bei der Klägerin ein Formular ein, in dem sie den Abschluss eines Leasingvertrags anbot. Nach Lieferung der Maschine erklärte die Klägerin die Übernahme des Kaufvertrags und die Annahme des Leasingvertrags.

Eigentümer des betroffenen Grundstücks war der Sohn des Geschäftsführers. Dieser ließ kurz nach dem Abschluss der Verträge beim Beklagten seine Unterschrift auf einer von der Klägerin vorbereiteten Zweckerklärung beglaubigen. Der Beklagte sandte eine Kopie dieser Erklärung sowie eines Eintragungsersuchens an das Grundbuchamt an die Klägerin. Im Begleitschreiben teilte er mit, er habe die „beiliegende Grundschuldbestellungsurkunde“ beim Amtsgericht eingereicht. Nach dieser Mitteilung zahlte die Klägerin den Kaufpreis an die Verkäuferin der Druckmaschine.

In der Folgezeit wies das Amtsgericht den Eintragungsantrag zurück, weil lediglich die Zweckerklärung vorliege, nicht aber eine Eintragungsbewilligung. Der Beklagte entwarf daraufhin eine Grundschuldbestellungsurkunde und bat den Grundstückseigentümer, diese zu unterschreiben. Dieser lehnte ab.

Wenige Monate später starb der Geschäftsführer der Leasingnehmerin. Im weiteren Verlauf fiel die Leasingnehmerin in Insolvenz. Eine auf die Zweckerklärung gestützte Klage gegen den Sohn blieb erfolglos. Nunmehr begehrt die Klägerin vom beklagten Notar Ersatz von 100.000 Euro, weil dieser es versäumt habe, schon bei der Beglaubigung der Zweckerklärung eine Grundschuldbestellungsurkunde zu erstellen und ebenfalls zu beglaubigen, und weil er die Klägerin durch die unzutreffende Auskunft zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst habe.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG verurteilte den Beklagten antragsgemäß.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Der Beklagte hat allerdings seine Amtspflichten verletzt, weil er bei der Beglaubigung der Zweckerklärung nicht geprüft hat, ob alle für die Bestellung der Grundschuld erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Entgegen der Auffassung des OLG liegt die Beweislast hinsichtlich der Frage, ob der Grundstückseigentümer die Grundschuldbestellungsurkunde bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten unterschrieben hätte, nicht beim Beklagten, sondern bei der Klägerin.

Ein Notar trägt allerdings die Beweislast für eine zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs führende hypothetische andere Schadensursache, wenn er schon durch die pflichtwidrige Beurkundung eines Vertrags einen Schaden verursacht hat. Im Streitfall ist der geltend gemachte Schaden nach dem Vortrag der Klägerin aber nicht durch eine Beurkundung oder Beglaubigung entstanden, sondern dadurch, dass der Beklagte pflichtwidrig von einer Beglaubigung abgesehen hat. In dieser Konstellation betrifft die Frage, ob es bei pflichtgemäßem Verhalten zu der Beglaubigung gekommen wäre, den haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang. Die Beweislast dafür liegt beim Anspruchsteller.

Ein Ersatzanspruch lässt sich auch nicht auf die unzutreffende Mitteilung des Beklagten in dem an die Klägerin übersandten Begleitschreiben stützen. Die Klägerin hat den Kaufpreis zwar im Vertrauen auf die darin enthaltene Mitteilung bezahlt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der Grundschuld vorliegen. Sie wäre aber ohnehin zur Zahlung verpflichtet gewesen, weil sie den Leasingvertrag bereits abgeschlossen hatte, ohne dessen Wirksamkeit von der Bestellung der Grundschuld abhängig zu machen.

Praxistipp: Um die Beweislage zu verbessern, sollte der Ersatzanspruch möglichst auf Pflichtverletzungen gestützt werden, die ohne weiteres zum Eintritt des Schadens geführt haben. Der Streitfall zeigt indes, dass dies nicht immer möglich ist.

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Diese Woche geht es um die Darlegungslast zu der Frage, ob ein Unfallgeschädigter erwerbsunfähig ist.

Zumutbare Erwerbstätigkeit nach Verkehrsunfall
BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 152/21

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit der Verteilung der Darlegungslast, wenn ein Unfallgeschädigter Ersatz für Verdienstausfall begehrt.

Bei einem Verkehrsunfall im August 2001, für dessen Folgen der beklagte Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat, ist die damals 48 Jahre alte Geschädigte schwer verletzt worden. Sie verlor deshalb ihren Arbeitsplatz als Bürokauffrau. Mehrere Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass die Geschädigte ab 2006 wieder erwerbsfähig sein werde. Im Dezember 2006 nahm das Arbeitsamt die Geschädigte aus der Vermittlung heraus, da sie nach Begutachtung durch einen Arzt als nicht mehr vermittlungsfähig erachtet wurde. Der klagende Rentenversicherungsträger trug die Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen und zahlte bis 2018 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er verlangt von der Beklagten Erstattung der erbrachten Zahlungen in Höhe von rund 185.000 Euro.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das OLG hat die Klage bis auf einen Betrag von rund 1.300 Euro abgewiesen.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Das OLG ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass der auf den Kläger übergegangene Ersatzanspruch gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu kürzen ist, wenn sich die Geschädigte nicht hinreichend um die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit bemüht hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Schädiger. Den Geschädigten trifft aber eine sekundäre Darlegungslast. Er muss vortragen, welche Bemühungen er unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden.

Entgegen der Auffassung des OLG können von einem Geschädigten, den das Arbeitsamt als nicht vermittlungsfähig ansieht, grundsätzlich keine weitere Eigeninitiative zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und keine weiteren Bemühungen um Rehabilitationsmaßnahmen erwartet werden.

Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht zum Anlass nehmen dürfen, den Ersatzanspruch um eine Quote zu kürzen oder durch Ansetzen eines Mitverschuldensanteils von 100 % auf Null zu reduzieren. Vielmehr wären gegebenenfalls Feststellungen dazu zu treffen, welche Einkünfte die Geschädigte bei hinreichenden Bemühungen hätte erzielen können, und der zu ersetzende Betrag um diese Beträge zu verringern. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit ebenfalls beim Schädiger. Den Geschädigten kann aber eine sekundäre Beweislast treffen, wenn der Schädiger eine Verdienstmöglichkeit hinreichend substantiiert vorträgt.

Praxistipp: Eine sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einem Übergang der Beweislast. Kommt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nach, liegt es an der beweisbelasteten Partei, dieses Vorbringen zu widerlegen.

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Diese Woche geht es um die Folgen eines lange zurück liegenden Verstoßes gegen ein im Grundbuch eingetragenes Bauverbot.

Erlöschen einer Grunddienstbarkeit durch Verjährung des Beseitigungsanspruchs
BGH, Urteil vom 20. Januar 2023 – V ZR 65/22

Der V. Zivilsenat befasst sich mit der Reichweite des § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten ist im Grundbuch des Grundstücks der Klägerin seit über hundert Jahren ein Bauverbot als Grunddienstbarkeit eingetragen. Auf dem Grundstück der Klägerin wurde 1963 ein als Autohaus errichteter Gebäudekomplex mit Erd- und Obergeschoss errichtet. Die Klägerin ließ das Gebäude im Jahr 2019 abreißen. Sie möchte auf dem Grundstück ein Wohnhaus mit Keller, Erdgeschoss und fünf Obergeschossen errichten.

Das LG hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, die Löschung der Grunddienstbarkeit zu bewilligen, soweit diese einer Bebauung mit der Grundfläche und Höhe des inzwischen abgerissenen Gebäudes entgegensteht. Das OLG hat die Beklagten verurteilt, die vollständige Löschung der Grunddienstbarkeit zu bewilligen.

Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Entgegen der Auffassung des OLG ist die Grunddienstbarkeit nicht vollständig erloschen.

Der Anspruch auf Beseitigung des im Jahr 1963 errichteten Gebäudes unterlag allerdings gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB der Verjährung. Die Verjährungsfrist von dreißig Jahren ist vor dem Abriss des Gebäudes abgelaufen. Dies hatte gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge, dass die Grunddienstbarkeit erloschen ist, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch stand. Hieran hat sich durch den Abriss des Gebäudes nichts geändert.

Die Grunddienstbarkeit ist aber nur in dem Umfang erloschen, in dem sie beeinträchtigt war. Im Streitfall können die Beklagten mithin eine Bebauung mit der Grundfläche und Höhe des im Jahr 1963 errichteten Gebäudes nicht mehr verbieten. Eine weitergehende Bebauung ist der Klägerin aber weiterhin verwehrt.

Praxistipp: Wenn das herrschende Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt ist, steht das Eigentum daran und damit auch eine Grunddienstbarkeit nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, sondern den einzelnen Wohnungseigentümern als Mitberechtigten. Die Löschungsklage ist mithin gegen die einzelnen Eigentümer zu richten.

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Diese Woche geht es um die Voraussetzungen der Haftung für die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs.

Explosion der ausgebauten Batterie eines Elektrorollers
BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 1234/20

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit den Grenzen der Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG.

Ein Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung brachte seinen Elektroroller zur Inspektion in Werkstatträume, die bei der klagenden Gebäudeversicherung versichert waren. Ein Mitarbeiter der Werkstatt entnahm die Batterie des Rollers und begann sie aufzuladen. Als er bemerkte, dass sie sich stark erhitzte, trennte er sie vom Stromnetz und legte sie zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt. Kurz darauf explodierte die Batterie und setzte das Gebäude in Brand.

Die Klage auf Ersatz des Brandschadens blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Die vom BGH zugelassene Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des OLG fehlt es an dem für die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG erforderlichen Zusammenhang zu der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr allerdings nicht schon deshalb, weil der Roller zur Inspektion in einer Werkstatt war. Ein Schaden, der durch eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs verursacht wird, geht auch dann auf die Betriebsgefahr zurück, wenn er unabhängig vom Fahrbetrieb eingetreten ist.

Die Berufungsentscheidung erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend, weil die Batterie im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht mehr in das Fahrzeug eingebaut war. Nach dem Ausbau ist die Batterie nicht anders zu beurteilen als ein anderes Bauteil, das erstmals in das Fahrzeug eingebaut werden soll. Der Umstand, dass die Batterie sich zuvor im Elektroroller befand und sich dort entladen hatte, begründet noch keinen hinreichenden Zusammenhang zum Fahrbetrieb.

Praxistipp: Der Zurechnungszusammenhang kann trotz vorherigen Ausbaus zu bejahen sein, wenn der Schaden in nahem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang steht. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn die Batterie aufgrund starker Belastung im Fahrbetrieb schon bei der Ankunft in der Werkstatt überhitzt war und dieser Umstand für den Schaden ursächlich geworden ist.

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Diese Woche geht es um die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung trotz erteilter Vorsorgevollmacht.

Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt trotz Vorsorgevollmacht
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 – XII ZB 106/21

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen § 1896 Abs. 2 Satz 2 und § 1903 BGB.

Der 85jährige Betroffene leidet an einer leichten senilen Demenz. Nachdem er mehrfach über erhebliche Geldbeträge verfügt hatte und dabei Betrügern zum Opfer gefallen war, wurde seine Ehefrau im Dezember 2019 zur Betreuerin im Bereich der Vermögenssorge bestellt und insoweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Diese Anordnungen hat das AG im vorliegenden Verfahren verlängert. Die dagegen eingelegten Beschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Die Beschwerdeentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil bereits das AG einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen hätte bestellen müssen. Das LG hat diese Bestellung zwar nachgeholt. Es hätte den Betroffenen aber in Anwesenheit des Verfahrenspflegers erneut anhören müssen. Die ohne Verfahrenspfleger erfolgte Anhörung durch das AG ist nicht ausreichend.

Ergänzend weist der BGH unter Bezugnahme auf zwei frühere Entscheidungen darauf hin, dass die erteilte Vorsorgevollmacht der Anordnung einer Betreuung nicht entgegensteht, wenn die Voraussetzungen für einen Einwilligungsvorbehalt im Sinne von § 1903 BGB vorliegen. Eine Vorsorgevollmacht kann nicht verhindern, dass der Betroffene Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des Bevollmächtigen abschließt.

Praxistipp: Beide vom BGH zitierten Entscheidungen betonen, dass ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden darf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten besteht (BGH, Beschluss vom 18.11.2020 – XII ZB 179/20, NJW 2021, 229 Rn. 12 [insoweit nicht in MDR 2021, 316]; Beschluss vom 27. Juli 2011 – XII ZB 118/11, MDR 2011, 1039, juris Rn. 17).

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Der Montagsblog meldet sich nach längerer Pause zurück. Diese Woche geht es um eine eher entlegene Materie, die allgemeine Fragen zu den Voraussetzungen einer Analogie aufwirft.

Vergütung des Zwangsverwalters bei Fortführung eines Betriebs
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 – V ZB 23/22

Der V. Zivilsenat befasst sich mit § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV).

Der Beteiligte zu 1 ist seit 2018 als Zwangsverwalter eingesetzt. Er führt seither den Betrieb eines auf dem Grundstück eingerichteten Biomassekraftwerks. Für das Jahr 2020 begehrt er eine Vergütung in Höhe von rund 240.000 Euro. Dies entspricht 12 % der in diesem Jahr erzielten Einnahmen zuzüglich 2,4 % des Werts von entstandenen, aber nicht eingezogenen Forderungen.

Das AG hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die Beschwerde der Grundstückseigentümerin und der Gläubigerin hat das LG diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer nach Zeitaufwand zu berechnenden Vergütung an das AG zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerde der Schuldnerin ist allerdings als unzulässig zu verwerfen, weil über ihr Vermögen schon bei Einlegung des Rechtsmittels das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Dieses führt zwar nicht zur Unterbrechung des bereits zuvor angeordneten Zwangsverwaltungsverfahrens. Die Befugnis zur Beteiligung an diesem Verfahren geht aber vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über.

Der BGH tritt dem LG jedoch darin bei, dass die zulässige Beschwerde der Gläubigerin begründet ist.

Die Zwangsverwalterverordnung sieht eine an den Einnahmen orientierte Vergütung in § 18 Abs. 1 ZwVwV nur für den Fall der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks vor, nicht aber für den Fall der Weiterführung eines auf dem Grundstück eingerichteten Betriebs. Mangels besonderer Regelungen ist diese Tätigkeit gemäß der Auffangregel in § 19 Abs. 1 ZwVwV nach Zeitaufwand zu vergüten. Der Stundensatz beträgt mindestens 35 und höchstens 95 Euro.

Anders als das AG sieht der BGH keine planwidrige Regelungslücke. Schon vor Erlass der Verordnung wurde die Fortführung eines Betriebs durch den Zwangsverwalter verbreitet als zulässig angesehen. Der Verordnungsgeber hat eine an den Einnahmen orientierte Vergütung dennoch nur für den Fall der Vermietung oder Verpachtung vorgesehen. Dass die Zulässigkeit einer Betriebsfortführung erst später höchstrichterlich geklärt wurde und dass ein Insolvenzverwalter in vergleichbarer Lage eine an den Einnahmen orientierte Vergütung erhält, führt nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Die bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers ist zu respektieren.

Praxistipp: Eine Beschwerde des Schuldners im Zwangsverwaltungsverfahren bleibt zulässig, wenn über sein Vermögen nach Einlegung des Rechtsmittels das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Befugnis zur Beteiligung am Verfahren geht auch in diesem Fall auf den Insolvenzverwalter über.

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Diese Woche geht es um die Präklusion von Vorbringen nach einer gemäß § 264 ZPO privilegierten Antragsänderung im Berufungsverfahren.

Präklusion von Vorbringen nach privilegierter Antragsänderung
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – I ZR 135/21

Der I. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen § 264, § 533 und § 531 Abs. 2 ZPO.

Die ursprüngliche Klägerin nahm das beklagte Logistikunternehmen wegen Beschädigung von zwei nach Russland versandten Maschinen auf Schadensersatz in Höhe von rund 149.000 Euro in Anspruch. Die Klage war in erster Instanz im Wesentlichen erfolgreich.

Während des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm den Rechtsstreit auf und beantragte, die Beklagte zur Zahlung an den Haftpflichtversicherer zu verurteilen. Er machte geltend, der Versicherer habe den Schaden nach Klageerhebung schon in erster Instanz reguliert, weshalb der Klageanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf diesen übergegangen sei. Zudem habe die Klägerin die Forderung im Rahmen der Regulierung an den Versicherer abgetreten. Die Beklagte bestritt den Vortrag zu Regulierung und Abtretung.

Das OLG wies die Klage ab.

Die dagegen gerichtete Revision des Insolvenzverwalters bleibt ohne Erfolg.

Der BGH legt ausführlich dar, dass der Insolvenzverwalter zur Klage befugt ist. Nach dem insoweit zugrunde zu legenden Klägervortrag blieb die ursprüngliche Klägerin gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Geltendmachung des Anspruchs befugt, weil dieser erst nach Rechtshängigkeit auf den Haftpflichtversicherer übergegangen ist. Der Insolvenzverwalter darf den Prozess um diese Forderung jedenfalls deshalb aufnehmen, weil die Versicherungsnehmerin gemäß § 86 Abs. 2 VVG bei der Durchsetzung einer auf den Versicherer übergegangenen Forderung soweit erforderlich mitwirken muss und die Verletzung dieser Pflicht zu einer Belastung der Masse mit Schadensersatzforderungen führen kann.

Der Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig, weil es sich um eine Anpassung an spätere Veränderungen im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO handelt.

Das OLG hat die Klage aber zu Recht als unbegründet angesehen, weil der der behauptete und bestrittene Anspruchsübergang auf den Haftpflichtversicherer kraft Gesetzes oder Abtretung nicht bewiesen ist und die diesbezüglichen Beweisanträge des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 ZPO der Präklusion unterliegen. Diese Vorschrift gilt auch für Angriffsmittel, die der Begründung eines nach § 264 ZPO in zulässiger Weise geänderten Antrags dienen.

Praxistipp: Bestreitet der Beklagte den vom Kläger behaupteten Anspruchsübergang auf einen Dritten, sollte der Kläger zumindest hilfsweise auf Zahlung an sich selbst klagen.

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Diese Woche geht es um die Möglichkeit einer Erledigungserklärung nach Erfüllung der Forderung im Mahnverfahren.

Erledigungserklärung nach Zahlung im Mahnverfahren
BGH, Urteil vom 17. November 2022 – VII ZR 93/22

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit den Möglichkeiten des Gläubigers, eine ihm günstige Kostenentscheidung zu erlangen, nachdem der Schuldner die geltend gemachte Forderung nach Zustellung eines Mahnbescheids erfüllt hat.

Die Klägerin hat für die beiden Beklagten Entwässerungsarbeiten durchgeführt. Die nach Anrechnung von Abschlagszahlungen in Rechnung gestellte restliche Vergütung von rund 2.000 Euro haben die Beklagten trotz mehrfacher Mahnungen nicht bezahlt. Gegen ihr zugestellte Mahnbescheide legten die Beklagten zunächst Widerspruch ein. Zwei Tage später zahlten sie den geltend gemachten Betrag. Eine Woche später gab das Mahngericht das Verfahren an das im Mahnbescheid bezeichnete Prozessgericht ab. Dieses verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an ein anderes AG. Dort beantragte die Klägerin die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagten die Kosten der Rechtsverfolgung als Gesamtschuldner zu erstatten haben. Die Anträge blieben in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Die Erledigungserklärung der Klägerin ist zulässig, weil die Beklagten die geltend gemachte Forderung nach Rechtshängigkeit erfüllt haben. Gemäß § 696 Abs. 3 ZPO gilt die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, weil sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wurde. Die Zahlung der Beklagten ist nach dem danach maßgeblichen Datum erfolgt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bedarf § 696 Abs. 3 ZPO in diesem Zusammenhang keiner einschränkenden Auslegung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in § 696 Abs. 3 ZPO vorgesehene Rückwirkungsfiktion dazu führt, dass das Prozessgericht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch dann zuständig bleibt, wenn der Streitwert nach Zustellung des Mahnbescheids und vor Abgabe des Verfahrens unter die maßgebliche Schwelle absinkt. Selbst wenn § 696 Abs. 3 ZPO insoweit einschränkend auszulegen wäre, steht dies der Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen.

Praxistipp: Damit die Rückwirkungsfiktion greifen kann, muss der Gläubiger die Gebühr für die Abgabe an das Streitgericht spätestens zwei Wochen nach Anforderung bezahlen. Alternativ dazu kann er in solchen Fällen den Mahnantrag bezüglich der Hauptforderung zurücknehmen und vor dem Prozessgericht eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO beantragen.

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Diese Woche geht es um die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderweit anhängigen Rechtsstreits.

Vorgreiflichkeit bei Streit um vormerkungsgesicherten Anspruch
BGH, Beschluss vom 22. September 2022 – V ZB 22/21

Der V. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 ZPO und der Reichweite der Rechtskraft.

Die Klägerin hat im Jahr 2018 ein Grundstück erworben. Noch vor ihrer Eintragung als Eigentümerin wurde zugunsten der beiden Beklagten aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs am Grundstück eingetragen. Die Klägerin klagt vor dem AG auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung. Sie macht geltend, sie habe das Grundstück gutgläubig lastenfrei erworben; zudem bestehe der gesicherte Anspruch nicht.

In einem parallel geführten Rechtstreit vor dem LG klagen die hiesigen Beklagten gegen den früheren Eigentümer des Grundstücks auf Zustimmung zur Eintragung des Nießbrauchs. Das AG hat das Verfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits ausgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das AG zurück.

Die Voraussetzungen des § 148 Abs- 1 ZPO liegen nicht vor, weil die Entscheidung in dem Rechtsstreit vor dem LG für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich ist. Die vom LG zu entscheidende Frage, ob der gegen den früheren Eigentümer gerichtete Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs besteht, ist im vorliegenden Rechtsstreit zwar entscheidungserheblich. Eine Entscheidung des LG über diese Frage ist aber nur für die Parteien jenes Prozesses bindend, also für die hiesigen Beklagten und den früheren Eigentümer des Grundstücks, nicht aber für die hiesige Klägerin.

Eine Aussetzung allein aus Gründen der Prozessökonomie ist nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.

Praxistipp: Für den Erwerber könnte es sich in solchen Situationen empfehlen, dem früheren Eigentümer dem Streit zu verkünden, um zumindest die Regressmöglichkeit für den Fall abzusichern, dass die Vormerkung gelöscht, der Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs aber bejaht wird.