Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Pflichten eines Ehegatten, der einen Vermögensgegenstand des anderen mit dessen Zustimmung veräußert.

Konkludente Auftragserteilung unter Ehegatten
BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – XII ZB 247/25

Der XII. Zivilsenat zeigt die Grenzen eines seit langem etablierten Grundsatzes auf.

Die aus Mauritius stammende Antragstellerin und der knapp 30 Jahre ältere, aus Deutschland stammende Kläger lernten sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennen und waren von 2010 bis 2020 miteinander verheiratet. Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Antragstellerin Eigentümerin von zwei Grundstücken auf Mauritius, die mit Mitteln des Antragsgegners erworben worden waren. Im Ehevertrag, der Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorsieht, ist vereinbart, dass diese Grundstücke eine mögliche Rückkehr der Antragstellerin nach Mauritius absichern und ihrer Altersvorsorge dienen sollen. Eines der Grundstücke wurde im Jahr 2013 mit Mitteln des Antragsgegners bebaut.

Seit 2017 erwogen die Ehegatten eine Veräußerung des bebauten Grundstücks. Im Oktober 2019 erhielten sie eine überraschende Kaufanfrage. Die Antragstellerin erteilte dem Antragsgegner daraufhin eine Vollmacht zur Veräußerung des Anwesens. Der Antragsgegner schloss Ende Oktober 2019 vor einem Notar in Mauritius einen Kaufvertrag und nahm den Kaufpreis von 15 Millionen Mauritius Rupien (nach heutigem Stand rund 270.000 Euro) entgegen.

Der Antrag, den Antragsgegner zur Herausgabe des vereinnahmten Kaufpreises nebst Zinsen zu verpflichten, blieb vor dem AG erfolglos. Das OLG verpflichtete den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann ein Ehegatte, der dem anderen die Wirtschaftsführung überlässt, diesen grundsätzlich weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung von Geldern in Anspruch nehmen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Dieser Grundsatz beruht auf der Überlegung, dass sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass der Streitfall Besonderheiten aufweist, die der Anwendung dieses Grundsatzes entgegenstehen und zur Bejahung einer konkludenten Auftragserteilung führen.

Zum einen fehlte es an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Als die Vollmacht erteilt wurde, hatte die Antragstellerin bereits die Scheidung der Ehe begehrt.

Zum anderen war der Verkauf des Grundstücks für die Antragstellerin von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung. Die Vollmacht erteilte sie nach den Feststellungen des OLG nur deshalb, weil sie sich an einer eigenen Reise nach Mauritius durch die Betreuung ihres Kindes gehindert sah.

Praxistipp: Die Erteilung einer Vollmacht genügt für sich gesehen für die Bejahung eines konkludenten Auftrags nicht (BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 – XII ZR 26/98, MDR 2000, 1435).

Montagsblog: Neues vom BGH

Im Pfingst-Montagsblog geht es zwei Entscheidungen zum Maklerrecht.

Einhaltung der Textform durch Austausch von E-Mails
BGH, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 202/25

Der für Maklerverträge zuständige I. Zivilsenat befasst sich mit einer Frage, die für jede Art von Verträgen relevant sein kann.

Der Kläger und seine Ehefrau (nachfolgend: die Auftraggeber) erteilten der Beklagten im Jahr 2022 einen Maklerauftrag im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie.

Im weiteren Verlauf korrespondierten die Parteien auch über den Verkauf des den Auftraggebern gehörenden Einfamilienhauses. In einer E-Mail nahmen die Auftraggeber Bezug auf ein Telefonat und gaben der Beklagten gegenüber ein für einen Kaufinteressenten bestimmtes Angebot für den Verkauf ihrer Immobilie ab. Wenige Tage später berichtete die Beklagte per E-Mail über erfolgte Kaufpreisverhandlungen und bot ein Gespräch an. Unterhalb des Nachrichtentextes, der Grußformel und der Namenswiedergabe der Beklagten stand ein Hinweis darauf, dass bei Abschluss eines Kaufvertrags eine Provision in Höhe von maximal 3,57 % des Verkaufspreises anfällt und dass sich der Kunde mit der Vereinbarung eines Termins mit der Beklagten mit der Zahlung einverstanden erklärt. Zehn Tage später stimmten die Auftraggeber in einer E-Mail „wie besprochen“ zu, dass die Beklagte einen Notartermin vereinbart.

Einen Monat später verkauften die Auftraggeber ihr Einfamilienhaus für 617.000 Euro. Der notarielle Kaufvertrag enthält die Erklärung, dass der Vertrag durch die Beklagte vermittelt worden ist und dass diese Erklärung nicht zu einer Erweiterung von Pflichten aus dem Maklervertrag oder zum Verzicht auf Einwendungen führt.

Kurz nach Vertragsschluss stellte die Beklagte den Auftraggebern eine Provision in Höhe von 1,2 % des Kaufpreises in Rechnung. Die Rechnung wurde zeitnah ausgeglichen. Einige Zeit später widerriefen die Auftraggeber ihre dem Maklervertrag zugrunde liegenden Willenserklärungen. Ihre auf Rückzahlung der geleisteten Provision gerichtete Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.

Die Revision der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des OLG konnte ein Maklervertrag im Streitfall allerdings durch Austausch von E-Mails geschlossen werden, aus denen sich konkludent der Wille zum Abschluss eines solchen Vertrages ergibt.

Nach § 656a BGB bedarf ein Maklervertrag über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder über die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus der Textform. Zur Einhaltung dieser Form ist gemäß § 126b BGB die Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erforderlich. Wie auch das OLG nicht verkannt hat, genügt eine E-Mail grundsätzlich diesen Anforderungen.

Für den Abschluss eines der Textform unterliegenden Vertrags genügt es, wenn das Angebot und die Annahme in der Form des § 126b BGB erklärt werden. Anders als § 126 Abs. 2 BGB (gesetzliche Schriftform) und § 126a Abs. 2 BGB (elektronische Form) ist nicht erforderlich, dass der Vertrag auf derselben Urkunde unterzeichnet wird bzw. die Parteien ein jeweils gleichlautendes Dokument signieren.

Entgegen der Auffassung des OLG müssen die Erklärungen nicht ausdrücklich auf den Abschluss des Vertrags gerichtet sein. Vielmehr genügt es, wenn den in der Form des § 126b BGB abgegebenen Erklärungen konkludent der Wille zum Vertragsschluss zu entnehmen ist.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig.

Ein formwirksamer Maklervertrag ist im Streitfall nicht zustandegekommen, weil der in der E-Mail der Beklagten enthaltene Hinweis auf die Provisionspflicht unterhalb der Grußformel und der Namensangabe der Beklagten angeordnet ist und der darüber angeordnete Text auf diesen Hinweis nicht Bezug nimmt. Eine in Textform abzugebende Erklärung muss das Textendes kenntlich machen, damit der Empfänger erkennen kann, dass das Dokument vollständig ist und dass es sich nicht nur um einen Entwurf eines noch nicht fertiggestellten Textes handelt. Der deutlich gemachte Textabschluss darf deshalb nicht durch darunter angebrachte Nachträge beseitigt werden.

Praxistipp: Ein konkludenter Vertragsschluss setzt zusätzlich voraus, dass Makler eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er Makler des Interessenten sein will, um auszuschließen, dass dieser ihn für den Makler des anderen Vertragsteils hält.

Unterlassungsansprüche gegen ohne Auftrag handelnden Makler
BGH, Urteil vom 30. April 2026 – III ZR 164/25

Der für Geschäftsführung ohne Auftrag zuständige III. Zivilsenat befasst sich mit einer besonderen, aber wohl häufiger auftretenden Konstellation.

Der Kläger ist Eigentümer einer vermieteten Gewerbeimmobilie. Die Mieterin des Objekts beauftragte die Beklagte mit der Vermittlung eines Nach- oder Untermieters. Die Beklagte vermittelte im Spätsommer 2023 einen Interessenten, mit dem ein Vertragsschluss jedoch nicht zustande kam.

Im April 2024 bot die Beklagte die Immobilie auf verschiedenen Webseiten für eine Monatsmiete von rund 10.000 Euro an. Ein von ihr angebotenes Exposé enthielt Fotos der Innenräume. Ob der Kläger mit der Vermarktung einverstanden war, ist zwischen den Parteien streitig.

Auf eine Abmahnung der Klägerin verpflichtete sich die Beklagte, die Vermarktung der Immobilie und insbesondere das Anbieten von Exposés mit darin enthaltenen Fotos zu unterlassen. Der Aufforderung, die der Klägerin für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu übernehmen, kam sie nicht nach.

Das AG hat die auf Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Beklagte teilweise antragsgemäß verurteilt.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Entgegen der Auffassung des LG steht einem Grundstückseigentümer gegen einen Makler, der die Immobilie ohne seinen Auftrag zum Kauf oder zur Miete anbietet, jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls kein Unterlassungsanspruch aus § 677 und § 681 BGB zu.

Im Streitfall hat die Beklagte kein Geschäft der Klägerin besorgt. Sie hat die Immobilie vielmehr im Auftrag der Mieterin vermarktet.

Das LG wird nach Zurückverweisung der Sache jedoch zu prüfen haben, ob die Klägerin mit der Veröffentlichung der Fotos einverstanden war oder ob die Mieterin ihr Einverständnis erklärt hat und nach dem Mietvertrag hierzu berechtigt war.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht das Recht, Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen aufzunehmen und gewerblich zu verwerten, dem Grundstückseigentümer zu, soweit die Abbildungen von seinem Grundstück aus gefertigt werden. Dies gilt auch für Fotos von Innenräumen. Bei einer Verletzung dieses Rechts steht dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Ferner kann er nach § 677, § 683 Satz 1 und § 670 BGB Ersatz der Kosten für eine Abmahnung verlangen.

Praxistipp: Eine Unterlassungsklage ohne vorherige Abmahnung kann zur Kostenfolge des § 93 ZPO führen, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt.

Online-Dossier: Digitalisierung im Prozessrecht – Videokonferenztechnik, Elektronischer Rechtsverkehr, Online-Verfahren

Neue Gesetze im deutschen Prozessrecht befördern den modernen und überfälligen Digitalisierungsprozess in den Gerichten. Sie sorgen einerseits für zeitgemäße Verfahrensweisen; es stellen sich aber auch neue Fragen und manche Probleme bleiben ungeklärt. Die Gerichte stehen vor erheblichen Veränderungen und die Anwaltschaft vor neuen Herausforderungen. Dass dieser Transformationsprozess erst am Anfang steht, zeigt auch die Arbeit der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“.

In unserem stetig anwachsenden Online-Dossier finden Sie zahlreiche Aufsätze und wertvolle Kommentierungen zu den neuen Vorschriften sowie praxisnahe Hilfestellungen. Bleiben Sie bei allen Entwicklungen auf dem neuesten Stand.


1. Aufsätze

  • Lukas Beck, Die Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2026, 409
  • Staudinger, Digitalisierung und Protokollierung – Chancen für den Strafprozess, GVRZ 2026, 10
  • Botta, Die Reform der Videoverhandlung im Verwaltungsprozess, GVRZ 2026, 51
  • Otte/Richter, Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“, MDR 2025, 553
  • Greger, Neue Regeln für elektronische Schriftsätze – Wie persönliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen zu übermitteln sind, MDR 2024, 1013
  • Bacher, Gerichtsverhandlung per Videokonferenz — Neuregelungen durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, MDR 2024, 945
  • Beck, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2024, R161
  • Odrig, Der zivilprozessuale Öffentlichkeitsgrundsatz im Zeitalter digitaler Kommunikation, MDR 2024, 877
  • Dötsch, Das digitale Präsidium, MDR 2024, 11
  • Vanetta/Vogt, Künstliche Intelligenz in der Zivilgerichtsbarkeit – Perspektiven und Herausforderungen, DB 2025, 2148
  • Grothaus/Schmitt/Bär, Rechtsentwicklungen 2024: Rechtsentwicklungen im Verfahrensrecht 2024, DB 2024, 66
  • Schläfke/Hustede, Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit, DB 2024, 3016
  • Huneke/Hörner, Digitalisierung: Anpassung des Prozessrechts, DB 2024, M4
  • Bayreuther, Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (§ 46h ArbGG, § 130e ZPO): Renaissance der Schriftsatzkündigung?, DB 2024, 1820
  • vom Stein, Die Strukturierung des Prozessstoffs in der digitalen Prozesswelt, GVRZ 2025, 15
  • Beck, Die virtuelle Verhandlung, GVRZ 2023, 6

 

  1. Literatur

Zöller, ZPO, Kommentar, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 349 –

  • ZPO: § 1121-1136, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 04/2026
  • ZPO: 130a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • ZPO: 794 Rn. 40a.1, Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

-– Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

 

  • ZPO: 298a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • FamFG: 14, Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

 

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung v. 10.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 320

  • ZPO: 371a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

– Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237 –

  • ZPO: 128a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 129a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: § 160, 160a, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 162, 163, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 284, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 16, 17, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 185, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 191a, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 193, 194, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 12.7.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 –

  • ZPO: 130e, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

 

Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 7. Aufl. 2026

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

FamFG: § 14, Fritzsche in Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 2026

 

  1. Aktuelle Rechtsprechung

Hier ein paar Beispiele aus der Vielzahl aktueller Rechtsprechung im Zöller:

 

  1. Blog-Beiträge

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die formalen Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze.

beA-Übermittlung mit zwei einfachen Signaturen
BGH, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 106/25

Der I. Zivilsenat klärt eine weitere Detailfrage im Zusammenhang mit § 130a ZPO.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz beim Vertrieb von Ersatztanks für E-Zigaretten in Anspruch. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das OLG hat die Klage zum Teil abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Revision.

Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg, die Revision der Beklagten ist hingegen unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Berufung gegen das Urteil des LG allerdings formgerecht begründet. Die Berufungsschrift entspricht den Anforderungen des § 130a ZPO, weil sie aus dem besonderen Anwaltspostfach des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten versandt wurde und dessen Name am Ende des Schriftsatzes angegeben ist.

In dieser Konstellation ist unschädlich, dass in der Berufungsschrift der Name eines weiteren Anwalts angegeben ist.

Praxistipp: Ein Schriftsatz mit einer qualifizierten Signatur eines Rechtsanwalts entspricht den Anforderungen des § 130a ZPO selbst dann, wenn der Name dieses Rechtsanwalts im Schriftsatz nicht angegeben ist (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, MDR 2024, 590 Rn. 8 ff.).

BGH: Anwaltliche Fristenkontrolle bei elektronischer Kalenderführung

Wie fast immer ging es um die Versäumung der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist um einen ganzen Tag. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger wurde wie folgt begründet: Die sonst stets zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte habe im elektronisch geführten Fristenkalender versehentlich den Ablauf der Begründungsfrist unzutreffend vermerkt, eben einen Tag zu spät. Das OLG hatte die Berufung verworfen, der BGH weist die Rechtsbeschwerde mit Beschl. v. 29.1.2026  – V ZB 49/25 zurück!

Der BGH sieht vorliegend ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts, das sich die Partei zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wie bereits entschieden wurde, muss die heute weit verbreitete elektronische Kalenderführung dieselbe Überprüfungssicherheit bieten wie die früher übliche schriftliche. Wie genau diese Kontrolle zu erfolgen hat, lässt der BGH erneut offen, insbesondere bleibt unentschieden, ob ein Kontrollausdruck in die Handakte zu nehmen ist. Dies deswegen, weil sich hier ein klassisches Fehlerrisiko ausgewirkt hat: Die Kanzleiangestellte hat die Frist versehentlich falsch notiert. Hier wäre eine Anweisung zu einer effektiven Gegenkontrolle erforderlich gewesen. Diese wurde nicht dargelegt.

Die Kläger hatten insoweit ausgeführt: Die richtige Frist sei unterstrichen und dann die Akte erneut dem Rechtsanwalt vorgelegt worden. Nach ständiger Büropraxis bedeute dies, dass die Frist richtig notiert worden sei. Darüber hinaus habe der Rechtsanwalt die Anweisung diktiert, dass das Fristverlängerungsschreiben durch das OLG in die Handakte eingeheftet werden und die Frist notiert werden solle. Dies hält der BGH für nicht ausreichend, da hierdurch gerade keine Kontrolle des richtigen Eintrags erfolgt.

Schließlich hatten sich die Kläger noch auf einen Verfahrensfehler berufen und geltend gemacht, das OLG hätte gemäß. § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müssen, dass weiterer Vortrag notwendig sei. Dem folgt der BGH nicht. Die Anforderungen an eine wirksame Kontrolle in diesem Zusammenhang müssen jedem Rechtsanwalt bekannt sein. Hier gab es demgemäß keine Lücken im Vortrag, sondern der Vortrag ließ vielmehr den Schluss darauf zu, dass es an den gebotenen organisatorischen Maßnahmen gefehlt hat.

Fazit: Bei der Notierung von Fristen ist es nicht ausreichend, mehrmals auf die Notierung derselben hinzuweisen. Es ist vielmehr erforderlich, die Notierung einmal zu kontrollieren. Ansonsten wird eine Wiedereinsetzung regelmäßig scheitern.

Ablehnung von Videoverhandlung kann verfassungswidrig sein

Es war absehbar, dass die aus einem hochstrittigen Gesetzgebungsverfahren hervorgegangene, erst im Vermittlungsausschuss zusammengezimmerte Neuregelung des § 128a ZPO in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten wird (s. auch Zöller/Greger, § 128a ZPO Rn. 1). An vielen Gerichten fehlt es nach wie vor an der technischen Ausrüstung für einwandfreie Videoverhandlungen (an die das BVerfG hohe Anforderungen gestellt hat) sowie an der positiven Einstellung von Richterinnen und Richtern gegenüber dieser Verhandlungsform. Anträgen auf Videoverhandlung ist zwar nach der Sollvorschrift des § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich stattzugeben, jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 gegeben sind. Demnach muss es sich um einen „geeigneten Fall“ handeln und es müssen „ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen“.

Beide Kriterien tragen Konfliktpotenzial in sich. Die Falleignung unterliegt zwar der Einschätzung des Vorsitzenden; wenn Video-Anträge aber generell und mit floskelhaften Begründungen abgelehnt werden, ist Unmut der Beteiligten nachvollziehbar. Beim Kapazitätsmangel handelt es sich zwar um ein objektives Kriterium; dessen Problematik liegt aber darin, dass es die Durchführbarkeit eines geeigneten und gewünschten Verfahrens von einer Voraussetzung abhängig macht, die außerhalb des richterlichen Einflussbereichs liegt. Diese Beeinträchtigung der Gleichheit vor Gerichte wurde vom Gesetzgeber sehenden Auges in Kauf genommen, denn in den Materialien wird betont, dass es allein den Justizverwaltungen obliegt, wie sie die Ausstattung ihrer Gerichte mit Videokonferenztechnik vorantreiben (BT-Drucks. 20/8095, S. 37). Einen Gesetzesvollzug dem Belieben der Exekutive zu überlassen, ist allerdings etwas ungewöhnlich. Richtigerweise hätte das Gesetz mit einer Umsetzungsfrist erlassen werden müssen.

Diesen Mangel des Gesetzes hat nunmehr der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (VerfGH BW, Beschluss v. 8.12.2025 – 1 VB 64/25, MDR 2026, 392 [Greger MDR 2008, 357]) zum Anlass für eine Aufsehen erregende Intervention genommen. Obwohl er die Verfassungsbeschwerde einer Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Videoteilnahme und des hierauf gestützten Befangenheitsantrags gegen den Vorsitzenden für unzulässig erklärte, führte er aus, der Vorsitzende hätte aufgrund eines erneuten Befangenheitsantrags abgelehnt werden müssen, weil er durch die Verweigerung der Videoteilnahme Verfassungsrechte der infolge einer Behinderung reiseunfähigen Klägerin verletzt habe. Die in § 128a ZPO vorgesehenen Möglichkeit der Videoverhandlung diene auch dazu, Menschen mit Behinderung den Zugang zur Justiz zu erleichtern; sie nicht zu gewähren, verletze daher das Benachteiligungsverbot der Art. 2b BWVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 3 GG. Zwar sei der Richter nicht für die fehlende Ausstattung seines Gerichts verantwortlich; in einem Fall wie diesem obliege es ihm aber, die für eine Realisierung einer Videoverhandlung für erforderlich gehaltene Ausstattung gegenüber der Gerichtsleitung konkret geltend zu machen. Hierbei sei auch an die Nutzung eines mobilen Videokonferenzsystems oder der Ausrüstung eines anderen Gerichts zu denken.

Diese sehr weite Auslegung des Kriteriums, dass „ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen“, dürfte für weitere Konflikte sorgen.


In Kürze finden Sie diese Entscheidung als Hinweis in § 128a ZPO des Zöller und in der MDR.

Haben Sie schon die Zugangsdaten für die Online-Nutzung auf der ersten Seite des aktuellen Zöller entdeckt?

Ein Blick lohnt sich: Ende 2025 wurden mehrere bedeutsame Gesetze verkündet, die größtenteils zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten sind. Diese Neuerungen sind bereits im Zöller online kommentiert.

Als Käufer der Printausgabe erhalten Sie kostenlos Zugriff auf die Online-Version in unserer Datenbank – und damit automatisch auf sämtliche laufenden Aktualisierungen.

OLG Köln: Fehlender Verfügungsgrund

Die Antragstellerin verlangte von dem Antragsgegner, verschiedene Äußerungen zu unterlassen. Diese Äußerungen hatte der Antragsgegner in zwei Schreiben gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz aufgestellt, und zwar gegenüber einem konkreten Ansprechpartner. Ob sie wahr sind oder nicht, war streitig. Das LG hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das OLG Köln wies mit Beschl. v. 18.11.2025 – 15 W 121/25 auch die sofortige Beschwerde zurück.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es regelmäßig eines Verfügungsgrundes, der in der Regel in der Eilbedürftigkeit der Sache liegt. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände die objektive Gefahr besteht, dass ohne sofortige Regelung die Durchsetzung des Anspruchs im normalen Verfahren wesentlich erschwert oder gar vereitelt würde. Allein aufgrund der Umstände, dass eine Wiederholungsgefahr bestehen könnte oder dass eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, kann nicht auf die Eilbedürftigkeit geschlossen werden. Bei alle dem ist auch zu bedenken, dass die Wiederholungsgefahr eine materiell-rechtliche Voraussetzung, der Verfügungsgrund hingegen eine prozessuale Voraussetzung ist. Zwischen diesen beiden Kategorien ist daher unbedingt zu differenzieren.

Im konkreten Fall sieht das OLG Köln aus folgenden Gründen keine Eilbedürftigkeit: Die beiden Schreiben, in denen die beanstandeten Äußerungen abgegeben wurden, waren an eine Behörde und dort einen konkreten Ansprechpartner gerichtet. Sie wurden nicht veröffentlicht und auch nicht im Internet zugänglich gemacht. Der Antragsgegner ist kein Journalist oder Medienvertreter, der regelmäßig an die Öffentlichkeit geht. Hier war es vielmehr sogar so, dass die Antragstellerin ihrerseits an die Öffentlichkeit gegangen ist. Eine Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung der Antragstellerin im Hinblick auf ihren Geschäftsbetrieb ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin zumutbar, ihr Anliegen im ordentlichen Verfahren klären zu lassen.

Angesichts der fehlenden Eilbedürftigkeit lässt es das OLG Köln dahinstehen, ob es sich bei den angegriffenen Äußerungen um sogenannte „privilegierte Äußerungen“ gehandelt haben könnte, was hier sogar naheliegt.

Man sieht auch hier: Im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt es sehr viele Fallstricke, an denen der Antrag scheitern kann. Höchste Vorsicht und viel Bedacht sind stets angezeigt!

 

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Folgen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts aus einer Sozietät auf das Rechtsverhältnis zu den Mandanten.

Mandatsübernahme bei Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät
BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – IX ZR 153/24

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, wie ein Mandatsvertrag auszulegen ist, wenn er den Fall des Ausscheidens des sachbearbeitenden Anwalts aus der Sozietät nicht regelt.

Der Kläger hatte die beklagte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren betraut. Alleinige Sachbearbeiterin war Rechtsanwältin N. Diese und ein weiterer Partner (Rechtsanwalt K) kündigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft zum 31. Dezember 2021. In einer Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 2021 konnte keine Einigkeit über ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten erzielt werden.

Rechtsanwältin N und Rechtsanwalt K teilten ihren jeweiligen Mandanten daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 mit, sie hätten die Wahl, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei oder wie bisher durch die Beklagte bearbeitet werden solle. Bei einem Übergang fielen bereits angefallene Gebühren nicht erneut an. Der jeweils sachbearbeitende Anwalt bot dem Mandanten die Übernahme des Mandatsverhältnisses an, der jeweils andere erklärte im Namen der Beklagten seine Zustimmung zur Übernahme. Alle Partner der Beklagten sind zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Mit E-Mail vom 14. Dezember 2021 widerrief einer der verbleibenden Partner (Rechtsanwalt Kr) im Namen der Beklagten die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung. Der Kläger teilte mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 mit, er wünsche einen Übergang des Mandats auf Rechtsanwältin N.

Das Familiengericht führte die Korrespondenz weiterhin mit der Beklagten. Diese stimmte am 1. März 2022 schriftlich einem (noch von Rechtsanwältin N ausgearbeiteten) Vergleichsvorschlag zu und macht hierfür Gebührenansprüche gegen den Kläger geltend.

Das AG hat antragsgemäß festgestellt, dass der den Kläger betreffende Anwaltsvertrag zum 1. Januar 2022 auf Rechtsanwältin N übergegangen, die Beklagte zur Herausgabe der Handakte an Rechtsanwältin N verurteilt und der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, einzelne Bestandteile der Handakte zu entfernen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Die Revision der Beklagten bleibt im Wesentlichen ebenfalls ohne Erfolg.

Das Mandatsverhältnis ist aufgrund der Erklärungen von Rechtsanwältin N, Rechtsanwalt K und des Klägers wirksam auf Rechtsanwältin N übergegangen.

Entgegen der Auffassung des LG waren diese Erklärungen nicht auf den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags gerichtet, sondern auf den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Kläger und Rechtsanwältin N, dem Rechtsanwalt K namens der Beklagten zustimmte.

Ein Übernahmevertrag in dieser Form ist möglich. Er bedarf der Zustimmung des ausscheidenden Vertragspartners. Rechtsanwalt K konnte diese Zustimmung im Namen der Beklagten wirksam erteilen, weil er zur alleinigen Vertretung berechtigt war.

Die Widerrufserklärung von Rechtsanwalt Kr hat nicht zur Unwirksamkeit der Zustimmung geführt. Dabei ist unerheblich, wann die Zustimmungserklärung und der Widerruf dem Kläger zugegangen sind.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Erklärung unwirksam, wenn sie vor dem Zugang widerrufen wird. Im Streitfall wurde die Zustimmungserklärung gegenüber Rechtsanwältin N erklärt. Deshalb konnte sie nur ihr gegenüber widerrufen werden. Der Zugang an Rechtsanwältin N erfolgte bereits am 12. Dezember. Der zwei Tage später erklärte Widerruf kam deshalb zu spät.

Nach § 183 Satz 1 BGB kann eine Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. Im Streitfall ergab sich aus der Interessenlage der Beteiligten, dass ein Widerruf nicht möglich ist. Das Schreiben vom 12. Dezember 2021 sollte eine rechtssichere Klärung der Mandatsbeziehung ermöglichen. Damit ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte eine bereits erteilte Zustimmung vor der Entscheidung des Klägers widerruft.

Die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung ist weder wegen kollusiven Zusammenwirkens mit Rechtsanwältin N noch wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen.

Der mit dem Kläger geschlossene Mandatsvertrag enthält keine Regelung zu der Frage, welche Auswirkungen das Ausscheiden des Sachbearbeiters aus der Partnerschaft hat. Eine ergänzende Vertragsauslegung führt – unabhängig von der inhaltsgleichen Regelung in § 32 BORA – zu dem Ergebnis, dass dem Mandanten ein Wahlrecht eingeräumt worden wäre, wenn sich aus der von Anfang an bestehenden, allein auf einen der Gesellschafter beschränkten Sachbearbeitung oder der Art des Auftragsverhältnisses eine klare und zweifelsfreie Zuordnung des Vertragsverhältnisses zu dem aus der Gesellschaft ausscheidenden Rechtsanwalt ergibt. Etwas anderes kann gelten, wenn es dem Mandanten aus objektiv-generalisierender Sicht bei Vertragsabschluss nicht oder zumindest nicht entscheidend auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Rechtsanwalt der beauftragten Sozietät ankam. Im Streitfall ist das Mandat mit der gebotenen Klarheit Rechtsanwältin N zuzuordnen.

Aufgrund des Übergangs des Mandatsverhältnisses hat die Beklagte die Handakte vollständig an Rechtsanwältin N zu übergeben. Soweit die Beklagte einzelne Unterlagen für steuerliche Zwecke benötigt, darf sie davon eine Kopie behalten.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Gebührenansprüche besteht nicht, weil alle Ansprüche dieser Art mit dem Vertragswechsel auf Rechtsanwältin N übergegangen sind.

Erfolg hat die Revision (ohne Kostenfolge für den Kläger) hinsichtlich des Antrags, der Beklagten das Entfernen einzelner Aktenbestandteile zu verbieten. Insoweit fehlt es nach Auffassung des BGH an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kläger ist durch die Möglichkeit einer Vollstreckung der Herausgabepflicht nach § 883 ZPO ausreichend geschützt.

Praxistipp: Wenn die Sozietät zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist, dürfte der ausscheidende und zur alleinigen Vertretung berechtigte Partner nach § 181 Halbsatz 2 BGB berechtigt sein, die Erklärung selbst im Namen der Sozietät abzugeben.

OLG Frankfurt a.M.: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

Im September 2025 wurde an dieser Stelle bereits auf eine Entscheidung des KG hingewiesen, wonach ein Fristverlängerungsantrag um vier Tage in einer einstweiligen Verfügungssache bereits zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit führte. Nunmehr ist zu dieser Frage eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 3.11.2025 – 3 U 97/25, MDR 2026, 127 mit Besprechung von Palmen, MDR 2026, 23) ergangen, die ihrer Erwähnung wert ist.

Gegen das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisende Urteil des LG legt der Kläger innerhalb einer guten Woche Berufung ein, schöpfte dann aber die Berufungsbegründungsfrist fast aus. Die Frage war, ob dies für eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausreicht. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller sein Anliegen allerdings mit dem nötigen Nachdruck verfolgen. Anderenfalls ist der Schluss darauf gerechtfertigt, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht so groß ist, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt sein könnte. Grundsätzlich besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die bloße Ausnutzung von gesetzlichen Fristen im Rahmen eines Rechtsmittels nicht dringlichkeitsschädlich ist. Unter besonderen Umständen kann dies jedoch durchaus einmal der Fall sein.

Hier kamen verschiedene Umstände zusammen: Die Berufungsbegründung umfasst nur fünf Seiten. Es war nicht erkennbar, wieso es ca. sieben Wochen dauern musste, diese zu verfassen, zumal sie im Wesentlichen aus einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages bestand. Im Übrigen hatte der Kläger bereits in erster Instanz zahlreiche wenig sinnvolle „Nebenkriegsschauplätze“ eröffnet: So hatte er sich gegen die angeordnete Videoverhandlung gewandt, einen „Einspruch“ angekündigt und die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters gerügt.

Angesichts dieser Verzögerungsmaßnahmen ist vorliegend die fast vollständige Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist dringlichkeitsschädlich. Der Kläger hatte zwar die Zulassung der Revision beantragt, angesichts des § 542 Abs. 2 ZPO hatte dieser Antrag jedoch keinen Erfolg. Eine eventuelle Zulassung hätte die Revision ohnehin nicht eröffnet. Kein Gericht kann einen nicht gegebenen Rechtsweg eröffnen.

Bezüglich der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, für die sich im Gesetz selbst kaum Anhaltspunkte finden, muss man als Anwalt über ein gewisses Präsenzwissen verfügen, sonst kann man in zahlreiche Fallen laufen!

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Anwendungsbereich der Regeln über die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Individuell vereinbarte Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingung
BGH, Urteil vom 13. November 2025 – III ZR 165/24

Der III. Zivilsenat befasst sich mit der AGB-Kontrolle von Vertragsverhältnissen mit mehr als zwei Parteien.

Die Kläger kauften im August 2015 von einer Projektentwicklungsgesellschaft eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in einem für Ferienhäuser und -wohnungen vorgesehenen Baugebiet.

Die Verkäuferin hatte sich gegenüber der für die Bauplanung zuständigen Gemeinde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Einheiten der Anlage in den ersten zehn Jahren nach Fertigstellung über einen einzigen Vermittler weitgehend an Feriengäste vermietet werden. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung hatte sie als vollmachtlose Vertreterin der künftigen Wohnungseigentümer im Juli 2015 einen Vermittlungsvertrag mit der Beklagten geschlossen. Dieser sah in § 9 Nr. 1 eine Laufzeit bis Anfang 2020 und in § 9 Nr. 3 eine Laufzeit bis mindestens Anfang 2027 vor.

Die Kläger erklärten im Kaufvertrag über ihre Wohnung, dass sie in die Rechte und Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag eintreten. Im Februar 2022 kündigten sie den Vermittlungsvertrag und machten geltend, die Vereinbarung über die Laufzeit des Vertrags sei unwirksam. In der Folgezeit verwehrten sie eine Vermietung der Wohnung. Im Oktober 2022 erklärten sie erneut die Kündigung.

Die Kläger haben die Feststellung beantragt, dass der Vermittlungsvertrag ihnen gegenüber keine Wirkung entfaltet, hilfsweise, dass er wirksam gekündigt worden ist. Die Beklagte hat widerklagend Ersatz entgangener Vermittlungsprovisionen in Höhe von 1.298 Euro begehrt.

Das LG hat die Klage abgewiesen und die Kläger entsprechend der Widerklage verurteilt. Das OLG hat festgestellt, dass der Vermittlungsvertrag seit Oktober 2022 beendet ist, und den auf die Widerklage zu zahlenden Betrag auf 893 Euro reduziert.

Der BGH weist die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kläger zurück.

Aufgrund der nicht angefochtenen Abweisung des mit der Klage geltend gemachten Hauptantrags steht rechtskräftig fest, dass der Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist.

Im Ergebnis zu Recht hat das OLG angenommen, dass die Kläger den Vertrag im Oktober 2022 wirksam gekündigt haben. Die Vereinbarung über die Laufzeit ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Die Vereinbarung unterliegt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, obwohl sie zwischen der Beklagten und der Projektentwicklungsgesellschaft individuell ausgehandelt worden ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Projektgesellschaft nur als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, die ausgehandelten Bestimmungen für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit den einzelnen Käufern der Wohnungen vorgesehen waren und diesen gegenüber weder die Projektgesellschaft noch die Beklagte zu Verhandlungen über den Inhalt der Vereinbarung bereit waren.

Die Anschlussrevision der Kläger bleibt erfolglos, weil nicht bewiesen ist, dass die Kündigung vom Februar 2022 der Beklagten zugegangen ist. Diesbezüglicher Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren ist nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Praxistipp: Eine Anschlussrevision ist auch dann zulässig, wenn die Revision nur zugunsten einer Partei zugelassen worden ist.