OLG Köln: Fehlender Verfügungsgrund

Die Antragstellerin verlangte von dem Antragsgegner, verschiedene Äußerungen zu unterlassen. Diese Äußerungen hatte der Antragsgegner in zwei Schreiben gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz aufgestellt, und zwar gegenüber einem konkreten Ansprechpartner. Ob sie wahr sind oder nicht, war streitig. Das LG hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das OLG Köln wies mit Beschl. v. 18.11.2025 – 15 W 121/25 auch die sofortige Beschwerde zurück.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es regelmäßig eines Verfügungsgrundes, der in der Regel in der Eilbedürftigkeit der Sache liegt. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände die objektive Gefahr besteht, dass ohne sofortige Regelung die Durchsetzung des Anspruchs im normalen Verfahren wesentlich erschwert oder gar vereitelt würde. Allein aufgrund der Umstände, dass eine Wiederholungsgefahr bestehen könnte oder dass eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, kann nicht auf die Eilbedürftigkeit geschlossen werden. Bei alle dem ist auch zu bedenken, dass die Wiederholungsgefahr eine materiell-rechtliche Voraussetzung, der Verfügungsgrund hingegen eine prozessuale Voraussetzung ist. Zwischen diesen beiden Kategorien ist daher unbedingt zu differenzieren.

Im konkreten Fall sieht das OLG Köln aus folgenden Gründen keine Eilbedürftigkeit: Die beiden Schreiben, in denen die beanstandeten Äußerungen abgegeben wurden, waren an eine Behörde und dort einen konkreten Ansprechpartner gerichtet. Sie wurden nicht veröffentlicht und auch nicht im Internet zugänglich gemacht. Der Antragsgegner ist kein Journalist oder Medienvertreter, der regelmäßig an die Öffentlichkeit geht. Hier war es vielmehr sogar so, dass die Antragstellerin ihrerseits an die Öffentlichkeit gegangen ist. Eine Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung der Antragstellerin im Hinblick auf ihren Geschäftsbetrieb ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin zumutbar, ihr Anliegen im ordentlichen Verfahren klären zu lassen.

Angesichts der fehlenden Eilbedürftigkeit lässt es das OLG Köln dahinstehen, ob es sich bei den angegriffenen Äußerungen um sogenannte „privilegierte Äußerungen“ gehandelt haben könnte, was hier sogar naheliegt.

Man sieht auch hier: Im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt es sehr viele Fallstricke, an denen der Antrag scheitern kann. Höchste Vorsicht und viel Bedacht sind stets angezeigt!

 

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Folgen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts aus einer Sozietät auf das Rechtsverhältnis zu den Mandanten.

Mandatsübernahme bei Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät
BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – IX ZR 153/24

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, wie ein Mandatsvertrag auszulegen ist, wenn er den Fall des Ausscheidens des sachbearbeitenden Anwalts aus der Sozietät nicht regelt.

Der Kläger hatte die beklagte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren betraut. Alleinige Sachbearbeiterin war Rechtsanwältin N. Diese und ein weiterer Partner (Rechtsanwalt K) kündigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft zum 31. Dezember 2021. In einer Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 2021 konnte keine Einigkeit über ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten erzielt werden.

Rechtsanwältin N und Rechtsanwalt K teilten ihren jeweiligen Mandanten daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 mit, sie hätten die Wahl, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei oder wie bisher durch die Beklagte bearbeitet werden solle. Bei einem Übergang fielen bereits angefallene Gebühren nicht erneut an. Der jeweils sachbearbeitende Anwalt bot dem Mandanten die Übernahme des Mandatsverhältnisses an, der jeweils andere erklärte im Namen der Beklagten seine Zustimmung zur Übernahme. Alle Partner der Beklagten sind zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Mit E-Mail vom 14. Dezember 2021 widerrief einer der verbleibenden Partner (Rechtsanwalt Kr) im Namen der Beklagten die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung. Der Kläger teilte mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 mit, er wünsche einen Übergang des Mandats auf Rechtsanwältin N.

Das Familiengericht führte die Korrespondenz weiterhin mit der Beklagten. Diese stimmte am 1. März 2022 schriftlich einem (noch von Rechtsanwältin N ausgearbeiteten) Vergleichsvorschlag zu und macht hierfür Gebührenansprüche gegen den Kläger geltend.

Das AG hat antragsgemäß festgestellt, dass der den Kläger betreffende Anwaltsvertrag zum 1. Januar 2022 auf Rechtsanwältin N übergegangen, die Beklagte zur Herausgabe der Handakte an Rechtsanwältin N verurteilt und der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, einzelne Bestandteile der Handakte zu entfernen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Die Revision der Beklagten bleibt im Wesentlichen ebenfalls ohne Erfolg.

Das Mandatsverhältnis ist aufgrund der Erklärungen von Rechtsanwältin N, Rechtsanwalt K und des Klägers wirksam auf Rechtsanwältin N übergegangen.

Entgegen der Auffassung des LG waren diese Erklärungen nicht auf den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags gerichtet, sondern auf den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Kläger und Rechtsanwältin N, dem Rechtsanwalt K namens der Beklagten zustimmte.

Ein Übernahmevertrag in dieser Form ist möglich. Er bedarf der Zustimmung des ausscheidenden Vertragspartners. Rechtsanwalt K konnte diese Zustimmung im Namen der Beklagten wirksam erteilen, weil er zur alleinigen Vertretung berechtigt war.

Die Widerrufserklärung von Rechtsanwalt Kr hat nicht zur Unwirksamkeit der Zustimmung geführt. Dabei ist unerheblich, wann die Zustimmungserklärung und der Widerruf dem Kläger zugegangen sind.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Erklärung unwirksam, wenn sie vor dem Zugang widerrufen wird. Im Streitfall wurde die Zustimmungserklärung gegenüber Rechtsanwältin N erklärt. Deshalb konnte sie nur ihr gegenüber widerrufen werden. Der Zugang an Rechtsanwältin N erfolgte bereits am 12. Dezember. Der zwei Tage später erklärte Widerruf kam deshalb zu spät.

Nach § 183 Satz 1 BGB kann eine Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. Im Streitfall ergab sich aus der Interessenlage der Beteiligten, dass ein Widerruf nicht möglich ist. Das Schreiben vom 12. Dezember 2021 sollte eine rechtssichere Klärung der Mandatsbeziehung ermöglichen. Damit ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte eine bereits erteilte Zustimmung vor der Entscheidung des Klägers widerruft.

Die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung ist weder wegen kollusiven Zusammenwirkens mit Rechtsanwältin N noch wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen.

Der mit dem Kläger geschlossene Mandatsvertrag enthält keine Regelung zu der Frage, welche Auswirkungen das Ausscheiden des Sachbearbeiters aus der Partnerschaft hat. Eine ergänzende Vertragsauslegung führt – unabhängig von der inhaltsgleichen Regelung in § 32 BORA – zu dem Ergebnis, dass dem Mandanten ein Wahlrecht eingeräumt worden wäre, wenn sich aus der von Anfang an bestehenden, allein auf einen der Gesellschafter beschränkten Sachbearbeitung oder der Art des Auftragsverhältnisses eine klare und zweifelsfreie Zuordnung des Vertragsverhältnisses zu dem aus der Gesellschaft ausscheidenden Rechtsanwalt ergibt. Etwas anderes kann gelten, wenn es dem Mandanten aus objektiv-generalisierender Sicht bei Vertragsabschluss nicht oder zumindest nicht entscheidend auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Rechtsanwalt der beauftragten Sozietät ankam. Im Streitfall ist das Mandat mit der gebotenen Klarheit Rechtsanwältin N zuzuordnen.

Aufgrund des Übergangs des Mandatsverhältnisses hat die Beklagte die Handakte vollständig an Rechtsanwältin N zu übergeben. Soweit die Beklagte einzelne Unterlagen für steuerliche Zwecke benötigt, darf sie davon eine Kopie behalten.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Gebührenansprüche besteht nicht, weil alle Ansprüche dieser Art mit dem Vertragswechsel auf Rechtsanwältin N übergegangen sind.

Erfolg hat die Revision (ohne Kostenfolge für den Kläger) hinsichtlich des Antrags, der Beklagten das Entfernen einzelner Aktenbestandteile zu verbieten. Insoweit fehlt es nach Auffassung des BGH an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kläger ist durch die Möglichkeit einer Vollstreckung der Herausgabepflicht nach § 883 ZPO ausreichend geschützt.

Praxistipp: Wenn die Sozietät zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist, dürfte der ausscheidende und zur alleinigen Vertretung berechtigte Partner nach § 181 Halbsatz 2 BGB berechtigt sein, die Erklärung selbst im Namen der Sozietät abzugeben.

OLG Frankfurt a.M.: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

Im September 2025 wurde an dieser Stelle bereits auf eine Entscheidung des KG hingewiesen, wonach ein Fristverlängerungsantrag um vier Tage in einer einstweiligen Verfügungssache bereits zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit führte. Nunmehr ist zu dieser Frage eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 3.11.2025 – 3 U 97/25, MDR 2026, 127 mit Besprechung von Palmen, MDR 2026, 23) ergangen, die ihrer Erwähnung wert ist.

Gegen das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisende Urteil des LG legt der Kläger innerhalb einer guten Woche Berufung ein, schöpfte dann aber die Berufungsbegründungsfrist fast aus. Die Frage war, ob dies für eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausreicht. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller sein Anliegen allerdings mit dem nötigen Nachdruck verfolgen. Anderenfalls ist der Schluss darauf gerechtfertigt, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht so groß ist, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt sein könnte. Grundsätzlich besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die bloße Ausnutzung von gesetzlichen Fristen im Rahmen eines Rechtsmittels nicht dringlichkeitsschädlich ist. Unter besonderen Umständen kann dies jedoch durchaus einmal der Fall sein.

Hier kamen verschiedene Umstände zusammen: Die Berufungsbegründung umfasst nur fünf Seiten. Es war nicht erkennbar, wieso es ca. sieben Wochen dauern musste, diese zu verfassen, zumal sie im Wesentlichen aus einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages bestand. Im Übrigen hatte der Kläger bereits in erster Instanz zahlreiche wenig sinnvolle „Nebenkriegsschauplätze“ eröffnet: So hatte er sich gegen die angeordnete Videoverhandlung gewandt, einen „Einspruch“ angekündigt und die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters gerügt.

Angesichts dieser Verzögerungsmaßnahmen ist vorliegend die fast vollständige Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist dringlichkeitsschädlich. Der Kläger hatte zwar die Zulassung der Revision beantragt, angesichts des § 542 Abs. 2 ZPO hatte dieser Antrag jedoch keinen Erfolg. Eine eventuelle Zulassung hätte die Revision ohnehin nicht eröffnet. Kein Gericht kann einen nicht gegebenen Rechtsweg eröffnen.

Bezüglich der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, für die sich im Gesetz selbst kaum Anhaltspunkte finden, muss man als Anwalt über ein gewisses Präsenzwissen verfügen, sonst kann man in zahlreiche Fallen laufen!

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Anwendungsbereich der Regeln über die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Individuell vereinbarte Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingung
BGH, Urteil vom 13. November 2025 – III ZR 165/24

Der III. Zivilsenat befasst sich mit der AGB-Kontrolle von Vertragsverhältnissen mit mehr als zwei Parteien.

Die Kläger kauften im August 2015 von einer Projektentwicklungsgesellschaft eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in einem für Ferienhäuser und -wohnungen vorgesehenen Baugebiet.

Die Verkäuferin hatte sich gegenüber der für die Bauplanung zuständigen Gemeinde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Einheiten der Anlage in den ersten zehn Jahren nach Fertigstellung über einen einzigen Vermittler weitgehend an Feriengäste vermietet werden. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung hatte sie als vollmachtlose Vertreterin der künftigen Wohnungseigentümer im Juli 2015 einen Vermittlungsvertrag mit der Beklagten geschlossen. Dieser sah in § 9 Nr. 1 eine Laufzeit bis Anfang 2020 und in § 9 Nr. 3 eine Laufzeit bis mindestens Anfang 2027 vor.

Die Kläger erklärten im Kaufvertrag über ihre Wohnung, dass sie in die Rechte und Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag eintreten. Im Februar 2022 kündigten sie den Vermittlungsvertrag und machten geltend, die Vereinbarung über die Laufzeit des Vertrags sei unwirksam. In der Folgezeit verwehrten sie eine Vermietung der Wohnung. Im Oktober 2022 erklärten sie erneut die Kündigung.

Die Kläger haben die Feststellung beantragt, dass der Vermittlungsvertrag ihnen gegenüber keine Wirkung entfaltet, hilfsweise, dass er wirksam gekündigt worden ist. Die Beklagte hat widerklagend Ersatz entgangener Vermittlungsprovisionen in Höhe von 1.298 Euro begehrt.

Das LG hat die Klage abgewiesen und die Kläger entsprechend der Widerklage verurteilt. Das OLG hat festgestellt, dass der Vermittlungsvertrag seit Oktober 2022 beendet ist, und den auf die Widerklage zu zahlenden Betrag auf 893 Euro reduziert.

Der BGH weist die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kläger zurück.

Aufgrund der nicht angefochtenen Abweisung des mit der Klage geltend gemachten Hauptantrags steht rechtskräftig fest, dass der Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist.

Im Ergebnis zu Recht hat das OLG angenommen, dass die Kläger den Vertrag im Oktober 2022 wirksam gekündigt haben. Die Vereinbarung über die Laufzeit ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Die Vereinbarung unterliegt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, obwohl sie zwischen der Beklagten und der Projektentwicklungsgesellschaft individuell ausgehandelt worden ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Projektgesellschaft nur als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, die ausgehandelten Bestimmungen für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit den einzelnen Käufern der Wohnungen vorgesehen waren und diesen gegenüber weder die Projektgesellschaft noch die Beklagte zu Verhandlungen über den Inhalt der Vereinbarung bereit waren.

Die Anschlussrevision der Kläger bleibt erfolglos, weil nicht bewiesen ist, dass die Kündigung vom Februar 2022 der Beklagten zugegangen ist. Diesbezüglicher Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren ist nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Praxistipp: Eine Anschlussrevision ist auch dann zulässig, wenn die Revision nur zugunsten einer Partei zugelassen worden ist.

BGH: Nichtanordnung einer Videoverhandlung als Verletzung des rechtlichen Gehörs

In der längeren Entscheidung ging es – einmal wieder – um den Widerruf einer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls. Nachdem in der Sache nichts zu gewinnen war, versucht die betroffene Rechtsanwältin das Urteil des Anwaltsgerichtshof durch die Rüge von Verfahrensfehlern zu Fall zu bringen.

Passiert war Folgendes: Am 13.2.2025 bestimmt der Vorsitzende Termin auf den 25.4.2025. Mit am 22.4.2025 13.30 Uhr eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin, ihr die Teilnahme von einem anderen Ort aus zu gestatten. Sie sei chronisch krank und zu 100 % schwerbehindert. Sie leide an beständigen Migräneattacken, die meistens 72 Stunden andauerten und medikamentös kaum bekämpft werden könnten. Sie sei nicht reisefähig.

Die Berichterstatterin wies darauf hin, dass die Entscheidung über diesen Antrag erst am Sitzungstag erfolgen könne, da dafür der Senat zuständig sei, der vorher nicht zusammentreten könne. Eine positive Entscheidung könne sie nicht in Aussicht stellen. Die Klägerin könne sich vertreten lassen oder müsse ein aussagefähiges Attest vorlegen. Am Terminstag teile die Klägerin mit, sie stehe für eine Videoverhandlung zur Verfügung, ein Attest könne sie nicht vorlegen, da sie einen Arzttermin erst für den 29.4.2025 erhalten habe. Hilfsweise beantragte sie, den Termin zu verlegen. Der Anwaltsgerichtshof wies sodann den Antrag zurück.

Der BGH (Beschl. v. 29.9.2025 – AnwZ (Brfg) 26/25) erkennt in dieser Verfahrensweise keinen Verfahrensfehler in Gestalt eines Gehörsverstoßes. Grundsätzlich müsse über einen Antrag auf Videoverhandlung zwar so rechtzeitig entschieden werden, dass sich der Antragsteller darauf einstellen kann. Dies gelte aber nur, wenn auch die Beteiligten selbst ihren prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommen. Vorliegend hat die Klägerin diese Pflichten verletzt, weil sie den Antrag zu spät gestellt hat. Da der Senat des Anwaltsgerichtshofes aus fünf Mitgliedern einschließlich dreier anwaltlicher Mitglieder besetzt ist, liegt auf der Hand, dass in kürzerer Frist kein Beratungstermin mehr bestimmt werden kann. (Dies ist natürlich bei einem Senat, der nur aus drei Berufsrichtern besteht, anders!) Die Klägerin hätte sich im Übrigen vertreten lassen können. Soweit die Klägerin insoweit eingewandt hat, dies sei wegen umfangreicher tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nicht möglich gewesen, folgt der BGH dem nicht. Die Einarbeitung auch in derartige Sachverhalte gehört zu den normalen Aufgaben von Rechtsanwälten. Wenn die Klägerin rechtzeitig einen Antrag gestellt hätte, hätte ihr auch genug Zeit zur Verfügung gestanden, um einen Kollegen zu beauftragen und diesem ihre besondere Situation darzulegen. Durch die Mitteilung der Berichterstatterin war die Klägerin im Übrigen gewarnt worden.

Folgendes interessantes Argument darf wörtlich wiedergegeben werden: „Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Anwaltsgerichtshof die Ablehnung einer Videoübertragung unter anderem auch damit begründet hat, dass er eine Verhandlung mit persönlicher Anwesenheit der Beteiligten im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten für geboten erachte. Damit bringt er nur zum Ausdruck, dass er angesichts der zu erörternden Fragen eine direkte Kommunikation mit den Beteiligten im Sitzungssaal als erforderlich ansieht und es beispielsweise vermeiden will, durch technische Schwierigkeiten von der Erörterung der Sache abgelenkt zu werden.“

Auch die Ablehnung der Verlegung des Termins begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Ein erheblicher Grund liegt nicht vor. Eine plötzliche Erkrankung kann zwar einen solchen Grund darstellen, nicht jedoch eine seit bereits geraumer Zeit bestehende Erkrankung. Weiterhin geltend die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Damit scheiterte die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Fall zeigt, dass selbst die höchstrichterliche Rechtsprechung oftmals nicht dazu bereit ist, gekünstelten bzw. selbst provozierten Verfahrensrügen Recht zu geben. Es ist schön, wenn man doch hin und wieder einmal lesen kann, dass auch die höchstrichterliche Rechtsprechung die Bodenhaftung nicht ganz verliert.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage der Gefahrtragung.

Verlustgefahr bei Geldüberweisung
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2025 – IV ZR 161/24

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit einer ungewöhnlichen Fallkonstellation.

Die drei Beklagten habe sich in einem außergerichtlichen Vergleich verpflichtet, an die Klägerin – ihre Schwester – zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs 30.000 Euro zu zahlen.

Beide Seiten waren durch Anwälte vertreten. Der Anwalt der Beklagten übermittelte der Anwältin der Klägerin eine schriftliche Fassung des ausgehandelten Vertragstextes per beA. Dieser sah vor, dass der vereinbarte Betrag auf ein Anderkonto des Anwalts der Klägerin zu überweisen ist. Die IBAN dieses Kontos war im Vertragstext angegeben.

Die Anwältin der Klägerin druckte das Dokument aus, unterschrieb es und sandte diese Fassung auf dem Postweg an den Anwalt der Beklagten. Nach der Unterzeichnung durch die Anwältin der Klägerin und vor dem Eingang beim Anwalt der Beklagten ersetzte eine unbekannt gebliebene Person die im Vertragstext angegebene IBAN durch die IBAN eines Kontos, dessen Inhaber unbekannt ist.

Der Anwalt der Beklagten unterzeichnete das Dokument in Unkenntnis dieser Fälschung und sandte es an die Anwältin der Klägerin zurück. Wenige Tage darauf überwies jeder Beklagte jeweils 10.000 Euro auf das angegebene Konto. Versuche, das Geld zurückzuerlangen, blieben erfolglos.

Das LG hat die auf Zahlung von 30.000 Euro nebst Zinsen und Ersatz von Verzugsschäden gerichtete Klage abgewiesen. Das OLG hat die Beklagten zur Zahlung von 30.000 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht ist das OLG zu dem Ergebnis gelangt, dass die der Klägerin aus dem Vergleich zustehende Forderung nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen ist.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vertrag trotz der nach der ersten Unterschrift erfolgten Änderung wirksam ist. Selbst wenn die Angabe der IBAN nach dem Willen der Parteien zum Vertragsinhalt gehören sollte, hat ein versteckter Einigungsmangel bezüglich dieses Punktes gemäß § 155 BGB nicht die Unwirksamkeit des Vertrags im Übrigen zur Folge, weil nach dem hypothetischen Parteiwillen der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre.

Die Zahlung auf das im gefälschten Vertragsdokument angegebene Konto war zur Erfüllung nicht ausreichend. Schuldner und Gläubiger können zwar vereinbaren, dass eine Geldschuld durch Überweisung auf das Konto eines Dritten erfüllt werden kann. Im Streitfall ist der Angabe einer IBAN im Vertragstext aber nicht zu entnehmen, dass eine Zahlung auf dieses Konto unabhängig von der Person des Kontoinhabers schuldbefreiende Wirkung haben soll. Der im Vertrag enthaltenen Angabe, es handle sich um ein Anderkonto die Anwältin der Klägerin, ist vielmehr zu entnehmen, dass nur eine Zahlung an diesen befreiende Wirkung hat.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin und deren Anwältin nach Rücksendung des gegengezeichneten Vertragsdokuments die Angaben zum Empfängerkonto nicht korrigiert haben, keine stillschweigende Ermächtigung oder Genehmigung (§ 185 BGB), den geschuldeten Betrag auf das angegebene Konto zu überweisen.

Die Beklagten sind auch nicht nach den Regeln über die Gefahrtragung von der Leistungspflicht freigeworden.

Nach § 270 Abs. 1 BGB trägt bei Geldschulden im Zweifel der Schuldner das Übermittlungsrisiko. Dies gilt auch bei einer Überweisung.

Das Verlustrisiko ist nicht in entsprechender Anwendung von § 270 Abs. 3 BGB auf die Klägerin übergegangen. Nach einer in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung steht es allerdings einer – zum Gefahrübergang auf den Gläubiger führenden – Risikoerhöhung im Sinne dieser Vorschrift gleich, wenn der Verlust auf dem Eintritt einer Gefahr beruht, die der Gläubiger durch ein allein seiner Sphäre zuzurechnendes Verhalten geschaffen hat. Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall jedoch nicht vorgetragen.

Der Sphäre der Klägerin wäre allenfalls eine Verfälschung des Dokuments in der Kanzlei ihrer Anwältin zuzurechnen, nicht aber eine Änderung auf dem Postweg. Dass die Klägerin die Angabe nicht überprüft hat, reicht für eine Zurechnung nicht aus, weil keine Anhaltspunkte für eine Fälschung bestanden haben. Dass die Anwältin der Klägerin das unterschriebene Dokument auf dem Postweg statt per beA übermittelt hat, führt ebenfalls nicht zum Übergang der Gefahr, weil es im außergerichtlichen Verkehr keine beA-Pflicht gibt.

242 BGB führt ebenfalls nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Konstellation des Streitfalls widerspräche der gesetzlichen Verteilung der Verlustgefahr.

Praxistipp: Die Entscheidung belegt, dass die Nutzung von beA auch im außergerichtlichen Verkehr ein erhöhtes Maß an Sicherheit bieten kann. Unabhängig davon kann die seit 9. Oktober 2025 vorgeschriebene Empfängerüberprüfung bei Überweisungen helfen, einen Verlust dieser Art zu vermeiden. Für die Beklagten des Streitfalls ist all dies ein schwacher Trost.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um drei prozessuale Fragen.

Klageerweiterung in der Berufungsinstanz
BGH, Urteil vom 24. Juni 2025 – VI ZR 204/23

Der VIII. Zivilsenat befasst sich mit § 253 Abs. 2, mit § 264 und mit § 256 ZPO.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Ersatz von Unterhaltsschaden (§ 844 Abs. 2 BGB) in Anspruch. Der Beklagte ist rechtkräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zum Nachteil der Ehefrau bzw. Mutter der beiden Kläger sowie weiterer Opfer verurteilt. In einem früheren Rechtsstreit haben die Kläger den Beklagten erfolgreich auf Zahlung von Hinterbliebenengeld und Ersatz der Beerdigungskosten in Anspruch genommen.

Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger erstinstanzlich die Feststellungen begehrt, dass der Beklagte ihnen zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet ist und dass diese Verpflichtung ihren Rechtsgrund in einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hat. Das LG hat nur die erste Feststellung ausgesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen haben beide Seiten Berufung eingelegt.

Im Berufungsverfahren haben die Kläger die Zahlung einer Unterhaltsrente begehrt. Deren Höhe haben sie in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedoch mit mindestens 500 bzw. 400 Euro pro Monat angegeben. Das OLG hat die Zahlungsklage als unzulässig abgewiesen, aber die Feststellung ausgesprochen, dass die Verpflichtung des Beklagten ihren Rechtsgrund in einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hat. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom BGH zugelassenen Revision und der Beklagte mit der Anschlussrevision.

Der BGH hebt das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf und verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Ein Kläger darf die Höhe des ihm zuzusprechenden Geldbetrags auch dann in das Ermessen des Gerichts stellen, wenn es um den Ersatz materieller Schäden geht. Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass dem Tatrichter bei der Bemessung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO ein weites Ermessen zusteht.

Dem gemäß § 264 Nr. 2 ZPO grundsätzlich zulässigen Übergang von einem Feststellungs- zu einem Zahlungsantrag steht im Streitfall nicht entgegen, dass das LG dem erstinstanzlichen Begehren der Kläger insoweit stattgegeben hatte. Auch eine nach § 264 ZPO zulässige Änderung setzt in zweiter Instanz allerdings voraus, dass der Kläger einen zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat. Wenn ein Kläger in erster Instanz vollständig obsiegt hat, ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn der Kläger sich einer vom Beklagten eingelegten Berufung frist- und formgerecht angeschlossen hat. Im Streitfall sind die Kläger jedoch in erster Instanz mit ihrem zweiten Feststellungsantrag erfolglos geblieben. Ihre hiergegen frist- und formgerecht eingelegte Berufung durften sie unabhängig von den Voraussetzungen einer Anschlussberufung mit einer Erweiterung ihres in erster Instanz erfolgreichen Begehrens verbinden.

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung, dass die Verpflichtung des Beklagten ihren Rechtsgrund in einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hat, ist in der derzeitigen Verfahrenslage hingegen unzulässig. Eine vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge gehört zwar zu den Delikten, bei denen eine solche Feststellung gegebenenfalls auszusprechen ist und die Kläger haben im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Feststellung darf aber nur dann ergehen, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die zugrunde liegende Forderung begründet ist. Sie ist mithin nicht zulässig, wenn das Gericht das zugrunde liegende Begehren als unzulässig oder unbegründet abweist.

Praxistipp: Zur Darlegung eines Unterhaltsschadens im Sinne von § 844 Abs. 2 BGB sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchem Grund der Kläger unterhaltsberechtigt war und in welcher Höhe ihm Unterhaltsleistungen zugestanden haben. Für die Schätzung eines Haushaltsführungsschadens kann auf das Werk von Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 10. Auflage 2021) und die zugehörigen Tabellen (Schulz-Borck/Pardey, Entgelttabellen, zuletzt mit Stand Juni 2025) zurückgegriffen werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Einreichung von Schriftsätzen über ein Kanzlei-beA.

Nicht qualifiziert signierter Schriftsatz einer Berufsausübungsgesellschaft
BGH, Beschluss vom 16. September 2025 – VIII ZB 25/25

Der VIII. Zivilsenat befasst sich mit dem Zusammenspiel von § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO und § 31b BRAO.

Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung. Das AG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Vor Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist beim LG eine aus dem besonderen elektronischen Postfach der prozessbevollmächtigten Gesellschaft übersandte Berufungsbegründung eingegangen. Der Schriftsatz schließt mit dem Namen eines zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten und als Rechtsanwalt zugelassenen Partners ab, ist aber nicht qualifiziert signiert. Das LG hat die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Entgegen der Auffassung des LG kann ein Schriftsatz, der nur eine einfache Signatur – also die schriftliche Wiedergabe des den Schriftsatz verantwortenden Anwalts am Ende des Textes – enthält, auch über ein Kanzleipostfach im Sinne von § 31b BRAO wirksam eingereicht werden.

Ein nicht qualifiziert signierter Schriftsatze genügt beim Versand aus einem für einen Einzelanwalt eingerichteten beA allerdings nur dann den Anforderungen des § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO, wenn der Versand durch desjenigen Anwalt erfolgt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist. Beim Versand aus einem gemäß § 31b BRAO eingerichteten Kanzleipostfach – der aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf diese Vorschrift in § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO ebenfalls einen sicheren Übermittlungsweg darstellt – kann diese Anforderung jedoch schon deshalb nicht eingehalten werden, weil eine Berufsausübungsgesellschaft nur durch ihre zur Vertretung berufenen Anwälte handeln kann.

Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen von § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann erfüllt, wenn die Nachricht einen Nachweis der vertrauenswürdigen Herkunft (VHN) enthält und aus einem beim Versender erstellten Nachrichtenjournal hervorgeht, dass der Rechtsanwalt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist, derjenige war, der den Schriftsatz über das Kanzleipostfach versandt hat.

Ob es – wie dies für das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) bereits bejaht worden ist (BGH, Urteil vom 6. April 2023 – I ZB84/22, NJW-RR 2023, 906 Rn. 28 ff. [insoweit nicht in MDR 2023, 933]) – ausreicht, dass am Ende des Schriftsatzes der Name eines zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalts angegeben ist und ein anderer, ebenfalls zur Vertretung berechtigter Rechtsanwalt den Versand über das Kanzleipostfach vornimmt, lässt der BGH offen.

Praxistipp: Auch wenn der VIII. Zivilsenat – aus Sicht des Bloggers zu Recht – große Sympathie für die Auffassung erkennen lässt, dass für das Kanzlei-beA nichts anderes gelten kann als für das beBPo, entspricht es weiterhin anwaltlicher Vorsicht, wenn derjenige Anwalt den Versand übernimmt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist. Der Versand durch eine Kanzleikraft oder einen zwar zur Vertretung berechtigten, aber nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Gesellschafter reicht nicht aus. Der sicherste Weg besteht darin, dass der Rechtsanwalt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist, diesen zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht.

Online-Dossier: Digitalisierung im Prozessrecht – Videokonferenztechnik, Elektronischer Rechtsverkehr, Online-Verfahren

Neue Gesetze im deutschen Prozessrecht – das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeiten, aber auch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz – befördern den modernen und überfälligen Digitalisierungsprozess in den Gerichten. Einen noch größeren Schritt in die Zukunft unternimmt das BMJ mit der Entwicklung und Erprobung eines vereinfachten, digital unterstützten Verfahren für Zahlungsklagen bis zu 5.000 € an bestimmten Amtsgerichten. Alle Neuregelungen sorgen einerseits für zeitgemäße Verfahrensweisen; andererseits stellen sich neue Fragen bzw. bleiben Probleme ungeklärt. Die Gerichte stehen vor erheblichen Veränderungen und die Anwaltschaft vor neuen Herausforderungen. In unserem stetig anwachsenden Online-Dossier finden Sie zahlreiche Aufsätze und wertvolle Kommentierungen zu den neuen Vorschriften sowie praxisnahe Hilfestellungen und bleiben bei allen Entwicklungen auf den neuesten Stand.

 

1. Aufsätze

  • Otte/Richter, Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“, MDR 2025, 553
  • Greger, Neue Regeln für elektronische Schriftsätze – Wie persönliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen zu übermitteln sind, MDR 2024, 1013
  • Bacher, Gerichtsverhandlung per Videokonferenz — Neuregelungen durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, MDR 2024, 945
  • Beck, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2024, R161
  • Odrig, Der zivilprozessuale Öffentlichkeitsgrundsatz im Zeitalter digitaler Kommunikation, MDR 2024, 877
  • Dötsch, Das digitale Präsidium, MDR 2024, 11
  • Vanetta/Vogt, Künstliche Intelligenz in der Zivilgerichtsbarkeit – Perspektiven und Herausforderungen, DB 2025, 2148
  • Grothaus/Schmitt/Bär, Rechtsentwicklungen 2024: Rechtsentwicklungen im Verfahrensrecht 2024, DB 2024, 66
  • Schläfke/Hustede, Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit, DB 2024, 3016
  • Huneke/Hörner, Digitalisierung: Anpassung des Prozessrechts, DB 2024, M4
  • Bayreuther, Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (§ 46h ArbGG, § 130e ZPO): Renaissance der Schriftsatzkündigung?, DB 2024, 1820
  • vom Stein, Die Strukturierung des Prozessstoffs in der digitalen Prozesswelt, GVRZ 2025, 15
  • Beck, Die virtuelle Verhandlung, GVRZ 2023, 6

 

2. Literatur

 

Zöller, Zivilprozessordnung ZPO
Kommentar

— Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten —

Komplettaustausch der Kommentierung:

Zu den anderen zahlreichen geänderten Normen finden Sie den neuen Gesetzestext unter dem bisherigen Normtext und Annotationen an Ort und Stelle in den Kommentierungen selbst:

 

— Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz —

Komplettaustausch der Kommentierung:

Annotationen:

 

Hinzu kommt eine Reihe von regelmäßigen Annotationen, vor allem zu wichtiger neuer Rechtsprechung, u.a. auch zum elektronischen Rechtsverkehr:

 

3. Aktuelle Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschl. v. 15.1.2024 – 1 BvR 1615/23: Videoverhandlung: Verwendung nur einer Kamera ohne Zoomfunktion, MDR 2024, 320,
  • BFH, Beschl. v. 30.6.2023 – V B 13/22: Videokonferenz: Erfordernis der Sichtbarkeit aller Richter, MDR 2023, 1131,
  • BFH, Beschl. v. 30.6.2023 – V B 13/22: Videokonferenz: Erfordernis der Sichtbarkeit aller Richter, MDR 2023, 1570 (Greger),

 

4. Blog-Beiträge

Bericht über die 11. Prozessrechtstagung

Vom 5. bis 6. September 2025 fand in Tübingen die 11. Prozessrechtstagung unter dem Generalthema „Gesellschaft im Wandel – Verfahrensrecht im Wandel?!“ statt. Sie wurde von Jun.-Prof. Dr. Jennifer Grafe, LL.M., Lukas Häberle (beide Universität Tübingen), Annalena Lederer von der Universität Augsburg und Anna Leoni Groteclaes von der Universität Heidelberg organisiert. In der bewährten Tradition der Veranstaltung wurde das Prozessrecht rechtsgebietsübergreifend beleuchtet.

Nach einleitenden Worten des Organisationsteams folgten Begrüßungsworte von Prof. Dr. Dr. h.c. Bernd Heinrich zur Geschichte des Universitätsstandorts Tübingen und dem imposanten denkmalgeschützten Tagungsort, der Alten Aula der Universität, sowie zum rechtshistorischen Umgang mit der Frage der Einheitlichkeit eines Prozessrechts unabhängig von heute fest etablierten Fachsäulen.

Wie bereichernd der Blick auf „das Prozessrecht“ von verschiedenen Positionen aus sein kann, zeigte sich im nachfolgenden Auftakt. Auf einen Impulsvortrag zum Annahmeverfahren des Bundesverfassungsgerichts von Stefan Edenharder und Simon Schlicksupp folgte eine Podiumsdiskussion mit den beiden Referenten und Dr. Stefan Drechsler, Jun.-Prof. Dr. Tobias Lutzi, LL.M., M.Jur. sowie RA Dr. Wolfgang Staudinger. Moderiert von Jun.-Prof. Dr. Jennifer Grafe, LL.M., diskutierte die Gruppe verschiedene Facetten der Thematik vom Standpunkt des Zivil,- Straf- und Öffentlichen Rechts mit wertvollen Einblicken aus Wissenschaft und Praxis.

Es folgte ein Vortrag von Dr. Jonas Botta zur Reform der Videoverhandlung im Verwaltungsprozess und den Herausforderungen und Chancen eines digitalisierten Verfahrens. Im Anschluss referierte Dr. Stefan Drechsler zum Verfahren der Unionsgerichte und ihren Entwicklungen im Hinblick auf den gesellschaftlichen Wandel des 21. Jahrhunderts.

Erstmals wurde die Tagung um ein Schwerpunktthema ergänzt, das sich in diesem Jahr antidiskriminierungs- und prozessrechtlichen Wechselwirkungen widmete. Dabei befasste sich Carolin Heinzel mit der prozessualen Stellung der Gleichstellungsbeauftragten. Chris Ambrosi, LL.M. untersuchte im Anschluss die Beweislastverteilung des § 22 AGG. Parallel erörterte Philipp Roller die verfahrensrechtlichen Neuerungen durch die Entgelttransparenzrichtlinie, worauf ein Vortrag von Dr. Lisa Hahn zur Rolle der Verfahrenslotsen im Antidiskriminierungsrecht folgte.

Der erste Tagungstag endete mit einer Live-Ausgabe des Podcasts „Grundgesetzlich“ der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., der an das Schwerpunktthema anknüpfte.  Podcast-Host Janina Zillekens-McFadden unterhielt sich mit Maria Seitz über den Grundsatz „Equal Pay“.

Der zweite Tagungstag widmete sich vormittags dem Insolvenzrecht. Nach einer Darstellung der Geschichte der Insolvenzzwecke „von der Zerschlagung zur Sanierung“ von Dr. Ansgar Kalle, folgte ein praxisnaher Blick ins europäische Insolvenzrecht und der Abgrenzung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren von RAin Dr. Inga Hogrefe. Den Abschluss des insolvenzrechtlichen Vormittags bildete der Vortrag von Jannik Heine zu den Parteien des Adhäsionsverfahrens, der besonders anschaulich illustrierte, wie die verschiedenen Verfahrensordnungen rechtsgebietsübergreifend untersucht werden können.

Im Anschluss referierte Dr. Elena Waigel über die Bedeutung der Umweltprüfung im Verwaltungsverfahren.

Darauf folgte eine Darstellung der Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie ins deutsche Prozessrecht von Jun.-Prof. Dr. Tobias Lutzi, LL.M., M.Jur.

Anschließend wurden in einem zivil- und einem strafprozessualen Panel aktuelle Herausforderungen und Chancen eines potenziellen verfahrensrechtlichen Wandels diskutiert.

Im Strafrecht bildete ein Vortrag von RA Dr. Wolfgang Staudinger zu Digitalisierung und Protokollierung im Strafprozess den Auftakt. Im Anschluss trug Dr. Annina Eckrich zu einer notwendigen Erweiterung der Zeugnisverweigerungsrechte in modernen Familienformen vor. Sodann präsentierte Dr. Nils Hauser den Einspruch gegen den Strafbefehl im elektronischen Rechtsverkehr de lege lata und de lege ferenda.

Das zeitgleich stattfindende zivilprozessuale Panel begann mit einem Vortrag von Jun.-Prof. Dr. Markus Lieberknecht, LL.M. zur europarechtlichen Disclosure. Daraufhin referierte Christine Heidbrink rechtsvergleichend zum Grundsatz der Gewaltenteilung und strategischen Klimaklagen in Deutschland und den USA. Dr. Karin Arnold hielt im Anschluss einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Vortrag zur Intransparenz und Flüchtigkeit des Vermögens im 21. Jahrhundert.

Umrahmt wurden die Vorträge von gewinnbringenden Diskussionen. Es zeigte sich, wie fruchtbar ein fachsäulenübergreifender Austausch im Prozessrecht in Anbetracht vielfältiger Herausforderungen des modernen, effizienten Verfahrens und einer „Gesellschaft im Wandel“ ist.  In welcher Form und Intensität das Prozessrecht jenen gesellschaftlichen Wandel wiederum aufnehmen, bewirken oder gar vorantreiben kann und ob es dies überhaupt sollte, lässt sich in den nächsten beiden Ausgaben der GVRZ detailliert nachlesen.

Die 12. Prozessrechtstagung wird in Augsburg stattfinden.