Online-Dossier: Die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – Informationen, Materialien, Arbeitshilfen

Am 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (kurz: MoPeG) in Kraft getreten und hat viele Neuerungen mit sich gebracht. Kernthemen der Reform bilden das Außenrecht der GbR (insbesondere Einführung eines Gesellschaftsregisters, Rechts- und Parteifähigkeit, organschaftliche Vertretung und persönliche Gesellschafterhaftung), die Öffnung der OHG und KG und damit auch der GmbH & Co. KG für die Freien Berufe sowie ein neues Beschlussmängelrecht.

Mit unserem stetig anwachsenden Online-Dossier liefern wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Reform. Lesen Sie hierzu aktuelle Beiträge aus AG, DB, GmbHR, MDR, WM und ZIP sowie Blog-Beiträge renommierter Experten und zur Vertiefung unsere Handbücher und Kommentare (Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften; Koch, Personengesellschaftsrecht Kommentar, 2024; Erman, BGB, 17. Aufl. 2023; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl. 2023).

1. Blog-Beiträge

2. Zeitschriftenbeiträge

  • Wertenbruch/Thormann, Die interprofessionelle GmbH & Co. KG von Anwälten, Ärzten und Apothekern im Bereich des Arzt- und Arzneimittelrechts, GmbHR 2025, 1177
  • Meyer, Die Erforderlichkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Verkäufers beim Asset Deal, GmbHR 2025, 1127
  • Bayer/Carl, (Kein) Ende der actio pro socio in der Zweipersonen-GmbH?, GmbHR 2025, 1009
  • Mueller-Thuns, Haftsumme, Hafteinlage und vereinbarte Einlage sowie Entnahme bei der KG, GmbHR 2025, 953
  • Lieder/Hoffmann, Bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Stand 1.1.2025), GmbHR 2025, 785
  • Mueller-Thuns, Phasengleiche oder phasenverschobene Vereinnahmung von Gewinnen bei Personenhandelsgesellschaften und ihren Gesellschaftern, GmbHR 2025, R196
  • Heckschen/Best, Die Fortführungsklausel im GbR-Vertrag – Zweifelsfragen, GmbHR 2025, 290
  • Wolf, Der Voreintragungsgrundsatz im Recht der GbR – Gesellschaftsrechtliche Herausforderungen für die immobilienrechtliche Praxis, GmbHR 2025, 57
  • Wertenbruch, Glückwunsch zum ersten Geburtstag des MoPeG am 1.1.2025, GmbHR 2024, R372
  • Wertenbruch, Beschränkte und unbeschränkte Kommanditistenhaftung nach MoPeG, GmbHR 2024, 953
  • Lieder, Der Statuswechsel zwischen Personengesellschaften, GmbHR 2024, 897
  • Radunski, Das Recht der Berufsausübungsgesellschaften und die Folgen der Reform des anwaltlichen Berufsrechts vom 1.8.2022 in der Praxis, GmbHR 2024, 738
  • Wertenbruch, Name und Rechtsformzusatz bei der Gesellschaftsregistereintragung der rechtsfähigen GbR, GmbHR 2024, 673
  • Guntermann, Das Beschlussmängelrecht in der GmbH nach dem MoPeG, GmbHR 2024, 397
  • Wertenbruch/Alm, Eintragung der GbR in die GmbH-Gesellschafterliste nach MoPeG und assoziierte Voreintragungserfordernisse, GmbHR 2024, 225
  • Schwacha, Registrierungserfordernis bei Sitzspaltung der Personengesellschaft nach dem MoPeG: Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, GmbHR 2024, 125
  • Fehrmann/Leclerc/Schirrmacher, Das neue Beschlussmängelrecht der §§ 110 ff. HGB, GmbHR 2024, 57
  • Noack, Die GbR als Prozesspartei im Erkenntnis?, Vollstreckungs- und Schiedsverfahren – Kontinuitäten und Diskontinuitäten nach dem MoPeG – Teil II, GmbHR 2024, 71
  • Roßkopf/Hoffmann, Das MoPeG ist da!, GmbHR 2024, R4
  • Noack, Die GbR als Prozesspartei im Erkenntnis‑, Vollstreckungs- und Schiedsverfahren – Kontinuitäten und Diskontinuitäten nach dem MoPeG – Teil I, GmbHR 2024, 11
  • Wertenbruch, Die Vertretung der Personengesellschaft nach MoPeG, GmbHR 2024, 1
  • Mock, Auf- und Feststellung von Unternehmens- und Rechnungsabschlüssen im neuen Personengesellschaftsrecht, GmbHR 2023, 1066
  • Fleischer, Abfindungsbemessung gem. § 728 BGB nach der Reform des Personengesellschaftsrechts, GmbHR 2023, 1005
  • Desens, Was wird aus der Grunderwerbsteuer, wenn die Personengesellschaft keine Gesamthand mehr ist?, GmbHR 2023, 772
  • Stöber, BMF legt DiskE eines MoPeG-Steueranpassungsgesetzes vor, GmbHR 2023, R192
  • Wertenbruch/Döring, Änderung der Gesellschafter-Nachhaftung durch das MoPeG gem. § 728b BGB n.F. und § 137 HGB n.F., GmbHR 2023, 649
  • Wertenbruch, Virtuelle Gesellschafterversammlung der GmbH nach DiREG und der Personengesellschaft nach MoPeG, GmbHR 2023, 157
  • Stöber, Steuerrechtliche Konsequenzen der Abschaffung des Gesamthandsprinzips für Personengesellschaften durch das MoPeG, GmbHR 2022, 967
  • Heckschen, Weitere Umsetzung zum MoPeG, GmbHR 2022, R244
  • Wertenbruch, Die Einheits-GmbH & Co. KG nach MoPeG, GmbHR 2021, 1181
  • Wertenbruch, Von Schloss Maurach zu Schloss Bellevue, GmbHR 2021, R22
  • Noack/Göbel, Die eingetragene Personengesellschaft zwischen Rechtsformwahl und Rechtsformzwang GmbHR 2021, 569
  • Altmeppen, Untauglichkeit des „aktienrechtlichen Anfechtungsmodells“ bei Entziehung von Gesellschafterrechten aus wichtigem Grund in der Personengesellschaft und der GmbH, GmbHR 2021, 345
  • Wertenbruch, Der BMJV-Referentenentwurf eines MoPeG, GmbHR 2021, 1
  • Wertenbruch, Schloss Maurach zur Reform des Personengesellschaftsrechts, GmbHR 2020, R196

 

  • Ante, Grundbuch- und registerrechtliche Mitgliedsfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins nach Inkrafttreten des MoPeG, ZIP 2025, 2864
  • Schäfer, Auswirkungen des MoPeG auf die Unternehmensnachfolge in Personengesellschaften, ZIP 2025, 1499
  • Schanze, Das Kontrollrecht des Kommanditisten nach dem MoPeG, ZIP 2025, 747
  • Schmitz-Herscheidt, Gesellschafterbeschlüsse der Personenhandelsgesellschaften nach MoPeG, ZIP 2024, 2061
  • Fleischer, Plötzlich Personengesellschafter, ZIP 2024, 1501
  • Pieronczyk, Beschlussmängelstreit im Verein – Neue Impulse (und Probleme) durch das MoPeG?, ZIP 2024, 1304
  • Piekenbrock, Die Verjährung der Haftungsansprüche gegen Personengesellschafter, ZIP 2024, 425
  • Scheuch, Risiken und Nebenwirkungen der MoPeG-Neuregelung zur Schadensersatznachhaftung, ZIP 2023, 2608
  • Beuthien, Ist, hat oder braucht die rechtsfähige Personengesellschaft eine Gesamthand?, ZIP 2023, 2564
  • Liebscher, Gesellschaftsvertraglicher Gestaltungsbedarf aufgrund des neuen personengesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelrechts, ZIP 2023, 2441
  • Liebscher, Personengesellschaftsvertraglicher Gestaltungsbedarf aufgrund des MoPeG, ZIP 2023, 2225
  • Richter, Der insolvente Mitgesellschafter, ZIP 2023, 1222
  • Noack, Lösungsansätze zur Bewältigung negativer Kostenverteilungseffekte bei Beschlussmängelstreitigkeiten nach dem MoPeG, ZIP 2023, 1169
  • Scholz, Funktion und Funktionsweise von § 176 HGB im modernisierten Personengesellschaftsrecht, ZIP 2023, 665
  • Walter, Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts im Recht der Unternehmensbewertung, ZIP, 2022, 2587
  • Hüttemann/Meyer, Zur Abfindung ausscheidender Personengesellschafter nach dem MoPeG, ZIP 2022, 935
  • Jobst, Schiedsgerichtliche Beilegung von Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften nach dem MoPeG, ZIP 2022, 884
  • Liebscher/Günthner, Die Schiedsfähigkeit von im Feststellungsstreit auszutragenden Beschlussmängelstreitigkeiten im Lichte des MoPeG, ZIP 2022, 713
  • Otte, Auswirkungen des MoPeG auf die anwaltliche Gestaltungs- und Beratungspraxis, ZIP 2021, 2162
  • Schäfer, Beschlussfassung und Beschlussanfechtung in der Personenhandelsgesellschaft nach dem MoPeG-RegE ZIP 2021, 1527
  • Wertenbruch, Unzulässigkeit der PartG mbB bei gewerblichen Einkünften kraft Abfärbung? ZIP 2021, 1194
  • Altmeppen, Mängel und Widersprüche des Regierungsentwurfs zum MoPeG am Beispiel des Ausschlusses eines Gesellschafters und der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ZIP 2021, 213
  • Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft, Die geplante Reform des Personengesellschaftsrechts: Gesellschaftsrechtliche Grundfragen und steuerliche Implikationen, ZIP 2021, S 3
  • Otte, Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften nach dem Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, ZIP 2020, 1743
  • Schall, Eine dogmatische Kritik am „Mauracher Entwurf“ zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, ZIP 2020, 1443
  • Noack, Adieu „Feststellungsmodell“, bonjour „Anfechtungsmodell“ – über den Systemwechsel im Beschlussmängelrecht der Personengesellschaften, ZIP 2020, 1382
  • Punte/Klemens/Sambulski, Der „Mauracher-Entwurf“ zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – was lange währt, wird endlich gut?, ZIP 2020, 1230
  • Schäfer, Grundzüge des neuen Personengesellschaftsrechts nach dem Mauracher Entwurf, ZIP 2020, 1149

 

  • Bachmann/Habighorst, Die KGaA im modernisierten Personengesellschaftsrecht, AG 2024, 337
  • Harzenetter/Zeyher, Auswirkungen des MoPeG auf das Aktienregister, AG 2024, 67

 

  • Menkel, Überentnahmen und andere Dauerbrenner bei der GbR, DB 2025, 2766
  • Kahle, Die Ertragsbesteuerung der Personengesellschaft in der Diskussion, DB 2025, 1643
  • Bartlik, Die GbR und das MoPeG: Rechtsprechungsübersicht zum neuen Recht, DB 2025, 1263
  • Seulen/Timpanidis, Eintragung einer (GmbH & Co.) KG im Handelsregister nur bei vorheriger Eintragung ihrer Komplementärin?, DB 2025, 106
  • Lang/Rasche, Rechtsnachfolge von Todes wegen in GbR-Anteile nach Inkrafttreten des MoPeG, DB 2024, 1122
  • Fleischer/Bassier, Die Informationsordnung im BGB-Gesellschaftsrecht nach dem MoPeG, DB 2024, 305
  • Stöwe/van Lier, Rechtsentwicklungen 2023: Rechtsentwicklungen im Personengesellschaftsrecht 2023, DB 2023, 28
  • Prinz, Neue „Steuerkoordinaten“ für Personengesellschaften: Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen, Handlungsbedarf, DB 2022, 11
  • Kirchfeld/Stöwe/Wilk, Rechtsentwicklungen 2021: Rechtsentwicklungen im Personengesellschaftsrecht 2021, DB 2021, 28

 

  • Escher-Weingart, Zwischen Skylla und Charybdis: die Erosion des § 1 HGB oder wenn der Gesetzgeber sich nicht entscheiden kann, WM 2024, 1541
  • Risthaus, Die neue actio pro socio in der BGB-Gesellschaft: Gesellschafterklage nach § 715b BGB, WM 2024, 1249
  • Fleischer, Abfindungsklauseln im Personengesellschafts- und GmbH-Recht nach dem MoPeG, WM 2024, 621
  • Escher-Weingart, Die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft nach dem MoPeG– Was ist das eigentlich?, WM 2022, 2297
  • Pfeuffer/Häger, Zur geplanten Aufhebung des § 172 Abs. 5 HGB, WM 2021, 1066
  • Nazari-Khanachayi, Anpassungsvorschläge zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), WM 2020, 2056
  • Fehrenbach, Das Beschlussmängelrecht der Personengesellschaft nach dem Mauracher Entwurf, WM 2020, 2049

 

  • Hamdan, Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen, MDR 2025, 1
  • Röß, GbR: Sitzwahlrecht nur bei Eintragung in das Gesellschaftsregister, MDR 2023, 805

 

3. Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften

  • § 1 Die Personengesellschaften im Privatrechtssystem (Wertenbruch, Stand: 81. Lfg. 9/2021)
    • Die BGB-Gesellschaft (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften (Rz. I 1 ff.)
  • § 2 Die Grundprinzipien der Personengesellschaft (Wertenbruch, Stand: 81. Lfg. 9/2021)
    • Gesamthandsprinzip und MoPeG (Rz. I 31 ff.)
    • Rechtsfähigkeit als Gruppe und § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB n.F. (Rz. I 34)
  • § 4 Der Gesellschaftsvertrag (Tröger, Stand: 84. Lfg. 10/2022)
    • Rechtsfähigkeit und Außenwirkung nach § 705 Abs. 2 BGB n.F. (Rz. I 101 ff.)
    • Gesetzessystematik nach MoPeG (Rz. I 104b f.)
    • Kein Gesellschafts- und Gesamthandsvermögen der Innengesellschaft (Rz. I 107 ff.)
    • Gemeinsame Ausübung freier Berufe, § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. (Rz. I 118 ff.)
  • § 9 Gesellschaftsregister (Heckschen/Knaier, Stand: 84. Lfg. 10/2022)
  • § 15 Der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei OHG/KG (Wertenbruch, Stand: 82. Lfg. 1/2022)
    • Modifizierte Übernahme des § 117 HGB a.F. durch die MoPeG-Regelung des § 116 Abs. 5 HGB n.F. (Rz. I 283 ff.)
    • Eigenkündigung nach § 712 Abs. 2 BGB a.F. (§ 116 Abs. 6 HGB n.F.) aus wichtigem Grund – Änderung durch MoPeG (Rz. I 290a ff.)
  • § 16 Die Vertretung von OHG/KG (Wertenbruch, Stand: 82. Lfg. 1/2022)
    • Keine inhaltliche Änderung des Vertretungsrechts der OHG und KG durch das MoPeG (Rz. I 309a ff.)
    • Selbstorganschaft als systembildender Grundsatz des MoPeG (Rz. I 310 ff.)
  • § 17 Die Entziehung der Vertretungsmacht bei OHG/KG (Wertenbruch, Stand: 82. Lfg. 1/2022)
    • Regelungszweck des § 127 HGB a.F. (§ 124 Abs. 5 i.V.m. § 116 Abs. 5 HGB n.F.) und Änderung durch das MoPeG (Rz. I 336 ff.)
  • § 32 Die Stellung der GbR im Rechtsverkehr – Rechtsfähigkeit und Schuldmodell (Wertenbruch, Stand: 85. Lfg. 5/2023)
    • Die Rechtsfähigkeit der GbR (Rz. I 786 ff.)
    • Schuldmodell und neuer Vermögensbegriff der rechtsfähigen GbR (§ 705 Abs. 2 Var. 1, §§ 713, 721 BGB n.F.) (Rz I. 806 ff.)
  • § 42 Die Auflösung der Personengesellschaft (Wertenbruch, Stand: 84. Lfg. 10/2022)
    • Entwicklung des § 131 HGB und Änderungen durch das MoPeG (Rz. I 1601 ff.)
    • Der Fortsetzungsbeschluss – Neuregelung des § 142 HGB n.F. (Rz. I 1671a ff.)
    • Auflösung der GbR und Vorrang des Ausscheidens eines Gesellschafters (Rz. I 1690 ff.)
  • § 55 Die GmbH & Co. KG (Blaum, Stand: 82. Lfg. 1/2022)
  • § 58 Die Einheits-GmbH & Co. KG (Wertenbruch, Stand: 83. Lfg. 4/2022)
    • Partielle gesetzliche Vertretungsmacht der Kommanditisten nach § 170 Abs. 2 HGB n.F. für Stimmrechtsausübung in der GmbH (Rz. I 3934 ff.)
    • Anwendung der § 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB (§ 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB n.F.), § 172 Abs. 6 HGB (§ 172 Abs. 5 HGB n.F.) auf die Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile an die KG (Rz. I 3952 ff.)
    • Berufsrechtliche Besonderheiten der Einheits-GmbH & Co. KG für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Rz. I 3979 ff.)

4. Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl. 2023

5. Erman, BGB, 17. Aufl. 2023

6. Koch, Personengesellschaftsrecht, 2024

7. Materialien und weitere Informationen

7. Seminare

 

Die interprofessionelle Anwälte, Ärzte und Apotheker GmbH & Co. KG auf dem Gebiet des Arzt- und Arzneimittelrechts – Zulässigkeit derzeit nur im Bundesland Berlin

„Berlin, Berlin, wir fahren nach Berlin“ ist ein nach wie vor populärer Hit des Schlagersängers Olaf Berger aus dem Jahre 1995. Richtungsweisender Bezugspunkt dieses Ohrwurms ist das DFB-Pokalendspiel, das seit dem Jahre 1985 alljährlich nach Abschluss der Bundesliga-Saison im Berliner Olympiastadion ausgetragen wird. Auf Grundlage der MoPeG-Vorschrift des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit den zurzeit geltenden einschlägigen Berufsrechten kann Olaf Bergers Refrain allerdings auch Geltung beanspruchen für Anwälte, Ärzte und Apotheker, die in einer auf Arzt- und Arzneimittelrecht spezialisierten anwaltlichen GmbH & Co. KG ohne Risiko einer persönlichen Haftung als Kommanditisten in mandatsbezogenen interprofessionellen Teams zusammenarbeiten wollen. Dieser gesellschaftsrechtliche Fokus auf Berlin beruht darauf, dass derzeit nur das Heilberufsrecht des Bundeslandes Berlin im hier in Rede stehenden Rechtsberatungssektor sowohl der „Horn“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bei der interprofessionellen Zusammenarbeit von Anwälten, Ärzten und Apothekern als auch der handelsrechtlichen Modernisierungsregelung des § 107 Abs.  1 Satz 2 HGB in jeder Hinsicht Rechnung trägt (Wertenbruch/Thormann, Die interprofessionelle GmbH & Co. KG von Anwälten, Ärzten und Apothekern im Bereich des Arzt- und Arzneimittelrechts, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff. – Heft 22 vom 15.11.2025).

In Anwaltskanzleien, die auf Arzt- und Arzneimittelrecht spezialisiert sind, bietet die Aufnahme von approbierten Ärzten und Apothekern als Gesellschafter zum Zwecke einer gutachterlichen und beratenden Tätigkeit bei der umfassenden Bearbeitung von Anwaltsmandaten bedeutende Vorteile gegenüber einer fortlaufenden Erteilung von Gutachten- und Beratungsaufträgen (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 3 ff.). Denn insbesondere in den praktisch sehr bedeutenden Bereichen Arzt- und Arzneimittelhaftung, Arzneimittelzulassung und Heilmittelwerberecht ist in der interprofessionellen GmbH & Co. KG eine adäquate Teamarbeit jederzeit möglich, und zwar vom ersten Mandantengespräch bis zu einem etwaigen Gerichtsprozess (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 3 ff.). Bei Zulässigkeit und Wahl der Rechtsform der GmbH & Co. KG tragen aufgrund ihrer Kommanditistenstellung weder die Anwälte noch die Ärzte und Apotheker ein persönliches Haftungsrisiko. Die Haftung ist vielmehr auf die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Einlage und eine damit übereinstimmende Haftsumme beschränkt (vgl. zur Kommanditistenhaftung nach MoPeG und zur Konstellation einer von der vereinbarten Einlage abweichenden Haftsumme Mueller-Thuns, GmbHR 2025, 953; Wertenbruch, GmbHR 2024, 953).

Im Anschluss an die „Horn“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verstoß des anwaltsrechtlichen Sozietätsverbots bezüglich der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern gestattet die neue anwaltsrechtliche Vorschrift des § 59c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BRAO diese interprofessionelle Zusammenarbeit (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 12).  Darüber hinaus lässt die Neuregelung des § 59b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO als Rechtsformen die „Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften“ zu mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Berufsrechtsvorbehalts der MoPeG-Regelung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB erfüllt sind und als Rechtsform auch die OHG und die KG gewählt werden können. Die KG-Sonderform der GmbH & Co. KG wird nunmehr durch § 59i Abs. 1 BRAO anwaltsrechtlich besonders zugelassen (vgl. zum Ganzen Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 17 ff.).

Da für das Berufsausübungsrecht der Ärzte und Apotheker – anders als für das Berufsrecht der Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – Gesetzgebungsbefugnisse der Länder bestehen, ist die hier in Rede stehende interprofessionelle GmbH & Co. KG vonseiten der Ärzte und Apotheker nur zulässig, soweit das jeweilige Berufsrecht des betreffenden Bundeslandes die Zusammenarbeit mit den beiden anderen Professionen zulässt und zudem die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB gestattet (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 2). Diese aufseiten der Ärzte und Apotheker erforderlichen landesrechtlichen Voraussetzungen der interprofessionellen GmbH & Co. KG sind derzeit nur im Bundesland Berlin gegeben (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff.).

In den meisten Bundesländern außerhalb Berlins ist allerdings zumindest nach dem Berufsrecht der Ärzte eine aus Anwälten und Ärzten bestehende GmbH & Co. KG zulässig, sofern eine gutachterliche und beratende Tätigkeit und keine Heilkunde am Menschen ausgeübt wird (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff.). Im Bundesland Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen im Bezirk der Ärztekammer Nordrhein ist dies allerdings nicht möglich. Im NRW-Kammerbezirk Westfalen-Lippe besteht diese Möglichkeit aber, so dass hier Anwälte zumindest mit Ärzten in der Rechtsform der GmbH & Co. KG im Rahmen der Bearbeitung von anwaltlichen Mandaten interprofessionell zusammenarbeiten können. Eine derartige GmbH & Co. KG kann aber ihren Sitz nicht nach Rheinland-Pfalz oder in den Bezirk der Ärztekammer Nordrhein verlegen, also z.B. nicht von Münster nach Düsseldorf oder von Frankfurt a.M. nach Mainz (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 22 f.). Außerhalb des Bundeslandes Berlin fehlt für die Apotheker, die im Fall einer gutachterlichen und beratenden Tätigkeit kein Gewerbe, sondern einen Freien Beruf ausüben, in allen Bundesländern eine Ausformungsregelung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB als berufsrechtliche Voraussetzung der interprofessionellen anwaltlichen GmbH & Co. KG (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 28).

Bei Vorliegen eines Ausformungsgesetzes i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auch im Bereich der Ausübung von Freien Berufen die Sonderform der Einheits-GmbH & Co. KG gegenüber der klassischen GmbH & Co. KG mit synchroner Beteiligung der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH i.d.R. vorzugswürdig. Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters können bei der Einheits-GmbH & Co. KG schon kraft Rechtsform keine Beteiligungsasymmetrien entstehen. Zudem kann ein rechtsgeschäftlicher Gesellschafterwechsel durch nicht beurkundungsbedürftige Übertragung des Kommanditanteils vollzogen werden. Nach der MoPeG-Regelung des § 170 Abs. 2 HGB üben die Kommanditisten im Rahmen einer partiellen gesetzlichen Vertretungsmacht das Stimmrecht der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH aus (vgl. zum Ganzen Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 29 f.).

Lieferkettenrechtsreform in Permanenz

Das Lieferkettenrecht kommt nicht zur Ruhe, so dass obige Anleihe bei Wolfgang Zöllners bekanntem bon mot zulässig erscheint (vgl. Zöllner, Aktienrechtsreform in Permanenz – Was wird aus den Rechten der Aktionäre?, AG 1994, 336). Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene schreiten die Arbeiten an einer Überarbeitung des Lieferkettenrechts voran. Für die zukünftige Gestalt des Lieferkettenregimes bundesdeutscher Unternehmen von besonderer Bedeutung sind insbesondere die gegenwärtig auf europäischer Ebene laufenden, nicht friktionsfreien Abstimmungen zur Positionierung des Europäischen Parlaments zum Omnibus-Rechtsakt der Kommission für eine Modernisierung bzw. Entschärfung der Lieferkettensorgfaltspflichten-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU) 2024/1760 – CS3D) sowie auf nationaler Ebene die Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung (zum RegE des LkSG-Änderungsgesetzes vgl. Haug, GmbHR 2025, R292; Fitzer/Theusinger, DB 2025, 2622; Reich, AG 2025, R299). Im Folgenden wird ein Überblick über den aktuellen Stand der beiden Gesetzgebungsverfahren, der notwendig Momentaufnahme ist, gegeben und ein vorsichtiger Ausblick auf die weitere Entwicklung gewagt.

Europäisches Lieferkettenrecht / CS3D – Nachschärfungen des Rechtsausschusses durch EP (vorerst) abgelehnt

Während die CS3D bei ihrer Verabschiedung noch als historischer Erfolg gefeiert wurde, ist die Anfangseuphorie bekanntlich einer zunehmend nüchternen bis kritischen Haltung gewichen, wofür nicht zuletzt nicht unbegründete Zweifel an einer sinnvollen Aufwands-/Ertrags-Relation des komplexen CS3D-Regimes verantwortlich zeichnen. In Reaktion auf diese lauter werdende Kritik hat die Kommission bereits zu Beginn des Jahres ihre umfassenden Omnibus-Vorschläge vorgelegt, die im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen u.a. im Bereich der CS3D zum Teil signifikante Erleichterungen für die betroffenen Unternehmen vorsehen (vgl. hierzu etwa J. Schmidt, NZG 2025, 289; Jaspers, AG 2025, R107). Für das Europäische Parlament als zweiten wesentlichen Akteur des europäischen Trilogverfahrens hat unlängst zunächst dessen Rechtsausschuss die Omnibus-Vorschläge im Grundsatz begrüßt, gleichzeitig aber noch über die Pläne der Kommission hinausgehend weitere Erleichterungen für betroffene Unternehmen gefordert bzw. vorgeschlagen (vgl. EP – Sustainability reporting and due diligence: simpler rules for fewer companies, Press Release v. 13.10.2025), im Einzelnen:

  1. Der Anwendungsbereich des europäischen Lieferkettenregimes soll deutlich beschränkt werden auf Unternehmen mit mehr als 5.000 (bisher 1.000) Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als EUR 1,5 Milliarden (bisher EUR 450.000.000). Erste Schätzungen gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung dieser Schwellenwerte in der Bundesrepublik nur noch ca. 150 Unternehmen den europäischen Due Diligence-Pflichten unterliegen würden.
  2. Stärkung des risikobasierten Ansatzes der CS3D: Quasi im Sinne einer Fokussierung auf das Wesentliche sollen Unternehmen nur noch dann Prüfungspflichten gegenüber den Unternehmen in ihrer Liefer- bzw. Wertschöpfungskette treffen, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer, durch die CS3D geschützter Rechtsgüter vorliegen, das bisherige Regel- also zu einem bloß anlassbezogenen Reporting herabgestuft werden, was auch auf der Linie des RegE eines Änderungsgesetzes zum LkSG liegen würde (vgl. unten). Zusätzlich soll durch die neue Kategorie der reasonable available information der trickle down-Effekt reduziert werden.
  3. Das „Ob“ und die inhaltliche Ausgestaltung einer zivilrechtlichen Haftung von CS3D-pflichtigen Unternehmen wegen Verstoßes gegen ihre Due Diligence-Pflichten sollen den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, was allerdings auch die Omnibus-Entwürfe durch die geplante Streichung von Art. 29 Abs. 1 CS3D bereits abbilden. Hinsichtlich einer möglichen zivilrechtlichen Haftung für Verstöße gegen die lieferkettenbezogenen Sorgfaltspflichten soll sich die Richtlinie nach Auffassung des Rechtsausschusses auf die Konturierung eines groben Rahmens beschränken. Konkret sollen insbesondere der Maximalbetrag einer zivilrechtlichen Haftung auf 5% des globalen Umsatzes beschränkt und im Übrigen den Mitgliedstaaten Handreichungen für die Bestimmung der Haftungshöhe im Einzelfall zur Verfügung gestellt werden
  4. Festhalten möchten die Vorschläge des Rechtsausschusses demgegenüber an der gleichfalls umstrittenen Verpflichtung CS3D-pflichtiger Unternehmen, einen Emissionsreduktionsplan in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Übereinkommens von Paris zu erstellen (vgl. Art. 22 CS3D). Allerdings sieht der Rechtsausschuss drei signifikante Modifikationen der lex lata vor: (1) In Übereinstimmung mit den Omnibus-Vorschlägen soll klargestellt werden, dass Art. 22 CS3D keine unmittelbare Verpflichtung zur Umsetzung der Maßnahmen des Emissionsreduktionsplans begründet, (2) soll die aktuelle best efforts zu einer reasonable efforts-Verpflichtung herabgestuft werden, was insbesondere auch Gelegenheit für eine Nachschärfung der unglücklichen deutschen Sprachfassung („alles in ihrer Macht stehende“) geben würde und (3) soll Referenz nicht das 1,5 Grad-Ziel des Pariser Abkommens sein, sondern das Pariser Abkommen an sich sein, das auch alternative, weniger ambitionierte Zielwerte kennt.

Trotz im Regelfall faktisch verbindlicher Vorabstimmung zwischen den Fraktionen und einer vermeintlichen Mehrheit der informellen Koalition aus EVP, S&D und Liberalen hat allerdings das Europäische Parlament den Vorschlägen seines Rechtsausschusses die Gefolgschaft versagt und diese am 22.10.2025 mit 318 zu 309 Stimmen abgelehnt. Dem Vernehmen nach sollen bei dieser überraschenden Entscheidung nicht nur inhaltliche Erwägungen, sondern auch Unstimmigkeiten über die Verhandlungsführung zwischen den Fraktionen eine Rolle gespielt haben (vgl. van Rinsum, TAZ v. 22.10.2025). Es bleibt insoweit abzuwarten, ob das Plenum des Europäischen Parlaments, das zumindest in der Vergangenheit ein besonders vehementer Befürworter einer strengen Lieferkettenregulierung war, den Plänen des Rechtsausschusses in einer erneuten Befassung im November doch noch zustimmt oder aber diese erneut verwirft und möglicherweise aus dem Plenum eigenständige Alternativen zum Omnibus-Entwurf in den Trilogverhandlungen präsentiert werden.

LkSG – Bundesrat für weitere Erleichterungen im Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Anfang September 2025 hat zudem die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung beschlossen, das erkennbar einen Kompromiss zwischen der in der letzten Legislaturperiode geforderten vollständigen Abschaffung des LkSG und dessen unmodifizierter Fortgeltung darstellt. Die beabsichtigte Entlastung LkSG-pflichtiger Unternehmen soll einerseits durch Entfall der Berichtspflichten über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und andererseits durch deutliche Reduzierung der Bußgeldtatbestände des LkSG erreicht werden. Im Einzelnen sieht das LkSG-Änderungsgesetz zunächst eine Streichung des Berichts nach § 10 Abs. 2-4 LkSG vor, die rückwirkend auch Berichtszeiträume ab dem 1.1.2023 erfassen soll. In Konsequenz der Streichung der Berichtspflicht entfallen auch die §§ 12, 13 LkSG (= Abschnitt 4, Unterabschnitt 1 LkSG), die die behördliche Kontrolle der Einhaltung der Berichtspflichten zum Gegenstand haben. Bestehen bleiben sollen demgegenüber die lieferkettenbezogenen Dokumentationspflichten nach § 10 Abs. 1 LkSG.

Zweiter Schwerpunkt des Regierungsentwurfs ist eine signifikante Ausdünnung des Bußgeldkatalogs des § 24 LkSG. Von den bisher 13 Bußgeldtatbeständen sollen lediglich vier beibehalten werden: Das Unterlassen oder verspätete Ergreifen von Präventions- bzw. Abhilfemaßnahmen in Bezug auf menschenrechtliche Risiken, die nicht rechtzeitige Erstellung oder Umsetzung eines menschenrechtlichen Konzepts sowie Verstöße gegen die Verpflichtung zur Einrichtung eines unternehmenseigenen Beschwerdeverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 LkSG. Unter anderem Versäumnisse bei Risikomanagement und -analyse würden damit nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Im Hintergrund steht die Überlegung der Bundesregierung, dass die Bebußung ultima ratio sein und deshalb nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen zentrale Sorgfaltspflichten des LkSG verhängt werden sollte (vgl. RegE LkSG-Änderungsgesetz, S. 9), In Übereinstimmung mit dem Koalitionsvertrag sollen allein schwerste Menschenrechtsverletzungen als schwerwiegende LkSG-Verstöße gelten (vgl. Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 60). Praktisch bedeutet dies vor allem, dass Verstöße gegen umweltbezogene Sorgfaltspflichten nach LkSG nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnten.

Rezeption des RegE und Stellungnahme des Bundesrats

Wie bei einem politisch schon im Grundsätzlichen äußerst umstrittenen Gesetz wie dem LkSG nicht anders zu erwarten, sind die Vorschläge auf ein geteiltes Echo gestoßen. Während von Unternehmensseite die Änderungen zwar begrüßt, aber in Teilen als viel zu oberflächlich kritisiert wurden („große Chance zum Bürokratieabbau und für betriebliche Entlastung verpasst“, Stellungnahme BDA, S. 2), sind die Entschärfungen bei Umwelt- und Sozialverbänden und in Reihen der „grünen Wirtschaft“ auf scharfe Kritik gestoßen („inakzeptabler Rückschritt für Menschenrechte und Umweltschutz in globalen Lieferketten“, Stellungnahme Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft, S. 2). Vor diesem Hintergrund darf daher auch die jüngst veröffentlichte Stellungnahme des Bundesrats mit einem geteilten und pointierten Echo rechnen (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes v. 17.10.2025, BR-Drucks. 422/25). Die Länderkammer begrüßt einerseits die grundsätzliche Stoßrichtung, die Lieferkettenregulierung zu begrenzen, hält aber andererseits die Vorschläge des Regierungsentwurfs mit Teilen der Wirtschaft für nicht ausreichend. Wohl unter Orientierung an den Plänen des Rechtsausschusses des EP schlägt der Bundesrat insbesondere die folgenden Maßnahmen vor:

  1. Die Anwendungsbereiche von CS3D und LkSG sollen durch Anpassung von § 1 LkSG an Art. 2 CS3D harmonisiert werden, was auf Grundlage der Vorschläge des Rechtsausschusses des EP eine Begrenzung auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als EUR 1,5 Mrd. Umsatz, anderenfalls auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als EUR 450.000.000 bedeuten würde (aktuell erfasst das LkSG Unternehmen mit im Durchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Inland, § 1 LkSG).
  2. Nach dem Vorbild der (Pläne zur) CS3D soll der risikobasierte Ansatz auch im LkSG spürbar aufgewertet bzw. ausgebaut werden. Insbesondere wenn Unternehmen der Lieferkette in „unproblematischen“ Sitzstaaten ansässig sind, erwartet man sich hiervon eine spürbare Reduktion der laufenden bzw. anlassunabhängigen Due Diligence-Pflichten der LkSG-pflichtigen Unternehmen.

Ausblick

Auch wenn sich Gegner und Befürworter der Lieferkettenregulierung nach wie antagonistisch gegenüberstehen, zeichnet sich ab, dass weitgehende Forderungen nach einer kompletten Abschaffung der Lieferkettengesetze zumindest bis auf Weiteres keine Aussicht auf Erfolg im politischen Raum haben. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sowohl auf nationaler wie auch der mittelfristig entscheidenden europäischen Ebene die Lieferkettenregulierung in Teilen zurückgenommen bzw. für die betroffenen Unternehmen abgemildert, in ihren Grundzügen aber Bestand haben wird. Über das finale Ausmaß der Korrekturen – insbesondere der weitreichenden CS3D – wird nicht zuletzt entscheiden, ob der aktuelle Widerstand des Europäischen Parlaments gegen die Vorschläge seines Rechtsausschusses primär prozessualen Unstimmigkeiten geschuldet ist oder ob weite Teile des Parlaments auch in seiner neuen Zusammensetzung weiterhin grundsätzliche Anhänger eines möglichst umfassenden und strengen Ansatzes sind. Unabhängig von der politischen Positionierung sollte zumindest daran festgehalten werden, einen weitgehenden Gleichlauf von CS3D und LkSG bzw. zukünftigem Umsetzungsgesetz anzustreben. Differierende Standards und Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten würden bei dieser notwendig grenzüberschreitenden Regulierung zu einem exponentiellen Anstieg des Aufwands für die betroffenen Unternehmen schon im Gebiet des gemeinsamen Binnenmarktes führen, ohne dass dem ein sichtbarer Mehrwert gegenüberstehen würde.

Mitteilung des Bundeskartellamtes zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) – Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg vor dem Abpfiff

Das Bundeskartellamt hat am 16.6.2025 das vorläufige Ergebnis der kartellrechtlichen Prüfung der 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) auf Grundlage der aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.12.2023 in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 933) mitgeteilt. Danach stellt die 50+1-Grundregel keine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs dar. Das Ziel der Vereinsprägung sei grundsätzlich geeignet, eine Ausnahme vom Kartellrecht zu rechtfertigen (vgl. zum sog. Meca-Medina-Test bei der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 933).

Dafür müsste die DFL aber bei allen Vereinen der Bundesliga und 2. Bundesliga gleichermaßen für einen offenen Zugang zum Verein als stimmberechtigtes ordentliches Mitglied und damit für die Mitbestimmung der Fans sorgen. Der RasenBallsport Leipzig e.V. hat nach Angaben des Vorstands auf der Mitgliederversammlung im März 2023 nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (vgl. dazu Blog-Beitrag v. 18.11.2024).

Kartellrechtlich im Abseits stehen nach dem vorläufigen Ergebnis des Bundeskartellamts auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des EuGH die bisherigen Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg. Insoweit kommt aber nach Ansicht des Bundeskartellamts ein längerer Übergangszeitraum in Betracht. Das Amt gibt insoweit zwar keine Zeitspanne für eine temporäre Duldung an. Sinnvoll wäre aber die Orientierung an der durchschnittlichen Vertragslaufzeit bei Lizenzspielern, an deren Finanzierung die Förderer maßgeblich beteiligt sind. Die TSG Hoffenheim ist vom Auslaufen der Förderausnahmen ohnehin nicht mehr betroffen, weil Dietmar Hopp im Jahre 2023 die Stimmrechtsmehrheit im Schatten des Kartellverfahrens auf den Mutterverein zurückübertragen hat.

Mit dem Rechtfertigungsgrund der „Vereinsprägung“ und der Mitbestimmung der Fans des deutschen Fußballs dürften auch solche vereins- und gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen nicht zu vereinbaren sein, die formal die Stimmrechtsmehrheit des Muttervereins in der Fußball-Kapitalgesellschaft wahren, aber dem Investor Mitentscheidungsrechte einräumen. Der Hannover-96-Vertrag ist daher kaum mit dem Rechtfertigungsgrund der Vereinsprägung in Einklang zu bringen (vgl dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932).

 

 

Zahl der Anwaltskanzleien in der Rechtsform der GmbH & Co. KG stark gestiegen

I. Zulassung der anwaltlichen GmbH & Co. KG durch die MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB unter Berufsrechtsvorbehalt

Das am 1.1.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) öffnet mit § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB die Rechtsform der OHG und KG einschließlich GmbH & Co. KG gesellschaftsrechtlich für die Freien Berufe. Nach dieser Vorschrift können zum Zwecke der Ausübung eines Freien Berufs die genannten handelsrechtlichen Gesellschaftsgenres im Wege einer konstitutiven Handelsregistereintragung adoptiert werden, „soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt“. Ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Freiberuflergesellschaft als OHG, KG oder GmbH & Co. KG firmieren darf, entscheidet daher letztlich der für den konkreten Freien Beruf zuständige Bundes- oder Landesgesetzgeber. Die MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB liefert insoweit die gesellschaftsrechtliche Vorlage (vgl. zu dieser Verzahnung von Gesellschaftsrecht und Berufsrecht Begründung Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 223; Wertenbruch, GmbHR 2022, R 229 f.; Wertenbruch, NZG 2019, 1081 ff.).

II. Berufsrechtliche Legitimation der anwaltlichen GmbH & Co. KG gem. § 59i BRAO

Die berufsrechtliche Verlängerung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist in den Bereichen Rechtsdienstleistungen, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung bereits erfolgt. Sie wurde durch die insoweit vorhandene Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes wesentlich erleichtert, während beispielsweise für die Ärzte, Bauingenieure und Architekten die Länder zuständig sind, so dass durch disparate und verzögerte landesrechtliche Ausformungen „Flickenteppiche“ entstehen können. Vor dem Umzug der GmbH & Co. KG in ein anderes Bundesland muss dann geprüft werden, ob im Zuzugsland die bisherige Rechtsform überhaupt in gleicher Weise zulässig ist. Das am 1.8.2022 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 7.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 2363) legt für die Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die aktuellen Bedingungen für eine Handelsregistereintragung als OHG, KG oder GmbH & Co. KG fest. Zudem waren die betreffenden berufsrechtlichen Bestimmungen vom 1.8.2022 bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 als temporäre leges speciales im Verhältnis zu § 105 HGB a.F. einzuordnen, so dass die Eintragung als GmbH & Co. KG nach Maßgabe des reformierten Berufsrechts schon ab dem 1.8.2022 zulässig war (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2022, R 229 f.).

Zum Stichtag 31.12.2023 waren nach der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) 22 Anwaltsgesellschaften als GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Im Jahre 2024 hat sich diese Zahl auf 61 erhöht und damit fast verdreifacht (www.brak.de/presse/presseerklaerungen/der-brak-2025/mitglieder-und-fachanwaltsstatistik-zum-01012025/). Die berufsrechtliche Zulässigkeit der anwaltlichen GmbH & Co. KG einschließlich der Variante der Einheits-GmbH & Co. KG folgt aus § 59i BRAO (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3982 ff.).

III. Vorzüge der anwaltlichen Einheits-GmbH & Co. KG gegenüber der klassischen GmbH & Co. KG

Die anwaltliche Einheits-GmbH & Co. KG offeriert gegenüber der beteiligungsidentischen klassischen GmbH & Co. KG bedeutende Vorteile. Die Beteiligungsidentität wird beim Einheitsmodell schon dadurch lückenlos gesichert, dass die KG die einzige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist, so dass auch bei Tod eines Gesellschafters oder Kündigung keine Beteiligungsdisparitäten auftreten können (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2021, 1181 Rz. 20 ff.; Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. 3957 ff.). Ein größerer Kostenvorteil der Einheits-GmbH & Co. KG besteht darin, dass ein Gesellschafterwechsel nur noch aufseiten der Kommanditisten vonstattengeht. Die Übertragung eines Kommanditanteils erfordert grundsätzlich keine notarielle Beurkundung, während bei der beteiligungsidentischen klassischen GmbH & Co. KG jedenfalls die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile ebenso wie das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft formbedürftig ist (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Nach den Grundsätzen über das einheitliche Beurkundungsgeschäft erstreckt sich aber der Formzwang im Fall einer parallelen Übertragung beider Anteilsarten eines Gesellschafters regelmäßig auch auf Kommanditanteile (vgl. dazu Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3960 ff.).

Die bis zum Inkrafttreten des MoPeG bei der Einheits-GmbH & Co. KG bestehende erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Ausübung des Stimmrechts der KG in der Gesellschafterversammlung ihrer Komplementär-GmbH wurde durch die Neuregelung des § 170 Abs. 2 HGB eliminiert. Nach dieser Vorschrift wird bei der Einheits-GmbH & Co. KG das Stimmrecht der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – von den Kommanditisten wahrgenommen. Es handelt sich um eine partielle gesetzliche Vertretungsmacht, die vice versa aufseiten der Geschäftsführer dieser GmbH zu einer korrespondierenden Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht aus § 35 GmbHG führt, wodurch die bisherige Problematik einer rivalisierenden Stimmabgabe durch die GmbH-Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen wird (vgl. Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 256; Wertenbruch, GmbHR 2021, 1181 Rz. 9 ff.; Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3934 ff.). Die bis zum Inkrafttreten des § 170 Abs. 2 HGB üblichen rechtsgeschäftlichen Stimmrechtsvollmachten zugunsten der Kommanditisten konnten sich im Konfliktfall gegen die gesetzliche Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers nicht durchsetzen.

IV. „Umwandlung“ einer anwaltlichen GbR oder PartG in eine GmbH & Co. KG durch Statuswechsel gem. § 707c BGB

Die „Umwandlung“ einer eingetragenen GbR (eGbR) oder PartG/PartG mbB in eine GmbH & Co. KG erfolgt durch Anmeldung eines Statuswechsels beim Gesellschaftsregister bzw. Partnerschaftsregister als Ausgangsregister nach Maßgabe des § 707c BGB bzw. § 707c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 PartGG (vgl. dazu Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 9; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 208). Vollzogen wird der Statuswechsel durch Eintragung der Anwaltsgesellschaft als GmbH & Co. KG in das Handelsregister als Zielregister (Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 30 f.; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 207). Im Rahmen des Statuswechselverfahrens kann die Handelsregistereintragung der ad hoc gegründeten GmbH als Komplementärin beantragt werden (Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 209 f.; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 208). Nach § 707c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 728b BGB wird die Nachhaftung der neuen Kommanditisten für die Altverbindlichkeiten der bisherigen GbR bzw. PartG beschränkt (Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 41 f.; Wertenbruch/Döring, GmbHR 2023, 649 Rz. 25). Eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann zwar – ohne vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister – unter Aufnahme einer gegründeten GmbH die Eintragung als GmbH & Co. KG beim Handelsregister anmelden. Die Statuswechselnorm des § 707c Abs. 5 Satz 1 BGB ist dann aber nicht anwendbar (Wertenbruch/Döring, GmbHR 2023, 649 Rz. 26).

V. Die anwaltliche GmbH & Co. KG im steuerlichen Belastungsvergleich mit der Anwalts-GmbH

Die mit § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB bewerkstelligte gesellschaftsrechtliche Öffnung der Rechtsform der GmbH & Co. KG für die Freien Berufe ermöglicht eine Kombination von beschränkter Kommanditistenhaftung nach § 171 HGB und der Mitunternehmerbesteuerung nach §§ 15, 15a EStG (Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102). Ob für die anwaltliche Berufsausübung die GmbH & Co. KG steuerlich günstiger ist als die Rechtsform der GmbH, hängt vom Belastungsvergleich im konkreten Fall ab (vgl. dazu Mueller-Thuns in Hesselmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 23. Aufl. 2025, § 2 B II Rz. 2.38 ff.). Ertragsteuerlich kann die Gesamtbelastung bei der GmbH & Co. KG im Vergleich zur GmbH etwas geringer ausfallen. Dies hängt vom individuellen Steuersatz der Gesellschafter und dem Umfang der Gewinnausschüttungen bei der GmbH ab (Mueller-Thuns in Hesselmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 23. Aufl. 2025, § 2 B II Rz. 2.39 ff., 58 ff.). Die Belastung mit Gewerbesteuer fällt wegen ihrer Anrechnung auf die Einkommensteuer nicht ins Gewicht (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

VI. Die Defizite und Unstimmigkeiten bei der PartG mbB – Auslaufmodell kraft MoPeG?

Die in § 8 Abs. 4 PartGG definierte Rechtsform der PartG mbB wird zwar durch das MoPeG nicht unmittelbar angetastet, sondern als Option für die gemeinschaftliche Ausübung eines Freien Berufs beibehalten. Diese Rechtsform hat aber den gravierenden Nachteil, dass die persönliche Haftung nur für Fehler bei der Berufsausübung ausgeschlossen ist, also insbesondere nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus Miet- und Arbeitsverhältnissen. Im Bereich der Großkanzleien bezieht sich das Restrisiko der persönlichen Haftung vor allem auf Forderungen aus langfristigen Büromietverträgen und aus Arbeitsverträgen mit angestellten Anwälten sowie Assistenzpersonal. Eine Kanzlei mit größerer Partnerzahl wird diese persönlichen Belastungen zwar in der Regel am Ende des Tages schultern können. Die betreffenden Gläubiger müssen aber die gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafter nicht pro rata in Anspruch nehmen, sondern können ihr Erfüllungsinteresse auf einen oder eine Handvoll Gesellschafter fokussieren, die als besonders solvent eingeschätzt werden. Die ausgewählten Gesellschafter sind dann auf einen Regress aus § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gegen die Mitgesellschafter angewiesen, sofern im Vorfeld eine solidarische Freistellung nicht zustande kommt.

Dass bei einer freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaft die persönliche Haftung gerade für die Ansprüche wegen Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, während für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen ohne direkten Bezug zur Berufsausübung zwingend gehaftet werden muss, stellt eine Unstimmigkeit dar (vgl. dazu Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102; Wertenbruch, NZG 2019, 1081, 1086 ff.). Zum Wesen des Freien Berufs kann eine derartige Differenzierung bei der persönlichen Haftung nicht gehören. Ziel der MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist daher auch, die Haftungsverhältnisse bei der freiberuflichen Berufsausübung zu flexibilisieren und dadurch die bestehenden Unstimmigkeiten des § 8 Abs. 4 PartGG zu beseitigen (Begründung Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102; Wertenbruch, NZG 2019, 1081, 1089 f.). Das PartGG ist im Jahre 2013 mit der PartG mbB auf der Anfahrt zu einem in sich konsistenten und international konkurrenzfähigen Haftungsmodell für die Freiberufler-Personengesellschaft auf halber Strecke stehengeblieben.

OLG München bestätigt mit Beschluss vom 10.2.2025 OLG Frankfurt in Sachen Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 10.10.2024 (GmbHR 2024, 1324 ff. m. Anm. Wertenbruch; vgl. dazu auch den Wirtschaftsrecht-Blog v. 26.11.2024) die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins bejaht. Der 34. Zivilsenat des OLG München bestätigt dies nun mit seinem Beschluss vom 10.2.2025 (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris).

Der nicht eingetragene Verein ist auf Grundlage des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG auch begrifflich kein „nicht rechtsfähiger“ Verein, sondern vielmehr ein „rechtsfähiger Verein ohne Rechtspersönlichkeit“. Es fehlt also – im Vergleich zum eingetragenen Idealverein – nur der Status als juristische Person. Das MoPeG verweist mit der Neuregelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB – in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH – für den nicht eingetragenen Idealverein auf die für den eingetragenen Idealverein geltenden §§ 24 bis 53 BGB. Die Eintragung des Idealvereins in das Vereinsregister ist damit eindeutig nicht konstitutiv für die Rechtsfähigkeit, sondern nur Voraussetzung der Rechtspersönlichkeit, also der Anerkennung als juristische Person des Zivilrechts. Die Regelung des § 21 BGB, auf die das MoPeG für den nicht eingetragenen Idealverein gerade nicht verweist, betrifft die Entstehung der rechtsfähigen juristischen Person. Diese Eigenschaft kommt dem nicht eingetragenen Idealverein auch auf Grundlage des MoPeG nicht zu.

Nach Auffassung des OLG München sprechen die besseren Gründe für die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17). Das Gericht verweist zunächst darauf, dass der MoPeG-Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Streichung des § 50 Abs. 2 ZPO a.F. und des § 735 ZPO a.F. die materielle Rechtsfähigkeit des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit sowie die aktive und passive Parteifähigkeit in Prozess und Zwangsvollstreckung konstatiere (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17 mit Verweis auf Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucksache 19/27635, 202). Der MoPeG-Gesetzgeber habe, so das OLG München, mit der Neuregelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB „an die schon seit langem bestehende Rechtslage“ anknüpfen wollen (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17 mit Verweis auf Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucksache 19/27635, 124). Dazu gehöre auch die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2016 (WM 2016, 986), die in der Sache eine Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins bejahe. Der V. Zivilsenat des BGH hat allerdings in dieser Entscheidung aufgrund der globalen Verweisung des § 54 Satz 1 BGB a.F. auf das Recht der GbR die Grundbuchfähigkeit des nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereins nur unter der Voraussetzung der Einhaltung des § 47 Abs. 2 GBO a.F. anerkannt, nach dem bei der rechtsfähigen GbR auch deren Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen waren (BGH v. 21.01.2016 – V ZB 19/15, WM 2016, 986 Rz. 15; vgl. dazu auch OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, GmbHR 2024, 1324 m. Anm. Wertenbruch).

Nach der MoPeG-Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO kann eine GbR nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Es gilt also insoweit das sog. Voreintragungsprinzip (vgl. dazu auch OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, GmbHR 2024, 1324 m. Anm. Wertenbruch). Die Neufassung des § 54 BGB verweist aber für das Recht des nicht eingetragenen Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit nicht mehr auf das Recht der GbR, sondern auf das Recht des eingetragenen Idealvereins mit Rechtspersönlichkeit (§ 54 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 24 bis 53 BGB). Das OLG München geht daher zutreffend davon aus, dass § 47 Abs. 2 GBO – und damit das dort verankerte Voreintragungsprinzip – nicht auf den nicht eingetragenen Idealverein angewendet werden kann (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17). Zudem sieht das Gericht zu Recht in der Neufassung des § 15 Grundbuchverfügung (GBV) keinen Hinderungsgrund hinsichtlich der Eintragung des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit in das Grundbuch.

Im Fall des OLG München hatte das AG Memmingen die Eintragung des nicht eingetragenen Idealvereins als Inhaber eines Nießbrauchsrechts sowie als Gläubiger einer Briefgrundschuld abgelehnt. Das AG Memmingen verlangte unter Verweis auf eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 GBO eine vorherige Eintragung in das Vereinsregister. Die Beschwerde führte zur Aufhebung des Beschlusses.

Urteil des II. Zivilsenats des BGH zur Rechtsnatur des Gesellschafterbeschlusses der Personengesellschaft und Bindung an eine Stimmabgabe gem. §§ 130, 145 ff. BGB

I. Der Fall des BGH: Widerruf einer Stimmabgabe bei der Beschlussfassung in der KG vor Ende der Abstimmungsfrist nach Erhalt eines Übernahmeangebots

Im Fall des BGH (Urteil v. 22.10.2024 – II ZR 64/63, WM 2025, 31) ging es um die Beschlussfassung im schriftlichen Abstimmungsverfahren in einer Publikumskommanditgesellschaft mit mehr als 12.000 Anlegern. Die Klägerin ist als Treugeberin mittelbar an der KG beteiligt. Beschlussgegenstand war die Zustimmung zum Verkauf einer Immobilie durch die H-Objektgesellschaft, an der die KG zu 94 % beteiligt war. Mit Schreiben vom 14.11.2019 lud die W-GmbH als geschäftsführende Kommanditistin der KG – in Übereinstimmung mit den Vorgaben des KG-Gesellschaftsvertrags – die Anleger zur Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren ein. Zur Ausübung des Stimmrechts mussten die beigefügten Stimmzettel spätestens bis zum 12.12.2019 unterschrieben zurückgesandt werden. In dem betreffenden Schreiben wurde den Anlegern eine Rückzahlung von 32,74 % des Anlagebetrags bei Zustandekommen des Verkaufs der Immobilie in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 18.11.2019, also vier Tage nach Beginn des Abstimmungsverfahrens, unterbreitete die klagende Treugeberin den Anlegern der KG das Angebot, ihre Anteile für 34 % des Nominalwerts anzukaufen und sie von der Nachhaftung freizustellen. Das Angebot war befristet bis zum 11.12.2019 und stand unter der Bedingung, dass der Anleger im laufenden Abstimmungsverfahren gegen die Veräußerung der Immobilie der Objektgesellschaft stimmte. Die Treugeberin W, die über 25 Stimmen verfügte und am 15.11.2019 bereits mit „Ja“ gestimmt hatte, widerrief am 20.11.2019 ihre Stimmabgabe und reichte nunmehr einen Stimmzettel mit „Nein“ ein. Unter Berücksichtigung der (ursprünglichen) „Ja“-Stimmen der Treugeberin W wurde die erforderliche Mehrheit von mehr als Dreivierteln der abgebebenen Stimmen mit 75,004 % knapp erreicht. Die klagende Treugeberin wandte sich mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Berücksichtigung der „Ja“-Stimmen der Treugeberin W sowie drei weiterer „Ja“-Stimmen von Anlegern, die ebenfalls nach Eingang des Übernahmeangebots der Klägerin innerhalb der Abstimmungsfrist den Widerruf erklärten.

II. Einordnung der Stimmabgabe als Willenserklärung im Sinne des BGB mit der Folge der Anwendung des 130 BGB

Der II. Zivilsenat des BGH bestätigt zunächst die ständige Rechtsprechung und h.L., nach der die Stimmabgabe eines Gesellschafters im Rahmen der Beschlussfassung einer Personengesellschaft eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, so dass grundsätzlich die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte einschließlich der Zugangsregelung des § 130 BGB Platz greifen. Nach § 130 BGB wird die Stimmerklärung im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Adressaten wirksam, sofern diesem nicht zuvor oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Die Zugangsregelung des § 130 BGB ist auch dann anwendbar, wenn in einer Präsenzversammlung nicht anwesende Gesellschafter audiovisuell zugeschaltet werden (vgl. dazu Wertenbruch GmbHR 2019, 149, 152 f.).

Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung geht der BGH davon aus, dass eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung zugeht, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Entsprechendes gilt für die Widerrufserklärung i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Anwesenden, also in einer Präsenzversammlung, und von elektronischen Willenserklärungen gelten zwar Besonderheiten, aber das gleiche Prinzip (vgl dazu Erman/Arnold, BGB, 17. Auflage 2023, § 130 Rz. 21 ff. und Rz. 9; Wertenbruch, BGB Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2024, § 8 Rz. 27 ff. Rz. 11 sowie Rz. 19 ff.). Im Fall des BGH erfolgte der Zugang der „Ja“-Stimmen der Treugeberin W am 15.11.2019. Der erst am 20.11.2019 zugegangene Widerruf war daher verspätet.

III. Widerruf der Stimmabgabe in der Interimsphase zwischen Zugang beim Abstimmungsleiter und Ablauf der Abstimmungsfrist?

1. Keine Anwendung des 130 BGB zwischen Zugang der Stimmabgabe und Wirksamwerden des Beschlusses nach Fristablauf

In Bezug auf die umstrittene und höchstrichterlich bislang noch nicht abschließend entschiedene Frage der Bindung eines Gesellschafters an seine Stimmabgabe bei der Beschlussfassung in einer Personengesellschaft nach Zugang der Stimme beim Abstimmungsleiter bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens wendet der II. Zivilsenat des BGH – abweichend vom Berufungsgericht – die allgemeine Zugangsregelung des § 130 BGB und speziell die Widerrufsregelung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB zutreffend nicht an. Insoweit muss nämlich in der Tat präzise unterschieden werden zwischen dem Wirksamwerden der einzelnen Stimmabgabe durch Zugang gem. § 130 Abs. 1 BGB beim Abstimmungsleiter und dem Wirksamwerden des Gesellschafterbeschlusses nach Ablauf der Abstimmungsfrist durch Auszählung der abgegebenen Stimmen und Feststellung des Beschlussergebnisses.

2. Primat von Gesellschaftsvertrag, abstimmungsbezogenen Gesellschaftervereinbarungen und eines geäußerten Bindungswillens – Grundsatz der Bindung

Für die Frage des Widerrufs einer Stimmabgabe kommt es nach Ansicht des II. Zivilsenats des BGH zuvörderst darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag dazu eine Regelung vorsieht oder die Gesellschafter insoweit speziell für das konkrete Abstimmungsverfahren eine Vereinbarung getroffen haben. Zudem kann, so der BGH, im konkreten Fall eine Bindung an eine Stimmabgabe aus einem ausdrücklich oder konkludent erklärten Bindungswillen des einzelnen stimmberechtigten Gesellschafters zu folgern sein. Im Fall des BGH ergab sich bei Prüfung dieser besonderen Kriterien kein Ausschluss des Widerrufs einer abgegebenen Stimme. Insoweit rekurriert der II. Zivilsenat auch zu Recht darauf, dass aus der Geltung einer statutarischen Abstimmungsfrist deshalb keine unmittelbare Bindung an eine Stimmabgabe abgeleitet werden kann, weil diese Frist aus Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht das Inkrafttreten des Beschlusses am Tag nach Fristablauf durch zeitliche Streckung des Auszählungsvorgangs gewährleisten, sondern vielmehr den stimmberechtigten Gesellschaftern die gebotene Informations- und Überlegungsfrist garantieren soll.

Für den Fall, dass auf Grundlage der genannten besonderen Parameter keine Einschränkung der Bindungswirkung zu bejahen ist, geht der BGH nunmehr von einer grundsätzlichen Bindung des Gesellschafters an seine Stimmabgabe nach deren Wirksamwerden durch Zugang beim Abstimmungsleiter aus. Der Gesellschafter kann demnach seine durch Zugang beim Abstimmungsleiter gem. § 130 Abs. 1 BGB wirksam gewordene Stimmabgabe grundsätzlich jedenfalls nicht mehr frei bis zum Ende der Abstimmungsfrist widerrufen. Im Fall des BGH war dieses Prinzip entscheidungserheblich, weil eine gesellschaftsvertraglich angeordnete Bindung fehlte und ein zumindest konkludent erklärter Bindungswillen der Treugeberin W nicht vorlag. Die Treugeberin W konnte daher ihre Stimmabgabe nach Zugang beim Abstimmungsleiter am 15.11.2019 nicht mehr frei widerrufen.

Der II. Zivilsenat des BGH weicht mit der im hier in Rede stehenden Judikat vom 22.10.2024 vertretenen Bindungsdoktrin von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ab, nach der ein Gesellschafter an seine Stimmabgabe bis zum Zustandekommen des Beschlusses nicht gebunden und jederzeit zum freien Widerruf berechtigt ist (RGZ 128, 172, 177; einschränkend allerdings RGZ 163, 385, 392 f.). Im Urteil vom 13.2.1990 (BGH v. 13.2.1990 – II ZR 42/89, ZIP 1990, 505, 508) hatte der II. Zivilsenat des BGH dies noch ausdrücklich offengelassen. Abgelehnt wurde vom BGH nunmehr auch die der RG-Rechtsprechung folgende Literaturauffassung, nach der eine Stimmabgabe bis zum Ablauf einer Abstimmungsfrist grundsätzlich frei widerruflich ist, sofern nicht ausnahmsweise die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eine Beschränkung gebietet.

3. Begründung für das Prinzip der Bindung an eine durch Zugang wirksam gewordene Stimmabgabe

a) Einordnung des Gesellschafterbeschlusses als mehrseitiges Rechtsgeschäft sui generis – Ablehnung einer Anwendung der §145 ff. BGB

Im Ergebnis geht die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH in Bezug auf die Bindungswirkung konform mit der überwiegenden Literaturauffassung, nach der die Stimmabgabe bei der Beschlussfassung in einer Personengesellschaft nach ihrem Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens grundsätzlich bindend und jedenfalls nicht mehr frei widerruflich ist. Die von einem Teil der Literatur als Begründung herangezogene direkte oder analoge Anwendung der §§ 145 ff. BGB lehnt der BGH ab. Insoweit wird unter Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung (zuletzt BGH v. 24.7.2012 – II ZR 185/10, ZIP 2013, 366 Rz. 3) konstatiert, dass der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft als Akt verbandsinterner Willensbildung kein Vertrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB, sondern vielmehr ein mehrseitiges Rechtsgeschäft eigener Art ist, das auf der Zusammenfassung der einzelnen Stimmabgaben der Gesellschafter beruht und auf eine kollektive, rechtsverbindliche Willensbildung gerichtet ist. Die Stimmabgabe des Gesellschafters ist danach Bestandteil dieses mehrseitigen Rechtsgeschäfts und geht mit Zustandekommen des Gesellschafterbeschlusses in ihm auf.

Den wesentlichen Unterschied zwischen dieser verbandsinternen Willensbildung und einem Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB sieht der BGH zum einen darin, dass der Gesellschafterbeschluss nicht auf einem Austausch von aufeinander bezogenen Willenserklärungen, sondern auf der Zusammenfassung gleichgerichteter Willenserklärungen zur Bildung eines Organwillens beruhe. Anders als bei einem Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB sollen die abgegebenen Willenserklärungen, so der BGH, nicht unmittelbar selbst bereits eine Wirkung für das Rechtsverhältnis der Beteiligten entfalten, sondern erst der durch sie gebildete Organwille. Zum anderen beruhe der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB auf dem Prinzip der Willenseinigung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien, während eine Beschlussfassung im Falle der Geltung des Mehrheitsprinzips auch die überstimmten oder sich der Stimme enthaltenden Gesellschafter binde. Abgelehnt wird vom II. Zivilsenat des BGH auch eine Bindung an die Stimmabgabe wegen Vorliegens eines einseitigen, grundsätzlich unwiderruflichen Rechtsgeschäfts.

Dass § 145 BGB die Bindung an ein Angebot ausdrücklich regelt, ist zudem nicht Ausdruck eines allgemeinen Charakters der Willenserklärung, sondern vielmehr der abweichenden Rechtslage nach Gemeinem Recht geschuldet. Nach Gemeinem Recht war das Angebot auf Abschluss eines Vertrags bis zur Annahme durch den Adressaten widerruflich (Motive, Mugdan I, S. 164 Randpagin. 164; Wertenbruch, BGB Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2024, § 10 Rz. 2). Für die Beschlussfassung in der Personengesellschaft ist eine derartige Bindungsnorm nicht vorhanden. Eine Regelung über das Zustandekommen eines Vertrags durch übereinstimmende – wegen der Möglichkeit des Vertragsschlusses durch inhaltlich kongruente Kreuzofferten nicht zwingend aufeinander bezogene – Willenserklärungen sah der Gesetzgeber des BGB von 1900 (abweichend von der ersten BGB-Kommission) als überflüssig an (Protokolle, Mugdan I, S. 668 Randpagin. 156; Wertenbruch a.a.O. § 10 Rz. 1).

b) Grundsätzliche Unwiderruflichkeit wegen Funktion der Stimmabgabe als Bestandteil der kollektiven Willensbildung

Der grundsätzliche Ausschluss einer freien Widerruflichkeit einer durch Zugang nach § 130 BGB wirksam gewordenen Stimme bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft folgt nach Ansicht des BGH aus der Funktion der Stimmabgabe als Bestandteil der kollektiven Willensbildung und dem gemeinsamen Verbandsinteresse an einer möglichst raschen und rechtssicheren Bildung des Organwillens. Eine freie Widerruflichkeit der abgegebenen Stimme wäre, so der BGH, mit dem generellen Zweck des Abstimmungsverfahrens nicht zu vereinbaren, eine nicht nur einfache, rasche und zielgerichtete, sondern vor allem auch möglichst rechtssichere kollektive Willensbildung zu bewerkstelligen. Daher widerspräche der freie Widerruf letztlich dem gemeinsamen Verbandsinteresse der Gesellschafter.

c) Widerruf der Stimmabgabe aus wichtigem Grund bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens?

Ob bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausnahmsweise eine Widerrufsmöglichkeit bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens zu bejahen ist, lässt der II. Zivilsenat des BGH ausdrücklich offen. Denn ein wichtiger Grund, der einen Widerruf eventuell rechtfertigen könnte, liege im konkreten Fall nicht vor. Nach Ansicht des BGH ist ein wichtiger Grund insbesondere nicht im Angebot der Klägerin zu sehen, den Treugebern ihre Gesellschaftsanteile unter der Bedingung einer „Nein“-Stimme bezüglich des zur Abstimmung gestellten Immobilienverkaufs in der Objektgesellschaft abzukaufen. Der Mehrheitsbeschluss war daher mit den Stimmen der Treugeberin W wirksam zustande gekommen. Auf die weiteren drei Stimmen, die Gegenstand eines Widerrufs waren, kam es für das Erreichen des Quorums nicht an.

 

OLG Frankfurt bejaht auf Grundlage des MoPeG die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 10.10.2024 – 20 W 186/24 auf Grundlage des am 1.1.2024 in Kraft getretenen Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) zutreffend die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit bejaht. Dies entspricht auch der inzwischen überwiegend vertretenen Literaturauffassung (Westermann/Anzinger in Erman, 17. Aufl. 2023, § 54 BGB Rz. 7a; Ellenberger in Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 54 BGB Rz. 8; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 14 ff.; Schulteis, EWiR 2023, 654; Gummert, ZPG 2024, 370, 374 ff.; Bauer in Bauer/Schaub, 5. Aufl. 2023, § 13 GBO Rz. 37; Dörner in Schulze, 12. Aufl. 2024, § 54 BGB Rz. 8; Holzer in BeckOK/GBO, Stand: 2.9.2024, § 1 GBO Rz. 54). Die nicht im Vereinsregister eingetragenen Idealvereine, also auch Gewerkschaften und Parteien, sind nunmehr unter ihrem eigenen Namen in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt darf die Grundbucheintragung nicht von einer vorherigen Eintragung in das Vereinsregister abhängig machen. Eine zusätzliche Eintragung der Namen sämtlicher Mitglieder des Vereins hat nicht zu erfolgen.

Im Fall des OLG Frankfurt hatte das Grundbuchamt unter Verweis auf die insbesondere von Enneking/Wöffen (NZG 2023, 308, 310 ff.) vertretene Gegenauffassung die Grundbucheintragung eines nicht eingetragenen Idealvereins von einer vorherigen Eintragung in das Vereinsregister abhängig gemacht, weil durch das MoPeG eine Regelungslücke entstanden sei. Es müsse daher, so das Grundbuchamt, in analoger Anwendung des Art. 229 § 21 EGBGB eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgen, bevor eine Änderung der bestehenden Grundbucheintragung beantragt werden könne. Der verfahrensgegenständliche nicht im Vereinsregister eingetragene Idealverein war im Jahre 2021 mit dem Zusatz „bestehend aus den Mitgliedern (…) in Gesamthandsgemeinschaft“ als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden. Die Beschwerde der Notarin gegen die auf eine Voreintragungsobliegenheit gerichtete Zwischenverfügung des Grundbuchamtes hatte beim OLG Frankfurt in Erfolg.

Das OLG Frankfurt verweist zur Begründung zu Recht auf die Neufassung des § 54 BGB durch das MoPeG. Nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung des § 54 Satz 1 BGB fanden auf Vereine, „die nicht rechtsfähig sind“, die „Vorschriften über die Gesellschaft“ Anwendung. Gemäß § 47 Abs. 2 GBO a.F. waren, wenn ein Recht für eine GbR eingetragen werden sollte, auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Da der II. Zivilsenat des BGH mit der „Weißes Ross“-Entscheidung vom 29.1.2001 (BGHZ 146, 341 = ZIP 2001, 330) – in terminologischer Übereinstimmung mit der am 30.6.2000 in Kraft getretenen allgemeinen Regelung des § 14 BGB zur Unternehmereigenschaft der „rechtsfähigen Personengesellschaft“ – die Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR anerkannte, gab es bis zum Inkrafttreten des MoPeG aufgrund der Verweisung des § 54 Satz 1 BGB a.F. das Phantom des rechtsfähigen nicht rechtsfähigen Vereins.

Nach der MoPeG-Fassung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB sind für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB zum eingetragenen Verein mit Rechtspersönlichkeit entsprechend anzuwenden. Der nicht eingetragene Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit ist daher – wie ein eingetragener Verein als juristische Person – umfassend rechtsfähig. Es fehlt mangels Eintragung in das Vereinsregister nur die gesetzliche Anerkennung als juristische Person. In Bezug auf die kraft Verweisung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB geltende Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit sehen weder das Gesetz noch die Materialien zum MoPeG eine Ausnahme hinsichtlich der Grundbuchfähigkeit vor (OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, juris Rz. 25; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 14 ff.). Es besteht daher insoweit keine Regelungslücke. Für den MoPeG-Gesetzgeber bestand auch keine Notwendigkeit, die von § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. §§ 24 bis 53 BGB inkludierte Grundbuchfähigkeit in der Gesetzesbegründung expressis verbis zu wiederholen (OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, juris Rz. 25).

Der V. Zivilsenat des BGH hat zwar mit Beschluss vom 21.1.2016 (WM 2016, 986 ff.) die Eintragung des nicht im Vereinsregister eingetragenen Idealvereins allein unter seinem eigenen Namen zu Recht aufgrund der Verweisung des § 54 Satz 1 BGB a.F. auf die für die rechtsfähige GbR einschlägige Grundbuchvorschrift des § 47 Abs. 2 GBO a.F. abgelehnt und – wie derzeit für die GbR obligatorisch – zusätzlich die Eintragung aller Gesellschafter als notwendig angesehen. Durch die auf dem MoPeG beruhende wesentliche Änderung der § 54 BGB, § 47 Abs. 2 GBO und die damit verbundene völlige Herauslösung des nicht eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit aus dem Recht der rechtsfähigen GbR ist für diese BGH-Entscheidung die Gesetzesgrundlage entfallen (OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, juris Rz. 25; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 15 ff.). Der nicht eingetragene Idealverein unterliegt auch nicht dem Zwang, sich nach § 47 Abs. 2 GBO i.V. mit § 707 BGB vor Durchführung einer Grundbucheintragung in das für die GbR neu eingeführte Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.

De lege ferenda würde zwar eine aufseiten der nicht eingetragenen Idealvereine einschließlich Gewerkschaften und Parteien bei Grundstücksverfügungen eingreifende Obliegenheit zur vorherigen Eintragung in das Vereinsregister das Grundbuchverfahren bei Beteiligung einer solchen Rechtsform erleichtern und die Publizität der Grundstücksverhältnisse fördern. Der MoPeG-Gesetzgeber hat sich aber mit der Neufassung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB für ein anderes Regelmodell entschieden (OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, juris Rz. 25; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 14 ff.).

 

 

Der Ausschluss extremistischer Gesellschafter aus GmbH und Personengesellschaften

I. Kann ich einen Vertrag mit einem Extremisten kündigen?

Vieles spricht dafür, dass diese – hier etwas platt formulierte – Fragestellung künftig die Gerichte beschäftigen wird. Während das Öffentliche Recht sich bereits seit geraumer Zeit mit Extremismus als Rechtsproblem befasst, steht der privatrechtliche Diskurs noch am Anfang. Eine Ausnahme bildet das Arbeitsrecht, doch auch hier betrafen einschlägige Gerichtsentscheidungen in der Regel Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst (vgl. etwa ArbG Köln, Urt. v. 03.07.2024 – 17 Ca 543/24, juris). Für Vertragsverhältnisse zwischen Privaten ist bisher weitgehend ungeklärt, ob und inwieweit extremistische Einstellungen und Verhaltensweisen eines Vertragsteils zum Anlass für die Beendigung der Vertragsbeziehung genommen werden können. Die Frage stellt sich im Ausgangspunkt für jede Art von Verträgen, dürfte sich aber nicht pauschal beantworten lassen. Zu unterschiedlich sind die Interessenlagen und Abwägungsgesichtspunkte in den verschiedenen Vertragskonstellationen. So ist etwa die Kündigung eines Mieters etwas anderes als die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Handwerker oder der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer OHG oder GmbH.

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Online-Dossier: Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat nach intensiven politischen Auseinandersetzungen in seiner Sitzung am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.2.2024 bestätigt.

Mit dem Wachstumschancengesetz sollen zielgerichtete Maßnahmen ergriffen werden, die die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und Innovationen wagen können. Daneben werden Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und mittels Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Zudem sollen Instrumente umgesetzt werden, die dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und diese abzustellen.

Zeitschriftenbeiträge:

  • Heidecke/Liebe, Konzernfinanzierung: Neuerung durch § 1 Abs. 3d und 3e AStG ab dem 1.1.2024 einschließlich eines Abgleichs mit der angedachten Zinshöhenschranke im § 4l EStG-E, Ubg 2024, 333
  • Liekenbrock/Liedgens, Die außenstehende Person in der neuen Spaltungssperre des Wachstumschancengesetzes, DB 2024, 1296
  • Grotherr, Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und Finanzierungsdienstleistungen in einer Unternehmensgruppe durch das Wachstumschancengesetz (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG) – Teil 2, Ubg 2024, 324
  • Grotherr, Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und Finanzierungsdienstleistungen in einer Unternehmensgruppe durch das Wachstumschancengesetz (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG) – Teil 1, Ubg 2024, 241
  • Ditz/Kausch/Leucht, Wesentliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, DB 2024, 1230
  • Günther, Wachstumschancengesetz: Einkommensteuerliche und gewerbesteuerliche Änderungen, EStB 2024, 109
  • Wünnemann, Aktuelle Steuerpolitik, Ubg 2024, 235
  • Schiffers, Wachstumschancengesetz in Kraft getreten!, GmbHR 2024, R116
  • Sterzinger, Aktuelle Änderungen des UStG und der UStDV durch das Wachstumschancengesetz und andere Gesetze, UR 2024, 117
  • Geberth/Bartelt, BMF: Anpassung des AEAO an das MoPeG und Art. 23 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, GmbHR 2024, R59
  • Geberth/Bartelt, Vermittlungsausschuss: Beratung zum Wachstumschancengesetz am 21.2.2024, GmbHR 2024, R57
  • Flad, Aktuelle Änderungen im Umsatzsteuerrecht – insbesondere durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz, UStB 2024, 22
  • Wünnemann, Wachstumschancengesetz – Hängepartie ohne Abschluss, DB 2024, M4
  • Wiese, Staatsfinanzierung, Schuldenbremse, Steuerpolitik – ein Ausblick auf das Unternehmensteuerrecht im Jahr 2024, GmbHR 2024, R36
  • Günther, Wachstumschancengesetz: Handlungsbedarf wegen drohender Abschaffung der Gesamthand-Steuervergünstigungen (§§ 5–7 GrEStG) ab 1.1.2024, ErbStB 2024, 54
  • Binnewies/Mückl/Olbing, Aktuelles Steuerrecht rund um die GmbH und ihre Gesellschafter 2023/2024, GmbHR 2023, 1289
  • Bleckmann, BMF: Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung, GmbHR 2023, R344
  • Schneider, Geplante Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen (§ 138l bis § 138n AO-E), DB 2023, 2468
  • Dorn, Bundesrat äußert sich kritisch zum Wachstumschancengesetz, DB 2023, M4
  • Geberth/Bartelt, Bundeskabinett: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), GmbHR 2023, R293
  • Forst/Schiffers, Beratungspraxis Familienunternehmen – Neue Koordinaten zur Rechtsformwahl durch das Wachstumschancengesetz?, GmbHR 2023, 966
  • Weimann, BMF zur beabsichtigten eRechnung, ASTW 2023, 787
  • Schiffers, Wachstumschancengesetz – eine erste Einschätzung, GmbHR 2023, R256
  • Geberth/Bartelt, BMF: Referententwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), GmbHR 2023, R245
  • Wünnemann, Aktuelle Steuerpolitik, Ubg 2023, 521
  • Niermann, Rechtsänderungen im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung durch das Wachstumschancengesetz, DB 2023, 1944
  • Behrens/Sparr, Die Zinsschranke und die Zinshöhenschranke nach dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes BMF-Referentenentwurf vom 14.7.2023 und Regierungsentwurf vom 30.8.2023, Ubg 2023, 461
  • Nieskens, Es wird ernst: Die verpflichtende elektronische Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr kommt, UR 2023, 671
  • Cordes/Glatthaar, Reform der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG und Anpassung des Optionsmodells – Entwurf eines Wachstumschancengesetzes, FR 2023, 681

Blogbeiträge:

Gesetzesmaterialien:

  • Gesetzgebungsvorgang im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien
  • BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.3.2024
  • Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 20/10410
  • Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 20/9396
  • Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drucks. 20/9341
  • Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BT-Drucks. 20/8628
  • Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)

Seminare, Webinare und Fortbildungen: