Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit eines gewerblichen Grundstücksmietvertrags wegen überhöhter Miete.

Einholung eines Sachverständigengutachtens zur marktüblichen Miete
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 – XII ZR 74/24

Der XII. Zivilsenat verdeutlicht die Voraussetzungen für die Einordnung eines gewerblichen Grundstücksmietvertrags als wucherähnliches Geschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt vom Beklagten Zahlung rückständiger Untermiete.

Die Gemeinschuldnerin hatte im Jahr 2015 Gewerberäume angemietet, zu denen unter anderem Fitnessräume, eine Bar und eine Terrasse gehörten. Die vereinbarte Miete für das gesamte Mietobjekt betrug rund 14.000 Euro pro Monat. Einen Teil der Mietfläche vermietete die Gemeinschuldnerin etwa ein Jahr später für rund 33.000 Euro pro Monat an eine offene Handelsgesellschaft, zu deren Gesellschaftern der Beklagte gehört.

Das LG hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von rund 37.000 Euro verurteilt. Das OLG hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 544 Abs. 9 ZPO und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Das OLG durfte nicht ohne Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangen, dass die vereinbarte Untermiete in einem auffälligen Missverhältnis zur orts- oder marktüblichen Miete stand.

Die Einholung eines Gutachtens ist in solchen Fällen regelmäßig geboten. Sie durfte im Streitfall nicht deshalb unterbleiben, weil bereits die vereinbarte Hauptmiete an der oberen Grenze einer im Gewerbemarktbericht der örtlichen Industrie- und Handelskammer ausgewiesenen Mietspanne für gewerbliche Büroflächen lag. Der Kläger hat die Vergleichbarkeit von Büroräumen mit den vermieteten Räumen bestritten. Das OLG durfte deshalb nicht ohne sachverständige Hilfe die Vergleichbarkeit bejahen.

Der BGH weist ergänzend darauf hin, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei gewerblichen Pacht- und Mietverhältnissen nicht die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung begründet. Vielmehr ist im Einzelfall zu würdigen, ob das auffällige Missverhältnis für den Begünstigten erkennbar war. Die Kenntnis der vereinbarten Hauptmiete reicht hierfür nur dann aus, wenn der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin erkennen konnte, dass diese der ortsüblichen Miete entsprach.

Wenn die benachteiligte Partei Vollkaufmann ist, besteht zudem die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat.

Praxistipp: Stehen vergleichbare Objekte ausnahmsweise nicht zur Verfügung, sind gegebenenfalls andere Erfahrungswerte heranzuziehen. Auch dann darf aber der Maßstab der Orts- bzw. Marktüblichkeit nicht verlassen werden (BGH, Urteil vom 28. April 1999 – XII ZR 150/97, MDR 1999, 1432).

Montagsblog: Neues vom BGH

Im Pfingst-Montagsblog geht es zwei Entscheidungen zum Maklerrecht.

Einhaltung der Textform durch Austausch von E-Mails
BGH, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 202/25

Der für Maklerverträge zuständige I. Zivilsenat befasst sich mit einer Frage, die für jede Art von Verträgen relevant sein kann.

Der Kläger und seine Ehefrau (nachfolgend: die Auftraggeber) erteilten der Beklagten im Jahr 2022 einen Maklerauftrag im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie.

Im weiteren Verlauf korrespondierten die Parteien auch über den Verkauf des den Auftraggebern gehörenden Einfamilienhauses. In einer E-Mail nahmen die Auftraggeber Bezug auf ein Telefonat und gaben der Beklagten gegenüber ein für einen Kaufinteressenten bestimmtes Angebot für den Verkauf ihrer Immobilie ab. Wenige Tage später berichtete die Beklagte per E-Mail über erfolgte Kaufpreisverhandlungen und bot ein Gespräch an. Unterhalb des Nachrichtentextes, der Grußformel und der Namenswiedergabe der Beklagten stand ein Hinweis darauf, dass bei Abschluss eines Kaufvertrags eine Provision in Höhe von maximal 3,57 % des Verkaufspreises anfällt und dass sich der Kunde mit der Vereinbarung eines Termins mit der Beklagten mit der Zahlung einverstanden erklärt. Zehn Tage später stimmten die Auftraggeber in einer E-Mail „wie besprochen“ zu, dass die Beklagte einen Notartermin vereinbart.

Einen Monat später verkauften die Auftraggeber ihr Einfamilienhaus für 617.000 Euro. Der notarielle Kaufvertrag enthält die Erklärung, dass der Vertrag durch die Beklagte vermittelt worden ist und dass diese Erklärung nicht zu einer Erweiterung von Pflichten aus dem Maklervertrag oder zum Verzicht auf Einwendungen führt.

Kurz nach Vertragsschluss stellte die Beklagte den Auftraggebern eine Provision in Höhe von 1,2 % des Kaufpreises in Rechnung. Die Rechnung wurde zeitnah ausgeglichen. Einige Zeit später widerriefen die Auftraggeber ihre dem Maklervertrag zugrunde liegenden Willenserklärungen. Ihre auf Rückzahlung der geleisteten Provision gerichtete Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.

Die Revision der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des OLG konnte ein Maklervertrag im Streitfall allerdings durch Austausch von E-Mails geschlossen werden, aus denen sich konkludent der Wille zum Abschluss eines solchen Vertrages ergibt.

Nach § 656a BGB bedarf ein Maklervertrag über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder über die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus der Textform. Zur Einhaltung dieser Form ist gemäß § 126b BGB die Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erforderlich. Wie auch das OLG nicht verkannt hat, genügt eine E-Mail grundsätzlich diesen Anforderungen.

Für den Abschluss eines der Textform unterliegenden Vertrags genügt es, wenn das Angebot und die Annahme in der Form des § 126b BGB erklärt werden. Anders als § 126 Abs. 2 BGB (gesetzliche Schriftform) und § 126a Abs. 2 BGB (elektronische Form) ist nicht erforderlich, dass der Vertrag auf derselben Urkunde unterzeichnet wird bzw. die Parteien ein jeweils gleichlautendes Dokument signieren.

Entgegen der Auffassung des OLG müssen die Erklärungen nicht ausdrücklich auf den Abschluss des Vertrags gerichtet sein. Vielmehr genügt es, wenn den in der Form des § 126b BGB abgegebenen Erklärungen konkludent der Wille zum Vertragsschluss zu entnehmen ist.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig.

Ein formwirksamer Maklervertrag ist im Streitfall nicht zustandegekommen, weil der in der E-Mail der Beklagten enthaltene Hinweis auf die Provisionspflicht unterhalb der Grußformel und der Namensangabe der Beklagten angeordnet ist und der darüber angeordnete Text auf diesen Hinweis nicht Bezug nimmt. Eine in Textform abzugebende Erklärung muss das Textendes kenntlich machen, damit der Empfänger erkennen kann, dass das Dokument vollständig ist und dass es sich nicht nur um einen Entwurf eines noch nicht fertiggestellten Textes handelt. Der deutlich gemachte Textabschluss darf deshalb nicht durch darunter angebrachte Nachträge beseitigt werden.

Praxistipp: Ein konkludenter Vertragsschluss setzt zusätzlich voraus, dass Makler eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er Makler des Interessenten sein will, um auszuschließen, dass dieser ihn für den Makler des anderen Vertragsteils hält.

Unterlassungsansprüche gegen ohne Auftrag handelnden Makler
BGH, Urteil vom 30. April 2026 – III ZR 164/25

Der für Geschäftsführung ohne Auftrag zuständige III. Zivilsenat befasst sich mit einer besonderen, aber wohl häufiger auftretenden Konstellation.

Der Kläger ist Eigentümer einer vermieteten Gewerbeimmobilie. Die Mieterin des Objekts beauftragte die Beklagte mit der Vermittlung eines Nach- oder Untermieters. Die Beklagte vermittelte im Spätsommer 2023 einen Interessenten, mit dem ein Vertragsschluss jedoch nicht zustande kam.

Im April 2024 bot die Beklagte die Immobilie auf verschiedenen Webseiten für eine Monatsmiete von rund 10.000 Euro an. Ein von ihr angebotenes Exposé enthielt Fotos der Innenräume. Ob der Kläger mit der Vermarktung einverstanden war, ist zwischen den Parteien streitig.

Auf eine Abmahnung der Klägerin verpflichtete sich die Beklagte, die Vermarktung der Immobilie und insbesondere das Anbieten von Exposés mit darin enthaltenen Fotos zu unterlassen. Der Aufforderung, die der Klägerin für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu übernehmen, kam sie nicht nach.

Das AG hat die auf Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Beklagte teilweise antragsgemäß verurteilt.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Entgegen der Auffassung des LG steht einem Grundstückseigentümer gegen einen Makler, der die Immobilie ohne seinen Auftrag zum Kauf oder zur Miete anbietet, jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls kein Unterlassungsanspruch aus § 677 und § 681 BGB zu.

Im Streitfall hat die Beklagte kein Geschäft der Klägerin besorgt. Sie hat die Immobilie vielmehr im Auftrag der Mieterin vermarktet.

Das LG wird nach Zurückverweisung der Sache jedoch zu prüfen haben, ob die Klägerin mit der Veröffentlichung der Fotos einverstanden war oder ob die Mieterin ihr Einverständnis erklärt hat und nach dem Mietvertrag hierzu berechtigt war.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht das Recht, Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen aufzunehmen und gewerblich zu verwerten, dem Grundstückseigentümer zu, soweit die Abbildungen von seinem Grundstück aus gefertigt werden. Dies gilt auch für Fotos von Innenräumen. Bei einer Verletzung dieses Rechts steht dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Ferner kann er nach § 677, § 683 Satz 1 und § 670 BGB Ersatz der Kosten für eine Abmahnung verlangen.

Praxistipp: Eine Unterlassungsklage ohne vorherige Abmahnung kann zur Kostenfolge des § 93 ZPO führen, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Vertrag über die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage.

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Kostenvorschuss aus § 633 Abs. 3 BGB a.F.
BGH, Urteile vom 26. März 2026 – VII ZR 68/24 und VII ZR 108/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich in zwei Entscheidungen mit Sachverhalten, die weit zurückliegen, möglicherweise aber keine Einzelfälle bilden.

In beiden Fällen nimmt eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern die Bauträgerin, die die jeweilige Anlage errichtet hat, auf Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln am Dach in Anspruch.

Die Arbeiten fanden in den Jahren 1998 bis 1999 statt. Alle Wohneinheiten waren bis Ende 2001 veräußert. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Erwerbsverträge sehen im ersten Fall vor, dass das Gemeinschaftseigentum durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter abgenommen wird. Im zweiten Fall ist festgelegt, dass die Abnahme durch einen hierzu bevollmächtigten vereidigten Sachverständigen erfolgt, dessen Erklärung für alle Erwerber bindend ist. Die gewählten Vertreter bzw. der Sachverständige nahmen das Gemeinschaftseigentum im Jahr 2000 ab.

Ende 2017 bzw. Ende 2014 forderte die jeweilige Klägerin die jeweilige Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln am Dach des betreffenden Anwesens auf. Die Beklagte kam dem nicht nach.

Die im Jahr 2020 bzw. 2017 erhobenen Klagen sind auf Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung gerichtet, im ersten Fall in Höhe von 292.000 Euro, im zweiten Fall in Höhe von rund 14.000 Euro zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von rund 4.000 Euro.

Im ersten Fall hat das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das OLG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Im zweiten Fall hat das LG den Klageanspruch als verjährt angesehen; das OLG hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

Der BGH entscheidet, dass die Ansprüche in beiden Fällen nicht verjährt sind.

Ansprüche auf Beseitigung von Werkmängeln verjähren sowohl nach altem Recht (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) als auch nach neuem Recht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) in fünf Jahren. Diese Frist beginnt mit der Abnahme des Werks (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 634a Abs. 2 BGB). Sie gilt auch für den früher in § 633 Abs. 3 BGB a.F. und nunmehr in § 637 Abs. 3 BGB vorgesehenen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses.

In beiden Streitfällen ist das Werk noch nicht abgenommen. Die im Jahr 2000 durch drei Vertreter bzw. einen Sachverständigen abgegebenen Abnahmeerklärungen sind nicht wirksam. Die in den Erwerbsverträgen enthaltene Klausel, wonach die Abnahme durch die gewählten Vertreter bzw. den gemeinsam beauftragten Sachverständigen jeden Erwerber bindet, ist nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBGB (jetzt: § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam, weil sie den Erwerber unangemessen benachteiligt. Ein Besteller kann zwar einen Dritten mit der Abnahme beauftragen. Der Unternehmer darf ihm durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aber nicht die Möglichkeit nehmen, die Abnahmefähigkeit selbst oder mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen zu beurteilen.

Aus einer Gesamtanalogie zu § 197 Abs. 1, § 199 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 3a sowie § 202 Abs. 2 BGB, jedenfalls aber aus § 242 BGB ergibt sich für diese Fallkonstellation eine Höchstdauer der Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Diese Frist ist in beiden Streitfällen noch nicht abgelaufen.

Praxistipp: Die an die Abnahme gebundenen Verjährungsfristen beginnen auch dann zu laufen, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert; diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller erfolglos eine Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel gesetzt hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – VII ZR 171/08, NJW 2010, 3573 Rn. 23 [insoweit nur teilweise in MDR 2010, 1316]). Wenn sich der Besteller nicht erklärt, kann ihm der Unternehmer nach § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Frist setzen. Wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, gilt das Werk als abgenommen.

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Diese Woche geht es um die Reichweite des bauplanungsrechtlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde.

Kein Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Verkauf eines Aneignungsrechts
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2026 – V ZB 41/25

Der V. Zivilsenat befasst sich mit §§ 24 ff. BauGB und § 928 Abs. 2 BGB.

Im Jahr 2024 verkaufte und übertrug das Land Nordrhein-Westfalen das ihm nach § 928 Abs. 2 BGB zustehende Ankaufsrecht an einem herrenlosen Grundstück in einem notariellen Vertrag an die Beteiligten. Diese nahmen die Abtretung an und erklärten die Aneignung des Grundstücks.

Das AG hat den Antrag der Beteiligten auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen, weil es an einem Negativzeugnis zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB fehle. Die Beschwerde der Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH weist das Grundbuchamt an, den Umschreibungsantrag nicht aus den genannten Gründen abzulehnen.

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass ein Käufer gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB grundsätzlich nur dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden darf, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts der Gemeinde gemäß §§ 24 ff. BauGB durch ein Zeugnis der Gemeinde nachgewiesen ist, und dass es eines solchen Zeugnisses nicht bedarf, wenn sich aus dem zu vollziehenden notariellen Vertrag ergibt, dass ein Vorkaufsfall zweifelsfrei nicht vorliegt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist eine solche Ausnahme im Streitfall gegeben.

Das Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BGB kann nur nach Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück ausgeübt werden. Im Streitfall ist kein Grundstück verkauft worden, sondern das dem Land gemäß § 928 Abs. 2 BGB zustehende Recht zur Aneignung des herrenlosen Grundstücks. Darin liegt keine Umgehung, die eine Ausweitung des Tatbestandes von § 24 BauGB rechtfertigen kann. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist ebenfalls nicht möglich. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

Praxistipp: Die Gemeinde kann ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags ausüben. Diese Erklärung ist ein Verwaltungsakt, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine vom BGH bislang nicht entschiedene Rechtsfrage.

Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks bei Vorwegnahme der Erbfolge
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – V ZB 8/25

Der V. Zivilsenat legt § 892 BGB anders aus als das Reichsgericht.

Der inzwischen verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 1 war zunächst als hälftiger Miteigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der anderen Miteigentümerin wurde als deren Erbe der Großvater des Beteiligten zu 2 im Grundbuch eingetragen, und zwar versehentlich nicht nur als Miteigentümer, sondern als Alleineigentümer. Im Jahr darauf schenkte er das Grundstück dem Beteiligten zu 2. Dessen Mutter, die im Vertrag als weichende Erbin bezeichnet ist, stimmte der Schenkung zu und verzichtete für sich und ihre Abkömmlinge insoweit auf ihr Pflichtteilsrecht und etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Beteiligte zu 2 wurde als neuer Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligte zu 1 begehrt die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer. Das AG hat dies abgelehnt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Zu Recht hat das OLG angenommen, dass ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 GBO im Streitfall in Betracht kommt, weil die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist. Der Großvater des Beteiligten zu 2 durfte mangels einer entsprechenden Bewilligung nicht als Alleineigentümer eingetragen werden. Diese Rechtsverletzung hat zur Folge, dass eine nachfolgende Eintragung, in der sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs fortsetzt, ebenfalls gesetzliche Vorschriften verletzt.

Der BGH tritt dem OLG ferner darin bei, dass ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB auch dann möglich ist, wenn ein Grundstück aufgrund einer Schenkung zur Vorwegnahme der Erbfolge übertragen wird.

Das Reichsgericht hatte diese Frage verneint, weil der Erwerber in dieser Situation nicht bessergestellt werden dürfe, als wenn er das Grundstück tatsächlich im Wege der Erbfolge erlangt hätte. In Instanzrechtsprechung und Literatur ist diese Auffassung weiterhin weit verbreitet gewesen.

Der BGH hat die Frage mehrfach offengelassen. Nunmehr entscheidet er sie abweichend vom Reichsgericht.

892 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt allerdings voraus, dass die Übertragung durch ein Verkehrsgeschäft erfolgt. Daran fehlt es jedoch nur dann, wenn Veräußerer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind. Bei einer Übertragung auf einen künftigen Erben liegt diese Voraussetzung nicht vor.

Eine einschränkende Auslegung von § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Fall einer Vorwegnahme der Erbfolge steht nach Auffassung des BGH in Widerspruch zur Entstehungsgeschichte. Nach den Materialien ist ein entscheidender Grund dafür, dass die Vorschrift auch unentgeltliche Erwerbsvorgänge erfasst, das Bestreben des Gesetzgebers, einem zu Lebzeiten abgefundenen künftigen Erben den gutgläubigen Erwerb zu ermöglichen.

Die Würdigung des OLG, eine den gutgläubigen Erwerb ausschließende Kenntnis im Sinne von § 892 BGB sei im Streitfall nicht überwiegend wahrscheinlich, hält der rechtlichen Überprüfung hingegen nicht stand. Das OLG hat Vortrag der Beteiligten zu 1, wonach der Beteiligte zu 2 sich bei verschiedenen Gelegenheiten als Miteigentümer bezeichnet hat, zwar als wahr unterstellt, diese Äußerungen bei seiner Würdigung aber anders interpretiert, als dies aus dem Vortrag der Beteiligten zu 1 hervorgeht.

Praxistipp: Im Falle eines gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB steht dem früheren Rechtsinhaber gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Veräußerer ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten zu. Beruht der gutgläubige Erwerb auf einer Schenkung, ist gemäß § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB auch der Beschenkte zur Herausgabe verpflichtet.

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Diese Woche geht es um die Schnittstelle zwischen Erbrecht und Grundbuchrecht.

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – V ZB 40/24

Der V. Zivilsenat befasst sich mit dem Zusammenspiel zwischen § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 29 Abs. 1 GBO.

Die beiden Beteiligten streben ihre Eintragung im Grundbuch als Erben ihrer Mutter an. Die Mutter der Beteiligten hatte das Eigentum an dem Grundstück mit dem Tod ihres Vaters – also des Großvaters der beiden Beteiligten – im Jahr 1980 im Wege der Vorerbschaft erworben. In dem notariellen Testament des Großvaters sind als Nacherben sind „die Kinder“ der Vorerbin zu gleichen Teilen eingesetzt. Im Jahr 2000 übertrug die Mutter an beide Beteiligte jeweils einen Miteigentumsanteil von 3/10. Nach dem Tod der Mutter hat die Beteiligte zu 1 beantragt, sie und ihren Bruder in ungeteilter Erbengemeinschaft als Miteigentümer des verbliebenen Anteils von 4/10 einzutragen.

Das AG hat mit Zwischenverfügungen die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden beider Beteiligten sind erfolglos geblieben.

Der BGH hebt die angefochtenen Entscheidungen auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 auf und weist das AG an, die beantragte Eintragung nicht aus den in den Zwischenverfügungen genannten Gründen abzulehnen.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO ist die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall grundsätzlich erfüllt. Wie das OLG (im Streitfall: das KG) im Ansatz zutreffend angenommen hat, reicht das notarielle Testament des Großvaters zum Nachweis der Erbenstellung aber nicht aus, weil aus ihm nicht hervorgeht, wer die Kinder der Vorerbin sind.

In solchen Konstellationen kann das Grundbuchamt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Es hat hierbei ein Ermessen und muss dieses pflichtgemäß ausüben. Nach der Rechtsprechung des BGH darf es deshalb in der genannten Konstellation einen Erbschein nur dann verlangen, wenn ansonsten weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich wären (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – V ZB 8/23, MDR 2024, 158 Rn. 8). Solche Ermittlungen haben gegebenenfalls durch das Nachlassgericht im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu erfolgen. Sie sind aber nicht erforderlich, wenn die maßgeblichen Umstände in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen sind, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

Im Streitfall können die Beteiligten durch ihre Geburtsurkunden nachweisen, dass sie Kinder der Vorerbin sind, nicht aber, dass es keine weiteren Kinder der Vorerbin gibt.

Nach einer in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung soll der Nachweis solcher negativer Tatsachen durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gegenüber dem Grundbuchamt möglich sein.

Der BGH tritt dem KG darin bei, dass eine solche Erklärung keinen erhöhten Beweiswert hätte. Eine unzutreffende Versicherung an Eides statt hat nur dann strafrechtliche Folgen, wenn sie gegenüber einer Behörde abgegeben wird, die zu ihrer Abnahme befugt ist. Das Grundbuchamt hat diese Befugnis nur in bestimmten Konstellationen, nicht aber in den Fällen des § 35 Abs. 1 GBO. Ein Notar ist zwar zur Beurkundung solcher Erklärungen befugt, nicht aber zu deren Abnahme.

Der BGH hält es in dieser Konstellation aber für ausreichend, wenn die Antragsteller in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erklären, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt. Etwas anderes gilt, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass weitere Abkömmlinge vorhanden sein können.

Praxistipp: Eine Personenstandsurkunde, aus der alle Kinder einer Person hervorgehen, gibt es nach dem aktuellen deutschen Recht nicht. In älteren Registern können sich Einträge über die Kinder einer Person finden.

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Diese Woche geht es um eine grundlegende Frage aus dem Sachenrecht.

Zulässigkeit eines Nachbarerbbaurechts
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2025 – V ZR 15/24

Der V. Zivilsenat hat kurz vor Weihnachten seine langjährige Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 ErbbauRG geändert.

Die Beklagte nimmt die Klägerin aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde auf Zahlung von Erbbauzins in Anspruch. Die Klägerin wendet sich dagegen mit der Vollstreckungsgegenklage.

Im Jahr 1977 wurde das Grundstück der Beklagten mit einem Erbbaurecht zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin belastet. In der Vereinbarung über den Inhalt des Erbbaurechts heißt es unter anderem, die Eigentümer stimmten einer Einbeziehung von Anliegergrundstücken grundsätzlich zu; die Erbbauberechtigte sei jedoch verpflichtet, die Baulichkeiten nach Beendigung des Erbbraurechts auf Verlangen der Eigentümer so zu teilen, dass ein selbständig nutzbares Gebäude auf dem Erbbaugrundstück entstehe.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erstellte auf dem belasteten Grundstück und auf anliegenden Grundstücken, an denen sie teils Eigentum, teils ein Erbbaurecht erworben hatte, ab dem Jahr 1983 ein Einkaufszentrum. Der Gebäudekomplex kann an den Grundstücksgrenzen ohne Zerstörung nicht getrennt werden.

Im Jahr 1985 wurde das Erbbaurecht auf eine Tochtergesellschaft übertragen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin übernahm die gesamtschuldnerische Haftung für den Erbbauzins und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Die Inhaberin des Erbbaurechts zahlt seit Februar 2021 den vertraglich vereinbarten Erbbauzins von rund 50.000 Euro pro Monat nicht mehr. Die Beklagte kündigte daraufhin die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin an. Diese macht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend, der der Bestellung des Erbbaurechts zugrunde liegende Vertrag sei wegen anfänglicher Unmöglichkeit unwirksam, weil ein Nachbarerbbaurecht gemäß § 1 Abs. 3 ErbbauRG nicht wirksam bestellt werden könne.

Das LG hat die Zwangsvollstreckung antragsgemäß für unzulässig erklärt. Das OLG hat die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des OLG ist die Klägerin allerdings nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich gegebenenfalls auf eine Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen. Bei Grundstückskaufverträgen kann es zwar treuwidrig sein, nach vielen Jahren erstmals angebliche Nichtigkeitsgründe geltend zu machen. Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf Fälle übertragen werden, in denen die Erbringung der Hauptleistung rechtlich nicht möglich ist.

Das Urteil des OLG erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend, weil die Bestellung eines Nachbarerbbaurechts entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH zulässig ist.

Der BGH ist in zwei Urteilen aus den Jahren 1973 und 2016 davon ausgegangen, dass die Bestellung eines Erbbaurechts an einem einzelnen Grundstück mit der Maßgabe, dass sich das zu errichtende Gebäude auch auf andere Grundstücke erstrecken darf, gegen § 1 Abs. 3 ErbbauRG verstößt und ein solches Recht deshalb nicht wirksam bestellt werden kann.

Nach § 1 Abs. 3 ErbbauRG ist die Beschränkung eines Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk unzulässig. Der BGH legt diese Bestimmung nunmehr dahin aus, dass eine Beschränkung im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt, wenn das Erbbaurecht sich auf alle Gebäudeteile bezieht, die auf dem belasteten Grundstück stehen. Die Vorschrift diene lediglich dem Zweck, Streitigkeiten zu vermeiden, die sich aus unterschiedlichen Berechtigungen an einzelnen Gebäudeteilen auf einem einzelnen Grundstück ergeben. Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, dass sich ein einheitliches Gebäude über mehrere Grundstücke erstreckt, sind nach der neuen Rechtsprechung des BGH hingegen nicht erfasst. Sie können auch dann auftreten, wenn kein Erbbaurecht bestellt ist.

Praxistipp: Schon seit jeher zulässig war die Bestellung eines so genannten Gesamterbbaurechts, d.h. eines einheitlichen Erbbaurechts, das auf mehreren rechtlich selbständigen Grundstücken lastet. Diese Möglichkeit besteht weiterhin. Sie steht aber nur zur Verfügung, wenn die Eigentümer aller Grundstücke, über die sich das Gebäude erstreckt, mit der Bestellung eines Erbbaurechts einverstanden sind.

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Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung.

Mangelbedingte Nutzungsbeeinträchtigung und Verzug
BGH, Urteil vom 13. November 2025 – VII ZR 187/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit Ersatzansprüchen aus § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB wegen mangelbedingter Nutzungsbeeinträchtigung.

Der Kläger beauftragte die Beklagte im März 2021 mit der Errichtung eines Fahrsilos für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Er nahm die Anlage im September 2021 ab. Mitte Oktober machte er mit anwaltlichem Schreiben geltend, die Anlage sei undicht. Zugleich forderte er die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auf. Die Beklagte führte die geforderten Arbeiten am letzten Tag der Frist durch.

Der Kläger macht nunmehr geltend, aufgrund des gerügten Mangels habe er seine Anfang Oktober (vor der Mangelrüge) eingeholte Maisernte Ende Oktober (nach der Mangelrüge und vor der Beseitigung des Mangels) veräußern und später für einen höheren Preis andere Futtermittel beschaffen müssen.

Das LG hat die auf Zahlung von rund 67.000 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG kann ein Ersatzanspruch des Klägers nicht wegen weit überwiegenden Mitverschuldens verneint werden. Den Feststellungen des OLG lässt sich nicht entnehmen, dass die geltend gemachten Mehrkosten für den Kläger bereits im Zeitpunkt der Maisernte oder zumindest im Zeitpunkt der erstmaligen Wahrnehmung des Mangels erkennbar waren.

Der geltend gemachte Ersatzanspruch ist auch nicht deshalb unbegründet, weil die Beklagte den gerügten Mangel innerhalb der gesetzten Frist behoben hat. Ungeachtet einer fristgerechten Nacherfüllung kann gemäß § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, weil die Siloanlage bis zur Behebung der Mängel nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnte.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das OLG prüfen müssen, ob ein von der Beklagten zu vertretender Mangel vorlag und ob Umstände gegeben waren, die eine Anspruchsminderung nach § 254 BGB rechtfertigen.

Praxistipp: Ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB besteht auch dann, wenn aufgrund der mangelhaften Reparatur einer Sache Folgeschäden an Bestandteilen entstehen, die von der geschuldeten Werkleistung nicht betroffen sind – zum Beispiel Schäden an Lichtmaschine und Servolenkungspumpe eines Kraftfahrzeugs wegen mangelhaften Einbaus eines Keilriemens (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – VII ZR 63/18, MDR 2019, 406 Rn. 16 ff.).

Montagsblog: Neues vom BGH

Im Montagsblog Nr. 400 geht es (wenn auch nur am Rande) um einen Maschendrahtzaun.

Rechtsmittel bei Verwerfung einer Berufung als unzulässig
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – V ZR 4/25

Der V. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen § 544 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Im Jahr 1991 errichteten die damaligen Eigentümer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Maschendrahtzaun. Im Jahr 2020 errichteten die Beklagten stattdessen eine Betonmauer. Die Klägerin begehrt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Das AG hat die Beklagten hinsichtlich eines Teilbereichs des Zaunes antragsgemäß verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LG als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Klägerin hat es die Beklagten zur Wiederherstellung der gesamten Grenzanlage verurteilt. Den Streitwert haben beide Vorinstanzen auf 4.000 Euro festgesetzt.

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurück.

Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen hat, ist die Beschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unabhängig vom Wert der Beschwer statthaft. Insoweit ist das Rechtsmittel jedoch im Ergebnis unbegründet. Das LG hat die Berufungsbegründung der Beklagten zwar zu Unrecht als unzureichend angesehen. Aus den Ausführungen des LG zur Berufung der Klägerin ergibt sich aber, dass die Berufung der Beklagten aus Sicht des LG unbegründet war. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt insoweit kein Grund für die Zulassung der Revision vor.

Soweit das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin stattgegeben hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft, weil die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO normierte Wertgrenze von 20.000 Euro nicht überschritten ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Grenze auch dann maßgeblich, wenn die Berufung hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands als unzulässig verworfen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn beide Teile des Streitgegenstands denselben Streitstoff betreffen und deshalb die Gefahr einander widersprechender Teilentscheidungen besteht.

Praxistipp: Die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird zum 1. Januar 2026 von 20.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht (BR-Drucksache 661/25 S. 2). Die bisherige Grenze bleibt maßgeblich, wenn die anzufechtende Entscheidung noch im Jahr 2025 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben oder die mündliche Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, noch im Jahr 2025 geschlossen worden ist.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Anwendungsbereich der Regeln über die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Individuell vereinbarte Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingung
BGH, Urteil vom 13. November 2025 – III ZR 165/24

Der III. Zivilsenat befasst sich mit der AGB-Kontrolle von Vertragsverhältnissen mit mehr als zwei Parteien.

Die Kläger kauften im August 2015 von einer Projektentwicklungsgesellschaft eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in einem für Ferienhäuser und -wohnungen vorgesehenen Baugebiet.

Die Verkäuferin hatte sich gegenüber der für die Bauplanung zuständigen Gemeinde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Einheiten der Anlage in den ersten zehn Jahren nach Fertigstellung über einen einzigen Vermittler weitgehend an Feriengäste vermietet werden. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung hatte sie als vollmachtlose Vertreterin der künftigen Wohnungseigentümer im Juli 2015 einen Vermittlungsvertrag mit der Beklagten geschlossen. Dieser sah in § 9 Nr. 1 eine Laufzeit bis Anfang 2020 und in § 9 Nr. 3 eine Laufzeit bis mindestens Anfang 2027 vor.

Die Kläger erklärten im Kaufvertrag über ihre Wohnung, dass sie in die Rechte und Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag eintreten. Im Februar 2022 kündigten sie den Vermittlungsvertrag und machten geltend, die Vereinbarung über die Laufzeit des Vertrags sei unwirksam. In der Folgezeit verwehrten sie eine Vermietung der Wohnung. Im Oktober 2022 erklärten sie erneut die Kündigung.

Die Kläger haben die Feststellung beantragt, dass der Vermittlungsvertrag ihnen gegenüber keine Wirkung entfaltet, hilfsweise, dass er wirksam gekündigt worden ist. Die Beklagte hat widerklagend Ersatz entgangener Vermittlungsprovisionen in Höhe von 1.298 Euro begehrt.

Das LG hat die Klage abgewiesen und die Kläger entsprechend der Widerklage verurteilt. Das OLG hat festgestellt, dass der Vermittlungsvertrag seit Oktober 2022 beendet ist, und den auf die Widerklage zu zahlenden Betrag auf 893 Euro reduziert.

Der BGH weist die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kläger zurück.

Aufgrund der nicht angefochtenen Abweisung des mit der Klage geltend gemachten Hauptantrags steht rechtskräftig fest, dass der Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist.

Im Ergebnis zu Recht hat das OLG angenommen, dass die Kläger den Vertrag im Oktober 2022 wirksam gekündigt haben. Die Vereinbarung über die Laufzeit ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Die Vereinbarung unterliegt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, obwohl sie zwischen der Beklagten und der Projektentwicklungsgesellschaft individuell ausgehandelt worden ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Projektgesellschaft nur als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, die ausgehandelten Bestimmungen für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit den einzelnen Käufern der Wohnungen vorgesehen waren und diesen gegenüber weder die Projektgesellschaft noch die Beklagte zu Verhandlungen über den Inhalt der Vereinbarung bereit waren.

Die Anschlussrevision der Kläger bleibt erfolglos, weil nicht bewiesen ist, dass die Kündigung vom Februar 2022 der Beklagten zugegangen ist. Diesbezüglicher Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren ist nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Praxistipp: Eine Anschlussrevision ist auch dann zulässig, wenn die Revision nur zugunsten einer Partei zugelassen worden ist.