Online-Dossier: ESG ante portas – Neue Herausforderungen für Beratung und Vorstandsarbeit

 

Die rechtssichere Implementierung von Transformationsprozessen zu den Themen Umwelt, Soziales und nachhaltige Unternehmensführung ist zu einer prioritären Herausforderung geworden. Ob es um Transparenz, Korruptionsbekämpfung, Nachhaltigkeitsmanagement, den Umgang mit Umweltrisiken, Whistleblowing oder um erhöhte Haftungsrisiken für Menschenrechtsverletzungen geht: Gesellschaftliche Sensibilisierung, aber auch normative Vorgaben wie das LkSG, die EU-Taxonomie-Verordnung oder die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD oder CS3D) lassen es mehr als ratsam erscheinen, sich mit diesem Themenkomplex rechtzeitig zu beschäftigen. Der Verlag Otto Schmidt und sein Tochterunternehmen Fachmedien Otto Schmidt informieren an dieser Stelle über alle Facetten und neuen Entwicklungen.

Die nachstehenden Beiträge und Ressourcen rund um das Thema „ESG“ sollen Ihnen den Start in die Materie erleichtern und es Ihnen ermöglichen, mit der dynamischen Entwicklung Schritt zu halten. Jetzt geht es darum, rechtzeitig tragfähige Strukturen in den Unternehmen aufzubauen, sei es als Berater oder in der Unternehmensführung selbst. Das Dossier wird laufend aktualisiert, so dass Sie den aktuellen Meinungsstand zu spannenden Einzelfragen hier stets mit verfolgen können.

Die ESG-Themen im Fokus:

Umwelt/Klima

  • Reich, Sandra, SEC mit neuen ESG-Offenlegungspflichten für börsennotierte Unternehmen, Blog-Beitrag v. 11.3.2024 (GESRBLOG0001746)
  • Habersack, Mathias, “Klimaschützende Unterlassungsklagen“ gegen Pkw-Hersteller vor dem BGH, ZIP 2024, 1513-1523
  • Kieninger, Eva-Maria, Zivilrechtliche Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen nach Lieferkettengesetz und Sustainability-Richtlinie, ZIP 2024, 1037
  • Weller, Marc-Philippe/Hößl, Theresa/Seemann, Camilla, Klimaneutrale Unternehmen – Ein Definitionsversuch, ZIP 2024, 330
  • Weller, Marc-Philippe/Hößl, Theresa/Seemann, Camilla, Klimaneutralität als Zielvorgabe für Unternehmen, ZIP 2024, 209
  • Schirmer, Jan-Erik, Klima-Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats, ZIP 2024, 105
  • Schirmer, Jan-Erik, Klimahaftung und Compliance, ZIP 2023, 234
  • Steuer, Sebastian, Klimaziele im Unternehmensrecht, ZIP 2023, 13
  • Ipsen, Nils/Waßmuth, Guido/Plappert, Liesa, Klimawandel als Haftungsrisiko, ZIP 2021, 1843
  • Fleischer, Holger/Korch, Stefan, Okpabi v Royal Dutch Shell und das deutsche Deliktsrecht in Konzernlagen, ZIP 2021, 709
  • Harnos, Rafael, Klimaschutz und GmbH-Recht im Spiegel des wirtschaftsrechtlichen Gutachtens zum 74. Deutschen Juristentag, GmbHR 2024, R260
  • Jaspers, Philipp, Green Bonds – Finanzierungsinstrument auch für Mittelstand?, GmbHR 2023, R116
  • Harnos, Rafael, Die gesellschaftsrechtliche Klimatrias: richtiger Schritt oder Sackgasse auf dem Weg zum nachhaltigen Unternehmensrecht?, AG 2024, S28
  • Schockenhoff, Martin, Klimaschutz als Leitungspflicht? – Zu den Vorschlägen, die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen als gesetzliche Organpflicht festzuschreiben, AG 2024, 597
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: ESMA veröffentlicht Abschlussbericht zu Greenwashing, AG 2024, R241
  • Weller, Marc-Philippe/Schwemmer, Sophia, Klimatransformationspflichten für Großunternehmen, AG 2024, 517
  • Reich, Sandra, Klimaberichterstattung in den USA: Die SEC führt klimabezogene Offenlegungspflichten ein, AG 2024, R140
  • Merkner, Andreas/Schulenburg, Friedrich/Elixmann, Philipp, Praxisfragen bei der Konzeptionierung und Durchführung eines Say on Climate, AG 2024, 257
  • Harnos, Rafael, Keine Korrektur klimapolitischer Kompromisse durch die deliktsrechtliche Hintertür, AG 2024, R92
  • Obernosterer, Vera/Tüshaus, Fee, Wasserstandsmeldung zur Nachhaltigkeitsregulierung, AG 2024, R8-R10
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Der neue Standard für europäische grüne Anleihen (EU Green Bonds – EuGB), AG 2024, R6
  • Fleischer, Holger, Klimaklagen gegen Vorstandsmitglieder, AG 2023, 833
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Empfehlung der Europäischen Kommission zu Transition Finance, AG 2023, R342
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Erklärung der ESMA zu ESG-bezogenen Informationen in Wertpapierprospekten, AG 2023, R294-R295
  • Reich, Sandra, Die BaFin veröffentlicht ihre Sustainable-Finance-Strategie, AG 2023, R276-R277
  • Schirrmacher, Carsten/Beer, Lisa, Das Durchsetzungsdefizit bei der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und seine Überwindung, AG 2023, 681-688
  • Reich, Sandra, Vorschlag der Europäischen Kommission für eine “Green Claims“-Richtlinie, AG 2023, R230-R232
  • Reich, Sandra, BaFin: Bewertung eines Collaborative Engagements als “acting in concert“, AG 2023, R194-R195
  • Reich, Sandra, Lösungsvorschläge des Sustainable Finance-Beirats zur Anwendnung der Taxonomie-Verordnung, AG 2023, R126-R127
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Zusätzliche Transparenz zu fossilen Gasen und Kernenergie in den RTS zur Offenlegungs-VO, AG 2023, R94-R95
  • Reich, Sandra, Mitteilungsentwurf zur Anwendung der Klima-Taxonomie und des Art. 8 der Taxonomie-Verordnung, AG 2023, R79-R80
  • Reich, Sandra, Platform on Sustainable Finance: Ein Überblick zu verschiedenen Empfehlungen der Expertengruppe, AG 2023, R61
  • Reich, Sandra, RTS zur Offenlegungs-VO: Vorschlag der ESAs zu Kernenergie und fossilem Gas, AG 2022, R321
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Baseler Ausschuss stellt Prinzipien für ein effektives Management klimabezogener Finanzrisiken vor, AG 2022, R211-R212
  • Reich, Sandra, Klimastresstest 2022 für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, AG 2022, R186
  • Reich, Sandra, Klimataxonomie: Technische Bewertungskriterien für Beiträge zum “Klimaschutz“ und zur “Anpassung an den Klimawandel“, AG 2022, R41-R43
  • Reich, Sandra, Die EU-Klimataxonomie als komplexe Konkretisierung zur Taxonomie-Verordnung, AG 2021, R235-R236
  • Reich, Sandra, Menschenrechts- und Umweltschutz in der Lieferkette, AG 2021, R116-R117
  • Harnos, Rafael/Holle, Philipp Maximilian, Say on Climate, AG 2021, 853-866
  • Wandt, Manfred/Lüders, Gerrit, Nachhaltigkeitsregulierung des Finanzbereichs im Allgemeinen und produktbezogene Offenlegungspflichten im Versicherungsbereich im Besonderen, VersR 2023, 809
  • Fleischer, Holger, Auf dem Weg zu einem Klimagesellschaftsrecht?, DB 2024, 2410
  • Sailer, Ulrich, Betriebliches Klimamanagement, DB 2024, 2377

Arbeits- und Sozialrecht/Menschenrechte

Governance

  • von Zehmen, Dominik/Kürten, Carola, Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung 2024 vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes? (Teil 2 – Deep Dive), Blog-Beitrag v. 15.2.2024, GESRBLOG0001723
  • von Zehmen, Dominik/Kürten, Carola, Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung 2024 vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes? (Teil 1 – Intro), Blog-Beitrag v. 13.2.2024, GESRBLOG0001704
  • Wagner, Florian/Mumme, Fabian/Schuler, Florian, ESG und Post-M&A-Streitigkeiten – (Wie) passt das zusammen?, ZIP 2024, 1363
  • Walka, Florian, Better safe than sorry: Empfiehlt sich ein vorsorglicher Hauptversammlungsbeschluss für die Bestellung eines Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts?, ZIP 2024, 613
  • Grunewald, Barbara, Inhaltskontrolle von AGB in Lieferverträgen im Hinblick auf die sich aus dem LkSG ergebenden Pflichten, ZIP 2023, 2238
  • Reuter, Alexander, ESG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Schranke der multiplen Pflichten- und Haftungsvermehrung, ZIP 2023, 1782
  • Reuter, Alexander, Pflichtenvermehrung durch ESG – Die neuen Vorgaben der EU als multiple, verbundene und haftungsträchtige Eingriffe, ZIP 2023, 1572
  • Kuntz, Thilo, ESG und Unternehmenssanierung in der Insolvenz, ZIP 2023, 1336
  • Weller, Marc-Philippe/Fischer, Tim, ESG-Geschäftsleitungspflichten, ZIP 2022, 2253
  • Beck, Lukas, Nachhaltigkeit im Wirtschaftsrecht, ZIP 2022, 1471
  • Sagan, Adam, Das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG, ZIP 2022, 1419
  • Spindler, Gerald, Der Vorschlag einer EU-Lieferketten-Richtlinie, ZIP 2022, 765
  • Nietsch, Michael, Von der nichtfinanziellen Berichterstattung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – Eine Momentaufnahme zum Vorschlag der Corporate Sustainability Reporting Directive, ZIP 2022, 449
  • Wellerdt, Alexander, Neue Corporate Governance Regeln für Vorstand und Aufsichtsrat, ZIP 2022, 356
  • Ekkenga, Jens/Erlmann, Karl, Lieferkettengesetz, Europäisches Kartellrecht und die Folgen: Effiziente Missbrauchsbekämpfung oder nutzlose Gängelung gesetzestreuer Unternehmen? ZIP 2022, 49
  • Fleischer, Holger, Corporate Purpose – Ein Management-Konzept und seine gesellschaftsrechtlichen Implikationen, ZIP 2021, 5
  • Greitens, Jan/Schütte, Jens/Dickel, Jonas, Einschätzung des Entwurfs des freiwilligen VSME-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMUs, GmbHR 2024, R228
  • Obernosterer, Vera, Die GmbH mit gebundenem Vermögen – eine GmbH mit beschränkter Niederlassungsfreiheit?, GmbHR 2023, 434
  • Grisar, Daniel, Verankerung von Nachhaltigkeitskriterien in der GmbH, GmbHR 2023, 373-379
  • Pöschke, Moritz, Neue Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat massive Auswirkungen für mittelständische Gesellschaften, GmbHR 2023, R68
  • Bannier, Christina E./Flach, Henry, Wie hältst du es mit der Corporate Governance?, AG 2024, 686
  • Favoccia, Daniela/Berger, Lucina/Heldt, Cordula/Göres, Jessica/von Altenbockum, Uta-Bettina, Unternehmen & ESG – Transformation oder nur Berichterstattung?, AG 2024, 538
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Empfehlungen der ESAs zur Weiterentwicklung der SFDR veröffentlicht, AG 2024, R208
  • Bingel, Adrian/Holtkamp, Nico, Ad-hoc-Pflicht für Nachhaltigkeitsinformationen, AG 2024, 483
  • Dahmen, Lennart/Schneider-Deters, Ingolf, Diskussionsentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur – ein sinnvoller Schritt in Richtung Rechtssicherheit, AG 2024, R188
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance-Beirat empfiehlt eine “Engagement-Plattform“ für Deutschland, AG 2024, R125
  • Fest, Timo, Sustainable Shareholder Activism, AG 2024, 269
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance-Beirat: Zwei Vorschläge für eine bessere Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitszielen und -maßnahmen, AG 2024, R108
  • Scheffler, Eberhard, Umsetzung der CSRD-Richtlinie, AG 2024, R110
  • Reich, Sandra, Umgang mit ESG-Daten und ESG-Ratingverfahren im Fokus einer BaFin-Marktstudie, AG 2024, R94
  • Reich, Sandra, EBA-Konsultation: Leitlinien zur Integration von ESG-Risiken bei Banken, AG 2024, R76
  • Mutter, Stefan, Vorlage und Erläuterung der nichtfinanziellen Erklärung, AG 2024, R6
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Verordnungsvorschlag für mehr Transparenz bei ESG-Ratings, AG 2023, R325-R327
  • Hommelhoff, Peter, Herausforderungen aus den EU-Nachhaltigkeitsrichtlinien, AG 2023, 742-744
  • Balke, Michaela, Zwischenbefund aus der Praxis zu den organisatorischen Herausforderungen der ESG-Richtlinien für Unternehmen, AG 2023, 732-741
  • Lieder, Jan/Döhrn, Lennard, Auswirkungen der ESG-Richtlinien auf die Tätigkeit des Aufsichtsrats, AG 2023, 722-731
  • Fest, Timo, Nachhaltige Unternehmensführung – Die Perspektive des Vorstands unter besonderer Berücksichtigung von Art. 25 CSDDD?E, AG 2023, 713-721
  • Verse, Dirk A., Berichterstattung über klimawandelbezogene Lobbyaktivitäten und Satzungsstrenge, AG 2023, 578-583
  • Vetter, Jochen, Sind Say-on-Climate-Beschlüsse sinnvoll?, AG 2023, 564-577
  • Koch, Jens, ESG – Zündstufen zum Megatrend, AG 2023, 553-563
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: BaFin veröffentlicht das Rundschreiben zur 7. MaRisk-Novelle, AG 2023, R213-R215
  • Goldmann, Rebekka Lucia, Unternehmensspende für den zivilen Ungehorsam, AG 2023, R192-R194
  • Obernosterer, Vera/Harnos, Rafael, Bericht: Konferenz “Corporate Governance & Gesellschaftsrecht“, AG 2023, R111-R113
  • Scheffler, Eberhard, Prüfung des Frauenanteils in Führungs- und Überwachungsgremien, AG 2023, R109-R111
  • Reich, Sandra, BaFin: Erweiterung des Q&A-Papiers zur Anwendung der RTS zur Offenlegungs-VO, AG 2023, R108-R109
  • Rothenburg, Vera/Moench, Laura, Führungspositionen-Richtlinie: Strengere Vorgaben für deutsche börsennotierte Unternehmen?, AG 2023, 217
  • Mutter, Stefan/Werner, Jessica, EU-Richtlinie für gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter, AG 2023, R78-R79
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Update zur Nachhaltigkeitstransparenz, AG 2023, R45-R46
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Überarbeiteter ESMA-Leitfaden zur Eignungsbeurteilung nach MiFID II, AG 2023, R29-R30
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Viele Fragen und immer mehr Antworten zur Offenlegungs-VO, AG 2023, R10-R12
  • Fleischer, Holger, Die US-amerikanische Benefit Corporation als Referenz- und Vorzeigemodell im Recht der Sozialunternehmen, AG 2023, 1-14
  • Reich, Sandra, ESMA Strategy 2023–2028: Ausrichtung der ESMA weiter auf Sustainable Finance, AG 2022, R352-R353
  • Obernosterer, Vera, Eröffnungsfeier des Instituts für Nachhaltigkeit, Unternehmensrecht und Reporting (INUR), AG 2022, R337-R340
  • Reich, Sandra, CSR-Berichterstattung: FAQ zu Transparenzpflichten nach Art. 8 der Taxonomie-VO, AG 2022, R336-R337
  • Böhringer, Andrea/Döding, Karl, Aktion und Reaktion – Anti-ESG-Aktivismus am Horizont, AG 2022, R304-R307
  • Reich, Sandra, Praxishinweise des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, AG 2022, R289-R290
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Konkretisierung der Offenlegungs-VO durch technische Regulierungsstandards, AG 2022, R272-R275
  • Jaspers, Philipp, Das Minderheitenrecht auf Bestellung eines besonderen Nachhaltigkeitsprüfers, AG 2022, R240-R243
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: ESMA untersuchte den Markt der ESG-Rating-Anbieter, AG 2022, R226-R227
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: SEC fordert mehr ESG-Transparenz bei bestimmten Fonds und in der Beratung, AG 2022, R184-R186
  • Reich, Sandra, Erweiterte Taxonomie: Finaler Report der Platform on Sustainable Finance mit Empfehlungen zur Finanzierung eines nachhaltigen Übergangs, AG 2022, R170-R171
  • Fuhrmann, Ben W./Döding, Karl, Enkraft Capital vs. RWE AG – misslungener Auftakt des ESG-Aktivismus in Deutschland?, AG 2022, R168-R170
  • Fuhrmann, Ben W./Röseler, Sandra M., VW und die Leitungsautonomie – legitime Schranke für ESG-Aktivismus in Deutschland?, AG 2022, R153-R155
  • Reich, Sandra, Taxonomie-VO und Offenlegungs-VO: Ein Überblick zu den Erstanwendungen, AG 2022, R152-R153
  • Reich, Sandra, ESAs und Sustainable Finance: Empfehlung für Anwendung der RTS und für Leitlinien zu Transparenzpflichten in der Übergangszeit, AG 2022, R136-R137
  • Reich, Sandra, Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sustainable Corporate Governance am US-Kapitalmarkt, AG 2022, R121-R122
  • Scheffler, Eberhard, Fokus Nachhaltigkeit, AG 2022, R90-R91
  • Reich, Sandra, ESMA nimmt Greenwashing stärker in den Blick, AG 2022, R89-R90
  • Reich, Sandra, Neue Inhalte für die CSR-Berichterstattung, AG 2022, R72-R74
  • Reich, Sandra, Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren und -präferenzen bei Vermögensverwaltung und Anlageberatung, AG 2022, R24-R25
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Zweiter RTS-Entwurf der ESAs zur Konkretisierung der Offenlegungs-VO, AG 2022, R4-R5
  • Mock, Sebastian/Velte, Patrick, Nachhaltigkeit im (neuen) Deutschen Corporate Governance Kodex, AG 2022, 885-892
  • Weller, Marc-Philippe/Hoppmann, Vincent, Environment Social Governance (ESG), AG 2022, 640-647
  • Harbarth, Stephan, “Corporate Sustainability Due Diligence“-Richtlinie, AG 2022, 633-639
  • Biller, Sebastian, Die Auswirkungen von Art. 8 der Taxonomie-Verordnung auf Inlandsemittenten aus Drittstaaten und deren (vermeintliche) Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung, AG 2022, 612-616
  • Sustmann, Marco/Retsch, Alexander/Gerding, Martin, Kapitalmarktrechtliche Pflichten und Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der ESG-Berichterstattung, AG 2022, 602-611
  • Jaspers, Philipp, Nachhaltigkeits- und ESG-Ausschüsse des Aufsichtsrats, AG 2022, 309-315
  • Berger, Lucina/Favoccia, Daniela/Groß, Wolfgang/Heldt, Cordula/Royé, Claudia, ESG-Studie: Unternehmen im Transformationsprozess, AG 2022, 279-283
  • Rothenburg, Vera/Rogg, Hanna, Die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes im Konzern, AG 2022, 257-266
  • Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (VGR), Stellungnahme zu dem Entwurf des Deutschen Corporate Governance Kodex 2022 vom 21.1.2022, AG 2022, 239-245
  • Jaspers, Philipp, Sustainable Shareholder Activism, AG 2022, 145-157
  • Reich, Sandra, Der Entwurf zum Standard für europäische Green Bonds, AG 2021, R296-R297
  • Reich, Sandra, Das Update zur europäischen Sustainable Finance-Strategie, AG 2021, R265-R266
  • Reich, Sandra, Die Sustainable Finance-Strategie der Bundesregierung, AG 2021, R219-R220
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Die Ausrichtung von Finanzierungen auf den Green Deal, AG 2021, R179-R180
  • Scheffler, Eberhard, Fortentwicklung der CSR-Berichterstattung, AG 2021, R167-R168
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: RTS-Entwurf zur Konkretisierung der Offenlegungs-VO vom 4.2.2021, AG 2021, R100-R101
  • Roth, Markus/Ekkenga, Jens, Stewardship und Corporate Governance bei Emission von Green Bonds, AG 2021, 409-420
  • Bürkle, Jürgen, Der europäische Nachhaltigkeitsbegriff: E, S und (nur) etwas G?, VersR 2023, 1019
  • Böffel, Lukas, Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitsregulierung als Aufgabe des Versicherungskonzernrechts, VersR 2023, 691
  • Gaber, Christian, Nachhaltigkeitsberichterstattung von Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute nach dem Gesetzentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes, WM 2024, 1489
  • Zetzsche, Dirk A./Sinnig, Julia, Vom Reporting zur Vermeidungspflicht von adverse sustainability impacts: Die CSDDD-Lieferkettenregulierung (Teil II), WM 2024, 1389
  • Zetzsche, Dirk A./Sinnig, Julia, Vom Reporting zur Vermeidungspflicht von adverse sustainability impacts: Die CSDDD-Lieferkettenregulierung (Teil I) , WM 2024, 1341
  • Kropf, Christian/Lühmann, Daniel, Die Fondsnamen-Leitlinien der ESMA – Überblick zu den Inhalten und praktischen Auswirkungen, WM 2024, 775
  • Zahn, Marcus, ESG-Pflichten im Verwahrstellengeschäft – quo vadis?, WM 2024, 721
  • Kasiske, Peter, Strafbarkeitsrisiken beim „Greenwashing“ von Finanzprodukten, WM 2023, 53
  • Höche, Thorsten, EU-Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – Quantensprung oder verpasste Chance?, WM 2022, 2005
  • Ekkenga, Jens, Zur (Um-)Lenkung der Kapitalströme durch Investmentfonds zwecks Förderung „nachhaltiger“ Investitionen, WM 2022, 1813
  • Henning, Peter/Lehnen, Holger, Auswahl und Festlegung sachgerechter Ziele (Verzielung) bei der Vorstandsvergütung von Finanzinstituten, WM 2022, 1771
  • Ekkenga, Jens, Zur (Um-)Lenkung der Kapitalströme durch Investmentfonds zwecks Förderung „nachhaltiger“ Investitionen, WM 2022, 1765
  • Florian, Ulrich, Haftung aus Nachhaltigkeitsgesetzen im Finanzsektor, WM 2022, 309
  • Steuer, Sebastian, Quantitatives ESG-Reporting durch Finanzintermediäre – Kritische Würdigung des RTS-Entwurfs zu Art. 4 SFDR -, WM 2021, 1266
  • Insam, Alexander, Mediation als ESG-Maßnahme und Beitrag zu nachhaltiger Unternehmensführung, ZKM 2024, 40
  • Haller, Axel/Sellhorn, Thorsten, Nachhaltigkeitsberichte nach ESRS: Nur Mut!, DB 2024, 2711
  • Quill, Tobias, ESG und Unternehmensbewertung: partei- und phasenspezifische Besonderheiten im M&A-Prozess, DB 2024, 2645
  • Dauerer, Andreas/Held, Elisabeth/Burger, Anton A., Ist die grüne Transformation des internen Controllings durch Standardisierung und Normung wirklich zielführend?, DB 2024, DB1464943
  • von Keitz, Isabel/Borcherding, Nils, Berichterstattung über die Einbeziehung nachhaltigkeitsbezogener Leistungen in die Vergütungssysteme von Vorstand und Aufsichtsrat, DB 2024, 2241
  • Rinze, Jens, Die neue ESG-Rating-VO der Europäischen Union, DB 2024, 1937
  • Arbeitskreis „Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR)“ des BVBC e.V., Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung, DB 2024, 1493
  • Weißenberger, Barbara E., Eckpunkte für ein effektives ESG-Controlling, DB 2024, M4
  • von Keitz, Isabel/Borcherding, Nils, Die Wesentlichkeitsanalyse im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Teil II), DB 2024, 881
  • von Keitz, Isabel/Borcherding, Nils, Die Wesentlichkeitsanalyse im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Teil I), DB 2024, 813
  • Marten, Kai-Uwe/Lorenzer, Andreas, Wer soll Nachhaltigkeitsberichte prüfen?, DB 2024, 609
  • Basler, Christian/Rosa, Simon/Urban, Regine, Das neue COSO-Rahmenwerk für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, DB 2024, 541

Sonstige Haftungsfragen in der Lieferkette

  • Rothenburg, Vera/Rogg, Hanna, (Keine) Einbeziehung der Finanzbranche in die CS3D?, Blog-Beitrag v. 9.2.2024, GESRBLOG0001702
  • Jaspers, Philipp, EU-Lieferkettengesetz – Einigung im Trilog zwischen Rat und Parlament über die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung (Corporate Sustainabilty Due Diligence Directive – CSDDD), Blog-Beitrag v. 19.12.2023
  • Westphalen, Friedrich Graf von, Lieferkettensorgfaltsgesetz und ausgewählte Aspekte der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, ZIP 2023, 1279
  • Klein, Thomas, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz als Alternative zum Verbandsklagerecht?, ZIP 2023, 1053
  • Schneider, Björn, Deliktische „Lieferkettenhaftung“ unter Geltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), ZIP 2022, 407
  • Paefgen, Walter, Haftung für die Verletzung von Pflichten nach dem neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, ZIP 2021, 2006
  • Schall, Alexander, Die erhöhten Haftungsrisiken für Menschenrechtsverletzungen nach King Okpabi v Royal Dutch Shell – und die überraschende Enthaftungswirkung des Lieferkettengesetzes, ZIP 2021, 1241
  • Scheffler, Eberhard, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), AG 2021, R199
  • Scheffler, Eberhard, Sorgfaltspflichten in Lieferketten, AG 2021, R120-R122
  • Junker, Abbo, Hätte, hätte, Lieferkette – Zum Vorschlag eines Sorgfaltspflichtengesetzes, ZFA 2021, 1 (abrufbar im Gratis-Test des Aktionsmoduls Arbeitsrecht)
  • Gläßer, Ulla/Pfeiffer, Robert/Schmitz, Dominik/Bond, Helene, Außergerichtliche Beschwerdemechanismen entlang globaler Lieferketten, ZKM 2021, 228
  • Seibt, Christoph H./Vesper-Gräske, Marlen, EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD): Praxishinweise zum Handlungsbedarf, DB 2024, 1530
  • Ritz, Christian/Werner, Felix, LkSG-Berichtspflicht und Bürokratieentlastung – großer Wurf durch den Entwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes?, DB 2024, 1262
  • Wulf, Inge/Velte, Patrick, Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Referentenentwurf eines Umsetzungsgesetzes zur CSRD – Eine kritische Würdigung, DB 2024, 1017
  • Zetzsche, Dirk A./Sinnig, Luxemburg, Julia, Vom Reporting zur Vermeidungspflicht von adverse sustainability impacts: Die CSDDD-Lieferkettenregulierung – Teil II , WM 2024, 1389
  • Zetzsche, Dirk A./Sinnig, Luxemburg, Julia, Vom Reporting zur Vermeidungspflicht von adverse sustainability impacts: Die CSDDD-Lieferkettenregulierung – Teil I , WM 2024, 1341

 


 

LkSG in allen Details: Der große Kommentar von Gehling/Ott!

Aus dem Kommentar:

 

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1, 2)

 

Abschnitt 2 Sorgfaltspflichten (§§ 3–10)

 

Abschnitt 3 Zivilprozess (§ 11, Anhang § 11)

 

Abschnitt 4 Behördliche Kontrolle und Durchsetzung (§§ 12–18)

Unterabschnitt 1 Berichtsprüfung (§§ 12, 13)

 

Unterabschnitt 2 Risikobasierte Kontrolle (§§ 14–18)

 

Unterabschnitt 3 Zuständige Behörde, Handreichungen, Rechenschaftsbericht (§§ 19–21)

 

Abschnitt 5 Öffentliche Beschaffung (§ 22)

 

Abschnitt 6 Zwangsgeld und Bußgeld (§§ 23, 24)

 

 


 

Sustainable Finance – Neu im Assmann/Wallach/Zetzsche!

Umfassende Kommentierung der Taxonomie-Verordnung und Offenlegungsverordnung finden Sie in der 2. Auflage 2023 aus der Feder von Zetzsche/Nast:

Aus dem Kommentar:

 

Sustainable Finance – Einleitung

 

Offenlegungsverordnung (Art. 1–20 Offenl-VO)

 

Taxonomie-Verordnung (Art. 1–27 Tax-VO)

 

Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1–2)

 

Kapitel II – Ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (Art. 3–24)

 

Kapitel III – Schlussbestimmungen (Art. 25–27)

 

 

 


 

Lutter/Bayer

Holding-Handbuch

Konzernrecht, Konzernsteuerrecht, Konzernarbeitsrecht, Betriebswirtschaft

Neuer Inhalt: ESG einschließlich LieferkettensorgfaltspflichtenG, HinSchG, Taxonomie-VO

I. ESG, CSR und Nachhaltigkeit – Begriffseinordnung 7.1
II. Unternehmensrechtlicher Rahmen und holdingtypische Problemfelder 7.15
1. Nachhaltigkeitsberichterstattung und Taxonomie 7.16
2. Lieferkettensorgfalt 7.48
3. Hinweisgeberschutzsysteme 7.74
4. FÜPOG II/ARUG II/DCGK 7.80
III. ESG in der Holdingstruktur – Umsetzung und Verantwortlichkeit 7.88
1. ESG und Leitungsverantwortlichkeit 7.88
2. Die Rolle von Aufsichtsorganen 7.101
3. ESG als Teil der (Konzern-)Compliance 7.104
4. Ausgestaltung der ESG-Compliance 7.108
IV. Fazit und Ausblick 7.118

 

 


 

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EU-Lieferkettengesetz – Einigung im Trilog zwischen Rat und Parlament über die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung (Corporate Sustainabilty Due Diligence Directive – CSDDD)

Nach dem Vorbild einzelner Mitgliedstaaten (Frankreich, Niederlande, Bundesrepublik Deutschland) hat die EU-Kommission bereits am 23.2.2022 einen Vorschlag für eine große, sektorübergreifende Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit vorgelegt (Vorschlag für eine Richtlinie des Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, COM(2022) 71 final), der einerseits deutlich über die nationalen Vorbilder wie das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) hinausging und deshalb auf ein überaus kritisches Echo aus den Reihen der Wirtschaft gestoßen ist, andererseits aber großen Teilen des Europäischen Parlaments und den in Brüssel durchaus einflussreichen „Akteuren der Zivilgesellschaft“ zu unambitioniert erschien. Die damit notwendigen Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischem Rat, Kommission und Parlament, die sich zunächst durchaus zäh gestalteten, sind nunmehr am 14.12.2023 mit einer vorläufigen Einigung erfolgreich abgeschlossen worden (knappe Pressemitteilung des Rates „Corporate Sustainability Due Diligence: Council and Parliament strike deal to protect environment and human rights“; zusätzliche Informationen in der gemeinsamen Pressekonferenz von Lara Wolters, Berichterstatterin für das Parlament, Justizkommissar Didier Reynders, und dem Spanischen Staatssekretär Gonzalo García Andrés).

Im Folgenden werden nach einem kurzen Überblick über Ziele und Mechanik der CSDDD die wesentlichen Parameter der Trilog-Einigung vorgestellt.

Gegenstand

Wie französisches loi de vigilance und deutsches LkSG zielt auch die CSDDD darauf ab, nachhaltiges und verantwortungsbewusstes unternehmerisches Verhalten zu fördern und Menschenrechts- und Umweltaspekte in der Geschäftstätigkeit und Unternehmensführung von Unternehmen (stärker) zu verankern. Unternehmen sollen potenzielle negative Auswirkungen ihres Handelns berücksichtigen, insbesondere auch in ihren Lieferketten innerhalb und außerhalb Europas. Wie in den nationalen Lieferkettengesetzen liegt der Schwerpunkt der CSDDD damit in der Inpflichtnahme von Unternehmen für die Sicherstellung menschenrechtskonformen und umweltverträglichen Handelns nicht nur innerhalb ihres eigenen unmittelbaren Verantwortungsbereichs, sondern auch auf Ebene ihrer Lieferanten. Der ordnungspolitische Gleichlauf von Haftung und Herrschaft wird also bewusst suspendiert. Hierzu legt die CSDDD Pflichten großer Unternehmen hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschenrechte für ihre Lieferkette fest. Auf Drängen des Parlaments erstrecken sich die Sorgfaltspflichten dabei nicht allein auf die Lieferkette (supply chain) im engeren Sinne, also praktisch die Beschaffungsseite, sondern teilweise auch auf nachgelagerte Aktivitäten des Unternehmens, etwa Recycling sowie auch vor allem den Vertrieb. Die Instrumente, mit denen diese Zielsetzungen umgesetzt werden (sollen), entsprechen im Ausgangspunkt denen des deutschen LkSG, also die Statuierung von Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung insbesondere durch Risikoanalyse und Lieferketten-Risikomanagement realisiert werden soll.

Erfasste Unternehmen, Ausklammerung des Finanzsektors

Zu den zwischen Rat und Parlament, aber auch in der allgemeinen politischen Debatte besonders kontrovers diskutierten Punkten gehörte von Beginn an die Reichweite bzw. der Anwendungsbereich der anspruchsvollen Richtlinie. Nach dem Trilog-Kompromiss sind die neuen Pflichten grundsätzlich von EU/EWR-Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem Umsatz von über 150 Mio. € zu beachten, womit der allgemeine Schwellenwert des ursprünglichen Kommissionsentwurfs übernommen wird (Art. 2 Abs. 1 lit. a) CSDDD-E). Unternehmen aus Drittstaaten unterliegen den Vorgaben hingegen (nur) dann, wenn sie EU/EWR-weite Umsätze von 300 Mio. € realisiert haben. Noch weitergehenden Forderungen nach einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der CSDDD, der bereits in der Kompromissfassung deutlich über den des LkSG hinausreicht, haben sich Kommission und Rat mit der Erwägung verschlossen, kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) von den voraussichtlich nicht unerheblichen Bürokratiekosten einer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Richtlinie freizuhalten. Soweit KMU mittelbar – d.h. als Teile der Lieferkette CSDDD-verpflichteter großer Unternehmen – mit den weitreichenden Sorgfaltspflichten konfrontiert sind, hat die Kommission zudem angekündigt, durch Guidance – etwa in Form von Technical Standards – unterstützen zu wollen.

Nach der allerdings etwas uneinheitlichen Kommunikation von Rat und Parlament bis auf Weiteres ausgeklammert bleiben soll der Finanzsektor. Dies bedarf der Konkretisierung. Für die eigene, typischerweise wirtschaftlich nicht zentrale Lieferkette im eigentlichen Sinne („upstream“) haben auch Unternehmen des Finanzsektors bei Überschreiten der Größenkriterien die entsprechenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Womit sich das Parlament hingegen vorläufig nicht durchzusetzen vermocht hat, ist die „Wertschöpfungskette“ (value chain) des Finanzsektors insgesamt, d.h. auch „downstream“ zu erfassen, also praktisch Kredit- und Portfolioentscheidungen gleichfalls dem Pflichtenregime der CSDDD zu unterstellen. Das Parlament betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass auch für den Finanzsektor die Verpflichtung gilt, einen Emissionsreduktionsplan aufzustellen und umzusetzen, wovon man sich ersichtlich zumindest mittelbare Effekte für Kreditvergabe und Asset Management erhofft.

Schädliche Umweltauswirkungen

Nach Art. 7 Abs. 1 CSDDD i.d.F. des Kommissionsentwurfes haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die erfassten Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu vermeiden oder, falls sie nicht oder nicht unmittelbar vermieden werden können, zumindest angemessen abzuschwächen. Hinsichtlich des bis zuletzt umstrittenen Begriffs der schädlichen Umweltauswirkungen sieht die Einigung nunmehr vor, dass unter Umweltauswirkung in diesem Sinne jede messbare Umweltverschlechterung wie schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen oder übermäßiger Wasserverbrauch oder andere Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen zu verstehen ist.

Emissionsreduktionsplan (Climate Transition Plan)

Ersichtlich ein Alleinstellungsmerkmal der CSDDD ist die weitere Verpflichtung erfasster Unternehmen, einen Emissionsreduktionsplan aufzustellen und umzusetzen, der sicherstellen soll, dass Geschäftsmodell und Unternehmensstrategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind (Art. 15 Abs. 1 CSDDD-E). In diesem Zusammenhang soll auch die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitungsorgane u.a. davon abhängen, ob ein entsprechender Emissionsreduzierungsplan aufgestellt und umgesetzt wird.

Sanktionen

Praktisch nach dem mittlerweile bekannten Sanktionsmodell der Europäischen Union sieht die Trilog-Einigung für Verstöße gegen die Richtlinie zunächst am Umsatz orientierte Bußgelder vor, die eine Höhe von maximal 5% des Nettoumsatzes des Unternehmens erreichen können. Wie der Rekurs auf den Begriff des Unternehmens offenbart, ist Berechnungsgrundlage dabei der Umsatz der Gruppe und nicht etwa der Einzelgesellschaft, die für einen bußgeldbewährten Verstoß verantwortlich zeichnet. Mit 5% des Nettoumsatzes geht die Richtlinie deutlich über die umsatzbezogenen Bußgelder gem. § 24 Abs. 3 LkSG (bis zu 2%) hinaus.

Anders als das LkSG sieht die CSDDD zudem ausdrücklich zivilrechtliche Ansprüche gegen Unternehmen vor. „Betroffene“ können innerhalb einer Frist von fünf Jahren zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Einigermaßen fragwürdig ist, dass als Betroffene nicht nur Gewerkschaften, sondern – hinreichend unspezifisch – auch „Organisationen der Zivilgesellschaft“ klagebefugt sein sollen. Die traditionellen und durchaus nicht unbegründeten Vorbehalte gegen Popularklagen scheint man in Brüssel ersichtlich nicht (mehr) zu teilen. Auch bei der Darlegungs- und Beweislast will der Trilog-Kompromiss „Anwälten der Öffentlichkeit“ deutlich entgegenkommen.

Als weitere Sanktion können Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten gemäß CSDDD schließlich mit einem Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren geahndet werden. Dies spiegelt letztlich § 22 LkSG, der gleichfalls bei Verstößen einen Ausschluss bei der Berücksichtigung öffentlicher Aufträge vorsieht.

Stakeholder-Beteiligung

Von der CSDDD erfasste Unternehmen sollen zudem verpflichtet werden, als Bestandteil des Due-Diligence-Prozesses eine sinnvolle Beteiligung (meaningful engagement), einschließlich eines Dialogs und einer Konsultation mit den „betroffenen Interessengruppen“ durchzuführen. Dies dürfte in der Praxis darauf hinauslaufen, dass Unternehmen neben ihren Arbeitnehmern im Einzelfall auch mehr oder weniger legitimierte NGO – wie etwa „environmental defenders“ (Lara Wolters) – konsultieren müssen.

Ausblick

Da die Trilog-Verhandlungen als informelles Verständigungsverfahren keine unmittelbare Bindungswirkung entfalten, müssen die Institutionen im nächsten Schritt die Ergebnisse des Kompromisses formell annehmen. Im Anschluss sind die Mitgliedstaaten zur Überführung in nationales Recht verpflichtet, wobei der Kommissionsentwurf hierfür zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der CSDDD einräumt (vgl. Art. 30 CSDDD-E). Ob das europäische Lieferkettenregime den großen Erwartungen seiner Befürworter gerecht zu werden vermag oder sich in einer schematisch ablaufenden Auditierungsübung („check the box“ mittels Länder-Clustern etc.) erschöpfen wird, wird erst die Zukunft zeigen. Der Vorschlag der Kommission ist insoweit recht großzügig und sieht eine Evaluierung des neuen Regimes erst sieben Jahre nach Inkrafttreten und damit fünf Jahre nach Umsetzung in nationales Recht vor.

Ende gut, alles gut? Bundestag und Bundesrat finden Kompromiss zum Hinweisgeberschutzgesetz

Nachdem am 10.2.2023 das vom Deutschen Bundestag am 16.12.2022 beschlossene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Bundesrat nicht die notwendige Mehrheit erhielt (hierzu Rempp, Blog-Beitrag v. 14.2.2023, GESRBLOG0001360), erreichte das politische Taktieren um die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) seinen vorläufigen Höhepunkt. Am 13.3.2023 wurde bekannt, dass die Ampelkoalition einen Coup durch Griff in die parlamentarische Trickkiste landen wollte (hierzu Rempp, Blog-Beitrag v. 31.3.2023, GESRBLOG0001412).

Gescheiterte Zauberformel der Ampel-Koalitionäre

Die Zauberformel lautete: Aus eins mach zwei! Das bedeutete im Ergebnis: Aus dem Regierungsentwurf zum HinSchG wurden zwei Fraktionsentwürfe (vgl. BT-Drucks. 20/5992 und BT-Drucks. 20/5591). Der erste Entwurf entsprach weitestgehend dem im Bundesrat gescheiterten Regierungsentwurf. Der zweite Entwurf enthielt Regelungen zur Anwendung des HinSchG auf Landesbeamte und Landesbehörden, die der Zustimmung des Bundesrats bedurften und von den übrigen Regelungen getrennt werden sollten, um den ersten Entwurf ohne Zustimmung des Bundesrats beschließen zu können.

Nach erster Lesung im Bundestag am 17.3.2023 und Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuss am 27.3.2023 zeigte sich aber schnell, dass die Aufteilung des HinSchG in zwei Gesetzesentwürfe – auch wenn in anderen Fällen nicht unüblich – Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens aufkommen ließ. Die Begründung der vom Rechtsausschuss angehörten Sachverständigen Prof. Dr. Winfried Kluth und Prof. Dr. Gregor Thüsing war im Wesentlichen, dass für die Aufspaltung des HinSchG in zwei Teile kein sachlicher Grund bestehe, weil es sich hierbei ausschließlich um eine Reaktion auf die vom Bundesrat verweigerte Zustimmung zum Regierungsentwurf handele. Das HinSchG würde durch die zwei Fraktionsentwürfe daher nur „künstlich“ aufgespalten werden.

Im Eiltempo durch Vermittlungsausschuss, Bundestag und Bundesrat

Nach vielen überraschenden Kehrtwenden kam es also zu einer weiteren, aufgrund der Kritik nicht ganz überraschenden Kehrtwende im Gesetzgebungsverfahren. Am 30.3.2023, dem Tag, an dem die beiden Fraktionsentwürfe zum HinSchG in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag beschlossen werden sollten, wurde das HinSchG kurzfristig von der Tagesordnung genommen. Stattdessen entschied die Bundesregierung am 5.4.2023, doch noch den Vermittlungsausschluss zum HinSchG anzurufen. Aus den Medien war zuletzt zu hören, dass eine von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) und dem hessischen Justizminister Roman Poseck (CDU) geführte Arbeitsgruppe bis auf wenige Detailfragen einen Durchbruch für einen Kompromiss zum HinSchG erzielt hatte.

Am 9.5.2023 hat sich nun auch offiziell der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat mit dem HinSchG befasst und einen Kompromiss zum HinSchG beschlossen. Danach lief alles ganz schnell: Bereits am 11.5.2023 hat der Bundestag ohne vorherige Aussprache über den geänderten Gesetzesentwurf Beschluss gefasst. Bereits einen Tag später hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf in der neuen Fassung zugestimmt, damit das Gesetz schnellstmöglich in Kraft treten kann. Die neue Regelung sieht nun vor, dass das Gesetz einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft treten soll, also möglicherweise schon im Laufe des Juni 2023.

Lösung im Vermittlungsausschuss

Doch auf welche Lösung haben sich die Parteien im Vermittlungsausschuss nun verständigt? Das Ergebnis kurz und knapp: Der gefundene Kompromiss zum HinSchG enthält nur vereinzelte Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf HinSchG.

Für die Ampel war der weitgefasste Anwendungsbereich nicht verhandelbar, so dass dieser unverändert beibehalten wurde. Eine kleine Einschränkung soll es lediglich dahingehend geben, dass Meldungen nur dann geschützt sein sollen, wenn sie sich auf Verstöße beziehen, von denen Hinweisgeber im beruflichen Kontext erfahren haben – seien es Verstöße beim eigenen Arbeitgeber oder Verstöße bei anderen Stellen, mit denen Hinweisgeber beruflich in Kontakt stand, § 3 Abs. 3 HinSchG-E.

Eine wesentliche, von der Union durchgesetzte Änderung liegt darin, dass Unternehmen nun doch nicht verpflichtet werden, Meldekanäle zur Entgegennahme anonymer Meldungen einzurichten und anonyme Meldungen zu bearbeiten (§ 16 Abs. 1 HinSchG-E). Stattdessen wird lediglich vorgesehen, dass anonym eingehende Meldungen bearbeitet werden „sollten„. Im Übrigen bleibt es dabei, dass Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten interne Meldekanäle einrichten müssen, die Hinweisgebenden eine geschützte und vertrauliche Abgabe von Meldungen ermöglichen (für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt diese Verpflichtung ab dem 17.12.2023). Mangels gegenläufiger Verlautbarungen dürften konzernangehörige Unternehmen (jedenfalls in Deutschland) wohl auch weiterhin die Möglichkeit haben, auf einen Konzern-Meldekanal zuzugreifen, ohne bei sich einen eigenen Meldekanal einrichten zu müssen (sog. Konzernlösung). In manch anderen EU-Mitgliedsstaaten ist dies hingegen nicht möglich.

Eine weitere wesentliche Änderung aus Sicht von potenziellen Hinweisgebenden ist die Streichung des Ersatzes von immateriellen Schäden im Fall von Repressalien, § 37 Abs. 1 HinSchG-E. Die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten hinweisgebender Personen im Fall von Benachteiligungen soll ferner nur dann greifen, wenn die hinweisgebende Person geltend macht, dass die Benachteiligungen auf der abgegebenen Meldung beruhen.

Schließlich wurde der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen das Gesetz auf den Höchstbetrag von 50.000 € reduziert, § 40 Abs. 6 HinSchG-E. Zudem soll die Verpflichtung von Unternehmen, eine interne Meldestelle einzurichten, erst sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes bußgeldbewehrt sein, voraussichtlich also erst gegen Ende des Jahres 2023 (Art. 10).

Ausblick: laufendes EU-Vertragsverletzungsverfahren

Somit ist nun wirklich mit der Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie zu rechnen. Deutschland zählt damit zu den letzten EU-Mitgliedsstaaten, die ein Umsetzungsgesetz verabschieden. Ob sich diese Verzögerung angesichts des nun erzielten Kompromisses gelohnt hat, bleibt allerdings fraglich. Denn das unsäglich lange Tauziehen hat seinen stolzen Preis: Die EU-Kommission hat Deutschland bereits am 15.2.2023 vor dem Europäischen Gerichtshof wegen der verspäteten Umsetzung der Hinweisgeberrichtlinie verklagt und für jeden Tag des Verzugs eine Strafe von 61.600 €, insgesamt jedoch mindestens 17.248.000 € verlangt. Auch wenn es Deutschland nun wohl gelingen wird, die EU-Hinweisgeberrichtlinie noch während des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens umzusetzen, ist nicht damit zu rechnen, dass die EU-Kommission ihre Klage vollständig zurücknehmen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zumindest an ihrem Antrag auf Verhängung eines Pauschalbetrags festhalten wird, der die Dauer des Verstoßes gegen die Umsetzungsfrist bis zum Zeitpunkt seiner Behebung abdeckt.

Neues zum Hinweisgeberschutzgesetz: Geplante Umgehung der Länderkammer vorerst gescheitert

Am 10.2.2023 scheiterte das vom Deutschen Bundestag am 16.12.2022 beschlossene Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesrat. Danach war für wenige Wochen unklar, wie es mit der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht weitergehen würde. Sollte sich das Gesetzgebungsverfahren für längere Zeit hinziehen? Oder sollte ein schneller Vorschlag zur Güte folgen (dazu Rempp, Blog Gesellschaftsrecht v. 14.2.2023) – etwa in Form einer konsensfähigen Minimal-Umsetzung, die sich möglichst nahe an den Anforderungen der Richtlinie bewegt, um so dem Vertragsver­letz­ungs­verfahren der EU-Kommission wegen fehlender Richtlinien-Umsetzung zeitnah zu begegnen?

Diese und weitere Möglichkeiten wären denkbar gewesen, wenn etwa jemand den Vermittlungsausschuss angerufen hätte. „Na und?“, dachte sich indessen die Regierungskoalition. So folgten zwei Fraktionsentwürfe, mittels derer das bis dato bestehende Zustimmungserfordernis des Bundesrates weitgehend ausgehebelt worden wäre. Nun ist die geplante Umgehung der Länderkammer vorerst gescheitert. Die für den 30.3.2023 anberaumte zweite und dritte Lesung im Deutschen Bundestag wurde kurzfristig von der Tagesordnung genommen. Doch erst noch einmal drei Schritte zurück …

Aus einem Regierungsentwurf wurden zwei Fraktionsentwürfe: Ein Coup der Regierungskoalition?

Am 13.3.2023 wurde bekannt, welchen Coup die Regierungskoalition landen wollte. Aus einem Regierungsentwurf wurden zwei Fraktionsentwürfe (BT-Drucks. 20/5992 und BT-Drucks. 20/5991), welche – anders als Regierungsentwürfe – nicht erst dem Bundesrat zuzuleiten sind, bevor sie dem Deutschen Bundestag zugeleitet werden können (s. Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG).

Der eine Fraktionsentwurf, der weitestgehend dem im Bundesrat gescheiterten Regierungsentwurf entspricht, sollte auch nach der Verabschiedung im Deutschen Bundestag nicht in den Bundesrat müssen. In der Begründung heißt es, der Entwurf verzichte auf jene Regelungen, die einst die Zustimmungsbedürftigkeit begründet hätten (BT-Drucks. 20/5992, S. 3). Konkret sollten Landesbeamte & Co. vom persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Außerdem sollten Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen, nur dann vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst sein, wenn es sich um Äußerungen von Bundesbeamten handelt.

Klar ist, dass die EU-Whistleblower-Richtlinie damit nur unvollständig umgesetzt wäre. So kam der zweite Fraktionsentwurf ins Spiel. Zur vollständigen Umsetzung sei – so die Begründung des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz – eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs auf den Personenkreis erforderlich, der zuvor ausgenommen wurde (BT-Drucks. 20/5992, S. 4). Auch die vorgenannte Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs sollte durch das Ergänzungsgesetz zurückgedreht werden.

Erste Lesung und Anhörung im Rechtsausschuss: Zweifel am Gesetzgebungsverfahren

Am 17.3.2023 fand die erste Lesung im Deutschen Bundestag statt. Die Empörung über die Aufteilung in zwei Gesetzesentwürfe war auf Seiten der Opposition freilich groß. So wurde argumentiert, dass die Zustimmungsbedürftigkeit trotz dieser Aufteilung bestehen bleibe – zum einen, weil notwendigerweise Zusammengehörendes auseinandergerissen werde, zum anderen, weil sich das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates auch aus anderen Normen als Art. 74 Abs. 2 GG ergebe (Plenarprotokoll 20/92, S. 11096).

Am 27.3.2023 passierten die Fraktionsentwürfe sodann den Rechtsausschuss. Inhaltlich ging es bei der Anhörung zum einen um jene Aspekte, die bereits im Zusammenhang mit dem Regierungsentwurf behandelt worden sind, etwa um zusätzliche Belastung der Unternehmen, anonyme Meldungen und die Zentralisierung von Meldekanälen. Zum anderen wurde aber auch hier die Aufspaltung in zwei Gesetzesentwürfe kritisiert. Prof. Dr. Winfried Kluth und Prof. Dr. Gregor Thüsing meldeten ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Weges an und legten dar, weshalb sich die Regierungsfraktionen mit der möglichen Verfassungswidrigkeit dieses Weges befassen sollten.

Zweite und Dritte Lesung: Kurzfristig von der Tagesordnung genommen

Am 30.3.2023 sollte der Deutsche Bundestag das von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachte Hinweisgeberschutzgesetz sowie das Ergänzungsgesetz nach zweiter und dritter Lesung beschließen. Erst am Nachmittag des 30.3.2023 wurde bekannt, dass das Hinweisgeberschutzgesetz und das Ergänzungsgesetz von der Tagesordnung genommen worden sind. Hierauf hätten sich die Fraktionen im Ältestenrat verständigt.

Was waren wohl die Gründe für diese Entscheidung? Im weiteren Verlauf wäre das Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden, wohingegen das Ergänzungsgesetz den Weg in den Bundesrat genommen hätte. Hätte es sich dabei um einen Coup oder doch um einen Bärendienst gehandelt?

Es hätten Risiken in zweierlei Hinsicht bestanden. Über dem Hinweisgeberschutzgesetz, das als nächstes im Bundesgesetzblatt verkündet worden wäre, hätte zum einen das „Damoklesschwert der Verfassungswidrigkeit“ geschwungen – so die Formulierung von Prof. Dr. Thüsing. Zum anderen wäre mit Blick auf das Ergänzungsgesetz aber auch noch lange nicht klar gewesen, ob der Bundesrat dieses einfach durchgewunken hätte.

Eine erneute Blockade des Bundesrates in diesem Verfahrensstand hätte bedeutet, dass die EU-Richtlinie bis zu einer irgendwann gefundenen Lösung nur unvollständig umgesetzt worden wäre – ein eher unbefriedigendes Ergebnis. Sie hätte zudem bedeutet, dass im Bereich des Hinweisgeberschutzes in der Übergangsphase ein „Zwei-Klassen-Recht“ bestanden hätte. Hiervor warnte die Vorsitzende des Whistleblower-Netzwerks, Kosmas Zittel, bereits in der Anhörung im Rechtsausschuss. Es hätte nicht zuletzt aber auch so weit kommen können, dass über eine Blockadehaltung im Bundesrat versucht worden wäre, weitere Änderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes herbeizuführen. Die Aufspaltung in zwei Gesetzesentwürfe wäre wieder zurückgedreht worden.

Erneut mein Vorschlag zur Güte

Nun ist wieder völlig unklar, wie es mit der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht weitergehen wird. So wird der Vorschlag zur Güte (dazu Rempp, Blog Gesellschaftsrecht v. 14.2.2023) wieder aktuell: Es könnte eine 1:1-Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie erfolgen, um später den Nacharbeitungsbedarf auf Basis praktischer Erfahrungen zu ermitteln. Los geht’s.

Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder.

Der Bundesrat hat dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht zugestimmt. Und jetzt? Ein Vorschlag zur Güte

Am 10.2.2023 hat sich der Bundesrat in seiner ersten Sitzung in diesem Jahr mit dem vom Bundestag am 16.12.2022 beschlossenen Hinweisgeberschutzgesetz (dazu Sonnenberg/Rempp, GmbHR 2023, 112) befasst. Nach vier Wortmeldungen und einer Abstimmung war klar: Die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie zieht sich weiter hin und es besteht aktuell wenig Grund zur Hoffnung auf eine schnelle Einigung. Die politisch streitigen Punkte sind spätestens seit der Diskussion über den ersten Entwurf der ehemaligen Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) von Ende 2020 bekannt (zum RefE vom Frühjahr 2022 Sonnenberg/Rempp, GmbHR 2022, R148; zum RegE vom Juli 2022 Sonnenberg/Rempp, GmbHR 2022, R292). Vertreter von CDU und CSU sind insbesondere kritisch, was die überschießende Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bezüglich des sachlichen Anwendungsbereichs und die Möglichkeit der Abgabe anonymer Hinweise anbelangt. Hieran hat sich in den letzten zwei Jahren wenig geändert. Dies zeigt etwa der Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU vom 14.12.2022 zur dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung im Bundestag (BT-Drucks. 20/4914). Darin enthalten waren die Forderungen, die EU‑Whistleblower-Richtlinie nicht überschießend, sondern 1:1 umzusetzen und die Möglichkeit der Abgabe anonymer Hinweise zu streichen.

Man könnte an die Koalitionsfraktionen die Frage richten, warum man sich bei den bestehenden Mehrheitsverhältnissen im Bundesrat in letzter Minute dafür entschieden hat, anonyme Meldekanäle in das Gesetz aufzunehmen, wenn man in diesem zentralen Punkt offenbar keine politische Einigung erzielen konnte. Hat der Bundestag sehenden Auges ein Gesetz beschlossen, das im Bundesrat scheitert? Hätte das Gesetz ohne die Regelung anonymer Meldekanäle eine Chance gehabt, den Bundesrat anstandslos zu passieren? Hätte, hätte – Fahrradkette.

An die Vertreter von CDU und CSU könnte die Frage demgegenüber – frei nach Christian Lindner – lauten: Ist es besser, Whistleblower nicht zu schützen, als sie falsch zu schützen? Bei dieser Fragestellung sind die längst abgelaufene Umsetzungsfrist, ein Vertragsver­letz­ungs­verfahren der EU-Kommission wegen fehlender Richtlinien-Umsetzung und die gescheiterte Umsetzung in der letzten großen Koalition noch gar nicht berücksichtigt.

Die Debatte im Bundesrat

Wenn man die vier Wortmeldungen im Bundesrat genauer betrachtet, so brachten die Ausführungen von Herrn Georg Eisenreich (CSU, Freistaat Bayern) zunächst wenig Neues. Man sei sich einig, dass man einen effektiven Hinweisgeberschutz benötige. Er sei auch überfällig. Die Umsetzungsfrist sei abgelaufen. Das Gesetz gehe aber weit über die Richtlinien-Vorgaben und auch über das hinaus, was sinnvoll sei. Dies führe zu hohen Kosten und zusätzlicher Bürokratie, gerade für KMUs. Bayern werde dem Gesetz daher nicht zustimmen. Als wesentliche Kritikpunkte führte Herr Eisenreich die „enorme Ausweitung des Anwendungsbereichs“ und „enorme zusätzliche Belastungen“ an. Ferner verstoße die Ampel gegen ihr Belastungsmoratorium, das bereits im Dezember 2022 ins Feld geführt wurde, um das Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zum 1.1.2023 zu verschieben. Nicht zuletzt sieht Herr Eisenreich mit der derzeitigen Form der Umsetzung einen Wettbewerbsnachteil in Europa.

Herr Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff (DIE LINKE, Freistaat Thüringen) löste sich zunächst von konkreten Regelungen und machte Ausführungen zu moderner Fehlerkultur. Mit Blick auf Umsetzungskosten und Bürokratie führte er aus, dass nicht diese Aspekte, sondern „die schwarzen Schafe„, die vorsätzlich gegen Regeln verstoßen, das Problem für den Wirtschaftsstandort Deutschland seien. Er sprach sich sodann für einen starken Schutz anonymer Hinweise und Gleichrangigkeit von internen und externen Meldestellen aus. Man habe sich einen noch weiteren sachlichen Anwendungsbereich gewünscht; und die Regelungen zum Vorrang der nationalen Sicherheit u.a. (vgl. § 5 HinSchG-E) sieht er – auf das Whistleblowing durch Chelsea Manning verweisend – kritisch. Zurückkommend auf moderne Fehlerkultur hat er schließlich vorgeschlagen, dem Gesetz zuzustimmen und später den Nacharbeitungsbedarf auf Basis praktischer Erfahrungen zu ermitteln.

Herr Prof. Dr. Roman Poseck (CDU, Hessen) verlangte einen angemessenen Hinweisgeberschutz im richtigen Maß, der die Interessen der Wirtschaft mitberücksichtige. Dem werde das Gesetz bislang nicht gerecht. Die Belastungen für etwa 90.000 Unternehmen und die öffentliche Hand sollten „auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben„. Die erheblichen Verzögerungen liegen im Verantwortungsbereich des Bundes, so Herr Prof. Dr. Poseck. Von den Ländern könne nicht erwartet werden, das Gesetz einfach so durchzuwinken. Hessen werde sich enthalten. Er stellte vier Punkte heraus:

  1. Die Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs sei kontraproduktiv.
  2. Die Pflicht zur Einrichtung eines Kanals für anonyme Meldungen sei mit Blick auf die Zusatzkosten für IT-Systeme unverhältnismäßig und berge die Gefahr von missbräuchlichen Falschmeldungen.
  3. Das Gesetz missinterpretiere mit seiner Beweislastumkehr (§ 36 Abs. 2 HinSchG-E) die EU-Whistleblower-Richtlinie; nahezu jede Maßnahme könne unter das Hinweisgeberschutzgesetz gezogen und Kündigungsschutz erstritten werden; das steigere die Missbrauchsgefahr.
  4. Die Geldbuße für den Fall der Nicht-Einrichtung eines internen Meldekanals solle gestrichen werden.

Für die Regierungskoalition betonte Herr Benjamin Strasser (FDP, BMJ) die Bedeutung von „Whistleblowing“ für die Gesellschaft. Ferner setze ein funktionierendes Europa voraus, dass Richtlinien fristgerecht umgesetzt werden. Er erwähnte in dem Zusammenhang das Vertragsverletzungsverfahren und drohende Strafzahlungen. Ziel sei ein einheitlicher Schutz von Whistleblowern; Whistleblower-Schutz sei im wohlverstandenen Interesse aller. Belastungen für die Wirtschaft habe man bei der Erstellung des Entwurfs im Blick gehabt; KMUs hätten bis Dezember 2023 Zeit für die Umsetzung. Auch könnten gemeinsame Meldestellen betrieben oder Dritte mit dem Betrieb der Meldestelle beauftragt werden. Der weite sachliche Anwendungsbereich bestehe, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Andernfalls sei derjenige, der etwa einen geringfügigen Verstoß gegen die DSGVO melde, geschützt – nicht aber, wer eine Misshandlung von Pflegebedürftigen melde. Hinsichtlich der Möglichkeit zur Anonymität erwähnte Herr Strasser, dass die Polizei in Baden-Württemberg seit über 10 Jahren ein anonymes System nutze; er betonte zudem die diesbezüglich erweiterte Übergangsfrist für Unternehmen bis 1.1.2025.

Lösungsvorschlag

Bereits nach der Wortmeldung des Herrn Eisenreich war anzunehmen, dass der der Bundesrat dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht zustimmen würde. Und jetzt? Führt der Vermittlungsausschuss zu einer Lösung? Ein Vorschlag zur Güte könnte wie folgt aussehen:

CDU und CSU wünschen sich eine 1:1-Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die man – jedenfalls theoretisch – gewähren könnte. Herr Strasser bekäme keinesfalls mehr eine fristgerechte, aber wenigstens die in der verfahrenen Situation schnellstmögliche Umsetzung der Richtlinie. Nimmt man dann noch Herrn Prof. Dr. Hoff beim Wort, würde DIE LINKE einer solchen Minimal-Umsetzung ebenfalls zustimmen, um später den Nacharbeitungsbedarf auf Basis praktischer Erfahrungen zu ermitteln. Man könnte sich bei dieser Lösung an Kindheitstage und den Zuruf der Eltern erinnert fühlen: Der Klügere gibt nach. Es besteht aber schlichtweg auch die Pflicht, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Was würde eine 1:1-Umsetzung für potenzielle Whistleblower und die Unternehmen bedeuten, die einen internen Meldekanal einzurichten haben? Zu den zwei eingangs genannten Punkten gilt das Folgende:

Auch ohne einen anonymen Meldekanal verlangen die geforderte Vertraulichkeit und prozedurale Voraussetzungen der EU-Whistleblower-Richtlinie bzw. des 1:1-Umsetzungs­gesetzes gewisse organisatorische Anstrengungen, die sich mit einer IT-Lösung besser und leichter meistern lassen. So haben viele Unternehmen auch schon vor der kurzfristigen Entscheidung der Koalitionsfraktionen, anonyme Meldekanäle in das Gesetz aufzunehmen, auf IT-Systeme gesetzt. Der Einwand, dass man nur wegen des Erfordernisses anonymer Meldekanäle teure IT-Systeme einsetzen müsse, greift demnach nur bedingt. Auch die behauptete Missbrauchsgefahr ist zu relativieren, denn es bleibt Personen, die Whistleblowing missbrauchen möchten (und die so oder so keinen Whistleblower-Schutz genießen würden), unbenommen, eine anonyme Meldung außerhalb der offiziellen internen Meldekanäle abzugeben. Liegt eine solche Meldung einmal auf dem Tisch z.B. der Compliance-Abteilung, kann diese etwaige gravierende Anschuldigungen nicht etwa deshalb unbearbeitet lassen, weil sie anonym zugespielt wurden. Den Verdachtsmomenten ist nachzugehen.

Nur eingeschränkt sinnvoll ist auch eine Minimalumsetzung des sachlichen Anwendungsbereichs. Bereits vor Jahren wurde vielseits die Frage aufgeworfen, wie ein juristisch nicht vorgebildeter potenzieller Whistleblower unterscheiden soll, ob ein von ihm vermuteter Verstoß erfasstes EU-Recht oder nicht erfasstes nationales Recht betrifft. Auch die von Herrn Strasser angeführten Wertungswidersprüche sind nicht von der Hand zu weisen. Dies sehen nicht zuletzt viele Unternehmen so. Sie wünschen sich ein Whistleblowing-System „aus einem Guss“. Unabhängig vom eingeschränkten sachlichen Anwendungsbereich würden sie ihren internen Meldekanal auch für strafrechtsrelevante Verdachtsmomente und weitere Themen öffnen, die man gemeinhin als Compliance-Verstoß bezeichnet. Der Wunsch nach einem einheitlichen System geht teilweise sogar noch weiter: Der zumeist nur an die Beschäftigten gerichtete interne Meldekanal soll nicht selten auch als Beschwerdemechanismus gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz dienen, der sich auch und vor allem an Dritte in der Lieferkette richtet.

Eine 1:1-Umsetzung ist demnach nicht die Lösung aller bestehenden oder nur behaupteten Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie. Für Unternehmen bzw. Konzerne mit Gesellschaften in mehreren EU-Jurisdiktionen stellen sich aufgrund des Flickenteppichs, den die EU-Whistleblower-Richtlinie erzeugt, zudem noch ganz andere Probleme bei der unternehmensinternen Umsetzung. Man darf gespannt bleiben, welche politische Lösung gefunden wird.

Abschließend sei angemerkt: Wer eine 1:1-Umsetzung bevorzugt, sollte im Sinne einer konstruktiven Debattenkultur einen ersten Entwurf vorlegen. Ein solcher Vorschlag, etwa aus der Feder der Unionsparteien, dürfte die Kompromissfindung wesentlich erleichtern und zielführender sein als eine reine Blockadehaltung.

Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder.

Unternehmensrecht im Koalitionsvertrag der Ampel

Am Mittwoch, den 24.11.2021, haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP den Koalitionsvertrag präsentiert, der auf den Titel „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ lautet. Bei der Lektüre des 178 Seiten langen Textes fällt auf, dass die Ampel-Koalition zwei unternehmensrechtliche Themen, die früher Gegenstand von Wahlkämpfen waren, nicht aufgreift: die Geschlechterquote in den Gesellschaftsorganen und die Managervergütung. Augenscheinlich ist das Unternehmensrecht in diesem Zusammenhang fortschrittlich genug und muss nicht angetastet werden. Im Hinblick auf die Reformen der vergangenen Jahre bleibt zu hoffen, dass sich die Koalitionäre an ihr Schweigen halten. Der Schwerpunkt der unternehmensrechtlichen Reformvorhaben liegt in anderen Bereichen, die im Folgenden dargestellt werden.

Sorgfaltspflichten in den Lieferketten

Am Ende der vergangenen Legislaturperiode hat der deutsche Gesetzgeber das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG; BGBl. I 2021, S. 2959) verabschiedet (zum Entwurf vom März 2021 Reich, AG 2021, R116; Scheffler, AG 2021, R120; zur Endfassung Scheffler, AG 2021, R199). Außerdem hat das Europäische Parlament im März 2021 einen Legislativvorschlag zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen präsentiert. Der für Herbst 2021 erwartete Richtlinienentwurf der EU-Kommission liegt bislang nicht vor. An diese Entwicklung anknüpfend halten die Ampel-Koalitionäre auf S. 34 fest, dass sie ein wirksames EU-Lieferkettengesetz unterstützen, das kleinere und mittlere Unternehmen nicht überfordert. Das deutsche LkSG werde unverändert umgesetzt und ggf. verbessert. Insgesamt wäre die Bundesregierung wohl gut beraten, zunächst die Entwicklungen auf europäischer Ebene abzuwarten und ggf. zu versuchen, sie zu beeinflussen. Erst wenn das Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene ins Stocken geraten oder gar scheitern sollte, wäre es zweckmäßig, das LkSG nachzubessern.

Whistleblowing

Anders als das LkSG hat es ein Hinweisgeberschutzgesetz in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr über die Ziellinie geschafft. In dieser Legislaturperiode ist hiermit sicher zu rechnen, da die Whistleblowing-Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 den Mitgliedsstaaten Regelungen zum Whistleblowing zwingend zur Umsetzung vorgibt. Da die Umsetzungsfrist bereits am 17.12.2021 endet, wäre es nicht überraschend, wenn das Whistleblowing zu denjenigen unternehmensrechtlichen Themen zählt, die die Ampel-Koalitionäre prioritär angehen.

Die Essenz der Umsetzung deutet der Koalitionsvertrag auf S. 111 nur vage an. Zu begrüßen ist die ausdrückliche Festlegung, insofern über eine Eins-zu-eins-Umsetzung hinauszugehen, als das angestrebte Regime nicht auf die Meldung von Verstößen gegen EU-Recht beschränkt bleiben soll, sondern auch bestimmte Verstöße gegen nationale Vorschriften umfasst sein sollen. Abgesehen hiervon wäre es der Rechtssicherheit und Praktikabilität dienlich, wenn der Gesetzgeber Klarheit hinsichtlich der Frage schafft, ob und inwieweit Hinweisgebersysteme im Konzern einheitlich betrieben werden können (hierzu Holle, ZIP 2021, 1950). Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Repressalien gegen den Schädiger stellen die Ampel-Koalitionäre unter einen Prüfvorbehalt, so dass abzuwarten bleibt, inwieweit sie sich dazu durchringen werden, Beratungs- und finanzielle Unterstützungsangebote vorzusehen.

Verbandssanktionen

Kein unionsrechtlicher Umsetzungsdruck besteht beim Thema Verbandssanktionierung. Die gegenwärtige Rechtslage wird von vielen aus guten Gründen aber als unbefriedigend empfunden; die in der letzten Legislaturperiode anvisierte Neuaufstellung des Rechts der Verbandssanktionierung ist auf der Zielgeraden gescheitert. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass der Koalitionsvertrag sich ihrer auf S. 111 neuerlich annimmt. Ob sich dahinter eine ähnlich weitreichende Neuaufstellung des Rechts der Verbandssanktionierung verbirgt, wie sie der in der vergangenen Legislaturperiode vorliegende Regierungsentwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG; BT-Drucks. 19/23568) bedeutet hätte, ist fraglich. Tendenziell klingt es nach einer kleinen Lösung, die sich mit einer Anhebung der Bußgeldobergrenzen, der Normierung einer Compliance-Defense sowie gewisser Regelungen zu internen Untersuchungen im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts begnügt.

GmbH mit gebundenem Vermögen

Ein klares Bekenntnis geben die Ampel-Koalitionäre auf S. 30 des Vertrags zu einer neuen Rechtsform ab, die im Schrifttum sehr umstritten ist: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (für die Einführung einer solchen Gesellschaftsform Sanders/Dauner-Lieb/Kempny/Möslein/Veil, GmbHR 2021, 285; dagegen etwa Habersack, GmbHR 2020, 992). Den Einsatz dieser Rechtsform als Vehikel für Steuersparkonstruktionen will die künftige Regierung vermeiden (auf diese Gefahr hinweisend Hüttemann/Schön, DB 2021, 1356; relativierend Kempny, DB 2021, 2248). Ungeachtet der steuerrechtlichen Probleme sollte der Gesetzgeber überprüfen, ob es einer solchen Gesellschaftsform tatsächlich bedarf, um die angestrebten Ziele zu erreichen (eingehend Hüttemann/Rawert/Weitemeyer, npoR 2020, 296).

GmbH-Gründungsrecht

Darüber hinaus verpflichten sich die Koalitionäre auf S. 111 f. des Vertrags, die Gründung von Gesellschaften zu erleichtern, indem sie Beurkundungen per Videokommunikation auch bei Gründungen mit Sacheinlage und weiteren Beschlüssen erlauben. Die Ampel dürfte damit in erster Linie die GmbH im Blick gehabt haben. Auch wenn keine sachlichen Gesichtspunkte gegen eine elektronische AG-Gründung sprechen, dürfte dies trotz aller Fortschrittsbekundungen auch künftig keine Option sein.

Der Koalitionsvertrag setzt an § 2 Abs. 3 GmbHG i.d.F. des DiRUG (BGBl. I 2021, S. 3338) an, wonach nur eine elektronische GmbH-Bargründung möglich ist. Diese Einschränkung, die im Schrifttum kritisiert wurde (s. nur Drygala/Grobe, GmbHR 2020, 985 Rz. 32 ff.), soll in der Zukunft entfallen, was nachdrücklich zu begrüßen ist. Die Unternehmensgründung soll zudem durch eine umfassende Start-Up-Strategie gefördert werden, zu der u.a. die Einführung von flächendeckenden „One Stop Shops“ (Anlaufstellen für Gründungsberatung, -förderung und -anmeldung) gehört. In solchen „One Stop Shops“ sollen Unternehmensgründungen innerhalb von 24 Stunden möglich sein (S. 30 des Koalitionsvertrags).

Hauptversammlungsrecht

Auf einhellige Zustimmung dürfte die auf S. 112 des Koalitionsvertrags angekündigte dauerhafte Einführung von Online-Hauptversammlungen fallen. Die auf Corona-Sondergesetzgebung gestützte Online-Hauptversammlung (s. § 1 COVMG) hat sich im Groben und Ganzen bewährt (zur Empirie s. nur Danwerth, AG 2021, 613) und kann als Blaupause für die anstehende Aktienrechtsreform dienen.

Spannend bleibt die Frage, wie die Aktionärsrechte im künftigen Hauptversammlungsrecht ausgestaltet werden. Die Ampel-Koalition verspricht, jene uneingeschränkt zu wahren. Dies deutet darauf hin, dass die Regelungen in § 1 Abs. 1, 2 und 7 COVMG, die das Rede-, Auskunfts- und Anfechtungsrecht der Aktionäre beschränken, nicht ins Aktiengesetz überführt werden (speziell zur Aktionärskommunikation Seibt/Danwerth, AG 2021, 369 und VGR, AG 2021, 380 Rz. 8 ff.). Ungeachtet der rechtspolitischen Diskussionen um die Reichweite der Aktionärsrechte sollte das BMJ zügig einen Referentenentwurf präsentieren, damit die Unternehmen nach den Erfahrungen mit § 1 COVMG in der Hauptversammlungssaison 2023 nicht wieder im vordigitalen Zeitalter landen (zu COVMG-Verlängerungen und der Zeitschiene für die Aktienrechtsreform Danwerth, AG 2021, R283 f.).

Die Ampel-Koalition sollte die Digitalisierung der Hauptversammlung dafür nutzen, auch das Beschlussmängelrecht zu reformieren. Die Große Koalition, die eine solche Reform auf S. 131 des Koalitionsvertrags für die 19. Legislaturperiode angekündigt hatte, hat ihr Versprechen trotz umfassender rechtspolitischer Vorschläge nicht umgesetzt (s. nur die Beschlüsse des 72. Deutschen Juristentags, S. 27 ff. und die Vorschläge des AK Beschlussmängelrecht, AG 2008, 617).

Überdies sollte die künftige Regierung erwägen, die Möglichkeit einer digitalen Versammlung auch für die Gesellschaftsorgane und andere Gesellschaftsformen auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen. Wie die Corona-Pandemie gezeigt hat, besteht nicht nur für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ein Bedarf an virtuellen Sitzungen.

Elektronische Aktie

In der 19. Legislaturperiode hat der Gesetzgeber mit dem eWpG (BGBl. I 2021, S. 1423) die Möglichkeit geschaffen, elektronische Wertpapiere zu begeben (hierzu nur Sickinger/Thelen, AG 2020, 862; Sickinger/Thelen, AG 2021, R198). Gleichwohl beschränkt sich das Gesetz gem. § 1 eWpG auf Inhaberschuldverschreibungen; die Begebung elektronischer Aktien ist nicht möglich (s. Begr. RegE, BT-Drucks. 19/26925, 38). Dies könnte sich in der 20. Legislaturperiode ändern: Beiläufig erwähnt der Koalitionsvertrag auf S. 172 unter der Überschrift „Digitale Finanzdienstleistungen und Währungen“, die Emission elektronischer Aktien zu ermöglichen (zu den gesellschaftsrechtlichen Herausforderungen Guntermann, AG 2021, 449).

Kapitalmarktrecht

Positiv ist zu würdigen, dass sich die Ampel auf den S. 169 ff. des Koalitionsvertrags zur Vertiefung der Kapitalmarktunion bekennt und die Barrieren für grenzüberschreitende Kapitalmarktgeschäfte in der EU abbauen, den Zugang von KMU zum Kapitalmarkt erleichtern und die Markttransparenz stärken möchte. Auch die Schaffung eines angemessenen regulatorischen Rahmens für FinTechs und vergleichbare Unternehmen ist zu begrüßen. Gleichwohl sollte die künftige Regierung bei all der Regulierungsfreude bedenken, dass sich die enorme Regelungsdichte im Kapitalmarktrecht als ein Grund dafür erweist, den Kapitalmärkten fernzubleiben. Vor diesem Hintergrund sollte die Ampel erwägen, ob weniger (und klarer!) nicht doch mehr ist.

Mitbestimmungsrecht

Auf S. 72 kündigen die Koalitionäre an, sich für die Weiterentwicklung der Unternehmensmitbestimmung einzusetzen, so dass es nicht mehr zur vollständigen Mitbestimmungsvermeidung beim Zuwachs von SE-Gesellschaften kommen kann (Einfriereffekt). Das klingt für zahlreiche Gesellschaften, die (noch) nicht der Unternehmensmitbestimmung unterliegen, wie eine Einladung zur zügigen Umwandlung in eine SE, um rechtzeitig die derzeit bestehende Möglichkeit auszunutzen, das Mitbestimmungsstatut einzufrieren.

Prozessrecht

Aus der Perspektive des Unternehmensrechts interessant sind die Aussagen auf S. 108 des Koalitionsvertrags, wonach das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) – das in der 19. Legislaturperiode ohne inhaltliche Änderungen verlängert wurde (BGBl. I 2020, S. 2186) – modernisiert werden soll und englischsprachige Spezialkammern für internationale Handels- und Wirtschaftsstreitigkeiten ermöglicht werden sollen.

Steuer- und Geldwäscherecht

Fernwirkungen auf das Unternehmensrecht dürften manche steuer- und geldrechtlichen Pläne haben. So sprechen die Koalitionäre auf S. 167 des Vertrags davon, aufbauend auf den Maßnahmen der letzten Legislaturperiode missbräuchliche Dividendenarbitragegeschäfte zu unterbinden. Ein weiteres Reformversprechen betrifft das Transparenzregister. Auf S. 171 f. des Koalitionsvertrags kündigt die künftige Regierung an, die Qualität der Daten im Transparenzregister zu verbessern, so dass die wirtschaftlich Berechtigten in allen vorgeschriebenen Fällen tatsächlich ausgewiesen werden.

Mehr zum Unternehmensrecht im Koalitionsvertrag im AG-Report 24/2021.

Interne Untersuchungen: Unternehmerische Herausforderung

Pflicht zur Aufklärung von Compliance-Vorfällen

Interne Untersuchungen sind ein wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden Compliance-Management-Systems. Jedes Unternehmen hat die Pflicht, auftretende Verdachtsmomente unverzüglich aufzuklären, fortdauernde Gesetzesverstöße unmittelbar abzustellen und das festgestellte Fehlverhalten angemessen zu sanktionieren. Dieser Dreiklang (Aufklären, Abstellen, Ahnden) ist in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt. Die Aufklärung von Verdachtsmomenten für compliance-relevantes Fehlverhalten ist regelmäßig zwingende Voraussetzung dafür, Konsequenzen für das Compliance-Management-System zu ziehen und dadurch Wiederholungen in der Zukunft auszuschließen. Die Untersuchung erfolgt in forensischer Hinsicht regelmäßig durch die Auswertung von Geschäftsunterlagen und die datenschutzkonforme Selektion und Analyse elektronischer Daten und Korrespondenz. Daneben kommt der arbeitsrechtlich adäquaten Befragung involvierter Mitarbeiter eine wesentliche Bedeutung zur Sachverhaltsaufklärung zu. Obwohl interne Untersuchungen zum Standardprogramm einer guten Corporate Governance und Compliance-Organisation gehören, stellt ihre rechtliche und operative Durchführung für Unternehmen eine besondere Herausforderung dar.

Zunehmende Bedeutung interner Untersuchungen

Durch das geplante Verbandssanktionengesetz (VerSanG) wird erstmals ein rechtlicher Rahmen für interne Untersuchungen geschaffen. Am 22. April 2020 veröffentlichte das BMJV den Referentenentwurf zum VerSanG. Am 16. Juni 2020 wurde der Regierungsentwurf mit nur wenigen inhaltlichen Abweichungen vom Referentenentwurf veröffentlicht. Dabei stehen für die Durchführung verbandsinterner Untersuchungen drei Aspekte im Fokus: die Einhaltung der Grundsätze des fairen Verfahrens, die Dokumentation der verbandsinternen Untersuchung und die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden. Die Vorzüge einer erfolgreichen Untersuchung nach dem VerSanG-E bestehen in der Möglichkeit der Milderung der Verbandsgeldsanktion durch Halbierung der Sanktionsobergrenze und Entfall des Mindestmaßes (§ 18 VerSanG-E) sowie der Verhängung durch Sanktionsbescheid unter Verzicht auf eine öffentliche Hauptverhandlung (§ 50 VerSanG-E). Zudem ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung ausgeschlossen. Wird keine verbandsinterne Untersuchung durchgeführt oder erfolgt sie nicht nach den Maßgaben des VerSanG-E, kann eine Milderung unter Berücksichtigung der allgemeinen Umstände in Betracht kommen (§ 15 VerSanG-E). Bei Inkrafttreten des VerSanG wird die interne Aufarbeitung verdächtiger Sachverhalte damit als Voraussetzung sowohl kompetenter Unternehmensverteidigung als auch kooperativer, auf Sanktionsmilderung zielender Strategien weiter an Bedeutung gewinnen.

DICO-Musterprozess für die Durchführung von internen Untersuchungen

Unternehmen sollten daher angemessene Strukturen und Prozesse zur Aufdeckung von sowie zum Umgang mit Gesetzesverstößen vorhalten. Mit einem klaren Fokus auf den rechtlichen Anforderungen und den technischen Aspekten sowie einem detaillierten Plan für die Durchführung der Untersuchungshandlungen lassen sich tragfähige Ergebnisse erzielen. Hilfestellung kann der „Musterprozess für die Durchführung von Internen Untersuchungen“ des DICO (Deutsches Institut für Compliance) geben. Das am 12. Mai 2021 veröffentlichte Arbeitspapier des Arbeitskreises Interne Untersuchungen und Hinweisgebersysteme stellt die einzelnen Prozessschritte vom Eingang eines Hinweises bis hin zur Umsetzung von Folgemaßnahmen dar und gibt jeweils praktische Anwendungshilfen sowie Anregungen für die Erstellung von Vorlagen. Sowohl kleine und mittlere (KMU) als auch Großunternehmen können dieses Arbeitspapier in Ergänzung zum bereits entwickelten DICO-Standard „Interne Untersuchungen“ als praxisorientierte Richtschnur für ihr Prozessdesign zur Durchführung interner Untersuchungen verwenden. Durch diese Entwicklungen erfahren interne Untersuchungen eine weitere Ausprägung, die ihr Ansehen stärkt und ihren Ergebnissen nützt.

10. GWB-Novelle – Compliance-Defense in Kartellbußgeldverfahren

Erstmals gesetzliche Anerkennung von Compliance-Defense

Mit der am 19. Januar 2021 in Kraft getretenen GWB-Novelle hat der deutsche Gesetzgeber die Compliance-Defense in kartellrechtlichen Bußgeldverfahren erstmals gesetzlich anerkannt. So sieht § 81 d Abs. 1 Satz 2 GWB ausdrücklich die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen bei der Bußgeldzumessung vor. Erfasst werden sowohl Compliance-Maßnahmen vor als auch nach Kartellverstößen. Der Gesetzgeber ist damit im parlamentarischen Verfahren jüngsten Stellungnahmen und Veröffentlichungen zum bisherigen Referentenentwurf der GWB-Novelle gefolgt. Im Entwurf war lediglich eine Berücksichtigung des Nachtatverhaltens vorgesehen. Deutschland weicht damit zwar von der bisher weiterhin klar ablehnenden Haltung der Europäischen Kommission ab. Die Novellenregelungen stehen jedoch im Einklang mit den Reformbestrebungen des aktuellen Regierungsentwurfs zum Verbandssanktionengesetz. Dass der deutsche Gesetzgeber nun Wege zur Compliance-Defense öffnet, entspricht dem Zeitgeist. Im August 2019 läutete die Kartellabteilung des US-Justizministeriums (Department of Justice) einen Paradigmenwechsel zur Anerkennung von Compliance-Programmen ein.

Novellenregelungen und Gesetzesbegründung

Nach dem Wortlaut des § 81d Abs. 1 Satz 2 GWB n.F. kommen bei der Bußgeldbemessung als abzuwägende Umstände insbesondere „vorausgegangene Zuwiderhandlungen des Unternehmens sowie vor der Zuwiderhandlung getroffene, angemessene und wirksame Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen“ (Nr. 4) und das „Bemühen des Unternehmens, die Zuwiderhandlung aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen sowie nach der Zuwiderhandlung getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen“ (Nr. 5) in Betracht. Nach der Gesetzesbegründung sind Compliance-Maßnahmen angemessen und wirksam, wenn der Inhaber eines Unternehmens alle objektiv erforderlichen Vorkehrungen ergriffen hat, um Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen durch Mitarbeiter wirksam zu verhindern. Dies sei in der Regel anzunehmen, wenn die ergriffenen Maßnahmen zur Aufdeckung und Anzeige der Zuwiderhandlung geführt haben, und weder die Geschäftsleitung noch eine sonstige für die Leitung des Unternehmens verantwortliche Person selbst an der Zuwiderhandlung beteiligt waren. Die Beurteilung der Angemessenheit getroffener Compliance-Maßnahmen soll nach der Gesetzesbegründung im Einzelfall und in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße, der Kartellgeneigtheit des Unternehmensgegenstandes, der Anzahl der Mitarbeiter, den zu beachtenden Vorschriften sowie dem Risiko ihrer Verletzung getroffen werden.

Praxisfolgen und Ausblick

Sicher ist, Compliance ist dann erfolgreich, wenn sie sich selbst zuvorkommt. Jeder Rechtsverstoß, der durch effektive Compliance-Maßnahmen verhindert wird, verursacht keine Kosten. Aufklärungs-und Beratungskosten fallen nicht an, das Unternehmen sieht sich keinen Schadensersatzansprüchen durch Dritte ausgesetzt, Sanktionen und Bußgelder sind nicht zu erwarten und es entsteht kein Reputationsschaden. Zugleich tragen gelebte Compliance-Programme zu einer werteorientierten Unternehmenskultur bei und schaffen dadurch Mehrwert für das Unternehmen. Gesetzgeber, Behörden und Gerichte haben die Compliance-Funktion in den letzten Jahren zu einem wesentlichen Bestandteil des Governance-Systems von Unternehmen ausgebaut. Dabei darf man nicht dem Irrglauben unterliegen, dass hierdurch sämtliche Rechtsverstöße vermieden werden können. Ein Restrisiko verbleibt auch bei der effektivsten Compliance-Arbeit. Dies bei den kommenden Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen, wird künftig von erheblicher Bedeutung sein, um der Praxis bei der weiteren Ausgestaltung ihrer Compliance-Systeme die notwendige Rechtssicherheit zu geben.