Wurden beim Wahlergebnis für Friedrich Merz (91,17 %) auf dem CDU-Parteitag die Enthaltungen vereinsrechtlich korrekt ausgeklammert? – § 32 BGB a.F. und n.F.

Nach Mitteilung der Versammlungsleitung des CDU-Parteitags am 20.2.2026 in Stuttgart wurde Bundeskanzler Friedrich Merz mit 91,17 % Ja-Stimmen als Parteivorsitzender der CDU wiedergewählt. 878 Delegierte stimmten mit „ja“ und 85 mit „nein“; 14 enthielten sich der Stimme. Für die Ermittlung der Zustimmungsquote wurden die Enthaltungen von der CDU herausgerechnet. Bei Einbeziehung der Stimmenthaltungen ergibt sich eine Zustimmung von 89,87 Prozent. In Medienberichten wird hervorgehoben, dass die CDU die Enthaltungen anders behandele als andere Parteien (vgl. z.B. https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/merz-mit-91-prozent-als-cdu-vorsitzender-wiedergewaehlt,VBmMzWj oder https://www.tagesspiegel.de/politik/mit-912-prozent-merz-als-cdu-vorsitzender-wiedergewahlt-15276764.html). Die bei geheimen Wahlen eher seltene magische Neun als erste Ziffer der Zustimmungsrate hängt im Fall der Wiederwahl des CDU-Vorsitzenden Friedrich Merz in Tat von der Frage des richtigen Umgangs mit den Delegierten ab, die beim Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorsitzenden“ ihre Unentschiedenheit zum Ausdruck gebracht haben.

Die CDU Deutschlands ist ein nicht eingetragener („nicht rechtsfähiger“ i.S.d. § 54 BGB a.F.) Verein (vgl. BGH v. 11. 7. 2006 – 2 StR 499/05, NStZ 2006, 646 = wistra 2006, 392). Nach der auf dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) beruhenden Neufassung des § 54 BGB („Vereine ohne Rechtspersönlichkeit“) sind für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB über den eingetragenen Verein mit Rechtspersönlichkeit (juristische Person) entsprechend anzuwenden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies entsprach vor Inkrafttreten des MoPeG bereits der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu Begr. RegE MoPeG, BT-Drucksache 19/27635, S. 123 f.; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 1 ff.), während der damit nicht übereinstimmende § 54 Satz 1 BGB a.F. für den „nicht rechtsfähigen Verein“ auf das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verwies, die aber jedenfalls seit dem „Weißes Ross“-Urteil des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2002 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff. = ZIP 2001, 330) als rechts- und parteifähig anzusehen war.

Nach der bis zum 29.9.2009 geltenden Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entschied bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des Vereins die Mehrheit der „erschienenen Mitglieder“. Die Enthaltungen durften also nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht herausgerechnet werden. Gleichwohl war bis zur Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats der BGH vom 25.1.1982 (BGH v. 25.1.1982 – II ZR 164/81, BGHZ 83, 35 = ZIP 1982, 693; vgl. dazu auch U. Otto in jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 25.11.2024, § 32 Rz. 125; Wertenbruch, BGB Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2024, § 5 Rz. 17) sehr umstritten, ob § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. wörtlich genommen werden musste. Der BGH verwies zunächst darauf, dass bei der GmbH (§§ 47 Abs. 1 u. 53 Abs. 2 GmbH), AG (§ 133 Abs. 1 AktG) und Genossenschaft (§§ 16 Abs. 2 und 43 Abs. 2 GenG) die Mehrheit der „abgegebenen Stimmen“ entscheidend sei. Sodann stellte der BGH im Rahmen einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder den überhaupt nicht erschienen Mitgliedern gleich. Im Fall einer Berücksichtigung von Stimmenthaltungen würde, so der BGH, der „objektive Erklärungswert dieses Abstimmungsverhaltens verfälscht“, weil sich dann die Enthaltungen wie Nein-Stimmen auswirkten, obwohl die betreffenden Mitglieder ihre Unentschiedenheit bekunden. In Vereinsangelegenheiten gebe es in aller Regel keine Gründe dafür, von jedem Beteiligten zu erwarten, dass er aus „seiner Verantwortung heraus Farbe bekennt“. Demzufolge sei es nicht gerechtfertigt, eine Enthaltung wie eine Nein-Stimme zu behandeln. Im Fall des BGH (BGH v. 25.1.1982 -II ZR 164/81, BGHZ 83, 35 = ZIP 1982, 693) waren zur Mitgliederversammlung acht Mitglieder erschienen, und kandidierten zwei Mitglieder für das Amt des Vorsitzenden. Der spätere Kläger erhielt drei Stimmen und das Mitglied R vier Stimmen; ein Mitglied enthielt sich der Stimme. Aufgrund der gebotenen Ausklammerung der Enthaltungen war R wirksam zum Vorsitzenden gewählt worden.

Mit dem am 30.9.2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen“ (BGBl. Teil I v. 29.9.2009, S. 3145 Nr. 63) wurde in § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB in Bezug auf die Beschlussfassung die Formulierung „erschienenen Mitglieder“ durch „abgegebenen Stimmen“ ersetzt. Nach der amtlichen Begründung stellt die Änderung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGB klar, dass auch in der Mitgliederversammlung des Vereins für die Beschlussfassung nur die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist und nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder (BT-Drucksache 16/12813, S. 10 f.). Mit der Stimmenthaltung bekunde, so die amtliche Begründung, das Mitglied seine Unentschiedenheit hinsichtlich des Beschlussgegenstandes. Dies dürfe nicht mit einer Ablehnung gleichgesetzt werden. Dieser Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB werde auch in der Rechtswissenschaft zugestimmt.

Die Behandlung der Stimmenthaltungen der Delegierten durch die CDU auf dem CDU-Parteitag in Stuttgart entspricht daher der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB und der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung des BGH. Nach § 43 Abs. 5 des Statuts der CDU zählen die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit. Die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB ist gem. § 40 BGB allerdings dispositives Recht, das heißt, die als nicht eingetragene Vereine firmierenden Parteien können ebenso wie andere Vereine im Rahmen ihrer Satzung abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB die Einordnung der Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen vorsehen. Es handelt sich dann aber um die Statuierung einer Ausnahme von der Regel des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB. Konform mit der in der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB niedergelegten Ratio dieser Vorschrift bewegen sich statutarische Abweichungen deshalb nicht, weil denjenigen Mitgliedern, die – wie der BGH formuliert – nicht „Farbe bekennen“ wollen oder können, eine Nein-Stimme aufgezwungen wird. Sofern Vereinsatzungen, die vor der Gesetzesänderung im Jahre 2009 implementiert worden sind, in Orientierung an § 32 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. für die Beschlussfassung auf die Mehrheit der „erschienen Mitglieder“ abstellen, ist dies in der Regel im Lichte der vom Wortlaut der Vorschrift abweichenden BGH-Rechtsprechung auszulegen, sofern die Einbeziehung der Enthaltungen nicht zweifelsfrei angeordnet wir

 

Erste veröffentlichte Berufungsentscheidung zur GbR – Eigenbedarfskündigung nach Inkrafttreten des MoPeG – LG Bochum lässt Revision zum BGH zu

„Wir müssen raus!“ sang Udo Jürgens unter dem Titel „Ein ehrenwertes Haus“ zum ersten Mal im Jahre 1974. Während in dem von Udo Jürgens musikalisch thematisierten Fall der damals noch verbreitet als nonkonformistisch angesehene Status des Mieterpaares Anlass für eine Aufforderung der Gemeinschaft aller Mieter war, aus dem „ehrenwerten Haus“ auszuziehen, führte im Fall des LG Bochum der veränderte Beziehungsmodus des Gesellschafter-Ehepaares einer eGbR als Vermieterin von Wohnraum zu einer Eigenbedarfskündigung dieser rechtsfähigen Personengesellschaft i.S.d. §§ 705 Abs. 2 Var. 1, 14 Abs. 2 BGB zugunsten des Ehemannes. Der Ehefrau war – wie die von der 10. Zivilkammer des LG Bochums durchgeführte Anhörung der GbR-Gesellschafter ergab – aufgrund unterschiedlicher Auffassungen über die Zuständigkeiten innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft der „Kragen geplatzt“ (LG Bochum v. 12.9.2025 – 10 S 41/25, GmbHR 2025, 1330 m. Anm. Wertenbruch). Das von der GbR nach Eigenbedarfskündigung auf Räumung verklagte Mieter-Ehepaar bewohnt seit 36 Jahren aufgrund eines Mietvertrags vom 28.4.1989 eine Wohnung im Haus der GbR im Amtsgerichtsbezirk Witten (Ennepe-Ruhr-Kreis). Die GbR wurde am 3.1.2024 auf Grundlage eines Erwerbsvorgangs aus dem Jahre 2023 als Eigentümerin in das Grundbuch und am 29.2.2024 in das Gesellschaftsregister des AG Bochum eingetragen. Nach § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) ist die rechtsfähige GbR i.S.d. § 705 Abs. 2 Var. 1 BGB seit Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung (vgl. dazu Lützenkirchen/Selk in Erman, 17. Aufl. 2023, § 566 BGB Rz. 14; Weidenkaff in Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 566 BGB Rz. 15).

Eigenbedarf kann der Vermieter im Rahmen einer Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend machen, wenn er „die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann die rechtsfähige GbR als Vermieterin von Wohnraum unstreitig keinen Eigenbedarf für einen Gesellschafter geltend machen, der die Wohnung privat nutzen möchte. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 hat der BGH die analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die GbR als Vermieterin wegen Bestehens einer Regelungslücke in ständiger Rechtsprechung bejaht und mit Urteil vom 14.12.2016 noch einmal bestätigt (BGH v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 = ZIP 2017, 122; vgl. dazu Wertenbruch, NJW 2023, 1393). In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass jedenfalls seit Inkrafttreten des MoPeG eine GbR-Eigenbedarfskündigung in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht mehr möglich ist (vgl. zum Meinungsstand Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334). So hat auch das AG Witten als Vorinstanz mit dem am 5.6.2025 verkündeten Urteil entschieden und die Räumungsklage der GbR abgewiesen. Das AG Witten verweist darauf, dass der BGH vor Inkrafttreten des MoPeG die analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB deshalb bejaht habe, weil der GbR nach außen lediglich eine „Teilrechtsfähigkeit“ zugekommen und diese Gesellschaft in Bezug auf die Eigenbedarfskündigung daher mit einer Miteigentümergemeinschaft und Erbengemeinschaft vergleichbar gewesen sei. Auf Grundlage des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG stehe, so das AG Witten, die rechtsfähige GbR dagegen den Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und den juristischen Personen, also etwa einer GmbH, gleich, so dass nunmehr eine analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei (vgl. zu den Entscheidungsgründen des AG Witten das Urteil des LG Bochum v. 12.9.2025 – 10 S 41/25, juris Rz. 13). Im Urteil vom 10.7.2024 hat der VIII. Zivilsenat des BGH auf Grundlage der von der 67. Zivilkammer des LG Berlin zugelassenen Revision die Frage offengelassen, weil die Eigenbedarfskündigung vor Inkrafttreten des MoPeG erfolgt war und daher nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts das zum Zeitpunkt der Kündigung der in Berlin-Mitte gelegenen Wohnung im Jahre 2021 noch das bis zum 31.12.2023 geltende Recht maßgebend war (BGH v. 10.7.2024 – VIII ZR 276/23, GmbHR 2024, 1193).

Im Fall des LG Bochum bewohnt das Gesellschafter-Ehepaar, das drei Kinder hat, selbst ein Haus mit drei Etagen. Anfang 2024, also zeitgleich mit dem Erwerb des anderen Hausgrundstücks durch die von ihnen als Gesellschafter betriebene eGbR, waren aufseiten des Gesellschafter-Ehepaares Streitigkeiten über die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgetreten. Infolgedessen musste der Ehemann zumindest erst einmal (Stand: Berufungsverhandlung am 12.9.2025) auf dem Wohnzimmersofa schlafen. Der Mann hatte nach den Darlegungen seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung die Familie vernachlässigt und Versprechen nicht eingehalten. Er treffe sich mit Kollegen, während sie mit den drei Kindern unterwegs sei. Im Rahmen der Anhörung in dieser Verhandlung bestätigte der Mann, dass seine Frau immer mehr Unterstützung „im Haushalt, bei der Wäsche, den Kindern etc.“ von ihm gefordert habe, er aber mittlerweile „eine Führungsposition bei der Arbeit und 10 bis 15 Mitarbeiter unter sich habe“, so dass er, wenn er von der Arbeit nach Hause komme, „die Arbeit vorbereiten und sich im Übrigen erholen“ müsse. Da eine Verständigung aufseiten der Ehegatten nicht zustande kam, wurde entschieden, dass der zurzeit nur im unteren, aus einem Badezimmer und einem Wohnzimmer bestehende Teil des bislang gemeinsam bewohnten Hauses residierende Mann auszieht und die GbR zum Zwecke der Behebung der Unterbringungsproblematik in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung eine Eigenbedarfskündigung ausspricht.

Die vom LG Bochum unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Witten vertretene Zulassung der GbR-Eigenbedarfskündigung auch nach Inkrafttreten des MoPeG ist nicht überzeugend. Es ist zwar richtig, dass die Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR schon durch die „Weißes Ross“-Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = ZIP 2001, 330) anerkannt worden ist. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat aber in der Entscheidung aus dem Jahre 2016 die GbR-Eigenbedarfskündigung in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch darauf gestützt, dass der GbR anders als einer juristischen Person nur eine „Teilrechtsfähigkeit“ zukomme und sie daher eine mit der Bruchteilsgemeinschaft und der Erbengemeinschaft vergleichbare „Vermietermehrheit“ sei (BGH v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rz. 16 ff. = ZIP 2017, 122 ff.; vgl. dazu Wertenbruch, NJW 2023, 1393 Rz. 18 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334). Diese Begründung kann auf Grundlage des MoPeG keine Geltung mehr beanspruchen. Die amtliche Begründung zum MoPeG verweist darauf, dass die rechtsfähige GbR das neue Leitbild des Rechts der GbR sei (BT-Drucks. 19/27635, S. 125 f.). Die neue Vorschrift des § 705 Abs. 2 BGB konzipiere, so der MoPeG-Gesetzgeber, im Sinne dieses Leitbildes die GbR in Gestalt der rechtsfähigen Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 Var. 1 BGB) als auf eine gewisse Dauer angelegte, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Personengesellschaft „grundlegend neu“. Auf Grundlage des MoPeG steht der von einer GbR vermietete Wohnraum zweifelsfrei nicht mehr einer „Vermietermehrheit“ zu. Mit Inkrafttreten des MoPeG ist daher die wesentliche Grundlage der Entscheidung des BGH vom 14.12.2016 zur analogen Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die GbR entfallen (Weidenkaff in Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 573 BGB Rz. 26; Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334; Wertenbruch, NJW 2023, 1393 Rz. 19).

Die GbR muss nunmehr – wie vom AG Witten als Vorinstanz angenommen – in Bezug auf die Eigenbedarfskündigung wie eine OHG, KG oder GmbH behandelt werden (vgl. zu Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334). Diese Gesellschaften können nach zutreffender Auffassung des BGH keinen Eigenbedarf in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend machen (BGH v. 23.5.2007 – VIII ZR 122/06, ZIP 2007, 1665 zur KG BGH v. 15.12.2010 – VIII ZR 210/10, ZIP 2011, 281 zur GmbH & Co. KG; BGH v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rz. 52 = ZIP 2017, 122 zur OHG und KG). In dem vom BGH im Jahre 2010 entschiedenen Fall konnte daher eine GmbH & Co. KG keinen Eigenbedarf für die beiden 69 und 74 Jahre alten Kommanditisten und GmbH-Gesellschafter beanspruchen (BGH v. 15.12.2010 – VIII ZR 210/10, ZIP 2011, 281). Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung kann eine hausverwaltende Personengesellschaft nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB ohne Betrieb eines Gewerbes durch konstitutive Handelsregistereintragung die Rechtsform einer OHG oder KG erlangen (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1335). Die Auffassung des LG Bochum, die rechtsfähige GbR sei „spezifisch mietrechtlich“ wie eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit und damit wie eine Bruchteilsgemeinschaft zu behandeln, müsste deshalb konsequenterweise – entgegen der Rechtsprechung des BGH – auch für die Personenhandelsgesellschaften OHG, KG und GmbH & Co. KG gelten, die ein Wohnhaus verwalten und darin enthaltene Wohnungen vermieten.

Dass die für eine analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche planwidrige Regelungslücke jedenfalls auf Grundlage des MoPeG nicht besteht, folgt auch daraus, dass die Gesellschafter einer Immobilien-GbR bewusst auf eine die Eigenbedarfskündigung unmittelbar rechtfertigende Eigentümerstellung verzichten, um bedeutende Vorteile zu erlangen, die einer Miteigentümergemeinschaft mit unmittelbarem Eigenbedarfskündigungsrecht gerade nicht zustehen (vgl. zum Ganzen Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1335 f.). So muss gem. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG beim GbR-Modell nach wie vor im Falle eines nachfolgenden Anteilserwerbs keine Grunderwerbsteuer entrichtet werden, sofern nicht mindestens 90 % der GbR-Anteile erworben werden. Beim Erwerb eines GbR-Anteils mit dem gesellschaftsvertraglichen Recht zur Nutzung einer einzelnen Wohnung wird die 90 %-Schwelle eigentlich nie erreicht. Im Falle des Erwerbs von Miteigentumsanteilen besteht dagegen unabhängig vom Umfang eine Grunderwerbsteuerpflicht.

Bei Wahl des GbR-Modells können die Gesellschafter eine „Wohnung“ ohne notarielle Beurkundung durch formfreien Verkauf und Abtretung eines GbR-Anteils übertragen, während bei Miteigentum die notarielle Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung erforderlich ist (vgl. Wertenbruch, NJW 2023, 1393 Rz. 20). Eine vollstreckungsrechtliche Pointe besteht bei der Wahl der Rechtsform der GbR zumindest für die Gesellschafter darin, dass der Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters nicht direkt in das von der GbR gehaltene Grundeigentum vollstrecken kann, sondern auf die Pfändung und Verwertung des Gesellschaftsanteils seines Gesellschafter-Schuldners angewiesen ist (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1336). Wenn also der nicht formbedürftige Gesellschaftsvertrag beispielsweise vorsieht, dass der Gesellschafter-Schuldner nur mit 5 % am Gesellschaftsvermögen und der oder die anderen Gesellschafter mit 95 % beteiligt sind, so ist der Vollstreckungszugriff des Gläubigers auf diesen Wertanteil von 5 % beschränkt.

Schließlich muss gesehen werden, dass die GbR-Gesellschafter durchaus ohne Weiteres im Rahmen einer direkten Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Eigenbedarfskündigung berechtigt sind, sofern sie eine Umwandlung des Gesellschaftsvermögens in Wohnungseigentum oder Miteigentum zu ihren Gunsten vornehmen (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1336). Sie müssen dann allerdings auf die dargelegten gravierenden Vorteile des GbR-Modells verzichten, die Miteigentümer von vornherein nicht geltend machen können. Sind sie zur Aufgabe der rein wertmäßigen Beteiligung am Vermögen der rechtsfähigen GbR nicht bereit, so handeln sie widersprüchlich, wenn sie in Bezug auf die Eigenbedarfskündigung im Ergebnis wie ein Allein- oder Miteigentümer behandelt werden wollen.

Zu Recht zugelassen hat das LG Bochum die Revision zum BGH nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Denn die Frage der Zulässigkeit der Eigenbedarfskündigung ist für eine von der GbR nach Inkrafttreten des MoPeG erklärte Kündigung vom BGH noch nicht entschieden worden. Mit Erlass der bevorstehenden Revisionsentscheidung des BGH wird im Fall des LG Bochum feststehen, ob das Mieter-Ehepaar nach dann wohl 37 Jahren Mietdauer sich mit dem letzten Satz des Liedes von Udo Jürgens vertraut machen muss: „Wir packen unsere sieben Sachen und ziehen fort aus diesem ehrenwerten Haus.“

Die interprofessionelle Anwälte, Ärzte und Apotheker GmbH & Co. KG auf dem Gebiet des Arzt- und Arzneimittelrechts – Zulässigkeit derzeit nur im Bundesland Berlin

„Berlin, Berlin, wir fahren nach Berlin“ ist ein nach wie vor populärer Hit des Schlagersängers Olaf Berger aus dem Jahre 1995. Richtungsweisender Bezugspunkt dieses Ohrwurms ist das DFB-Pokalendspiel, das seit dem Jahre 1985 alljährlich nach Abschluss der Bundesliga-Saison im Berliner Olympiastadion ausgetragen wird. Auf Grundlage der MoPeG-Vorschrift des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit den zurzeit geltenden einschlägigen Berufsrechten kann Olaf Bergers Refrain allerdings auch Geltung beanspruchen für Anwälte, Ärzte und Apotheker, die in einer auf Arzt- und Arzneimittelrecht spezialisierten anwaltlichen GmbH & Co. KG ohne Risiko einer persönlichen Haftung als Kommanditisten in mandatsbezogenen interprofessionellen Teams zusammenarbeiten wollen. Dieser gesellschaftsrechtliche Fokus auf Berlin beruht darauf, dass derzeit nur das Heilberufsrecht des Bundeslandes Berlin im hier in Rede stehenden Rechtsberatungssektor sowohl der „Horn“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bei der interprofessionellen Zusammenarbeit von Anwälten, Ärzten und Apothekern als auch der handelsrechtlichen Modernisierungsregelung des § 107 Abs.  1 Satz 2 HGB in jeder Hinsicht Rechnung trägt (Wertenbruch/Thormann, Die interprofessionelle GmbH & Co. KG von Anwälten, Ärzten und Apothekern im Bereich des Arzt- und Arzneimittelrechts, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff. – Heft 22 vom 15.11.2025).

In Anwaltskanzleien, die auf Arzt- und Arzneimittelrecht spezialisiert sind, bietet die Aufnahme von approbierten Ärzten und Apothekern als Gesellschafter zum Zwecke einer gutachterlichen und beratenden Tätigkeit bei der umfassenden Bearbeitung von Anwaltsmandaten bedeutende Vorteile gegenüber einer fortlaufenden Erteilung von Gutachten- und Beratungsaufträgen (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 3 ff.). Denn insbesondere in den praktisch sehr bedeutenden Bereichen Arzt- und Arzneimittelhaftung, Arzneimittelzulassung und Heilmittelwerberecht ist in der interprofessionellen GmbH & Co. KG eine adäquate Teamarbeit jederzeit möglich, und zwar vom ersten Mandantengespräch bis zu einem etwaigen Gerichtsprozess (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 3 ff.). Bei Zulässigkeit und Wahl der Rechtsform der GmbH & Co. KG tragen aufgrund ihrer Kommanditistenstellung weder die Anwälte noch die Ärzte und Apotheker ein persönliches Haftungsrisiko. Die Haftung ist vielmehr auf die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Einlage und eine damit übereinstimmende Haftsumme beschränkt (vgl. zur Kommanditistenhaftung nach MoPeG und zur Konstellation einer von der vereinbarten Einlage abweichenden Haftsumme Mueller-Thuns, GmbHR 2025, 953; Wertenbruch, GmbHR 2024, 953).

Im Anschluss an die „Horn“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verstoß des anwaltsrechtlichen Sozietätsverbots bezüglich der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern gestattet die neue anwaltsrechtliche Vorschrift des § 59c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BRAO diese interprofessionelle Zusammenarbeit (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 12).  Darüber hinaus lässt die Neuregelung des § 59b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO als Rechtsformen die „Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften“ zu mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Berufsrechtsvorbehalts der MoPeG-Regelung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB erfüllt sind und als Rechtsform auch die OHG und die KG gewählt werden können. Die KG-Sonderform der GmbH & Co. KG wird nunmehr durch § 59i Abs. 1 BRAO anwaltsrechtlich besonders zugelassen (vgl. zum Ganzen Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 17 ff.).

Da für das Berufsausübungsrecht der Ärzte und Apotheker – anders als für das Berufsrecht der Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – Gesetzgebungsbefugnisse der Länder bestehen, ist die hier in Rede stehende interprofessionelle GmbH & Co. KG vonseiten der Ärzte und Apotheker nur zulässig, soweit das jeweilige Berufsrecht des betreffenden Bundeslandes die Zusammenarbeit mit den beiden anderen Professionen zulässt und zudem die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB gestattet (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 2). Diese aufseiten der Ärzte und Apotheker erforderlichen landesrechtlichen Voraussetzungen der interprofessionellen GmbH & Co. KG sind derzeit nur im Bundesland Berlin gegeben (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff.).

In den meisten Bundesländern außerhalb Berlins ist allerdings zumindest nach dem Berufsrecht der Ärzte eine aus Anwälten und Ärzten bestehende GmbH & Co. KG zulässig, sofern eine gutachterliche und beratende Tätigkeit und keine Heilkunde am Menschen ausgeübt wird (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff.). Im Bundesland Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen im Bezirk der Ärztekammer Nordrhein ist dies allerdings nicht möglich. Im NRW-Kammerbezirk Westfalen-Lippe besteht diese Möglichkeit aber, so dass hier Anwälte zumindest mit Ärzten in der Rechtsform der GmbH & Co. KG im Rahmen der Bearbeitung von anwaltlichen Mandaten interprofessionell zusammenarbeiten können. Eine derartige GmbH & Co. KG kann aber ihren Sitz nicht nach Rheinland-Pfalz oder in den Bezirk der Ärztekammer Nordrhein verlegen, also z.B. nicht von Münster nach Düsseldorf oder von Frankfurt a.M. nach Mainz (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 22 f.). Außerhalb des Bundeslandes Berlin fehlt für die Apotheker, die im Fall einer gutachterlichen und beratenden Tätigkeit kein Gewerbe, sondern einen Freien Beruf ausüben, in allen Bundesländern eine Ausformungsregelung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB als berufsrechtliche Voraussetzung der interprofessionellen anwaltlichen GmbH & Co. KG (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 28).

Bei Vorliegen eines Ausformungsgesetzes i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auch im Bereich der Ausübung von Freien Berufen die Sonderform der Einheits-GmbH & Co. KG gegenüber der klassischen GmbH & Co. KG mit synchroner Beteiligung der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH i.d.R. vorzugswürdig. Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters können bei der Einheits-GmbH & Co. KG schon kraft Rechtsform keine Beteiligungsasymmetrien entstehen. Zudem kann ein rechtsgeschäftlicher Gesellschafterwechsel durch nicht beurkundungsbedürftige Übertragung des Kommanditanteils vollzogen werden. Nach der MoPeG-Regelung des § 170 Abs. 2 HGB üben die Kommanditisten im Rahmen einer partiellen gesetzlichen Vertretungsmacht das Stimmrecht der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH aus (vgl. zum Ganzen Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 29 f.).

Lieferkettenrechtsreform in Permanenz

Das Lieferkettenrecht kommt nicht zur Ruhe, so dass obige Anleihe bei Wolfgang Zöllners bekanntem bon mot zulässig erscheint (vgl. Zöllner, Aktienrechtsreform in Permanenz – Was wird aus den Rechten der Aktionäre?, AG 1994, 336). Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene schreiten die Arbeiten an einer Überarbeitung des Lieferkettenrechts voran. Für die zukünftige Gestalt des Lieferkettenregimes bundesdeutscher Unternehmen von besonderer Bedeutung sind insbesondere die gegenwärtig auf europäischer Ebene laufenden, nicht friktionsfreien Abstimmungen zur Positionierung des Europäischen Parlaments zum Omnibus-Rechtsakt der Kommission für eine Modernisierung bzw. Entschärfung der Lieferkettensorgfaltspflichten-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU) 2024/1760 – CS3D) sowie auf nationaler Ebene die Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung (zum RegE des LkSG-Änderungsgesetzes vgl. Haug, GmbHR 2025, R292; Fitzer/Theusinger, DB 2025, 2622; Reich, AG 2025, R299). Im Folgenden wird ein Überblick über den aktuellen Stand der beiden Gesetzgebungsverfahren, der notwendig Momentaufnahme ist, gegeben und ein vorsichtiger Ausblick auf die weitere Entwicklung gewagt.

Europäisches Lieferkettenrecht / CS3D – Nachschärfungen des Rechtsausschusses durch EP (vorerst) abgelehnt

Während die CS3D bei ihrer Verabschiedung noch als historischer Erfolg gefeiert wurde, ist die Anfangseuphorie bekanntlich einer zunehmend nüchternen bis kritischen Haltung gewichen, wofür nicht zuletzt nicht unbegründete Zweifel an einer sinnvollen Aufwands-/Ertrags-Relation des komplexen CS3D-Regimes verantwortlich zeichnen. In Reaktion auf diese lauter werdende Kritik hat die Kommission bereits zu Beginn des Jahres ihre umfassenden Omnibus-Vorschläge vorgelegt, die im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen u.a. im Bereich der CS3D zum Teil signifikante Erleichterungen für die betroffenen Unternehmen vorsehen (vgl. hierzu etwa J. Schmidt, NZG 2025, 289; Jaspers, AG 2025, R107). Für das Europäische Parlament als zweiten wesentlichen Akteur des europäischen Trilogverfahrens hat unlängst zunächst dessen Rechtsausschuss die Omnibus-Vorschläge im Grundsatz begrüßt, gleichzeitig aber noch über die Pläne der Kommission hinausgehend weitere Erleichterungen für betroffene Unternehmen gefordert bzw. vorgeschlagen (vgl. EP – Sustainability reporting and due diligence: simpler rules for fewer companies, Press Release v. 13.10.2025), im Einzelnen:

  1. Der Anwendungsbereich des europäischen Lieferkettenregimes soll deutlich beschränkt werden auf Unternehmen mit mehr als 5.000 (bisher 1.000) Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als EUR 1,5 Milliarden (bisher EUR 450.000.000). Erste Schätzungen gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung dieser Schwellenwerte in der Bundesrepublik nur noch ca. 150 Unternehmen den europäischen Due Diligence-Pflichten unterliegen würden.
  2. Stärkung des risikobasierten Ansatzes der CS3D: Quasi im Sinne einer Fokussierung auf das Wesentliche sollen Unternehmen nur noch dann Prüfungspflichten gegenüber den Unternehmen in ihrer Liefer- bzw. Wertschöpfungskette treffen, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer, durch die CS3D geschützter Rechtsgüter vorliegen, das bisherige Regel- also zu einem bloß anlassbezogenen Reporting herabgestuft werden, was auch auf der Linie des RegE eines Änderungsgesetzes zum LkSG liegen würde (vgl. unten). Zusätzlich soll durch die neue Kategorie der reasonable available information der trickle down-Effekt reduziert werden.
  3. Das „Ob“ und die inhaltliche Ausgestaltung einer zivilrechtlichen Haftung von CS3D-pflichtigen Unternehmen wegen Verstoßes gegen ihre Due Diligence-Pflichten sollen den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, was allerdings auch die Omnibus-Entwürfe durch die geplante Streichung von Art. 29 Abs. 1 CS3D bereits abbilden. Hinsichtlich einer möglichen zivilrechtlichen Haftung für Verstöße gegen die lieferkettenbezogenen Sorgfaltspflichten soll sich die Richtlinie nach Auffassung des Rechtsausschusses auf die Konturierung eines groben Rahmens beschränken. Konkret sollen insbesondere der Maximalbetrag einer zivilrechtlichen Haftung auf 5% des globalen Umsatzes beschränkt und im Übrigen den Mitgliedstaaten Handreichungen für die Bestimmung der Haftungshöhe im Einzelfall zur Verfügung gestellt werden
  4. Festhalten möchten die Vorschläge des Rechtsausschusses demgegenüber an der gleichfalls umstrittenen Verpflichtung CS3D-pflichtiger Unternehmen, einen Emissionsreduktionsplan in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Übereinkommens von Paris zu erstellen (vgl. Art. 22 CS3D). Allerdings sieht der Rechtsausschuss drei signifikante Modifikationen der lex lata vor: (1) In Übereinstimmung mit den Omnibus-Vorschlägen soll klargestellt werden, dass Art. 22 CS3D keine unmittelbare Verpflichtung zur Umsetzung der Maßnahmen des Emissionsreduktionsplans begründet, (2) soll die aktuelle best efforts zu einer reasonable efforts-Verpflichtung herabgestuft werden, was insbesondere auch Gelegenheit für eine Nachschärfung der unglücklichen deutschen Sprachfassung („alles in ihrer Macht stehende“) geben würde und (3) soll Referenz nicht das 1,5 Grad-Ziel des Pariser Abkommens sein, sondern das Pariser Abkommen an sich sein, das auch alternative, weniger ambitionierte Zielwerte kennt.

Trotz im Regelfall faktisch verbindlicher Vorabstimmung zwischen den Fraktionen und einer vermeintlichen Mehrheit der informellen Koalition aus EVP, S&D und Liberalen hat allerdings das Europäische Parlament den Vorschlägen seines Rechtsausschusses die Gefolgschaft versagt und diese am 22.10.2025 mit 318 zu 309 Stimmen abgelehnt. Dem Vernehmen nach sollen bei dieser überraschenden Entscheidung nicht nur inhaltliche Erwägungen, sondern auch Unstimmigkeiten über die Verhandlungsführung zwischen den Fraktionen eine Rolle gespielt haben (vgl. van Rinsum, TAZ v. 22.10.2025). Es bleibt insoweit abzuwarten, ob das Plenum des Europäischen Parlaments, das zumindest in der Vergangenheit ein besonders vehementer Befürworter einer strengen Lieferkettenregulierung war, den Plänen des Rechtsausschusses in einer erneuten Befassung im November doch noch zustimmt oder aber diese erneut verwirft und möglicherweise aus dem Plenum eigenständige Alternativen zum Omnibus-Entwurf in den Trilogverhandlungen präsentiert werden.

LkSG – Bundesrat für weitere Erleichterungen im Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Anfang September 2025 hat zudem die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung beschlossen, das erkennbar einen Kompromiss zwischen der in der letzten Legislaturperiode geforderten vollständigen Abschaffung des LkSG und dessen unmodifizierter Fortgeltung darstellt. Die beabsichtigte Entlastung LkSG-pflichtiger Unternehmen soll einerseits durch Entfall der Berichtspflichten über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und andererseits durch deutliche Reduzierung der Bußgeldtatbestände des LkSG erreicht werden. Im Einzelnen sieht das LkSG-Änderungsgesetz zunächst eine Streichung des Berichts nach § 10 Abs. 2-4 LkSG vor, die rückwirkend auch Berichtszeiträume ab dem 1.1.2023 erfassen soll. In Konsequenz der Streichung der Berichtspflicht entfallen auch die §§ 12, 13 LkSG (= Abschnitt 4, Unterabschnitt 1 LkSG), die die behördliche Kontrolle der Einhaltung der Berichtspflichten zum Gegenstand haben. Bestehen bleiben sollen demgegenüber die lieferkettenbezogenen Dokumentationspflichten nach § 10 Abs. 1 LkSG.

Zweiter Schwerpunkt des Regierungsentwurfs ist eine signifikante Ausdünnung des Bußgeldkatalogs des § 24 LkSG. Von den bisher 13 Bußgeldtatbeständen sollen lediglich vier beibehalten werden: Das Unterlassen oder verspätete Ergreifen von Präventions- bzw. Abhilfemaßnahmen in Bezug auf menschenrechtliche Risiken, die nicht rechtzeitige Erstellung oder Umsetzung eines menschenrechtlichen Konzepts sowie Verstöße gegen die Verpflichtung zur Einrichtung eines unternehmenseigenen Beschwerdeverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 LkSG. Unter anderem Versäumnisse bei Risikomanagement und -analyse würden damit nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Im Hintergrund steht die Überlegung der Bundesregierung, dass die Bebußung ultima ratio sein und deshalb nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen zentrale Sorgfaltspflichten des LkSG verhängt werden sollte (vgl. RegE LkSG-Änderungsgesetz, S. 9), In Übereinstimmung mit dem Koalitionsvertrag sollen allein schwerste Menschenrechtsverletzungen als schwerwiegende LkSG-Verstöße gelten (vgl. Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 60). Praktisch bedeutet dies vor allem, dass Verstöße gegen umweltbezogene Sorgfaltspflichten nach LkSG nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnten.

Rezeption des RegE und Stellungnahme des Bundesrats

Wie bei einem politisch schon im Grundsätzlichen äußerst umstrittenen Gesetz wie dem LkSG nicht anders zu erwarten, sind die Vorschläge auf ein geteiltes Echo gestoßen. Während von Unternehmensseite die Änderungen zwar begrüßt, aber in Teilen als viel zu oberflächlich kritisiert wurden („große Chance zum Bürokratieabbau und für betriebliche Entlastung verpasst“, Stellungnahme BDA, S. 2), sind die Entschärfungen bei Umwelt- und Sozialverbänden und in Reihen der „grünen Wirtschaft“ auf scharfe Kritik gestoßen („inakzeptabler Rückschritt für Menschenrechte und Umweltschutz in globalen Lieferketten“, Stellungnahme Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft, S. 2). Vor diesem Hintergrund darf daher auch die jüngst veröffentlichte Stellungnahme des Bundesrats mit einem geteilten und pointierten Echo rechnen (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes v. 17.10.2025, BR-Drucks. 422/25). Die Länderkammer begrüßt einerseits die grundsätzliche Stoßrichtung, die Lieferkettenregulierung zu begrenzen, hält aber andererseits die Vorschläge des Regierungsentwurfs mit Teilen der Wirtschaft für nicht ausreichend. Wohl unter Orientierung an den Plänen des Rechtsausschusses des EP schlägt der Bundesrat insbesondere die folgenden Maßnahmen vor:

  1. Die Anwendungsbereiche von CS3D und LkSG sollen durch Anpassung von § 1 LkSG an Art. 2 CS3D harmonisiert werden, was auf Grundlage der Vorschläge des Rechtsausschusses des EP eine Begrenzung auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als EUR 1,5 Mrd. Umsatz, anderenfalls auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als EUR 450.000.000 bedeuten würde (aktuell erfasst das LkSG Unternehmen mit im Durchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Inland, § 1 LkSG).
  2. Nach dem Vorbild der (Pläne zur) CS3D soll der risikobasierte Ansatz auch im LkSG spürbar aufgewertet bzw. ausgebaut werden. Insbesondere wenn Unternehmen der Lieferkette in „unproblematischen“ Sitzstaaten ansässig sind, erwartet man sich hiervon eine spürbare Reduktion der laufenden bzw. anlassunabhängigen Due Diligence-Pflichten der LkSG-pflichtigen Unternehmen.

Ausblick

Auch wenn sich Gegner und Befürworter der Lieferkettenregulierung nach wie antagonistisch gegenüberstehen, zeichnet sich ab, dass weitgehende Forderungen nach einer kompletten Abschaffung der Lieferkettengesetze zumindest bis auf Weiteres keine Aussicht auf Erfolg im politischen Raum haben. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sowohl auf nationaler wie auch der mittelfristig entscheidenden europäischen Ebene die Lieferkettenregulierung in Teilen zurückgenommen bzw. für die betroffenen Unternehmen abgemildert, in ihren Grundzügen aber Bestand haben wird. Über das finale Ausmaß der Korrekturen – insbesondere der weitreichenden CS3D – wird nicht zuletzt entscheiden, ob der aktuelle Widerstand des Europäischen Parlaments gegen die Vorschläge seines Rechtsausschusses primär prozessualen Unstimmigkeiten geschuldet ist oder ob weite Teile des Parlaments auch in seiner neuen Zusammensetzung weiterhin grundsätzliche Anhänger eines möglichst umfassenden und strengen Ansatzes sind. Unabhängig von der politischen Positionierung sollte zumindest daran festgehalten werden, einen weitgehenden Gleichlauf von CS3D und LkSG bzw. zukünftigem Umsetzungsgesetz anzustreben. Differierende Standards und Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten würden bei dieser notwendig grenzüberschreitenden Regulierung zu einem exponentiellen Anstieg des Aufwands für die betroffenen Unternehmen schon im Gebiet des gemeinsamen Binnenmarktes führen, ohne dass dem ein sichtbarer Mehrwert gegenüberstehen würde.

Der neue IDW ES 17 zur Berücksichtigung von Börsenkursen in der Unternehmensbewertung – ein Schritt nach vorne, zwei Schritte zurück?

Auch wenn die Zeiten der Ampel in Berlin seit Mai dieses Jahres vorbei sind, sorgte zur selben Stunde eine neue „Ampel“ für Unruhe beim bewertungsinteressierten Fachpublikum. Gemeint ist der am 14.5.2025 durch das IDW vorgestellte Entwurf eines Standards zur Beurteilung der Angemessenheit börsenkursbasierter Kompensationen (IDW ES 17), der für diese Aufgabe ein neues „Ampelsystem“ einführen will (Zusammenfassung bei Harnos, AG 2025, R189).

In der Sache erscheint eine solche Neugestaltung dringend geboten. Der BGH hat in den Fällen „WCM“ und „Vodafone/Kabel Deutschland“ (BGH v. 21.2.2024 – II ZB 12/21, BGHZ 236, 180 = AG 2023, 443; BGH v. 31.1.2024 – II ZB 5/22, AG 2024, 665) klar entschieden, dass der Börsenkurs bei der Wertermittlung im Rahmen von Strukturmaßnahmen als alleiniger Angemessenheitsmaßstab herangezogen werden kann. Zugleich hat er dabei sehr deutlich Position gegen die recht eigenwillige Interpretation seiner bisherigen Rechtsprechungslinie durch den Fachausschuss des IDW für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) bezogen (BGH AG 2024, 665 Rz. 26; vgl. zu den Stellungnahmen des FAUB WPg 2023, 765 und auch schon AG 2021, 588). Im Lichte dieser Urteile erschien die Neuausrichtung der Bewertungsstandards unausweichlich und der Schritt zu einem neuen Konzept auch wünschenswert.

Wie diese Neuausrichtung nach dem derzeitigen Entwurf ausgefallen ist, überrascht vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Vorgaben dann aber doch sehr: Schon die zentrale These des FAUB, dass Wirtschaftsprüfer nur dann alleine auf den Börsenkurs zurückgreifen sollen, wenn feststellbar ist, dass der Markt tatsächlich eine vollständige und effektive Informationsverarbeitung wie -bewertung abbildet (IDW ES 17 Rz. 5), lässt sich in dieser Lesart kaum den jeweiligen Urteilsgründen entnehmen. Diese schon sehr restriktive Interpretation setzt sich dann im bereits erwähnten „Ampelsystem“ fort (Rz. 33 ff.): Die Geeignetheit des Börsenkurses muss der Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer Gesamtbeurteilung überprüfen, bei der für einen bunten Strauß an Kriterien unterschiedliche „Ampel“-Stufen erreicht werden können. Sobald auch nur eine „gelbe“ oder „rote“ Stufe erreicht wird, ist der Börsenkurs zumindest nicht mehr nur allein oder sogar überhaupt als Maßstab für die Unternehmensbewertung heranzuziehen. In diesen Fällen muss der Wirtschaftsprüfer dann – wenig überraschend – eine Bewertung nach dem hauseigenen IDW S 1 vornehmen.

Diese vom IDW konstruierte Ampel könnte sich aber für alle Verkehrsteilnehmer als großes Ärgernis erweisen, weil sie nur selten Grün anzeigen wird. In dieser verkehrsfreundlichen Farbe soll die Ampel nämlich nur dann leuchten, wenn der Markt eine „atomistische“ Struktur in dem Sinne aufweist, dass es keinen dominierenden Anteilseigner geben darf (Rz. 40). Das wird jedoch gerade bei praktisch allen wichtigen Abfindungsfällen, insbesondere beim Unternehmensvertrag und beim Squeeze-Out, in aller Regel nicht erreicht werden. Zugleich zeigt sich in dieser Restriktion ein relativ deutlich fortdauernder Widerspruch zu den Vorgaben des BGH, weil in beiden entschiedenen Fällen eine solche Struktur nicht gegeben war, ohne dass der II. Zivilsenat sich deshalb an der Heranziehung des Börsenkurses gehindert sah. Auch die Anforderungen an Liquidität (Rz. 41) halten sich kaum an die höchstrichterlichen Vorgaben (hierzu BGH AG 2023, 443 Rz. 32), sondern scheinen – ebenso wie bei der Marktabdeckung (Rz. 42) – ausschließlich darauf ausgerichtet zu sein, die Relevanz des Börsenkurses herunterzuspielen.

Insgesamt bleibt doch Verwunderung zurück, wie sehr das IDW die Vorgaben des BGH augenscheinlich missverstanden hat. Aber vielleicht liegt die Wurzel dieses Missverständnisses in einer sehr menschlichen Regung, die bereits Upton Sinclair in die zeitlosen Worte gefasst hat: „It is difficult to get a man to understand something, when his salary depends upon his not understanding it.“

Man könnte die daraus resultierende Verweigerungshaltung gelassen hinnehmen, wenn man darauf vertrauen dürfte, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung, die schließlich auch in der Gesetzgebung (vgl. § 255 AktG n.F., der im Papier des FAUB mit keinem Wort erwähnt wird) und der ganz klar herrschenden Meinung einen entsprechenden Widerhall findet, gegenüber den Empfehlungen eines Interessenverbands durchsetzt. Gerade diese Gewähr ist aber nicht unbedingt gegeben.

Vielmehr droht der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, die von Rechtsprechung und Gesetzgebung angestoßene Entwicklung eigenmächtig zu unterlaufen. Die Bewertungsstandards haben zwar keinen Normcharakter, seine Wirtschaftsprüfer halten sich jedoch trotzdem fast ausnahmslos an sie, da ansonsten das Damoklesschwert der Berufshaftung über ihnen schwebt. Auch das IDW verpflichtet seine Mitglieder, zu denen 90 % der deutschen Wirtschaftsprüfer gehören, zu deren Einhaltung. Diese – um beim Wording des IDW zu bleiben – nicht gerade atomistischen Strukturen geben den Standards erst ihre quasi-verbindliche Wirkung (dazu etwa Fleischer, AG 2014, 97, 100). Darüber hinaus ist der Berufsstand über die Prüfernormen (§§ 293b-293e AktG [ggf. i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2-4 AktG]; §§ 9-12 UmwG) in nahezu alle wichtigen Strukturmaßnahmen eingebunden. Es stellt sich deswegen die Frage, ob die Unternehmen über den Hebel des Bewertungsstandards nicht in die langwierige und kostspielige IDW S 1-Prüfung gezwungen werden könnten, wenn sich Wirtschaftsprüfer weigern, bei einer Börsenkursbewertung das Angemessenheitssiegel auszustellen. Da mag es nur als schwacher Trost klingen, dass der BGH im WCM-Beschluss nochmal betont hat, dass die Rechtsprechung nicht an die Standards des IDW gebunden ist (BGH AG 2023, 443 Rz. 19).

Insofern kann man nur hoffen, dass der Berufsstand sich zu der Eigenverantwortung bekennt, zu der das IDW bezeichnenderweise selbst im Entwurf des IDW ES 1 n.F. aufgerufen hat (dort in der Einleitung und Rz. 1). Diese Eigenverantwortung sollte sich, zumindest was die alleinige Berücksichtigung von Börsenkursen angeht, auch über die schlichte Befolgung der Bewertungsstandards des IDW hinaus erstrecken.

Mitteilung des Bundeskartellamtes zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) – Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg vor dem Abpfiff

Das Bundeskartellamt hat am 16.6.2025 das vorläufige Ergebnis der kartellrechtlichen Prüfung der 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) auf Grundlage der aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.12.2023 in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 933) mitgeteilt. Danach stellt die 50+1-Grundregel keine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs dar. Das Ziel der Vereinsprägung sei grundsätzlich geeignet, eine Ausnahme vom Kartellrecht zu rechtfertigen (vgl. zum sog. Meca-Medina-Test bei der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 933).

Dafür müsste die DFL aber bei allen Vereinen der Bundesliga und 2. Bundesliga gleichermaßen für einen offenen Zugang zum Verein als stimmberechtigtes ordentliches Mitglied und damit für die Mitbestimmung der Fans sorgen. Der RasenBallsport Leipzig e.V. hat nach Angaben des Vorstands auf der Mitgliederversammlung im März 2023 nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (vgl. dazu Blog-Beitrag v. 18.11.2024).

Kartellrechtlich im Abseits stehen nach dem vorläufigen Ergebnis des Bundeskartellamts auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des EuGH die bisherigen Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg. Insoweit kommt aber nach Ansicht des Bundeskartellamts ein längerer Übergangszeitraum in Betracht. Das Amt gibt insoweit zwar keine Zeitspanne für eine temporäre Duldung an. Sinnvoll wäre aber die Orientierung an der durchschnittlichen Vertragslaufzeit bei Lizenzspielern, an deren Finanzierung die Förderer maßgeblich beteiligt sind. Die TSG Hoffenheim ist vom Auslaufen der Förderausnahmen ohnehin nicht mehr betroffen, weil Dietmar Hopp im Jahre 2023 die Stimmrechtsmehrheit im Schatten des Kartellverfahrens auf den Mutterverein zurückübertragen hat.

Mit dem Rechtfertigungsgrund der „Vereinsprägung“ und der Mitbestimmung der Fans des deutschen Fußballs dürften auch solche vereins- und gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen nicht zu vereinbaren sein, die formal die Stimmrechtsmehrheit des Muttervereins in der Fußball-Kapitalgesellschaft wahren, aber dem Investor Mitentscheidungsrechte einräumen. Der Hannover-96-Vertrag ist daher kaum mit dem Rechtfertigungsgrund der Vereinsprägung in Einklang zu bringen (vgl dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932).

 

 

Keine Reform des Beschlussmängelrechts der GmbH in der 21. Legislaturperiode?

Der am 5.5.2025 von den Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD unterzeichnete Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht zur Frage der Reform des Beschlussmängelrechts von Gesellschaften unter der Überschrift „Wirtschaftsrecht und Gesellschaftsrecht“ Folgendes vor: „Wir reformieren das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht zur Stärkung der Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland und dämmen dabei Missbrauchsmöglichkeiten ein.“ (Zeilen 2810 ff.) Die in Bezug auf das Beschlussmängelrecht der GmbH aktuell bestehende Triangel aus analoger Anwendung der §§ 241 ff. AktG, Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH und der Ausstrahlungswirkung des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG-Beschlussmängelrechts der Personenhandelsgesellschaft (§§ 110 bis 115 HGB) wird demzufolge durch die koalitionsvertragliche Planfeststellung zum Gesellschaftsrecht nicht auseinandergerissen. Die Ausklammerung des Beschlussmängelrechts der GmbH von der gesellschaftsrechtlichen Gesetzgebungsagenda 2025 bis 2029 folgt nicht nur eindeutig aus dem Wortlaut dieser Passage des Koalitionsvertrags, sondern auch aus der dort angegebenen Zielsetzung. Denn die Eindämmung von Missbräuchen zum Zwecke der Stärkung der Rechtssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit bezieht sich im Wesentlichen auf das Phänomen der „räuberischen Aktionäre“, die sich an der Börse eine Aktie kaufen und dann nach dem Hauptversammlungsbesuch eine Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben, wodurch der betreffende Hauptversammlungsbeschluss erst einmal nicht vollzogen werden kann. Bei der GmbH ist eine vergleichbare Problematik nicht vorhanden. Auch der Zusammenhang zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und dem durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) zum 1.11.2005 eingeführten Freigabeverfahren nach § 246a AktG, mit dem der Gesetzgeber den „räuberischen Aktionären“ viel Wind aus den Segeln genommen hat, ist eine spezielle Thematik des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts.

Für die von den Koalitionären der 21. Legislaturperiode vereinbarte Beschränkung der Reform des Beschlussmängelrechts auf die Rechtsform der AG sprechen auch systematische Erwägungen. Das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 in Kraft getretene neue Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften OHG und KG wird allenthalben als gelungen und zudem als generell exportfähig in Richtung GmbH angesehen (vgl. dazu Bayer/Rauch, DB 2021, 2609; Guntermann, GmbHR 2024, 397, 399 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 930; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Der Chor der Stimmen, die eine weitgehende analoge Anwendung des in den §§ 110 bis 115 HGB geregelten MoPeG-Beschlussanfechtungsmodells auf die GmbH befürworten, ist unüberhörbar, auch wenn nicht alle vom selben Blatt singen. In der amtlichen Begründung zum MoPeG (BT-Drucks. 19/27635, S. 228) verweist der Gesetzgeber darauf, dass ungeachtet der Beschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 110 bis 115 HGB auf Personenhandelsgesellschaften davon auszugehen sei, dass das MoPeG-Anfechtungsmodell auf das von der Rechtsprechung entwickelte Beschlussmängelrecht der GmbH „ausstrahlen“ wird und als ein Vorbild für eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung bei der GbR und der Partnerschaftsgesellschaft taugt. Das MoPeG-Beschlussanfechtungsmodell trage damit, so die Begründung, einerseits zu einer allgemeinen Institutionenbildung bei, andererseits solle mit ihm der beständigen Rechtsentwicklung „vor allem im Aktienrecht“ nicht vorgegriffen werden. Die schwarz-rote Koalition hat diesen von ihr in der 19. Legislaturperiode selbst geschlagenen MoPeG-Flankenball offensichtlich für die Rechtsform der AG aufgenommen und vertraut zumindest einstweilen hinsichtlich des Beschlussmängelrechts der GmbH auf den bisherigen Rechtszustand und die Ausstrahlungswirkung des MoPeG.

Der II. Zivilsenat des BGH hat die Tragfähigkeit des in der Begründung zum MoPeG verankerten legislativen Ausstrahlungspontons zwischen den §§ 110 bis 115 HGB und dem Beschlussmängelrecht der GmbH bislang noch nicht geprüft, sondern dies in der Hannover-96-Entscheidung vom 16.7.2024 (GmbHR 2024, 922 Rz. 13 mit Anm. Wertenbruch) noch offengelassen, weil der streitgegenständliche Gesellschafterbeschluss vor Inkrafttreten des MoPeG gefasst worden war und daher dieses personengesellschaftsrechtliche Reformwerk nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts noch keine Geltung beanspruchen konnte. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass der II. Zivilsenat des BGH vonseiten der GmbH alle Zugbrücken zum bisherigen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsmodell der §§ 241 ff. AktG hochziehen wird. Denn das aktienrechtliche Beschlussanfechtungsmodell diente dem MoPeG-Gesetzgeber im Großen und Ganzen als Vorbild bei der Konfiguration der §§ 110 bis 115 HGB (vgl. dazu Begründung BT-Drucks. 19/27635, S. 228; Wertenbruch, GmbHR 2024, 930; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Die §§ 241 ff. AktG haben – ausweislich einer Vielzahl von Verweisen in der amtlichen Begründung zum MoPeG – sowohl als Leitprinzip als auch in Bezug auf Einzelregelungen für die Ausformung des MoPeG-Beschlussanfechtungsmodells Pate gestanden (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2024, 930 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Eine bedeutende deklaratorische Ausstrahlungswirkung wird das MoPeG-Beschlussmängelrecht in den Bereichen erlangen, in denen die §§ 110 bis 115 HGB die bisherige Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH präzisiert und weiterentwickelt in Gesetzesform gegossen haben. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die mit der Möglichkeit der prozessualen Nebenintervention der nicht klagenden Gesellschafter und der Rechtskraft erga omnes des stattgebenden Urteils in einem Zusammenhang stehenden Informationspflichten und gerichtlichen Hinwirkungspflichten des § 113 Abs. 3 HGB (vgl. dazu Wertenbruch, NZG 2024, 419). Konstitutive Ausstrahlungswirkung dürfte dem MoPeG insbesondere hinsichtlich der dreimonatigen Frist für die Anfechtungsklage (§ 112 Abs. 1 HGB) mit Hemmung nach § 112 Abs. 3 HGB zukommen, da diese Frist bei der GmbH aufgrund der – anders als bei der AG im Regelfall – bestehenden Möglichkeit der Verständigung der Gesellschafter zum Zwecke der Vermeidung eines Klageverfahrens offensichtlich besser geeignet ist als die analoge Anwendung der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Richtschnur. Aus der Sicht der neuen Regierungskoalition ist dies insgesamt zumindest in der 21. Legislaturperiode bei der Gesetzgebung im Gesellschaftsrecht zu Recht ein ruhender Ball.

Börsenmantelaktiengesellschaften – Rechtliches Gerüst für die nächste Welle der SPACs?

Börsenmantelaktiengesellschaften oder auch Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) sind Mantelgesellschaften ohne eigenes operatives Geschäft, die im Wege eines Börsengangs Eigenkapital von Investoren einsammeln, um sich anschließend auf die Suche nach einem nicht börsennotierten Zielunternehmen zu machen. Durch den Erwerb wird das Zielunternehmen (mittelbar) an die Börse gebracht (sog. De-SPAC Transaktion).

Diese Form des mittelbaren Wegs von operativen Unternehmen an die Börse hat insbesondere in den USA, aber auch in Europa, in den Jahren 2020 bis 2022 an Popularität gewonnen und zeitweise zu einem regelrechten Boom an SPAC-IPOs geführt. Dieser Boom ist mittlerweile auf beiden Seiten des Atlantiks wieder abgeflacht, auch aufgrund des Endes der Periode des billigen Geldes. Während in den USA im vergangenen Jahr zwar wieder ein leichter Anstieg an SPAC-IPOs zu verzeichnen war, ist jedenfalls in Deutschland das zwischenzeitlich erhebliche Interesse an dieser Form der Unternehmensfinanzierung verschwunden.

In Deutschland sind mit dem Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) aus dem Jahr 2023 erstmals ausdrückliche gesellschaftsrechtliche Regelungen in den §§ 44 ff. BörsG für SPACs erlassen worden (siehe ausführlich Hell in Marsch-Barner/Schäfer, Hdb. börsennotierte AG, § 10). Die Börsenmantelaktiengesellschaft als Rechtsformvariante der Aktiengesellschaft wurde vor dem Hintergrund eingeführt, dass die aktienrechtliche Satzungsstrenge bislang SPAC-Transaktionen unter Einsatz einer deutschen Aktiengesellschaft verhinderte. In der Praxis wurde in Deutschland deswegen regelmäßig eine luxemburgische SE als Rechtsform gewählt, deren Aktien in Frankfurt gelistet wurden.

In den §§ 44 ff. BörsG finden sich nun Vorschriften zu Börsenmantelaktiengesellschaften, die insbesondere diese bislang bestehenden Hindernisse des deutschen Aktienrechts für SPAC-Transaktionen adressieren und durch besondere Regelungen für die Rechtsformvariante der Börsenmantelaktiengesellschaft modifizieren. Die Regelungen sind eingebettet im aktien- und kapitalmarktrechtlichen Kontext und sollen dem Markt die Möglichkeit bieten, mit einer neuen deutschen Rechtsformvariante M&A-Transaktionen durch Einsatz einer SPAC zu strukturieren.

Die neuen Regelungen berühren grundsätzliche aktienrechtliche Fragen wie die aktienrechtliche Kapitalaufbringung und -erhaltung. Die für SPAC-Transaktionen charakteristische Einzahlung der Erlöse aus dem SPAC-IPO auf ein Treuhandkonto ist mit den Regelungen zur Kapitalaufbringung des deutschen Aktienrechts schwerlich vereinbar und wird für Börsenmantelaktiengesellschaften nun ausdrücklich ermöglicht. Auch die Beteiligung der SPAC-Investoren und der Gründer, die sogenannte naked warrants, also selbstständige Optionsscheinen, umfasst, ist nach deutschem Aktienrecht jedenfalls mit Unsicherheit behaftet, wird für Börsenmantelaktiengesellschaften aber ausdrücklich freigeschaltet. Auf den ersten Blick nicht unproblematisch ist auch der vorgesehene Hauptversammlungsbeschluss zur De-SPAC-Transaktion angesichts der strikten Verteilung der Organkompetenzen im deutschen Aktienrecht. Bei Börsenmantelaktiengesellschaften sieht das Gesetz nun eine ausdrückliche Kompetenz der Hauptversammlung zur Entscheidung über die Zieltransaktion vor. Der zentrale Mechanismus des Anlegerschutzes bei SPAC-Transaktionen, das Recht zum Opt-out der Anleger im Falle einer De-SPAC Transaktion, konnte bislang aufgrund der Kapitalerhaltungsvorschriften des deutschen Aktienrechts nur unzulänglich umgesetzt werden, und wird deswegen im neuen Recht der Börsenmantelaktiengesellschaft ausdrücklich erlaubt.

Ob die neue Rechtsformvariante praktische Relevanz haben wird und die §§ 44 ff. BörsG mit Leben gefüllt werden, ist in erster Linie eine tatsächliche Frage, die vom Marktumfeld und den Akteuren abhängen wird. Ob es in Zukunft deutsche Börsenmantelaktiengesellschaften geben wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzusehen. Jedenfalls ist es nunmehr möglich, mit einem deutschen Vehikel eine SPAC-Transaktion zu strukturieren und es muss nicht mehr zwangsläufig auf eine ausländische Rechtsform wie die einer luxemburgischen SE ausgewichen werden. Ob allerdings der Markt nicht auch weiterhin bei einem Listing an der Frankfurter Wertpapierbörse eine luxemburgische SE nutzen wird, bleibt abzuwarten. Aus Sicht der Praxis gab es insofern keinen zwingenden Bedarf für die §§ 44 ff. BörsG. Positiv zu bewerten ist allerdings, dass der Reformgesetzgeber an sich selbst den Anspruch gestellt hat, SPAC-Transaktionen auch mit einer deutschen Rechtsform strukturieren zu können und hierfür das oftmals allzu strenge deutsche Aktienrecht zu modifizieren. Sofern es im Markt wieder zu einer Welle an SPACs kommen sollte, ist das deutsche Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht insofern gerüstet.

Beschluss des OLG Celle im Geschäftsführungsstreit bei der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA – Carte blanche für den Gesellschafter Hannover 96 e.V.?

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 10.3.2025 – 9 W 22/25 in der Handelsregister-Beschwerdesache wegen Notgeschäftsführerbestellung die Beschwerde der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG gegen den ihren Antrag auf Einsetzung eines Notgeschäftsführers bei der Hannover 96 Management GmbH zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Hannover vom 3.3.2025 zurückgewiesen. Beschwerdegegner war der Idealverein Hannover 96 e.V.

Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. ist Alleingesellschafter der Hannover 96 Management GmbH. Diese GmbH ist Komplementärin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, die den Profifußball-Bereich und damit die zurzeit am Spielbetrieb der 2. Fußball-Bundesliga teilnehmende Lizenzspielermannschaft Hannover 96 unterhält. Einzige Kommanditaktionärin der KGaA ist die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG. Nach der Satzung der Hannover 96 Management GmbH ist ihr Aufsichtsrat für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. Im August 2019 wurde zwischen dem Hannover 96 e.V., der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG der sog. Hannover-96-Vertrag geschlossen, in dem geregelt ist, dass der zu 100 % an der Komplementär-GmbH der KGaA beteiligte Verein Hannover 96 die Satzung dieser GmbH nicht ohne vorherige Zustimmung der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG ändert, ergänzt oder ersetzt. Dies bezieht sich insbesondere auf den Passus der GmbH-Satzung, die der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, vermittelt durch den Aufsichtsrat, Mitentscheidungsrechte bei der Bestellung des GmbH-Geschäftsführers einräumt (vgl. dazu OLG Celle v. 4.4.2023 – 9 U 102/22 , GmbHR 2023, 739).

Im aktuellen Beschwerdeverfahren beantragte die Kommanditaktionärin Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom 24.2.2025 für die Hannover 96 Management GmbH als Komplementärin der KGaA einen Notgeschäftsführer einzusetzen, und zwar beschränkt auf den Aufgabenbereich der Einreichung und Unterzeichnung von Lizenzierungsunterlagen für die Teilnahme am Spielbetrieb der Profifußballligen in der kommenden Saison 2025/2026. Zum Zwecke der Begründung berief sich die Kommanditaktionärin darauf, dass der Aufsichtsrat der Hannover 96 GmbH nach der – vom BGH mit Urteil vom 16.7.2024 (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 m. Anm. Wertenbruch) bestätigten – Abberufung des bisherigen GmbH-Geschäftsführers durch den Hannover 96 e.V. als Alleingesellschafter nicht in der Lage sei, sich auf die Person eines neuen Geschäftsführers zu verständigen. Daher sei im Hinblick auf die demnächst erforderliche Einreichung von Lizenzierungsunterlagen bei der Deutschen Fußball Liga (DFL) ein Eilbedürfnis für die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers gegeben.

Das Registergericht Hannover wies den Antrag der Kommanditaktionärin zurück, weil ein dringender Fall für die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht vorliege. Der Aufsichtsrat der Komplementär-GmbH sei besetzt und auch in der Lage, einen Geschäftsführer zu bestellen. Es sei nicht Aufgabe des Registergerichts, Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft zu entscheiden. Der 9. Zivilsenat des OLG Celle wies die zulässige Beschwerde der Kommanditaktionärin zu Recht aus den vom Registergericht dargelegten Gründen zurück. Ergänzend führt das OLG Celle unter Rekurs auf die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 m. Anm. Wertenbruch) zutreffend aus, dass selbst in dem Fall, in dem im Aufsichtsrat der GmbH eine Einigung in Bezug auf die Bestellung eines neuen Geschäftsführers partout nicht zustande kommt, durch Gesellschafterbeschluss des Alleingesellschafters Hannover 96 e.V. ein neuer Geschäftsführer zum Zwecke der Vermeidung einer Führungslosigkeit der GmbH bestellt werden kann. Der Idealverein Hannover 96 ist also in einer Pattsituation gesellschaftsrechtlich befugt, seine – vom BGH und jetzt auch vom OLG Celle zertifizierte – Carte blanche aus dem Ärmel zu ziehen und den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Alleingang zu bestellen.

Ebenfalls richtig ist der Hinweis des OLG Celle, dass die Kommanditaktionärin wegen fehlender Gesellschafterstellung in der Komplementär-GmbH im Wesentlichen darauf beschränkt ist, ihre etwaigen schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Hannover-96-Vertrag gegen den Alleingesellschafter Hannover 96 e.V. durchzusetzen. In Bezug auf die Geschäftsführung der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA hat die Kommanditaktionärin gesellschaftsrechtlich nur einen sehr eingeschränkten Schutzstatus. Zudem visualisiert auch die aktuelle Entscheidung des OLG Celle, auf welch tönernen Füßen der Hannover-96-Vertrag steht, mit dem sich der Fußballklub Hannover 96 in die Abhängigkeit von der Kommanditaktionärin begeben hat (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932 f.). Verbandsrechtlich stellt dieser Vertrag eine Umgehung der 50+1-Regel der DFL und des DFB dar, wonach bei Wahl der Rechtsform der KGaA der Mutter-Idealverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs und damit die Alleinherrschaft im Geschäftsführungsbereich haben muss (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932 f.).

Bislang hat die DFL zwar – offensichtlich wegen des laufenden Kartellverfahrens in Sachen 50+1-Regel beim Bundeskartellamt – die Erteilung der Saisonlizenz nicht von der Aufhebung der durch den Hannover-96-Vertrag entstandenen verbandswidrigen Bindung an die Kommanditaktionärin abhängig gemacht. Das kann sich aber schnell ändern, wenn das Bundeskartellamt unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club, mit der die Voraussetzungen einer Ausnahme vom europäischen Kartellverbot auf Grundlage der früheren Entscheidungen Wouters und Meca-Medina eingeschränkt wurden, die 50+1-Regel als solche kartellrechtlich goutiert und sein Gesamtplazet allerdings von der Beseitigung von Umgehungskonstruktionen und den statutarischen Förderausnahmen für Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg abhängig macht (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932 f.).

In Anbetracht des statutarischen Gesellschaftszwecks der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA zielführender wäre aufseiten aller Protagonisten der juristischen Auseinandersetzungen am Rande des 96-Stadions eine dauerhafte Besinnung auf die nach wie vor unumstrittene, aber in Hannover – jedenfalls bis zur Entscheidung des OLG Celle – noch nicht punktende Adi-Preißler-Doktrin: „…, aber entscheidend is’ auf’m Platz.“

Zahl der Anwaltskanzleien in der Rechtsform der GmbH & Co. KG stark gestiegen

I. Zulassung der anwaltlichen GmbH & Co. KG durch die MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB unter Berufsrechtsvorbehalt

Das am 1.1.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) öffnet mit § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB die Rechtsform der OHG und KG einschließlich GmbH & Co. KG gesellschaftsrechtlich für die Freien Berufe. Nach dieser Vorschrift können zum Zwecke der Ausübung eines Freien Berufs die genannten handelsrechtlichen Gesellschaftsgenres im Wege einer konstitutiven Handelsregistereintragung adoptiert werden, „soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt“. Ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Freiberuflergesellschaft als OHG, KG oder GmbH & Co. KG firmieren darf, entscheidet daher letztlich der für den konkreten Freien Beruf zuständige Bundes- oder Landesgesetzgeber. Die MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB liefert insoweit die gesellschaftsrechtliche Vorlage (vgl. zu dieser Verzahnung von Gesellschaftsrecht und Berufsrecht Begründung Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 223; Wertenbruch, GmbHR 2022, R 229 f.; Wertenbruch, NZG 2019, 1081 ff.).

II. Berufsrechtliche Legitimation der anwaltlichen GmbH & Co. KG gem. § 59i BRAO

Die berufsrechtliche Verlängerung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist in den Bereichen Rechtsdienstleistungen, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung bereits erfolgt. Sie wurde durch die insoweit vorhandene Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes wesentlich erleichtert, während beispielsweise für die Ärzte, Bauingenieure und Architekten die Länder zuständig sind, so dass durch disparate und verzögerte landesrechtliche Ausformungen „Flickenteppiche“ entstehen können. Vor dem Umzug der GmbH & Co. KG in ein anderes Bundesland muss dann geprüft werden, ob im Zuzugsland die bisherige Rechtsform überhaupt in gleicher Weise zulässig ist. Das am 1.8.2022 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 7.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 2363) legt für die Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die aktuellen Bedingungen für eine Handelsregistereintragung als OHG, KG oder GmbH & Co. KG fest. Zudem waren die betreffenden berufsrechtlichen Bestimmungen vom 1.8.2022 bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 als temporäre leges speciales im Verhältnis zu § 105 HGB a.F. einzuordnen, so dass die Eintragung als GmbH & Co. KG nach Maßgabe des reformierten Berufsrechts schon ab dem 1.8.2022 zulässig war (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2022, R 229 f.).

Zum Stichtag 31.12.2023 waren nach der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) 22 Anwaltsgesellschaften als GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Im Jahre 2024 hat sich diese Zahl auf 61 erhöht und damit fast verdreifacht (www.brak.de/presse/presseerklaerungen/der-brak-2025/mitglieder-und-fachanwaltsstatistik-zum-01012025/). Die berufsrechtliche Zulässigkeit der anwaltlichen GmbH & Co. KG einschließlich der Variante der Einheits-GmbH & Co. KG folgt aus § 59i BRAO (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3982 ff.).

III. Vorzüge der anwaltlichen Einheits-GmbH & Co. KG gegenüber der klassischen GmbH & Co. KG

Die anwaltliche Einheits-GmbH & Co. KG offeriert gegenüber der beteiligungsidentischen klassischen GmbH & Co. KG bedeutende Vorteile. Die Beteiligungsidentität wird beim Einheitsmodell schon dadurch lückenlos gesichert, dass die KG die einzige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist, so dass auch bei Tod eines Gesellschafters oder Kündigung keine Beteiligungsdisparitäten auftreten können (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2021, 1181 Rz. 20 ff.; Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. 3957 ff.). Ein größerer Kostenvorteil der Einheits-GmbH & Co. KG besteht darin, dass ein Gesellschafterwechsel nur noch aufseiten der Kommanditisten vonstattengeht. Die Übertragung eines Kommanditanteils erfordert grundsätzlich keine notarielle Beurkundung, während bei der beteiligungsidentischen klassischen GmbH & Co. KG jedenfalls die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile ebenso wie das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft formbedürftig ist (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Nach den Grundsätzen über das einheitliche Beurkundungsgeschäft erstreckt sich aber der Formzwang im Fall einer parallelen Übertragung beider Anteilsarten eines Gesellschafters regelmäßig auch auf Kommanditanteile (vgl. dazu Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3960 ff.).

Die bis zum Inkrafttreten des MoPeG bei der Einheits-GmbH & Co. KG bestehende erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Ausübung des Stimmrechts der KG in der Gesellschafterversammlung ihrer Komplementär-GmbH wurde durch die Neuregelung des § 170 Abs. 2 HGB eliminiert. Nach dieser Vorschrift wird bei der Einheits-GmbH & Co. KG das Stimmrecht der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – von den Kommanditisten wahrgenommen. Es handelt sich um eine partielle gesetzliche Vertretungsmacht, die vice versa aufseiten der Geschäftsführer dieser GmbH zu einer korrespondierenden Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht aus § 35 GmbHG führt, wodurch die bisherige Problematik einer rivalisierenden Stimmabgabe durch die GmbH-Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen wird (vgl. Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 256; Wertenbruch, GmbHR 2021, 1181 Rz. 9 ff.; Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3934 ff.). Die bis zum Inkrafttreten des § 170 Abs. 2 HGB üblichen rechtsgeschäftlichen Stimmrechtsvollmachten zugunsten der Kommanditisten konnten sich im Konfliktfall gegen die gesetzliche Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers nicht durchsetzen.

IV. „Umwandlung“ einer anwaltlichen GbR oder PartG in eine GmbH & Co. KG durch Statuswechsel gem. § 707c BGB

Die „Umwandlung“ einer eingetragenen GbR (eGbR) oder PartG/PartG mbB in eine GmbH & Co. KG erfolgt durch Anmeldung eines Statuswechsels beim Gesellschaftsregister bzw. Partnerschaftsregister als Ausgangsregister nach Maßgabe des § 707c BGB bzw. § 707c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 PartGG (vgl. dazu Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 9; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 208). Vollzogen wird der Statuswechsel durch Eintragung der Anwaltsgesellschaft als GmbH & Co. KG in das Handelsregister als Zielregister (Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 30 f.; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 207). Im Rahmen des Statuswechselverfahrens kann die Handelsregistereintragung der ad hoc gegründeten GmbH als Komplementärin beantragt werden (Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 209 f.; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 208). Nach § 707c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 728b BGB wird die Nachhaftung der neuen Kommanditisten für die Altverbindlichkeiten der bisherigen GbR bzw. PartG beschränkt (Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 41 f.; Wertenbruch/Döring, GmbHR 2023, 649 Rz. 25). Eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann zwar – ohne vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister – unter Aufnahme einer gegründeten GmbH die Eintragung als GmbH & Co. KG beim Handelsregister anmelden. Die Statuswechselnorm des § 707c Abs. 5 Satz 1 BGB ist dann aber nicht anwendbar (Wertenbruch/Döring, GmbHR 2023, 649 Rz. 26).

V. Die anwaltliche GmbH & Co. KG im steuerlichen Belastungsvergleich mit der Anwalts-GmbH

Die mit § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB bewerkstelligte gesellschaftsrechtliche Öffnung der Rechtsform der GmbH & Co. KG für die Freien Berufe ermöglicht eine Kombination von beschränkter Kommanditistenhaftung nach § 171 HGB und der Mitunternehmerbesteuerung nach §§ 15, 15a EStG (Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102). Ob für die anwaltliche Berufsausübung die GmbH & Co. KG steuerlich günstiger ist als die Rechtsform der GmbH, hängt vom Belastungsvergleich im konkreten Fall ab (vgl. dazu Mueller-Thuns in Hesselmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 23. Aufl. 2025, § 2 B II Rz. 2.38 ff.). Ertragsteuerlich kann die Gesamtbelastung bei der GmbH & Co. KG im Vergleich zur GmbH etwas geringer ausfallen. Dies hängt vom individuellen Steuersatz der Gesellschafter und dem Umfang der Gewinnausschüttungen bei der GmbH ab (Mueller-Thuns in Hesselmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 23. Aufl. 2025, § 2 B II Rz. 2.39 ff., 58 ff.). Die Belastung mit Gewerbesteuer fällt wegen ihrer Anrechnung auf die Einkommensteuer nicht ins Gewicht (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

VI. Die Defizite und Unstimmigkeiten bei der PartG mbB – Auslaufmodell kraft MoPeG?

Die in § 8 Abs. 4 PartGG definierte Rechtsform der PartG mbB wird zwar durch das MoPeG nicht unmittelbar angetastet, sondern als Option für die gemeinschaftliche Ausübung eines Freien Berufs beibehalten. Diese Rechtsform hat aber den gravierenden Nachteil, dass die persönliche Haftung nur für Fehler bei der Berufsausübung ausgeschlossen ist, also insbesondere nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus Miet- und Arbeitsverhältnissen. Im Bereich der Großkanzleien bezieht sich das Restrisiko der persönlichen Haftung vor allem auf Forderungen aus langfristigen Büromietverträgen und aus Arbeitsverträgen mit angestellten Anwälten sowie Assistenzpersonal. Eine Kanzlei mit größerer Partnerzahl wird diese persönlichen Belastungen zwar in der Regel am Ende des Tages schultern können. Die betreffenden Gläubiger müssen aber die gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafter nicht pro rata in Anspruch nehmen, sondern können ihr Erfüllungsinteresse auf einen oder eine Handvoll Gesellschafter fokussieren, die als besonders solvent eingeschätzt werden. Die ausgewählten Gesellschafter sind dann auf einen Regress aus § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gegen die Mitgesellschafter angewiesen, sofern im Vorfeld eine solidarische Freistellung nicht zustande kommt.

Dass bei einer freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaft die persönliche Haftung gerade für die Ansprüche wegen Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, während für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen ohne direkten Bezug zur Berufsausübung zwingend gehaftet werden muss, stellt eine Unstimmigkeit dar (vgl. dazu Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102; Wertenbruch, NZG 2019, 1081, 1086 ff.). Zum Wesen des Freien Berufs kann eine derartige Differenzierung bei der persönlichen Haftung nicht gehören. Ziel der MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist daher auch, die Haftungsverhältnisse bei der freiberuflichen Berufsausübung zu flexibilisieren und dadurch die bestehenden Unstimmigkeiten des § 8 Abs. 4 PartGG zu beseitigen (Begründung Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102; Wertenbruch, NZG 2019, 1081, 1089 f.). Das PartGG ist im Jahre 2013 mit der PartG mbB auf der Anfahrt zu einem in sich konsistenten und international konkurrenzfähigen Haftungsmodell für die Freiberufler-Personengesellschaft auf halber Strecke stehengeblieben.