„Berlin, Berlin, wir fahren nach Berlin“ ist ein nach wie vor populärer Hit des Schlagersängers Olaf Berger aus dem Jahre 1995. Richtungsweisender Bezugspunkt dieses Ohrwurms ist das DFB-Pokalendspiel, das seit dem Jahre 1985 alljährlich nach Abschluss der Bundesliga-Saison im Berliner Olympiastadion ausgetragen wird. Auf Grundlage der MoPeG-Vorschrift des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit den zurzeit geltenden einschlägigen Berufsrechten kann Olaf Bergers Refrain allerdings auch Geltung beanspruchen für Anwälte, Ärzte und Apotheker, die in einer auf Arzt- und Arzneimittelrecht spezialisierten anwaltlichen GmbH & Co. KG ohne Risiko einer persönlichen Haftung als Kommanditisten in mandatsbezogenen interprofessionellen Teams zusammenarbeiten wollen. Dieser gesellschaftsrechtliche Fokus auf Berlin beruht darauf, dass derzeit nur das Heilberufsrecht des Bundeslandes Berlin im hier in Rede stehenden Rechtsberatungssektor sowohl der „Horn“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bei der interprofessionellen Zusammenarbeit von Anwälten, Ärzten und Apothekern als auch der handelsrechtlichen Modernisierungsregelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB in jeder Hinsicht Rechnung trägt (Wertenbruch/Thormann, Die interprofessionelle GmbH & Co. KG von Anwälten, Ärzten und Apothekern im Bereich des Arzt- und Arzneimittelrechts, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff. – Heft 22 vom 15.11.2025).
In Anwaltskanzleien, die auf Arzt- und Arzneimittelrecht spezialisiert sind, bietet die Aufnahme von approbierten Ärzten und Apothekern als Gesellschafter zum Zwecke einer gutachterlichen und beratenden Tätigkeit bei der umfassenden Bearbeitung von Anwaltsmandaten bedeutende Vorteile gegenüber einer fortlaufenden Erteilung von Gutachten- und Beratungsaufträgen (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 3 ff.). Denn insbesondere in den praktisch sehr bedeutenden Bereichen Arzt- und Arzneimittelhaftung, Arzneimittelzulassung und Heilmittelwerberecht ist in der interprofessionellen GmbH & Co. KG eine adäquate Teamarbeit jederzeit möglich, und zwar vom ersten Mandantengespräch bis zu einem etwaigen Gerichtsprozess (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 3 ff.). Bei Zulässigkeit und Wahl der Rechtsform der GmbH & Co. KG tragen aufgrund ihrer Kommanditistenstellung weder die Anwälte noch die Ärzte und Apotheker ein persönliches Haftungsrisiko. Die Haftung ist vielmehr auf die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Einlage und eine damit übereinstimmende Haftsumme beschränkt (vgl. zur Kommanditistenhaftung nach MoPeG und zur Konstellation einer von der vereinbarten Einlage abweichenden Haftsumme Mueller-Thuns, GmbHR 2025, 953; Wertenbruch, GmbHR 2024, 953).
Im Anschluss an die „Horn“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verstoß des anwaltsrechtlichen Sozietätsverbots bezüglich der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern gestattet die neue anwaltsrechtliche Vorschrift des § 59c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BRAO diese interprofessionelle Zusammenarbeit (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 12). Darüber hinaus lässt die Neuregelung des § 59b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO als Rechtsformen die „Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften“ zu mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Berufsrechtsvorbehalts der MoPeG-Regelung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB erfüllt sind und als Rechtsform auch die OHG und die KG gewählt werden können. Die KG-Sonderform der GmbH & Co. KG wird nunmehr durch § 59i Abs. 1 BRAO anwaltsrechtlich besonders zugelassen (vgl. zum Ganzen Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 17 ff.).
Da für das Berufsausübungsrecht der Ärzte und Apotheker – anders als für das Berufsrecht der Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – Gesetzgebungsbefugnisse der Länder bestehen, ist die hier in Rede stehende interprofessionelle GmbH & Co. KG vonseiten der Ärzte und Apotheker nur zulässig, soweit das jeweilige Berufsrecht des betreffenden Bundeslandes die Zusammenarbeit mit den beiden anderen Professionen zulässt und zudem die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB gestattet (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 2). Diese aufseiten der Ärzte und Apotheker erforderlichen landesrechtlichen Voraussetzungen der interprofessionellen GmbH & Co. KG sind derzeit nur im Bundesland Berlin gegeben (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff.).
In den meisten Bundesländern außerhalb Berlins ist allerdings zumindest nach dem Berufsrecht der Ärzte eine aus Anwälten und Ärzten bestehende GmbH & Co. KG zulässig, sofern eine gutachterliche und beratende Tätigkeit und keine Heilkunde am Menschen ausgeübt wird (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff.). Im Bundesland Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen im Bezirk der Ärztekammer Nordrhein ist dies allerdings nicht möglich. Im NRW-Kammerbezirk Westfalen-Lippe besteht diese Möglichkeit aber, so dass hier Anwälte zumindest mit Ärzten in der Rechtsform der GmbH & Co. KG im Rahmen der Bearbeitung von anwaltlichen Mandaten interprofessionell zusammenarbeiten können. Eine derartige GmbH & Co. KG kann aber ihren Sitz nicht nach Rheinland-Pfalz oder in den Bezirk der Ärztekammer Nordrhein verlegen, also z.B. nicht von Münster nach Düsseldorf oder von Frankfurt a.M. nach Mainz (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 22 f.). Außerhalb des Bundeslandes Berlin fehlt für die Apotheker, die im Fall einer gutachterlichen und beratenden Tätigkeit kein Gewerbe, sondern einen Freien Beruf ausüben, in allen Bundesländern eine Ausformungsregelung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB als berufsrechtliche Voraussetzung der interprofessionellen anwaltlichen GmbH & Co. KG (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 28).
Bei Vorliegen eines Ausformungsgesetzes i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auch im Bereich der Ausübung von Freien Berufen die Sonderform der Einheits-GmbH & Co. KG gegenüber der klassischen GmbH & Co. KG mit synchroner Beteiligung der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH i.d.R. vorzugswürdig. Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters können bei der Einheits-GmbH & Co. KG schon kraft Rechtsform keine Beteiligungsasymmetrien entstehen. Zudem kann ein rechtsgeschäftlicher Gesellschafterwechsel durch nicht beurkundungsbedürftige Übertragung des Kommanditanteils vollzogen werden. Nach der MoPeG-Regelung des § 170 Abs. 2 HGB üben die Kommanditisten im Rahmen einer partiellen gesetzlichen Vertretungsmacht das Stimmrecht der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH aus (vgl. zum Ganzen Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 29 f.).




